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Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese muss gewisse Mindestabgaben enthalten. Nur so ist der Mieter in der Lage, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters nachzuprüfen und rechnerisch nachzuvollziehen.

Zugleich soll der Mieter erkennen, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters konfrontiert wird oder in welcher Höhe er eine Erstattung beanspruchen kann.

Nur eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung, die gewisse Mindestangaben enthält, begründet einen Nachforderungsanspruch des Vermieters. Eine bestimmte Form der Abrechnung schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings ergibt sich die Verpflichtung zur Abrechnung aus § 259 BGB. Danach muss die Rechnungslegung in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise erfolgen. Dies setzt gewisse Mindestangaben voraus. Sie ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Nebenkostenabrechnung.

Formelle Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung

Die Rechtsprechung hat die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung stetig ausgedehnt. Sie muss folgende Mindestangaben enthalten:

1. Namen und Adresse des Vermieters (Hausverwaltung)

2. Name und Adresse des Mieters

3. Angabe des Abrechnungszeitraumes (Datum von … / Datum bis …) – Abrechnungszeitraum maximal ein Jahr, (bei Mieterwechsel nur der Zeitraum, in dem der Mieter die Wohnung bewohnt hat)

4. Bezeichnung des Mietobjekts (Ort, Straße, Haus, Etage, Wohnung)


5. Angabe und Aufgliederung der einzelnen Kostenarten gemäß Vereinbarung im Mietvertrag, individuell oder gemäß § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV (Grundsteuer, Hauswart, Wasserversorgung, Müllabfuhr, pp)

6. Angabe sonstiger Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV

7. Angabe der Gesamtkosten jeder einzelnen Kostenart (Heizenergie, Müll pp), gesamter Rechnungsbetrag einer Dienstleistung, auch wenn nur ein Teil umlegbare Nebenkosten sind, ggf. Aufteilung nach Wohn- und Gewerbeeinheiten, Berücksichtigung von Leerständen

8. Angabe und Erläuterung des im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssels (Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten)

9. Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters je Betriebskostenart (Umlageanteil im Verhältnis zum Gesamtobjekt, Beispiel: Gesamtwohnfläche 500 m², Wohnung Mieter: 60 m², Angabe von Miteigentumsanteilen)

10. Summe der Vorauszahlungen des Mieters

11. Angabe des Rechnungssaldos: Erstattungsguthaben des Mieters / Nachforderung des Vermieters

9 Antworten auf "Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung"

  • Peter Scheuer
    18. Juli 2017 - 13:25 Antworten

    Meine Frau putzt die Kellerräume und das Treppenhaus nach putzplan. Wir bekommen dafür 70 Euro Miete erlassen, macht im Jahr 840 Euro. Auf der Nebenkosten Abrechnung ist dieser Betrag von 840 Euro durch die drei wohnparteien geteilt. Das heisst wir sollen anteilmäßig 280 zahlen. Das kann doch nicht richtig sein das wir dafür arbeiten und dann am Ende des Jahres anteilmäßig zurückzahlen sollen.

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2017 - 17:36 Antworten

      Hallo Peter,

      genau so ist es korrekt und das macht auch absolut Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Sabine
      6. Februar 2018 - 11:53 Antworten

      Die Aufteilung ist korrekt. Auch bei auswärtiger Vergabe müsste ja ein Anteil bezahlt werden. Nur ein Tip mal: Klären wie Sie versichert sind, wenn etwas passiert.

  • Andreas K.
    18. November 2017 - 12:29 Antworten

    Auf Anfrage nach Einsicht in die Belege wurde mir mitgeteilt, dass ich zu den Bürozeiten jederzeit Einblick in die Belege nehmen können. Es wurden aber weder Bürozeiten noch eine Adresse angegeben.
    Dabei ist mir aufgefallen, dass auf der Nebenkostenabrechnung auch nur Postleitzahl, Stadt und Postfach angegeben wurden.

    Reichen bei der Angabe der Adresse Stadt und Postfach für die formellen Mindestangaben oder müssen auch Straße und Hausnummer angegeben werden?
    Unter Adresse verstehe ich eigentlich Stadt, Straße und Hausnummer.

  • R. Frank
    17. März 2019 - 23:57 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe nach den Weihnachtsfeiertagen 2018 eine Nebenkostenabrechnung per Einschreiben erhalten. Weder auf der Abrechnung selbst noch auf dem Briefumschlag wird der Absender genannt, stattdessen ist die Abrechnung sogar wie folgt überschrieben:

    “NEBENKOSTENABRECHNUNG
    Herrn und Herrn ”

    Wenn mein Vermieter nun quasi neben mir als Adressat aufgeführt, jedoch kein Absender genannt wird und die Abrechnung zwar mit der Aufforderung schließt, den “Nachzahlungsbetrag unverzüglich auf mein Konto zu überweisen”, aber weder eine Bankverbindung genannt noch erläutert wird, wer diese Forderung formuliert hat, ist die Abrechnung dann formell richtig? Der Rechtsanwalt meines Vermieters hat erwartungsgemäß mitgeteilt, an der formellen Richtigkeit der Abrechnung könne “kein vernünftiger Zweifel bestehen.”

    Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.

    R. Frank

  • Ernst Birkenstock
    19. April 2020 - 17:19 Antworten

    Guten Tag,

    reicht es aus wenn in der Nebenkostenabrechnung nur die Gesamtkosten für den Wasserverbrauch / Abwasser steht. Oder muss auch der Verbrauch in m³ angegeben werden.

    Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.

    E. Birkenstock

    • Dennis Hundt
      20. April 2020 - 08:30 Antworten

      Hallo Ernst,

      auch der Verbrauch muss aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • doris steinebach
    26. Februar 2024 - 18:43 Antworten

    Hallo,
    ich bin Vermieterin von zwei Gebäuden mit insgesamt 500 qm Wohnfläche.
    Das eine Gebäude hat 300 qm Wohnfläche, wovon 200 qm gewerblich und eine Wohneinheit mit 100qm
    privar vermietet ist. Das zweite Gebäude befindet sich nebenan , hat 200 qm vermietete Fläche ( Gewerbe).
    Für beide Gebäude besteht eine Haftpflichtversicherung. Diese berechne ich in der Nebenkostenabrechnung wie folgt: Gesamtsumme geteilt durch die zwei Gebäude. Ergibt 50% der Summe für jedes Haus.Das Haus mit den zwei Wohneinheiten da berechne ich dann denn Anteil nach Wohnfläche,
    Für das zweite Haus berechne ich die vollen 50%. Jetzt hat der Mieter von Haus zwei sich beschwert,
    dass er mit dieser Aufteilung nicht zufrieden ist. Er möchte den Gesamtbetrag anteilig durch die
    qm Wohnfläche geteilt und berechnet habe. Ich berechne die Haftpflicht schon 30 Jahre immer nach Gebäuden. Mussich der Bitte des Mieters nachkommen? Wie ist es korrekt?
    Mit freundlichem Gruß
    Doris Steinebach

    • Dennis Hundt
      26. Februar 2024 - 19:26 Antworten

      Hallo Doris,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag, welchen Verteilerschlüssel Sie dort vereinbart haben. Zu Ihrer ersten Aufteilung nach Gebäuden. Beispiel: Haus 1 = 100 m2. Haus zwei = 500 m2. Würden Sie hier auch die Gesamtkosten erstmal durch zwei Häuser teilen? Vermutlich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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