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In welchem Zeitraum muss die Abrechnung der Nebenkosten erfolgen?

Das Gesetz verpflichtet jeden Vermieter, der von seinem Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten verlangt, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums den tatsächlichen Kostenaufwand, insbesondere den Energieverbrauch des Mieters, abzurechnen.

Da diese Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist ist, kann der Vermieter nach Fristablauf keine Nachforderungen mehr stellen. Umgekehrt kann der Mieter den Vermieter veranlassen, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und ein eventuelles Guthaben zu erstatten. Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich dabei auf den abgelaufenen Abrechnungszeitraum, den das Gesetz auf 12 Monate beschränkt.

14 Antworten auf "In welchem Zeitraum muss die Abrechnung der Nebenkosten erfolgen?"

  • Loferer Harald
    30. April 2014 - 11:36 Antworten

    Hallo Herr Handt,
    Ich habe soeben meine Nachzahlungsabrechnung bekommen, wie soll ich mich verhalten. Ich bin zum 31.01.13 aus der Mietwohnung ausgezogen mit ordentlicher Kündigung und habe heute 30.04.14 die Nebenkostenabrechnung bekommen. Mit der Bitte einer Nachzahlung zu leisten. Es wird berechnet vom 01.08.12 bis 31.01.13. Abrechnungszeitraum in der Mietwohnung wahr vom 01.08. bis zum 31.07. ich habe gerade im Netzt gesucht und nur gefunden das es eine 12 Monatsfrist gibt zur Einforderung der Nachzahlung. Gilt die 12 Monatsfrist bei Auszug also zum 31.01.13 oder zum Abrechnungmodus 31.07.13.

  • Paesler
    17. November 2015 - 14:46 Antworten

    Ich bin im Aug. 2013 eingezogen, meine Vermieterin weigert sich eine formelle Nebenkostenabrechnung für 2013 zu erstellen.

    Die Nebenkostenunterlagen hat sie mir im Feb. 2014 mit allerdings falschen Mieterangaben persönlich ausgehändigt.

    Nun halte ich schon seit Feb. 2014 die Nebenkosten ein aber sie hat trotz mehrfacher Aufforderung durch einen Rechtsanwalt sich nicht dazu bewogen die Nebenkostenabrechnung formell zu erstellen.

    Wie lange muss ich das hinnehmen, wie soll ich mich verhalten. Gibt es da eine Verjährungsfrist??

    • Dennis Hundt
      20. November 2015 - 02:51 Antworten

      Hallo Paesler,

      wenn Sie schon einen Anwalt beauftrag haben, sollten Sie mit diesem das weitere Vorgehen besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna m
    12. Februar 2016 - 18:06 Antworten

    Unser Vermieter hat eine formell unrichtige Nebenkostenabrechnung erstellt, da er anstatt 12 Monate 13 Monate abgerechnet hat.
    01.01.2014-31.01.2015.
    Ist die abrechnungsfrist damit am 31.12.15 für 2014 verstrichen und der Anspruch auf Nachzahlung verjährt?
    Oder konnte er mit der falschen Abrechnung die Frist wahren?

  • Doris H.
    20. Januar 2017 - 22:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 22.05.2015 eingezogen. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich bis heute nicht erhalten.
    Es besteht hier ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.06.- 31.05., was ich nur zufällig von Dritten erfahren habe. Das steht nicht im Mietvertrag. Meiner Meinung nach hätte ich die Abrechnung 2015 für den Zeitraum 22.05.- 31.05.2015 bis spätestens 31.05.2016 erhalten müssen und damit wäre rechtlich eine Nachforderung nicht mehr möglich. Die Abrechnung 2016 muss mir bis spätestens 31.05.2017 vorliegen? Ist das so richtig?
    Ich hatte noch nie ein abweichendes WJ bei den Abrechnungen, daher bin ich mir hier unsicher.

    • Dennis Hundt
      22. Januar 2017 - 16:35 Antworten

      Hallo Doris,

      ja, das sehe ich auch so.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • TeSa
    2. November 2017 - 10:17 Antworten

    Hallo,
    ich habe von August 2016 bis April 2017 zur Miete gewohnt.
    Bis muss ich die Nebenkostenabrechnung erhalten haben?

    Freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      2. November 2017 - 18:07 Antworten

      Hallo TeSa,

      das kommt darauf an, wie das Abrechnungsjahr im Kalenderjahr liegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carolin S
    19. September 2018 - 14:28 Antworten

    Hallo,
    wir sind im März 2018 ausgezogen und haben bis heute weder eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017, noch für die 3 Monate in 2018 bekommen. Unser Vermieter hat allerdings ein Teil der Kaution für die Nebenkostenabrechnung einbehalten. Sollte bis Ende diesen Jahres keine Abrechnung für 2017 erfolgt sein, darf er es auch nicht mit dem Kautiongeld verrechnen oder? Muss die Nebenkostenabrechnung von 2018 (Januar bis März) dann am 31.03.2019 oder am 31.12.2019 vorliegen?

    Vielen Dank!
    Freundliche Grüße
    Carolin

    • Dennis Hundt
      20. September 2018 - 07:26 Antworten

      Hallo Carolin,

      eine Nachzahlung für 2017 ist nach dem 31.12.2018 i.d.R. ausgeschlossen. Über das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis Ende 2019 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Familie Barthel
    29. Mai 2021 - 09:37 Antworten

    Hallo , wir haben heute am 29.05.2021 die betriebskostenabrechnung von 2019 bekommen mit einer Nachzahlung von 200 Euro. Obwohl wir 2020 hingewiesen hatten das die Abrechnung unserem Steuerberater vorgelegt werden müssen kam keine Reaktion von Seiten des Vermietern. Wie verhalten wir uns in diesem Fall?
    Vielen Dank für eine Antwort
    V Barthel

    • Dennis Hundt
      29. Mai 2021 - 13:06 Antworten

      Hallo Familie Barthel,

      die Nebenkostenabrechnung 2010 hatte bis Ende 2020 bei Ihnen sein müssen. Sehr wahrscheinlich kann der Vermieter keinen Nachzahlung mehr fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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