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Belegeinsicht: Originalbelege oder Kopien einsehen

Oft ist mit der Übersendung der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung zu Lasten des Mieters verbunden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von sich aus die für die Nebenkostenabrechnung maßgeblichen Abrechnungsunterlagen beizufügen. Er braucht auch den Mieter nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 886).

Eigentlich muss die Nebenkostenabrechnung so verfasst sein, dass die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung eventuell bestehender Zweifel erforderlich ist (BGH NJW 19982, 573). Dies führt dazu, dass die Nebenkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß ist, wenn der Mieter den Inhalt nur nach einer Belegeinsicht nachvollziehen kann.

Rechtsgrundlage der Belegeinsicht

  • Der Mieter hat auf jeden Fall unabhängig von begründeten Zweifeln immer das Recht, Belegeinsicht in die Originalabrechnungsunterlagen zu fordern. Dieses Recht ist ausdrücklich in § 29  NMV für preisgebundenen Wohnraum bestimmt und wird für preisfreie Wohnräume entsprechend angewendet.
  • Im Idealfall findet sich im Mietvertrag eine Regelung, in welcher Form der Mieter Belegeinsicht fordern darf. Hilfreich ist es, wenn eine Regelung über den Umfang und die Kosten vereinbart wurde. Aus der bloßen Übersendung einzelner Kopien gefälligkeitshalber kann der Mieter kein Recht ableiten, weitere Abrechnungsunterlagen zu erhalten (BGH WuM 2002,32).

Belegeinsicht in die Originalbelege

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung der Originalbelege durch den Vermieter (AG Mönchengladbach DWW 2003, 338). Die Originalbelege verbleiben immer beim Vermieter oder dessen Hausverwalter. Allerdings hat der Mieter das Recht, die Originalunterlagen einzusehen und muss sich nicht auf Kopien verweisen lassen.

Jedoch kann er die Belege nur beim Vermieter einsehen (BGH ZMR 2006, 358). Der Vermieter kann den Mieter in die Räume eines Bevollmächtigten (Hausverwalter, Rechtsanwalt) verweisen. Der Vermieter kann die Originalbelege auch einscannen und dem Mieter überlassen.

Der Mieter darf alle Unterlagen einsehen, auf denen die Abrechnung beruht. Da es auf die Bezahlung der Nebenkosten durch den Vermieter nicht ankommt, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Einsichtnahme der Zahlungsbelege (Zuflussprinzip). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich bestimmte Unterlagen zur Einsicht für den Mieter erst zu beschaffen, da sich das Einsichtsrecht nur auf die beim Vermieter vorhandenen Unterlagen bezieht (Schmid ZMR 2003, 15). Anders ist es, wenn die Unterlagen anderswo bereitgehalten werden (externe Buchhaltung, Abrechnungsstelle).

Belegeinsicht durch Übergabe von Kopien

Statt der Einsichtnahme in die Originalunterlagen kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter Kopien der Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellt. Sind die Unterlagen mikroverfilmt, hat der Mieter einen Anspruch auf Überlassung eines Abzugs. Das Verlangen nach Kopien ist vor allem dann berechtigt, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen infolge der räumlichen Entfernung oder einer Erkrankung oder wegen des Zerwürfnisses mit dem Vermieter nicht zumutbar ist (BGH ZMR 2006,361).

Der Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien besteht nur anstelle der Belegeinsicht. Er kann also nicht Einsicht in die Originalbelege und die Erteilung von Kopien verlangen (AG Wuppertal Wum 1990, 560).

Kostenerstattungspflicht des Mieters

Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Mieter Kopien nur gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters verlangen (§ 29 II 1 NMV). Diese Bestimmung wird auf andere Mietverhältnisse entsprechend angewendet, soweit ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht, aber auch, wenn der Vermieter auf Verlangen des Mieters Kopien überlässt, ohne dazu verpflichtet zu sein (AG Münster WuM 2007,41).

Der Kostenersatz bezieht sich auf die Selbstkosten des Vermieters ohne dessen Arbeitsaufwand. Aus Vereinfachungsgründen gewährt die Rechtsprechung pauschal je Seite Beträge zwischen 0,05 € (AG Oldenburg WuM 1993,412) und 0,50 € (AG Neubrandenburg WuM 1994, 531). Am häufigsten werden wohl Beträge von 0,25 € zugesprochen. Im Idealfall sieht der Mietvertrag eine Regelung vor.

Der Vermieter ist berechtigt, die Zusendung von Kopien von einem Kostenvorschuss des Mieters abhängig zu machen (LG Duisburg WuM 2002, 32).

57 Antworten auf "Belegeinsicht: Originalbelege oder Kopien einsehen"

  • Kyle E.
    29. Juli 2013 - 21:01 Antworten

    Danke für das Bereitstellen der Informationen hier. Ein großes Lob an den Verfasser.

    Ich vermisse noch einen Hinweis auf die Frist, innerhalb der der Vermieter auf die Bitte auf Einsichtnahme bzw. Übersendung der Belege zu reagieren hat.
    Ist das definiert bzw. gerichtlich entschieden worden? Welche Möglichkeiten hat der Mieter, wenn trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung keine Reaktion des Vermieters erfolgt?

    • Dennis Hundt
      30. Juli 2013 - 14:39 Antworten

      Hallo Kyle,

      in der Regel ergibt sich die offene Nachzahlung als Druckmittel für die Belegeinsicht. Ob es eine Frist aus der Rechtsprechung gibt, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Ein Tipp: Fragen Sie bei Bedarf am besten einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anette Schloupt
    16. Oktober 2013 - 01:37 Antworten

    Nebenkostenabrechnung, man hat ein Recht auf Einsicht der Unterlagen??
    Wer so naiv ist und das glaubt, der kann sich irren, mein Anwalt hat eine Klage abgelehnt, weil er meint man erhält nicht unbedingt ein Urteil das man erwarten kann, denn die Einsicht in die Unterlagen hat mein Vermieter schon 6 Mal nicht zugelassen, 5 Mal abgesagt, beim 6. Mal keine Rechnungen mit gebracht, obwohl wir uns bei seinem Anwalt trafen.Er kam ohne Rechnung, .Punkt.Mein Anwalt nahm das gelassen hin und lehnte, wie geschrieben, eine Klage zur Einsicht der Unterlagen ab, alles eine Frage des Geldes!.
    Auch damit muss man rechnen, traurig aber wahr, Recht haben und Recht bekommen, dazwischen liegen Welten.

  • Alena Sommer
    18. Oktober 2013 - 04:04 Antworten

    Auch von mir Danke für die Bereitstellung der Infos.

    Meine ‘Vermieterin hat eine Kostenaufstellung gefertigt, wo alle Kosten des gesamten Hauses aufgelistet sind, sowie die “Heizeinheiten” aller Mieter aufgelistet aus denen ersichtlich sein soll, wie hoch die jeweils eigenen Kosten sind. Wenn ich Kopien der Originalbelege haben möchte, soll ich einen Betrag von 15Euro überweisen. Ist das korrekt? Mir stößt das sehr auf.

    Ich habe Heizkosten in Höhe eines großen Einfamlienhauses – in einer 2-Zimmerwohnung! Und ich heize nicht verschwenderisch!

    Beste Grüße
    Alena Sommer

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2013 - 09:52 Antworten

      Hallo Alena,

      die Kosten für die Kopien müssen Sie zahlen. Alternativ können Sie die Originalbelege kostenfrei einsehen. Lesen Sie hierzu am besten die passende Rechtsprechung oder fragen Sie einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna K.
    21. September 2014 - 05:58 Antworten

    Ich wohne seit 9 Jahren zur Untermiete in einer WG und wurde gekündigt. Während meiner Wohnungssuche hat sich herausgestellt, dass mein Vermieter mir mehr als die Hälfte der Miete berechnet.
    Ich habe mich bereits informiert, dass sie die Kaltmiete frei festlegen kann, habe allerdings den Verdacht, dass ich auch die Nebenkosten annähernd vollständig trage. Da ich erst seit Anfang des Jahres hier wohne, habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Abrechnungszeiträume für die Betriebs- Heiz- und Nebenkosten sind mir gänzlich unbekannt.
    Kann ich dennoch Einsicht in die Nebenkostenbelege fordern?

    • Dennis Hundt
      23. September 2014 - 09:54 Antworten

      Hallo Anna,

      ich würde den Untermietvertrag prüfen lassen, damit Sie genau wissen und beurteilen können, was bezüglich der Nebenkosten tatsächlich vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sibille S.
    4. Oktober 2014 - 18:07 Antworten

    Auch ich habe eine Frage zu dem Sachverhalt “Zurückhaltung der NK-Vorauszahlung”, allerdings von der Vermieterseite aus gesehen:

    Gehört zu den Unterlagen, in die im Rahmen der NK-Abrechnung Einsicht gewährt werden muss, auch der Mietvertrag selber, wenn dieser bei der Mieterseite unauffindbar ist und der Vermieter aufgrund Besitzerwechsels der Wohnung mit Übernahme des “Altmieters” selber nur über eine Kopie verfügt?
    Ggf. reichen hier auch Auszüge einzelner Seiten, die sich auf die Zahlung der NK resp. Betriebskosten beziehen? Oder ist der Mietvertrag selber gar nicht Teil der bereit zu stellenden Belege?
    Und wenn der Mietvertrag zu den Belegen gehört, reicht es auch da, der Mieterseite eine Einsicht zu gewähren, oder muss der Vermieter unbedingt eine Kopie des vollständigen Mietvertrages (gegen Kostenerstattung) bereit stellen?

    Für eine Antwort danke ich vorab.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2014 - 09:02 Antworten

      Hallo Sibille,

      meiner Ansicht nach dient der Mietvertrag nicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Folglich ist die Einsicht nicht nötig. Behaust der Mieter aber, er müsse bestimmte Nebenkosten nicht zahlen, müssen Sie wohl das Gegenteil anhand des Mietvertrages beweisen und diesen – spätestens vor Gericht – offenlegen.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit
    20. Mai 2015 - 10:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    da sich nach einem Wechsel des Versicherers die Kosten für die Gebäudeversicherung massiv erhöht haben und deutlich über der Obergrenze des örtlichen Betriebskostenspiegels liegen, habe ich Einsicht in den neuen Versicherungsvertrag bei der Hausverwaltung verlangt. Bei dem Termin wurde mir jedoch lediglich eine Rechnung des Versicherers präsentiert, aus der die einzelnen Versicherungsbestandteile (Feuer, Sturm, mögliche nicht umlagefähige Kosten etc.) nicht hervorgehen. Der Vertrag läge dem Sachbearbeiter nicht vor und man könne und müsse mir keine Einsicht gewähren. Auf welcher rechtlichen Grundlage (Paragraphen/Urteile) kann ich Einsicht in den Vertrag verlangen?
    Vielen Dank im Vorraus!

    • Dennis Hundt
      23. Mai 2015 - 12:23 Antworten

      Hallo Birgit,

      die Rechtsgrundlagen finden Sie oben im Artikel (Rechtsprechung).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin Zema
    18. August 2015 - 14:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe den Mieter Kopien aller Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Da die Verwaltung die Orginalbelege hat und mir als Vermieter nur die Kopien zur Verfügung stehen. Kann der Mieter verlangen diese in Orginal einzusehen? Und zweitens wie oft hat er denn das Recht die Unterlagen einzusehen? Kann er zwei drei oder mehr mals verlangen die Unterlagen einzusehen?

    Danke und Gruß

    Karin

    • Dennis Hundt
      18. August 2015 - 17:13 Antworten

      Hallo Karin,

      die erste Frage wird im Artikel beantwortet. Zur zweiten Frage: Der Mieter hat in meinem Augen zumindest den Anspruch die Unterlagen solange einzusehen, wie er für eine ausführliche Prüfung braucht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Karin
        18. August 2015 - 18:59 Antworten

        Hi Dennis,

        vielen Dank für die Auskunft! Zeitlich ist es mir ja “egal” ob der Mieter sich paar stunden Zeit lässt und die Unterlagen ausführlich studiert. Aber kann er auch mehrmals vorbei kommen bzw das Verlangen wenn ich Ihn das erstemal genug Zeit und alle Unterlagen zur verfügung gestellt habe?

        Danke und Gruß

        Karin

        • Dennis Hundt
          19. August 2015 - 09:25 Antworten

          Hallo Karin,

          ich habe keine Rechtsprechung gefunden, die auf das Problem eingeht. Ich denke der Mieter sollte bei einem zweiten Prüfungswunsch konkrete Fragen äußern, sodass Sie z.B. Kopien bestimmter Rechnung zur Verfügung stellen können (oder Einblick gewähren können). Ob er das Recht auch durchsetzen könnte, ist hingegen eine andere Frage.

          Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Karin
            19. August 2015 - 10:46

            Hi Dennis,
            vielen lieben Dank!

            Eine super und sehr informative Seite und kompetenter Moderator.

            VG
            Karin

  • Dom
    8. Dezember 2015 - 13:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir erst am 16.12.2014 die Nebenkostenabrechnung von 2013 vorgelegt. Ich habe daraufhin Einsicht in die Unterlagen verlangt. Die Hausverwaltung, welche die Unterlagen haben soll, meinte nur, dass man sich beim Vermieter melden soll, da sie diese nicht habe.

    Ich habe meinem Vermieter im Mai eine E-Mail geschrieben über den Sachverhalt. Erst jetzt hat sich mein Vermieter gemeldet, dass jetzt die Unterlagen bei seinem Markler ausliegen und ich diese dort einsehen kann.

    Muss ich die Rechnung überhaupt noch akzeptieren?

    Die Nebenkostenabrechnung 2012 habe ich bisher ebenfalls nicht gezahlt, da mir bis dato dafür noch gar keine Möglichkeit (also auch nicht beim Makler) geboten wurde. Die Nebenkosten wurde bei Vertragsunterzeichnung nachweislich zu gering angegeben. Mit Nachzahlungen von bis zu 700€ habe ich jetzt jedes Jahr zu kämpfen.

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar 🙂

    • Dennis Hundt
      9. Dezember 2015 - 12:35 Antworten

      Hallo Dom,

      die Nebenkostenabrechnung wurde Ihnen offensichtlich pünktlich und korrekt zugestellt. Die Zahlung ist nach einem Jahr noch lange nicht verjährt. Wenn Sie die Unterlagen einsehen möchten, sollten Sie das in meinen Augen jetzt tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natascha
    9. Dezember 2015 - 18:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Mieterin unseres 3-Familien-Hauses verlangt zur Überprüfung der Nebenkosten 2014 für die Position Warmwasser die Überlassung von Kopien aller Originalablesebelege aller Mietparteien der Abrechnungsjahre 2013 und 2014. Der Gesamtverbrauch des Hauses wird von der Abrechnungsfirma als Bezugsgröße zur Ermittlung der Verbrauchskosten der Warmwassererwärmung zu Grunde gelegt. Meine Fragen:
    1. Muss ich die Verbräuche der anderen Mieter offenlegen bzw. darf ich das ohne deren Einverständnis?
    2. Muss ich auch die Belege des Jahres 2013 zur Verfügung stellen? Die Abrechnung ist schon erledigt und die Mieterin hat die Nachzahlung letztes Jahr geleistet.

    Über eine Antwort freue ich mich.

  • Bavaria
    14. Dezember 2015 - 11:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter, mit dem ich ein sehr schlechtes Verhältnis habe, gewährt Einsichtnahme.
    Er verweigert allerdings das abfotografieren der Belege.
    Ich soll mir Notizen machen, bzw.die Belege abschreiben.

    Ich würde die Belege natürlich lieber fotografieren.
    Kann ich das fordern ?

    Grüße, Bavaria

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2015 - 13:57 Antworten

      Hallo Bavaria,

      ich würde Ihnen den raten nach entsprechender Rechtsprechung zu suchen. Ob eine Kopie trotz Einsichtnahme möglich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kowalski
    15. Dezember 2015 - 14:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meiner ehemaligen Mieterin wurde die Nebenkostenabrechnung 2014 fristgerecht zugestellt. Aufgrund eines Fehlers in den Vorauszahlungen wurde eine korrigierte NK am 12.10.2015 per Einschreiben zugestellt.
    1. Meine ehem. Mieterin verlangt Einsicht in die Abrechnungsbelege. Soweit kein Problem, allerdings meldet sie sich seit dem 12.10.2015 nicht mehr. Wie lange bin ich verpflichtet, die Einsichtnahme zu gewähren ?
    2. Aufgrund der ausstehenden Einsichtnahme hat meine ehem. Mieterin bisher nur knapp die Hälfte der NK-Nachzahlung geleistet. Fällig wäre diese Mitte November gewesen. Kann ich einen Mahnbescheid beantragen oder darf sie sich ewig Zeit lassen zur Einsichtnahme und die Zahlung verweigern ?
    3. Auf meine Schreiben reagiert die ehem. Mieterin nicht, noch leistet sie die ausstehende Zahlung. Welche Möglichkeiten habe ich ?
    4. Aus der NK 2013 fordert sie aufgrund eines Fehlers 350,- Euro zurück (von ihr falsch übermittelte Werte aus dem Mietvertrag – NK-Vorauszahlung -, der ihr vorliegt). Aus meiner Sicht ist die NK 2013 verjährt, da sie nie Widerspruch eingelegt noch die Einsichtnahme in die Belege gefordert hat. Bin ich im Recht ?

    Sie reagiert weder auf meine Schreiben noch leistet sie die Restzahlung noch meldet sie sich wegen eines Termins zur Einsichtnahme in die Belege. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen Tip geben könnten, wie ich zu meinem Recht und den von mir vorfinanzierten Nebenkosten komme.

    Gruß
    Kowalski

  • Poeschl
    3. Februar 2016 - 16:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter will mir keine Kopien senden, sondern gestattet nur die Einsicht in die Unterlagen.

    Einige der Kosten sind ja aber steuerlich geldtend zu machen, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker und Wartungskosten. Wie soll ich dem Finanzamt diese Leistungen nachweisen?

    Desweiteren habe ich einen Anwalt eingeschalten wegen diverser Unstimmigkeiten in der Nebenkostenabrechnung. Da ich ja aber keine Kopien der Einzel-Belege erhalte kann mein Anwalt sich ja nicht mit dem Fall befassen? Gibt es hier keine Sonderregelungen?

    Danke ud Grüße

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2016 - 23:05 Antworten

      Hallo Frau Poeschl,

      danke für Ihren Beitrag. Die Kosten, die Sie gegenüber des Finanzamtes geltend machen können, weisst der Vermieter für Gewöhnlich in der Nebenkostenabrechnung separat aus.

      Ansonsten sollten Sie vielleicht einen anderen Anwalt beauftragen, wenn dieser Ihnen nich helfen kann, die Belege zusammen einzusehen oder Kopien zu erhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Deniz
    11. Februar 2016 - 22:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    für meinen Mieter der mittlerweile ausgezogen ist, muss ich eine Nebenkostenabrechnung erstellen.
    Die Nebenkostenabrechnung möchte ich gerne direkt mit Kopien der Belege an den Ex-Mieter verschicken.
    Ich habe zu allen Kostenpunkte in der Nebenkostenabrechnung Belege da, jedoch sind die Belege für die Gebäudeversicherung und Grundsteuer nicht die aktuellen bzw. nicht aus dem Jahr in dem sich die Mietzeit befunden hat.
    Kann ich als Beleg auch ältere Belege verwenden?
    Die Kosten dieser beiden Punkte sind jedes Jahr gleich hoch, somit glaube ich das es eigentlich möglich wäre, jedoch bin ich mir nicht sicher da es mein erstes mal ist.

    Ich würde mich sehr über eine hilfreiche Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      12. Februar 2016 - 05:32 Antworten

      Hallo Deniz,

      es ist normal, dass Sie z.B. nicht jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid bekommen. Im Zweifel müssen Sie also auf den alten Bescheid zurückgreifen. Allerdings ist es unüblich, Belege mit der Nebenkostenabrechnung mitzusenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Brand
    3. März 2016 - 12:59 Antworten

    Halo Herr Hundt,

    seit Anfang November letzten Jahres bitten wir die Hausverwaltung um Einsicht in die Nebenkostenabrechnung. Sind da auch schon vom Mieterverein geprüft und als zu hoch und auch nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Sei dem weigert sich die Hausverwaltungg diese uns zur Einsicht zu gewähren. U.a. mit dieser Forderung:bitte beachten Sie, dass bei der Bereitstellung/Einsichtnahme der Unterlagen Kosten wie folgt entstehen:

    Kopierkosten: 0,26 € je Kopie zuzüglich gesetzlicher MwSt.
    Personalkosten: 75,00 € netto zuzüglich gesetzlicher MwSt. je angefangener Arbeitsstunde

    Personalkosten entstehen u. a. für das Bereitstellen der Belege der umlagefähigen Kosten. Eine Mitarbeiterin unseres Hauses wird die Sichtung begleiten und evtl. Fragen Ihrer Mieter beantworten.

    Vor Terminvereinbarung bitten wir um Bestätigung der Kostenübernahme.
    Auflegen während der Telefonate nach der Bitte um Erklärung usw…….
    Was können wir tun?

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Brand

  • Daria
    15. April 2016 - 10:11 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    hat den der Mieter das Recht, die Unterlagen während der Einsicht vor Ort zu fotografieren?
    Wenn ja, woraus lässt sich das entnehmen?
    Danke sehr.

    Mit freundlichen Grüßen.

    Daria Westphal

    • Dennis Hundt
      17. April 2016 - 06:51 Antworten

      Hallo Daria,

      ein Foto ist ja nichts anderes als eine Kopie. Wie Sie oben gelesen haben, ist eine Kopie nur als Ersatz für die Einsicht zu betrachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Grings
    24. April 2016 - 16:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe den Verdacht, dass eine in der Nebenkostenabrechnung enthaltende Rechnung “frisiert” ist. Die ausstellende Firma ist von mir nicht recherchierbar und die Zahlungsart ist (ungewöhnlicherweise) “bar”.

    Besteht seitens des Mieters ein Rechtsanspruch auf Zahlung dieser Rechnung durch eine Vorlage des entsprechenden (Vermieter-) Kontoauszuges ?

  • Klaus Stognief
    2. Mai 2016 - 17:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    nach einem Schadensfall hat die Gebaudeversicherung (die ich als Mieter über die Jahre zur Hälfte mit den NK bezahlt habe) meinen Schaden (Bewegungskosten) nur aus Kulanz (d.h. ohne rechtlichen Anspruch) und nur im geringen Ausmaß bezahlt.
    Die Vermieterin stellt mir die Belege zur Versicherung als Kopie zur Verfügung, Sie sagt mir aber nicht, warum die Versicherung, nachdem sie meine Forderung der Versicherung eingereicht hat, nur aus Kulanz zahlt.
    Kann ich die Vermieterin, noch besser die Versicherung dazu bringen, mir zu sagen, warum nur aus Kulanz gezahlt wurde?
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus Stognief

    • Dennis Hundt
      3. Mai 2016 - 08:41 Antworten

      Hallo Klaus,

      die Vermieterin ist Vertragspartnerin, nur diese kann von der Versicherung eine Information bekommen. Ich kenne leider die genaue Situation nicht, im Zweifel sollen Sie sich damit an einen Anwalt wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Klaus Stognief
        3. Mai 2016 - 14:18 Antworten

        Hallo Dennis,
        das ging sehr schnell. Vielen Dank, auch wenn ich damit noch nicht weiter bin.
        MfG
        Klaus Stognief

  • R.M.Esser
    23. Mai 2016 - 12:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    kann ich auch für das verschicken der Belege per mail, für die Nebenkostenabrechnung, die 0,25€ je Kopie (Scannen) verlangen? Muss ich einem Mieter der vor einem Jahr ausgezogen ist und das Guthaben aus der letzten Abrechnung bereits erhalten hat überhaupt noch die Kopien zur Verfügung stellen?

    MFG

  • Ramona Peter
    13. Januar 2017 - 13:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    darf ich noch nachträglich die Ensicht in die Originalunterlagen der Nebenkostenabrechnung beim Vermieter fordern? Es geht um die Nebenkostenabrechnung 2015. Im August 2016 kam eine recht hohe Nachzahlung, die wir jedoch direkt beglichen haben (sind Mitte 2015 eingezogen). Durch eine Nachbarin ist uns jedoch zu Ohren gekommen, dass diese Fehler (zumind bei ihr) beinhaltete.
    Wir sind jetzt aus der Wohnung ausgezogen, u.a. aufgrund des ständigen Stresses mit dem Vermieter (fenster zu lange auf, Fenster nicht lang genug auf, Rolladen tagüber nicht hoch gezogen, und und und).

    Lieben Dank schon mal für Ihre Hilfe.

    MfG
    Ramona P.

  • Heike Göhlfennen
    17. März 2017 - 18:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mal eine Frage zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung.
    Ich wohne in einem 3 Parteien-Haus. Im EG ist eine Physiopraxis, 1. und 2. OG sind Wohnungen.

    Kann die Grundsteuer einfach durch 3 geteilt werden? Wird ein Gewerbe nicht anders vom Finanzamt bewertet und müsste entspr. herausgerechnet werden?
    Der Allgemeinstrom wird auch durch 3 geteilt. Die Waschmaschinen der Praxis sind auch im Keller, so dass das Personal den ganzen Tag das Kellerlicht braucht, außerdem wird sehr oft am Abend vergessen, dieses Licht auszumachen. Wenn ich dann abends nach 19 Uhr nachhause komme, brennt das Licht.

    Müsste hier nicht auch eine Aufteilung stattfinden. (Die Praxis gehört der Ehefrau des Eigentümers)

    Dankeschön für die Einschätzung
    und sehr informative Seite
    Heike

    • Dennis Hundt
      18. März 2017 - 07:13 Antworten

      Hallo Heike,

      lassen Sie sich den Grundsteuerbescheid zeigen – ich denke allerdings nicht, dass die Praxis separat bewertet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa Little
    11. Mai 2017 - 12:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    in meinem Mietvertrag steht geschrieben, dass der Vermieter im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, dem Mieter die Abrechnungsbelege zu übersenden. Abrechnungsbelege kann der Mieter in der Wohnung bzw. des Verwaltung des Vermieters einsehen.
    Nach Rechtssprechung müsste ich also in das Büro des Verwalters um die Belege zu sehen (mit der S-Bahn erreichbar)

    Nun steht aber weiter geschrieben, dass wenn sich das Büro des Verwalters oder des Vermieters nicht in der Gemeinde der Wohnung befindet, bestimmt der Vermieter einen Einsichtsort in der Gemeinde, in der sich die Wohnung des Mieters befindet.

    Die jeweiligen Orte befinden sich nicht in derselben Gemeinde. Entkräftet der zweite Teil die geltende Zumutbarkeit aus dem ersten Teil? Wenn ich den Kompromiss eingehe, und Einsicht im Büro des Vermieters nehme, kann ich mir die Fahrtkosten erstatten lassen?

    Viele Grüße
    Lisa Little

    • Dennis Hundt
      11. Mai 2017 - 19:06 Antworten

      Hallo Lisa,

      wo sollen die Fragen hinführen? Wenn Sie Belegeinsicht nehmen wollen und das Büro für Sie erreichbar ist, dann müssen Sie in Büro der Verwaltung fahren. Es geht mitunter um mehrere Ordner.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Hesemann
    25. Juni 2017 - 11:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Sind 36 km Entfernung Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Ort der Einsicht in Originalbelege der NK 2016 für mich als Mieter zumutbar? Alternativ erhalte ich Belegkopien gegen Vorkasse von -,50 EUR je Kopie (Angebot des Vermieters).

    • Peter Hesemann
      26. Juni 2017 - 09:23 Antworten

      Hallo Herr Hundt,
      noch als Ergänzung: Gibt es zu dem Thema irgendwo eine veröffentliche Meinung eines Gerichtes? Oder Standards?
      Im voraus natürlich vielen Dank!
      MfG
      PH

      • Dennis Hundt
        26. Juni 2017 - 15:59 Antworten

        Hallo Peter,

        ich würde das Ganze wahrschlich garnicht so “hoch hängen”. Ob 20km oder 36km – wenn Sie die Unterlagen einsehen wollen, finden Sie bestimmt einen Weg.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Dominik Höck
    16. August 2017 - 11:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    Mein Vermieter schickt mir grundsätzlich die Belege der Nebenkosten unvollständig.
    Mehrfaches Anmahnen meinerseits ignoriert er.
    Bezahle aber immer meine Abrechnung weil ich kein Stress haben will.
    Wie sollte ich mich Ihrer Meinung nach dem Vermieter gegenüber verhalten?
    Vielen Dank
    Dominik

    • Dennis Hundt
      16. August 2017 - 16:39 Antworten

      Hallo Dominik,

      der Vermieter muss die Belege nicht mit der Nebenkostenabrechnung übersenden. Sie haben aber eine Recht auf Belegeinsicht, falls von Ihnen gewünscht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit
    9. Oktober 2017 - 19:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir haben die NK-Abrechnung für 2012 fristgerecht erhalten, aber auf Grund der Vorjahreswerte erhebliche Abweichungen festgestellt, darum auch per Einschreiben, vorerst Widerspruch eingelegt und um Zusendung der Kopien der Unterlagen angefordert. (Vermieter wohnt ca 390 km entfernt). Bis heute trotz mehrfacher Erinnerung keine Unterlagen zur Prüfung erhalten. Ohne Unterlagen ist uns aber keine Prüfung möglich, wie lange müssen wir betteln dass der Vermieter uns die Unterlagen schickt.

  • Helga
    7. Mai 2018 - 08:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Eigentümerin einer vermieteten Wohnung. Der Mieter hat mit der Betriebskostenabrechnung 2016 auch Kopien der WEG Abrechnung (nur für die Wohnung) und Kopien der Kosten, die von mir direkt beglichen werden, bekommen. Der Mieter verlangt nun beim Verwalter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der WEG. Hat er einen Anspruch darauf?

    • Dennis Hundt
      7. Mai 2018 - 22:18 Antworten

      Hallo Helga,

      die Belegeinsicht des Mieters muss sogar beim Verwalter stattfinden, nur dieser hat sich entsprechenden Unterlagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Pierron
    7. November 2018 - 20:37 Antworten

    Hallo, ich würde gern wissen wollen, ob wir ebenso das Einsichtsrecht für die Genäudeversicherung haben, die wir anteilig über die Betriebskosten/NK bezahlen.

    Wir hatten einen Schadensfall und unsere Hausverwaltung gesteht uns keine Unterbringung in einem Hotel zu, die evtl. aber durch die Gebäudeversicherung abgedeckt wäre.

    Wir können aber die Versicherungsunterlagen nicht einsehen.

    Können Sie uns dazu mehr sagen?

    Viele Grüße,

    Nadine Pierron

    • Dennis Hundt
      8. November 2018 - 08:40 Antworten

      Hallo Nadine,

      im Rahmen der Nebenkostenabrechnung können Sie alle Unterlagen prüfen, die Kosten für die Umlage enthalten. M.E. auch die Unterlagen der Versicherung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Werner
    26. April 2019 - 17:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    können wir beim Finanzamt Einsicht über die höhe der Grundsteuer nehmen? Vom Vermieter bekommen
    wir keine Unterlagen.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Wolfgang Werner

    • Dennis Hundt
      28. April 2019 - 12:43 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      Ihr Vertragspartner ist Ihr Vermieter und dieser muss Ihnen Einsicht in den Grundsteuerbescheid geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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