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Diese Versicherungen sind in der Nebenkostenabrechnung umlegbar

Hat der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag die Umlegung von Nebenkosten vereinbart, kann der Vermieter nach Maßgabe des § 2 Nr. 13 BetrKV auch die Prämien für bestimmte Versicherungen und die Versicherungssteuern auf den Mieter umlegen.

Die Vorschrift nennt beispielhaft die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung und bezeichnet dazu insbesondere die Prämien für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden. Allerdings ist die Aufzählung der einzelnen Versicherungsarten nicht abschließend, so dass auch andere Versicherungen in Betracht kommen.

Folgende Versicherungen werden daher als Betriebskosten anerkannt:

Der Vermieter muss beim Abschluss einer Versicherung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. So ist eine Erdbebenversicherung unwirtschaftlich, wenn das Gebäude in einem nicht gefährdeten Gebiet liegt. Kann ein Risiko nur im Zusammenhang mit anderen Risiken im Paket versichert werden und tritt gegenüber dem Abschluss einzelner Versicherungen keine Mehrbelastung des Mieters ein, bleibt der Umstand unbeachtlich.

Der Abschluss einer Terrorversicherung kann nicht unbedingt von der Nachbarschaft zu Botschaften, militärischen oder jüdischen Einrichtungen abhängig gemacht werden, da der Ort von Terroranschlägen nicht vorhersehbar ist. Soweit absolut kein Risiko erkennbar ist (Wohnanlage im bayrischen Wald), wäre die Versicherung wohl unwirtschaftlich.

Nicht umlegbare Versicherungen

  • Nicht umlegungsfähig sind hingegen die Kosten einer Reparaturversicherung, da Instandsetzungen und Reparaturen Aufgabe des Vermieters sind. Aus diesem Grund werden auch die Kosten einer Vandalismusschadenversicherung teils für nicht umlegungsfähig gehalten.
  • Auch die Kosten einer Rechtsschutzversicherung sind nicht umlegbar (OLG Düsseldorf WuM 1995, 203), ebenso die Kosten einer Mietausfallversicherung (OLG Düsseldorf NZM 2001, 588), da es sich hier um typische Risiken des Vermieters als Eigentümer handelt.

Rückerstattungen aus den Versicherungen: 

Ergeben sich Beitragsrückerstattungen und Schadensfreiheitsrabatte, sind diese den Mietern weiter zu reichen (Schmid Mietrecht S. 802).

Kosten einer Glasversicherung kann der Vermieter nach dem Verhältnis der Glasscheibengröße und der Anzahl der Fenster in den einzelnen Wohnungen umlegen, um dem Risiko einzelner Mieter (Gewerbeeinheit mit Schaufenster) Rechnung zu tragen (LG Stuttgart WuM 1989, 521).

Besondere Versicherungskosten für einen gewerblich genutzten Gebäudeteil muss der Vermieter aufschlüsseln und kann sie vorweg abziehen (LG Berlin GE 1993, 190). Andere Mieter sollen dadurch nicht belastet werden.

In der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter die umlagefähigen Versicherungsprämien als Sach- und Haftpflichtversicherung bezeichnen, so dass erkennbar ist, dass nicht auch sonstige Versicherungen einkalkuliert sind.

15 Antworten auf "Diese Versicherungen sind in der Nebenkostenabrechnung umlegbar"

  • MS
    29. August 2016 - 13:48 Antworten

    Guten Tag, der Beitrag ist sehr informativ, allerdings würde mich interessieren, wie folgender Teil rechtlich belegbar ist. Gibt es ein Urteil dem man diese Aussage entnehmen kann?

    “Kann ein Risiko nur im Zusammenhang mit anderen Risiken im Paket versichert werden und tritt gegenüber dem Abschluss einzelner Versicherungen keine Mehrbelastung des Mieters ein, bleibt der Umstand unbeachtlich.”

  • Michalk
    7. November 2017 - 10:27 Antworten

    Mein Vermieter hat die Versicherungsbeiträge enorm erhöht, darf er diese Erhöhung ohne vorherige Ankündigung auf die Betriebskosten umlegen?

  • Andrea J.
    30. Oktober 2019 - 20:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    sie sind meine letzte Hoffnung! Ich habe nirgends eine Antwort sonst gefunden!

    Ich habe die RG für die Gebäudereinigung geben lassen, die eine Nachbarin nebenan ausübt, sie hat wohl ein Gewerbe (1- Frau-Betrieb) angemeldet und putzt bei 4 Häusern hier.

    In der RG (die im voraus für das Jahr geschrieben ist…), steht wörtlich auch der Posten:

    Betriebshaftpflichtversicherung pauschal 92,- Euro.

    Muss ich als Mieter wirklich diese Versicherung der “Putzfrau” bezahlen???
    Muss das nicht sie selbst tun, da freiwillig oder zumindest der Eigentümer des Hauses, mein Vermieter?

    Ich hoffe sehr, sie können mir dies beantworten.

    MfG
    Andrea Jäger aus Stuttgart

    • Dennis Hundt
      1. November 2019 - 14:35 Antworten

      Hallo Andrea,

      der Ausweis in der Rechnung ist unüblich. Reine Reinigungsfirma würde ja auch nicht den Dienst-PKW oder Anteile für das Büro ausweisen. Auf der anderen Seite zahlen Sie Position wie Versicherung, Administration etc. immer über den Endpreis mit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl-Hermann Erdmann
    31. Dezember 2019 - 11:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    dürfen die Kosten für eine Bauleistungsversicherung dem Mieter in der Nebekostenabrechnung belastet werden?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
    Karl-Hermann Erdmann

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2020 - 15:02 Antworten

      Hallo Karl-Hermann,

      eine Versicherungen die Bauleistungen absichert, hat in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • K-H. Erdmann
        18. Januar 2020 - 15:48 Antworten

        Vielen Dank für die prompte Antwort Herr Hundt.

  • Grit Born
    12. Februar 2020 - 08:42 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    darf eine GEWERBE-Haftpflichtversicherung auf die Mieter eines rein als Mietshaus geführtes Objekt umgelegt werden?
    Falls ja, wie verhält es sich mit dem Versicherungszeitraum (06/2019-06/2020). Der Gesamtbeitrag dieser Versicherung wurde für die NK 2019 angesetzt.

    Danke für Ihre Antwort. Viele Grüße, Grit Born

  • David Romain
    30. April 2020 - 08:50 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    Ich wohne in einem Reiheneckhaus. Besitze ein vollumfängliche Private Haftpflicht die alle schäden die ich möglicherweise an dem Haus des Vermieters machen könnte abdeckt. Muss ich dazu noch seine Haftpflicht für sein Eigentum auch noch mitbezahlen. Ich finde es unlogisch, da ich nicht Eigentümer bin und folglich auch nicht verantwortlich sein soll wie er sein Besitz versichert. Ich bin nur verantwortlich was ich an sein Eigentum eventuell beschädige.

    Danke und viele Grüße

    David Romain

    • Dennis Hundt
      1. Mai 2020 - 10:53 Antworten

      Hallo David,

      die Grundbesitzerhaftpflicht ist auf die Mieter umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    22. Juni 2020 - 10:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    darf eine Beirat-Haftplicht auf den Mieter umgelegt werden?
    Meines Erachtens zählt dies zu den Verwaltungskosten des Gebäudes und diese sind nicht umlegbar.

    • Dennis Hundt
      22. Juni 2020 - 17:16 Antworten

      Hallo Thomas,

      ja, das sind Verwaltungskosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven Kellner
    15. September 2020 - 23:36 Antworten

    Guten Abend Guten Herr Hundt,

    ich bezieh mich ebenfalls auf die Frage von Frau Grit Born aus Berlin vom 12.02.2020 und stelle diese Ihnen ebenfalls.
    “Darf eine GEWERBE-Haftpflichtversicherung auf die Mieter eines rein als Mietshaus geführtes Objekt umgelegt werden?
    Falls ja, wie verhält es sich mit dem Versicherungszeitraum (06/2019-06/2020). Der Gesamtbeitrag dieser Versicherung wurde für die NK 2019 angesetzt.”

    Dies ist auch bei uns der Fall, jedoch mit anderem Datumsangaben.

    Meines Erachtens nach handelt es sich dabei um keine Versicherung, die konkret mit dem Haus in Verbindung steht und somit wäre diese nicht umlagefähig.

    Wie ist Ihre Einschätzung dazu?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sven K. aus Ribnitz

    • Dennis Hundt
      17. September 2020 - 20:03 Antworten

      Hallo Sven,

      was ist eine “GEWERBE-Haftpflichtversicherung”?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sven
        18. September 2020 - 17:42 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        diese Frage habe ich mir auch gestellt. Laut Aussage des Versicherers meiner Vermieterin verbirgt sich unter diesem “Oberbegriff” (bei diesem Anbieter) in diesem Falle eine Grund- bzw. Eigentümerhaftpflicht. Diese kann ja umgelegt werden.
        Jedoch trozdem die Frage, wie das mit dem überlappenden Versicherungszeitraum (04.19-03.20) gehandhabt wird? Buchhalterisch wird es abgegrenzt (Verteilung auf die Monate in den betreffenden Jahren). Jedoch in der Abrechnung in voller Höhe eingerechnet.

        MfG Sven

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