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Aufzug – Welche Kosten sind über die Nebenkosten umlegbar?

Insbesondere Neubauten ab den 70er Jahren verfügen über einen Aufzug. Aber auch Altbauten werden immer öfter mit Aufzügen nachgerüstet. Wir zeigen hier, was es bei den Aufzugskosten bei der Umlage auf den Mieter zu beachten gibt.

Grundsätzlich: Die laufenden Kosten für einen Aufzug kann der Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen.

Als laufende Betriebskosten können folgende Kosten für den Aufzug auf den Mieter umgelegt werden:

  • Strom für den Betrieb des Aufzugs
  • Kosten für die Bedienung, Reinigung, Pflege und Wartung des Aufzugs
  • Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Sicherheit und der Bereitschaft des Aufzugs
  • Kosten für die ordnungsgemäße Einstellung des Aufzugs
  • Reinigung des Fahrstuhlschachtes
  • Ständige Notrufdienstbereitschaft über Standleitung und Überwachtung

Nicht auf den Mieter umgelegt werden einmalige Instandhaltungskosten:

  • Kosten für Ersatzteile, sowie deren Lieferung und Installation
  • Kosten für den einmaligen Stördienst*

Störung wird durch Wartung abgestellt

*Wird die Störung durch ohnehin anstehende Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand abgestellt, so ist dieser einmalige Einsatz auch über die Nebenkosten umlegbar. Dies gilt aber nicht, wenn wiederholt Betriebsstörungen vorliegen und diese durch Arbeiten der Wartungsfirma abgestellt werden. Das Landgericht Duisburg urteilte am 02.03.2004 (13 D 265/03), dass der Vermieter sich in diesem Fall mit der Wartungsfirma auseinandersetzen muss, die offensichtlich nicht zuverlässig arbeitet. Der Vermieter darf den Mietern diese Kosten nicht aufbürden.

Notrufeinrichtung

Die Kosten für den Betrieb einer Notrufeinrichtung im Aufzug und eine mögliche Befreiung aus einem steckengebliebenen Aufzug können nach einem Urteil des Landesgerichtes Gera vom 31.01.01 (1 S 18/00) ebenfalls als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig sind auch die Kosten für die Anmietung einer Notrufeinrichtung (LG Gera, Urteil v. 31.01.01, 1 S 185/00).

Instandhaltung und Wartung

Umlagefähig sind weiterhin die Kosten für die regelmäßige Wartung des Aufzuges und die Überprüfung durch den TÜV (alle drei Jahre), jedoch keine allgemeinen Instandhaltungskosten und kleinere Ersatzteile für den Aufzug oder die Kosten für einen Stördienst. (LG Hamburg, 27.06.00, 316 S 15/00).

Streitpunkt Vollwartungsverträge

Bei Vollwartungsverträgen (auch Vollunterhaltungsdienst oder Komplettwartungsverträge genannt) muss der Vermieter den Teil für Instandhaltungen bzw. Reparaturen am Aufzug ausweisen und darf diese Kosten nicht umlegen (LG Berlin, Urteil vom 22.9.06 – 64 S 198/06).

Ist ein genauer Ausweis der nicht umlegbaren Instandhaltungskosten nicht möglich, muss der Vermieter rund 40 bis 50 Prozent der Kosten als Pauschale herausrechnen. Die restlichen 50 bis 60 Prozent der Vollwartungskosten darf er auf die Mieter umlegen (LG Duisburg, Urteil v. 02.03.2004, WuM 2004, 717).

Erdgeschossmieter

Nach jahrelangen Streitigkeiten fällte der Bundesgerichtshof 2006 ein Grundsatzurteil (VIII ZR 103/06) wonach Erdgeschossmieter, deren Mietvertrag die Klausel beinhaltet, dass er sich an den Aufzugkosten zu beteiligen habe, zur Einhaltung der Klausel verpflichtet sind, auch wenn er den Aufzug nicht nutzt.

Ausschlaggebend ist, dass der Aufzug benutzt werden kann, egal wofür. Anders verhält es sich, wenn der betreffende Mieter in einem anderen Gebäudeteil wohnt und die Wohnung gar nicht mit dem Aufzug erreichbar ist. In diesem Fall dürfen die Aufzugkosten auf diesen Mieter nicht umgelegt werden (BHG, 08.04.2009, VIII ZR 128/08).

Verteilerschlüssel für Aufzugskosten

Als Umlageschlüssel für den Aufzug wird oftmals die Personenanzahl oder die Anzahl der Wohnungen genutzt. Zulässig ist aber auch der Standard-Verteilerschlüssel nach Quadratmeter Wohnfläche.

77 Antworten auf "Aufzug – Welche Kosten sind über die Nebenkosten umlegbar?"

  • Erwin Maurer
    14. Juli 2013 - 17:01 Antworten

    Wir bezahlen 443, € Jährl. für den Aufzug. Dieser wird von 11 Partien benutzt. Mein Sohn bezahlt in Aschheim in vergleichbarem Haus 95, € Jährl. Laut Vermieter besteht ein Vollwartungsvertrag der wegen mir nicht geändert wird. Die ges. Nebenkosten betragen monatl. 250, €, Ges. Miete ab 1.8. 902, € mon. Als Rentner kann ich das nicht mehr verkraften, und bin somit zum Auszug verurteilt.

    • Schuler
      17. Juli 2013 - 09:01 Antworten

      Betreff nur Wartung für Aufzug > Jahr 2012:
      (Wartungsvertrag / Tüv / Notrufvertrag)

      Meine Frage an Sie:
      Sind die 443.- Euro Ihr persönlicher Jahresanteil in der Jahresabrechnung?
      (Hauskosten / > Ihr Anteil für Ihre Wohnung)?
      Gebe ihnen später gerne Antwort.

      Unser Fall:
      Wir haben zum Vergleich extreme Mehrkosten im Jahr 2012:
      — Für das gesamte Haus (7 Wohnungen) = 2.162,00 Euro
      — Ich bezahle (als Mieter) also einen Jahresanteil für meine Wohnung
      von 285,00 Anteil pro Jahr
      + Telefon im Aufzug(für Notfälle Pflicht laut Gesetz):
      209,00 pro Jahr für das Haus = Anteil für die Wohnung = 27,00 Euro

      Bitte antworten, gebe Ihnen gerne Auskunft.

  • Toni
    24. Juli 2013 - 21:15 Antworten

    Wir wohnen in einem Neubau mit 10 Stockwerken (von -2 bis 7). Im Gebäudekomplex gibt es 3 Personenaufzüge und 3 verschiedene Eingänge. Insgesamt ca. 60 bis 70 Wohnungen.
    In der vergangenen Nebenkostenabrechnung wurden die 3 Aufzüge mit insgesamt ca. 45.000€ angerechnet. Also ca 15.000€ im Jahr pro Aufzug.
    Da dies die erste Wohnung mit Aufzug ist, habe ich keine Vergleichswerte.
    Sind die von der Hausverwaltung umgelegten Kosten in der Höhe gesehen gerechtfertigt?
    Vielen Dank für eine Einschätzung

    • Dennis Hundt
      25. Juli 2013 - 05:45 Antworten

      Hallo Toni,

      danke für Ihren Kommentar. Ich weiss es leider nicht, suchen Sie am besten nach Aufzugskosten pro Quadratmeter Wohnfläche, das ist am einfachsten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika
    1. Oktober 2013 - 10:02 Antworten

    Wir wohnen in einem 4stöckigen Mietshaus (wir sind Mieter in der 4. Etage). Unsere Betriebskosten 2011 ür den Lift betrugen 134,83 €.
    Letztes Jahr, 2012, wurde der Lift saniert. In der Abrechnung 2012, die nun bei uns eingetroffen ist, wurden wir mit 498 € Betriebskosten für den Lift belastet.
    Das ist eine Mehrzahlung von 364,- €, ist dies in Ordnung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika

    • Dennis Hundt
      1. Oktober 2013 - 20:53 Antworten

      Hallo Monika,

      ich würde Einsicht in die Belege nehmen und prüfen, wie es zu der Mehrbelastung kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roswitha Bastian
    1. Oktober 2013 - 12:29 Antworten

    Wir wohnen im EG. Wir sollen für den Aufzug an Betriebskosten zahlen. Aber wir können den Aufzug gar nicht benutzen, da es kein Dachboden gibt und der Aufzug auch nicht in den Keller fährt. Der Aufzug endet im 5. Stock und EG. Frage: Müssen wir für den Aufzug bezahlen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frau Bastian

  • Herr Schmitz
    4. November 2013 - 12:36 Antworten

    Ich wohne in einer Einlegerwohnung, die nicht mit dem Aufzug, für dessen Instandhaltung ich anteilig belastet werde, erreicht werden kann, allerdings befindet sich sowohl mein Keller als auch die Tiefgarage in dem Haus, in dem auch der Fahrstuhl betrieben wird, sodaß ich diesen prinzipiell für Transporte aus oder in den Keller oder die Garage nutzen könnte. Reicht das dem Vermieter, um die Kosten an mich weiterzugeben, oder greift die oben beschriebene Grundsatzentscheidung bzgl. der mit dem Aufzug gar nicht zu erreichenden Wohnung?

    • Dennis Hundt
      6. November 2013 - 19:05 Antworten

      Hallo Herr Schmitz,

      vielleicht können Sie sich an dem Teil “Erdgeschossmieter” im Artikel orientieren. Ansonsten bleibt wie immer die Rechtsberatung durch einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elfi Schulze-Bertram
    24. März 2014 - 19:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt, die Anfrage von Frau Bastian interessiert auch mich sehr. Habe dazu aber keine Antwort gefunden. Ich würde mich über eine Info freuen.
    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      25. März 2014 - 06:46 Antworten

      Hallo Elfi,

      in diesem Artikel hier, finden Sie unter “Streitfall: Aufzugkosten für Erdgeschossmieter” die Antwort auf Ihre Frage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    11. April 2014 - 15:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wie verhält es sich, wenn der Aufzug nur bis in den ersten Stock reicht, in diesem sich eine Arztpraxis befindet? (Dieser wird kommerziell für Besucher der Arztpraxis benutzt). Über der Arztpraxis liegen noch zwei Wohnungen (2. und 3. Stock), welche mit dem Aufzug nicht erreichbar sind. Diese Wohnungen werden von den jeweiligen Eigentümern bewohnt. D.h. der Aufzug wird zu 95% von der Praxis benutzt (Strom, Wartung, TÜV, usw. werden allerdings von allen Parteien gleich getragen. Gibt es da eine Sonderregelung bzgl. der laufenden Kosten, da gewerbliche Nutzung?
    Gruß
    Andre

    • Dennis Hundt
      13. April 2014 - 10:21 Antworten

      Hallo Andre,

      ich würde nach Urteilen suchen, die in diese Richtig gehen oder mich mit Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung anwaltlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monique Hillenga
    28. April 2014 - 12:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen in einem 2-stöckigen Mehrfamilienhaus mit einem sehr störanfälligen Aufzug. Als Mieter werden mir dafür hohe NK berechnet, die ca. 4-5 € /m2 und Jahr betragen (€ 450-600 Umlagen allein Aufzug für uns).
    Obwohl der Aufzug häufiger ausfällt und repariert werden muss, sind bei den nicht umlagefähigen Kosten des Vermieters keinerlei Reparaturkosten aufgeführt. Außerdem wurde der Vertrag mit der Wartungsfirma um eine pauschale Serviceleistung für Personenbefreiung erweitert, was zu zusätzlichen Kosten führt, die auf uns umgelegt werden.
    Meine Vermutung ist daher, dass in unseren Nebenkosten nicht umlagefähige Kosten versteckt sind, habe aber keine Belege darüber. Wie kann ich als Mieter dagegen vorgehen?
    Darüber werden die Aufzugskosten nicht pro Wohnung oder pro m2 direkt umgelegt, sondern mit einem Gewichtungsfaktor pro Etage (EG=1, 1. OG=2, 2. OG=3). Ist dies rechtlich möglich oder kann ich hier eine ungewichtete Aufteilung verlangen?

    Vielen Dank vorab!

    • Dennis Hundt
      28. April 2014 - 13:49 Antworten

      Hallo Monique,

      die Umlage nach Etagen ist gerade bei Häusern die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind üblich. Ich würde an Ihrer Stelle die Belege / Rechnungen und den Wartungsvertrag einsehen (Stichwort Belegeinsicht). Natürlich darf der Vermieter auch nicht in einem Pauschalvertrag Reparaturkosten verstecken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias
    18. Mai 2014 - 07:18 Antworten

    Hallo zusammen,

    bei uns betragen die jährlichen Kosten allein für die Notrufbereitschaft eines Aufzugs für 5 Etagen ca. 950 EUR (gesamt, vor Splittung auf Eigentümer). Mir kommt dieser Wert sehr hoch vor. Weiß jemand, wie dieser Wert einzuschätzen ist? Was ist ein durchschnittlicher Wert?

    Besten Dank und viele Grüße
    Matthias

  • Gina
    1. Juli 2014 - 16:26 Antworten

    In der neusten Abrechnung haben sich im Vergleich zum Vorjahr die Kosten für die Aufzugswartung verdreifacht. Kann das wirklich sein?

  • Martin
    16. Juni 2015 - 09:31 Antworten

    Wir haben in unserer Nebenkostenabrechnung auch Aufzugskosten, obwohl wir in unserem Gebäude keinen Aufzug haben, sondern nur im Nachbarhaus, welcher lediglich über den Keller erreichbar ist.
    Ist das trotzdem zulässig die Kosten für den Aufzug mit aufzuführen?

    Vielen Dankim Voraus!

  • Tobias
    24. Juli 2015 - 16:10 Antworten

    Wir wohnen in einem 8-Familienhaus, Erdgeschoss (4 Etagen a 2 Parteien/Etage).
    Nun scheint es dass der Vermieter (alles Eigentumswohnungen) nicht nur normale Kosten auf den Mieter umlegt sondern auch Kosten der Wiederherstellung (Hochwasserschäden) [wir haben noch keine Info, aber legen Widerspruch ein]. Das ist meiner Meinung nach nicht zulässig da hier keine Modernisierung oder so ist, sondern einfach die Erhaltung der Substanz.

    Weiterhin ist es so, dass das Haus keinen Boden hat; nur einen Keller. Wenn es einen Boden gäbe sehe ich ein, dass die Fahrstuhlkosten auf alle Mieter gleich umzulegen ist. Aber wir nutzen den Fahrstuhl (fast) nie und wenn nur über 1 Etage in den Keller. Zu einem Boden können wir nicht fahren und der Kontakt zu den anderen Mietern ist nicht so dass wir ständig mit dem Fahrstuhl dort hin fahren müssten *g*).
    Ist eine Aufteilung nach “Parteien” rechtens? Meiner Meinung nach wäre es fairer wenn man einen Pauschalbetrag festlegen würde für alle und den Rest aufteilt nach dem Schema “1/10, 2/10, 3/10, 4/10” und wer eben oben wohnt soll 4/10 bezahlen und wer unten wohnt nur 1/10.

    MfG
    Tobias König

  • Sabine
    17. August 2015 - 09:55 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in unserer BKA wurden die Aufzugskosten abgerechnet.
    Ich habe mir erlaubt Einblick in die Rechnungen zu nehmen. Bei den Rechnungen für den Aufzug gibt es Rechnungen die unter “Vollunterhaltungsvertrag” laufen und in den Kosten abgerechnet wurden.
    Die Rechnung betrögt 1/4 jährlich 1.085,00 Euro netto in der Rechnung wurden 5% rausgerechnet (51,66 Euro). Sodass die Kosten sich dann auf 1.229,67 Euro 1/4 jährlich belaufen.

    Darf der Vermieter diese Kosten in der Abrechnung abrechnen??? Da es ja Vollunterhaltung ist.

    MfG
    Sabine H.

  • Charlotte
    7. September 2015 - 10:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserem Haus mit 5 Parteien (2 Stockwerke) wird der Aufzug quartalsweise gewartet, die Kosten pro Wartung belaufen sich auf 206,76 €, sodass uns über die Nebenkosten 326,67 € jährlich berechnet werden, was ist als sehr hoch empfinde. Gleichzeitig befindet sich im Aufzug ein Aufkleber des TÜVs, dass die nächste Prüfung 2014 fällig ist, was ja nun aber schon eine ganze Weile zu spät ist. Ist dies rechtens? In diversen Foren lese ich, dass eine Wartung des Aufzugs jährlich oder gar alle zwei Jahre ausreichend ist.

    Viele Grüße,
    Charlotte

    • Dennis Hundt
      7. September 2015 - 16:09 Antworten

      Hallo Charlotte,

      ich kann Ihnen leider nicht sagen, wie oft Ihr Aufzug im Haus gewartet werden muss. Fragen Sie doch einfach beim Vermieter nach, warum die Wartung so häufig erfolgt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonas
    16. September 2015 - 15:46 Antworten

    Wir bewohnen ein Haus mit 10 Stockwerken – der verbaute Aufzug hält nur in den Stockwerken 3, 6 und 9. Sind wir als Bewohner des 1. Obergeschosses (Stockwerk 2), in denen der Aufzug nicht hält (er fährt auch nicht in den Keller, so dass wir ihn nie benutzen) ebenfalls wie Erdgeschossmieter verpflichtet uns an den anfallenden Nebenkosten zu beteiligen oder kann eine Berechnung seitens des Vermieters hier angefochten werden?

  • Philipp
    24. Dezember 2015 - 13:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Mieter einer Soutterainwohnung mit separatem Eingang. Der eigentliche Eingang ist separat und hat keinen Anschluss zum Aufzug. Wenn ich über den Wohnbereich des Souterrains in den Keller gehe, kann ich über mehrere Flure den Aufzug erreichen. Das ist der Aufzug der Hausnummer 25, zu welcher der separate Eingang zugeordnet wird.
    Die Aufzugskosten der Nr. 25 werden auf mich umgelegt. Über die besagten Flure kann ich jedoch auch den Aufzug der Nr. 27 erreichen. Diese Kosten werden mir nicht übertragen. Über die Flure gelange ich auch in die Tiefgarage. Wenn ich die anderen Tiefgaragenausgänge nutze, kann ich insgesamt 6 weitere Aufzüge erreichen. Nach der Argumentation auf Basis der Möglichkeit zur Nutzung müssten die Kosten aller Aufzüge anteilig umgelegt werden und nicht nur die aus der Nr. 25? Zumal der Weg zum Aufzug der Nr. 27 für mich kürzer als zur Nr. 25 ist? Somit wäre die Argumentatio im Bezug auf die Möglichkeit der Nutzung in meinem Fall unangebracht.

    Sind die Kosten der Nr. 25 somit auf mich umlagefähig? Reicht das erreichen der Wohnung über Flure und den Keller in den Souterrainbereich trotz separaten Eingang aus?

    Mit freundlichen Grüßen

    Philipp

  • Sabine R.
    12. Januar 2016 - 13:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Aufzug unsers Gebäudes reicht bis in eine Tiefgarage mit 8 Ebenen. Diese ist öffentlich und mit einem großen Einzelhandel verbunden, und somit wird der Aufzug reichlich von Personen, die nicht hier wohnen, genutzt.
    Der Vermieter legt aber die Kosten auf uns Mieter um.
    Ich denke, das ist unzulässig, oder ?
    Gibt es zu dieser Fragestellung Rechtsprechung ?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sabine

    • Dennis Hundt
      13. Januar 2016 - 03:19 Antworten

      Hallo Sabine,

      in meinen Augen müssen die Kosten angemessen zwischen Ihnen als Wohnungsmieter und Eigenhandelsgeschäft(en) aufgeteilt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ronald Bunte
    24. Mai 2016 - 11:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit einer Keller-Verbindung zwischen zwei getrennten Wohnhälften. Der Aufzug befindet sich in unserem Gebäudeteil, wird aber zeitweise von den Mietern des Nachbargebäudes mitgenutzt. Die Kosten werden aber nur auf die drei Parteien unserer Haushälfte umgelegt. Müssen die Mieter aus dem zweiten Teil nicht auch an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ronald

    • Dennis Hundt
      24. Mai 2016 - 18:58 Antworten

      Hallo Ronald,

      ich kenn leider nicht die bauliche Situation bei Ihnen. Wohin können Ihre Nachbarn denn mit dem Aufzug fahren?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ronald Bunte
        9. Januar 2017 - 17:43 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        ich habe leider meine Frage an Sie aus dem Auge verloren.
        Hier die näheren Bedingungen. Die Anwohner aus dem Nebengebäude nutzen den Aufzug, um ihre Einkäufe sowie Taschen und Reisekoffer in die Tiefgarage zu befördern (1 Stockwerk). Der Aufzug ist für sie durch einen Kellergang erreichbar.
        Sind diese Eigentümer bzw. Mieter verpflichtet, sich an den Fahrstuhl-Kosten zu beteiligen?
        Viele Grüße
        Ronald Bunte

          • Ronald Bunte
            10. Januar 2017 - 10:42

            Hallo Herr Hundt,
            vielen Dank für Ihre Bemühungen. Leider ist damit noch nicht geklärt, ob ein Mieter des Nachbarhauses, das im Kellerbereich einen Übergang zu unserem Treppenhaus besitzt, für seine Mitbenutzung des Aufzuges für die Kosten aufkommen muss.
            Können Sie dies noch einmal begutachten?
            Mit freundlichen Grüßen
            Ronald Bunte

  • Antje
    21. Juni 2016 - 11:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen gewerblichen Mietvertrag, in einem Einkaufscenter und die Betriebskostenabrechnung, für 2015 bekommen und soll nun eine sehr große Summe, für den Motor vom Fahrstuhl bezahlen, der Fahrstuhl war auch längere Zeit außer Betrieb. Ist das rechtens? Ich denke, es dürfen nur Wartungsarbeiten umgelegt werden? Vielen Dank, für ihre Antwort im Voraus!

    Viele Grüße
    Antje

    • Dennis Hundt
      21. Juni 2016 - 12:55 Antworten

      Hallo Antje,

      im Gewerbebereich kann sehr viel – von Wohnraummietverhältnissen abweichendes – vereinbart werden. Ich kann Ihnen nur den Tipp geben, sich in Ihrem Mietvertrag zu belesen und / oder sich rechtlich beraten zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin B
    30. Juni 2016 - 15:59 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen seit 2 Jahren in einen 24 Parteien-hHaus und haben eine Wohnung mit Garten, wir bezahlen in den Nebenkosten 34 € für das Rasenmähen und Heckeschneiden. Jetzt wurde in den Nebenkosten ein Betrag zusätzlich für sogenannte Gartennutzung von 124,- € berechnet, auf Nachfrage von mir hies es als erstes das wäre für die Pflege Rasen und Hecke, da ich dann sagte wir zahlen doch denanderen Betrag von 34,-€ dafür wurde gesagt das es dafür ist das nur wir das nutzen dürfen

    Ist das überhaupt erlaupt einfach sowas zu berechnen ohne Ankündigung ? und in der Höhe ?

    Gartennutzung darf doch nicht in den Nebenkosten berechnet werden oder??
    Die Pflege schon.

    Im Mietvertrag steht nur drin die Miete der Wohnung, Miete für das Carport und bei Gartennutzung ist kein Betrag eingesetzt.

    Vielleich kann mir jemand weiter helfen.

    Danke Martin

    • Dennis Hundt
      30. Juni 2016 - 18:13 Antworten

      Hallo Martin,

      ein Betrag für die Gartennutzung hat in den Nebenkosten / in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Verweisen Sie auf die Regelung im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk Jaletzky
    21. August 2016 - 19:54 Antworten

    Hallo,

    wir sind zu Ende unseres Mietvertrags zum 31.01.2016 ausgezogen. Am 31. März wurden turnusmäßig die Nebenkosten abgerechnet. In dieser Nebenkostenabrechnung vom 18.06.2016 für das Jahr 2015/2016 wurden uns zu den “normalen” Nebenkosten noch 2 weitere Positionen berechnet, mit denen wir nicht einverstanden sind.
    Zum einen wurde für den Aufzug eine TÜV-Prüfung, welche am 04. Mai 2016 durchgeführt wurde, in vollem Umfang auf die NK umgelegt.
    Zum anderen fand am 26.03.2016 aufgrund einer Fehlermeldung eine Überprüfung des Aufzugs statt, ohne das hierbei ein Fehler festgestellt wurde. Die Anlage wurde lediglich durch den Monteur ausgelesen und zurückgesetzt.
    Wir haben zu den beiden Punkten mit unserem ehemaligen Vermieter in Verbindung gesetzt. Laut seiner Aussage wäre laut Ista seine Nebenkostenabrechnung in Ordnung.

    Kann er wirklich die TÜV-Prüfung und den Reparatureinsatz in den NK umlegen?

    Über eine Antwort würden wir uns freuen.

    Viele Grüße
    Dirk

    • Dennis Hundt
      22. August 2016 - 13:20 Antworten

      Hallo Dirk,

      die regelmäßig TÜV Prüfung ist notwenig und gehört augenscheinlich zu den Kosten des Aufzug. Reparaturen dürfen hingegen nicht umgelegt werden. Ihre Einzelfall-Fragen sollten Sie im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Spahr
    21. September 2016 - 18:46 Antworten

    Hallo,
    Unser Wohnraumvermieter ist eine GmbH und somit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Kosten für den Aufzug legt er brutto auf die Mieter um. Ist dies rechtens, da der Vermieter die Umsatzsteuer doch vom Finanzamt erstattet bekommt?
    Vielen Dank für eine Antwort und weiter so mit dieser sehr informativen Seite

  • Silvana John
    26. November 2016 - 12:15 Antworten

    Hallo,

    wir, meine Frau und ich leben in einem Hochhaus mit 10 Etagen und 35 Parteien. Wir leben im 6.Stock.
    Nun wurden in den vergangenen Jahren nach dem Auszug einiger Mieter diese Wohnungen kernsaniert.
    Mehrmals im Jahr wurde der einzige Fahrstuhl unseres Hauses von den Bauarbeitern über mehrere Wochen zum Abtransport des Bauschutts und zum Transport der Baumaschinen, Bauarbeiter ständig genutzt so das die Mieter oftmals gefrustet das Treppenhaus nutzen mussten.
    In der Nebenkostenabrechnung wurden dann wie immer die Kosten des Fahrstuhles auf alle Mietparteien umgelegt, jedoch beanstandete ich das wir, also die Mieter, doch nicht für die Kosten der Nutzung und den Stromverbrauch des Fahrstuhls herangezogen werden dürften, sondern das der Vermieter sich doch an den Kosten auch zu beteiligen habe, da ja auch in seinem Sinne die Sanierungsarbeiten die die Nutzung des Fahrstuhls nötig machten.
    Wie verhält es sich hiermit?

    Für eine Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar!

    • Dennis Hundt
      28. November 2016 - 12:20 Antworten

      Hallo Silvana,

      danke für Ihren Beitrag. Korrekt wäre es, wenn der Teil der Kosten der auf die Sanierungen fällt, heraus gerechnet wird. Auf der anderen Seite trägt der Vermieter ja ohnehin die Nebenkosten für den Leerstand. Im Grunde ist die Sache damit ausgeglichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Schobert
    15. Dezember 2016 - 20:41 Antworten

    Guten Abend und Hallo,

    Wir besitzen eine Physiotherapie im 1.Stock eines Mietshauses ( 4 Etagen). Für uns relevante Haltepunkte wären Paterre und Halt zw. 1. und 2. Etage. Der Zugang zum Fahrstuhl (geregelt durch Vermieter) ist nur mit Schlüssel der Mieter möglich. Dadurch scheidet eine selbstständige Nutzung durch unsere Patienten aus. Außerdem macht es wenig Sinn, den Fahrstuhl abzuwarten, eine Etage nach oben zu fahren, um dann wieder eine halbe nach unten zu laufen. Da eine sinnvolle Nutzung für uns nicht gegeben ist, scheidet diese auch generell aus.

    Sind diesbezüglich entsprechende Nebenkosten zu zahlen und gibt es für den oder ähnliche Fälle eine Rechtssprechung.

    Vielen Dank – Frank

  • Frank Schobert
    9. Februar 2017 - 18:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt, betr. meinen Fall vom 15.12.2016 Physiotherapie im 1. Stock.
    Für unsere Patienten ( oft stark gehbehindert) ist der Fahrstuhl leider nicht nutzbar, da abgeschlossen und nur die Mieter einen Schlüssel besitzen. Ist der Vermieter verpflichtet den Fahrstuhl zugänglich zu machen, entsperren ? Eine entspr. Vereinbarung gibt es bisher nicht. Dadurch wird natürlich der Praxisbetrieb, die Sicherheit und das Wohl der Patienten erheblich gemindert.

    Vielen Dank – Frank

    • Dennis Hundt
      10. Februar 2017 - 10:28 Antworten

      Hallo Frank,

      hat den die Praxis keinen Schlüssel zum Aufzug?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frank Schobert
        11. Februar 2017 - 19:21 Antworten

        Schlüssel ist vorhanden. Aber es ist nicht möglich die Behandlungen zu unterbrechen um Fahrstuhlservice zu leisten, zumal das Kommen und Gehen natürlich zu unterschiedlichen Zeiten
        erfolgt.

        Gruß – Frank

        • Dennis Hundt
          11. Februar 2017 - 20:00 Antworten

          Hallo Frank,

          warum mieten Sie dann eine Fläche, die mit dem Aufzug nur zu erreichen ist, wenn jeder einen Schlüssel hat? In einem mir bekannten Fall, holt bei gleicher Konstellation die Sekretärin die Gäste mit dem Aufzug (+Schlüssel) ab.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ronald Bunte
    15. Juni 2017 - 09:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit einer Keller-Verbindung zwischen zwei getrennten Wohnhälften. Der Aufzug befindet sich in unserem Gebäudeteil, wird aber zeitweise von den Mietern des Nachbargebäudes mitgenutzt (z.B. um Einkäufe oder Reisekoffer aus der Tiefgarage auf die Ebene ihrer Wonungen zu befördern). Die Kosten werden aber nur auf die drei Parteien unserer Haushälfte umgelegt. Müssen die Mieter aus dem zweiten Teil nicht auch an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ronald

    • Dennis Hundt
      16. Juni 2017 - 08:54 Antworten

      Hallo Ronald,

      ohne die Situation vor Ort zu kennen, erscheint eine Beteiligung sinnvoll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene Schmidt
    24. Juni 2017 - 17:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    für unseren Fahrstuhl sind dieses Jahr Kosten von .1.577,94€ angefallen (Vorjahr 215,40€). Es leben 11 Parteien im Haus.

    Ich habe mir deshalb für alle Nebenkosten die Belege geben lassen. Insgesamt liegen zum Fahrstuhl 3 Rechnungen vor.

    1. Rechnung für “ihren KONE Care Classic Vertrag” 821,10€. Vermerk: Im Rechnungsbetrag sind Arbeitskosten von 821,10€ enthalten.
    2. Rechnung für “ihren Notrufvertrag” 271,32€, Kein Vermerk.
    3. Rechnung “für ihr ZÜS Paket” 485,52€. Im Rechnungsbetrag sind Arbeitskosten von 160,22€ enthalten.

    Alle Rechnungen sind von einem Tag 11.01.16. Müssen diese Kosten alle vom Mieter getragen werden? Oben ist zum Punkt Vollwartungsverträge eine Prozentuale Aufteilung zu lesen.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      26. Juni 2017 - 16:03 Antworten

      Hallo Rene,

      Sie sollten erfragen, welche Arbeiten hier genau ausgeführt wurden. Sie wissen ja, es muss zwischen Wartung und Reparatur unterschieden werden. Ohne die Details zu kennen, kann ich Ihnen hier leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene Schmidt
    26. Juni 2017 - 20:36 Antworten

    Hallo Dennis,

    habe folgende Antwort direkt von KONE bekommen. Scheint alles konform zu sein, oder?

    Rechnung 108571102 beschreibt die Wartung
    Rechnung 108571103 beschreibt den Notruf
    Rechnung 108571102 beschreibt das Management der wiederkehrenden Prüfung des Aufzug””

    Danke und freundliche Grüße

    Rene

  • Rene Schmidt
    27. Juni 2017 - 17:33 Antworten

    Nachtrag:
    Folgende Meldung habe ich vom Rechnungsersteller erhalten.

    Ihr Wartungsvertrag KONE Care Classic beinhaltet nur die Wartung der Aufzugsanlage, Störungen und Reparaturen werden separat berechnet. Beim Notruf entstehen Ihnen keine weiteren Kosten für die permanente Bereitschaft sowie der Personenbefreiung. Mögliche Mängel bei den wiederkehrenden Prüfung (ZÜS Management) werden im Rahmen der nächsten Wartung behoben oder nach Beauftragung der Beseitigung größerer Mängel berechnet.

  • Manfred Preuss
    25. April 2018 - 23:17 Antworten

    In einem Mietshaus sind 2 Mietwohnungen à 80 qm u. 2 Praxen à 80 qm mit einem Fahrstuhl verbunden. Die Mietwohnungen sind mit je 15 % der Kosten belastet, die Praxen mit je 30 %.

    Ich bin der Meinung, dass die Praxen sich mit einem höheren Betrag beteiligen müssten. Gibt es da Rechtsprechungen?

  • Simon
    6. September 2018 - 21:27 Antworten

    Hallo,
    ich bin letztes Jahr im September in die Mietswohnung eingezogen. Laut BK Abrechnung soll ich jetzt die Wartung und TÜV für den Aufzug anteilig bezahlen, jedoch nicht auf drei Monate heruntergerechnet, sondern quasi für das gesamte Jahr. Ist das rechtens?

    • Dennis Hundt
      7. September 2018 - 13:48 Antworten

      Hallo Simon,

      verbrauchsabhängige Kosten werden zeitanteilig umgelegt – hier also zu 4/12tel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cornelia Wittschorek
    18. Oktober 2018 - 20:43 Antworten

    Hallo auch ich habe eine Frage zur Aufzugswartung. Mein Sohn wohnte bis Ende April letzten Jahres in einem 8 Parteienhaus mit Aufzug. Nun bekamen wir die Nebenkostenabrechnug für das Jahr. Es wurden einmal im März Wartungsarbeiten gemacht und noch einmal im Juni 2017. Auf der Abrechnung sind nun die gesamten Kosten berechnet worden. Obwohl die Wohnung direkt wieder vermietet war. Meine Frage nun ist das rechtens das beide Wartungen anteilmässig von meinen Sohn bezahlt werden müssen? Da kassiert der Vermieter doch doppelt. Danke schon mal im voraus

    • Dennis Hundt
      18. Oktober 2018 - 21:25 Antworten

      Hallo Cornelia,

      ein Mieter der bis Ende April in der Wohnung lebt, zahlt zeitanteilig 4/12tel beider Wartungsrechnugen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ana Kaufmann
    4. Dezember 2018 - 19:51 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Frage ist, ob der Vermieter, wenn er die Erdgeschosswohnungen bzw. Gewerbe von den Aufzugskosten befreit hat, diese Kosten auf die restlichen Mieter umlegen kann. Dies ist bei uns der Fall; das EG zahlt nicht und wird in der Umlage herausgerechnet, so dass sich die Kosten auf alle anderen verteilen.
    Vielen Dank und herzliche Grüße,
    Ana Kaufmann

    • Dennis Hundt
      5. Dezember 2018 - 10:58 Antworten

      Hallo Ana,

      gute Frage – ich kann Ihnen nur empfehlen nach Rechtsprechung zu suchen. Ansonsten sollten Vermieter den Umlageschlüssel ohne EG deutlich in den (anderen) Mieterverträgen verankern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cora H
    6. August 2019 - 13:28 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe meine Betriebskostenabrechnung für 2018 erhalten.
    Hier steht bei Aufzugswartung ein Kostenpunkt von 7.254,46 €.

    Bei Einsicht der Unterlagen habe ich gesehen, dass die halbjährliche Wartung mit je 2.528,25 € die Hauptkostentreiber sind.

    Auf der Rechnung steht “Vollunterhaltsvertrag (Mig)” mit einem Gesamtbetrag von 3.160,31 €
    Die Verwaltung hat nur den Anteil Arbeit 2.528,25 € umgelegt. Der Anteil Material 632,06 € wurde nicht umgelegt.

    Meine Fragen:
    1. Wie kann es sein, dass 2-mal im Jahr genau die gleichen Beträge bei Arbeit und Material anfallen?
    2. in dem Anteil Arbeit sind wohl auch Arbeitseinheiten enthalten, die die Verbauung der Materialien beinhalten. Kann ich somit die Kosten “Anteil Arbeit” kürzen und um wieviel Prozent?

    Vielen Dank vorab für die Beantwortung.

  • B.Engemann
    11. März 2020 - 00:08 Antworten

    Guten Tag,
    ich wohne im HH 1.OG eines Mehrfamilienhauses mit 5 Etagen.
    Im Parteere befindet sich ein Fahrstuhl der nur die fünfte Etage anfährt,auch keine Halbetagen.
    Ich nutze diesen Fahrstuhl als nicht, ich bin nichtmal in dem Besitz eines Schlüssels für den Aufzug.
    In der aktuellen BKA befindet sich ein Posten
    “Aufzugskosten SF/HH – Ihr Anteil 114,05 €”
    “Aufzug/ IH/ Reparatur SF/HH – Ihr Anteil 43,39 €”
    Bin ich zur Zahlung eines nicht genutzten Fahrstuhls verpflichtet ?
    Vielen Dank und herzliche Grüße,
    B.E.

    • Dennis Hundt
      11. März 2020 - 11:39 Antworten

      Hallo Herr Engemann,

      danke für Ihren Beitrag. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht zur Übernahme des Kosten verpflichtet werden können, da Sie keine Möglichkeit haben den Aufzug zu nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Axel Hartmann
    2. Mai 2020 - 17:56 Antworten

    Guten Tag,
    ich wohne schon seit vielen Jahren im 3 Stock eines Mietshauses. 2004 wurde ein Fahrstuhl eingebaut und alle Mieter können diesen auch nutzen. Der Eigentümer des Wohnhauses hat alle Kosten übernommen (inkl. der Betriebskosten). Nun hat der Eigentümer alle Wohnungen des Hauses verkauft. Mein neuer Vermieter stellt mir nun die Betriebskosten in Rechnung. Ist dies Rechtens? Mein Mietvertrag (von 1990) beinhaltet keine Klausel zu Aufzugskosten

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Herzliche Grüße
    Axel Hartmann

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2020 - 09:47 Antworten

      Hallo Axel,

      der Vermieter kann grundsätzlich nur die Kosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gossen
    8. Juli 2020 - 15:59 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    sind die Kosten für die Nachrüstung einer Abstiegsvorrichtung, eines Notbremsschalters (Schachtgrube) und eine Selbstschließeinrichtung beim Aufzug auf den Mieter umglagefähig?

    Danke im Voraus.

    Gruß, Eugen

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2020 - 08:38 Antworten

      Hallo Eugen,

      wenn überhaupt, dann wohl als Modernisierung und nicht über die Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hermann Schmidt
    6. August 2020 - 14:49 Antworten

    Kosten für Digitale Haustafel werden auf Mieter umgelegt. Ist das korrekt?
    Hallo Herr Hundt,

    Meine Vermieter-Gesellschaft führt in der Betriebskostenabrechnung eine Digitale Informationstafel als Kostenbestandteil an – d.i. ein LCD-Display unten im Treppenhaus, quasi ein Tablet, welches in der Bedienung per Fingerdruck nichts anderes an Infos zulässt, als was ich auch über das Internet ebenfalls abrufen kann (Abfuhrtermine der Müllabfuhr, Webseite der Vermietergesellschaft, Wetterbericht, zuständige Handwerkerliste, das alles liegt mir auch in Papierform vor). Ich als Mieter wurde in einem Rundschreiben von dem „Service“ informiert.
    Von Kostenpflicht war bisher nicht die Rede.
    Nun, in der Betriebskostenabrechnung wird dieser Service als Bestandteil des Mietvertrages gem. § 2 Ziffer 17 BetrKV aufgeführt als „…Wartung technischer Anlagen…“.
    Frage: Ist ein „Digitales Schwarzes Brett“, welches nur als Litfaßsäule dient (Aktive Posts seitens Mieter sind nicht möglich!) umlagefähige Nebenkosten im Sinne von § 2 Ziff. 17 BetrKV?

    Argumentiert wird seitens der Vermieter mit BGH VIII ZR 123/06; GE 2007; 439

    Mit freundlichen Grüßen
    Hermann Schmidt

    • Dennis Hundt
      7. August 2020 - 14:47 Antworten

      Hallo Hermann,

      das ist sicher ein neuer Grenzfall. Meines Erachtens geht es nicht um die Anschaffung (diese hat in der Nebenkostenabrechnung nicht zu suchen), sondern um die Wartung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Kuhler
    16. Mai 2023 - 12:47 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin Eigentümer einer Garage in einer Eigentümergemeinschaft aus mehreren Garagen und einem daneben liegenden Wohnkomplex mit Aufzug, zu dem ich keinen Schlüssel bekomme, noch Zugang habe. Die Hausverwaltung legt aber die Nebenkosten für den Aufzug bei den Nebenkosten der Garage anteilig der Miteigentumsanteile um. Ist das rechtens? Gemäß BGH Urteil dürfen zumindest bei Mietern die Aufzugskosten nur abgerechnet werden, wenn er diesen auch nutzen kann.

    Ich freue mich auf Ihre juristische Klarstellung.

    Vielen Grüße,

    Martin Kuhler

    • Dennis Hundt
      16. Mai 2023 - 16:33 Antworten

      Hallo Martin,

      Mieter genießen einen besonderen Schutz. Ihre Regeln als Eigentümer definieren sich aus der Teilungserklärung. Sie sollten in der nächsten Eigentümerversammlung anregen, den Verteilerschlüssel möglichst einvernehmlich und sinnvoll anzupassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Horvath
    2. November 2023 - 12:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in meiner Nebenkostenabrechnung unter dem Posten Aufzug wurden von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 6 Aufzügen 4 Aufzüge zusammen in einer Position abgerechnet. Ist das rechtens oder muss jeder Aufzug extra abgerechnet werden?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    S. Horvath

    • Dennis Hundt
      2. November 2023 - 13:51 Antworten

      Hallo S. Horvath,

      ich sehe dabei grundsätzlich kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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