Go to Top

Betriebskostenverordnung – Was Mieter und Vermieter zur BetrKV wissen müssen

Gemäß § 556 BGB  können Vermieter und Mieter vereinbaren,  dass der Mieter neben der Miete auch Nebenkosten zahlt. Haben die Parteien die Zahlung von Betriebskosten vereinbart, verweist das Gesetz wegen der umlagefähigen Kostenbestandteile auf die Betriebskostenverordnung (§ 556 I 2 BGB).

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ersetzt ab 2004 die inhaltlich praktisch identische und für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Mietverträge nach wie vor geltende Anlage 3 zu § 27 II.  Berechnungsverordnung (BV). Bei der Vereinbarung der umlagefähigen Betriebskosten müssen sich die Parteien an den Vorgaben der Betriebskostenverordnung orientieren.

Verweis auf die Betriebskostenverordnung begründet Umlagefähigkeit

Die umlagefähigen Betriebskostenpositionen können im Mietvertrag im Detail aufgeführt werden. Fehlen Einzelpositionen, gelten sie als mit der Miete abgegolten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Alternativ genügt es, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen wird (BGH WuM 2004, 290). Auch dann kann der Vermieter die Nebenkosten entsprechend abrechnen, ohne dass er sie im Detail im Mietvertrag bezeichnen muss.

  • Die BetrKV  bezeichnet in 17 Ziffern die vom für die Verordnung zuständigen Ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Betriebskosten anerkannten umlagefähigen Betriebskosten. Angesichts der Lebenspraxis besteht  zwangsläufig Raum für Interpretationen.  Um die Umlagefähigkeit einer  Kostenposition zu beurteilen, ist die allgemeine Definition des Begriffes der Betriebskosten heranzuziehen und eine Abgrenzung zu anderen, nicht umlagefähigen Kostenarten (Verwaltungskosten,  Reparaturkosten) vorzunehmen.
  • In der Definition sind Betriebskosten solche Kosten, die dem Eigentümer des Objekts fortlaufend und objektbezogen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Regelmäßig fallen Kosten dann an, wenn eine Kostenart in vorhersehbaren vergleichbaren Zeitabständen immer wieder anfällt. Der zeitliche Abstand darf maximal 6 Jahre betragen.

Keine regelmäßig anfallenden Kosten sind in Abgrenzung dazu die dem Vermieter als Eigentümer entstehenden Verwaltungskosten.  Eine nach wie vor gültige Definition findet sich in § 26 II BV. Dazu gehören alle Kosten der zur Verwaltung der Immobilie erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, insbesondere die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung  Sowie die vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeiten, dem Rahmen der Vermietung anfallen.

Auch Instandhaltungskosten (Vermieter lässt die 50 Jahre alten Dachziegel  durch neue ersetzen) und Instandsetzungskosten (Vermieter lässt die durch einen Sturm beschädigten  Dachziegel ersetzen = Reparatur) sind gemäß § 1 II 2 BetrKV keine Betriebskosten,  da sie aus einem konkreten Anlass anfallen und der Vermieter seine Verpflichtung erfüllt, das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

Mehr unter: Instandhaltung und Reparaturen sind nicht über die Nebenkosten umlegbar

Liste der umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung:

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks

Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, Deichabgaben.

2. Kosten der Kaltwasserversorgung

Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren der Wasserversorgung, Wasserzählergebühren und deren Eichung.

3.  Kosten der Entwässerung

Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung (Abwasser), Kosten einer privaten Abwasserentsorgungsanlage mangels Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung (Sickergrube), Kosten einer Entwässerungspumpe.

4. Kosten der Heizungsversorgung

Die BetrKV unterscheidet die Kosten einer Zentralheizung,  einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage, der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung mittels Fernwärme und von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten.

Allgemein werden die Kosten des Brennstoffverbrauchs und ihrer Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, Betriebsbereitschafts- und Betriebssicherheitsprüfungen, Reinigung von Anlage und Öltank und Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfasst.

Die in diesem Zusammenhang oft erwähnte Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter, die Kosten für die Warmwasser- und Heizwärmeversorgung zu mindestens 50 % nach dem Verbrauch des Mieters abzurechnen. Für die Restkosten kann ein anderer Verteilerschlüssel vereinbart werden.

5. Kosten  der Warmwasserversorgung

Je nachdem, was für ein Gerätetyp zur Wassererwärmung genutzt wird (zentrale Wasserversorgungsanlage, eigenständige gewerbliche Warmwasserlieferung, Durchlauferhitzer/Boiler),  können unterschiedliche Kostenarten umgelegt werden. Insbesondere gehören die Kosten für die Erwärmung des Wassers durch die Anlage hinzu.

6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgung

Diese Ziffer regelt den Normalfall und erfasst die Betriebskosten von Anlagen, die zugleich Heizwärme und Warmwasser bereitstellen. Auch hier ist zwischen den verschiedenen Anlagetypen zu unterscheiden.  Angesichts der Vielzahl von Messwerten und mathematischen Berechnungsformeln ist die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für jeden  Vermieter eine echte Herausforderung  und wird meist einem professionellen Abrechnungsunternehmen überlassen.

7. Kosten des Betriebs eines Personen- und Lastenaufzugs

Kosten für Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung, Reinigung, Pflege, Betriebsbereitschafts- und Betriebssicherheitsprüfung. Auch für Mieter im Erdgeschoss besteht Zahlungspflicht.

8.  Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Gebühren öffentlicher oder privater Straßenreinigung, Winterdienst,  Müllabfuhr,  Sperrmüllbeseitigung, nicht aber die durch den Auszug eines Mieters bedingten Müllbeseitigungskosten.

9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Lohn und Material für die Reinigung für Flure, Treppen, Keller, Dachböden, Waschküchen, vorbeugende Maßnahmen gegen Rattenbefall, nicht aber die Kosten einer einmaligen Ungezieferbeseitigung.

10. Kosten der Gartenpflege

Unkraut jäten, Pflege von Pflanzen und Bäumen, allgemein: Erhalt der bereits vorhandenen gärtnerischen Anlage, nicht aber die Neugestaltung des Gartens und die Neuanpflanzung von Pflanzen. Reinigung und Wartungsarbeiten von Spielplätzen einschließlich des Austauschs des Sandes im Sandkasten, nicht aber die Instandhaltung oder Instandsetzung von Spielgerät.

11. Kosten der Beleuchtung

Stromkosten für die Beleuchtung von Außenanlagen und für alle Bewohner nutzbaren Gebäudeteile (Waschküche, Flure, Treppen, Speicher).

12. Kosten der Schornsteinreinigung

Kehrgebühren, Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Versicherungsprämien und Versicherungssteuern für alle Versicherungsarten, die dem Erhalt des Objekts dienen oder die Verantwortung des Vermieters und Eigentümers aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht absichern (vor allem Elementarschadenversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung).

14. Kosten eines Hauswartes

Umlage aller Kosten, die nicht der Instandsetzung, Instandhaltung, Hausverwaltung oder Schönheitsreparatur dienen. Der Einsatz eines Hauswartes ist erst ab einer gewissen Größe des Objekts wirtschaftlich angemessen. Umlagefähig ist der Lohn samt Sozialbeiträgen und die Kosten für Verbrauchsmaterialien für abrechnungsfähige Arbeiten (vor allem Reinigungsmittel).

15. Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage und einer Kabelverteileranlage

Betriebsstrom, Betriebsbereitschaftsprüfung, Einstellung der Anlage, Grundgebühren.

16. Kosten des Betriebs der Einrichtungen der Wäschepflege

Die durch den Einsatz von Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäscheschleudern oder Bügelmaschinen bedingten Betriebsstromkosten, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung und ihrer Bereitschaftsprüfungen, Kosten der Wasserversorgung.

17. Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten sind alle Kosten, die in Ziffer 1 – 16  nicht bezeichnet sind,  aber fortlaufend und regelmäßig anfallen und dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes dienen. Im Detail ist vieles streitig. Anerkannt  ist unter anderem, dass die Kosten für die Wartung von Feuerlöschgeräten, die regelmäßige Reinigung von Dachrinnen, die Wartung von installierter Haustechnik oder von Alarmanlagen umlagefähig sind. Voraussetzung ist aber, dass sie sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag einzeln genannt werden müssen und nur dann umlagefähig sind.

Problemfall Wartungskosten

Einige Kostenarten bezeichnen die Kosten der Wartung der jeweiligen technischen Anlage (Heizung) auch als Betriebskosten. Teils werden Wartungskosten auch als nicht umlagefähige Instandhaltungskosten eingeordnet. Nach dem BGH(VIII ZR 123/06) sind die nicht durch eine technische Störung veranlassten regelmäßigen Kosten der Prüfung der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit einer technischen Anlage nunmehr allerdings als Betriebskosten anzuerkennen.

63 Antworten auf "Betriebskostenverordnung – Was Mieter und Vermieter zur BetrKV wissen müssen"

  • K.-U. Heltemes
    14. Januar 2013 - 14:47 Antworten

    Darf der Vermieter die Rechnung des Abrechnungunternehmen für

    Heizung und Wamwasser auf die Mieter umlegen.

    LG Heltemes

    • Dennis Hundt
      16. Januar 2013 - 15:14 Antworten

      Hallo Herr / Frau Heltemes,

      da die Kosten für den Abrechnungsservice können nach der Heizkostenverordnung umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tittelbach
    8. September 2013 - 12:24 Antworten

    Zählt der Eigenverbrauch an Strom zu den Betriebs- und Nebenkosten?

    • Dennis Hundt
      8. September 2013 - 20:45 Antworten

      Hallo Herr Tittelbach,

      ich weiß leider nicht genau, was Sie mit “Eigenverbrauch” meinen. Wird Strom für Dinge verwendet, die nicht das Haus betreffen, sondern z.B. eine Wachmaschine des Vermieters, so ist dieser Teil nicht umlagefähig. Lassen Sie sich bei Bedarf am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • E.-M. Mester
    10. Oktober 2013 - 08:33 Antworten

    In unserem Mehrfamilienhaus gab es 2012 über Monate hinweg keinen (nebenberuflichen) Hausmeister. Trotzdem werden in der Betriebskostenabrechnung die vollen Kosten berechnet. Begründung: Die Angestellten des Vermieters hätten die Arbeiten ja ausgeführt. Darf der Vermieter deshalb die Hausmeisterkosten berechnen?

  • Maja Müller
    19. Oktober 2013 - 22:05 Antworten

    Nebenkostenabrechnung – Garagenkosten:

    Hallo,

    aktuell erstelle ich als Vermieterin das erste Mal eine Nebenkostenabrechnung. Mit meinen Mietern hatte ich einen Standard-Mietvertrag / Einheitsmietvertrag geschlossen (erhält man in jedem Schreibwarengeschäft).

    Bei “§ 3.1 Miete” hatten wir die Kaltmiete plus Garagenkosten vereinbart, bei § 3.2. eine monatliche Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung.

    Neben der Miete sind vom Mieter Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechungsverordnung (…) anteilig zu tragen. (§3.2)

    Meine Fragen:
    – Kann ich die Posten ” Garagenkosten” und “Garagen/Wartungskosten” in der Einzelabrechnung unter “Umlagefähige Betriebskosten” meinen Mietern weiterberechnen?
    – Kann ich die Grundsteuer der Garage ebenfalls weitergeben?

    Vielen lieben Dank!

  • Volker Klaus
    26. März 2014 - 13:38 Antworten

    Wir wohnten im Plattenbau WBS70, 82,30 qm, nicht saniert.

    Die Kündigung durch Vermieter wegen Abriss des Hauses, der für Mai 2012 geplant war.
    Wir wohnten noch Januar, Februar 2012 drin.
    Mitte Februar der Auszug, am 10.02.2012 wurde alles durch uns abgestellt.
    Jetzt die Abrechnung diese Jahr:
    Extrem hohe Ablesewerte und Heizkosten, im Vergleich höher als der Durchschnittsjahres-Verbrauch der letzten 8 Jahre.

    Der Grund:
    Der Vermieter hat die Entkernung der Leerwohnungen durch die ehemaligen Mieter veranlasst und das in der Heizperiode und ohne Rücksicht auf die verbleibenden Mieter.
    Ständig offene Fenster und Türen verursachten die Auskühlung des kompletten Hauses.
    Wärme die vom Heizkörper abgegeben wurde, kühlte sofort ab. Die Wohnung war kalt.

    Kann hier gegen die entstandenen Kosten widersprochen werden.

    Ein Vergleichsangebot welches uns von einem Anwalt geraten wurde, ist abgelehnt.
    Der Vermieter beruft sich auf die Ablesezahlen.
    Wir haben in betreffender Zeit (60 Tage) einen durchschnittlichen Jahresverbrauch der letzten 8 Jahre.

    Gibt es hier Sonderregelungen?? Kalte Wohnung und Kosten wie im Hotel?

    Wäre für jede Hilfe dankbar.

    MfG.

  • Sigret
    13. November 2014 - 19:49 Antworten

    Unser Mietverhältnis endete am 31.3. In der Nebenkostenabrechung erschienen Kosten einer Gartenbaufirma für Baumschnitt, der im Sommer anfiel. Im Mietobjekt ist ein anderer Mieter mit üblichen sonstigen Gartenpflegetätigkeiten beauftragt.

    Sind die Kosten des Baumschnittes umlagefähig, obwohl sie erst nach Ende meines Mietverhältnisses anfielen?

    • Dennis Hundt
      17. November 2014 - 10:37 Antworten

      Hallo Sigret,

      so wie Sie den Winterdienst auch anteilig zahlen, zahlen Sie auch 3/12 (Januar bis März) des Baumschnitts.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bella Block
    29. April 2015 - 11:49 Antworten

    Hallo,

    gehört die Terrasse zu den unlagefähigen Quadratmeter der Wohnung
    oder nur die Wohnung selber????

    Viele Grüße

  • Reiko Rollow
    20. Juli 2015 - 13:33 Antworten

    Ich habe folgende Frage zu den Sonstigen Nebenkosten: Hier liegt ein Standardmietvertrag vor in dem unter Sonstigen Nebenkosten in Klammer pauschal alle eventuell anfallende sonstige Kosten aufgelistet werden, zb. Auch Dachrinnenreinigung. Reicht das für den Vermieter aus das dann auch abzurechnen oder muss die Dachrinnenreinigung explizit nochmal erwähnt werden? Im Gesetz heisst es ja das dort nicht einfach pauschal alle Kosten reingepackt werden dürfen die die vorherigen Punkte nicht berühren. Im Prinzip findet das doch aber durch diese standartisierte Auflistung statt?

    Danke und Lg

  • Marianne
    1. September 2015 - 23:21 Antworten

    In Hamburg sind ja Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie im Flur Pflicht, für die der Mieter die Wartungskosten über die Betriebskostenabrechnung zahlen muss. Aber gehören auch die Wartungskosten für die vom Vermieter freiwillig installierten Rauchmelder in den Treppenhäusern sowie den Dachböden der Liegenschaft zu den Betriebskosten?
    Danke und VG
    Marianne

  • B. Jahns
    6. Oktober 2015 - 10:15 Antworten

    Hallo,

    in der gemieteten Wohnung befindet sich eine Etagenheizung, den Vertrag mit dem Energielieferanten sowie die Abrechnung der Energielieferung wickele ich selbst ab, lt. Mietvertrag bin ich zur Wartung auf meine Kosten verpflichtet,
    Nun möchte der Vermieter einen Wartungsvertrag mit dem Installateur abschließen und die kosten mit den Nebenkosten abrechnen.
    Ist dass so korrekt ?

    Gruß
    B.Jahns

    • Dennis Hundt
      6. Oktober 2015 - 19:03 Antworten

      Hallo Herr Jahns,

      das hörte den Vorteil, dass Sie sich zumindest nicht um die Wartung kümmern müssten. Man könnte einen kleines Schriftstück aufsetzen, dass die Pflicht zur Wartung nun beim Vermieter liegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Freyermuth
    27. Oktober 2015 - 17:24 Antworten

    Hallo,

    seit 01.03.2009 bin ich Mieter eines Tiefgaragenplatzes. Nun erhalte ich zum ersten Mal eine Nebenkostenabrechnung. Im Mietvertrag selbst sind keine Nebenkosten fixiert. Allerdings steht dort folgender Passus: “Außerdem sind monatlich zu zahlen für Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung:”……. Hier wurde, wie beschrieben, kein Betrag eingetragen.

    Nun meine simple Frage, muss ich die Nebenkosten bezahlen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Thomas

    • Dennis Hundt
      27. Oktober 2015 - 18:03 Antworten

      Hallo Thomas,

      wenn keine Nebenkosten / Nebenkostenvorauszahlung vereinbart wurden, müssen Mieter auch keine Nebenkosten zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas Freyermuth
        27. Oktober 2015 - 22:18 Antworten

        Vielen Dank für die prompte Antwort!

        Gruß

        Thomas

  • Jürgen Hollatz
    25. November 2015 - 10:49 Antworten

    Nebenkostenabrechnung: Gebäudereinigung.

    Muss der Vermieter offen legen, welche Arbeiten in welchem Zeitraum bei der Gebäudereinigung ausgeführt werden?

    • Dennis Hundt
      25. November 2015 - 11:47 Antworten

      Hallo Jürgen,

      Mieter haben das Recht zur Belegeinsicht. In diesem Belegen findet sich auch die Rechnung für die Gebäudereiniung. Auf einer ordnungsgemäßen Rechnungen müssen Leistungszeitraum und natürlich die Leistung benannt sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Renate Puritscher
    27. Dezember 2015 - 12:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt oder Vertretung,
    in meiner Betriebskostenabrecnung sind auch die Kosten für ein Notstromagregat zur Zahlung mit angeführt. Muss ich dies akzeptieren oder ist die Zahlung eines Notromagregates vom Vermieter zu bezahlen da auch dieses nicht in den Betriebskosten extra ausgewiesen wurde.
    Ist dies Rechtens dass ich die Kosten als Mieter für ein Notromagregat zahlen muss.
    Vielen Dank im voraus
    Renate Puritscher

    • Dennis Hundt
      28. Dezember 2015 - 10:16 Antworten

      Hallo Renate,

      ich kann mir im Moment leider nicht vorstellen, wozu die Notstromversorgung dienen soll. Fragen Sie am besten beim Vermieter nach. Grundsätzlich dürfen nur die Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerda Heßmann
    10. April 2016 - 10:13 Antworten

    Hallo,
    Herr Hundt, wir sind ein 5-Wohnungen-Eigentümerhaus. Eine Eigentümerin ließ ihren Exmann aus dem Grundbuch austragen durch unseren Hausverwalter. Dazu verlangte der Notar einen Zeugen, daß er Hausverwalter ist. Er bat meinen Mann darum, vor dem Notar zu erscheinen (natürlich kostenlos ohne Kilometererstattung für Kfz). In der Abrechnung erschien die “Verwalterbestätigung” in Höhe von 45,22 Euro, die nach Miteigentumsanteilen auf alle umgelegt wurde. Frage: Wäre die Vorlage der Verwaltervertrages durch alle Eigentümer ausreichend gewesen? Müssen alle die Grundbuchaustragung bezahlen? Handelte der Verwalter mit der Umlage auf alle richtig?
    Danke und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      10. April 2016 - 13:00 Antworten

      Hallo Gerda,

      wenn der Verwalter dem Verkauf einer Wohnung zustimmt, zahlt für diese Zustimmung i.d.R. der Käufer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gerda Heßmann
        10. April 2016 - 17:35 Antworten

        Danke für die prompte Antwort!! Ich muß richtigstellen: Die Wohnung wurde nicht verkauft, sondern nur der Exmann aus dem Grundbuch gestrichen. Die Wohnung ist nun Eigentum der Frau allein. Dafür benötigte der Hausverwalter eine “Verwalterbestätigung, die der Notar sich mit 45,22 € bezahlen ließ. Der Verwalter besitzt aber einen von allen Eigentümern unterschriebenen Verwalter-Vertrag. Gilt dieser nicht als Beweis? Diese Summe wurde in die Jahresabrechnung 2015 übernommen und mit der Kostenverteilung aller 5 Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Ich finde das nicht richtig, was der Verwalter machte. Was sagt das Gesetz?
        Würde mich über eine erneute Antwort freuen, danke im Voraus und viele Grüße

        • Dennis Hundt
          11. April 2016 - 06:22 Antworten

          Hallo Gerda,

          eine Eigentümeränderung ist am Ende ja mit einen Verkauf gleichzusetzen. Eine Reglung zur Kostenttragung findet sich in der Regel in der Teilungserklärung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Lukas Löhle
    30. Mai 2016 - 09:48 Antworten

    Guten Tag,

    in meinem Mietvertrag ist die Betriebskostenverordnung als Anlage enthalten.
    Allerdings fehlt in dieser Anlage §1.2 (welcher explizit erläutert was nicht zu den Betriebskosten gehört) und unter §2.17 sind u. A. Hausverwaltungskosten und Instandhaltungskosten als Betriebskosten aufgelistet.

    Wäre diese veränderte Betriebskostenverordung mit meiner Unterschrift gültig oder könnte ich mich dagegen wehren wenn diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung tatsächlich auftauchen?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.

    • Dennis Hundt
      30. Mai 2016 - 17:25 Antworten

      Hallo Lukas,

      der Vermieter kann natürlich nicht einfach irgendwelche Kosten die er gerne umlegen würde, unter “Sonstige Betriebskosten” verstecken und/oder hinzufügen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Volker Weiß
    17. Juni 2016 - 12:52 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Wir hatten im letzten Jahr einen Blitzeinschlag bei dem die Elektronik für die Tiefgarage und die Brandmeldeanlage zerrstört wurden. Die Instandsetztung wurde von der Versicherung gedeckt.

    Frage nun?
    – in dem Kontenabgleich laufen die Posten mit durch, ist ja ein durchlaufender Posten da Vorkasse.
    – kann ich die erbrachten Arbeitsleistungen mit in den “Nachweis der Reparatur und Instandhaltungskosten” aufnehmen, oder muss ich dies hier rauslassen, da sie ja von der Versicherung übernommen wurden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Volker Weiß

    (Verwalter 9WE)

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2016 - 13:01 Antworten

      Hallo Volker,

      Sie erstellen eine Hausgeldabrechnung für die Eigentümer. In diesem Artikel oben geht es um die Betriebskostenverordnung. Beiden zwei grundverschiedene Themen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Danita Prazen
    19. Juni 2016 - 22:42 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin Eigentűmerin einer Wohnung in einem Mehrfamilenhaus. Am Ende Juni verlasse ich  Deutschland für 6 Monate, vielleicht für immer.

    In den nächsten 6 Monaten wird niemand in meiner Wohnung wohnen.

    Deshalb möchte ich mich von diesen Gebühren abmelden: Müllabfuhr, Reinigung der Treppe/Gemeinschaftsraum und Allgemeinstrom.
    Die Hausverwaltung aber sagt, dass die Kosten für meine Wohnung an fallen, ob ich die Wohnung bewohne oder nicht. Dies sei gesetzlich so geregelt.
    Ist das richtig? Sind alle Kosten zu bezahlen, auch die fűr Reinigung der Treppe und Müllabfuhr?

    • Dennis Hundt
      21. Juni 2016 - 13:07 Antworten

      Hallo Danita,

      hier auf Nebenkostenabrechnung.com geht es um die Nebenkostenabrechnung für Mieter. Sie als Eigentümerin zahlen Hausgeld und bekommen eine Hausgeldabrechnung.

      Lassen Sie sich diesbezüglich am besten rechtlich beraten. Als Ansatz: Nebenkostenabrechnung bei Leerstand

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Sittig
    2. Juli 2016 - 13:32 Antworten

    Ist das erstellen der Betribskostenabrechnung auf den Mieter umlagefähig ?

    • Dennis Hundt
      2. Juli 2016 - 14:31 Antworten

      Hallo Martina,

      die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist eine typische Verwaltungstätigkeit, die nicht umgelegt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bormeister
    18. April 2017 - 10:04 Antworten

    Hallo in die Runde,

    im Mietvertrag ist für die Nebenkosten der Verweis auf die Betriebskostenverordnung welcher zur Umlage aller darin beschriebenen Kosten berechtigt. Nun ist zusätzlich eine tabellarische Auflistung einzelner weniger Betriebskosten eingefügt. Kann der Vermieter jetzt alle Kosten gemäß Betriebskostenverordnung ansetzen oder nur die aufgeführten? Meine wenn bei der Aufzählung der Nebenkosten nur einige Kosten beispielhaft aufgeführt, so können auch nur diese Kosten abgerechnet werden.

    Viele Grüße

    Bert B.

  • tom
    27. September 2017 - 16:05 Antworten

    Hallo, dürfen solch allgemein angeführte Gebühren wie:
    – Liegenschaftsgebühr (ca. 30,-/Jahr)
    – Versand- und Kommunikationsaufwand (ca 20,-/Jahr)
    im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden?

    Ein ein großer Dienstleister aus Essen tut das, es stehe ja so in der Preisliste…
    Ich habe allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Würde mich über Feedack sehr freuen.
    gruß Tom

    • Dennis Hundt
      27. September 2017 - 18:02 Antworten

      Hallo Tom,

      erfragen Sie, was genau sich hinter der ersten Bezeichnung verbirgt. Ihr zweiter Punkt klingt für mich sehr nach Verwaltungskosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich
    11. Oktober 2017 - 21:22 Antworten

    An einem Gas-Brennwertgerät wurden jährlich Wartungen von einer Gasgerätewartungsfirma ausgeführt. Verschiedene Komponeten sind offensichtlich Verbrauchsmaterialien, da diese keine lange Nutzungsdauer aufweisen. Von 2010 bis 2017 sind 3 Dichtungen für den Brenner, 5 Dichtungen für den Kondenswassersammler, 5 Überwachungselektroden und 4 Glühzünder ersetzt worden. Hier ist ein gewisse Regelmäßigkeit zu erkennen. Sind solche Verbrauchsmaterialien als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung abrechenbar? (Die Preise für die Teile liegen zwischen €16 und €80 netto.)

  • >Klaus Bödeker
    20. Dezember 2017 - 16:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Unser Seniorenheim liegt in Berlin, die Belege für die Nebenkosten liegen in Hamburg. Ist das rechtens, wenn der Geschäftsführer sagt, jeder von Euch 200 Alten muss eben eine Kopie anfordern.

    Klaus Bödeker mit Gruß und Dank

    • Dennis Hundt
      20. Dezember 2017 - 18:03 Antworten

      Hallo Herr Bödeker,

      wenn Sie die Unterlagen einsehen wollen, müssen Sie die Kopien anfordern, ja. Tun Sie sich doch mich Nachbarn zusammen. Das spart Papier und Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Ziegaus
    2. Mai 2019 - 15:03 Antworten

    Guten Tag,

    wenn ich die Ziffer “6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgung” richtig interpretiere, können die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung eines externen Dienstes auf den Mieter umgelegt werden. Ein Vermieter wäre nicht in der Lage die Zähler an allen Heizkörpern und Heizvorrichtungen zu berechnen, richtig?

    Beste Grüße

    • Dennis Hundt
      2. Mai 2019 - 16:08 Antworten

      Hallo S. Ziegaus,

      ja, das haben Sie richtig verstanden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernhard Schulze
    19. September 2022 - 10:55 Antworten

    Ist es richtig das der Vermieter die Kosten für die Wartung der Feuermelder in der Betriebskosten Abrechnung aufführen darf

  • Regina
    21. April 2023 - 12:08 Antworten

    Guten Tag,

    können Individualkosten – wie in diesem Fall eine Rechnung für 4 neue Namensschilder (Name vom Mieter hat sich geändert) – auf den Mieter umgelegt werden? In der Betriebskostenabrechnung?

    Besten Dank für die Antwort und viele Grüße!

    • Dennis Hundt
      21. April 2023 - 13:06 Antworten

      Hallo Regina,

      m.E. zählen die Kosten zu den nicht umlagefährigen Verwaltungskosten. Insgesamt ein ziemlich kleinliches Verhalten des Vermieters, sich über dieses Thema austauschen zu müssen.

      Bitte recherchieren Sie im Zweifel nach passender Rechtsprechung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert