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Nebenkostenabrechnung: Müllgebühren – Was ist umlegbar und was nicht?

Das Müllgebühren Bestandteil der monatlichen Nebenkosten bei einer Mietwohnung sind, verwundert nicht, denn in jedem Haushalt wird mehr oder weniger Müll produziert. Kommt die jährliche Nebenkostenabrechnung ins Haus, ist die Überraschung bei manch einem Mieter allerdings doch sehr groß, da oft nicht klar ist, welche Beträge allein für diese Nebenkostenposition in einem Jahr zusammenkommen. Die Unterschiede in der Höhe der anfallenden Beträge sind dabei von Mietshaus zu Mietshaus ebenso unterschiedlich, wie die verwendeten Begriffe in der Abrechnung: z.B. Müllkosten, Müllgebühren, Müllentsorgungsentgelt, Aufwendungen für Müllmanagement oder Kosten der Müllschleuse und Sperrmüllgebühr. Jeder zweite Mieter erhält die Müllgebühren anders abgerechnet und da stellt sich die Frage, ob auch alle diese Kosten tatsächlich umlegbar sind. Welche Grenzen gibt es bei der Berechnung der Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung?

Der nachfolgende Artikel geht dieser Frage nach und zeigt, was als Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung umlegbar ist und was nicht.

I. Müllgebühren sind umlegbar

Da der Müll in jedem Haushalt regelmäßig anfällt, gehört auch die Müllentsorgung zu den laufend anfallenden Belastungen. Die Kosten für die Müllgebühren werden in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich in § 2 Nr. 8 BetrKV als umlagefähige Nebenkosten erfasst:

Danach gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung namentlich

  • Die zu entrichtenden Gebühren für die Müllabfuhr und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.
  • Die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Dazu kommen auch noch andere Müllentsorgungskosten (z.B. für Gartenabfälle) und all die Kosten, die zwangsläufig mit der Müllentsorgung zusammenhängen (wie z.B. die Reinigung der Mülltonne usw.), denn die Kosten für die Müllbeseitigung sind in § 2 Nr. 8 BetrKV nicht abschließend erfasst. Das bedeutet, es können immer auch Kosten der Müllbeseitigung in der Nebenkostenabrechnung umlegbar sein, die nicht im Gesetz aufgelistet sind, entscheiden ist lediglich dass sie im Zusammenhang mit dieser Betriebskostenart stehen und laufend anfallen (K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, L. Betriebskosten, Rn. 88).

Sperrmüll zum Beispiel, ist im Normalfall kein Bestandteil der laufenden Nebenkosten, sondern wird typsicherweise nur einmal im Jahr anfallen. Dazu ist sind Sperrmüllkosten auch keine Aufwendungen, die zwangsläufig durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstehen. Die Möglichkeit der Umlage der Sperrmüllkosten als Müllgebühren soll nur dann möglich sein:

  • Wenn ein Sperrmüllservice von der Müllabfuhr mit angeboten wird und diese Kosten bereits in der normalen Müllgebühr standardmäßig enthalten sind (Schmid, WuM 2008, 519-521).
  • Wenn der Vermieter nicht nur einmalig einen entsprechenden Versorgungsservice anbietet, kann er diese Kosten in die Nebenkostenabrechnung mit einfließen lassen: aber nur bei den Mietern, die auch tatsächlich Sperrmüll durch den Vermieter entsorgen lassen (LG Berlin GE 2000, 126, NZM 2002, 65).

Der Mieter kann zu der Tragung allgemeiner Sperrmüllkosten auch nicht mietvertraglich verpflichtet werden. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam.

Weitere Details zum Thema finden Sie auch hier: Nebenkosten: Müllabfuhr und Sperrmüll – was ist umlegbar?.

II. Müllgebühren müssen wirtschaftlich angemessen sein

Die Höhe der ansatzfähigen Kosten darf allerdings nicht das „normale“ Maß überschreiten: Sind die Kosten nämlich unverhältnismäßig hoch und ist der Vermieter dafür aufgrund unwirtschaftlichen Haushaltens verantwortlich, muss der Mieter diese Kosten nicht in voller Höhe tragen. Der Mieter trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verletzt hat (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 340/10). Wichtig ist hier, dass eine bloße Behauptung des Mieters, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, nicht ausreicht um tatsächlich eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes darzulegen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 340/10).

Beispiele für eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit sind Fälle, in denen

  • Die Müllcontainer zu groß sind oder zu häufig geleert werden (AG Wennigsen, WuM 2003, 90)
  • Zusätzliche Müllgebühren durch vermehrten Restmüll anfallen, weil sich einige Mieter nicht an die Mülltrennung halten und dadurch die anderen Mieter zusätzliche Kosten tragen sollen (AG Münster, WuM 2006, K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, L. Betriebskosten, Rn. 96)).
  • Eine Vielzahl von Müll mit entsprechend hohen Müllgebühren anfällt und die Mieter belastet, weil Grundstücksfremde in die bereitgestellten Müllcontainer ihren Müll werfen (LG Tübingen, WuM 2004, 497).

III. Berechnung und Umlage der Müllgebühren

Die Gesamtkosten der Müllgebühren können, je nach Kostenart in verschiedener Weise auf den Mieter in der Nebenkostenabrechnung abgewälzt werden. Entscheidend ist hier, dass man als Mietpartei, bei der vom Vermieter gewählten Umlageform, nicht benachteiligt wird. Liegt eine offensichtliche Benachteiligung eines Mieters vor, kann die Zahlung der angefallenen Müllkosten verweigert werden

1. Müllgebühren: Umlage nach Personenzahl, Verursachung oder pro Mülltonne?

Bei den Beiträgen an die Gemeinde kann als Kostenansatz der Gebührenbescheid über die Müllgebühren zu Grunde gelegt werden. Bei der Wahl des Umlageschlüssels zur Verteilung der Gebühren auf die einzelnen Mieter ist der Vermieter weitgehend frei (K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, L. Betriebskosten, Rn. 91)

Beispiel:

In dem Mietvertrag des Mieters Meier findet sich folgende Klausel: „Betriebskosten, die vom erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung des Mieters abhängen, werden nach dem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt: Müllgebühren nach Abrechnung der Tonnengröße.“

-> Hier erfolgt die Umlage der Müllgebühren, nach den Müllgebühren für die entsprechende Tonnengröße. Die Nebenkosten für den Müll werden somit nach dem entsprechenden Verbrauch berechnet.

2. Umlageschlüssel bei Kosten einer Müllschleuse

In manchen Miethäusern wird anstelle separater Müllcontainer eine Müllschleuse verwendet, bei der sich mittels eines Chipsystems der spezifische Restmüllanteil eines Mieters aufzeichnen lässt: Will der Mieter Restmüll einwerfen, hat er dazu einen Chip zu nutzen mit dem sich die Schleuse öffnet und auf dem die Nutzungshäufigkeit der Schleuse aufgezeichnet wird. Bei der Müllschleuse funktioniert die Verbrauchsabrechnung aber nur dann ohne Benachteiligung einzelner Mieter, wenn auch alle Mieter die Müllschleuse nutzen und ihren Restmüll nicht anderweitig entsorgen. Klappt das nicht, muss der Vermieter dafür Sorgen tragen, eine andere gerechtere Umlagemöglichkeit, wie nach Personenzahl oder Quadratmeterzahl zu verwenden.

Beispiel

Die Mieterin Fröhlich wohnt in einer Mehrfamilienanlage mit insgesamt 50 Mietparteien. Der Hausmüll soll über eine Restmüllschleuse von den Mietern entsorgt werden. Die Erfassung der Müllmenge der einzelnen Mieter soll mittels eines Chipsystems erfolgen. Die Müllkosten werden laut dem Mietvertrag nach dem Verbrauch entsprechend der Nutzungsanzahl der Schleuse auf die Mieter verteilt. In der Anlage befinden sich allerdings auch Mülltonnen, für eine Restmüllentsorgung. Die Müllgebühren für die Containerleerung und die Kosten für die Entsorgung über die Schleuse werden bei der Nebenkostenabrechnung unter dem Gesamtpunkt Müllkosten abgerechnet. Die Mieterin Fröhlich entsorgt ihren Restmüll ausschließlich über die Müllschleuse. Andere Mieter tun dies nicht und nutzen überwiegend die Container, ohne dass diese Restmüllentsorgung erfasst wird.

-> Die Mieterin Fröhlich die ihren gesamten Restmüll mit einem Chip über eine Müllschleuse entsorgt hat, wird durch diese Abrechnung der Müllgekosten benachteiligt. Denn die Gesamtkosten werden anteilig nach der Müllmenge verteilt, die über die Müllschleuse erfasst werden. Die gesamte Restmüllmenge kann aber durch den Vermieter gar nicht erfasst werden, wenn nicht der gesamte Restmüll der Mieter über die Mietschleuse entsorgt wurde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 21. Januar 2015 – 7 S 119/13).

3. Sonderfall: Kosten für Müllmanagement

In manchen Haushalten werden auch Kosten für ein sogenanntes Müllmanagement umgelegt. Diese Kosten sind grundsätzlich auch dann umlagefähig, wenn mietvertraglich nur die Kosten der “Müllabfuhr” als umlagefähige Betriebskosten vereinbart sind, sich aber durch die Optimierung der Müllbeseitigung eine Kostensenkung ergibt, die sich für den Mieter durch eine geringere Umlage auswirkt (LG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2014 – 6 S 92/13).

VI. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass

  • regelmäßig alle Müllgebühren umlegbar sind, die für die Entsorgung von Müll anfallen oder damit zusammenhängen und
  • laufend entstehen.

Für die Umlage der Kosten auf die einzelnen Mieter ist wichtig, dass die Höhe der Zahlbeträge wirtschaftlich angemessen ist und kein Mieter unangemessen benachteiligt wird.

56 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Müllgebühren – Was ist umlegbar und was nicht?"

  • Seb
    25. August 2017 - 12:54 Antworten

    Hallo,
    seit der Abrechnung 2017 befindet sich ein zusätzlicher Abrechnungsposten auf der Betriebskostenabrechnung. Seit mehreren Jahren wird immer nur der Posten “Müllgebühren” aufgeführt mit konstanten Kosten. Ab 2017 befindet aber zusätzlich noch der Posten “Bereitstellung Mülltonnen” auf der Abrechnung. Dies führt Sprunghaft zu einem Anstieg der Gesamtkosten für die Müllbeseitigung um 75 %! Ist das so erlaubt?

  • Gudrun Klee
    24. April 2019 - 15:58 Antworten

    Guten Tag,

    in meinem Mietvertrag steht Miete 500 Euro inclusive Müllgebühren.
    Nun kam von der Gemeinde ein Formular, dass ich 45 Euro mtl. Müllgebühren ab dem 1. Mai 2019 bezahlen muss. Der Vermieter selbst war über diese Aufforderungen von der Gemeinde verwundert. Er meint es muss wohl ein neues Gesetz geben. Ich habe in dem Jahr in dem ich hier wohne, nichts bezahlen müssen. Muss ich die Müllgebühren nun selbst bezahlen oder muss der Vermieter die Gebühren übernehmen weil die Miethöhe ja incl. Müll ist?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichem Gruß

    • Dennis Hundt
      25. April 2019 - 09:45 Antworten

      Hallo Gudrun,

      wenn Sie die Müllgebühren laut Mietvertrag an den Vermieter (voraus)zahlen, sehe ich keinen Grund, warum die Gebühren direkt von Ihnen gefordert werden sollten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • heike niess
    13. Juli 2019 - 20:22 Antworten

    Unser Vermieter stellt uns die Biotonne alleine in Rechnung in einem 3 Parteien Haus, da die anderen die Tonne nicht benutzen würden( wir allerdings nur ca 1 Tüte im Monat).Muss ich die alleine zahlen?

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2019 - 08:20 Antworten

      Hallo Heike,

      das geht m.E. nicht – zumindest nicht ohne individuelle Vereinbarung. Wenn der “allgemeine Garten” nicht von allen Mieter genutzt wird, befreit das auch nicht von den Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gisela Werner
    9. August 2019 - 14:54 Antworten

    Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Müll unbedingt zu trennen ist. Inzwischen seien bereits 150€ Zusatzkosten entstanden. Ich weiß, dass solche Ausgeben nicht uimlegbar sind. Kann der Vermieter mit Vorwarnung dies trotzdem tun?

  • Irina Pail
    22. August 2019 - 08:05 Antworten

    Hallo,

    wir haben eine Müllschleuse. Ich kann meinen Müll also nur mit meiner Chipkarte entsorgen. Letztes Jahr hatte ich einen Verbrauch von 115 L. Dieses Jahr bekomme ich eine Nachzahlung von 105 € weil der Vermieter angeblich eine Pauschale angeben muss und beschlossen hat, dass jeder Mieter im Jahr 780 L Müll entsorgt ( 15 L die Woche) . Ist das erlaubt? Obwohl die Müllschleuse besteht und er Vermieter sehen kann wie viel ich entsorgt habe?

    Danke

    • Dennis Hundt
      22. August 2019 - 13:53 Antworten

      Hallo Irina,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag, wie die Umlage vereinbart wurde. Grundsätzlich ist der Vermieter daran gehalten, wenn möglich auch verbrauchsabhängig abzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nancy Martin
    8. Oktober 2019 - 17:32 Antworten

    Hallo,

    wir haben heute ein Schreiben unserer Hausverwaltung erhalten dass die Mülltonnen jetzt von einem externen unternehmen (Putzfirma) bereitgestellt wird. Diese Kosten sollen über die Jährlichen Nebenkostenabrechnung bezahlt werden. Was sich mir nicht so recht erschließt, warum sollen die Kosten nur für die Bereitstellung pro Quadratmeter jeder einzelnen Mietpartei berechnet werden. Wir reden hier nicht von dem Müll sondern nur von der Bereitstellung. Ist das denn erlaubt das pro Quadratmeter abzurechnen?

    Liebe Grüße

    Nancy Martin

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2019 - 08:38 Antworten

      Hallo Nancy,

      der Transport der Mülltonnen bis zur Straße wird genauso umgelegt wie die Müllentsorgung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helga
    19. November 2019 - 13:05 Antworten

    Ich wohne in einem 5-Parteien-Haus.
    2 Wohnungen mit Single-Haushalt, 3 Wohnungen sind mit bis zu 3 Personen belegt.
    Wie dürfen die Kosten für die Mülltonnen umgelegt werden ?
    Pro Person, oder pro qm, oder pro Wohnung ?

    • Dennis Hundt
      21. November 2019 - 21:05 Antworten

      Hallo Helga,

      so, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Groß
    14. April 2020 - 20:40 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir wohnen in einem 4 Parteien-Mietshaus. Die Müllgebühren werden nach einem Umlageschlüssel auf alle Mieter gleichermaßen umgelegt. Dies scheint soweit zu stimmen. Aus Wirtschaftlichkeit wurde die Behältergröße zweimal hintereinander in kurzen Zeitabständen reduziert. Soweit so gut. Nun möchte uns die Hausverwaltung die Abholgebühren der Entsorgerfirma in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen (insges. rd. 50 €). Sind diese Kosten überhaupt umlagefähig? Müssen diese vom Vermieter der Wohnungen getragen werden?
    Vielen Dank im Voraus.
    Schöne Grüße
    Frank Groß

    • Dennis Hundt
      15. April 2020 - 08:45 Antworten

      Hallo Frank,

      gute Frage, ich vermute ja. Wenn diese Kosten nicht umlegbar wären, dann würden die Entsorgungsbetriebe diese Kosten m.E. auf die Tonnen umlegen (und damit wären die Kosten ohnehin umlegbar).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Reinhold Zaremba
    1. Mai 2020 - 13:31 Antworten

    Wenn im Mietvertrag steht Müllgebühren sind inbegriffen, dürfen dann nochmals von mir als Einzelperson von der Kreisverwaltung Gebühren verlangt werden?
    Ich wohne in einer Kellerwohnung mit eingebauter Küche.
    Bitte um eine kurze Antwort.
    DANKE !

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2020 - 09:49 Antworten

      Hallo Reinhold,

      wenn Sie die Nebenkosten bereits über die Vorauszahlung leisten, dann ist keine doppelte Belastung möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela W.
    10. Juni 2020 - 20:47 Antworten

    In meinem Mietvertrag steht Müll wird nach Personenzahl abgerechnet. Jetzt kam die Abrechnung und es wurde nach Wohneinheiten gerechnet. Bindend ist aber der Mietvertrag und nicht die Ista , oder
    MfG
    M.W.

    • Dennis Hundt
      11. Juni 2020 - 16:59 Antworten

      Hallo Manuela,

      ja, es muss nach Mietvertrag abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich
    24. Juni 2020 - 11:03 Antworten

    ich habe folgende Frage: Meine 90-jährige Mutter wohnt bei mir zur Miete. Wir benutzen eine Restmülltonne. Bis jetzt habe ich abgerechnet, dass meine Mutter 1/3 der Müllgebühren bezahlt und meine Frau und ich 2/3 der Gebühren.

    Doch dazukommendes Inkoninenzmaterial dreht sich das Verhältnis um: meine Mutter 2/3,meine Frau und ich 1/3.

    Wie kann ich das abrechnen?

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2020 - 15:35 Antworten

      Hallo Ulrich,

      Sie rechnen so ab, wie Sie es im Mietvertrag vereinbart haben. Ohne Vereinbarung nach BGB (nach Wohnfläche).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich
    26. Juni 2020 - 09:44 Antworten

    Was ich daran nicht verstehe, das Müllaiufkommen meiner Mutter hat sich doch erhöht? Kann man das dann nicht mehr geltend machen?

    • Dennis Hundt
      26. Juni 2020 - 14:40 Antworten

      Hallo Ulrich,

      Sie können das einvernehmlich vereinbaren, aber Sie sind grundsätzlich an den Mietvertrag gebunden. Es ist durchaus möglich, dass eine vierköpfige Familie soviel Müllanteil zahlt wie ein Single – sofern beide die gleiche Wohnungsgröße bewohnen und nach Fläche abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Detlef Trettin
    5. Oktober 2020 - 15:52 Antworten

    Hallo, ist man als Mieter generell dazu verpflichtet anteilig Müllgebühren zu zahlen, oder kann man sich davon auch frei machen ? Wir haben direkt neben unserem Miethaus, in dem wir z.Z. noch als Mieter wohnen ein eigenes Grundstück. Wenn wir uns nun eine eigene Tonne bestellen und unseren Müll nur noch in diese entsorgen, bräuchten wir doch eigentlich nicht mehr für die Müll Entsorgung im Miethaus mitzahlen oder ?

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2020 - 07:57 Antworten

      Hallo Detlef,

      das wird so nicht funktionieren, da Sie über den Mietvertrag verpflichtet sind einen Anteil der Müllgebühren zu tragen. Eine,l die Woche einen Weg auf den Grundstück zu fegen befreit Sie auch nicht von der Kosten der Augenpflege (als Beispiel).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2020 - 07:57 Antworten

      Hallo Detlef,

      das wird so nicht funktionieren, da Sie über den Mietvertrag verpflichtet sind einen Anteil der Müllgebühren zu tragen. Eine,l die Woche einen Weg auf den Grundstück zu fegen befreit Sie auch nicht von der Kosten der Augenpflege (als Beispiel).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Gutsmuths
    15. Oktober 2020 - 20:54 Antworten

    Hallo,
    In unserem Mietvertrag steht zur Müllentsorgung nichts drin. Bisher hatte jede Partei eine eigene Tonne und wurde so verbrauchsbezogen abgerechnet. Nun haben wir einen neuen Vermieter welcher den Müll auf die Wohnfläche umlegen will. Geht das so einfach oder kann man da Gewohnheitsrecht geltend machen. Wir haben Partein, die lassen ihre Tonne 20mal im Jahr leeren, wir nur einmal im Quartal… ich fände es nicht fair, wenn ich jetzt deren Müll anteilig mitzahlen müsste.

    Grüße Susi

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2020 - 13:46 Antworten

      Hallo Susi,

      entscheidend ist, was Sie im Mietvertrag vereinbart haben. Umlage euch den Vermieter oder eigenorganisiert durch den Mieter?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • helga bauer
    24. Oktober 2020 - 18:12 Antworten

    Hallo,
    genau wie bei Susanne ist bei uns im Mietvertrag nichts vereinbart. Der Vorvermieter hat nach Personenzahl abgerechnet, die neue Hausverwaltung nach Quadratmetern. Bringt es was, dagegen anzugehen? Verweisen Sie uns bitte nicht auf den Mietvertrag, dort steht nichts. Danke für eine hilfreiche Auskunft.

    Viele Grüße Helga

  • Sascha
    16. November 2020 - 11:52 Antworten

    Guten Tag zusammen.

    Mich wunderte, dass in meiner NK-Abrechnung für das Jahr 2019 die Müllabfuhrgebühren 1.998,00 EUR
    höher ist, als der tatsächliche Abgabenbeschei der AWISTA (Firma für Müllentsorgung)
    Auf Nachfragen bei der HV wurde mir mitgeteilt, dass dies die Gebühren für die Reinigungsfirma sind, die (angebl.) regelmäßig die Mülltonnen (1,5 Meter) vom Müllraum in den Schacht stellen. (Damit die Müallbfuh die Tonnen aus dem Keller ziehen kann)

    Dürfen diese Kosten überhaupt bei der “Müllabfuhrgebühr” auftauchen? Nach meiner Meinung müssen die Kosten bei der “Treppenhausreinigung” integriert werden. ( Und somit mit einem anderen Abrechnungsschlüssel)

    Ganz abgesehen hiervon finde ich das schon ganz schön happig, ca. 2.000 EUR in Rechnung zustellen, nur damit jemand 4 Tonnen um 1,5 meter in einen Schacht schiebt. Ich würde das für die Hälfte übernehmen 😉

    Gruß
    Sascha

    • Dennis Hundt
      16. November 2020 - 12:10 Antworten

      Hallo Sascha,

      die Kosten gehören m.E. zu Müllentsorgung und nicht zur Treppenhausreinigung. Machen Sie ein Gegenangebot für 2021. Der Vermieter muss stets wirtschaftlich handeln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Slengard
    4. Januar 2021 - 21:57 Antworten

    Hallo,
    Ich habe in meinem Haus einen Geschäftsraum an eine Versicherung vermietet, er hat keine eigene Mülltonne, da er seinen Müll mit nach Hause nimmt. Ich wohne auch in dem Haus, kann ich meine Kosten für die Müllabfuhr auf ihn umlegen?
    Danke für ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Marc

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2021 - 09:01 Antworten

      Hallo Slengard,

      was haben Sie diesbezüglich im Mietvertrag vereinbart und hat der Mieter überhaupt die Möglichkeit Ihre Mülltonne zu nutzen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Judith
    9. Januar 2021 - 12:17 Antworten

    Hallo!

    In meiner Nebenkostenabrechnung wurde der Umlageschlüssel für die gemeinsam genutzte Biotonne (3 Parteien Haus) geändert. Für 2018 wurden die Kosten anteilig nach Quadratmetern verteilt, für 2019 wurde der Schlüssel je Wohnung angesetzt. In 2 Wohnungen wohnen jeweils nur 1 Person und in der 3. Wohnung sind es 4 Personen (2 Erwachsene und 2 Kinder). Leider gibt es keine schriftlich Vereinbarung wie die Kosten umzulegen sind und mich würde interessieren ob es hierzu Vorgaben gibt?

    Viele Grüße
    Judith

  • Felix
    11. Februar 2021 - 07:49 Antworten

    Hallo alle zusammen,
    wir haben vor 1Monat die Nebenkostenabrechnung für 2019 erhalten. Nachdem wir den komplizierten Posten “Müllgebühren” auseinanderdividiert haben, ist uns aufgefallen dass eine nicht vorhandene Biotonne berechnet wurde für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Wir haben die Hausverwaltung auf den Fehler aufmerksam gemacht und die Biotonne wurde für 2021 gekündigt. Allerdings wurde uns auch mitgeteilt, dass eine Erstattung der Kosten für 2019 und 2020 nicht möglich wäre. Ist das so erlaubt? Wir als Mieter haben erst seit diesem Jahr die Möglichkeit auf den Fehler von 2019 aufmerksam zu machen. Müsste dieser Fehler nicht zu Lasten des Vermieters gehen und die Nebenkostenabrechnung zu unseren Gunsten korrigiert werden?
    Vielen Dank für Ihren Rat!
    Viele Grüße,
    Felix

  • Anke Suttrop
    4. März 2021 - 09:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin 2019 in ein Mehrfamilienhaus eingezogen. In dem Haus befinden sich 6 Wohnungen mit 48 qm und 3 Wohnungen mit 60 qm. 3 Wohnungen mit 48 qm werden mit 2 Personen bewohnt und die 6 weiteren Wohnungen jeweils von einer Person.

    Die Stadtverwaltung rechnet die Müllgebühren mit dem Vermieter nach gemeldeten Personen für das Grundstück ab und der Vermieter berechnet die Müllgebühren nach qm der bewohnten Wohnung ab.

    So dass, wir mit 60 qm immer mehr bezahlen als die Mieter die auf einer kleinen Wohnung mit zwei Personen wohnen und mehr Müll haben! Das ist doch wirtschaftlich nicht angemessen und nicht gerecht. Kann ich dagegen Widerspruch einlegen?

    Viele Grüße
    Anke Suttrop

    • Dennis Hundt
      4. März 2021 - 09:23 Antworten

      Hallo Anke,

      ohne anderes definierten Umlageschlüssel im Mietvertrag wird nach BGB nach Fläche abgerechnet. Es ist leider nie ganz fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holm Apitz
    7. Juni 2021 - 12:46 Antworten

    Guten Tag,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus zur Miete. Bisher beliefen sich die Müllgebühren auf ca. 2.900 €. In der letzen Abrechnung stieg diese Gebühr auf 8.500 €. Durch die Umlage auf die Mieter hatten wir eine nachzahlung von 550 € zu leisten. Wir wohnen seit 20 Jahren in dieser Wohnung und hatten noch ie eine derartige hohe Nachzahlung. In den Gebühren wurde mehrmals ein Behälterservice für jeweils 3 Monate zu ca 1.700 € ausgewiesen. Muss der Vermwieter diese Abweichung von dem alten günstigeren Management erklären bzw. ankündigen?

  • Klaus R.
    18. Juni 2021 - 07:11 Antworten

    Hallo,

    jeder hatte eine Restmülltonne. Die Abrechung erfolgte pro Haushalt pro Müllgefäß. Mit der Einführung der Biotonne wurde Gemeinschaftstonnen eingeführt und die Abrechnung der Müllgebühren auf die qm umgelegt. Nun werde ich mit einer 114 qm Wohnung mehr belastet, als Mieter mit einer 60 qm Wohnung. Im Schnitte zahle ich für 1 1/2 Müll-Tonnen Gebühr. Auf das Argument der Wirtschaftlichkeit, dass diese nicht gewahrt sei, lässt sich der Vermieter nicht ein.
    Wobei das ganz klar in unserem Wohnort geregelt ist. Ein Haushalt, eine Tonne, ein Preis. Demnach könnte man die Müllgebühren einfach durch die Wohneinheiten teilen und abrechnen, zumal für die Mieter in meinem Fall, das Mindestvolumen gewählt worden ist.
    Viele Recherche im Internet. Jeodoch keine entsprechendes Urteil gefunden. Man hat keine Möglichkeit sich zu wehren. In der Tat nicht fair.

    Viele Grüße
    Klaus

    • Dennis Hundt
      18. Juni 2021 - 08:48 Antworten

      Hallo Klaus,

      der beste Ansatzpunkt ist Ihr Mietvertrag. Wie ist dort die Umlage der Müllgebühren vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corrina
    22. Juni 2021 - 15:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in der Vergangenheit hatte es ein Mieter unseres Mehrfamilienhauses als bezahlte Hausmeistertätigkeit übernommen, zweimal die Woche die Müllabfuhr in das Haus und den Keller zu lassen. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall.
    Wir haben jetzt an der Hauswand durch eine Firma einen Schlüsseltresor installieren lassen, der von der Stadtreinigung für den Zugang zu den Mülltonnen genutzt wird. Dies ist günstiger als unseren neuen externen Hausmeisterdienst damit zu beauftragen.
    Unter welcher Position sollten wir die Kosten für den Schlüsseltresor in der Nebenkostenabrechnung abrechnen (z.B. Müllabfuhr oder Hausmeister..?).

    Weiterhin haben wir eine Mülltonnenreinigung vorgenommen. Unter welcher Position sollte dies abgerechnet werden?

    Viele Grüße
    Corrina

    • Dennis Hundt
      22. Juni 2021 - 17:24 Antworten

      Hallo Corrina,

      die Kosten für den Schlüsseltresor können Sie m.E. nicht umlegen. Wo genau Sie die Reinigungkosten der Mülltonnen einbringen ist m.E. nicht so sehr entscheidend. DieIch würde die Reinigung vermutlich über den Hausmeister abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bine
    28. Juli 2021 - 19:53 Antworten

    Hallo,
    wir sind 12 Parteien mit 3 Hausnummern.Für unseren Block hat der Vermieter die Müllkosten der Stadt darlegen müssen. Diese belaufen sich auf ca.4900€ und sind für diesen Block festgelegt.Nun hat der Vermieter in der Siedlung zahlreiche Gebäude mit insgesamt ca. 80 Eingängen.Dafür veranschlagt er in der Betriebskostenabrechnung ca.90.000€ und legt diese komplett auf alle Mieter der Siedlung um,was zu höheren Kosten in unserem Block führt als die tatsächlichen Kosten. Dies ist meiner Meinung nach zwar einfach für den Vermieter aber nicht korrekt,da unser Block nun für dieKosten der anderen Häuser mit aufkommt.Wie sehen Sie das?
    Gruß
    Bine

  • Jana
    21. Februar 2022 - 22:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nach Nachfrage zur Erhöhung der Müllabfuhr für die BKA 2020 erfuhr ich, dass ein bisher kostenloser Pachtvertrag des Müllplatzes zwischen dem Vermieter und einer dritten Partei nun eine Pacht erfordert. Ist diese Pacht umlagefähig?

    In meinem Mietvertrag steht die übliche Klausel: “zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechend nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsaugeanlagen sowie des Betriebes von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

    Viele Grüße
    Jana

  • Katharina Siebert
    31. Mai 2022 - 15:03 Antworten

    Hallo zusammen,
    In unserem Mietvertrag wurden zur Abrechnung der Nebenkosten damals von der Vermieterin zwei Verteilerschlüssel angekreuzt. Das erste Kreuz wurde bei „Anzahl Personen“ und das zweite bei „Quadratmeter“ gesetzt. Wir haben das damals so verstanden, dass z. B. bei den Müllkosten nach der Personenanzahl umgelegt wird und da wo nicht möglich entsprechend nach den Quadratmetern.
    In der erhaltenen Nebenkostenabrechnung wurden die Müllgebühren nun nach Quadrametern umgelegt und die Hausverwaltung argumentiert damit, dass zwei Kreuze im Mietvertrag so anzusehen seien, als wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Ist das so korrekt, obwohl die Vermieterin ja bewusst diese Positionen angekreuzt hatte?
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Katharina

    • Dennis Hundt
      31. Mai 2022 - 15:31 Antworten

      Hallo Katharina,

      danke für Ihren Beitrag. Leider ist die Formulierung zweideutig. Dass man sich bei so einem Zielkonflikt auf das BGB beruft, halte ich für nicht unwahrscheinlich. Dort ist die Umlage nach Wohnfläche vereinbart, wenn kein Umlageschlüssel im Mietvertrag genannt ist. Lassen Sie die Klausel im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. K.
    29. August 2022 - 21:48 Antworten

    Können die Gebühren für einen extra Filterdeckel für die Biotonne (die Tonne ist konkret einem Mieter zugeordnet) über die jährliche Umlagenabrechnung abgerechnet werden?

    • Dennis Hundt
      30. August 2022 - 20:46 Antworten

      Hallo S. K.,

      ich kenne so einen Filter nicht. Aber als laufende Kosten vermutlich schon.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B.Jeschick
    22. September 2022 - 16:06 Antworten

    Hallo, mein Vermieter möchte in der Nebenkostenabrechnung unter dem Punkt „Sperrmüll“ 150€ von mir haben.
    Als ich eingezogen bin stand im Gemeinschaftskeller und auch im Fahrradkeller jede Menge Müll (Reifen, Blaue Säcke, Schrott, etc.), dass aber schon seit Jahren. Haben mir meine Nachbarn erzählt. Der ehemalige Hausmeister hat sich nie drum gekümmert und uns als Mieter hat es auch nicht wirklich gestört, da wir generell unseren eigenen Kellerraum genutzt haben. Jetzt haben wir vor knapp einem Jahr einen neuen Hausmeister bekommen, der sich dem Problem dann vor ungefähr 7 Monaten angenommen hat. Jetzt möchte der Vermieter diese Unkosten auf die einzelnen Mietsparteien umlegen, weil nicht klar ist wem der Müll gehört hat.
    Muss ich diese 150€ jetzt zahlen oder nicht?

    • Dennis Hundt
      22. September 2022 - 19:23 Antworten

      Hallo B. Jeschick,

      ich denke Sie müssen die Kosten tragen, ja. Auch wenn es sich etwas ungerecht anfühlt. Sie könnten versuchen zu argumentieren, dass der Müll bereits vor Ihrem Einzug da war.

      Hier haben wir uns intensiver mit dem Thema Sperrmüll befasst: Nebenkosten: Müllabfuhr und Sperrmüll – was ist umlegbar?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerald Mairhofer
    20. Juli 2023 - 16:36 Antworten

    Hallo , ich wohne in einem Einfamilienhaus zur Miete . Bei der jetzigen Betriebskostenabrechnung steht das ich Müllgebühren bezahlen soll. Da wir selbst bei der Stadt die Mülltonnen bezahlen frage ich mich für was das ist . Vielleicht kann mir hier wer weiterhelfen.
    Danke

    • Dennis Hundt
      20. Juli 2023 - 20:50 Antworten

      Hallo Gerald,

      fragen Sie beim Vermieter nach, um was für eine Kostenposition es sich und er Nebenkostenabrechnung handelt. Nur so können Sie die Sache aufklären und eine Doppelbelastung vermeiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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