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Nebenkosten: Abrechnungszeitraum nach Auszug

Der Vermieter muss die Nebenkosten nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum umfasst immer zwölf Monate. So bestimmt es das Gesetz (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB).

Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, weil er selbst oder der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat, ist der Mieter daran interessiert, möglichst schnell über die Nebenkostenabrechnung zu verfügen.

Hier geht es auch um die Rückzahlung der Mietkaution, denn einen Teil der Kaution kann der Vermieter bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung einbehalten. Daher hat der Mieter Interesse an einer schnellen Abrechnung nach seinem Auszug.

Grundlage der vorzunehmenden Abrechnung ist, dass die Zählerstände am Tag des Auszugs abgelesen werden. Klar ist, dass der Mieter die Nebenkosten nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen muss.

Der vereinbarte Abrechnungszeitraum bestimmt die Abrechnungsfrist

Allerdings kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter unmittelbar nach dem Auszug oder der Kündigung die Nebenkosten abrechnet. Auch in diesen Fällen beginnt die Abrechnungsfrist erst mit dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums. Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetz vorgegeben und unveränderbar.

Beispiel 1:

Der Mieter zieht zum 31. Juli 2012 aus. Vereinbarter Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Somit endet der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2012, auch wenn der Mieter die Nebenkosten nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen muss. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, im Beispiel also bis zum 31.12.2013,  vorlegen.

In Extremfällen, wenn der Mieter beispielsweise Ende Januar 2012 ausgezogen ist, muss er unter Umständen bis zu 23 Monaten auf die Abrechnung der Nebenkosten warten, die der Vermieter bis spätestens 31.12.2013 vorlegen muss.

Beispiel 2:

Zieht der Mieter zum 31. Juli 2012 aus der Wohnung aus und endet der individuell im Mietvertrag vereinbarte Abrechnungszeitraum ebenfalls zum 31. Juli 2012, muss der Vermieter innerhalb der nächsten zwölf Monate, also bis zum 31. Juli 2013, die Nebenkosten abrechnen. In diesem Beispiel ist der Mieter in einer günstigeren Position. Allerdings kann er auch in diesem Fall die Abrechnung nicht über Nacht erwarten, da das Gesetz dem Vermieter eine Abrechnungsfrist von zwölf Monaten zugesteht (§ 556 III BGB).

Merke: Kündigt der Mieter zu einem “ungünstigen” Zeitpunkt, muss er unter Umständen bis zu 2 Jahre auf die Nebenkostenabrechnung warten.

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist sind umständebedingt –  Der Vermieter hat oft keine andere Möglichkeit!

Diese scheinbare Bevorzugung der Interessen des Vermieters hat ihren Grund. Der Vermieter ist faktisch erst in der Lage, die Nebenkosten abzurechnen, wenn er selbst von den Energieversorgungsträgern und anderen Kostenträgern die notwendigen Abrechnungen erhalten hat. Ohne diese Abrechnungsunterlagen kann er einem einzelnen Mieter, der im Laufe des Abrechnungszeitraumes auszieht, keine individuelle Abrechnung erteilen, selbst wenn er dies wollte.

Fazit zur Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug des Mieters

Zieht der Mieter Laufe des Jahres aus der Wohnung aus, endet trotz seinem Auszug der Abrechnungszeitraum immer erst zum Jahresende oder zum Ende der vereinbarten Abrechnungsperiode mit einer Abrechnungsfrist von weiteren zwölf Monaten. Vorher kann der Mieter keine Abrechnung der Nebenkosten verlangen.


197 Antworten auf "Nebenkosten: Abrechnungszeitraum nach Auszug"

  • Jochen
    15. Juli 2013 - 13:56 Antworten

    Wenn der Mieter z.B. mitten im Jahr auszieht, so würde er die Schlussrechnung erst nach dem folgenden jährlichen Termin im Mai zur Abgabe seiner Einkommensteuer erhalten und kann sie darin nicht mehr rechtzeitig geltend machen. Ebenso fehlt der vom Finanzamt geforderte Nachweis über den Ertrag der auf ein Konto angelegten Kautionssumme. Somit kollidieren die hier aufgestellten Beispiele mit dem Steuergesetz und dies hat Nachteile für den Steuerpflichtigen.

  • Sonja
    15. Juli 2013 - 16:06 Antworten

    Wie verhält es sich mit den Vorauszahlungen? Die Monate sind ja unterschiedlich gewichtet, z.B. die Wintermonate höher, die Sommermonate niedriger, was die Heizkosten anbelangt. Andererseits ist die NK-Vorauszahlung für jeden Monat die gleiche. Muss der Vermieter Beträge zurück vergüten?

  • Michael
    17. Juli 2013 - 09:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    das warten wär ja kein Problem aber, in meinem Fall ist die Abrechnungsperiode vom 01.01. – 31.12.2011, der Auszug am 31.01.2012 und die Ablesung am 03.02.2012…. für 2011!!! Erst nach meinem Auszug gab es neue Röhrchen, mit dessen Verbrauch ich nichts zu tun habe. Der Vermieter berechnet jetzt einfach nach Gradzahltagen obwohl mein “Verbrauch” für Januar bereits in der Ablesung für 2011 mit erfasst wurde. Leider konnte ich nirgends etwas zu diesem Thema finden.

  • Franzi
    3. August 2013 - 06:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich benötige ebenfalls dringend Ihre fachliche Unterstützung. Ich bin zum 25.01.2012 ausgezogen, hab ein Nutzungszeitraum vom 01.01.2012 – 29.02.2012 berechnet bekommen. Ist das zulässig? Meine Nachmieterin hat am 25.01.2012 die Wohnung übernommen. Die Ablesewerte hab ich am Tag des Auszuges notiert, kann ich mich im Einspruch auf diese berufen?

    MfG, Franzi

    • Dennis Hundt
      5. August 2013 - 07:57 Antworten

      Hallo Franzi,

      wenn Sie die Wohnung bis zum Mietvertragsende untervermietet haben, müssen Sie mit Ihren Nach- bzw. Untermieterin abrechnen. Wenn der Vermieter Sie eher aus den Vertrag gelassen hat, muss in meinen Augen das Auszugsdatum als Mietvertragsende gewertet werden. Aber das ist auch nur meine persönliche Meinung, sprechen Sie daher am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fanny
    26. August 2013 - 10:34 Antworten

    Im Falle einer “Warmmiete”, die dich aus Miete und Nebenkosten zusammen setzt: muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung vorlegen? Im aktuellen Fall verweigert dies der Vermieter (2er WG im Reihenhaus der Vermieterin, erstmalige Vermietung) mit dem Hinweis auf Warmiete und feste Pauschale.
    Gibt es e gesetzliche Verpflichtung und wenn ja, wer hat e Link bzw. Weitere Informationen?
    Danke.

  • Nicole
    28. August 2013 - 06:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mir tuen sich nun auch einige Frage auf. Wir sind zum 30.06. ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum geht vom 01.07.-30.06., also sehr passig.
    Die NK-Abrechnung haben wir auch schon bekommen, was aber in den letzten Jahren immer sehr schnell ging.
    Hier nun meine Fragen:
    – Grundsteuer und Versicherung haben einen Zyklus von 01.01.-31.12., uns wird also das komplette Jahr 2013 mit beiden berechnet
    – Kosten für Gartenpflege wurde immer durch die vier Mietparteien geteilt und ist auch so vereinbart gewesen. In dieser unseren letzten Abrechnung geht es auf einmal nach m², was für uns Mehrkosten bedeutet
    – der Vermieter will das Guthaben einbehalten, um die Wohnung zu renovieren, darf er das? Gibt es § dazu?

    Vielen Dank

  • Anja
    28. August 2013 - 07:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Mietvertrag der Wohnung endet zum 30.09., der Mieter ist bereits jetzt ausgezogen, hat aber immer noch Kleidung und weitere Sachen in der Wohnung, es fand noch keine Wohnungsübergabe statt. Er weigert sich die Nebenkosten bis zum Mietvertragsende zu zahlen. Haben wir einen Anspruch auf die Nebenkosten bis Vertragende oder nur bis zum Ende der Wohnungsübergabe?

    Herzlichen Dank

    • Dennis Hundt
      29. August 2013 - 21:15 Antworten

      Hallo Anja,

      wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Mieter die Nebenkosten selbstverständlich bis zum Mietvertragsende (voraus)zahlen. Sichern Sie sich im Zweifel durch die Meinung eines Anwalts ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • calypso
    29. August 2013 - 06:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 30.04.13 ausgezogen und haben den VM gebeten uns ein Abrechnung zu erstellen. Er rechnete sonst zum 31.12. ab. In der Rechnung ist soweit alles in Ordnung bis auf die Warmwasserbereitung. Hier bezieht sich der Zeitraum vom 27.11.2012 bis 30.04.2013. Auf Nachfrage begründet der VM dies mit dem Abrechnungsstichtag des (Strom)-Lieferanten und in der letzten Rechnung aus 2012 sei bis zum 26.11.2012 abgerechnet worden. Ist das o.K.?
    Müssen dann nicht die Wasserzähler auch zum 26.11.2012 und zum 01.01.2013 im ganzen Haus abgelesen werden. Am 02.01. und am 30.04.2013 wurden die Wasserzähler unserer Wohnung abgelesen.
    Weiter bezieht er sich ab dem 27.11. auf eine Hochrechnung der Liegenschaft für den Warmwasserverbrauch anhand des Vorjahresverbrauch bis zum unserem Auszug? Geht das so?
    Viele Grüße
    Carlo

  • Ramon
    4. September 2013 - 00:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind unterjährig (leider im Streit mit Vermieter) ausgezogen (30.04.). Mitte Mai haben wir eine NK-Abrechnung erhalten, in denen Positionen enthalten waren (z.B. Heizungswartung), die zwar jährlcih vorkommen, aber zu denen es keinen Nachweis gab, da diese vermutlich auch nicht vorliegen. Im Mietvertrag ist zudem eine jährliche Abrechnung festgelegt. Wir haben daher der Abrechnung widersprochen, da u.a. inhaltlich und nicht fristgerecht, somit auch formell nicht korrekt. Wie bewerten Sie die Situation insb. die formelle Korrektheit der Abrechnung?
    Viele Grüße und Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      7. September 2013 - 18:29 Antworten

      Hallo Ramon,

      wenn Sie im April ausziehen und im Mai die Nebenkostenabrechnung bekommen, dann kann Ihr Vermieter noch nicht alle Belege des gesamten Jahren beisammen haben. Die Alternative ist, bis zum nächsten Jahr auf eine Nebenkostenabrechnung zu warten, in der alle Kosten des Jahres 2013 berücksichtigt sind. Fragen Sie am besten einen Anwalt, wenn Sie alleine nicht mehr weiterkommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    12. September 2013 - 08:14 Antworten

    Was ist jedoch wenn der Mieter (vereinbarungsgemäß) am 08.03.2012 seinen Schlüssel an den Vermieter übergibt?

    Nebenkosten Wasser etc. nach tatsächlichen Stand, ist klar aber die Kosten wie z.B. Hausmeister, Hausreinigung etc. bis 08.03.2012 oder inkl. den ganzen März?

    ist das irgendwo rechtlich verankert?

    Michael

    • Dennis Hundt
      12. September 2013 - 15:58 Antworten

      Hallo Michael,

      wenn der Mieter seinen Schlüssel früher abgibt, kann er das gerne tun. Maßgebend für die Nebenkostenabrechnung ist allerdings das Mietvertragsende. Auch für Sie gilt: Für eine Rechtsberatung bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    12. September 2013 - 09:33 Antworten

    Erstmal mein Kompliment zu dem tollem Forum.
    Ich bin zum 01.05.2011 aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Die Abrechnung der Nebenkosten durch meinen Vermieter habe ich erst jetzt (im September 2013) erhalten, mit der Aufforderung 538.- nachzuzahlen.
    Ist das zulässig so spät nach Beendigung des Mietverhältniss nachzufordern ?

    • Dennis Hundt
      12. September 2013 - 15:57 Antworten

      Hallo Stefan,

      Sie müssen die Abrechnungszeitraum + 12 Monate betrachten. Denn 12 Monate hat der Vermieter Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Wie auch oben im Artikel beschrieben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    20. September 2013 - 13:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt !

    Ich bin letztes Jahr am 1. Dezember aus meiner alten Wohnung ausgezogen, der Mietvertrag lief bist zum 31.01.13.
    Im Januar habe ich noch Reste aus der Wohnung geholt und alles sauber gemacht, sonst wurde die 2 Monate die Wohnung nicht mehr genutzt.
    Heute bekam ich die Nebenkostenabrechnung der alten Wohnung in der mir die Zwischenablesung der Heizung ( 82,71 Euro) in Rechnung gestellt werden.
    Auch Wasserverbrauch und Entwässerung werden mir für die 2 Monate (in denen ich dort nicht mehr gewohnt habe und auch nichts verbrauchen konnte) voll (für 2 Personen) in Rechnung gestellt.
    Ist das richtig so ?
    mfg Tanja

    • Dennis Hundt
      20. September 2013 - 18:17 Antworten

      Hallo Tanja,

      wenn nach Personen umgelegt wird (Wasser), dann spielt es keine Rolle ob Sie da waren und Verbrauch verursacht haben.

      Die Heizkosten werden nicht nur nach Verbrauch, sondern auch nach Fläche umgelegt, siehe Heizkostenverordnung.

      Hier noch ein super passender Artikel für Sie: Wohnung nur im Winter bewohnen = hohe Nachzahlung.

      Lassen Sie Ihre Interesse im Zweifelsfall von einem Anwalt vertreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susi
    5. Oktober 2013 - 13:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    leider war meine Suche nach “Frist der Nebenkostenabrechnung nach einer Räumungsklage” erfolglos, darum hoffe ich auf Ihrer Website nähere Informationen zu bekommen.
    Mein RA vom Mieterschutz ist der Meinung die von Ihnen aufgezeigten und diskutierten Fristen wären bindend, es gäbe nur die Alternative abzuwarten, bis meine ehemalige Vermieterin sich rührt…
    Mein Wohnzeitraum war vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 und bisher liegt mir absolut keine Berechnung vor!
    Es gab zwar zur Nikolauszeit des vergangenen Jahres eine Heizkostenerstattung, das war es dann aber auch schon….

    Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß ich als ehemalige Mieterin keine Möglichkeit habe eine zügige Bearbeitung zu verlangen, ergo auch die noch einbehaltene Kaution zurückerstattet zu bekommen.
    Die Vermieterin wollte mich loswerden, ich habe ihrem Wunsch entsprochen – es wäre nur gerecht, wenn auch die Endabrechnungen zügig erledigt würden…

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen

  • jan
    6. Oktober 2013 - 22:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir sind zum 01.02.2012 aus unserer alten Wohnung ausgezogen und erhalten heute eine Nachzahlung. Der Abrechnungszeitraum ist immer der 01.11. – 31.10.. Eigentlich dachte ich die Frist ist nach zwölf Monaten abgelaufen. Ist die Nebenkostenabrechnung den jetzt noch gültig ?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Mfg Jan Vetter

  • Karin
    7. Oktober 2013 - 18:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin letztes Jahr aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Nutzungszeitraum war vom 01.01.12 bis zum 31.05.12. Der Abrechnungszeitraum ging vom 01.01.12 bis zum 31.12.12. In der Heiz- und Warmwasserkosten-Abrechnung wird ein nicht unerheblicher Heizölbezug vom 16.10.12 für die gesamte Liegenschaft aufgeführt. Ist es zulässig, die Kosten des Bezuges in der Kostenaufstellung zur Berechnung der Nebenkosten für den o.g. Nutzungszeitraum heranzuziehen und anteilmässig auf mich umzulegen?

    Viele Grüße und Dank im Voraus!

    • Andreas Krüger
      1. September 2021 - 22:01 Antworten

      Ich habe zum 31.3.2020 meine Wohnung gekündigt,von Januar bis März wurde die Wohnung nicht genutzt. Die Rückzahlung der Nebenkosten beträgt nunmehr nur 0,85 cent … Kann das rechtens sein?

  • Tina
    10. Oktober 2013 - 08:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgendes Problem. Wir sind zum 31.05.2013 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. In dieser Wohnung wohnten wir seit dem 14.05.2012, also ein gutes Jahr.
    In unserem Mietvertrag steht dass die Abrechnung unverzüglich nach Auszug erfolgt. Leider haben wir bis jetzt noch nichts gesehen und gehört.
    Können wir uns überhaupt auf diesen Passus im Mietvertrag berufen? Oder müssen wir die gesetzliche Frist abwarten? Theoretisch müsste ja dann bis spätestens 31.12.2013 der erste Teil, also für 2012, vom Vermieter gemacht werden, oder sehe ich das falsch? Leider ist unser Ex-Vermieter ein “Schlitzohr”, was bedeutet dass er mit mehreren Sachen nicht ganz ehrlich war, was dazu führt das wir große Bedenken bezüglich der Abrechnung haben. Wenn sie mir weiterhelfen könnten wäre ich ihnen sehr dankbar.

    • Dennis Hundt
      13. Oktober 2013 - 10:27 Antworten

      Hallo Tina,

      im Zweifel wird sich der Vermieter auf die gesetzlichen Frist berufen und unverzüglich nach dieser Frist abrechnen.

      Im Zweifel: Bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Huber
    27. Oktober 2013 - 03:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Mieter hat vorzeitig gekündigt und stellt eine Nachmieterin. Auszugstermin 31.12.2013.
    Soweit alles in bester Ordnung und Nebenkostenabrechnungstechnisch ein sauberer Schnitt. ABER!
    Er geht ins Ausland. Ich bekomme meine Abrechnungen erst Mitte 2014.
    Letztes Jahr ergab sich eine Nachzahlung von über € 300,–. Kann ich von Ihm eine Kautionszahlung für die Nebenkosten verlangen? Ich will ja nicht die komplette Kaution zurückhalten. das wäre a) nicht verhältnismäßig und b) sicher rechtlich nicht einwandfrei. Auf der anderen Seite befürchte ich stark auf den Nachzahlungen sitzen zu bleiben, wenn ich gar nichts mache.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Wolfgang Huber

  • Rainer Abel
    30. Oktober 2013 - 20:44 Antworten

    Hallo,
    folgendes Szenario: wir sind zum Ende Dez 2009 ausgezogen, haben eine neue Anschrift sowie Mobilfunknummer beim Vermieter hinterlegt und die Kaution erhalten.
    Der Abrechnungszeitraum war vom Nov 09 – Oktober 2010. Somit zwei Monate Nutzungszeit.
    Der Vermieter sagt nun, dass er Ende Oktober 2011 die Betriebskosten per Email an uns gesendet hat. Dieses kann ich nicht bestätigen.
    Nun, fast zwei Jahre später fordert er erneut via (angekommener) Email die Zahlung ein, droht nach X Tagen mit dem Gerichtsvollzieher .
    Bin ich heute zur Zahlung gezwungen?

    Danke und Gruß
    Rainer

  • Kathrin
    5. November 2013 - 10:42 Antworten

    Hallo,
    meine Eltern sind verstorben und die Wohnung wurde Mitte 2013 aufgelöst.
    Die Nebenkostenabrechnung hält der Vermieter momentan zurück. Ich weiß, dass die anderen Mieter des Hauses die Abrechung bereits erhalten haben.
    Einziger mir erklärbarer Grund für das Zurückhalten ist, dass ich eine Rückzahlung erhalten werde für das Jahr 2012.
    1. Was tue ich, wenn ich bis 31.12.13 keine Abrechnung für 2012 erhalten habe?

    Da mein Vater noch bis Mitte 2013 die Wohnung bewohnt hat und auch Miete einschließlich NK-Abschlag gezahlt hat. Werde ich irgendwann auch 2014 noch eine Abrechnung erhalten.
    Für die Wohnung wurde keine Kaution gezahlt.

    Evtl. befürchtet der Vermieter, dass aus 2013 eine Nachzahlung resultiert.
    Vorstellbar ist, dass er deshalb auch nicht zu Beginn 2014 die NK-Abrechung an mich sendet, um ggf. Forderungen aus 2013 gegen mich mit einer möglichen Nachzahlung aus 2012 zu verrechnen.

    2. Welches Vorgehen würden Sie grundsätzlich vorschlagen?

    Viele Grüße

      • Julia Hein
        7. Mai 2022 - 08:24 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich bin am 31.12.2020 aus meiner Wohnung ausgezogen. Heute (Mai 2022) erhielt ich für diese den Nachzahlungsantrag (der Abrechnungszeitraum beläuft sich von Juli 2020 bis Juli 2021, wobei ich natürlich nur bis Dezember 2020 zahlen muss) nun muss ich überhaupt noch zahlen? Die 12 Monate wären ja um.

        • Dennis Hundt
          7. Mai 2022 - 09:54 Antworten

          Hallo Julia,

          wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 geht, dann hat der Vermieter bis 30.06.2022 Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu übersenden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sonja Petrusch
    11. November 2013 - 09:29 Antworten

    Hallo,

    wir sind ein wenig verunsichert, da uns verschiedene Ratschläge gegeben wurden.

    Wir haben im Oktober 2013 die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 erhalten.

    Zählt die 12-Monatsfrist nun ab dem April 2012 oder für das Jahr 2012?

    Müssen wir dies gar nicht mehr zahlen oder lediglich anteilig für Jan-März 2012?

    Vielen Dank für die Hilfe!!

    Sonja Petrusch

  • Hermann Fünfer
    11. November 2013 - 20:03 Antworten

    Mein Schwiegervater hatte bis Mitte Juni 2012 eine Wohnung vermietet. Die Mieter sind zu diesem Zeitpunkt ausgezogen. Anschließend wurde die Wohnung verkauft. Der Abrechnungszeitraum war jeweils das Kalenderjahr. Hier also von 01.01.2012 bis 31.12.2012. Nun fordert der damalige Mieter von meinem Schwiegervater (damals Vermieter) eine Nebenkostenabrechnung. Zum 01.01.2013 hat zudem auch noch die Hausverwaltung gewechselt. Die Abrechnung zwischen dem Mieter und meinem Schwiegervater wurde jeweils von mir erledigt.

    Die neuen Eigentümer verweigern eine Kopie der Abrechnung; sie hatten wegen des Leerstandes eine Rückerstattung erhalten. Auch die neue Hausverwaltung verweigert schriftliche Auskunft, da mit ihr keine Vertragsbeziehung bestünde. Mein Schwiegervater ist grundsätzlich zu einer Abrechnung bereit; es fehlen aber die Grundlagen hierzu. Der damalige Mieter ist zu einem Vergleich nicht bereit.

    Nach Studium Ihres (Kompliment, sehr guten) Portals sehe ich in diesem Fall aber auch keine Verpflichtung des Verkäufers einer Wohnung, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese Verpflichtung besteht wohl nur für abgeschlossene Abrechnungsperioden; und das war diese zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht. Für die zum Zeitpunkt des Verkaufs laufende Periode muss die Abrechnung wohl durch den neuen Eigentümer erfolgen.

    Sehr geehrter Herr Hundt; sehe ich dies so richtig oder liege ich damit falsch?

    Besten Dank und Viele Grüße
    Hermann Fünfer

  • Boris
    25. November 2013 - 16:05 Antworten

    Halli hallo. Ich hätte da auch ein kleines Problem.
    Dürfen denn nach dem Ausbezahlen der Mietkaution noch Forderungen an den ausgezogenen Mieter gestellt werden, oder ist, da ja der Vermieter das Recht gehabt hätte die Kaution einzubehalten um angefallene Schäden etc. zu begleichen, es durch Auszahlung der Kaution rechtlich abgegolten und die Nebenkosten können rechtlich nichts mehr nachträglich eingefordert werden?

  • Hr. Hübner
    30. November 2013 - 17:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 01.01.2012 in unsere derzeitige Wohnung eingezogen. Unsere Vermieterin rechnet kalenderjahresweise ab.

    In den Kosten für Allgemeinstrom, Wasser, Abwasser etc. ist eine Nachzahlung der Stadtwerke für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 enthalten.

    Inwieweit sind diese Kosten in voller Höhe auf uns umlagefähig? Wenn sie nur anteilig umlagefähig sind, welche Schlüssel sind denkbar (Zeitraum, gewichtete Personenzahlen)?

    Vielen Dank vorab,

    Norman Hübner

  • Maja
    2. Dezember 2013 - 21:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Anfang August aus meiner 2-Zimmer-Wohnung gezogen. Meine Kaution (700 Euro) wurde einbehalten. Die Vorauszahlungen betrugen für Heizung und Wasser 100 Euro.
    Nun soll ich für die vergangenen vier Jahr weitere Nebenkosten nachzahlen, die sich über 700 Euro belaufen. Dies habe ich fernmündlich mitgeteilt bekommen. Die letzten Jahre habe ich, ebenso wie andere Mieter auch, keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Vielen Dank!

  • Anke K.
    12. Dezember 2013 - 08:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    2012 sind wir innerhalb des Hauses umgezogen, von einer kleinen Wohnung in eine große. Bei der kleinen Wohnung stand im Mietvertrag, dass die NK pauschal abgerechnet werden. Für die große Wohnung gilt das nicht.

    Jetzt haben wir die Abrechnung für beide Wohnungen bekommen. Für die kleine Wohnung entstand ein Guthaben von knapp 500€, da wir 2011 eine noch höhere Gutschrift hatten. Jetzt zu meiner Frage. Verfällt das Guthaben obwohl wir ausgezogen sind oder gibt es irgendwie die Möglichkeit das Geld zu bekommen?

    Danke.

  • Joerg
    1. Januar 2014 - 20:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Vermieter legte bis jetzt die Nebenkosten-Abrechnung immer bis zum Ende Dezember vor, wie sich das gehört. Aber die Abrechnung für 2012 ist bis heute, 01.01.2014 nicht mit der Post eingegangen. Wie lange hat der Vermieter noch Zeit diese vorzulegen?

    Etwas anderes, ich bin am 31.08.2013 dort ausgezogen und was ich lesen konnte müsste dann diese Abrechnung für 01.01. bis 31.08.13 im Dezember 2014 vorliegen. Bitte berichtigen Sie mich ggf.. Vielen Dank an Sie.

  • Ingo
    16. Januar 2014 - 09:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Zum 01.05.2012 sind wir in eine Wohnung eingezogen, welche wir wegen verschiedener Mängel schon nach neun Monaten, zum 31.01.2013, wieder verlassen haben.

    Der Vermieter hat im Wohnungsübergabeprotokoll das einwandfreie Verlassen der Wohnung bestätigt. Trotzdem will er die Kaution in Höhe von 1000€ nicht zurückerstatten und begründet dies mit der noch nicht fertiggestellten Nebenkostenabrechnung. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung lag bei 100€

    Leider kann ich im Mietvertrag keine Angaben zum Abrechungszeitraum finden. Auch mündlich wurde ein Abrechungszeitraum nie erwähnt.

    Wie verhält sich der Abrechungszeitraum, wenn im Vertrag nichts geregelt ist?

    Darf der Vermieter die Komplette Kaution einbehalten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

      • Ingo
        17. Januar 2014 - 10:42 Antworten

        Halle Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Kann ich davon ausgehen, dass der Abrechungszeitraum sich nach Kalenderjahren richtet, wenn weder im Mietvertrag noch Mündlich der Abrechnungszeitraum festgelegt wurde?

        Viele Grüße

        • Dennis Hundt
          17. Januar 2014 - 13:12 Antworten

          Hallo Ingo,

          fragen Sie Ihren Vermieter doch nach dem Abrechnungszeitraum oder fragen Sie Mieter im Haus, wie der Abrechnungszeitraum in den letzten Jahren lag.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Johanna
    26. Februar 2014 - 15:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich hab mal ne Frage. Ich bin bereits aus meiner alten Wohnung ausgezogen und meine Vermieterin hat einen Teil der Kaution einbehalten wegen der Nebenkostenabrechnung. Ich habe jetzt allerdings gelesen, dass bei einer Nebenkostenpauschale keine Nebenkostenabrechnung ,mehr nötig ist.
    Bei mir steht im Mietvertrag fogendes:
    Die genannten Betriebskosten (vorher sind alle in einem Kästchen aufgelistet) werden wie folgt erhoben. Dann folgt 1. als Pauschale 2. laut Verbrauchserfassungsgerät 3. anteilig; in Höhe von 80 €.
    Bei mir ist als Pauschale angekreuzt. Bedeutet das jetzt, dass meine Vermieterin überhaupt keine Nebenkostennachzahlung von mir verlangen kann? Weil dann wäre das Einbehalten meiner Kaution nicht erlaubt oder habe ich da etwas falsch verstanden?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Johanna

  • BGMax
    29. Mai 2014 - 17:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    habe folgendes Problem:
    Mieter hat zum 30.04.2014 gekündigt und hat die Schlüssel bei einem Nachbarn abgegeben. Die Wohnung hat so starke Mängel, dass eine Neuvermietung erst ab 16.05.2014 möglich war. Wir verhält es sich mit den Nebenkosten für die Zeit des “Leerstands”, den ja eigentlich der Ex-Mieter verursacht hat? Geheizt wurde nicht, auch kein Wasser entnommen – aber Versicherungen, Grundsteuer etc. laufen ja weiter.
    Kann ich die Abrechnungszeit bis 15.05.2015 verlängern?

    Vielen Dank vorab.

    Mfg. Birgit

    • Dennis Hundt
      2. Juni 2014 - 17:22 Antworten

      Hallo Birgit,

      ich denke in Ihren Fall geht es um möglichen Schadenersatz für die Kaltmiete und die Nebenkosten. Sie sollten sich hierzu rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    18. Juni 2014 - 15:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hab am 15.04.2014 meine Wohnung an meinen Hausverwalter übergeben, und warte seitdem auf die Rückzahlung meiner Betriebskosten sowie der hälfte der Miete.
    Wie lange muss ich noch warten??

    Vielen Dank vorab.

    Christina 😉

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2014 - 14:44 Antworten

      Hallo Christina,

      ob Sie die Hlfte der Mieter zurückbekommen, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Hier ist das Mietvertragsende entscheidend. Hier finden Sie viele Informationen zur Kautionsrückzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    2. Juli 2014 - 10:33 Antworten

    Hallo dennis,
    bin letztes Jahr auf den 31.8.14 augezogen. Wie lange muss ich auf meine Restabrechnung warten? Auf den 1.9.14 war schon ein anderer Mieter drin.
    Danke.

    • Dennis Hundt
      2. Juli 2014 - 12:08 Antworten

      Hallo Christina,

      im Beispiel 1 wird der Fall gut beschrieben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    4. Oktober 2014 - 21:15 Antworten

    Hallo,

    ich bin im 31. März 2013 ausgezogen. Nun haben wir im Oktober die Betreibskostenabrechnung für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2013 erhalten. Soweit ist ja alles verständlich.

    Nun hat sich aber der Lohn vom Hausmeister am 1.7.2013 erhöht. Diese Erhöhung war nach dem Auszug, muss ich dann die Mehrkosten mit bezahlen? Schließlich hat der HAusmeister erst nach meinem Auszug mehr Geld bekommen.

    Die Abrechnung besagt im Abrechnungzeitraum, also Jahr 2013 ist ein Betrag von x entstanden dieser wurde durch 365Tage gerechnet und dann mal 90Tage. Bedeutet ich zahle die Erhöhung mit.

    Wäre über eine schnelle Antwort sehr erfreut.

    LG Maria

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2014 - 08:59 Antworten

      Hallo Maria,

      ein Gedankenanstoß zu Ihrer Frage: Sie zahlen ja auch die Gartenpflege (Sommer), obwohl Sie nicht mehr im Sommer in der Wohnung gelebt haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    24. Oktober 2014 - 18:09 Antworten

    Guten Abend,
    bei mir ereignete sich folgendes Problem:
    Ich zog aus meiner alten Wohnung zu 31.02.2013 aus und bekam im Juni 2014 die Nebenkostenabrechnung. Allerdings sind die Werte der Ablesefirma alle geschätz. Es fand damals keine Ablesung statt. Auch auf meine Nachfrage hin, wurde diese nicht vorgenommen. Man versicherte mir, dass die werte trotzdem zuverlässig ermittelt werden können.
    Bin ich verpflichtet diese Abrechnung zu bezahlen?

    Mfg,
    Nicole

  • Markus
    28. November 2014 - 22:02 Antworten

    Folgendes Problem:
    Ich bin am 31.07.2014 ausgezogen und die Nebenkostenabrechnung für 2013 und 2014 (bis ende Juli) habe ich noch nicht.
    2014 sollte klar sein, wird wohl erst gegen ende nächsten jahres etwas.
    Aber wie schaut es mit 2013 aus?
    Diese sollte doch eigentlich fertig sein.
    Auf Anfrage beim ehem. Vermieter sagte er diese sei noch nicht fertig.

    Möchte jetzt nicht, dass diese dann verjährt.
    Was würdet ihr tun?

  • Michael
    18. Dezember 2014 - 10:34 Antworten

    Hallo,

    letztes Jahr habe ich von Juli bis August in einer 2er WG gelebt. Für diese ist nun eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung gekommen.

    Meine Frage ist, da ich nun nur in Sommermonaten dort gelebt habe, habe ich keinen Anteil am Verbrauch der Heizkosten getragen, welcher der alleinige Grund der Nachzahlung sind.

    Der aktuelle Mieter fordert von mir nun das ich entsprechend 1/8 (Viertel Jahr, zwei Mieter) vom Nachzahlungsbetrag überweise. Ich empfinde das jedoch als unfair, da ich nicht der Verursacher der Kosten bin.

    Zu erwähnen wäre noch, das im Untermietervertrag eine Warmmiete vereinbart wurde. Jedoch mit einer Klausel, dass die Nebenkosten lt. Verbrauchsgerät, nur bei Nachforderung, erhoben werden.

    Die Heizkosten Umlage jedoch nach HeizkostV erfolgt.

    Bin ich verpflichtet zu bezahlen?

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2014 - 11:41 Antworten

      Hallo Michael,

      hier erstmal ein Artikel für Sie: Nebenkostenabrechnung in einem Untermietverhältnis.

      So wie ein Mieter der nur im Sommer in einer Wohnung lebt keinen Nachzahlung aufgrund der Heizkosten erwarten braucht, wird es sich auch mit Ihnen als Untermieter verhalten. Sie hatten ja nicht einmal die Möglichkeit die Heizkosten zu beeinflussen. Weisen Sie Ihren Hauptmieter doch darauf hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    25. Dezember 2014 - 13:05 Antworten

    Hallo, ich bräuchte auch mal eine Auskunft für mein Problem.
    Mietverhältnis: 15.05. – 30.11.2013
    Neue Heizungen wurden in jedem Raum beim Einzug installiert aber der Vermieter bzw. das Ableseunternehmen haben es nicht geschafft über die Monate die Röhrchen anzubringen. Da ich nur in den warem Monaten (Mai – Oktober) dort gewohnt habe, waren demnach auch keine Verbräuche beim Heizen. Da kein Röhrchen angebracht waren, kann demnach auch kein Verbrauch ermittelt werden. Nun zu meiner Frage: Ich habe nun meine Nebenkostenabrechnung für 2013 erhalten und ich soll 50% meiner Heizungsvorauszahlung ( 80 EURO / Monat) bezahlen. Ich hatte aber wie gesagt keine Verbräuche.
    Ferner werde ich für Winterdienst ( über 1200 EURO ??? ), Gartenarbeit und Allgemeinstrom sowie Schmutzwasser zur Kasse gebeten, die noch vor und nach meiner Mietdauer angefallen sind. Ich bin im Mai eingezogen und soll für Januar – April alles mitbezahöen von den Jahresgesamtkosten. Ist das rechtens? Wie kann ich gegen die erhobenen Heizkosten vorgehen, die der Vermieter ohne Abrechnungsgrundlage ( kein Röhrchen, keine Verbräuche ermittelt, kein Ablesung bei Auszug) hat? Vielen Dank für eine rasche Antwort.

  • Eileen
    3. Januar 2015 - 01:44 Antworten

    Hallo.
    Wir sind im Juli 2013 aus der Wohnung ausgezogen und jetzt im Dezember 2014 kam die Nebenkosten Abrechnung
    Ist das rechtens?!
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2015 - 10:40 Antworten

      Hallo Eileen,

      für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 hat der Vermieter bis zum 31.12.2014 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle Hoffmann
    5. Januar 2015 - 21:39 Antworten

    Hallo,
    Ich habe da mal eine Frage. Und zwar bin ich zum 31.01.2014 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nun vor zwei Tagen von meinem ehemaligen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2013 bekommen. Ich soll fast 300€ nachzahlen. Meine Frage ist, ob dies überhaupt noch zulässig ist und ich diese Zahlen muss.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michelle

  • Dennis
    14. Januar 2015 - 11:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meine WG, bestehend aus zwei Mitbewohnerinnen und mir, hat Ende Dezember 2014 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 bekommen. Da wir drei in diesem Zeitraum nicht im Mietvertrag standen und auch nicht hier gewohnt haben möchten wir gerne die Nachzahlung verweigern. Auf der Abrechnung stehen wir auch definitiv nicht drauf, nur der Brief war an uns gerichtet. Müssen wir uns bei den alten Mietern darum kümmern oder ist es die Aufgabe unseres Vermieters? Sind wir prinzipiell im Recht, da wir hier nicht wohnten? Die Vermieterin erzählte was von einer WG-Regel, dass diejenigen die Nachzahlung zahlen, die aktuell in der WG wohnen. Im Mietvertrag steht sowas aber nicht drin. Geht sowas?
    Herzlichen Dank schon mal für Ihre Zeit!

    MfG Dennis, Julia und Helena

    • Dennis Hundt
      14. Januar 2015 - 13:18 Antworten

      Hallo Dennis,

      wenn eine Person eine Wohnung mietet, kann man sicherlich (intern) mit den Untermietern vereinbaren, dass die aktuellen Mieter die Nachzahlungen tragen. Aber selbst das muss im Ernstfall einer möglichen Rechtsprechung nicht standhalten.

      Da Sie offensichtlich einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, sollten Sie die Vermieterin bitten, sich an die Mieter für die Mietzeit 2013 zu wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim
    15. April 2015 - 16:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 01.10.2013 in meine Wohnung eingezogen und habe im November 2014 die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2013 erhalten (01.01.2013 – 31.12.2013) und bin vom Vermieter angehalten worden den gesamten Betrag von 811€ nachzuzahlen, kann das sein? Nachdem ich dem Vermieter eine E-Mail geschrieben habe mit dem Hinweis das ich doch nur anteilig zahlen müsse, da ich erst im Oktober eingezogen bin, meinte er das ich mich mit der Vormieterin einigen müssen… Liegt das wirklich in meinem Verantwortungsbereich?

    LG
    Tim

    • Dennis Hundt
      16. April 2015 - 09:26 Antworten

      Hallo Tim,

      das ist natürlich nicht Ihre Sache, der Vermieter muss die Abrechnung zweiteilen (auf Ihre Vormieterin und Sie).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janine G.
    16. April 2015 - 20:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 30.04.2014 aus meiner Wohnung ausgezogen. Da ich meine Nachmieterin kannte, habe ich Zählerstände abgelesen und ihr mitgeteilt, im guten Glauben, dass sie diese auch meinem Vermieter mitteilt. Leider hat er sich diese dann bei Wohnungsübergabe nicht notiert. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2014 erhalten und meine Kosten für Wasser (Abwasser, Frischwasser) etc. wurde einfach anteilig vom Gesamtverbrauch des gesamten Jahres auf meine 4 Monate anteilig umgerechnet und eine Nachforderung an mich gestellt, da die Nachmieterin nun einen deutlich höheren Wasserverbrauch als ich hatte. Habe ich hier eine Möglichkeit, dem zu widersprechen oder muss ich den geforderten Betrag bezahlen?
    Mit meinem ehem. Vermieter habe ich bereits besprochen. Dieser sieht sein Versäumnis auch ein, ist aber nicht bereit von der Nachforderung abzusehen.
    Vielen Dank schon mal im voraus.
    MfG Janine G.

  • Jochen Theyßen
    29. Mai 2015 - 15:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Mein Vermieter hat die Betriebskosten von Oktober bis August(Auszugsdatum)

    angerechnet aber nur die Vorauszahlungen von Januar bis August angerechnet.

    Ist das überhaupt so möglich ?

    Danke

    Mit freundlichen Grüßen

    Jochen Theyßen

    • Dennis Hundt
      29. Mai 2015 - 19:15 Antworten

      Hallo Jochen,

      der Vermieter muss die für den Abrechnungszeitraum geleiteten Vorauszahlungen verrechnen. Alles andere macht gar keinen Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas M.
    10. Juni 2015 - 09:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin August 2014 ausgezogen und habe jetzt Anfang 2015 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr
    2012/2013 erhalten.

    Ist diese überhaupt noch Fristgerecht?

    Es fehlt ja auch noch die Abschlussrechnung 2013/2014.

  • Martin Wagner
    22. Juli 2015 - 22:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Wie verhält es sich mit den Nebenkosten, wenn sich nach Auszug sowohl der Besitzer, als auch die Nutzung des Gebäudes ändert?

    Wir sind zum 31.07.13 ausgezogen. Zum 01.08.13 wechselte der Besitzer. Der neue Besitzer hat einiges umgebaut und nutzt seither das Gebäude als Zahnarztpraxis. Unsere Nebenkostenabrechnung wurde am 28.11.14 im Auftrag des neuen Besitzers erstellt und ging wenig später bei uns ein. So weit so gut.

    Uns machte die Höhe der Abrechnung, sowie der Nachzahlung stutzig. Nach intensiven Vergleichen mit den Abrechnungen des vorherigen Vermieters stellten wir fest, dass der neue Besitzer eine Gebäudeversicherung abrechnen will. Bei unserem ursprünglichen Vermieter wurde eine solche Versicherung nie abgerechnet.

    Außerdem lagen die Heizkosten etwa 20% über denen der Vorjahre, obwohl unser tatsächlicher Energieverbrauch (auf ein ganzes Jahr gerechnet) deutlich unter dem Durchschnitt der Vorjahre lag. Es wurden etwa 1000 Liter mehr Heizöl verbraucht, obwohl es sowohl 2012 als auch 2013 keine strengen Winter hatte. Ich kann diesen Mehrverbrauch nur auf die geänderte Nutzung des Gebäudes zurückführen.

    Ich habe den neuen Besitzer (leider nur telefonisch) auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen und ihn um eine Korrektur der Abrechnung gebeten, da ich nicht gewillt bin, Kosten zu übernehmen, die erst nach meinem Auszug entstehen. Bis heute habe ich nichts mehr vom neuen Besitzer gehört.

    Ein Teil meiner Kaution wurde beim Auszug dem neuen Besitzer übergeben. Diese möchte ich nun zurückforden, da bei Abzug der Versicherung, sowie bei einer Korrektur der Heizkosten auf die Durchschnittswerte der Vorjahre keine Nachzahlung mehr fällig wäre.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung

    • Dennis Hundt
      23. Juli 2015 - 12:41 Antworten

      Hallo Martin,

      das klingt für mich danach, als hätte der alte Vermieter nicht alle Kosten umgelegt, z.B. die genannte Versicherung und vielleicht auch andere Positionen (z.B. Heizungsgwartung).

      Im Grunde können Sie nur die Unterlagen einsehen und die Positionen prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lara
    17. August 2015 - 10:08 Antworten

    Hallo,

    ich hätte folgende Frage.
    Wir sind zum 31.05. ausgezogen, der Abrechnungszeitraum ist 01.01.-31.12. Soweit alles klar.
    Beim Auszug wurden die Messgeräte an den Heizkörpern sowie der Ölstand im Keller abgelesen.
    Nun haben wir die Abrechnung bekommen.
    Ermittelt wurden die Heizkosten des gesamten Jahres, die dann nach unserem Verbrauch abgerechnet werden. Allerdings haben die Nachmieter scheinbar unglaublich viel geheizt (der Durchschnittsverbrauch in den ersten 5 Monaten bis zu unserem Auszug ca. 300 l pro Monat, der durchschnittliche Verbrauch danach – ca. 650 l pro Monat).
    Das treibt natürlich die Gesamtkosten des Jahres in die Höhe, an denen wir dann auch “beteiligt” werden.
    So ist allein unser Kostenanteil an den Heizkosten für 5 Monate mehr als die tatsächlichen Gesamtheizkosten in diesem Zeitraum (diese lassen sich aus dem abgelesenen Öltank-Wert und den anteiligen sonstigen Heizkosten wie Wartung und Schornsteinfeger etc. problemlos ermitteln. Müssen wir das akzeptieren?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Viele freundliche Grüße

    L. Krapf

    • Dennis Hundt
      17. August 2015 - 10:50 Antworten

      Hallo Lara,

      ich würde genau prüfen, welsche Kosten wie umgelegt wurden. Ohne Prüfung der einzelnen Positionen kann man hier wenig sagen. Wenn Sie die Nebenkostenabrechnung nicht alleine prüfen können, würde ich dieses Angebot empfehlen: https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-pruefen/

      Ansonsten hier noch drei hilfereiche Links:

      Heizkostenabrechnung: A bis Z

      Heizkosten: Abrechnungsmaßstab für verbrauchsabhängigen / verbrauchsunabhängigen Teil

      Heizkostenverordnung – Was Mieter und Vermieter über die HeizkostenV wissen müssen

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Krapf
        18. August 2015 - 08:40 Antworten

        Guten Morgen Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
        Ich habe die entsprechenden Links durchgelesen, aber leider ist unsere Situation wohl zu speziell.

        In den ersten 5 Monaten bis zu unserem Auszug wurden ca. 2000 l Öl verbraucht (bewertet mit dem Preis aus der Abrechnung ergibt dies etwa 1600 €, es handelt sich um ein haus mit 2 Mietparteien, der zweite Mieter war durchgehend das ganze Jahr in der Wohnung, die Nachmieter sind zum 01.07. eingezogen). Insgesamt wurden im Jahr ca. 8800 l Öl verbraucht (ca. 7300 €).

        Die sonstigen Heiznebenkosten wie Wartung, Schornsteinfeger bilden nur einen kleinen (im Moment eher vernachlässigbaren) Anteil an den Gesamtheizkosten. Es geht eher um den Ölverbrauch im Jahr.

        70% der Heizkosten werden verbrauchsabhängig umgelegt, der Preis pro Einheit anhand des Gesamtverbrauchs ermittelt und dann unsere zum Auszug abgelesene Einheiten abgerechnet. 30% – verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche und Nutzungszeitraum. Soweit auch korrekt.

        Allerdings ist allein unser Heizkostenanteil (für die 5 Monate) deutlich höher als Gesamtheizkosten in diesem Zeitraum (die sogar von zwei Mietparteien verursacht wurden).
        Und das kann doch nicht sein??? Oder???

        Ich hoffe, ich konnte unser Problem etwas verständlicher schildern.

  • Anja
    17. August 2015 - 13:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am 30.11.13 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen (Fristgerecht) und habe gestern meine Nebenkostenabrechnung über Heizkosten für den Zeitraum 01.09.13-30.11.13 und Wasser vom 21.09.13-30.11.13 erhalten. Diese waren in der Endabrechnung vom 23.03.14 nicht enthalten. Die Abrechnung über die Wassergebühren wurde meinen ehemaligen Vermietern am 26.09.14 geschickt, die Abrechnung über die Heizkosten haben sie erst im Juni 2015 erhalten. Ist die Nebenkostenabrechnung damit fristgerecht?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Anja Wedel

  • Anja
    18. August 2015 - 10:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Die Heizkosten belaufen sich für die drei Monate auf Euro 538,49. Abrechnungszeitraum der ista ist vom 01.09.13-31.08.14. Ist denn diese auch gültig, wenn man ausgezogen ist?

    Viele Grüße
    Anja Wedel

  • Laura Maier
    12. September 2015 - 10:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 31.8.2015 aus einer Wohnung ausgezogen, in der ich knapp 3 Jahre gewohnt habe. In dem ganzen Zeitraum habe ich keine einzige Nebenkostenabrechnung bekommen. Ich habe meinen Vermieter mehrmals darauf angesprochen, er hat es jedoch immer wieder hinausgezögert. Bei meinem Auszug meinte er jetzt, er würde nun die gesamte Wohndauer abrechnen und mir danach entsprechend die Kaution zurückbezahlen – und eine eventuelle Rückzahlung einbehalten. Darf er das (also die gesamte Wohndauer so abrechnen)? Er hat mir auch zugesichert, “in den nächsten Tagen” bereits die Abrechnung zu machen. Wie lange darf er die gesamte Kaution zurückbehalten? Ein Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag nicht vereinbart, da ich jedoch zum 1.1.2013 eingezogen bin, dürfte der Zeitraum ohnehin klar sein.

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Viele Grüße,

    Laura Maier

    • Dennis Hundt
      12. September 2015 - 11:11 Antworten

      Hallo Laura,

      der Vermieter muss sich an die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum und an den maximalen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • rosi
    9. November 2015 - 16:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich weiß – eigene Aussage meines ehemaligen Vermieters – dass die NK-Abrechnung für 2014 seit Juni 2015 fertig ist. Am 15.09.2015 wurde mir auf Nachfrage zugesichert, dass ich sie innerhalb der nächsten 2 Wochen erhalte. Ich wartete vergebens. Aus diesem Grund habe ich nochmals am 06.10.2015 und (weil ich hierauf keine Antwort bekam) am 06.11.2015 nachgefragt, wann ich die Abrechnung erhalte. Heute bekam ich zur Antwort, dass der Abrechnungszeitraum bis 31.12.2015 läuft. Zwischen den Zeilen gelesen sollte mir die E-Mail wohl soviel sagen, als dass sie mich jetzt bis Jahresende warten lassen. Erfahrungsgemäß habe ich immer einen nicht unbeachtlichen Betrag zurückbekommen. Dürfen meine ehemaligen Vermieter solange mit meinen Geld (bis Jahresende) arbeiten, obwohl die Abrechnung schon im Juni fertig war?

    Von den anderen Mietern und meinen Nachmietern weiß ich, dass sie ihre Abrechnungen schon Anfang September 2015 erhalten haben. Darf ein Vermieter solche Unterschiede machen?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Rosi

    • Dennis Hundt
      10. November 2015 - 12:35 Antworten

      Hallo Rosi,

      ich kann nur auf das Gesetz und die Abrechnungsfrist verweisen. Sie und ich kennen die möglichen Gründen für die zeitlich unterschiedliche möglicherweise nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    27. Dezember 2015 - 23:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in unserer Nk-Abrechnung sind alle Posten korrekt anteilig (4 Monate Mietdauer im Abrechnungszeitraum)berechnet.
    Die Kosten für einen E-Check aber zu 1/2. Ist das korrekt? Zudem fand dieser nach unserem Auszug statt. Sind diese Kosten überhaupt von uns zu tragen?
    Gutes neues Jahr
    Anna

    • Dennis Hundt
      28. Dezember 2015 - 10:14 Antworten

      Hallo Anna,

      die Prüfung der Elektroanlage in der Wohnung gehört zur Instandhaltung und somit nicht in die Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Anna
        28. Dezember 2015 - 14:01 Antworten

        Hallo Herr Hundt

        Im Mietvertrag werden unter den zu bezahlenden Betriebskosten
        “die Kosten der Wartung, Reinigung und Überprüfung von elektrischen Leitungen und Anlagen”
        aufgeführt.
        Nach Vermietermeinung fällt der E-Check darunter.
        Aber Abrechnung zu 1/2 (bei 4 Monaten Mietdauer9 und dann noch Durchführung nach Mietende ?

        Grüße von Anna

        • Dennis Hundt
          29. Dezember 2015 - 09:37 Antworten

          Hallo Anna,

          Nebenkosten müssen dem Vermieter “laufend” entstehen, also regelmäßig. Bei einem Check nach einem Auszug kann davon in meinen Augen keine Rede sein.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Stephan
    5. Januar 2016 - 16:53 Antworten

    Hallo,

    wir sind im September 2014 ausgezogen. Der Abrechungszeitraum war dann also das Jahr 2014. Der Vermieter hat ja Zeit bis 31.12.2015 gehabt. Dieser Zeitraum ist nun verstrichen.Kann ich nun auf Auszahlung meiner Kaution pochen? Es gibt ja auch noch die 3 Monatsfrist bei nicht verschulden des Vermieters wenn die Stadt etc zu lange brauchen würde. Müsste der Vermieter mir dann schriftlich mitteilen das er aus dem und dem Grund die Abrechung noch nicht erstellen kann?

    Der Anspruch auf die Kaution verfällt ja nicht. Aber der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung.

    Wie wäre das in meinem Fall?

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2016 - 17:07 Antworten

      Hallo Stephan,

      wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat, ist eine Nachzahlung ausgeschlossen richtig. Bitten Sie im ersten Schritt um Abrechnung und um Auszahlung der Kaution.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stephan
        5. Januar 2016 - 17:23 Antworten

        Danke.

        Aber muss er eine Verspätung auch im Vorfeld ankündigen? Bzw muss er mir in den 12 Monaten mitteilen das er für die Abrechnung aus dem und dem Grunde länger braucht um selbst anspruch auf diese 3 Monate zu haben?

        • Dennis Hundt
          5. Januar 2016 - 17:27 Antworten

          Hallo Stephan,

          wenn er die Verspätung nicht zu vertreten haben sollte, muss er dies entsprechend darlegen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Diane
    25. Januar 2016 - 13:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe jetzt auch eine spezielle Frage:

    Wir sind zum 1. Mai 2014 aus unserer damaligen Wohnung, durch eine Hausverwaltung betreut ausgezogen. Bis heute haben wir keine Nebenkostenabrechnung erhalten – die NEUEN Verwalter des Hauses teilten uns mit: Unsere damalige Verwaltung hat bis zum 31.12.2015 keine Nebenkostenabrechnung erstellt, nun sin d sie für das Objekt auch nicht mehr zuständig – und wir hätten somit PECH, (wir hätte definitiv eine Rückzahlung erhalten) – das geht doch so nicht, ODER?

    Über eine Antwort oder eine Idee an wen ich mich wenden kann – ob es überhaupt Chancen gibt, dass wir da jemals Geld sehen werden, würde ich mich sehr freuen.

    Viele Grüße

    Diane

    • Dennis Hundt
      26. Januar 2016 - 00:22 Antworten

      Hallo Diane,

      Sie wenden sich ja eigentlich an den Eigentümer des Haues Ihren Vermieter. Wenn dieser sich von jemanden vertreten lässt (jetzt der neuen Hausverwaltungen), dann müssen Sie sich an die Vertretung wenden. Die Pflicht des Eigentümers zur Nebenkostenabrechnung entfällt nicht, nur weil er die Hausverwaltung wechselt.

      Lassen Sie sich dazu im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten
    18. Februar 2016 - 10:23 Antworten

    Hallo Herr Mundt,

    ein sehr interessanter Artikel!!

    Ich habe ebenfalls eine Frage:
    Ich habe für den Abrechnungszeitraum 2013 (genau: 15.12.2012 bis 31.12.2013) eine Rückzahlung in Höhe von 522 EUR von meinem Vermieter erhalten.
    Ich bin zum 30.09.2014 aus dieser Mietswohnung ausgezogen. Die Nebenkosten wurden auf Grund der immensen Rückzahlung aus dem Jahr 2013 nicht angepasst und sind somit konstant bis zum 30.09.2014 (Datum des Auszuges) geblieben.

    Nun habe ich bis zum 31.12.2015 sehnsüchtig auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 gewartet. Jedoch keine erhalten.
    Daraufhin habe ich beim Vermieter angerufen und ihn gefragt, wie es nun ausschaut.
    Seine Aussage: “Ich sehe gerade ihre Daten nicht. Denn gab es wohl nur ein (poisitiv oder negativ) Defizit von 3 oder 4 EUR. Wegen solchen Beträgen schicke ich keine Abrechnung raus.”

    Ein versprochener Rückruf des Vermieters blieb bis heute aus.
    Vergangene Woche habe ich in einem Brief den ehemaligen Vermieter aufgefordert mir die Nebenkostenabrechnung zuzuschicken. Bisher noch immer keine Reaktion.

    Ich bin mir sicher einen relativ hohen 3stelligen Betrag erstattet zu bekommen und dieses (mein!) Geld will ich hahen.

    Wie kann ich weiter vorgehen?

    Vielen Dank,
    CF

  • Steffi Frey
    30. März 2016 - 20:32 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt.
    Ich habe auch eine Frage. Ich bin am 1.2.15 in eine Wohnung gezogen. Aus dieser Wohnung zog ich am 19.12.15 wieder aus. Innerhalb dieser Zeit hatte ich monatlich zur Kaltmiete die monatlichen Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Meine Frage dazu ist:innerhalb welchen Zeitraumes muß der Vermieter die Nebenkostenendabrechnung an mich tätigen?Und ist er verpflichtet dieses schrifftlich mit genauer Auflistung was ich Verbraucht hatte zu tun?
    Besten Dank
    Viele Grüße S. F

    • Dennis Hundt
      31. März 2016 - 03:56 Antworten

      Hallo Steffi,

      wenn der Vermieter die Nebenkosten nach Kalenderjahr abrechnet, hat er für die Nebenkostenabrechnung 2015 bis Ende 2016 Zeit. Die verbrauchsabhängigen Kosten müssen natürlich auch verständlich dargelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    31. März 2016 - 16:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wenn der Mieter auszieht, mir aber keine Adresse gibt, wie kann ich ihm dann fristgerecht eine NK-Abrechnung vorlegen? Erstellt wurde sie, die anderen Mieter haben sie auch fristgerecht bekommen…
    Jetzt, nachdem die Frist vorbei ist, verlangt der Herr alle seine Vorauszahlungen zurück. Er habe ja nicht fristgerecht eine Abrechnung erhalten… Also, wo gibt’s den sowas?

    Die Abnahme bei Auszug wollte er auch nicht unterschreiben. Aber da war eine Zeugin (Maklerin) dabei. Es gab Schäden. Die Wohnung war neu. Erstbezug!

    Und er hat ständig auf einem Parkplatz geparkt, den er aber nicht bezahlen wollte.

    Ich wollte ihm die Miete für den Parkplatz, die Schäden und die NK Abr. mit der Kaution verrechnen.

    Was sagen Sie?

    Danke!

  • Yendis
    23. Juni 2016 - 09:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind im September 2015 in ein Gewerbefläche eingezogen.
    In der Betriebskostenabrechnung für 2015 wird uns nun die Grundsteuer für das gesamte Jahr 2015 berechnet. Ist das zulässig?

    LG

    • Dennis Hundt
      23. Juni 2016 - 17:29 Antworten

      Hallo Yendis,

      auch im Gewerbemietrecht werden die Kosten in der Regel zeitanteilig umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anlicker
    1. Juli 2016 - 13:50 Antworten

    Hallo die letzte Abrechnung mit meinem Mieter konnte zwar gemacht werden, jedoch wurde der Verbrauch individuell geschätzt. der Mieter ist nun zum 31.03.2015 ausgezogen und als nun die neue Abrechnung kam war diese fast doppelt so hoch. Ich habe nun für die 3 Monate ca. 160,-€ NK also Wärme nachgefordert, der Mieter meint das ist zu viel, dabei habe ich ihm schon weniger als die Hälfte der Kosten in Rechnung gestellt. Habe ich eine Changs die Rechnung für 2014/2015 beglichen zu bekommen ohne gleich die Gerichte anzurufen.

  • Sarah Mutschke
    3. August 2016 - 09:15 Antworten

    Hallo,

    wir sind zum 31.07.2015 aus unser alten Wohnung ausgezogen. In den Jahren davor hatten wir bei den Nebenkostenabrechnungen immer Rückzahlungen. Anfang September bekamen wir unsere Nebenkostenabrechnung anhand der abgelesenen Werte. Nun haben wir zum 02.08.2016 eine weitere Nebenkostenabrechnung von unserem Vermieter erhalten, in dem uns nun auch unter anderem der Posten Verwaltungskosten und eine Nutzerwechselgebühr in Rechnung gestellt werden. Wir sollen nun für diese 7 Monate eine Nachzahlung tätigen. Meine Fragen hierzu: 1. Ist es möglich zwei Abschlussrechnungen durchzuführen? 2. Ist es zulässig die Posten Verwaltungskosten und Nutzerwechselgebühr in Rechnung zu stellen?

    • Dennis Hundt
      3. August 2016 - 18:48 Antworten

      Hallo Sarah,

      ich verstehe nicht wirklich, warum der Vermieter zwei Nebenkostenabrechnung für den selben Zeitraum erstellt. Verweisen Sie auf die erste Nebenkostenabrechnung.

      Mehr zur Nutzerwechselgebühr in der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Regina Goldschmidt
    15. August 2016 - 14:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Mutti war seid Januar 16 im Pflegeheim untergebracht , deswegen haben wir ihre Wohnung mit Einhaltung der 3 Monate Kündigungszeit zum 31.7.16 gekündigt.
    Sie ist am 7.7.16 verstorben. Wie lange kann der Vermieter sich mit der Nebenkostenabrechnung Zeit nehmen ?

    • Dennis Hundt
      16. August 2016 - 12:23 Antworten

      Hallo Regina,

      über das Kalenderjahr 2016 muss der Vermieter bis Ende 2017 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobias Czwienczek
    3. September 2016 - 21:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere Wohnung fristgerecht zum 31.12.2014 gekündigt. Bei der Abnahme der Wohnung gab es durch den Vermieter noch viele Punkte, die er noch abgestellt haben wollte. Dadurch konnte die Abnahme der Wohnung erst am 16.01.2015 stattfinden (in einem zweiten Termin). Im Laufe des Jahres 2015 erhielten wir die Nebenkostenabrechnung für 2014 und auch die Restrückzahlung der offenen Kaution. Heute erhieleten wir eine Nebenkostennachzahlung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 16.01.2015. Meine Frage daher, ist die Einforderung der Nebenkosten für diesen Zeitraum rechtens? (Muss noch dazu sagen, dass in dem Zeitraum durch den Vermieter auch schon Verschönerungsarbeiten am Balkon durchgeführt wurden.)

    • Dennis Hundt
      5. September 2016 - 18:00 Antworten

      Hallo Tobias,

      Sie sollten nach dem Stichwort “Nutzungsentschädigung wegen verspäteten Auszug” suchen – das wird Ihnen helfen. Ich kann das Thema hier leider nicht so umfassend darstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mel
    16. November 2016 - 22:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    nach unserem Auszug im Mai 2015 haben wir bereits die Mietkaution zurückerhalten und mittlerweile sogar die Nebenkostenabrechnung erhalten, uns wurde ein Guthaben zurücküberwiesen.
    Jetzt haben wir Post von der alten Hausverwaltung erhalten, dass sich etwas in der Berechnung der Nebenkostenabrechnung geändert hat – wir sollen nun Geld zurückzahlen.
    Ist dies rechtmäßig? Hat der alte Vermieter noch Ansprüche uns gegenüber?
    Allerbesten Dank im Voraus für Ihre freundliche Unterstützung.

  • Dieter Hauschild
    6. Januar 2017 - 11:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mietverhältnis endete am 31.03.2015. Jetzt hat mir mein ehemaliger Vermieter die Nebenkostenabrechnung zugestellt. Der Abrechnungszeitraum endete am 30.11.2015.
    Ist die rechtens oder kann ich die zahlung verweigern?

    Vielen Dank im Vorraus

    Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2017 - 16:22 Antworten

      Hallo Dieter

      wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 geht, hat der Vermieter Zeit bis zum 30.11.2016 dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Dieter Hauschild
        6. Januar 2017 - 17:23 Antworten

        Vielen Dank

        Datiert ist die Abrechnung vom 29.12.2016

  • Benjamin Müller
    9. Februar 2017 - 08:51 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bitte Sie um Hilfe. Ich bin mit meiner Frau am 30.09.2015 aus einer Wohnung ausgezogen. Leider liegt mir bis Heute (09.02.2017) keine Betriebskostenabrechnung zu dieser Wohnung vor. Es geht mit großer Sicherheit um eine Rückerstattung, da wir die Wohnung offiziell vor dem 30.09.2015 nicht abgeben konnten auf Grund der Kündigungsfrist. Wir wohnten aber bereits seit Juni 2015 schon in einer anderen Wohnung. Es wurden mehrmals Emails mit dem Vermieter ausgetauscht und immer wurde ich vertröstet. Laut der letzten Email ist wohl eine Frist bis zum 31.12.2016 gewesen. Dort sollte ich angeblich eine Abrechnung erhalten. Heute haben wir den 09.02.2017 und ich habe noch keine Abrechnung erhalten. Wie sollte ich am besten Vorgehen?

    Bitte um Ihre Mithilfe.
    Viele Grüße Müller

  • Anja B
    16. März 2017 - 12:26 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    das Mietverhältnis wurde zum 30.11.2016 beendet. Gestern haben wir unsere Nebenkostenabrechnung erhalten für den Zeitraum 01.01.2016 – 30.11.2016.

    Beim Wasser wurde der Grundpreis für nicht ganz 335 Tage (bis 30.11.2016) berechnet und beim Grundpreis für das Abwasser wurde der komplette Grundpreis für 366 Tage angerechnet.

    Zudem wurde die Grundsteuer komplett angerechnet.

    Ist das zulässig oder muss es runter gerechnet werden auf 335 Tage? Bzw. was gilt als Grundlage Monate und genau die Tage?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • Dennis Hundt
      17. März 2017 - 07:51 Antworten

      Hallo Anja,

      in Der Regel erfolgt die Abrechnung in so einem Fall nach Tagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    22. März 2017 - 12:56 Antworten

    Hallo,
    ich habe nun auch eine Frage. Wir wurden auf 31.03.2016 wg. Eigenbedarf gekündt. Der Vermieter hat auch einen Teil der Kaution behalten für eventl. Rückzahlungen. Bis heute haben wir noch keine Abrechnung erhalten. Laut Artikel hat der Vemieter noch bis zum 31.12.2017 Zeit für die Nebenkostenabrechnung soweit ich das verstanden habe. Stimmt das so? Ich habe aber mal gelesen dass der Vermieter, falls er die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres macht, keinen Anspruch mehr auf Rückzahlungen hat. Stimmt das?

    • Dennis Hundt
      22. März 2017 - 16:38 Antworten

      Hallo Tanja,

      genau, für das Kalenderjahr 2016 hat der Vermieter bis Ende 2017 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rico
    28. Juli 2017 - 09:04 Antworten

    Ich bin am 27.09.2016 ausgezogen. Nun habe ich am 27. Juli 2017 eine Nebenkostenabrechnung der alten Verwaltung erhalten. Dies scheint jedoch rechtskräftig zu sein, wenn ich Euren Text lese. (Es sind ja weniger als 12 Monate). Habe ich das so richtig verstanden?

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2017 - 16:02 Antworten

      Hallo Rico,

      das Nebenkostenabrechnung 2016 muss bis Ende 2017 beim Mieter sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christin Weller
    31. Juli 2017 - 14:01 Antworten

    Hallo,

    ich bräuchte mal einen Rat. Ich bin zum 01.10. 2016 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen. Bei dieser Wohnung hatte ich die Kaution per Moneyfix Kautionskasse bezahlt – sprich, ich bezahle jährlich einen Beitrag von ca. 50,- € und bekam dafür eine Originalurkunde, die mein damaliger Vermieter ausgehändigt bekam. Diese brauche ich nun zurück, damit ich die Kautionskasse kündigen kann, sonst läuft diese jährlich weiter (ich benötige sie nicht mehr, habe in der neuen Wohnung bar bezahlt). Letzteres ist nun passiert… ich habe den nächsten jahrsbeitrag zahlen müssen. Mein Ex-Vermieter händigt mir diese Urkunde aber nicht aus, solange ich die Nebenkostenabrechnung nicht bekommen habe. Nun ist das nächste Jahr fast wieder rum.. laut ihrer Info oben verjährt die Nebenkostenabrechnung zum 31.12.2017… was kann ich tun? Zeit absitzen bis dahin und dann per Anwalt das Dokument einfordern?

    LG

    Christin Weller

    • Dennis Hundt
      1. August 2017 - 13:32 Antworten

      Hallo Christin,

      für die Nebenkostenabrechnung 2016 hat der Vermieter bis Ende 2017 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    25. August 2017 - 21:06 Antworten

    Wir sind Ende August 2016 ausgezogen und haben jetzt die letzte Nebenkostenabrechnung für die Wohnung erhalten. Bei den Kosten für den Hausmeister ist beschrieben, dass die Kosten durch die neue Firma um 250 Euro gestiegen sind. Die neue Firma wurde aber erst nach unserem Mietvertragsende genommen. Können wir hier verlangen, dass nur die Kosten bis zu unserem Auszug betrachtet und abgerechnet werden?

    • Dennis Hundt
      28. August 2017 - 15:02 Antworten

      Hallo Sandra,

      ein Vergleich: ein Wintermieter zahlt zeitanteilig die Gartenpflege und ein Sommermieter anteilig den Winterdienst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sandra
        28. August 2017 - 20:55 Antworten

        Heißt, auch wenn die alte Firma nach unserem Auszug eine Endabrechnung erstellt hat, müssen wir trotzdem die Gesamtkosten heruntergebrochen auf unseren Mietzeitraum zahlen. Winterdienst und Gartenpflege ist bei uns dem Hausmeisterdienst zugeordnet. Die alte Firma hat nicht wirklich was gemacht, die Leistungen der neuen für 3 Monate immerhin Mehrkosten von 250 Euro haben wir nicht mehr “genutzt”

  • Natalie
    6. Oktober 2017 - 12:21 Antworten

    Hallo,

    wie ist es rechtlich gesehen, wenn sich ein nicht eheliches Paar trennt, beide Mieter Hauptmieter sind und einer auszieht. Der andere Partner aber bis zum Auszug des anderen Partners noch im Mietvertrag steht.
    Folgender Fall: Ich bin im Oktober 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Dezember 2014 (2 Monate nach dem Auszug) gab es eine Nebenkostenrückzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von knapp 400 Euro und im Dezember 2015 gab es für das Jahr 2014 eine Rückzahlung in Höhe von 800 Euro.
    Ich musste meinen teil der Mietkaution einklagen und habe erst im Prozess von den Rückzahlungen erfahren und die Hälfte von 2013 eingefordert, sowie die anteilige Hälfte der 10 Monate in 2014, weil ich da ja noch mit in der Wohnung gelebt habe und diese mitbezahlt habe.
    Die Richterin hat mir die Hälfte der Kaution zugesprochen, aber sie meinte, da ich nicht beweisen kann, dass mein Ex-Partner und ich eine Vereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen habe (obwohl ich nachweisen konnte, dass wir die Stromnachzahlung (auch nach meinem Auszug) auch zur Hälfte geteilt hatten udn sie sollte sich auch melden, wenn was bezgl. der Nebenkosten kommt. Nur leider fiel dieser “Beweis” in ihrem Urteil unter den Tisch bzw. ist sie gar nicht auf die Stromkostennachzahlung eingegangen. Bin ich wirklich in der Beweispflicht, dass es diese Absprache gab oder aber muss mein Expartner beweisen, dass ich darauf irgendwann verzichtet habe, was ja nie der Fall war. Schließlich wäre ich ja auch haftbar, wenn es eine Forderung seitens des Vermieters gegeben hätte. Für mich ist es halt sehr viel Geld und die Richterin meinte, der Zeitraum wo das Geld eingezahlt wurde, ist nicht relevant, sondern der, wo es ausgezahlt wurde. Warum werde ich also bestraft, weil die Vermieter generell ein gutes Jahr später erst die Abrechnungen machen. Mein Anwalt ist ratlos und weiß nicht, wie er gegen das Urteil angehen soll. Haben Sie einen Tipp für mich?

  • Daniel W.
    14. November 2017 - 12:39 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich hatte am 20.05.2017 meine Schlüsselübergabe. Mein Mietvertrag Endete aber erst zum 31.05.2017.
    Die Mietverhältnisse waren die reinste Kathastrophe dort. Weshalb ich umgehend dort weg wollte. Nun meine zwei Fragen.

    Frage 1:
    Darf mir mein Ex-Vermieter dennoch bis zum 31.05.2017 die Nebenkostenabrechnung nächstes Jahr zu senden?
    – Ich hätte ein Übergabe/Abnahme Protokoll mit Unterschrift des zuständigen Maklers als Nachweis.

    Frage 2:
    Die Heizkosten werden auf 3 Parteien aufgeteilt. Da dieser Winter ein vermutlich knackigerer Winter wird als der letzte gehe ich davon aus, dass die neuen Mieter mehr heizen werden als ich.
    Ich hatte mir meine Zählerstände der einzelnen Heizkörper notiert und vom Makler gegenzeichnen lassen. Nun die Frage:
    Darf mein Ex-Vermieter mir die Gesamtkosten einfach nur prozentual bis zum Tag meines Auszugs in Rechnung stellen? Oder muß er die Zählerstände beachten?

    • Dennis Hundt
      14. November 2017 - 15:13 Antworten

      Hallo Daniel,

      ich gehe davon aus, dass Sie bis Ende Mai die Miete gezahlt haben, inkl. Nebenkosten. Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, ist das so in Ordnung.

      Die Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung unter Berücksichtigung Ihres Verbrauchs abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silke
    30. November 2017 - 09:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich hoffe Sie können mir weiter helfen?!
    Ich bin zum 01.04.2017 umgezogen. Mein alter Vermieter teilte mir mit, dass ich die Nebenkostenabrechnung für 2016 Ende diesen Jahres erhalte und für 2017 Ende 2018. Ist dies so rechtlich korrekt?

    Viele Grüße Silke D.

  • Patrick Jahn
    2. März 2018 - 21:13 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin zum 28.02.2017 ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung kam jetzt für das ganze Jahr 2017. Korrekterweise anteilmäßig auf den Zeitraum 01.01.2017-28.02.2017 berechnet.
    Ein Punkt kann ich trotzdem nicht ganz nachvollziehen. Ich soll anteilmäßig €36 für die Gartenpflege zahlen, die laut Abrechnung aber nur im Zeitraum 01.04.2017-30.11.2017 stattfand, also zu einem Zeitpunkt wo ich kein Mieter mehr war.

    Begründung des Vermieters. Im Jahr 2013 wurde mir auch nur anteilmäßig ab Mai 2013 (Einzug) die Gartenpflege berechnet.
    Ist dies so korrekt?

    Mit freundlichem Gruß
    Patrick J.

    • Dennis Hundt
      3. März 2018 - 09:23 Antworten

      Hallo Patrick,

      ja, das ist so korrekt. Ihr Nachfolgender Mieter zahlt auch zeitanteilig Ihre Winterdienst-Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beki
    12. März 2018 - 21:56 Antworten

    Wir ziehen zum 01.05. aus unserer Wohnung aus. Laut Mietvertrag betrugen unsere Betriebskosten 100 Euro. Unser Vermieter sagt, dass er immer 220 Euro Betriebskosten gezahlt habe und verlangt jetzt die Differenz für ein Jahr zurück. Er möchte also ca. 1400 Euro von uns haben. Ich vermute, dass er uns die Kaution somit nur anteilig wiedergeben will.

    Ist das so zulässig?

    Eine schriftliche Betriebskostenabrechung gab es nie?

  • Lydia Roth
    14. März 2018 - 17:29 Antworten

    Hallo,

    wenn ich im April ausgezogen bin, und die Schornsteinreinigung, Wartung vom Kessel etc. erst im November war, muss ich dann dafür auch bezahlen? Diese Dinge stehen nämlich mit auf meiner Abrechnung…

    Mit freundlichen Grüßen

    Lydia R.

    • Dennis Hundt
      15. März 2018 - 09:24 Antworten

      Hallo Lydia,

      der zeitanteilige Ausweis in Ihrer Nebenkostenabrechnung ist korrekt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    9. Mai 2018 - 20:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind 31.05.2017 (pünktlich gekündigt, Mietvertrag aufgelöst)ausgezogen, der Nutzungsraum im Jahr 2017 war also vom 01.01.-31.05.2017. Die Kaution wurde beim Auszug ausgezahlt. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr 2017 erhalten (01.01-31.12.2017) mit Wasser-, Heizkosten etc.
    Müssen wir tatsächlich die Nebenkosten für das halbe Jahr zahlen, in dem wir nciht mehr in der Wohnung gewoht haben?

    Vielen Dank
    Alex

    • Dennis Hundt
      14. Mai 2018 - 07:16 Antworten

      Hallo Alex,

      selbstverständlich zahlen Sie nur die Nebenkosten bis zu Ihrem Mietvertragsende.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aline
    20. November 2018 - 09:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin am 31.01.2018 aus meiner Wohnung ausgezogen. Nun habe ich die NK-Kostenabrechnung erhalten und habe ein Guthaben von 500€ (inkl. 100€ einbehalten Kaution). Nun wird mir dieser Betrag jedoch nicht ausgezahlt, da ich in 2018 noch einen Monat noch Mieter war. Ist das rechtens? Warum werden nicht 2 Abrechnungen gemacht, für 2017 und 2018? Dann konnte doch der Betrag von 2017 ausgezahlt werden und die 100€ einbehalten werden?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Aline

    • Dennis Hundt
      20. November 2018 - 18:04 Antworten

      Hallo Aline,

      das Guthaben muss m.E. ausgezahlt werden. Für den einen Monat wurden ja 100 Euro der Kaution einbehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike Sziklás
    15. Dezember 2018 - 22:59 Antworten

    Hallo!

    Der Mietvertrag endete am 31.03.2017. Die Nebenkostenabrechnung erfolgte in 12. 2018.
    Ist die Nachzahlung zu leisten, oder ist der Anspruch verjährt?

    • Dennis Hundt
      16. Dezember 2018 - 10:32 Antworten

      Hallo Heike,

      die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter Ihnen bis Ende 2018 zustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manfred
    20. Dezember 2018 - 15:46 Antworten

    Hallo !

    Wir sind zum 01.03.2017 ausgezogen und haben immer noch keine Nebenkostenabrechnung von unserem alten Vermieter bekommen. Die Frist läuft noch bis zum 31.12.2018, das ist mir bekannt.

    Nun zur speziellen Frage:
    Wenn ich die NK-Abrechnung nicht bis zum 31.12.2018 erhalten habe, habe ich dann trotzdem Anrecht auf Rückzahlung der Kaution?

    Meines Erachtens besteht ab dem 01.01.2019 kein rechtlicher Anspruch mehr auf die mögliche Bezahlung von den NK von Seiten des Vermieters?
    Somit auch kein Anrecht mehr die Kaution für Begleichung ausstehender NK-Beträge zu verrechnen?

    Oder sehe ich das falsch?

    • Dennis Hundt
      20. Dezember 2018 - 16:06 Antworten

      Hallo Manfred,

      diese Ansicht teile ich mit Ihnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Milena
    17. Januar 2019 - 18:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit einem dreimonatigen Vorlauf zum 31.12. meine Wohnung gekündigt und bin zu besagtem Datum aus der Wohnung ausgezogen. Zusätzlich erfolgte eine Übergabe der Wohnung mit dem Vermieter, bei welcher Wasser- und Stromzähler abgelesen wurden. Zusätzlich soll eine Zwischenablesung erfolgen, deren Kosten ich als Mieter übernehmen muss (ist so im Mietvertrag festgehalten). Die Zwischenablesung soll durch eine externe Firma (Minol) erfolgen und die Hausverwaltung wurde vom Vermieter damit beauftragt. Nun sind schon drei Wochen vergangen und bezüglich der Zwischenablesung ist immer noch nichts passiert. Die neuen Mieter wohnen seit dem 01. Januar in der Wohnung.Was passiert, wenn viel zu spät und nicht zum Zeitpunkt meines Auszugs abgelesen wird? Muss ich etwa die Nebenkosten der neuen Mieter für den Januar übernehmen, weil sich die Hausverwaltung sich offensichtlich bisher nicht darum gekümmert hat?

    • Dennis Hundt
      18. Januar 2019 - 15:55 Antworten

      Hallo Milena,

      eine Zwischenablösung erfolgt i.d.R. im Rahmen der Wohnungsübergabe. Alleine zu Ihrem eigenen Schutz. Die Heizkostenwerte sind im Normalfall aber in den Erfassungsgeräten per 31.12. gespeichert. Sodass Sie Glück haben sollten, das Sie zum Jahresende ausgezogen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Rösner
    5. Dezember 2020 - 21:02 Antworten

    Wie ist das ?
    Wird zu Ende Februar ausgezogen, müssen dann Versicherungen, Grundsteuer und Müllgebühren (da jährlich) komplett für das ganze Jahr bezahlt werden oder nur für die zwei Monate bezahlt werden?

    • Dennis Hundt
      7. Dezember 2020 - 08:06 Antworten

      Hallo Werner,

      zweitanteilig für 2 Monate, also 2/12tel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ines Schumacher
    10. Januar 2021 - 10:16 Antworten

    Hallo,

    wie verhält es sich, wenn ein Mieter erst nach 2 oder 3 Monaten mitteilt, dass ein Kind bereits ausgezogen ist?
    Gilt dann der genannte Auszugstermin, der von den Mietern genannt wurde, oder das Datum der Bekanntgabe?
    Der Vermieter hat meiner Meinung nach erst die Möglichkeit, dies zu kontrollieren, wenn er davon erfährt. Ansonsten könnte der Mieter auch einfach ein fiktives Datum, das in der Vergangenheit liegt, nennen.

    Danke schon einmal und viele Grüße
    Ines Schumacher

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2021 - 13:08 Antworten

      Hallo Ines,

      lassen Sie sich vom Mieter (Kind) die neue Meldebescheinigung oder den neuen Mietvertrag zeigen und orientieren Sie sich an diesem Datum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manfred Meyer
    14. Januar 2021 - 22:39 Antworten

    Habe bis jetzt noch keine Nebenkostenabrechnung bin am31 Oktober2019 Ausgezogen. Was kann ich dagegen machen

    Gruß
    Manfred Meyer

  • Sven
    4. April 2021 - 04:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    aktuell beschäftigt mich eine Frage auf die noch keine passende Antwort gefunden habe:

    Und zwar wohnte ich im Jahr 2020 7 Monate in der Wohnung und bekam dann die Betriebskostenabrechning des Vermieters.

    Dabei ist mir aufgefallen, dass sämtliche Fixkosten wie Gebäudeversicherung, Grunsteuer etc. pro Wohung umgerechnet werden.

    Hier meine Frage: Aus meiner Sicht sollte doch auch für Versicherungen etc. die Mietdauer einberechnet werden, also 7 Monate und nicht 12 Monate.

    Ist die Abrechnung meines Vermieters über 12 Monate in Ordnung?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      5. April 2021 - 17:26 Antworten

      Hallo Sven,

      die Jahreskosten werden in diesem Fall zeitanteilig zu 7/12tel auf den Mieter umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kirsten Sieber
    13. Juli 2022 - 16:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt, Ich bin im vorigen Jahr umgezogen, der Mietvertag endete am 30.4.21. Nun bekam ich für diesen Zeitraum die Nebenkostenabrechnung. Ich soll über 500 Euro nachzahlen. Das wäre für die Wintermonate normal, sagte mein ehemaliger Vermieter. Da ich allein lebe, berufstätig bin, nicht ständig in allen Räumen die Heizung an hatte und auch nicht täglich ein Vollbad genommen habe, scheint mir das zu viel. Kann das trotzdem möglich sein oder sollte ich die Abrechnung prüfen lassen.

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2022 - 19:51 Antworten

      Hallo Kirsten,

      es geht garnicht so sehr um Ihr individuelles Wohnverhalten. Der Knackpunkt ist, dass es nahezu nur Wintermonate sind und Ihnen die Puffer-Vorauszahlungen (ohne Wärmenutzung) aus den Sommermonaten fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Noll
    22. August 2022 - 10:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin zum 31.8.21 ausgezogen und habe in der NK Abrechnung eine Gärtnerrechnung mit 8/12 berechnet bekommen, die im Oktober 21 entstanden / durchgeführt wurde.
    Ist das rechtens? Der Vermieter beruft sich auf den Mietvertrag, in dem eine zweimalige Pflege / Jahr durch einen Gärtner vereinbart ist. Er sagt es wäre unabhängig wann die zweite Pflege stattfindet.
    Besten Dank für Ihre Einschätzung.

  • Sarah
    2. Dezember 2022 - 19:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir sind zum 30.08.2021 aus unserer alten Wohnung ausgezogen und erhalten heute eine Nachzahlung. Eigentlich dachte ich die Frist ist nach zwölf Monaten abgelaufen. Ist die Nebenkostenabrechnung den jetzt noch gültig ?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Mfg Sarah Grau

    • Dennis Hundt
      5. Dezember 2022 - 11:36 Antworten

      Hallo Sarah,

      Ihr Auszugsdatum spielt keine Rolle. Wenn der Vermieter nach Kalenderjahr abrechnet, also vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember eines Jahres, dann hat der Vermieter für die Abrechnung 2021 bis Ende 2022 Zeit. Unabhängig von Ihrem unterjährigen Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ruben
    18. Dezember 2022 - 00:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir sind aus einem Mehrfamilienhaus am 30.4.2021 ausgezogen. Jetzt bekommen wir eine Nebenkostenabrechnung. Betriebskosten 522 € minus Vorauszahlung 480 €
    42 € müssten wir nach zahlen.

    Jetzt kommt aber noch Energie Kostenübertrag Von 454,85€ dazu.
    Jetzt meine Frage: die Energiekosten sind erst Mitte des Jahres 2021 in die Höhe geschossen. Wir waren aber doch schon längst ausgezogen. Ist es rechtens, dass wir trotzdem so einen großen Anteil zahlen müssen?
    Denn eigentlich finde ich das unfair, weil die Energiekosten auch in der neuen Wohnung ja irgendwann anfallen werden und die sind ja wahrscheinlich auch sehr hoch. Somit muss ich zweimal hohe Kosten zahlen.
    Vielen Dank, das Sie sich Zeit nehmen, um so viele Fragen zu beantworten!

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2022 - 10:59 Antworten

      Hallo Ruben,

      diese Problem entstand leider erst mit den gestiegenen Energiekosten. In 2021 war das Problem m.E. noch garnicht so relevant. In der Praxis wird der Vermieter nicht monatsgenau die Kosten für die Heizung inkl. Beachtung von möglichen Preisanpassungen beachten. Alles andere muss sich m.E. in der Rechtsprechung entwickeln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • christiane
    3. Februar 2023 - 10:32 Antworten

    Guten Tag,
    ich war bis zum 30.09. Mieter in einer Wohnung und die Wohngebäudeversicherung wurde auf mich umgelegt. Nun gibt es in dieser Versicherung eine Prämienerhöhung ab dem 1.10. Muss ich als MIeter anteilig die erhöhten Prämien mitzahlen (weil die Beiträge auf das Kalenderjahr gerechnet und dann erst auf die Mietmonate verteilt werden)? Oder habe ich ein Recht darauf, nur den Anteil zu zahlen, der während meiner eigentlichen Mietdauer entstanden ist?
    Vielen Dank vorab!

  • Sabrina
    9. März 2023 - 17:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir sind am 31.01.2022 ausgezogen zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Heizkosten abgelesen. Bislang war der Abrechnungszeitraum der ista immer 12 Monate diesmal beträgt der Zeitraum aber 01.06.2021-30.09.2022. die zwischenablesung ist zwar mit aufgeführt aber ab 01.06.2022 wurden neue Wartungskosten aufgeführt (demnach 2x) diese dürfen uns doch garnicht angerechnet werden oder sehe ich das falsch? Also auf der Abrechnung werden Wartungskosten 1x 01.06.2021 und 1 x 01.06.2022 aufgeführt aber zu dieser Zeit haben wir da nicht mehr gewohnt und auch unser bisheriger Abrechnungszeitraum war dort schon längst beendet. Und was ist mit den anderen kosten die zwischen dem 01.06.2022 und 30.09.2022 mit auf der Abrechnung der Heizkosten zu Grunde gelegt werden?

    Vielen lieben Dank schonmal im vorraus.
    Lg Sabrina

  • Maik Rogge
    11. März 2023 - 23:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bim am 19.08.2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, mit Kündigung auf Eigenbedarf des Vaters und Zurückgabe der gemeinsamen bewohnten Wohnung von meiner Ex, da meine Ex mit Kind ausgezogen ist und mit dem Vater der Vermieter sich kurzzeitig einen Bungalow auf einer Ranch bewohnt haben.
    Nun wollte ich die Nebenkostenabrechnung haben bis zum 19.08.2021. der Vermieter gab mir eine Kopie von der Nebenkostenabrechnung von meiner EX vom ganzen Jahr mit dem Verweis wir würden beide im Mietvertag stehen und so hätte er das Recht die Nebenkostenabrechnung für das ganze Jahr zu erstellen. Obwohl die Kündigung an beide versendet worden ist. Somit bin ich ja wohl der Meinung der Vermieter muss mir die Nebenkostenabrechnung bis zum 19.08.2021 erstellen und meiner Ex vom 20.08.2021 bis zum 31.12.2021 oder ist der Vermieter da im Recht??

    LG Maik Rogge

    • Dennis Hundt
      12. März 2023 - 20:14 Antworten

      Hallo Maik,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen inhaltlich leider nicht ganz folgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Maik Rogge
        15. März 2023 - 15:24 Antworten

        Hallo Dennis,

        ist ein Vermieter im Recht wenn er uns eine Nebenkostenabrechnung für das ganze Jahr 2021 erstellt weil wir beide im gemeinsamen Mietvertag standen. Er hat mich und meiner Frau eine Kündigung auf Eigenbedarf uns zukommen lassen. Meine damalige Frau hat auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung mich verklagt und so bin ich am 19.08.2021 ausgezogen mit KÜNDIGUNG und Klage meiner Frau. Mietvertrag endet somit für mich zum 19.08.2021 mit Wohnungsübergabeprotokoll usw. so verlange ich eine Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2021 – 19.08.2021 und der Vermieter ist der Meinung da wir zusammen im Mietvertag gestanden haben uns eine Nebenkostenabrechnung gemeinsam für 2021 zu erstellen und mir keine gesonderte erstellen MUSS.
        Sonderfall, von den Vermietern, der Vater ist der neue von meiner damaligen Frau. Dieser Vater ist auch gleichzeitig mein Ansprechpartner wegen der Nebenkostenabrechnung. Es ist eine sehr komplizierte Sache und bestimmt einmalig. Ich hoffe nun das Sie es Dennis jetzt verstehen können.

        Maik Rogge

        • Dennis Hundt
          15. März 2023 - 15:42 Antworten

          Hallo Maik,

          da Sie nicht alleine kündigen können, sind Sie ggf. noch Mitmieter. Sollten Sie wirksam aus dem Vertrag ausgetreten sein, sehe ich die Austeilung der Nebenkostenabrechnung wie Sie es beschrieben haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Maik Rogge
            15. März 2023 - 17:59

            Hallo Dennis,

            ich, und auch meine damalige Frau haben separat jeder eine Kündigung erhalten, von den Söhnen die die Vermieter eigentlich sind, diese Söhne zusammen sind eine GbR, auf Eigenbedarf des Vaters, zu der Wohnung. Somit ist der alte Mietvertrag hinfällig? Oder? Ich müsste dann eine getrennte Nebenabrechnung erhalten, oder was sagen Sie?

            Maik Rogge

          • Dennis Hundt
            15. März 2023 - 20:14

            Hallo Maik,

            ich kann per Kommentar leider nicht einschätzen, ob Sie rechtswirksam aus dem Vertrag ausgetreten sind.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Maik Rogge
    15. März 2023 - 22:53 Antworten

    Hallo Dennis,

    uns ist das Mietverhältnis gekündigt worden. Somit bin doch rechtswirksam aus dem Vertrag raus. oder?
    ich kann gerade Ihre Kommentare nicht nachvollziehen.

    Maik Rogge

    • Dennis Hundt
      16. März 2023 - 06:43 Antworten

      Hallo Maik,

      Beispiel: Sie stehen zusammen mit einer weiteren Person als Hauptmieter mit Mietvertrag. Ein Mieter kündige alleine. Sie denken, Sie haben gekündigt, tatsächlich besteht der Mietvertrag sofort, da ein Mieter alleine nicht kündigen kann. Gleiches gilt, wenn der Vermieter nur einem Hauptmieter kündigen will.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maik Rogge
    20. März 2023 - 18:48 Antworten

    Hallo Dennis,

    wir sind doch beide gekündigt worden nur jeder getrennt von einander. In jeder Kündigung, stand der Vermerk das der andere, auch eine Kündigung erhalten hat. Wir sind gemeinsam gekündigt worden!
    Also kann der Vermieter nicht sagen das wir beide im Mitvertag gestanden haben, nach dem 19.08.2021 und er muss somit eine getrennte Nebenkostenabrechnung erstellen? Wie der neue Mitvertrag ab dem 19.08.2021 erstellt worden ist und wer jetzt Mieter ist, ist mir unbekannt. Muss das mir dann der Vermieter mitteilen, auf Anfrage von mir?

    Maik Rogge

    • Dennis Hundt
      20. März 2023 - 19:16 Antworten

      Hallo Maik,

      sofern Sie Kündigung(en) wirksam ist/sind, muss die Nebenkostenabrechnung m.E. zeitliche abgegrenzt werden, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Deseö
    21. Juni 2023 - 10:53 Antworten

    Guten Tag!

    Mein Mieter ist per Ende Januar ausgezogen. Es wird nach dem Abflussprinzip abgerechnet. Die Abrechnungsperiode läuft vom 15.03 – 14.03. des Folgejahres. Da das Abflussprinzip zum Tragen kommt, und keine Heizkosten abgerechnet werden, habe ich eine Abrechnung zum 31.01. erstellt. Nun widerspricht der Mieter und verlangt trotz Abflussprinzips eine Abgrenzung auf 10,5 Monate. Wer hat recht? Vielen Dank.

    • Dennis Hundt
      22. Juni 2023 - 06:21 Antworten

      Hallo Thomas,

      die nicht verbrauchsabhängigen Kosten müssen Sie zeitanteilig abgrenzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janfelix Jauns
    16. September 2023 - 17:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 28.02.2022 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Die Heiz- und Wasserstände sind abgelesen und auch für den Zeitraum der beiden Monate anteilig abgerechnet. Die Erhöhung dieser Kosten ist im Vergleich zum Vorjahr sind immens gestiegen, was mit der globalen Entwicklung zu erklären ist. Im Jahr 2022 ist auch noch ein Eigentümerwechsel des Hauses passiert.

    In der Nebenkostenabrechnung für 2022 sind die Kosten für Pflege, Gartenarbeit etc ebenfalls um eine horrende Summe gestiegen. Die meisten Leistungen sind nach unserem Auszug entstanden.
    Müssen wir die erhöhten Betriebskosten anteilig für unseren Wohnzeitraum zahlen? oder nur die Betriebskosten, die während unseres Wohnzeitraum entstanden sind.

    Der neue Eigentümer macht uns zudem ziemlich Druck, dass wir die Nachzahlung umgehend zahlen müssen, ansonsten würde er es zum Anwalt geben. Haben wir nach Erhalt der Originaldokumente eine gesetzliche Frist in der wir die Abrechnungen prüfen dürfen, oder darf uns der Vermieter eine Frist von 4 Tagen vorgeben?

    Ich hoffe, Sie verstehen unsere Ansätze und können uns Auschluss dazu geben.

    • Dennis Hundt
      16. September 2023 - 20:12 Antworten

      Hallo Janfelix,

      Ihr Nachmieter zahlt zu 10/12tel des Winterdienstes (01 und 02/2022) und Sie zahlen zu 2/12tel die Gartenpflege im Sommer (nach Ihren Auszug). Das ist korrekt. Hier mehr zu Widerspruchsfrist bei der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Janfelix Jauns
        17. September 2023 - 16:47 Antworten

        Moin Dennis,

        vielen Dank für Deine Antwort.
        Also sind wir verantwortlich in unserem Verteilungsschlüssel für die Kosten des <gesamten Jahres und nicht nur für den Zeitraum in dem wir in der Wohnung gelebt haben.

        Was ist denn bitte mit dem Druck der Zahlung. Darf uns der neue Eigentümer eine Frist von 4 Tagen auferlegen, um zu zahlen, bevor er anwaltliche Schritte einleitet?

  • Heike Bulling
    28. September 2023 - 17:07 Antworten

    Hallo zusammen,
    zum 31.03.2022 endete mein Mietvertrag.
    Ausgezogen bin ich schon zum 26.01.2023, ich habe die Wohnung dann noch leicht weiter geheizt, weil ich mich dafür verantwortlich gefühlt habe. Allerdings nicht zu hoch.
    Bei der Wohnungsübergabe wollte ich neben dem Stromzähler-Stand auch gerne die anderen Zählerstände ins Übergabeprotokoll eingetragen bekommen. Das wurde mir als überflüssig versagt, mit der Begründung das alle Verbrauchszählerstände zu jedem Monatsende per Funk übertragen und erfasst werden. Demnach wird mein Verbrauch sowohl für die Wohneinheit als auch für den Allgemeinanteil abgerechnet, die Jahresendabrechnung erhalte ich dann im neuen Jahr. Da alle erst nach dem 31.12.2022 erstellte werden.

    Nun habe ich im Juli 2023 die Abrechnung erhalten. Ich soll zu den bereits geleisteten drei Monaten Vorausleistung noch Eur780,00 nach bezahlen. Schuld daran wären die hohen Energiekosten aus dem Jahr 2022. Berechnungsgrundlage = der Gesamt-Energieverbrauch des Jahres 2022.
    Mein Anteil wird nach einem Verteilungsschlüssel berechnet, dabei werden mir die 90 teuersten Grad-Tage des Jahres (2022) auferlegt werden. Basispreis zur Berechnung ist der Durchschnitt der Gesamt-Energiekosten.

    Ich habe Einsicht in die Unterlagen genommen, wir bezahlen für die Funkablesegeräte.
    Es gibt eine Liste zum Gesamt-Energieverbrauchstand und der Angabe zum Preis auf meinen Auszugstag.

    Eine Liste zu meinen persönlichen Zählerständen über das Jahr gibt es nicht.

    Sehe ich es richtig, das der Vermieter seine Nebenkostenabrechnung verbrauchsabhängig erstellen muß, weil er bereits die Funkablesegeräte installiert hat und die Zählerstände exakt ermitteln kann?

    Wie kann ich mich hier durchsetzen?

    Mein Vermieter erzählt mir das blaue vom Himmel um von mir eine Nachzahlung zu bekommen und wälzt jede Sorgfalts-, und Verwaltungspflicht von sich ab.

    Am Ende bleiben die Gesamtkosten für das Jahr die selben.
    In diesem Fall ist es jedoch so, das ungefähr 15 Mieter entlastet werden, auf Kosten eines Mieters der den Verteilerschlüssel schlucken soll.

    So was geht doch wohl nicht, wenn man schon alle modernen Möglichkeiten in der Benutzung genommen hat.

    Ich hoffe, Sie können helfen hier eine passend Antwort auf solche Vermieter zu geben.
    Vielen lieben Dank für Ihre Mühe!

    • Dennis Hundt
      29. September 2023 - 07:49 Antworten

      Hallo Heike,

      der Vermieter muss nach Verbrauch abrechnen. Kann er das nicht, muss er schätzen (bei Ihnen Gradtagszahlen). Bei einer Schätzung haben Sie ein Kürzungsrecht von 15%. Dass es für die Wintermonate regelmäßig zu Nachzahlungen kommt, ist normal, da die ausgleichenden Vorauszahlungen der verbrauchsarmen Sommermonate fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    22. November 2023 - 18:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 30.04.2022 aus unserer Mietwohnung ausgezogen und haben vor kurzem unsere Nebenkostenabrechnung erhalten bei welcher wir über 500 Euro nachzahlen müssen. Da uns diese sehr hoch erschein, haben wir die Nebenkostenabrechnung mit einem ehemaligen Nachbar verglichen, welcher weiterhin dort wohnt und festgestellt, dass wir haargenau dieselben hohen Einheitspreise für Warmwasser und Heizung haben. Die Gaspreise sind 2022 ja erst in der zweiten Jahreshälfte explodiert, müssten daher nicht die tagesaktuellen Energiepreise, welche bei unserem Auszug gegolten haben in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden und nicht jene, welche sich erst nach unserem Auszug, zu Kriegszeiten, entwickelt haben?

    Viele Grüße

    Nadine

    • Dennis Hundt
      23. November 2023 - 07:51 Antworten

      Hallo Nadine,

      danke für Ihren Beitrag. Wir haben diesen speziellen Fall hier schon öfter besprochen. Es gibt dazu meines Erachtens noch keine Rechtsprechung. Ich denke nicht, dass der Vermieter fair pflichtet werden kann, die Gaspreise monats- oder auch nur taggenau abzugrenzen. Denken Sie an Ihre aktuelle Wohnung, hier profitieren Sie von den günstigeren Preisen in den ersten vier Monaten 2022, obwohl sie nicht in der Wohnung gelebt haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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