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14 Fragen zur Nebenkostenabrechnung (+ viele hilfreiche Links)

Hier finden Sie 14 Fragen zur Nebenkostenabrechnung. Mit Hilfe dieser Fragen können sich sich auf unserem Portal besser orientieren und tiefer in bestimmte Themenbereiche einsteigen. Die Fragen werden kurz und knapp beantwortet, entscheidend sind aber die weiterführenden Links unter den Fragen.


  1. Welche Nebenkosten dürfen umgelegt werden und welche nicht?
  2. Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung des letzten Jahres bei mir sein?
  3. Was, wenn die Nebenkostenabrechnung verspätet zugestellt wurde?
  4. Wo machen Vermieter typische Fehler bei der Nebenkostenabrechnung?
  5. Wie kann ich meine Nebenkostenabrechnung am besten überprüfen?
  6. Welche Informationen müssen in der Nebenkostenabrechnung enthalten sein?
  7. Nach welchen Verteilerschlüsseln dürfen Nebenkosten gelegt werden?
  8. Bis wann muss der Vermieter ein Guthaben auszahlen oder der Mieter eine Nachzahlung leisten?
  9. Auf welchen Zeitraum darf sich die Nebenkostenabrechnung beziehen (Abrechnungszeitraum)?
  10. Wie lange der Mieter Zeit, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen?
  11. Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung bei einem Mieterwechsel?
  12. Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung und wie werden die Heizkosten abgerechnet?
  13. Was ist der Unterschied zwischen der Kalt- und Warmmiete?
  14. Was tun, wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt?

1. Welche Nebenkosten dürfen umgelegt werden und welche nicht?

Eigentlich geht das Mietrecht davon aus, dass die Nebenkosten in die Miete einkalkuliert sind. Die Praxis sieht freilich anders aus. Mietvertraglich versucht ein Vermieter, möglichst viele oder gar alle Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Die Betriebskostenverordnung setzt ihm hierbei jedoch Schranken. Nur regelmäßig und fortlaufend entstehende Aufwendungen dürfen umgelegt werden. Erhaltungsmaßnahmen und Verwaltungskosten hingegen gehen vielmehr zu Lasten des Vermieters. Die Grenzziehung ist oft schwierig. Die Beurteilung richtet sich danach, wie Nebenkosten definiert werden.

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2. Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung des letzten Jahres bei mir sein?

Mancher Mieter ist überrascht, wenn nach längerer Zeit unerwartet eine Nebenkostenabrechnung im Briefkasten liegt. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, über die Vorauszahlungen für Nebenkosten jährlich abzurechnen. Maßgebend ist der mietvertraglich vereinbarte Abrechnungszeitraum, also nicht unbedingt das Kalenderjahr. Die Jahresnebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zugehen. Versäumt der Vermieter schuldhaft diese Frist, kann er zwar immer noch abrechnen, bleibt aber mit Nachforderungen ausgeschlossen.

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3. Was, wenn die Nebenkostenabrechnung verspätet zugestellt wurde?

Die verspätete Zustellung der Nebenkostenabrechnung führt dazu, dass der Mieter eine eventuelle Nachzahlung verweigern darf. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Vermieter den Verzug nicht zu vertreten. Hat er ihn zu vertreten, bestimmt das Gesetz zugunsten des Mieters eine Ausschlussfrist. Umgekehrt bleibt der Mieter berechtigt, ein Guthaben nachzufordern.

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4. Wo machen Vermieter typische Fehler bei der Nebenkostenabrechnung?

Nebenkostenabrechnungen sind eine komplexe Angelegenheit. Sie müssen formelle und materiell-inhaltliche Anforderungen erfüllen. Fehler gehen zu Lasten des Vermieters. Typische Fehler sind ein falsch angesetzter Abrechnungszeitraum, der verspätete Zugang der Nebenkostenabrechnung, die fehlende Abrechnung von Energiekosten nach dem Verbrauch, die Angabe eines falschen Umlageschlüssels oder die Abrechnung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Als „sonstige Betriebskosten“ werden gerne Kosten abgerechnet, die überhaupt nicht vereinbart sind.

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5. Wie kann ich meine Nebenkostenabrechnung am besten überprüfen?

Die Nebenkostenabrechnung erscheint ein Buch mit 7 Siegeln. Im Idealfall wird sie anhand einer Checkliste überprüft. Die Nebenkostenabrechnung wird nach Maßgabe des Mietvertrages und gesetzlicher Vorgaben erstellt. Daraus ergibt sich ein gewisser logischer und insoweit nachvollziehbarer Aufbau. Einzelaspekte sind schnell übersehen. Nicht jede Vorgabe ist auf den ersten Blick erkennbar. Eine Checkliste hilft, Punkt für Punkt abzuarbeiten. Da statistisch jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist, zahlt sich eine anwaltliche Überprüfung oft aus.

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6. Welche Informationen müssen in der Nebenkostenabrechnung enthalten sein?

Jede Nebenkostenabrechnung muss so gestaltet sein, dass sie der Mieter als juristischer Laie nachvollziehen und verstehen kann. Sie muss deshalb gewisse Mindestanforderungen erfüllen und bestimmte Mindestangaben enthalten. Nebenkosten sind für den Vermieter durchlaufende Posten. Er darf daraus keinen Gewinn ziehen. Der Mieter muss in der Lage sein, diese Gegebenheiten nachzuprüfen. Ist die Abrechnung fehlerhaft, kann der Mieter widersprechen. Um den Vermieter zur Korrektur anzuhalten, kann der Mieter laufende Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zurückhalten.

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7. Nach welchen Verteilerschlüsseln dürfen Nebenkosten gelegt werden?

Regelmäßig wird mietvertraglich ein bestimmter Verteilerschlüssel vereinbart. Fehlt ein solcher, bestimmt das Gesetz die Wohnfläche als Verteilerschlüssel. Alternativ kommen die Personenzahl, die Wohneinheiten im Gebäude, die Miteigentumsanteile bei einer vermieteten Eigentumswohnung oder die Abrechnung nach Personentagen in Betracht. Der Vermieter ist verpflichtet, den maßgeblichen Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung zu bezeichnen. Soweit es um Energiekosten geht, muss er diese nach Vorgabe der Heizkostenverordnung mindestens zu 50 % nach dem Verbrauch des Mieters abrechnen (Ausnahmen: u.a. Zweifamilienwohnhäuser).

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8. Bis wann muss der Vermieter ein Guthaben auszahlen oder der Mieter eine Nachzahlung leisten?

Im Idealfall ergibt sich zu Grenzen des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben. Der Vermieter darf ein Guthaben nicht als zinsloses Darlehen des Mieters verstehen. Vielmehr ist er verpflichtet, das Guthaben zeitnah an den Mieter auszuzahlen. Verzögert der Vermieter die Auszahlung, stehen dem Mieter gewisse Rechte zu.

Umgekehrt kann der Vermieter vom Mieter verlangen, dass er eine Nachzahlung zeitnah bezahlt. Er kann die Nachzahlung nur verweigern, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist oder solange er die Abrechnung berechtigtermaßen überprüft. Ihm steht ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen zu. Zahlt der Mieter nicht oder widerspricht er der Abrechnung, muss der Vermieter aktiv werden.

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9. Auf welchen Zeitraum darf sich die Nebenkostenabrechnung beziehen (Abrechnungszeitraum)?

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Nebenkostenabrechnung a.) für einen bestimmten Zeitraum und b.) in einem bestimmten Zeitraum zu erstellen. So muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen. Dabei zählt nicht das Kalenderjahr, sondern der mietvertraglich vereinbarte Abrechnungszeitraum. Lediglich bei Einzug oder Auszug kann sich dieser Abrechnungszeitraum verkürzen. Der Vermieter ist nur in Ausnahmefällen berechtigt, den vereinbarten Abrechnungszeitraum einseitig abzuändern. Ist der Abrechnungszeitraum zu lang, braucht der Mieter die Abrechnung nicht zu akzeptieren.

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10. Wie lange der Mieter Zeit, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen?

Der Mieter kann nicht beliebig zuwarten, bis er der Nebenkostenabrechnung widerspricht. Will er widersprechen, muss er seine Einwendungen spätestens 12 Monate nach Zugang der Nebenkostenabrechnung vortragen. Nach Ablauf dieser Frist kann er Einwendungen allenfalls dann noch geltend machen, wenn er diese vorher noch nicht gekannt hat. Nach Fristablauf darf sich der Vermieter darauf verlassen, dass seine Nebenkostenabrechnung Bestand haben wird. Dabei ist wichtig, dass der Mieter seinen Widerspruch nachvollziehbar gestaltet. Zur Orientierung bietet sich die Verwendung einer Mustervorlage an. Streitig ist oft, nach welchen Grundsätzen der Zugang der Nebenkostenabrechnung bestimmt wird.

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11. Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung bei einem Mieterwechsel?

Der Vermieter ist bei einem Mieterwechsel verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung zeitanteilig zu erstellen. Allerdings ist er laut Gesetz nicht zu einer Teilabrechnung verpflichtet. Für den einziehenden und ausziehenden Mieter gilt es darauf zu achten, dass der Energieverbrauch bei Ein- und Auszug festgestellt wird. Der Vermieter braucht die Nebenkostenabrechnung auch bei Auszug des Mieters erst nach Ablauf des mietvertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraumes zu erstellen. Vorher braucht er auch kein eventuelles Guthaben des Mieters zu erstatten. Leerstände gehen zu Lasten des Vermieters.

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12. Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung und wie werden die Heizkosten abgerechnet?

Pauschalmieten inklusive aller Nebenkosten sind nur in Ausnahmefällen noch erlaubt. Um das Verbrauchsbewusstsein der Mieter zu fördern, bestimmt die Heizkostenverordnung mithin die Abrechnung der Energiekosten nach dem individuellen Verbrauch des Mieters. In der Heizkostenabrechnung und Warmwasserkostenabrechnung sind mindestens 50 % der Energiekosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechende Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren. In der Nebenkostenabrechnung ist der Energieverbrauch ausdrücklich darzustellen und abzurechnen.

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13. Was ist der Unterschied zwischen der Kalt- und Warmmiete?

In Zeitungsanzeigen und Mietverträgen ist meist die Rede von der Kaltmiete oder Warmmiete. Die Kaltmiete beinhaltet keine Nebenkosten. Die Warmmiete hingegen beinhaltet die Nebenkosten. Beide Begriffe bezeichnen eine Nebenkostenvereinbarung aber dennoch unvollständig. So gibt es die Kaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlung oder mit Betriebskostenpauschale sowie die Warmmiete ausschließlich der Energiekosten.

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14. Was tun, wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt?

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, über Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Nicht unbedingt jeder Vermieter fühlt sich dazu verpflichtet. Vor allem dann, wenn der Mieter einen Erstattungsbetrag erwartet, ist er an einer Nebenkostenabrechnung interessiert. Rechnet der Vermieter nicht ab, kann der Mieter sein Recht einklagen. Er kann aber auch die laufende Nebenkostenabrechnung zurückbehalten und Druck auf den Vermieter ausüben. Ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn ihm die Belegeinsicht verwehrt wird oder die Abrechnung formell fehlerhaft ist.

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193 Antworten auf "14 Fragen zur Nebenkostenabrechnung (+ viele hilfreiche Links)"

  • Eva Krogmann
    23. Januar 2016 - 23:58 Antworten

    Ich bin Vermieterin eines Mehrfamilienhauses. Bei einem Mieter habe ich versehentlich im Mietvertrag angekreuzt: “Die Hausreinigung ist in den Nebenkosten enthalten.” Das war aber falsch, die Hausreinigung war noch nicht in den Nebenkosten enthalten. Nun ist der Mieter nicht bereit, die Hausreinigung in Höhe von 12,00 € zu bezahlen, obwohl diese jeden Monat für jeden Mieter anfallen. In meiner letzten Nebenkostenabrechnung haben ich nämlich bei allen Mietern die Hausreinigung in die Nebenkostenabrechnung integriert. Kann ich trotzdem die jetzt durch die Hausreinigung erhöhte Vorauszahlung der Betriebskosten verlangen und sogar rückwirkend zum 01.11.2015? Muss ich den Mietvertrag erneuern? Anfechten kann ich ihn nicht mehr; die zweiwöchige Frist nach Kenntnis des Mangels ist verstrichen.

    • Dennis Hundt
      24. Januar 2016 - 01:12 Antworten

      Hallo Eva,

      es handelt sich um eine Nebenkostenvorauszahlung. Reicht die Höhe der Vorauszahlung nicht aus, kommt es zu einer Nachzahlung. Im nächsten Jahr wird die Nebenkostenvorauszahlung dann entsprechend angepasst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fatma Atalan
    27. Januar 2016 - 10:55 Antworten

    Hallo, wir wohnen in einem 4-Parteienhaus, die Vermieterin wohnt unten im Erdgeschoss, wir im 1.OG. Wir haben am 26.Oktober die Kündigung persönlich runtergebracht. Sie hatte die Wohnung inzwischen inseriert und Interessenten waren auch bereits zur Besichtigung da gewesen. Wir haben auch nicht daran gedacht eine Empfangsbestätigung zu verlangen, weil wir das bisher noch nie in dieser Form hatten dass die Vermieterin mit im Haus wohnt und wir es deshalb persönlich vorbeigebracht haben. Jetzt haben wir von ihrem Anwalt einen Brief erhalten dass die Kündigung erst am 9. November eingereicht wurde. Dann behauptet sie sie hätte auch Zeugen dagehabt, was nicht wahr ist. Jetzt sind wir gezwungen eine Zusatzmiete zu bezahlen. Wie ist denn die Rechtslage?

    • Dennis Hundt
      27. Januar 2016 - 23:52 Antworten

      Hallo Fatma,

      wenn Sie auf das Datum, welches sich sicher auf Ihren Kündigungsschreien verweisen, ist die Sache geklärt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo
    18. Februar 2016 - 16:31 Antworten

    Hallo,

    muss ich in den Nebenkosten einen Mieterparkplatz (20 € mtl.) bezahlen, obwohl ich kein Auto besitze?

    • Dennis Hundt
      19. Februar 2016 - 01:50 Antworten

      Hallo Timo,

      haben Sie denn einen Stellplatz gemietet? Schauen Sie in den Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Timo
        21. Februar 2016 - 14:26 Antworten

        Hallo,

        der Stellplatz ist im Mietvertrag aufgeführt. Muss ich das akzeptieren, obwohl ich kein Auto habe?

        Gruß Timo

        • Dennis Hundt
          22. Februar 2016 - 03:57 Antworten

          Hallo Timo,

          warum mieten Sie eine Stellplatz, wenn Sie kein Auto haben?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Timo
            22. Februar 2016 - 17:57

            Hallo,

            ohne den Stellplatz wäre mir die Wohnung nicht vermietet worden.

            Grüße Timo

  • Hendrik
    2. März 2016 - 21:53 Antworten

    Hallo und guten Abend,

    ich habe gut zwölf Monate ein Zimmer an eine Frau im gleichen Alter untervermietet.
    Wir haben als eine sogenannte WG zusammen gelebt, also Küche und Bad geteilt und zusammen benutzt.
    Aufgrund das Sie arbeitslos und viel Zeit in der Wohnung verbracht hat, wenig für das zusammen leben getan hat, habe ich fristgerecht gekündigt. Sie ist später als vereinbart ausgezogen, hat nicht renoviert oder gestrichen – trotzdem habe ich Ihre Kaution im vollen umfang zurück gezahlt.

    Jetzt möchte Sie nach einem halben Jahr eine Nebenkostenabrechnung von mir haben.
    Muss ich Ihr eine vorlegen (zB. meine eigene Nebenkostenabrechnung aus meinem Mietverhältnis) oder kann ich dieses verweigern und mich auf die Heizkostenverordnung (§ 11) Punkt 1. und 6. berufen.

    Deswegen hat Sie eine Miete bezahlt wo Strom, Internet usw enthalten waren…

    Um eine Antwort wäre ich dankbar.

    Beste Grüße Hendrik

    • Dennis Hundt
      3. März 2016 - 00:22 Antworten

      Hallo Hendrik,

      schauen Sie in den Mietvertrag, was haben Sie dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Edith
    23. März 2016 - 14:14 Antworten

    Hallo!
    Ich habe seit Januar 2013 in einem Mehrfamilienhaus in einer Einzimmerwohnung, zu einer Pauschalmiete von 515,- € für ca. 40qm gewohnt. Bei der Wohnungsübergabe habe ich nun mitbekommen, dass der Nachmieter nun eine Kalt- (350,-€) und eine Warmmiete (450,-€) zahlt. Also insgesamt 65,- weniger als ich.
    Ich dachte immer,dass die Heizkosten aus technischen Gründen nicht aufgeteit werden können und habe jetzt deshalb bei der Hausverwaltung nachgefragt warum sich die Miete mittlerweile reduziert hat und bei mir die Heizkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet wurden.
    Man sagte mir,dass eine Pauschalmiete in Ausnahmen auch in Mehrfamilienhäusern nicht abgerechnet werden müsse. Welche Ausnahme das ist, wollte man mir nicht sagen.
    Ich war in den drei Jahren häufiger einige Wochen am Stück nur sporadisch in der Wohnung und habe dementsprechend wenig geheizt und Warmwasser verbraucht….
    Kann ich von meinem Vermieter eine Heizkostenabrechnung verlangen? Und müsste mir der Vermieter eventuell etwas zurück zahlen obwohl eine Pauschalmiete vereinbart wurde?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Edith

  • Schetter
    19. April 2016 - 17:25 Antworten

    Als Student habe ich 2013 bis 02.16. eine 1-Zi.-Wohnung gemietet. Im Vertrag sind 80,00 € als Nebenkosten-VZ aufgeführt. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde mir keine Abrechnung überreicht. Weder 2013/2014/2015. Kann ich auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung klagen?

  • Renate Fogarty
    27. April 2016 - 15:35 Antworten

    Hallo,
    ich bin Vermieterin und würde gerne das Haustürschloss (sehr alt) auswechseln.
    Darf ich die Kosten auf die Mieter umlegen?
    Vielen Dank,
    Renate

    • Dennis Hundt
      27. April 2016 - 22:58 Antworten

      Hallo Renate,

      in meinem Augen eine klassische Instandhaltung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    3. Mai 2016 - 19:24 Antworten

    Hallo!

    Ich bin Vermieterin eines Zimmers in einer WG.
    Nun ist mein Mitbewohner ausgezogen und möchte die Nebenkosten erstattet haben, da sein Vertrag noch drei Monate läuft.
    Im Mietvertrag haben wir nur eine Warmmiete vereinbart.
    Zudem hat er noch einen Schlüssel, sodass ich mit weiterem Verbrauch rechnen könnte.
    Bin ich dazu verpflichtet ihm irgendwelche Nebenkosten zu erstatten?

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2016 - 01:37 Antworten

      Hallo Sarah,

      grundsätzlich müssen Mieter bis zum Mietvertragende die Kaltmiete + Nebenkosten zahlen. Ob jemand in einer Wohnung lebt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn die Wohnung frei ist, kommt es in der Regel mit der Nebenkostenabrechnung zu einer Erstattung eines Teils der Nebenkosten (verbrauchsabhängiger Teil, wie z.B. ein Teil der Heizkosten).

      Was Sie in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben, sollten Sie ggf. prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Weingarten
    10. Juni 2016 - 15:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    im meinem Mietvertrag wird nach Personen abgerechnet.Bei Einzug war die Personenzahl pro Etage etwa gleich. Alles gut . Im Laufe der Jahre änderte sich die Personenzahl .Vor ca. 6 Jahren hat mein Vermieter die festen Kosten Gebäudeversicherung+Steuern+Strassenreinigung+Regenwasser nach Etagen abgerechnet , weil EG 2 Personen, 1.OG 7 Personen (meine Wohnung), 2.OG 3 Personen waren. Ich hätte ca. 50 % zahlen müssen, bei 1/3 Wohnfläche.Diese Änderung ist vom Vermieter ausgegangen und ca. 6 Jahre mit den anderen Parteinen abgerechnet/akzeptiert worden. Jetzt will mein Vermieter dieser Regelung nicht mehr folgen , sondern nur dem Mietvertrag.
    Kann ich mich auf die geänderte Abrechnungart berufen. Desweiteren stehen in Mietvertrag meines Nachbarn für die von mir genannten Kosten jedoch Abrechnung nach QM. Sind in 2 Mietverträgen in einem Haus 2 unterschiedliche Abrechnungsarten zulässig ? Nach welcher muß abgerechnet werden.
    Danke für Antwort

    • Dennis Hundt
      13. Juni 2016 - 08:42 Antworten

      Hallo Jürgen,

      der Vermieter muss grundsätzlich den Abrechnungsschlüssel nutzen, den er im Mietvertrag vereinbart hat. Wenn er (dummerweise) zwei verschiedene Schlüssel nutzt, muss er auch mit unterschiedlichen Schlüsseln abrechnen. Für Ihre Abrechnung spielt das erstmal keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vaidas.K
    17. Juni 2016 - 10:25 Antworten

    Ich wollte um Rat zu fragen und herauszufinden, was ich als nächstes tun kann. Meine Mietwohnung verwaltet eine Hausverwaltung. Während der gesamten Mietdauer, von 2013 bis 2016, habe ich keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich habe versucht, die Hausverwaltung telefonisch zu kontaktieren aber es nimmt keiner das Telefon ab. Auf meine E-Mail antwortet auch keiner. Nach meinen Berechnungen muss eine beträchtliche Menge zurück gezahlt werden. Was soll ich tun?

  • Carolin
    18. Juni 2016 - 23:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich komme gleich mit zwei Fragen auf Sie zu.
    1. Frage: Ich habe im Februar 2015 meine Wohnung (Neubau) übernommen, ab dem 01.04.2015 hatte ich diese dann Vermietet. Ich habe nun die Kostenabrechnung für das Jahr 2015 bekommen. Nun erstelle ich die Nebenkostenabrechnung für 04.2015 bis 12.2015 richtig?
    2. Frage: Meine Mieter ziehen nun zum 01.10.2016 leider wieder aus. Wie mache ich dies mit der Nebenkostenabrechnung? Stelle ich diese dann erst nächstes JAhr in REchnung für die Monate 01.2016 bis 09.2016 wo sie noch drin waren. Weil die Abrechnung werde ich wahrscheinlich erst im Jahr 2017 für 2016 bekommen oder? Ist dies dann noch rechts die Nebenkostenrechnung zu erstellen obwohl die Mieter nicht mehr drin wohnen und dies Rückwirkend für die Monate 01.2016 bis 09.2016 zu erstellen?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe, ich vermiete zum ersten mal und habe Angst etwas falsch zu machen.

    Liebe Grüße
    Caro

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2016 - 12:52 Antworten

      Hallo Caro,

      richtig, aus Ihren Hausgeldabrechunngen erstellen Sie jeweils die Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume eines Jahres, in denen die Wohnung vermietet war.

      Mehr auch hier zur Abrechnungsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franz.W.
    23. Juni 2016 - 11:58 Antworten

    Ich lebe in einer Siedlung die von der Schöneren Zukunft gebaut und verwaltet wird. Die Siedlung besteht aus Wohnungen und Reihenhäusern. Ich bewohne ein Reihenhaus seit März 2000, und musste bei der diesjährigen Jahresabrechung feststellen das ich für einen sogenannten Hausbesoger mit zu zahlen habe.
    Jetzt meine Frage:
    Muss ich die Kosten des HB mittragen obwohl ich als Mieter eines Reihenhauses dieser Anlage absolut keine Leistungen des HB konsumiere.

    • Dennis Hundt
      23. Juni 2016 - 17:33 Antworten

      Hallo Franz,

      das ist ein Hausbesoger?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ronny M.
    7. Juli 2016 - 23:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Frage bezüglich einer Nebenkostenabrechnung.

    Am 30.04.2015 bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Vermieter bzw. die zwischengeschaltete Wohnungsgesellschaft sagte mir beim Auszug, dass die Kaution noch nicht ausgezahlt wird, da mit dieser mögliche Nebenkostenrückstände beglichen werden sollen.

    Die Abrechnung wurde zuletzt für den Turnus 01.01.14 – 31.12.14 gezahlt. Somit werden mir noch anteilig 4 Monate in Rechnung gestellt.

    Nun die eigentliche Frage: “Wie lang muss ich auf die Nebenkostenabrechnung warten, bevor laut Gesetz mir gegenüber keine Ansprüche mehr gestellt werden können?”

    Mit freundlichem Gruß
    Ronny M.

    • Dennis Hundt
      8. Juli 2016 - 08:59 Antworten

      Hallo Ronny,

      der Vermieter muss die 12-monatige Abrechnungsfrist beachten, hat also für das Kalenderjahr 2016 bis 31.12.2017 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kallenbach, Viola
    10. Juli 2016 - 15:51 Antworten

    Ich habe festgestellt, dass es eine nicht unerhebliche Differenz in den Einzelbeträgen gibt.

    Bei einzelnen Posten ist die Abrechnung der Hausverwaltung bis zu 20 Euro niedriger als die eigentlichen Kosten die mir der Vermieter dann in Rechnung stellt.

    Beispiel Gartenpflege : Hausverwaltung 134,49 Euro – Vermieter 158,60

    In der Summe sind es dann ca. 100 Euro mehr Nebenkosten bei den vermeintlich kleinen Positionen.

    Ausserdem tauchen Positionen auf, die die Hausverwaltung (obwohl diese sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten veranlassen, die die gesamte Wohnanlage betreffen – Wasser, Heizung, Dachrinne etc.) überhaupt nicht aufführt – wie z.B. die Legionellenprüfung.

    Ich habe erstmal Widerspruch eingelegt und nur einen Teil der Nebenkosten unter Vorbehalt bezahlt.

    LG Kallenbach

  • Ricky Curtis
    7. September 2016 - 10:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt, wenn im Mietvertrag steht , (Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbart, soweit nicht ein konkreter Verbrauch durch Messgeräte erfasst wird oder ein anderer Umlagemaßstab sinnvoll ist.! ) Sonst ist nichts anderes im Mietvertrag erläutert was den Schlüssel angeht. Kann der Vermieter dadurch den Schlüssel ändern wie er möchte? 2014 bin ich mit qm berechnet wurden. 2015 und 2016 rechnet er ohne mich vorher informiert zu haben mit Personen und qm. Ist das zulässig? Mit freundlichen Grüßen . R.Curtis

  • Ricky Curtis
    8. September 2016 - 15:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kann man aus dieser Klausel eine definition der Umlageschlüssels erkennen?
    Oder welcher Schlüssel ist gemeint?

    (Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten oder Nebenkostenerhöhung gilt das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbart, soweit nicht ein konkreter Verbrauch durch Messgeräte erfasst wird oder ein anderer Umlagemaßstab sinnvoll ist.! )

    Danke und Gruß

    Ricky Curtis

  • Peter Bauer
    22. September 2016 - 11:03 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin Mieter einer Wohnung in einer größeren Eigentumswohnanlage (58 Einheiten). Die Wohnungseigentümergemeinschaft erzielt nicht unbeträchtliche Gewinne aus

    a) einer großen Antennenanlage eines Mobilfunkanbieters auf dem höchsten Gebäude der Anlage,
    b) einem Geschäftslokal, das gemäß Beschluss der Eigentümer im Gemeinschaftseigentum eingerichtet ist.

    Ist der Vermieter verpflichtet, die Einnahmen in der Nebenkostenabrechnung anzugeben und dadurch die Betriebskosten zu senken, im beschriebenen Fall geht es um ca. 10,00 Euro im Monat.

    Vielen Dank für eine kurze Auskunft und
    mit freundlichen Grüßen
    Peter Bauer

    • Dennis Hundt
      22. September 2016 - 13:15 Antworten

      Hallo Herr Bauer,

      was sollten Mieteinnahmen der Eigentümergemeinschaft mit Ihrer Nebenkostenabrechnung zu tun haben?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Peter Bauer
        22. September 2016 - 15:23 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        herzlichen Dank für die schnelle kurze Antwort.

        … weil

        a) alle Bewohner des Objektes -also auch die Mieter-, die Nachteile aus dieser Antennenanlage (z.B. Elektrosmog, Brumm-/Störgeräusche, …) tragen müssen,

        b) Gemeinschaftseigentum, das ich als Mieter gemäß Hausordnung auch nutzen dürfte, nicht mehr nutzen kann

        Die betreffenden Entscheidungen wurde ohne Rücksprache mit den Mietern getroffen, obwohl diese auch die Nachteile tragen – warum also nicht auch die Vorteile.

        Freundliche Grüße
        Peter Bauer

        • Dennis Hundt
          22. September 2016 - 16:02 Antworten

          Hallo Herr Bauer,

          ich denke Ihren Gedanken bewegen sich eher in Richtung Mietminderung. Das wäre im Zweifel vielleicht der passendere Weg.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Günter Scheuer
    21. Oktober 2016 - 11:55 Antworten

    Hallo,
    kann ich als Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Kosten für einen Baumschnitt auch auf mehrere Jahre verteilt umlegen oder muß der komplette Rechnungsbetrag im Jahr der Ausstellung abgerechnet werden?
    Diese Kosten treten ja nur in etwas längeren Zeitabständen auf, eine Abrechnung über mehrere Jahre verteilt würde ich daher als etwas gerechter empfinden.

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2016 - 14:44 Antworten

      Hallo Günter,

      es scheint zu der Frage noch keine Rechtsprechung zu geben. Fachmeinungen sagen, es gibt keine Grundlage für die Verteilung er Kosten über mehrere Jahre, wenngleich es dem Vermieter freisteht, die Kostenverteilung so vorzunehmen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steve Drewes
    8. November 2016 - 21:20 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    erst einmal muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Web-Präsentation sehr informativ ist. Fast jede google Suche zum Thema Nebenkosten hat mich zurück auf Ihre Seite geführt.

    Ich bin seit 01.07.15 Mieter eines EFH. Nebenkosten wie Wasser, Gas und Müll beziehen wir direkt über die jeweiligen Versorger.
    Im Mietvertrag ist eine Kaltmiete in Höhe von 550,00 € vereinbart. Außerdem ist Vorauszahlung (jährliche Abrechnung) im Mietvertrag festgehalten.

    Die Nebenkosten:
    Summe der monatlichen Vorauszahlungen/ Pauschale: 50,00 €
    monatliche Heizkostenvorauszahlungen: 50,00 €

    Mir ist dabei nicht ganz klar, da wir Gas und Wasser direkt mit dem Versorger abrechnen, warum
    wir 50,00 € Heizkostenvorauszahlungen leisten müssen. Für Wartungsarbeiten erscheint mir dieser monatliche Betrag etwas hoch.

    Anteilig für das Jahr 2015 liegt uns noch keine Abrechnung vor.

    Ist es sinnvoll bei der Hausverwaltung noch vor Ablauf der Frist nachzufragen?

    Muss die Hausverwaltung mit der Betriebskostenabrechnung nachweisen, dass die Vorauszahlungen in der Summe von 100,00 € für Nebenkosten verwendet wurden?

    • Dennis Hundt
      9. November 2016 - 11:11 Antworten

      Hallo Steve,

      danke für Ihr Lob. Ich denke bei den 50 Euro auch an die Wartung – sehe es aber wie Sie, der Betrag ist relativ hoch. Es kann gut sein, dass sich die Vorauszahlungen nach der ersten Nebenkostenabrechnung auf eine korrekte Höhe einpendeln. Natürlich werden Sie in der Nebenkostenabrechnung genau sehen können, wofür Ihre Vorauszahlungen verwendet wurden (oder auch nicht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D. Zurheide
    23. November 2016 - 07:48 Antworten

    Ich habe folgende Frage:
    wir wohnen in einem Zweifamilienhaus auf einem Grundstück mit einem Nebengebäude, das nach Renovierung ebenfalls vermietet werden soll und einer Doppelgarage, die der Vermieter, der nicht auf dem Grundstück wohnt, genutzt wird. Weiterhin wird ein Stellplatz auf dem Grundstück für die Dritte Wohneinheit vorgehalten, der mur solange genutzt werden darf, wie das Nebengebäude nicht vermietet ist. Das nicht vermietete Nebengebäude nutzt der Vermieter als Lager für noch nicht benötigte Materialien und Werkzeuge.

    Der Vermieter legt die Nebenkosten nur auf die 2 vermieteten Wohneinheiten nach Wohnfläche um. Wie ist hier die Rechtslage. Der Vermieter zieht sich auf den Standpunkt zurück, daß das Nebengebäude z.Zt. nicht bewohnbar ist.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    • Dennis Hundt
      24. November 2016 - 10:17 Antworten

      Hallo Zurheide,

      es kommt sicherlich auf den Einzelfall an. Handelt es sich um ein “altes Wohnhaus” das bewohnbar wäre oder um eine “Scheune” die umgebaut werden muss, damit diese überhaupt bewohnbar wird. Die Grenzen sind m.E. fließend. Lassen Sie sich bitte bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Siegfried Jeltsch
    15. Dezember 2016 - 19:16 Antworten

    Ich suche eine Information, aus der hervorgeht, ob die Grundsteuern und die Kosten der Gebäudeversicherung auch nach Anzahl der Personen umgelegt werden düfen.

    Haben sie dazu eine hilfreiche Information?

    Danke,
    siegfried jeltsch

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2016 - 20:13 Antworten

      Hallo Siegfried,

      Sie haben Ihre Frage jetzt unter dem dritten Artikel veröffentlicht. Schauen Sie in die anderen beiden – dort habe ich Ihnen geantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schulze Frank
    26. Dezember 2016 - 22:33 Antworten

    Hallo Hr. Hundt
    Wir haben eine Mitmieterfamilie ( 2 Erwachse und 2 Kleinkinder ) in unserem Miethaus wohnen.
    Dieser hat wechselden Dauerbesuch und verbraucht auch mehr Wasser (Toilettenspühlung und bis zu
    4 Waschmaschienen täglich ). Also bis täglich 8 Personen in einer 3 zimmer, Küche, Bad Wohnung.
    Dieses wurde auch der Hausvermieterin gemeldet. Antwort: Gegen Besuch könne man nichts machen.
    Nun kommt die Nebenkostenabrechnung, natürlich Nachzahlung, kann man da was machen ?

  • Sebastian Krafzik
    28. Dezember 2016 - 02:00 Antworten

    Hallo,

    meine Vermieterin hat zum 30.11.2016 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 verschickt. Für diese habe ich Widerspruch eingelegt, da einige Punkte unklar waren. So sind Tiefgaragenkosten aufgeführt, wobei ich keinen Stellplatz laut Mietvertrag habe. Des Weiteren wurden Grundsteuer für Wohnung und Tiefgarage abgerechnet. Zusätzlich sind die anderen Posten mit dem Miteigentumsschlüssel abgerechnet worden, wobei ich davon ausgehen muss, dass auch dort die TG mit inbegriffen ist. Außerdem wurde eine Schätzung beim Wärmemengenzähler durchgeführt, da dieser in der falschen Fließrichtung eingebaut wurde.

    Heute (27.12.2016) kam per Mail vorab eine neue leicht korrigierte Abrechnung mit einer Zahlungsaufforderung bis zum 31.12.2016 – der Brief wird wohl morgen verschickt. Folgende Argumente wurden aufgeführt: Die aufgeführten TG-Kosten bleiben bestehen, da in der Tiefgarage ein gemeinschaftlicher Fahrradabstellplatz vorhanden ist, zusätzlich gab es den Hinweis, dass die aufgeführten Kosten auf eine Wartung der Lüftungsanlage in der TG zurückzuführen sind. Die TG wurde aus der Grundsteuer herausgerechnet. Die zur Abrechnung aufgeführten MEA entspricht ungefähr der Wohnungsgröße und die Tiefgarage hätte keine Wohnfläche. Eine detaillierte Teilungserklärung zwecks Aufteilung MEA habe ich nicht erhalten. Die Schätzung des Wärmemengenzählers ist eine Hochrechnung meiner Wohnfläche gegenüber dem Gesamtverbrauch und Gesamtfläche der restlichen Wohnungen.

    Jetzt zu meinen Fragen:
    Gilt die Zahlungsfrist für den Mieter von 30 Tagen jetzt immer noch für den 30.11. oder 27.12.?
    Dürfen die TG-Kosten trotzdem weiter mit diesen Argumenten berechnet werden?
    Kann überhaupt eine Schätzung erfolgen, da Wärmemengenzähler ja nicht defekt ist, sondern nur entgegen der Fließrichtung eingebaut wurde?

    Werde jetzt erst mal unter Vorbehalt zahlen, um jedenfalls die Zahlungsfrist einhalten zu können. Über vorläufige Antworten würde ich mich freuen. Vielen Dank !

  • Urs
    18. Januar 2017 - 17:04 Antworten

    Hallo,

    seit einem Jahr wohne ich mit zwei Freunden in einer WG zusammen. Wir wohnen alle drei erstmals in einem eigenständigen Haushalt und machen nun unsere ersten Erfahrungen im Bereich Nebenkostenabrechnung.

    Soweit ich weiß ist laut Heizkostenverordnung §4 der Vermieter dazu verpflichtet den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen, sowie laut §6 eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu erstellen. Die Kostenverteilung ist allerdings nur möglich, wenn jede Partei einen separaten Zähler hat. In der Ausnahmeregelung der Heizkostenverordnung steht auch, dass wenn eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung aus technischen Gründen nicht möglich ist, eine verbrauchsunabhängige Methode erlaubt ist.

    Folgende Konstellation:
    3 Wohneinheiten
    3 Gasthermen 1 pro Wohneinheit (Heizung / Warmwasser)
    1 zentraler Gasanschluss mit einer Gasuhr
    3 Wasseruhren 1 pro Wohneinheit
    1 zentraler Stromzähler

    Jahre vor unserem Einzug wollte der Vermieter sich darum kümmern pro Wohneinheit einen Stromzähler, sowie eine Gasuhr zu installieren. Die Vorbereitungen wurden dafür schon getroffen, selbst die Gasleitungen wurden so gelegt, sodass nur noch Uhren dazwischen eingesetzt werden müssen.

    Frage 1:
    Kann ich als Vermieter darauf bestehen eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen?
    Technisch ist das ganze umsetzbar, wenn die Uhren nicht fehlen würden. Wie ist die Ausnahmeregelung zu verstehen, bezogen darauf, ob es technisch möglich ist, auf die allgemeine technische Möglichkeit, oder auf die aktuellen technischen Mittel?

    Frage 2:
    Wenn eine verbrauchsunabhängige Abrechnung rechtlich ok ist, wie darf diese aussehen?

    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.

    Gruß

    • Dennis Hundt
      18. Januar 2017 - 17:30 Antworten

      Hallo Urs,

      der Ursprung des Problems ist, dass Sie in eine Wohnung gezogen sind, die eine Nebenkostenabrechnung im Grunde nicht zulässt. Das ist erstmal nicht schlimm, bringt aber Schwierigkeiten mit sich. In die weit Sie den Vermieter drängen können, Gaszähler einzubauen, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Freyer
    19. Januar 2017 - 11:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    am 17.12.2016 habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten für die Abrechnungsperiode Juni 2014 – Juli 2015. Zunächst nocheinaml die Bestätigung Ihrerseit, dass die Frist abgelaufen ist, richtig?
    Dann habe ich gleich die nächste Frage zu Personenabrechnung. In unserem Haushalt leben 3 Personen, darunter ein Kind von 3 Jahren. Wenn ich das Urteil AG Bergisch Gladbach WuM 1994, 549 auf Ihrer Seite richtig gelesen habe, sind Kinder gernerell nicht abschlagsfähig. Im Mietvertrag steht, dass der Allg.Strom nach Personentagen und die Müllkosten nach qm anteilig berechnet wird. In der tatsächlichen Nebenkostenabrechnung wurde für beide Positionen ein Umlageschlüssel von 1080 angelegt. Frage: Ist das Kind abschlagsfähig für die Positionen?

    Vielen lieben Dank

    • Dennis Hundt
      19. Januar 2017 - 16:04 Antworten

      Hallo Michaela,

      wie bereits zu Ihrem zweiten Kommentar geschrieben, muss der Vermieter den Verteilerschlüssel nutzen, den Sie im Mietvertrag vereinbart haben.

      Korrekt ist, dass der Vermieter nach dem Abrechnungszeitraum 12 Monate Zeit zur Abrechnung der Nebenkostenabrechnung hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michaela Freyer
        19. Januar 2017 - 16:30 Antworten

        Vielen lieben Dank für Ihre Mühe

  • Konrad Weber
    17. April 2017 - 22:00 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich mache für meine Mutter die Nebenkostenabrechnung für ein 7-Parteien-Mietshaus. Dabei stellen sich folgende Fragen:
    Jede Wohnung ist individuell mit einer Heiztherme und Warmwasserspeicher ausgerüstet, Alter ca. 13 Jahre.
    1. Sind kleine Servicevorgänge durch Verschleiß an den Heizungen wie Austausch von Dichtungen oder Manometern oder ähnliches umlagefähig auf die Nebenkosten?
    2. Wenn die Wartungen und Wartungskosten nicht regelmäßig und gleichmäßig pro Wohnung anfallen (z.B. Wartung alle 2 Jahre, nicht alle Wohnungen gleichzeitig in einem Jahr), kann ich dann die pro Jahr angefallenen Gesamtwartungskosten aller Wohnungen gleichmäßig pro Jahr auf alle Wohnungen umlegen? (Der Vorteil ist, dass die NK damit für alle Mieter relativ konstant bleiben und keine großen Schwankungen auftreten).
    Danke für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Konrad Weber

    • Dennis Hundt
      20. April 2017 - 08:42 Antworten

      Hallo Konrad,

      Kleinteile können im Rahmen der Wartung umgelegt werden. Hier muss aber zwischen Wartung und Reparatur unterschieden werden. Die Wartungen der Gas-Etagenheizungen werden i.d.R. für jede Wohnung separat umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Boustani
    4. August 2017 - 09:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin ein syrischer Flüchtling, im Jahr 2016 wurde ich von der Sozialbehörde in einer Wohnung mit meiner Familie platziert (Übergangswohnung), als wir noch Asylbewerber waren, die Wohnung wurde von der Stadt vermietet, ich habe keinen Vertrag gemacht, jetzt bekomme ich eine Rechnung von 500 Euro für zusätzliche Heizkostenabrechnung für diese Wohnung für den Zeitraum, in dem wir dort wohnten, bin ich gesetzlich verpflichtet zu zahlen?
    Ich wurde niemals schriftlich oder mündlich informiert, dass ich verpflichtet bin, etwas zu bezahlen.

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      7. August 2017 - 12:53 Antworten

      Hallo Boustani,

      danke für Ihren Kommentar. Ich kenne mich mit Ihrer besonderen Situation leider nicht aus. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan G.
    28. August 2017 - 13:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe zwei Fragen: bei mir im Haus wurden eine Zeit lang Gelbe Säcke von anderen Mietern in den Hof geworfen, nicht zur Abholung an die Strasse gestellt und diese wurden dann irgendwann von der Hausverwaltung entfernt. Die Kosten wurden auf alle Mieter umgelegt (was sehr ärgerlich ist, wenn man dies nicht verursacht hat). Im Jahre 2016 hat nun die Hausverwaltung schon im Voraus die Hauswartfirma beauftragt, jeden Monat Gelbe Säcke abzuholen. Und diese dann auch im Voraus bezahlt. Im Jahre 2016 wurde dieser “Service” allerdings gar nicht mehr benötigt, da sich alle Mieter an die Regeln gehalten haben. Trotzdem wurden die Kosten in der Nebenkostenabrechnung für alle umgelegt. Ist dies rechtens? Leider kann ich natürlich nicht beweisen, dass niemand den Hof verschmutzt hatte, aber ist das Vorgehen generell gerechtfertigt?

    Außerdem werden Kosten für den Hauswart in den Nebenkosten berechnet, ebenso weitere Kosten für Strassenreinigung/Winterdienst und Gartenpflege. Obwohl dies alles ein und dieselbe Firma macht. Ist dies rechtens?
    Vielen Dank und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      28. August 2017 - 15:00 Antworten

      Hallo Stefan,

      grundsätzlich sind die Kosten für “Müll rausstellen” auf die Mieter umlegbar. Wenn diese Arbeiten nicht mehr anfallen, sollten Sie auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verweisen. Die Kosten für Strassenreinigung und Co. werden zwar vom Hausmeister ausgeführt, in der Nebenkostenabrechnung aber separat ausgewiesen. Das ist gut und richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eduard Meissner
    13. September 2017 - 14:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meiner Nebenkostenabrechnung werden einige Posten nach Miteigentumsanteilen und einige Posten nach Anzahl der im Haus vorhandenen Wohnungen abgerechnet.
    Ist eine Abrechnung mit zwei verschiedenen Umlageschlüsseln rechtlich zulässig?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      13. September 2017 - 14:22 Antworten

      Hallo Eduard,

      entscheidend sind die Schlüssel, die in Ihrem Mietvertrag vereinbart sind. Eine Kombination ist möglich und oft sinnvoll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Adam
    5. Oktober 2017 - 14:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bewohne das Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses.
    Mein Vermieter wohnt in einer anderen Stadt und nutzt die Wohnung im 1.OG unregelmäßig für ein paar Tage im Jahr.
    Er meint die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nicht anwenden zu müssen und verweist dabei auf §2 HeizKV (Vermieter und Mieter bewohnen gemeinsam ein Zweifamilienhaus).
    Gilt die Wohnung im 1.OG wirklich als bewohnt, wenn sie doch die meiste Zeit leer steht?
    Eine vertragliche Vereinbarung über die Art der Abrechnung gibt es übrigens nicht.
    Eine Antwort wäre sehr hilfreich, weil es hier wohl ein Rechtstreit ansteht.
    Vielen Dank!

  • K. Brunnett
    20. Oktober 2017 - 14:32 Antworten

    Guten Tag,
    kann der Vermieter einen Hausmeister-Service einsetzen, obwohl dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde? Alle Parteien im Haus nehmen regelmäßig die Treppenhausreinigung vor, sowie Kellertreppe und Kellervorraum. Nun mussten wir feststellen, dass der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung 2016 einen Hausmeister-Service geltend macht. Wir haben weder 2016 oder 2017 einen Hausmeister jemals zu Gesicht bekommen. Die enormen Kosten hierfür wurden jetzt allerdings auf 8uns alle umgelegt. Ist dies rechtens. Wir wurden auch nie darüber informiert, dass ein Hausmeister-Service beauftragt wird. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
    K. Brunnett

    • Dennis Hundt
      23. Oktober 2017 - 13:12 Antworten

      Hallo Frau Brunnett,

      ein Hausmeister muss nicht unbedingt die Treppen reinigen. Fragen Sie nach, welche Arbeiten erledigt wurden. Zum Beispiel Mülltonnen rausstellen, Außenanlagen reinigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Moch
        23. November 2017 - 10:41 Antworten

        Hallo Hr. Hundt,

        Wir haben die Wohnung gekündigt 4 Tagen vor dem Tod unserer Mutter, 3 Monaten Zahlungsfrist endet Ende November. Aber die Wohnung wurde im Oktober verkauft. Sollten wir trotzdem 3 Monaten zahlen?

        Wie werden die Nebenkosten abgerechnet nach dem Tod der Mieter, so wie die Miete für 3 Monaten in vollem Umfang oder nur einteilig ? Die Wohnung steht leer nach dem Tod unserer Mutter seit 03.09 und da fallen doch keine Müllkosten etc. an. Die Übergabe wollte Vermieter nicht früher tätigen und erfolgt erst am 27.11

        Soll die Jahresabrechnung gleich nach der Wohnungsübergabe kommen ?
        Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • K. Brunnett
    23. Oktober 2017 - 18:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    danke für Ihre Nachricht. Nein, Mülltonnen stellen wir auch selbst raus, Außenanlagen sind nicht vorhanden, überwachende Arbeiten für z.B. Aufzug oder sonstige elektr. Anlagen oder Heizanlagen sind nicht vorhanden (Etagenheizung) Keller putzen wir selbst, ebenso die Kellertreppe und die Fenster im Treppenhaus. Wir wurden auch vorher nie gefragt, ob es nötig ist, einen Hausmeister zu beauftragen. Winterdienst erledigen wir auch selbst. Der Eigentümer hat im Treppenhaus einen Aushang für die jeweiligen Mülltonnenbereitstellung sowie den Winterdienst angebracht. Darin sind alle Mieter jeweils einen Monat immer fortlaufend mit den diversen Arbeiten eingeteilt. Wir halten uns alle daran, das Haus ist total sauber. Wozu bitte, soll ich für einen Hausmeister-Dienst zahlen? Dies ist auch nach all den Jahren das 1. Mal, dass dieser Posten in der Abrechnung auftaucht. Wir wohnen seit 12 Jahren in diesem Haus. Insgesamt besteht das Anwesen aus 8 Wohnungen.
    Viele Grüße
    K. Brunnett

  • Weber
    6. Dezember 2017 - 10:25 Antworten

    Guten Tag,

    in meiner Nebenkostenabrechnung taucht erstmalig die Aufzugswartung auf. Dies ist ja auch so korrekt.
    Ich wohne nun dreieinhalb Jahre im Objekt, bis heute wurde die Aufzugswartung nie in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Kann der Vermieter diese Position grundsätzlich aufführen, auch wenn dies in der Vergangenheit versäumt wurde?
    Muss die Aufzugswartung als Umlagefähige Kosten bereits im Mietvertrag eingetragen sein?

    Herzlichen Dank & Viele Grüße
    A. Weber

  • B. Schreiber
    18. Dezember 2017 - 09:10 Antworten

    Guten Tag,

    ich erhalte soeben die Nebenkosten Abrechnung für 2016. Wir sind im Juni 2016 ausgezogen. Der Vermieter rechnet aber zeitanteilig 6/12tel angefallene Gartenarbeiten (2 Rechnungen aus Oktober und November 2016) ab. Ist die zulässig?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2017 - 13:12 Antworten

      Hallo B. Schreiber,

      ein Wintermieter zahlt anteilig die Gartenpflege und ein Sommermieter anteilig den Winterdienst – das ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beier
    27. Dezember 2017 - 10:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    das Abrechnungsjahr der Versorger für Wasser und Strom sind nicht mit dem Kalenderjahr identisch. Bisher wurde der Rechnungsbetrag auf der BK Abrechnung eingesetzt. Wäre es nicht gerechter, den kWh bzw. m² -Preis von den Rechnungen zu entnehmen und mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr zu multiplizieren?
    MfG J. Beier

    • Dennis Hundt
      27. Dezember 2017 - 20:25 Antworten

      Hallo Herr Beier,

      das wäre sicherlich fairer, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F. Stichel
    16. Januar 2018 - 16:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meiner Nebenkostenabrechnung ist in Zahlen aufgelistet, dass unser Haus (+ 3 andere Häuser und Tiefgarage) mit einem QN10 Kaltwasserzähler versorgt werden. Nachweislich ist aber nur ein QN 2,5 notwendig/erforderlich. Meine HV hat mitgeteilt, dass der QN 10 gewährleistet, dass der Wandhydrant in der Tiefgarage mit genügend Löschwasserdruck versorgt sein muss.
    Meine Frage, muss ich als Nichtnutzer der Tiefgarage die hohen Kosten des QN 10 Zählers mit tragen (ist nichts im Mietvertrag enthalten)? Müssten diese (Mehr-)Kosten nicht die TG- Nutzer tragen. Ebenso verhält es sich mit der Gebäudeversicherung der TG, die ebenfalls in meiner Abrechnung mit aufgeführt ist.
    Aussage von meinem Vermieter:” Sie haben doch damals gesehen das es auch eine Tiefgarage gibt”.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    MfG F.Stichel

  • T.D.
    14. Februar 2018 - 13:16 Antworten

    Halllo,
    ich habe mich hier schon sehr lange durchgelesen, aber ich finde nichts zu dem Thema, wenn ich noch nie eine Nebenkostenabrechung erhalten habe. Ich wohne seit 2006 in der Wohnung. Ich habe noch nie eine Abrechnung erhalten. Für wie viele Jahre kann ich diese rückwirkend anfordern? Wie formuliere ich am besten den Text, den ich an den Vermieter schreibe?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    MfG
    T.D.

  • Tanja
    14. März 2018 - 20:49 Antworten

    Guten Abend,

    gestern, am 13.3.18 wurde im Hause die Heizung gewartet. Das die Kosten umlagefähig sind, ist unbestritten. Mein Vermieter teilte mir jedoch gleich heute mit, dass die Kosten für die Wartung vom 13.3.18 in der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2017 einfließen werden, weil er die Wartung im letzten Jahr nicht durchgeführt hat. Das kann doch nicht rechtens sein, oder. Ist es nicht so, dass alle umlagefähigen Kosten im Jahr der Entstehung abgerechnet werden müssen?

  • Anna Bayer
    6. April 2018 - 09:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    aus Altersgründen schied die Hausverwalterin aus. Die Hausgemeinschaft besteht aus fünf Eigentumswohnungen, vier davon sind vermietet, und wir haben die kleinste Wohnung mit 40 Quadratmetern. Die Gesamtwohnfläche beträgt 309 Quadratmeter. Die einzige Besitzerin, die selbst in dem Haus wohnt, hat die Hausverwaltung übernommen. Seither wurden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet. Die neue Verwalterin rechnet in der NK Abrechnung : 1. ) Gebäude- Haftpflicht- und Brandversicherung nach Quadratmetern ab, was auch in Ordnung ist. 2. ) Die Kosten für Hausmeister, Hausverwaltung, Treppenhausreinigung, Schornsteinfeger, Bankgebühr teilt sie durch fünf Wohneinheiten. 3.) Die Kosten für Gemeinschaftswasser, Gemeinschaftsstrom, Schmutzwassergebühr und Müllabfuhr legt sie nach Personen um. Demnächst ist die Eigentümerversammlung, und ich hätte ich gerne von Ihnen gewusst, ob Punkt 2.) und Punkt 3.) wie seither ebenfalls nach Wohnfläche umgelegt werden muss. Außerdem frage ich Sie extra noch, wie die Kosten der Müllabfuhrgebühren abgerechnet werden; kann es Sonderregelungen geben, ohne dass diese mit uns abgesprochen wurden.
    Vorab danke ich Ihnen vielmals für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anna Bayer

    • Dennis Hundt
      9. April 2018 - 07:16 Antworten

      Hallo Anna,

      lesen Sie in der Teilungserklärung nach, nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt werden müssen (z.B. Wohnfläche oder MEA). Dann sollten Sie die Protokolle sichten, ob diesbezüglich eine Änderungen der Verteilung beschlossen wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingrid Bauer
    17. April 2018 - 13:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit 15. Juli 2014 bin ich Mieterin einer Wohnung und habe bisher keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten, obwohl ich schriftlich mehrmals eine Abrechnung für die zurückliegenden Jahre angefordert habe. Zuletzt sogar mit einer Terminsetzung und Ankündigung einer gerichtlichen Klage. Betonen muss ich, dass ich seit Februar 2017 keine Nebenkosten mehr an den Vermieter zahle. Dies habe ich ihm auch schriftlich mitgeteilt, habe aber keine Reaktion erhalten. Nach meinem letzten – per Einschreiben – gesetzten Termin zur Vorlage der Abrechnungen erhielt ich telefonisch seine Entschuldigungen aber aus zeitlichen Gründen und einer Arbeitsüberlastung hätte er sie einfach noch nicht erstellen können. Er würde sich aber darum bemühen. Das war im Januar 2018. Ich habe weiterhin meine Zahlungen der Nebenkosten einbehalten und weiss jetzt effektiv nicht was ich tun soll. Bleibt mir wirklich nur noch die Klage? Und wann tritt für mich eine Verjährung bzw. eine Verwirkung in Kraft?

    Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

  • A.K.
    19. April 2018 - 11:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    aus einem bereits September 2016 aufgelösten Untermietverhältnis, bei dem der Hauptmieter nicht in der Wohnung wohnte und aus dem von meiner Seite noch Rückzahlungen von zu viel entrichteten Nebenkostenvorauszahlungen erwartet wurden, kam nun eine Benachrichtigung des Vermieters, dass mir keine detaillierte Abrechnung und keine Belegeinsicht zusteht, da im Untermietvertrag nur Pauschalen angegeben seien. Die dann erhaltene “Abrechnung” bestand nur aus den nicht detailliert aufgegliederten, schon zu einer Gesamtsumme verrechneten, verbrauchsabhängigen Kosten. Der Wortlaut des entsprechenden Abschnittes im Untermietvertrag ist:

    “Die Nettomiete beträgt monatlich 340 €. Dieser Betrag enthält die im Hauptmietverhältnis angesetzte Nebenkostenpauschale. Hinzu kommt eine monatliche Nebenkostenzahlung von 40 €. Der monatliche Zahlbetrag ist 380 €”

    Ist der Begriff “monatliche Nebenkostenzahlung” tatsächlich als Nebenkostenpauschale und nicht als Nebenkostenvorauszahlung zu lesen, die keiner Abrechnung erfordert? Was wäre denn eine geeignete Reaktion?

    Über jegliche Hilfe würde ich mich sehr freuen!

    Viele Grüße,
    A.K.

    • Dennis Hundt
      19. April 2018 - 17:31 Antworten

      Hallo A.K.,

      die 40 Euro klingen für mich wie Strom und Internet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina M.
    10. Mai 2018 - 10:09 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    für den Abrechnungszeitraum 2015/2016 wurde eine Betriebs- und eine separate Heizkostenabrechnung erstellt.
    Aus der Heizkostenabrechnung ergab sich ein Guthaben, aus der Betriebskostenabrechnung eine Forderung.
    Aus der Verrechnung beider Positionen ergab sich eine Forderung, auf die verzichtet wurde, da der Abrechnungszietraum abgelaufen war.
    Dürfen diese beiden Positionen miteinander verrechnet werden oder müssen sie separat gewertet werden?
    Vielen Dank

  • Claudia Thimm
    16. Mai 2018 - 15:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im Februar 2018 umgezogen und habe nun Probleme mit meinem ehemaligen Vermieter. Ich habe die Türgriffe von der eingebauten Küche ausgetauscht und ihm dieses bei der Vorabbegehung am 22.02. auch mitgeteilt (die Originalgriffe habe ich ihm selbstverständlich auch überlassen).
    Weder bei der Vorabbegehung noch bei der Übergabe oder im Übergabeprotokoll wurde thematisiert, dass ich die Griffe noch auszutauschen habe.
    Die Kaution hat er mir am 13.03. überwiesen. Allerdings macht er einen Monat später bei der Nebenkostenabrechnung 20€ Handwerkskosten für das Austauschen der Griffe geltend. Auf zwei Schreiben von mir (das 2. mit Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein) hat er nicht reagiert. Für mich ist das glatter Betrug und ich möchte gern dagegen vorgehen. Welche Schritte kann ich einleiten?

    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

    Herzliche Grüße aus Kiel
    Claudia Thimm

  • Marcus S.
    12. Juli 2018 - 19:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Mieter in einem Reihenhaus mit insgesammt 3Häusern (ca. 60 Parteien).
    Letztes Jahr wurde bei uns die komplette Außenelektrik (Lampen, Kabel, etc.) neu gemacht. Wie ich herausgefunden habe, musste dies aus Versicherungstechnischen Gründen geschehen (die alten Lampen waren zu dunkel).
    Gesamtkosten dieser Renovierung betrugen 26.000€. In meiner Jahreskostenabrechnung von letztem Jahr wurden mir 235€ geltend gemacht die ich nun zahlen soll. Das Ganze wurde unter der Kostenart “Strom-Wohnanlage gesamt” zusammengefasst.

    Ist das rechtens? Vor allem macht mich die Kostenart stutzig, da dies nicht ersichtlich ist was sich dahinter verbirgt.

    Vielen Dank im Voraus.

    P.S.: machen Sie weiter so. Diese Website hat mir schon oft geholfen. Danke.

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2018 - 08:12 Antworten

      Hallo Marcus,

      das sieht für mich nach den gesamten Allgemeinstromkosten aus. Vergleichen Sie mit der Vorjahresabrechnung und prüfen Sie erstmal, ob die Steigerung nur durch die neueren / helleren Leuchtmittel zustande kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marcus S.
        13. Juli 2018 - 23:57 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        auf meiner Jahresabrechnung von 2016 stehen nur …
        Strom-Allgemein-Haus1

        Auf der jetzigen von 2017 stehen…
        “Strom-Allgemein-Haus1” UND “Strom-Wohnanlage gesamt”.

        Ich bin mir ziemlich sicher dass die Steigerung nur durch die Leuchtmittel zustande kommt. Da der Gesamtbetrag von “Strom-Wohnanlage gesamt” exakt 26.000,00€ beträgt, kann dies keine Stromzählerabrechnung sein.

        Ich werde mal eine Rechnungseinsicht beantragen.

  • U. S.
    18. August 2018 - 20:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank erst einmal für Ihr wirklich sehr informatives und übersichtliches Portal zu diesem Thema!!!
    Ich habe sehr viel hier durchgelesen, habe aber zu meiner Frage doch noch keine Antwort gefunden. Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen.

    Thema: Rundbrief des Vermieters/der Hausverwaltung zur Treppenhausreinigung an alle Mieter

    Die Sachlage:
    – Ich bin seit Jahren Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien.
    – Dieses Haus ist eines von 6 quasi identischen Mehrfamilienhäusern (also auch je 6 Parteien) innerhalb einer Wohnanlage des Vermieters.
    – Vor einigen Tagen erhielten alle Mieter ein persönlich adressiertes Anschreiben per Post, mit dem Inhalt, dass sich “…die Treppenhäuser z. Zt. in einem sehr ungepflegten Zustand“ befinden. … “Sollte sich der Zustand nicht bis zum ‘Soundsovielten‘ gebessert haben, werden wir eine Firma mit der Reinigung beauftragen und die Kosten in der jährlichen Betriebskostenabrechnung weiterberechnen.“

    Meine Wahrnehmung zu “meinem“ Haus in Bezug auf das Rundschreiben:
    – Ich sehe keinen “ungepflegten“ Zustand in “meinem“ Treppenhaus.
    – Auch der Hinweis in dem Schreiben, “Bitte achten Sie auch darauf, dass kein Abfall (z. B. Zeitungen, Postwurfsendungen etc.) im Treppenhaus liegen bleibt…“, ist hier kein Thema.
    – Das Treppenhaus als potenzieller/wichtiger “Fluchtweg“ ist hier definitiv nicht zugestellt.
    – Es gibt aber tatsächlich einige Spinnweben im Keller… 😉 (aber nicht mehr lange…)

    Meine Fragen an Sie:
    – Den Zustand in den anderen 5 Häusern kann ich nicht beurteilen. Sollen sich die Mieter jetzt gegenseitig “bespitzeln“???
    – Das Rundschreiben (lt. Betreff ging es vermutlich an alle 36 Mietparteien) beinhaltet für meine Begriffe eine Art Generalverdacht. Ist ein solcher Rundbrief zu diesem Thema rechtens?
    – Wer soll sich jetzt angesprochen fühlen? Und wie soll/kann man reagieren, wenn man sich entweder als einzelner Mieter oder als Hausgemeinschaft NICHT angesprochen fühlt?
    – Ich weiß absolut nicht, wann irgendwer den angeblich ungepflegten Zustand festgestellt hat/haben will und durch wen und wann eine “Kontrolle“ durchgeführt werden soll. Mir kommt das alles sehr komisch vor, als könne es dem Vermieter auch nur um eine – einfach durchzuführende – generelle Erhöhung der Betriebskosten gehen…

    Ich würde mich über Ihre Antwort sehr freuen!
    Viele Grüße
    U. S.

    • Dennis Hundt
      20. August 2018 - 12:11 Antworten

      Hallo U. S.,

      schreiben Sie Ihrem Vermieter Ihre Wahrnehmung und bitten Sie darum, dass Ihr Haus weiterhin selbst gereinigt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    24. August 2018 - 23:09 Antworten

    Hallo,
    mein (Ex-) Vermieter hat mir bei der Schlüssel Übergabe gesagt das ich vom ihm eine Nebenkosten Abrechnung geschickt bekomme. Er hat aber obwohl es im Mietvertrag steht die letzten drei 1/2 Jahre nichts abgerechnet. Ich habe nicht mal Zähler in der Wohnung gehabt (2-Familienhaus).
    Kann/darf er jetzt überhaupt abrechnen? Und wie will er wissen dass ich das auch verbraucht habe was er mir berechnet?

    Grüße

    C. W.

  • Helmut
    16. September 2018 - 11:58 Antworten

    Hallo,
    ich wohne in einer Kleinstadt im Osten der Republik.
    Historisch und bautechnisch bedingt, ist die Beteiligung der Kosten an gebäudeübergeordneten Kostenentstehungsorten durch den Vermieter festgelegt.
    Hier gibt es z.B. in einem Karree für 8 Wohnblöcke einen Spielplatz, Grünanlagen und Müllplätze.
    Die Kosten werden nach den beteiligten qm der Blöcke vorverteilt und in der Abrechnung des Blockes dargestellt.
    Da die Kosten für die Müllentsorgung doch erheblich sind, ist die Zuordnung der Wohnblöcke bzw. einzelner Aufgänge zu den dort 3 vorhandenen Müllständen mitunter entscheinend bei der Kostenbelastung.
    Der Vermieter verteilt die Summe der Kosten aller 3 Müllstände auf alle beteiligten Blöcke, obwohl jeder beteiligte Block einen speziellen Müllplatz der 3 vorhandenen Plätze nutzen soll.
    In der Praxis wird das jedoch nicht immer so gemacht, da z.B. für einzelne Mieter zum Einkaufen oder zur Arbeit ein anderer Müllplatz näher ist. Da die 3 Müllplätze gleichschließend sind, ist das auch technisch möglich und für den Vermieter bestimmt einfacher händelbar.
    Jetzt die Frage:
    Wäre der Vermieter nicht verpflichtet, technisch durch andere Schlüsselzugänge dafür zu sorgen, dass die Müllentsorgung nur am zugeordneten Müllplatz erfolgt und dann nur diese Kosten zuzuordnen ?
    Hat er das Recht die Kosten aller Müllplätze zusammenzufassen und dann gemeinschaftlich umzulegen?
    Bei uns im Haus sind nämlich ordentliche Mieter, die wenig Müll verursachen und gut trennen.
    Es passiert aber auch immer wieder, das Müll einfach von den Kindern oder was weiß ich, von welchen Personen neben den Müllplatz gestellt wird und dann wegen der Sauberkeit vom Hauswart in die Mülltonne eingeworfen werden muß.
    Das könnte sich verstärken, wenn dann nicht jeder entsorgen kann, wo er will.
    Meldungen beim Ordnungsamt führen ohne Beweise zu keinem Erfolg und wenn, nur zu einer zusätzlichen Ordnungsstrafe, wenn der jenige ermittelt und wird.

  • Christine H.
    31. Oktober 2018 - 11:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die ganzen Infos auf der Seite.

    Ich würde gerne meinen Fall schildern, da ich mir inzwischen sehr unsicher bin was ich machen soll.
    Betreut werde ich auch von einem Mieterschutzverein, jedoch bekomme ich dort keine richtige Handlungsempfehlung.
    Ich bin 2015 in meine Wohnung eingezogen und habe 2017 meine ersten Abrechnungen für 2015 und 2016 bekommen. 2015 habe ich nicht gezahlt, da sie zu spät kam.
    In der Abrechnung wurde eine qm-Fläche von 65 qm abgerechnet, im Mietvertrag wurde allerdings keine Fläche festgehalten.
    Die Nachbarin hat die Wohnung in spiegelverkehrt und ihr wurden nur 56 qm abgerechnet.
    Ich dachte es sei ein Tippfehler, und bat die Hausverwaltung die qm noch einmal zu prüfen, da die Nachbarwohnung eben nur 56 qm hat.
    Darauf hin habe ich eine Planung vom Architekten 1980 bekommen, als das Haus gebaut wurde und eine neue Abrechnung mit 62 qm. Diese stehen in der Planung drin, ebenfalls steht dort auch das die Wohnung 7 und 8 im Dachgeschoss (Meine und die Nachbarswohnung) identisch sind.
    Jedoch ist es keine Vermessung, sondern eine Planung. (sagte der Architekt zu mir, der meine Wohnung vermessen hat)
    Erneut fragte ich wie es zu der Differenz kommt, wenn ich selbst von der Hausverwaltung eine Aufstellung bekomme, in der steht, dass beide Wohnungen identisch sind.
    Als Antwort bekam ich nur “Die Diskussion ist jetzt beendet”…
    Mein Ansprechpartnerin vom Mieterschutzverein riet mir darauf einen Architekten kommen zu lassen um die Wohnung zu vermessen, die Kosten dafür können wir bei der Abrechnung in Abzug bringen, da sich die Hausverwaltung weigert den Sachverhalt zu erklären.
    Gesagt, getan, der Architekt kommt auf 59 qm. näher an 56 qm dran als an 65 qm.
    Also haben wir die Abrechnung auf die 59 qm umgerechnet und ich habe dies gezahlt.
    Von der Hausverwaltung kam nur “Wir prüfen das” und mehr kam dann auch nicht mehr.
    Jetzt bekomme ich die Abrechnung für 2017, wieder mit 62qm abgerechnet.
    Darauf wieder der Hinweis an die Hausverwaltung, dass doch die Wohnung ausgemessen wurde und nur 59 qm ausweist.
    Keine Ansicht der Hausverwaltung, wieder nur “Diskussion ist beendet”
    Ich wollte hier auch wieder nur die Nebenkosten für die 59qm zahlen.

    Meine Frage jetzt:
    Wie kann ich vorgehen, damit das Ganze ein Ende bekommt? Die Vermessung wurde vom Architekten beglaubigt.
    Das kann doch dann als Grundlage genommen werden, oder?
    Kann die Hausverwaltung die Differenz der Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre bei einem Auszug von mir von der Kaution einbehalten?
    Es sind jährlich jetzt ca. 100-150 € Differenz.

    • Dennis Hundt
      31. Oktober 2018 - 14:57 Antworten

      Hallo Christine,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider nicht wirklich helfen. An Ihrer Stelle würde ich mich nach den Empfehlungen des Mieterschutzvereins richten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Lenzen
    19. November 2018 - 12:18 Antworten

    Guten Tag,
    wir wohnen seit 30 Jahren in einem 6 Parteien Haus. In der aktuellen Nebenkostenabrechnung tauchen zwei Posten auf, die noch nie verlangt wurden.
    Grundsteuer,über 300 € und Sach- und Haftpflichtversicherung auch über mehr als 300€. Im Mietvertrag habe ich Haftpflichtversicherung in Nebenkosten gefunden, Grundsteuer nicht. ist es rechtens nach 30 Jahren plötzlich diese Posten zu verlangen ???

    Viele Grüße Angela

  • Verena Wiesner
    25. November 2018 - 20:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    es fand im Juli 2017 ein Eigentümerwechsel (Gewerbe) statt. Die alte Verwaltung wurde noch mit der Abrechnung für das Jahr 2017 beauftragt. Diese liegt nun vor und scheint nicht korrekt zu sein. Hat der neue Eigentümer die Möglichkeit, die Frist für die Abrechnung zu verlängern?

    Wenn die Mieter alle angeschrieben und darüber informiert werden, dass eine korrekte Abrechnung bis Ende 2018 nicht erfolgen kann, ist das Ordnung, müssen die Mieter zustimmen? Soll die nicht korrekte Abrechnung trotzdem zugestellt werden – gibt es einen Satz, den man mit aufnehmen kann, dass es eine neue Abrechnung geben wird?

    Vielen Dank – viele Grüße

  • Joe
    30. November 2018 - 13:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    Ich wohne seit 10 Jahren in einer Doppelhaushälfte zur Miete.
    Im Formularmietvertrag sind außer Heizöl, Strom und Müll keine weiteren Nebenkosten explizit aufgeführt. Nur der allgemeine Hinweis auf §2 der Betriebskostenverordnung im Vordruck, Vorauszahlungen wurden weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Der Vermieter hat die ganzen Jahre KEINE weiteren Nebenkosten verlangt – WEIL ER ES SO WOLLTE.
    Nun will er es nicht mehr (einfach so, er hat halt seine Meinung geändert) und möchte gerne die Kosten für Grundsteuer, Versicherung, Schornsteinfeger und Heizungswartung erstattet haben.
    Ist das sauber?
    Danke und Grüße
    Joe

  • Inge Heine
    15. Dezember 2018 - 01:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    bis dato, 14. Dezember habe ich noch keine Nebenkostenabrechnug für 2017 erhalten. Die letzten 10 Jahre erhielt ich die Abrechnung immer zeitnah. Im Juni rief mich mein Vermieter an, um bat mich um etwas Geduld, da er für 2- 3 Tage in die Klinik müsse, könnte es sein, dass die Abrechnung erst Anfang Juli bei mir wäre.
    Mein Vermieter wohnt, um es zu erwähnen, ca. 500 m entfernt von mir.
    Seit dem habe ich nichts mehr von ihm gehört.
    Ich fliege am 17. Dezember in die USA und komme erst im Neuen Jahr zurück. .Also werde ich wie auch immer die Nebenkostenabrechnug nbvor dem 31. Dezember nicht in Empfang nehmen. Was bedeutet dies für mich im rechtlichen Sinne. Habe ich oder der Vermieter die Frist verpasst /verschuldet oder wer ist in der Beweispflicht und muss beweisen, dass die Abrechnung nicht zugestellt wurde
    bzw ordnungsgemäß zugestellt ist?
    Mit freundlichem Gruß
    Inge Heine

  • Elke Maier
    30. Dezember 2018 - 15:07 Antworten

    Hallo, der Eigentümer schreibt uns heute, dass er uns bei der NK-Abrechnung 2016 und 2017 Zuviel Geld zurück überwiesen hat und wir dies wieder an ihn zurück zahlen müssen. Die Abrechnungen kamen fristgerecht. Müssen wir das Geld bezahlen, oder ist es verjährt?

  • Christian Sippel
    31. Dezember 2018 - 21:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Student und wohne seit Dezember 2015 zur Miete in einer WG. Ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für 2017 (1. Jan – 31. Dez) erhalten, was noch in der Frist liegt. Diese übersteigt mein Guthaben aus vorhergegangenen Zahlungen aus 2017, sodass ich nachzahlen muss.

    Jetzt das Sonderbare in meinem Fall, auf das sich auch meine Frage bezieht:
    Diese NKA ist die erste, die ich erhalten habe. Für Dezember 2015 und 2016 habe ich keine erhalten und somit ist der Anspruch meines Vermieters auf diese Kosten verjährt, wie ich nachgelesen habe.

    “Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Dieses gilt jedoch nicht für ein bestehendes Guthaben des Mieters.”

    Das Zitat stammt von der Hauptseite. Meine Frage dazu lautet, ob ich nun einen Anspruch habe, die Vorauszahlungen aus Dezember 2015 und ganz 2016 als Guthaben mit den NK aus 2017 zu verrechnen und ich sie somit teils auszahlen lassen kann.

    Habe mich (zugegebenermaßen) mit Mietrecht noch nie wirklich befasst und musste mich gerade überall einlesen. Ich frage auch für meine Mitbewohner, die dasselbe Anliegen haben. NKA haben bei uns in der WG bisher nur die Personen erhalten, die weniger als ein Jahr bei uns gewohnt haben und sie mussten für ihren Zeitraum bei ihrem Auszug zahlen.

    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
    Christian Sippel

  • Elke Hansen
    24. Januar 2019 - 11:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Vermieter. Mein Mieter zahlt zu wenig Abschlag und seit 2 Jahren reagiert er nicht auf die Jahresabrechnung mit Restforderung. Da ich die Mieter nicht raus bekomme (nur über den Rechtsweg und damit verbundenen hohen Kosten) möchte ich die Abschlagszahlung so erhöhen, dass es zu den tatsächlichen Kosten passt.
    Ich würde nun eine Ergänzung zum Mietvertrag machen in der ich festlege, dass ab sofort die Miete + Abschlag monatlich um 50 Euro erhöht wird.
    Muss der Mieter die Anlage unterschreiben? Falls er sich weigert zu unterschreiben, kann ich ihm kündigen? Unter welcher Frist?

    mfg
    Elke Hansen

  • Maria Neumann
    30. Januar 2019 - 16:25 Antworten

    Wir wohnen über 9 Jahren in einer von zwei Wohnungen über einem Geschäft, alle drei Einheiten gehören einem Vermieter. Bis Ende Januar 2019 haben wir keine Nebenkostenabrechnungen (=Heizkosten) bekommen. Haben aber immer den gleichen Betrag monatlich überwiesen, weil es angeblich schwer wäre die Kosten zu trennen zwischen 3 Einheiten. Messgeräte auf der Heizung und Wasserzähler haben wir, werden auch jährlich abgelesen. Kann man da von einer Nebenkostenpauschale ausgehen? Im Mietvertrag steht nichts darüber ob das Pauschalkosten oder Vorauszahlungen sind und die Höhe der Kosten auch nicht. Nur dass zusätzlich der Mieter die Kosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung trägt. Ende Januar kam jetzt die erste Nebenkostenabrechnung für 2017. Bin davon ausgegangen das es die Pauschalkosten waren.

    Danke im Voraus

    • Dennis Hundt
      1. Februar 2019 - 11:26 Antworten

      Hallo Maria,

      ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie den Mietvertrag rechtlich für “Pauschale oder Vorauszahlung” prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja Eichner
    8. Februar 2019 - 13:27 Antworten

    Hallo,
    wir haben ein vollunterkellertes Reihenhaus mit angrenzender Garage (diese ist mit im Haus) vermietet. Unser Mieter hat eine Neonröhre in dem mitvermietetem Keller (diese war schon vorhanden) ausgetauscht und uns als Vermieter die Rechnung für die Neonröhre + Einbaukosten zugesendet. Der Keller + Garage gehört nur dem Mieter, andere haben keinen Zugriff, d.h. es ist kein Gemeinschaftskeller bzw. Garage.
    Ist das rechtens? Unseres Erachtens gehört das doch in die Rubrik “Kleinstreparaturen” die wir im Mietvertrag genannt haben. Oder müssen wir das übernehmen, da die Neonröhre “netterweise” von uns schon von vornherein in den Kellerräumen angebracht worden war?
    Vielen Dank, wenn jemand eine Antwort weiß.

  • Fragender Bürger
    13. Februar 2019 - 13:07 Antworten

    Hallo, unser Vermieter läßt jedes Jahr 3 Apfelbäume, die auf seinem Grundstück stehen, zurückschneiden. Im Herbst, zur Reifezeit, liegt dann Fallobst im Bereich der Bäume. Irgendwann werden die Äpfel, beim nächsten Rasenschnitt, mit weggeräumt. Können die Mieter fordern, daß die Bäume entfernt werden, oder die unnützen Arbeiten, Baumschnitt, nicht bei den Betriebskosten angerechnet werden? Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      14. Februar 2019 - 12:03 Antworten

      Hallo Fragender Bürger,

      ja, das können Sie fordern. Aber am Ende entscheidet der Vermieter, ob er die Bäume entfernt oder nicht. Der Rückschnitt von Bäumen, Pflanzen oder Hecken gehört zu den klassischen Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • BlackCanary
    6. März 2019 - 00:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    die Abrechnung der Nebenkosten mit einer erstmals angefallene gehörigen Nachzahlung ging mir per Fax auf mein Web-Mail-Account an einem XTag im Februar um 23.26 Uhr zu. Zumutbare Kenntnnisnahmemöglichkeit (wie sie bei bei einseitigen Willenserklärungen voraussetzung wären) = zero um diese Uhrzeit!
    Gilt der Folgetag als offizieller Erhalt oder kann Vermieter auf Faxprotokoll von 23.26 Uhr herumreiten, und ab dort die 30tägige Zahlungsfrist ansetzen?
    Aus meiner Sicht ist dies von Typ Dokument eine Rechnung (die NICHT eine regelmäßig auftauchende, aus einem Vertrag herrührende bekannte u. nicht zustellbedürftige Verpflichtung ist) und definitv einer Kenntnnisnahmemöglichkeit bedarf, um überhaupt Rechtsfolgen (wie auch die Zhlgs-Frist) auslösen zu können.
    Besten Dank vorab für Ihre professionelle Einschätzung und
    freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      6. März 2019 - 14:20 Antworten

      Hallo BlackCanary,

      ich kann Ihnen hier leider nicht helfen. Wenn es für Sie wichtig ist, ob das Fax einen Tag früher oder später zugestellt wurde, sollten Sie sich dazu am besten rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wirth Diana
    15. April 2019 - 17:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind letztes Jahr nach einer Eigenbedarfskündigung(Vermieter Wechsel) aus unserer damaligen Wohnung aus gezogen. Wir haben kein guten Draht zum neuen Eigentümer.
    Jetzt haben wir die Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Der Vermieter hat die Nebenkosten an die Anteiligen Tage abgerechnet. Soweit so gut. Allerdings hat eine Position “Faktor (Anteilige Tage 227 von 365) mit 0,62€ in Rechnung gestellt.
    Wenn ich das Richtig verstehe – stellt er uns die Umrechnung (Dreisatz / vom Gesamtbetrag) auf die 227 Tage in Rechnung?
    Also 227 Tage*100%/365 Tage=0,62%. Und die 0,62% hat er in 0,62€ umgewandelt?
    Ich möchte nicht kleinlich rüber kommen da sich aber in die Nebenkostenabrechnung noch andere Fehler eingeschlichen haben, würde ich gern auch diesen Punkt geklärt haben – Kann er den “Faktor” abrechnen? Leider finde ich nirgends was dazu.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      15. April 2019 - 18:59 Antworten

      Hallo Diana,

      der Vermieter muss die zeitanteilige Abrechnung nachvollziehbar und verständlich darstellen. Viel mehr kann ich dazu leider garnicht schreiben. Man muss sich dazu sicher die gesamte Nebenkostenabrechnung anschauen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ernst Kuhirt
    29. Mai 2019 - 10:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin kurzfristig aus einer Wohnung ausgezogen und habe den Schlüssel übergeben. Leider muss ich wegen der Kündigungsfrist für 3 weiter Monate die Miete zahlen. Kann ich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten für Wasser und Heizung für den restlichen Mietzeitraum zurückbehalten? Ich kann ja nichts mehr verbrauchen!

    Danke vorab und Gruß aus Niedersachsen

    Ernst

    • Dennis Hundt
      29. Mai 2019 - 14:53 Antworten

      Hallo Ernst,

      nein, das können Sie nicht. sie müssen Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen und erhalten ein mögliches Guthaben über die Nebenkostenabrechnung zurück. Bedenken Sie z.B. dass sch die Heizkosten nicht nur auf dem Verbrauch, sondern auch aus der Fläche ergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fischer
    29. Juni 2019 - 22:12 Antworten

    Hallo!
    Wir sind am 01.12.2017 in die jetzige Wohnung eingezogen. Hier ist der Abrechnungszeitraum vom 01.07. bis 30.06. Die Nachbarn haben gestern (28.06.2019) ihre Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017/2018 erhalten, wir aber nicht. Eine Nachbarin hat gesagt dass sie ihre erste Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum von 1½ Jahren bekommen haben. Ist das so zulässig? Wenn nein, was muss ich machen?Darf er überhaupt eine Abrechnung für 7 Monate machen?

    LG
    Fischer

    • Dennis Hundt
      1. Juli 2019 - 11:09 Antworten

      Hallo Frau Fischer,

      wenn Ihr Abrechnungszeitraum auch entsprechend von Juli bis Juni geht, hätte die Nebenkostenabrechnung 2017/2018 bis 30.06.2019 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dagmar Epke
    27. Juli 2019 - 09:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserer Anlage wurde seit 4 Jahren Rohrwärme, mit Hinweis auf die VDI 2077 abgerechnet. Mit einem Gerichtsurteil, das den Abrechnungszeitraum bis 31.12.16 betrifft, wurde das dem Abrechner untersagt. Der Abrechner hat daraufhin die Abrechnung 2017, die auch noch Rohrwärme beinhaltet hat, neu erstellt und möchte eine Nachzahlung. Kann er die Abrechnung aufgrund des Urteils rechtlich noch ändern? Wenn ich für die Abrechnung 2017 die Rohrwärme entnehme, stünde mir eine Rückerstattung zu.

    Herzlichen Dank für kurze Rückmeldung
    Viele Grüße
    Dagmar

  • Edelgard Bockmühl
    13. August 2019 - 14:23 Antworten

    In meiner Wohnung war ein Wasserschaden. Während der Trockenphase habe ich bei meiner Freundin gewohnt, also die Wohnung verlassen.
    Meine Frage: Übernimmt die Versicherung auch die Betriebskosten für meine Wohnung? Herzliche Dank für eine kurze Rückmeldung.
    Edelgard Bockmühl

    • Dennis Hundt
      14. August 2019 - 11:21 Antworten

      Hallo Edelgard,

      betrachten Sie die Lage aus der Perspektive der Mietminderung. Gemindert wird immer von der Warmmiete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B.P.
    10. September 2019 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    darf ein Vermieter eine Nebenkostennachforderung aus dem Abrechnungszeitraum 2018/2019 mit einem voraussichtlichen Nebenkostenguthaben aus dem Abrechnungszeitraum 2019/2020 verrechnen. Der Mieter zahlt die Nebenkostennachforderung nicht, der Betrag ist jedoch so klein, dass eine Klage nicht lohnen würde.

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    B.P.

  • Mark B.
    19. September 2019 - 17:51 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag ist “die Zahlung der Nebenkosten gemäß Abrechnung der Hausverwaltung” vereinbart. Innerhalb eines Jahres hat sich die Versicherungsprämie mehr als verdoppelt, wegen der “vielen hohen Leitungswasserschäden”. Ich soll für 27m² Wohnfläche über 300 EUR Versicherung bezahlen.
    Folgende Fragen habe ich:
    – Können Versicherungen bei dieser Formulierung im Mietvertrag dem Mieter berechnet werden, wenn sie nicht explizit erwähnt sind?
    – sind 300 EUR Versicherungsprämie für 27m² nicht deutlich zu hoch? (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit)
    – Deuten “viele hohe Leitungswasserschäden” nicht auf eine sanierungsbedürftige Bausubstanz hin?

    Mit freundlichen Grüßen
    Mark B.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:23 Antworten

      Hallo Mark,

      Sie müssen als Mieter bei Abschluss des Mietvertrages wissen, welche Nebenkosten Sie zahlen müssen. Lassen Sie die Klausel prüfen – es kann gut sein, dass Sie keine Nebenkosten zahlen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B.B.
    30. September 2019 - 13:40 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Eigentumswohnung vermietet. Verwaltet wird sie von einer Wohnungsgesellschaft. Jetzt ist der Mieter vor einiger Zeit ausgezogen. Im August 19 hat er von der Gesellschaft die Nebenkostenabrechnung erhalten, der er jetzt nicht bezahlt. Wie ist hier die Sachlage.Die Wohnung ist zwischenzeitlich schon wieder vermietet.
    Muss ich jetzt als Vermieter gegenüber der Wohnungsgesellschaft mit der Rückzahlung der Nebenkosten in Vorleistung treten; oder kann ich die Wohnungsgesellschaft an den Vormieter verweisen, sich das Geld direkt von ihm zu holen.?

    Wäre über jeden Hinweis dankbar.
    Gruß
    B.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:18 Antworten

      Hallo B.B,

      Ihre Zahlungspflicht als Eigentümer besteht unabhängig davon, ob Ihr Mieter zahlt oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M.
    5. Oktober 2019 - 09:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich wohne in einer Wohnanlage mit insgesamt neun Häusern, die alle bis auf die Tiefgarage von einander baulich getrennt sind und neun bis 20 Wohneinheiten beinhalten, zur Miete. Bis zum letzten Jahr wurden die Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung getrennt in drei Positionen “Strom allgemein Anlage”, “Strom allgemein Haus (in dem man wohnt)” und “Strom Tiefgarage” aufgelistet. Mit der Abrechnung 2018 hat die Hausverwaltung die drei Positionen zusammengeführt. Begründung: “Die Stromkosten können nicht exakt den Häusern zugeordnet werden, da die Stromzähler teilweise auch Räume in der Tiefgarage mit zählen, die aber mehreren Häusern dienen. Daher wurden die Kosten nun gesamt in ein Konto gebucht und dann durch Miteigentumsanteile von allen Eigentümern verteilt.”
    Ist das zulässig?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung
    LG – M.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:09 Antworten

      Hallo M.,

      die Verteilung unter den Eigentümern mag korrekt sein, das muss aber nicht bedeuten, dass auch die Umlage auf die Mieter korrekt ist. Sie müssen sich mit der Fragean Ihren Vermieter wenden, warum Sie für die Tiefgarage zahlen sollen, wenn Sie diese nicht nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Günther W. Marquet
    1. November 2019 - 13:06 Antworten

    Guten Tag, habe mal eine Frage:

    muß ich als Vermieter in der jährlichen NK-Abrechnung die jährt. Gesamtvorauszahlungsbeträge
    z.B. für Heizung und Ww sowie VZ für die sonstigen Nebenkosten getrennt aufführen?
    Danke für ein Feedback

    • Dennis Hundt
      1. November 2019 - 14:33 Antworten

      Hallo Günther,

      wenn Sie die Vorauszahlungen im Mietvertrag getrennt darstellen, dann wäre das ach in der Abrechnung angemessen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bobo
    8. November 2019 - 17:03 Antworten

    Hallo,

    wir haben jedes Jahr in der Nebenkostenabrechnung die Aufführung des Verbrauchs unserer Heizkörper. Dabei haben einige Heizkörper einen höheren Multiplikator. D.h. bei gleicher verbrauchter Menge wird mit einem Faktor X multipliziert, so daß wir für den Heizkörper z.B. im Kinderzimmer am Ende viel mehr zahlen, als wenn er in einem anderen Zimmer stehen würde (wohlgemerkt bei selbem Verbrauch).

    Ist so eine Abrechnung normal? Und wenn ja, wieso ist das so?

    Danke im voraus für die Antwort!

    Viele Grüße
    Bobo

    • Dennis Hundt
      11. November 2019 - 15:45 Antworten

      Hallo Bobo,

      ist der Heizkörper ggf. größer? Erfahren Sie beim Vermieter, warum so abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bobo
        13. November 2019 - 15:23 Antworten

        Danke für die Antwort. Aber das ist ja das komische, der Heizkörper ist nicht größer als die, die mit weniger oder keinem Multiplikator berechnet werden.

        Ungeachtet dessen, ist die Größe nicht irrelevant, nachdem die Menge des heissen Wassers, was durch die Heizkörper fließt, maßgeblich für eine Verbrauchsberechnug wäre? Sprich bei einem doppelt so großen Heizkörper würde ja auch nur die Menge Wasser durchfliessen, die man per Drehregler zulassen würde?

        • Dennis Hundt
          14. November 2019 - 15:49 Antworten

          Hallo Bobo,

          die Erfassungsgeräte die außen am Heizkörper hängen messen die abgegebene Wärme. Erfragen Sie, wie es zu den Differenzen kommt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Oliver El Borgi
    11. November 2019 - 14:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    sind unter verbrauchsabhängigen Nebenkosten alle umlagefähigen Kosten zu verstehen oder nur Verbräuche von Wasser, Gas, Öl, Heizung? Wenn letzteres, dann auch nur die, welche durch Zählerstände, genau zuordnungsbar sind oder auch die Verbräuche, die über einen Verteilungsschlüssel umgelegt werden?

    Hintergund ist, dass bei einem eingtragen Wohnrecht, unter der Zusatzvereinbarung angegeben ist, dass die verbrauchsabhängigen Kosten vom Wonrechtsinhaber zu tragen sind.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Oliver El

    • Dennis Hundt
      11. November 2019 - 15:43 Antworten

      Hallo Oliver,

      Müll ist auch verbrauchsabhängig – sofern der Verbrauch / Müllmenge erfasst wird. Bei einer Mülltonne für ein Einfamilienhaus wäre es wohl eindeutig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Oliver El Borgi
        21. November 2019 - 08:21 Antworten

        Hallo Dennis,

        beim Müll ist es noch eindeutig, aber wie sieht es mit dem Hausmeister oder der Versicherung aus? Im Endeffekt, wird beides auch gebraucht. Nur gibt es hierfür eine Umlegung über einen Verteilerschlüssel und nicht nach direkten Nutzen. Die Frage ist, ob unter “verbrauchsabhänige Kosten” rechtlich alle umlagefähigen Kosten, wie sie auch in der Überischt auf dieser Seite aufgeführt sind, zu verstehen sind?

        Viele Grüße,
        Oliver

        • Dennis Hundt
          21. November 2019 - 21:03 Antworten

          Hallo Oliver,

          es geht um die “Erfassbarkeit / Messbarkeit”.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Bettina Danklmaier
    2. Januar 2020 - 12:12 Antworten

    Grüß Gott!
    Ich hätte eine Frage, und zwar sind wir seit Jänner 2016 in einer Wohnung eines privaten Vermieters. Im Dezember 2019 kam er nun mit einem Umschlag in dem die 4 Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 waren. Wir sind mit den Nebenkosten jedes Jahr in den Rückstand gekommen aber unser Vermieter hat uns nicht informiert! Nun will er den Betrag von ca. 800€ am Besten sofort von uns haben.
    Meine Frage ist nun, ob er nicht gesetzlich verpflichtet ist, uns jedes Jahr zu informieren und ob wir da nun etwas machen können?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2020 - 15:00 Antworten

      Hallo Bettina,

      der Vermieter kann maximal einen Zeitraum von 12 Monaten abrechnen. Recherchieren Sie nach den Fristen rund um die Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadia Steffens
    4. März 2020 - 00:19 Antworten

    Guten Abend,

    wir haben im Juli 2018 ein Reihenhaus mit Garten angemietet. Es war ein Erstbezug und der Garten war noch nicht fertig angelegt. Das Reihenhaus befindet sich in einem Neubaugebiet mit einigen Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern. Der Vermietungsstart war bei allen der 01. Juli und alle Häuser haben sehr kleine Gärten mit neugesetzten Buchensetzlingen als zukünftige Hecke. Wir (und alle anderen Mieter) haben zum Jahreswechsel 2019/2020 eine Nebenkostenabrechnung für 2018 erhalten mit extrem hohen Gartenpflegekosten. Diese belaufen sich auf über 1.000 – 1400 Eur je nach angemieteten Wohnfläche für 6 Monate und setzen sich vor allem aus Bewässerungskosten für die neuangepflanzte Hecke sowie der frisch ausgesäten bis dahin noch brach liegenden Rasenfläche (20qm) zusammen.Hinzu kommen noch die Kosten für die Anfahrt der Gartenpflegefirma. Ist es zulässig diese Kosten als Nebenkosten abzurechnen? Zumal wir und viele andere Mieter die Bewässerung selbst übernommen haben.

    Beste Grüße und vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      4. März 2020 - 12:04 Antworten

      Hallo Nadia,

      grundsätzlich sind die Kosten für das Gießen umlegbar. Die Frage ist aber, ob die Kosten nicht zur Neuanlage des Gartens zählen. Hier muss eine Abgrenzung gefunden werden.

      • Nadia Steffens
        4. März 2020 - 14:54 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort. Da die Gartenfirma nur nach der Anpflanzung für einen Zeitraum von etwa 3 Monaten bewässert hat und im darauf folgenden Jahr keine Arbeiten mehr diesbezüglich geleistet hat, wäre dies vielleicht der Beweis für den direkten Zusammenhang mit der Neuanlage?

        • Dennis Hundt
          5. März 2020 - 08:13 Antworten

          Hallo Nadia,

          ja, dass kann dafür sprechen. Auch konnte ein Einblick in die Rechnung interessant sein. Gibt es hier nur eine Beleg oder wurde die Anpflanzung von der Pflege getrennt?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • anja schulze
    28. März 2020 - 14:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt, meine Frage bezüglich Nebenkosten, der Vermieter erstellt die Nebenkostenabrechnung von 2016 nicht ,trotz mehrmaliger Aufforderung, kann ich in diesem Fall die Nebenkosten einbehalten? Dann musste ich den Brenner damit ich heizen kann selber kaufen.
    Der Vermieter will verkaufen und betreibt deswegen Terror, sucht nach Gründen, was kann ich dagegen unternehmen.?

  • anja
    30. März 2020 - 15:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,erstmal danke für die Schnelle Antwort ,aber in dem zweiten Link ist dadrüber nichts zu finden,ich erkläre es nochmal kurz ,da der Vermieter kein Öl kaufen wollte sondern meinte die Mieter müssen selber Öl kaufen für die Heizung ,was aber viel zu teuer wäre ,musste ich einen Brenner kaufen ,ca 1.200 Euro damit man überhaupt heizen konnte ,der Vermieter wollte dafür kein Geld ausgeben.

    • Dennis Hundt
      31. März 2020 - 07:40 Antworten

      Hallo Anja,

      die (Wieder)Herstellung einer funktionsfähigen Heizung ist eine typische Pflicht des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • anja
    31. März 2020 - 11:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt, genau das meinte ich damit 🙂 aber der Vermieter geht seinen Pflichten nicht nach, und z.b diese Kosten wie mit dem Brenner muss ich bezahlen.

    Viele Grüsse

    • Dennis Hundt
      31. März 2020 - 18:34 Antworten

      Hallo Anja,

      und genau das ist nicht rechtens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thorsten Schmid
    25. Juli 2020 - 16:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter hält ein Nebenkostenabrechnungsguthaben von ca. 180,00 € zurück, mit der Begründung, dass ich über meinen Anwalt unstrittig zu Recht eine Mietkürzung wegen eines Mangels (Übelgerüche aus Nachbarwhg) gemacht habe. In der Zwischenzeit zahle ich die Miete mit Nebenkostenvorauszahlung unter Vorbehalt wieder in voller Höhe weiter, aber der Vermieter verweigert mir das Guthaben immer noch. Ist das zulässig?

    Herzlichen Dank

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2020 - 16:54 Antworten

      Hallo Thorsten,

      das ist natürlich nicht zulässig. Ihr Vermieter ist offensichtlich sauer. Fordern Sie die Rückzahlung mit Nachdruck an und lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich unterstützen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heinz
    6. August 2020 - 21:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zu meinen angemieteten Räumlichkeiten gehört ein kleiner Garten, in welchem ein Birke steht, vielleicht so 10m hoch. In diese Birke ist Efeu gewachsen, bereits lange vor Einzug (2013). 2016 hat mich der Vermieter gebeten das Wurzelwerk zu durchtrennen. Dies habe ich getan. Das Efeu wuchs trotzdem weiter. 2019 wollte der Vermieter dann, dass ich es komplett entferne und den Erhalt der Birke sichere. Ich teilte dem Vermieter daraufhin mit, dass ich nur zur Gartenpflege berechtigt sei. Entfernung des Efeus auf 6 – 8m sei nicht meine Aufgabe. Darüber hinaus müsste ich einen Gärtner für diese Aufgabe beauftragen. Muss also der Vermieter sich in eigenem Ermessen darum kümmern? Kann der Vermieter die Kosten für die Entfernung in der Nebenkostenabrechnung geltend machen, auch wenn es eine einmalige Sache ist.
    Vielen Dank vorab, für diese Information
    Heinz

  • Lenard
    9. Oktober 2020 - 18:35 Antworten

    Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich der Nebenkosten. Ich lebe in einer WG meine Mitbewohnerin ist ausgezogen und hat die Kündigunsfrist nicht eingehalten und hat mir jetzt gesagt das sie die Nebenkosten nicht bezahlt sondern nur die Miete ist das korrekt darf sie das . Und bezüglich der Rundfunkgebühren ich habe jetzt Rundfunk-Gebühren bezahlt und die waren nicht in der Miete enthalten stand aber nicht im Mietvertrag meine Mitbewohnerin verlangt jetzt das Geld zurück da sie meint ich hatte den ja schon bezahlt und sie musste jetzt das in der Miete unrechtmäßig noch bezahlen also doppelt oder so. Ich steige das gerade selber nicht mehr so durch vielleicht weiß einer was ich das mit meine. WG ist echt schwierig ich hab mich für sie bemüht noch einen Nachmieter zu finden damit sie keine Miete mehr zahlen muss und jetzt ist sie empört das sie noch bezahlen muss und ihr Vater meint ich würde durch meine Untätigkeit sein Geld verbrennen obwohl sie ja zu spät gekündigt hat. So was von unverschämt.
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen

    • Dennis Hundt
      10. Oktober 2020 - 14:29 Antworten

      Hallo Lenard,

      Mieter müssen unabhängig vom vorzeitigen Auszug bis zum Mietvertragsende die vollständige Warmmiete zahlen. Es können nur die Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja Rausch
    20. Oktober 2020 - 13:01 Antworten

    HAllo,

    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, der Wasserverbrauch wird in den Wohnungen mit Zählern erfasst. Der Hausverwalter nimmt aber die Summe der Wasserrechnung (Verbrauch aus den Wohnungen + Aussenwasserhahn)) und berechnet mit der Summe aus dem Verbrauch aus den Wohnungen einen höheren Preis als die Gemeinde pro Kubikmeter verlangt. Muss das Gemeinschaftswasser nicht separat abgerechnet werden, da der Verbrauch der Mieter bereits in den Wohnungen gemessen wurde ?

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2020 - 07:50 Antworten

      Hallo Anja,

      ja, nur das Gartenwasser wird über einen allgemeinen Umlageschlüssel (z.B. wohnungen oder Wohnfläche) abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franz
    5. Januar 2021 - 14:49 Antworten

    Hallo,

    wir haben in unserer Nebenkostenabrechnung von 2018 ca. 800€ an unseren Vermieter nachzahlen müssen. Allerdings ist uns jetzt aufgefallen, dass wir nur 40€ hätten nachzahlen müssen, da unsere Vorauszahlungen in der NK-Abrechnung viel zu niedrig angegeben worden sind. Da die Einwendungsfrist seit drei Monaten verstrichen ist stellt sich nun die Frage, ob es trotzdem eine Möglichkeit bzw. Anspruch auf Rückerstattung o.ä. gibt? VG, Franz

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2021 - 09:52 Antworten

      Hallo Franz,

      gehen Sie offen auf den Vermieter zu und bitten Sie um Klärung / Rückzahlung. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    8. Februar 2021 - 08:05 Antworten

    Folgende Situation:
    Wir wohnen zur Miete und der Abrechnungszeitraum der NK lag immer August bis August, die Nebenkostenabrechnung bekamen wir dann im November/Dezember des selben Jahres.
    Im November 2019 erhielten wir, mit der Abrechnung 08.2018- 08.2019, ein Schreiben das man einmalig auf eine Abrechnung von 16 Monate geht.
    Die Begründung: umstellt auf Abrechnung 01.01 bis 31.12
    Heizung und Strom werden immer im Juni abgelesen!
    Jetzt die Fragen:
    1. ist sowas rechtens
    2. da im Juni Heizung und Strom abgelesen werden, würden ja knapp 6 Monate in der einmaligen 16 Monatsabrechnung fehlen da weder Heizung noch Strom erneut abgelesen wurden. (beim Strom beziehe ich mich hier auf den Hausstrom der auf die Mieter umgelegt wird). Dies hätte ja spätestens ende Dezember noch einmal geschehen müssen?!
    Weder Vermieter noch Hausverwaltung geben über diese Fragestellung Anworten!
    Ich hoffe mein Post ist verständlich
    Vielen dank fürs lesen und evtl. Hilfen

  • Gunter
    17. Februar 2021 - 15:53 Antworten

    Ab 01.01.2021 habe ich die Mietverwaltung meiner Wohnung gewechselt.
    Welche Verwaltung muß mir die Betriebskostenabrechnung für 2020 erstellen?
    Die Vorgängermietverwaltung oder die Verwaltung die seit 01.01. 2021 für mich tätig ist?

    • Dennis Hundt
      18. Februar 2021 - 06:59 Antworten

      Hallo Gunter,

      die neue Hausverwaltung. Wenn Sie der alten Hausverwaltung noch trauen und diese das Jahr bereits gebucht hat, bitten Sie die alte Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mika
    6. März 2021 - 21:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bei den zwei unten aufgeführten Problemen möchten wir Sie ganz herzlich um Ihren Rat bitten:

    1) Auf unserer NKA 2019 sind die Kosten für Schnee-/Eisbeseitigung mehr als doppelt so hoch (über 200€ bei 83m²) wie der aufgeführte Maximalwert im Berliner Betriebskostenspiegel (2019).
    Ist der obere Wert des Betriebskostenspiegels für den Vermieter bindend ?

    2) Die Firma Ista ist im Frühjahr 2019 zu zwei verschiedenen Ableseterminen (Ersttermin und Ersatztermin) nicht erschienen. In einem Telefonat bat uns die verantwortliche Dame der Wohnverwaltung, Fotos von den Zählerständen zu machen und diese an sie per E-Mail weiterzuleiten.
    Diese Fotos, bzw. die darauf abgebildeten Zählerstände wurden in der NKA 2019 nicht berücksichtigt. Stattdessen wurden die Zählerstände geschätzt, wodurch unsere Wasserverbrauchs- und somit auch unsere Entwässerungskosten höher als in Wirklichkeit ausfallen.
    Der Vermieter schreibt uns, dass “…keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Fotos besteht……Die Verwendung dieser Werte kann von uns nicht garantiert werden. Die Plausibilitätsprüfung sowie die Entscheidung liegen bei unserem Dienstleister.”

    Ist es möglich Widerspruch gegen diese NKA einzulegen oder hat der Vermieter Recht ?

    Vielen Dank und

    mit freundlichen Grüßen

    Mika

    • Dennis Hundt
      7. März 2021 - 06:48 Antworten

      Hallo Mika,

      der Vermieter muss stets wirtschaftlich handeln, ist aber an keinen Betriebskostenspiegel gebunden.

      Bei der Schätzung der Heizkosten sollten Sie zum 15%igem Minderungsrecht recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Vogt
    15. Juni 2021 - 07:19 Antworten

    Guten Morgen,
    Ich möchte aus meiner Mietwohnung ausziehen. Doch nun kommt der Vermieter und sagt, dass die Nebenkosten Abrechnung falsch berechnet wurde, von den letzten 3 Jahren! Das heisst, er hat der Abrechnungsfirma falsche Nebenkosteneinzahlungen mitgeteilt. Er meint nun, dass hätte ich nie gezahlt und ich müsste nun nachzahlen!
    Rückwirkend von drei Jahren. Ich habe diese Abrechnung nie kontrolliert ob die Einzahlung korrekt sind. Ich habe durch die von ihm verursachten falschen Einzahlungen ein Guthaben was ich in den darauffolgenden Monaten von der Miete abgezogen habe.
    Nun soll ich rückwirkend alles nachzahlen.
    Muss ich das machen obwohl es sein Fehler ist?
    Besten Dank im voraus

  • Verena Stegemann
    13. September 2021 - 11:09 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat mich gerade angerufen und gesagt, dass die Gemeinde die Wasserzähler über die letzten 3 Jahre viel zu niedrig geschätzt hat. Dadurch würde jetzt eine Nachzahlung von über 1000€ entstehen.
    Die Gemeinde hat für das gesamte Haus (2 Parteien) mit geschätzten 60m³ gerechnet und nie die Zählerstände abgelesen (Realistisch wären ca. 200m³). Eine Benachrichtigung zum Ablesen ist bei mir nie eingegangen, sondern immer nur bei der anderen Partei im Haus. Die andere Partei hat alle Zählerstände für alle Parteien per Mail übermittelt und mich darüber auch informiert. Trotzdem wurde für alle Parteien geschätzt.
    Nun hat der Vermieter die Zählerstände selber abgelesen, an die entsprechende Stelle weitergeleitet und fordert nun eine Nachzahlung von über 1000€.

    Ist das rechtens?

  • Baschant
    21. Januar 2022 - 16:19 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt, ich bin Hausmeisterin in einem 6-Familien-Haus und werde als Minijobber beschäftigt. Die Lohnabrechnung wird über ein Fremd-Unternehmen erstellt. Ich bin die einzigste Mitarbeiterin unseres Vermieters. Das die Lohnkosten mit Lohnnebenkosten entsprechend der Umlagefähigkeit (Bezug Tätigkeit) umzulegen sind, ist klar. Die Firma die die Lohnkostenabrechnung erstellt, stellt natürlich auch eine Rechnung für ihre Tätigkeit. Sind diese Kosten auf die Mieter umlegbar? – ich denke nicht. Ich sehe es als Verwaltungstätigkeit, diese Rechnungen könnte dann der Vermieter steuerrechtlich geltend machen. Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße.

    • Dennis Hundt
      21. Januar 2022 - 16:34 Antworten

      Hallo Frau Baschant,

      der Vermieter macht alle Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend. Auf der anderen Seite sind alle Einnahmen entsprechend zu versteuern. Meines Erachtens sind die Kosten der Lohnabrechnung auch umlegbar. Denken Sie an eine externe Hausmeister-Firma. Diese rechnet auch alle Personalkosten ab und legt die Kosten indirekt immer auf die Kunden um.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Erdmute Ida Maria Baschant
        25. Januar 2022 - 15:21 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort. Ich komme noch einmal auf unseren externen Dienstleister zu sprechen. Die Rechnung beinhaltet auch Portokosten für die Zusendung der Rechnung an den Hausbesitzer. Auch hier geht es um die Umlagefähigkeit? Danke und beste Grüße.

  • Christian Göh
    27. April 2022 - 21:13 Antworten

    Guten Tag,

    eine Frage zu einer NK-Abrechnung in einem Zweifamilienhaus. Bisher (bis Sept. 20) wohnte der Vermieter mit im Haus, aus diesem Grund Abrechnung nach vereinbartem Schlüssel zur Verteilung der NK. Nach Auszug der Vermieter steht die bisherige Eigentümer Wohnung überwiegend leer wird nur teilweise durch die Kinder genutzt. Nun soll bei der Abrechnung der bisherige Schlüssel nach Personen und Prozentuale Aufteilung aufrecht erhalten werden.
    Frage: greift hier nicht die Heizkostenverordnung und der Verbrauch von Heizung und Wasser muss über entsprechende Meßanlagen erfaßt werden?

    Danke für Ihr Feedback.

    mit freundlichen Grüßen

  • Familie Köhler
    4. Oktober 2022 - 08:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem gemischt-genutzten Haus, d.h. teilweise privat genutzte Mietwohnungen und teilweise Gewerbe(miet)einheiten, die unserem Vermieter gehören und auch von ihm betrieben werden. In der aktuellen Nebenkostenabrechnung hat unser Vermieter bei den von ihm betriebenen Gewerbeeinheiten lediglich 2 Personen je Einheit veranschlagt, obwohl nachweislich erheblich mehr Personen in den Räumlichkeiten einen eingerichteten Arbeitsplatz haben. Wir haben unseren Vermieter darauf hingewiesen, dass nach unserer Zählung 14 Personen in diesen Räumen beschäftigt sind und auch einen eingerichteten Arbeitsplatz haben, er jedoch nur 8 Personen in der Nebenkostenabrechnung veranschlagt. Seiner Meinung sei das in Ordnung, weil einige dieser Personen als Teilzeitkräfte arbeiten würden (was wir nicht prüfen können); die Tatsache eines eingerichteten Arbeitsplatzes sei dabei irrelevant.

    Ist das so korrekt?
    Dieser Logik folgend würde es ja Sinn ergeben ausschließlich Teilzeitkräfte einzustellen und diesen dann die Überstunden (bis zur Vollzeit) auszugleichen um so den Nebenkostenblock abwälzen zu können. Außerdem dürften wir als Privatmieter ja dann auch gar keine oder zumindest reduzierte Nebenkosten bezahlen, weil wir ja Vollzeit bei der Arbeit außer Haus sind?!

    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen
    Viele Grüße, Familie Köhler

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2022 - 17:57 Antworten

      Hallo Familie Köhler,

      ich kann Ihnen Hier im Detail leider nicht helfen. Die Aufteilung muss fair und nachvollziehbar erfolgen. Das ist der Grundtenor. Bei Ihnen sehe ich das Hauptproblem, dass die Umlage nach Personen bei einem gemischt genutzten Objekt sehr unglücklich gewählt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marion
    31. Oktober 2022 - 15:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben nach dem Tod der Schwiegermutter ein Haus geerbt, mit 2 Mietparteien. Einer der Mieter hat in seinem Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale. Diese Pauschale war schon die letzten Jahre deutlich unter dem Verbrauch, was bei den jetzigen Ölpreisen die Situation nicht besser macht. Gibt es eine Möglichkeit auch eine Pauschale zu erhöhen.

  • Harald
    24. November 2022 - 17:24 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter droht mich mit folgendem Sachverhalt ‘vor Gericht zu ziehen’. Der Öltank des von mir gemieteten Hauses wurde im September 2021 vollständig aufgefüllt (Kosten pro 100l Öl damals ca 71€). Nach Auszug am 31.3.2022 wurde der Tank vor dem Einzug des neuen Mieters Anfang Mai 2022 wieder vollständig aufgefüllt (Kosten pro 100l Öl mittlerweile ca 134€/100l).
    Es wurde ein Verbrauch von ca 1300l ermittelt. Dieser ist unstrittig. Allerdings stellt der Vermieter diesen mit den Preisen von Mai 2022 (134€/100l) in Rechnung. Wenn ich ‘first in first out’ richtig verstehe, dann dient die neuerliche Betankung lediglich der Feststellung des Verbrauchs während als Preis doch der Preis der vorigen (first in) Betankung mit dem Preis von ca 60€/100l herangezogen werden muss. Oder verstehe ich etwas falsch? Nach Aussage des Vermieters habe der Anwalt von Haus und Grund die Abrechnung als 100% korrekt eingestuft. Einen voll getankten Mietwagen müsse man schließlich auch vollgetankt zurückgeben, egal was das Benzin mittlerweile koste.
    Ich bin verunsichert und danke vorab für Ihre Bewertung.

    • Dennis Hundt
      24. November 2022 - 21:03 Antworten

      Hallo Harald,

      Sie verstehen „First in – First out“ absolut richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph Höring
    1. März 2023 - 16:35 Antworten

    Hallo,

    Ich bin Vermieter in einer 6-Familieneinheit. Die Hausverwaltung hat bisher die Reparaturkosten von Heizung und Aufzug gemäß dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet, also anteilig nach m2 der jeweiligen Wohnung.
    Da diese Reparaturkosten nicht umlagefähig sind werden sie von den Eigentümern bezahlt. Ist es rechtens dies nach der Wohnfläche abzurechnen oder sollte dies eigentlich durch die Anzahl Wohneinheiten geteilt werden.
    Viele Grüße
    Christoph

    • Dennis Hundt
      1. März 2023 - 20:53 Antworten

      Hallo Christoph,

      die Umlage definierte sich über die Vereinbarung in der Teilungserklärung. Lesen Sie dort nach. Die Umlage nach MEA (also nach Fläche) wäre üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja Debrich
    23. November 2023 - 09:24 Antworten

    Guten Tag, wir haben am 11.11.2023 unsere Betriebskostenabrechnung bekommen, hierzu habe ich 3 Fragen:

    1. Durch den Einbau von Wasserzählern in einigen Wohneinheiten ist eine Umstellung der Mietstruktur auf eine (teilweise) verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Das heißt, der Wasserverbrauch der Mietparteien mit einer Wasseruhr wird verbrauchsabhängig abgerechnet. Diese Wassereinheiten werden
    vom Gesamtverbrauch Wasser abgezogen. Die Wassereinheiten die nun rechnerisch übrig bleiben
    werden anteilsmäßig auf die verbleibenden Mieter (Verteilerschlüssel Anzahl Personen) ohne Wasseruhr umgelegt. Wir haben keine Wasseruhr und fühlen uns durch die Umlage benachteiligt. Ist dieser Mix der Abrechnungsart rechtens?
    2. Sind anfallende Mietkosten für Heizkostenverteiler umlagefähige Nebenkosten?
    3. Sind anfallenden Anschaffungskosten, Ersatzbeschaffung, Miet- und Leasinggebühren für Rauchmelder umlagefähige Nebenkosten?

      • Anja Debrich
        24. November 2023 - 12:07 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für ihre Rückmeldung. Doch leider finde ich unter der Information “Nebenkostenabrechnung Wasser” keine Antwort auf mein Problem.

        Für uns stellt sich die Frage, ob es rechtens ist, den Wasserverbrauch bei einem Anteil der Mieter (7 Personen) verbrauchsabhängig abzurechen und den Restanteil der Wasserkosten auf die übrigen Mieter (5 Personen) ohne Wasseruhren zu verteilen? Leider wurde in dem Artikel nicht erläutert, wie eine Verteilung der Kosten bei diesem Fall vom Vermieter zu berechnen ist, bzw. nach dem Gesetzt erlaubt ist. Gerechterweise müssten die Kosten so lange auf 12 Personen verteilt werden, bis alle Mietwohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind, damit dem Einzelnen Mieter keine Benachteiligung entstehen. Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Vielen Dank für ihre Mühe! Grüße Anja

        • Dennis Hundt
          25. November 2023 - 15:01 Antworten

          Hallo Anja,

          ein Vermieter mit einem Drei-Familienhaus kann einmal die Abrechnung nach Personen, ein anderes Mal die Abrechnung nach Fläche, einmal nach Verbrauch im Mietvertrag vereinbaren. Er muss dann jeweils den einzelnen Mietern gegenüber mit dem vereinbarten Schlüssel abrechnen. Ich sehe nicht, dass der Vermieter nach Belieben mit Differenzen rechnen darf.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Heike Blümig
    17. Januar 2024 - 13:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte die Heizkosten in meinem Mietshaus abrechnen.
    Anfangsstand Heizöl am 01.01. waren 900 Liter zum Peis von 643,30 €
    Zugetankt wurden 1503 Liter zum Preis von 1740,71 €
    Stand Heizöl zum Jahresende sind 830 Liter Preis????
    Wie errechnet man den Preis vom Endstand der 830 Liter am Jahresende ? mit dem Durchschnittspreis des Jahres oder mit dem Preis der letzten Heizöllieferung?

    • Dennis Hundt
      17. Januar 2024 - 15:06 Antworten

      Hallo Heike,

      Sie haben offensichtlich 1.573 Lieder verbraucht. 900 Liter werden mit den 643,30 Euro berücksichtig, der Rest mit dem Literpreis der erneuten Betankung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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