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Nebenkostenabrechnung: Diese Belege kann der Mieter verlangen

Woher hat der Vermieter die Zahlen in der Nebenkostenabrechnung? Stimmen die abgerechneten Beträge für die Nebenkosten tatsächlich? Stellen Sich Mieter solche Fragen bleibt nur eins: Die Abrechnungsbelege des Vermieters einsehen und die abgerechneten Nebenkosten prüfen. Doch, so einfach wie man denkt, ist das gar nicht. Mieter können die Belege der Nebenkostenabrechnung nämlich nur unter gewissen Bedingungen einsehen. So ist z.B. in der Regel nur eine Einsicht in die Originale und am Wohnort des Vermieters möglich. Ebenso sind seitens des Vermieters gewisse Dinge zu beachten, wenn der Mieter die Abrechnungsbelege der Nebenkostenabrechnung sehen will.

Der nachfolgende Artikel erklärt daher für Mieter und Vermieter, was beim Thema Abrechnungsbelege der Nebenkostenabrechnung zu beachten ist. Alles was Sie wissen müssen, erfahren Sie hier.

I. Einsichtsrecht: Wann haben Mieter das Recht auf Belege?

Mieter können eigentlich immer vom Vermieter verlangen, dass sie zur Kontrolle der Nebenkostenabrechnung die Belege einsehen dürfen. Das ergibt sich grundsätzlich bereits aus den allgemeinen Anforderungen der Rechenschaftspflicht des Vermieters bzgl. der Nebenkosten nach § 259 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17).

Für die Nebenkostenabrechnung gilt nämlich folgendes:

Die Abrechnung der Nebenkosten nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB dient dazu, die anstehenden Nebenkosten des jeweiligen Abrechnungsjahres (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: VIII ZR 261/07) zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17).

Damit der Mieter erkennt, welche Kostenpositionen, wie verteilt werden, muss der Vermieter eine aus sich heraus verständliche, geordnete Zusammenstellung der umzulegenden Nebenkosten im Abrechnungsjahr enthalten. Er muss getätigte Einnahmen und Ausgaben darstellen, damit der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH Urteile vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 112/14; vom 9. Oktober 2013, Az.: VIII ZR 22/13; vom 3. Juli 2013, Az.: VIII ZR 322/12).

Insgesamt muss die Nebenkostenabrechnung daher den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen und § 259 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind.

Um ordnungsgemäß abzurechnen müssen Vermieter ihren Mieter daher auch ermöglichen, die Abrechnungsbelege durchzusehen, wenn die Mieter das verlangen und soweit das etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (BGH, Senatsurteil vom 3. Juli 2013, Az.: VIII ZR 322/12; BGH, Beschluss vom 22. November 2011, Az.:  VIII ZR 38/11; BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17).

Für Mieter die bei Ihrem Vermieter die Abrechnungsbelege anfordern wollen haben wir hier ein Musterschreiben: Musterbrief: Belegeinsicht Nebenkostenabrechnung.

II. Umfang des Einsichtsrecht: Mieter kann auch Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter einsehen

Bezweifelt ein Mieter z.B. die Richtigkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten, kann sich sein Einsichtsrecht sogar auf die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter im selben Mietshaus beziehen. Der BGH entschied in einem solchen Fall, dass der Mieter die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen kann, wenn er sich dadurch Klarheit verschaffen kann, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17).

III. Belege sind geordnet und im Original zu zeigen

Mieter müssen sich nicht darauf verweisen lassen, nur Kopien sehen zu dürfen. Besteht ein Anspruch auf die Einsicht in die Abrechnungsbelege der Nebenkostenabrechnung, dann bezieht sich dieses Recht auf die Originalbelege (LG Freiburg in seinem Urteil vom 24.03.2012 Az.: 3 S 348/10; LG Berlin, Urteil vom 03.04.2003, Az.: 62 S 387/02).

Außerdem sind dem Mieter die Belege in geordneter Form zu zeigen. Legt der Vermieter dem Mieter also z.B. nur wahllos mehrere Aktenordner vor, aus denen der Mieter die erforderlichen Belege heraussuchen soll, genügt er damit nicht seiner Verpflichtung dem Mieter Einsicht zu ermöglichen (LG Duisburg, Entscheidung vom 16.10.2001, Az.: 13 S 208/01).

IV. Vermieter muss Belege nicht versenden

Das Einsichtsrecht gibt, wie der Name schon sagt, nur ein Recht auf Einsichtnahme und zwar in die Originalbelege beim Vermieter bzw. dessen Hausverwalter.

1. Ort der Belegeinsicht

Wohnen Mieter und Vermieter in derselben Stadt ist die Einsichtnahme der Belege meist kein Problem. Die Einsicht in die Abrechnungsbelege hat dann grundsätzlich beim Vermieter der Mietsache stattzufinden. Das gilt nach der Rechtsprechung immer, wenn Vermieter und Mieter ihren Wohnsitz im gleichen Ort haben (BGH, Urteil vom 8. März 2006, Az.: VIII ZR 78/05).  In Ausnahmefällen gibt es anstelle der Belegeinsicht ein Recht auf Übersendung von Kopien (siehe unten Punkt IV. 2.).

Wohnen die Mieter und der Vermieter nicht am gleichen Ort, kann der Mieter ausnahmsweise auch die Einsicht in die Originale am Mietort verlangen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Ort der Mietwohnung weit vom Wohnort des Vermieters entfernt ist. So entschied zum Beispiel das LG Freiburg in einem Fall, in dem der Vermieter 400 Km weit weg von der Mietwohnung wohnte, dass die Belegansicht am Ort der Mietsache stattfinden muss und der Mieter sich nicht mit einer Übersendung von Kopien zufrieden geben muss. Der Mieter konnte also verlangen die Originalbelege in der Mietwohnung einzusehen.

2. Kein Recht auf Übersendung der Belege

Der Mieter kann grds. nicht verlangen, dass der Vermieter ihm die Originalbelege zuschicken soll (BGH, Urteil vom 8. 3. 2006, Az.: VIII ZR 78/05). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Belege zu verschicken – weder Originale noch Kopien.

Eine Ausnahme gibt es allerdings dann, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Belege in den Räumen des Vermieters oder des Hausverwalters einzusehen. Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege wandelt sich dann in einen Anspruch auf eine Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsbelege nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das bedeutet anstelle des Einsichtsrecht hat der Mieter dann ein „Übersendungsrecht“.  Diese Unzumutbarkeit setzt allerdings voraus, dass dem Mieter eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen aus einem der drei folgenden Gründe nicht möglich ist:

  • wegen der räumlichen Entfernung,
  • wegen einer Erkrankung,
  • wegen eines Zerwürfnisses mit dem Vermieter (vgl. BGH, Urteil vom 8. 3. 2006, Az.: VIII ZR 78/05; BGH ZMR 2006,361).

Übersendet der Vermieter freiwillig die eingescannten Originalbelege oder dessen Kopien, kann er sich seine Unkosten bezahlen lassen oder als Vorschuss verlangen. Angemessene Beträge sind hier 0,25 bis 0,50 € je Kopie.

V. Nachzahlung verweigern, wenn Belegeinsicht verweigert wird?

Lehnt der Vermieter es ab, dem Mieter die Abrechnungsbelege zu zeigen, kann der Mieter unter bestimmten Umständen das Recht haben, die Nebenkostennachzahlung zu einem bestimmten Anteil zu verweigern.  Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn der BGH sagt dazu ausdrücklich, dass ein Mieter zur Leistung von Nebenkostennachzahlungen nur dann nicht verpflichtet ist, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17).

Das bedeutet, es muss erstens ein berechtigter Anspruch auf Belegeinsicht bestehen, der zweitens unberechtigterweise vollständig verweigert wird und drittens, selbst dann gibt es nur einen eingeschränkten Anspruch die Nachzahlung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018, Az.: VIII ZR 189/17; BGH, Urteil vom 08.03.2006, Az.: VIII ZR 78/05).

Mieter sollten daher anstelle der Verweigerung der Nebenkostennachzahlung möglichst besser unter Vorbehalt zahlen, da bei einer unberechtigten Nichtzahlung der Nebenkostennachzahlung auch schnell die Kündigung drohen kann, wie Sie hier nachlesen können: Verzug mit Nebenkosten-Nachzahlung kann fristlose Kündigung rechtfertigen.

VI. Zusammenfassung

Nach dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung kann der Mieter all die Belege vom Vermieter verlangen, die er braucht um die Abrechnung auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Einsichtsrecht kann sich dabei auch auf die Abrechnungsdaten anderer Mieter beziehen, wenn diese Daten zur Kontrolle der eigenen Nebenkostenabrechnung unerlässlich sind. Hat der Vermieter Abrechnungsbelege vorzuzeigen, dann ist er verpflichtet die Originale vorzulegen, muss diese aber nicht zum Mieter schicken. Einen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnungsbelege zusendet, gibt es nur im Ausnahmefall.

22 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Diese Belege kann der Mieter verlangen"

  • Lisa Vog
    25. August 2020 - 17:26 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben eine sehr hohe Kostenposition für Hausmeister / Treppenhausreinigung in unserer Nebenkostenabrechnung und wollten deswegen die entsprechenden Belege für die Position einsehen. Es wurden uns die monatlichen Rechnungen vorgelegt, in der pauschal eine monatliche Summe seitens der Verwaltung an den Vermieter abgerechnet wird. Da uns dieser Beleg nicht ausreicht, wollten wir den Anstellungsvertrag und Stundenzettel des Hausmeisters sehen (Hausmeister ist einer der Mieter), dieser wird uns jedoch nicht vorgelegt, ist das ok? Wir wissen auch, dass der Hausmeister noch für zwei weitere Mietobjekte in der Nähe tätig ist, das müsste doch einzeln abgerechnet werden, auch in dem Fall, dass der Hausmeister z.B. einen Minijob hat, oder?
    Danke vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lisa Vog

    • Dennis Hundt
      26. August 2020 - 07:55 Antworten

      Hallo Lisa,

      Sie müssen sich mit den Rechnungen zufrieden geben. Den Anstellungsvertrag des Hausmeisters (bei einer Hausmeisterfirma oder Hausverwaltung) können Sie m.E. nicht einsehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian Müller
    30. Dezember 2020 - 20:51 Antworten

    Hallo Dennis,

    deine Aussage ist leider nicht korrekt.

    Zu den vom Vermieter vorzulegenden Unterlagen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Beschluss vom 22.11.2011 – VIII ZR 38/11) alles, was zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs.3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist.

    Wird aus den Rechnungen und Zahlbelegen nicht nachvollziehbar, was genau Gegenstand der Vertragsleistung war, wie eine Abgrenzung erfolgt zu dem vom Vermieter zu tragenden Instandhaltungsaufwand, dann sind die zugehörigen Verträge vorzulegen.

    Viele Grüße

    Sebastian

    • Dennis Hundt
      4. Januar 2021 - 16:50 Antworten

      Hallo Sebastian,

      danke für die Korrektur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norbert Rautenberg
    10. Januar 2021 - 16:38 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne zur Untermiete mit noch zwei weiteren Bewohnern und dem Vermieter in dessen Eigenheim.
    Die monatliche Miete plus Nebenkosten wird mit dem Vermieter auch monatlich abgerechnet. Bisher gab es keine Probleme, Gegenüber letztes Jahr sind die Heizkosten um fast 50% gestiegen, was mir unerklärlich ist. Daraufhin habe ich den Vermieter um eine Erklärung gebeten. Er konnte es mir nicht plausibel erklären und sagte nur, wenn es mir nicht passt kann ich ja ausziehen.
    Welche Möglichkeiten habe ich als Mieter mich dagegen zu wehren ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Norbert Rautenberg

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2021 - 18:19 Antworten

      Hallo Norbert,

      der Vermieter muss Ihnen Einblick in die Unterlagen der Abrechnung gewähren – also z.B. in die Gasrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Shpejtim Kastrati
    26. Mai 2021 - 14:14 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin Vermieter und ein meine Mieter möchte die Belege sehen. Was ich auch gerne zeigen möchte.
    Aber die haben direkt ein Anwalt beauftragt, ohne vorher mit mir zu sprechen/fragen.

    Nun zu meine Frage:
    Der Anwalt fordert von mir sämtliche Unterlagen zur Prüfung bereit zu stellen.
    Ich verstehe so, dass ich alle Unterlagen kopieren muss und den Anwalt schicke. Ich habe hier gelesen, dass ich nicht dafür verpflichtet bin.
    Wenn ich aber doch machen (was ich eigentlich auch will), dann könnte ich pro Kopierte Seite 25-50 cent verlangen, oder MUSS ich einen Anwalt die Unterlagen kostenlos zu Verfügung stellen?

    Es sind fast 100 Seiten, daher frage ich….es sind nicht wenig, da um ein Mehrfamilienhaus handelt.

    Danke und schöne Grüße,

    • Dennis Hundt
      26. Mai 2021 - 20:42 Antworten

      Hallo Shpejtim,

      ich würde dem Mieter / Anwalt fragen, ob er die Belegeinsicht vor Ort wünscht oder die Kopierkosten tragen möchte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • K. Morgenstern
    18. Mai 2022 - 19:25 Antworten

    Hallo an die Community,

    Ich bin Hausverwalterin und habe gerade eine sehr unschöne Auseinandersetzung mit einer Mieterin und ihrem Betreuer vom Mieterbund. Großer Knackpunkt sind die Hausmeisterkosten. Der Hausmeister ist in diesem Fall Mieter im Haus. Es gibt einen Hausmeistervertrag mit Beschreibung der anfallenden Arbeiten und in welchem Turnus die Arbeiten zu erledigen sind. Der Hausmeistervertrag beinhaltet eine monatlich feste Vergütung, wobei der Hausmeister seine Arbeitszeit alleinverantwortlich einteilen kann. Wir bekommen als interne Kontrolle Stundenzettel eingereicht, um die real anfallenden Stunden eines Monats kontrollieren zu können (Stichpunkt: ist die Kalkulation ok).

    Bei der Belegeinsicht zur BKA haben wir der Mieterin alle Rechnungen des Hausmeisterdienstes laut Vertrag vorgelegt und zum besseren Verständnis den Leistungskatalog zum Hausmeistervertrag der Mieterin zur Verfügung gestellt. Zudem haben wir Ihr mitgeteilt, wie hoch im Schnitt die Realstunden des Hausmeisters in den vergangenen Jahren waren, wodurch wir auf einen „Stundenlohn“ (Arbeitslohn, Lohnnebenkosten, Reinigungsmittel und Instandhaltung vorhandene Arbeitsgeräte quasi zusammen) von 15€ kommen, wobei eine bei einem Fremdunternehmen eingekaufte Arbeitsstunde Hausmeister in unserer Region bei 25€ und mehr liegt. Sie besteht weiterhin auf ihrem Standpunkt, dass unser Hausmeistervertrag mit festem monatlichen Pauschalbetrag nicht rechtens ist, wirft uns unwirtschaftliches Handeln vor (ohne ein Angebot eines anderen Hausmeisterservices vorzulegen) und will nun monatlich Zahlungen einbehalten. Der Mieterbund macht es nicht besser, da der dortige Anwalt sich bei jedem Kontakt mit uns in Beleidigungen ergeht und mit Aussagen um sich wirft, ohne ein passendes Gerichtsurteil oder einen passenden Gesetzestext zu präsentieren, um seine Aussagen zu untermauern.

    Wir sind nun an dem Punkt angekommen, wo Sie auf Einsichtnahme in die geführten Hausmeisterstundenzettel verlangt. Nach meinem Verständnis bin ich der Mieterin gegenüber meiner Auskunftspflicht nachgekommen, oder muss ich ihr die Zettel vorlegen?

    Ebenfalls im Raum stehen die ominösen 0,50 € pro Quadratmeter im Monat, die ein Vermieter für den Hausmeister in der BKA abrechnen darf. Da unser Vertrag Innenreinigung, Außenreinigung, Grünpflege und Winterdienst enthält, kommen wir mit dieser Regel nicht hin. Dieser Betrag entspricht allerdings auch nicht der vorliegenden Ortsüblichkeit. Wer steht an der Stelle in einer irgendwie gearteten Beweispflicht? Mieter oder Vermieter?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      19. Mai 2022 - 15:01 Antworten

      Hallo K. Morgenstern,

      danke für die Schilderungen. Interessant, wie Mieter die Hausverwaltung in Schach halten können. Wenn Sie die Stundennachweise haben, sollten Sie diese zur Einsicht in Ihrem Büro vorlegen. Vielleicht vergeben Sie die Leistungen für die Zukunft extern oder passen den Lohn des Hausmeisters bei Gelegenheit an die Ortsüblichkeit an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Herwig Zaglauer
    23. August 2022 - 10:01 Antworten

    Mein Mieter, zwischenzeitlich ausgezogen, bezweifelt die Richtigkeit der NK-Abrechnung 2021(durch den Hausverwalter erstellt) und verweigert die Nachzahlung, die nur geringfügig über der des Vorjahres liegt und will Einsicht in die Unterlagen, was ihm natürlich zusteht und auch angeboten wurde..
    Es ist aber m.E, eine Verzögerungstaktik, die Nachzahlung möglichst bis zum “Nimmerleinstag” hinauszuschieben, da sie seit 4 Wochen keinen Kontakt zum Hausverwalter gesucht hat..
    Gibt es eine Frist, in der der Antrag auf Einsicht gestellt werden muss ???
    Danke für Info.
    Herwig Zaglauer
    .

  • Stefan Beumker
    10. Januar 2023 - 09:07 Antworten

    Unsere Tochter ist vor kurzem in eine neue Mietswohnung eingezogen und hat den Mietvertrag mit einer “GbR” abgeschlossen (drei Geschwister haben diese GbR gegründet).
    Ob diese GbR tatsächlich Eigentümer der Wohnung ist, hat sie bei Abschluss des Mietvertrages nicht überprüft/überprüfen können.

    Jetzt hat sie die erste Nebenkostenabrechnung erhalten. Der Grundsteuerbescheid lautet dort nicht auf die GbR und diese ist im Bescheid auch nicht genannt, sondern die drei Geschwister sind alle einzeln als Abgabenschuldner genannt.

    Auch bei einem Beleg für eine Kleinreparatur an der Elektro ist nicht die GbR Rechnungsempfänger, sondern einer der drei Geschwister.

    Ist das so korrekt? Kann/muss sie die Belege anerkennen?
    Irgendwie scheint es komisch, dass der Mietvertrag einen anderen Vermieter nennt, als in den NK-Belegen steht?

    Danke.

  • Sven Bauer
    11. März 2023 - 17:39 Antworten

    Hallo,

    Ich habe mal eine Frage zur meiner Nebenkostenabrechnung.

    Mein Verwalter und mein Vermieter sind Cousins. Und unser Verwalter ist unser Gärtner so zu sagen auf den Grundstück sind zwei Häuser. Unser Haus hat eine Rasenfläche von 700 m2 und das andere Haus hat eine Fläche von ca 1300 m2 und der Verwalter berechnet pro Haus 5500 Euro in den Nebenkosten ab.
    Das kann doch micht richtig oder sehe ich das verkehrt?

    Und ich hatte auch mal angefagt, ob er neu Angebote mal eingeholt habe von andern Landschaftspfleger. Und er hatte mir ja gesagt und die sollen woll teurer sein. Ich finde diesen nähmlich ziemlich nur für’s Rasenmähen.

    Kann ich als Mieter die Angebote von ihn einfordern zur Ansicht?

    Ich danke schon mal in Voraus

    • Dennis Hundt
      12. März 2023 - 20:11 Antworten

      Hallo Sven,

      der Vermieter muss wirtschaftlich handeln. Es muss nicht das billigste Angebot sein, es muss aber marktüblich sein. Der einfachste Weg für Sie wären eigene Vergleichsangebote.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Knoll
    1. Februar 2024 - 09:14 Antworten

    Hallo, ich habe ein Frage zur Nebenkostenabrechnung. Wir sind im April 2019 eingezogen. Die erste Abrechnung kam am 02.01.2021 mit einem kleinen Guthaben. Es gab keine Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz und Wasserkosten. Die Gesamtsumme wurde durch 12 geteilt und dann auf die jeweilige Mietzeit zugerechnet. Eine Anlage wurde nicht zugesandt.Da es sich um alte Heizkörper handelt waren wir der Meinung eine Aufteilung ist nicht möglich.
    Nun habe ich aber im Januar 2024 durch Einsichtnahme ermitteln können das es doch eine Aufteilung auf die einzelnen Mieter gab. Wir wurden somit benachteiligt.
    Können wir hier noch agieren und um eine Korrektur bitten? Dann natürlich auch das Guthaben auszahlen lassen.
    Danke für die Antwort

    • Dennis Hundt
      1. Februar 2024 - 15:50 Antworten

      Hallo Klaus,

      schwierig, hier mehr Infos zur Widerspruchsfrist

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kayhan Kilit
    18. März 2024 - 12:54 Antworten

    Hallo Zusammen,

    unser Vermieter hat mehrere Häuser bei uns in der Gemeinde.

    Er hat letztes Jahr ein Schreiben an alle Mieter zukommen lassen, dass er die Miete um 15% erhöht, da er aus Steuergründen (Erbe) sonst eine höhere Erbschaftssteuer zahlen müsste. Leider haben das alle Nachbarn unterschrieben (wohnen seit 2011 im Haus). Ich habe das nicht unterschrieben aber zahle bis auf weiteres die erhöhte Miete. Am Telefon erwähnte er, dass seine Tochter ja auch vielleicht in ein Haus einziehen wollen würde – also mehr oder weniger eine unverhohlene Drohung auf Selbstbedarfskündigung. Jedoch haben wir einen Mietvertrag mit seiner Firma xxxx IMMOBILIEN GMBH & CO. KG.

    Kann er ohne weiteres kündigen bzw. das Haus dann ggbfs. aus der GmbH loslösen und separat umwandeln ?

    Welche Konsequenzen könnten uns drohen, wenn wir uns dagegen stellen ?

    Danke im Voraus.

    Viele Grüße
    KK

    • Dennis Hundt
      18. März 2024 - 17:54 Antworten

      Hallo Kayhan,

      eine Mieterhöhung nach §558 um 15% ist oftmals ohne Weiteres möglich. Prüfen Sie dies. Ob und wie mögliche Gesellschafter der KG kündigen können, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Alexander
    28. März 2024 - 11:54 Antworten

    Hallo,

    eine Nachbarin möchte ihre Betriebskosten-Abrechnung mit meiner vergleichen, da sie ihre Abrechnung für fehlerhaft hält. Sie hat einen anderen Vermieter als ich. Darf ich ihr meine BK-Abrechnung zeigen oder erst mit meiner Vermieterin Rücksprache halten?

    Vielen Dank.
    AM

    • Dennis Hundt
      28. März 2024 - 16:57 Antworten

      Hallo M. Alexander,

      wer sollte Ihnen das vermieten? Natürlich können Sie sich austauschen. Machen Sie die privaten Daten Ihres Vermieters ggf. unkenntlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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