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Nebenkosten: Müllabfuhr und Sperrmüll – was ist umlegbar?

Die Müllbeseitigung ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Immobilie unabdingbar. Demgemäß sind die Kosten der Müllbeseitigung gemäß § 2 Ziffer 8 BetrKV umlegbare Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit dem Vermieter bezahlen muss. Nicht zuletzt rechtfertigt die Müllverursachung durch den Mieter die Zahlungspflicht

Die mit der Müllbeseitigung anfallenden Kostenpositionen sind in der BetrKV namentlich bezeichnet.  Da die Aufzählung beispielhaft zu verstehen ist, können auch weitere, nicht ausdrücklich genannte Kosten auf die Mieter umgelegt werden (z.B. Reinigung der Mülleimer).

Umlegbare Kosten für Müll und Sperrmüll

  • Umlegbar sind problemlos die Müllabfuhrgebühren, die die Gemeinde dem Vermieter in Rechnung stellt, ebenso wenn die Müllbeseitigung durch ein Privatunternehmen erfolgt.
  • Seit dem 1.1.2004  darf der Vermieter auch die Betriebskosten (Strom, Wartung) für Müllkompressoren, Müllschlucker, Müllabfuhranlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Müllberechnung und Aufteilung auf die Mieter umlegen. Zu beachten ist, dass in einigen Bundesländern, (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen) Müllschlucker nicht mehr neu errichtet werden dürfen und Altanlagen bis Ende 2003 außer Betrieb zu nehmen waren.
  • Die Kosten der Müllabfuhr sind den für das Objekt benötigten Kapazitäten anzupassen. Maßgebend sind die tatsächliche Notwendigkeit und nicht die Richtwerte des Entsorgungsunternehmens. Der Vermieter muss regelmäßig prüfen, ob Überkapazitäten bestehen (OLG Naumburg ZMR 2003, 260).
  • Der Vermieter ist aus Gründen der Kostenreduzierung verpflichtet, verschiedene Müllbehältnisse zur Mülltrennung verfügbar zu halten (AG  Köln WuM 2002, 54). Er darf Mietern auch Einzeltonnen unterschiedlicher Größe zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung des Vermieters, nach der Personenzahl des Mieterhaushaltes abzurechnen, besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.  Ein Mieter, der seine Wohnung wenig nutzt und wenig Müll verursacht, hat keinen Anspruch auf Änderung des Umlegungsmaßstabes (OLG  Hamm ZMR 2000, 485). Angesichts der steigenden Gebührenlast ist es regelmäßig zweckmäßig, den Mietern eine weitgehende Abfalltrennung (Biomüll, Altglas, Altpapier, Restmüll) zu ermöglichen. Diese kann aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit  geboten sein.
Zum Müllabfuhr gehört auch die Sperrmüllbeseitigung. Die BetrKV unterscheidet nicht zwischen normalem Müll und Sperrmüll. Auch wenn ein Mieter Sperrmüll unberechtigt auf Gemeinschaftsflächen lagert, darf der Vermieter die Kosten umlegen (AG Siegburt ZMR 1996 ME Heft 3, S.IV).

Nicht umlegebare  Kosten für Müll und Sperrmüll

  • Nicht umlagefähig sind Kosten, die der Vermieter aufwenden muss, um den von einem Mieter in der Wohnung zurückgelassen Hausrat zu entsorgen.
  • Kann der Verursacher einer illegalen Sperrmüllablagerung festgestellt werden, muss der Vermieter diesem die Kosten belasten (Kinne GE 2003, 711) und kann sie nur bei ihrer Uneinbringlichkeit umlegen.
  • Die Anschaffung von Abfallbehältnissen ist nicht umlagefähig (OLG Naumburg ZMR 2007, 618).
  • Die Umlagefähigkeit der Kosten für ein Müllmanagement ist streitig. Müllmanagement ist die Nachbehandlung und Nachsortierung des Mülls zwecks Gebührenreduzierung. Problemlos ist die Umlage möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist

Die Beseitigung von Gartenabfällen gehört zu den Gartenpflegekosten und ist dort abzurechnen (§ 2 Ziffer 10 BetrKV).


8 Antworten auf "Nebenkosten: Müllabfuhr und Sperrmüll – was ist umlegbar?"

  • Petra Steinborn
    27. Mai 2013 - 09:31 Antworten

    Wird in der Endabrechnung Müllabfuhr berechnet, geht es dann durch die Parteien die im Haus wohnen oder wird nach den jeweiligen Wohnungsgrößen abgerechnet?

    • Dennis Hundt
      31. Mai 2013 - 08:01 Antworten

      Hallo Petra,

      die Umlage der Müllgebühren kann sowohl nach der Wohnfläche erfolgen, als auch z.B. nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Der Verteilerschlüssel ist mit großer Wahrscheinlichkeit in Ihrem Mietvertrag genannt.

      Sprechen Sie bei Bedarf mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen H.
    11. Juni 2013 - 08:27 Antworten

    Hallo,
    streite mich seit meiner ersten NK-Abrechnung für 2011 mit der Hausverwaltung! “…ich hätte keine Ahnung und sie machen das schon richtig..”
    Habe nach Androhung mit Anwälten usw. unter Vorbehalt gezahlt. Verbraucherschutz konnte mir nicht wirklich helfen. Wegen dieser “Zustände” bin ich ausgezogen.
    Bin leider erst jetzt auf ihr Portal gestoßen. Macht es Sinn, jetzt noch die Abrechnungen durch sie prüfen zu lassen? Angeblich wäre meine Einspruchsfrist für 2011 am 31.12.12 abgelaufen.
    Aber: Müll wird nach Abschlagszahlungen umgelegt und die endgültige Abrechnung habe ich nie bekommen, auch nicht auf meine Nachfragen!
    Das Problem Müll habe ich aktuell somit auch und im nächsten Jahr wieder. (Umzug im Februar 2013)
    Wäre über einen Rat von Ihnen sehr erfreut!
    LG

    • Dennis Hundt
      13. Juni 2013 - 08:56 Antworten

      Hallo Steffen,

      hier ein Artikel zur Widerspruchsfrist, der hilft Ihnen sicher weiter. Wenn Sie potenzial für eine Prüfung sehen, können Sie diese gerne hier buchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Toni Marie
    18. September 2013 - 13:47 Antworten

    Hallo,
    habe in meinem Haus gerade einen betreffenden Fall bezüglich des Sperrmülls auf Gemeinschaftsflächen. Bei der Begehung sind der Verwaltung in unserem Mehrfamilienhaus Gegenstände, wie mehrere Fahrräder, Tische und Stühle sowohl im Garten und Keller des Hauses aufgefallen. Es erfolgte per Aushang eine Aufforderung zur Beseitigung der Dinge. Wenn dies nicht erfolge, würden die Kosten zur Beseitigung auf die Nebenkosten aller Mieter umgelegt.
    Wenn ich den kursiv bzw. blau geschriebenen Absatz oben richtig verstehe, ist dies ja anscheinend zulässig?!
    Wie sieht es aber aus, wenn ich auch durch mehrere Zeugen festellen könnte, dass diese Gegenstände schon bereits vor vier Jahren dort gestanden haben, als ich eingezogen bin. Bis heute scheint es keinem negativ aufgefallen zu sein.
    Ich möchte mich nur erkundigen, da ich natürlich keine Lust habe die Beseitigung von Gegenständen zu bezahlen, die offensichtlich Vormieter dort gelassen haben und die Hausverwaltung es bis heute nur nicht geschafft hat, dies mit denjenigen zu klären.

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!

  • Heidelinde Bott
    27. August 2016 - 12:40 Antworten

    Hallo, bin gerade auf das Portal gestoßen und finde es Klasse!
    Ich bin Mieterin bei der TAG Erfurt und ärgere mich schon jahrelang über die Kosten des Müllmanagements. Von fast 100€ im Jahr 2011, 2014 auf 42€ reduziert und als “haushaltnahe Dienstleistung” ausgewiesen.
    Sie waren aber immer als Gesamtsumme “Müllentsorgung” aufgeführt.
    Die Umlegbarkeit ist umstritten.
    Abgesehen von der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Verteilungsschlüssels (macht die Abrechnung formell fehlerhaft) muß lt. Rechtsprechung seitens des Vermieters eine konkrete Kostensenkung, also Mülleinsparung, nachgewiesen werden.
    Unsere 40 WE brauchen aber seit 2008 lediglich eine 1100Liter-Tonne Hausmüll (gute Mülltrennung).Eine Einsparung ist nicht nachweisbar. Kann der Vermieter entgegnen, dass auch bei gleichbleibenden Müllkosten die Umlage des MM erfolgen kann?

  • Martin W.
    24. April 2017 - 01:12 Antworten

    Danke für die gute Zusammenstellung der umlagefähigen Kosten.

    Für mich wird durch aktuellen Anlass eine Frage nicht beantwortet. Wer trägt die Wechselkosten des Müllbehälters bei einer Bedarfsanpassung?

    Danke und Grüße,
    MW

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