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Musterbrief: Verspätete Nebenkostenabrechnung

Wir haben einen Musterbrief für Mieter erstellt, die Fehler in der Nebenkostenabrechnung entdeckt haben und sich an Ihren Vermieter wenden wollen. Die Kritikpunkte können sich natürlich unterscheiden, wir geben in der Vorlage einige mögliche Fehler vor.

Kostenloser Musterbrief für Mieter bei einer verspäteten Nebenkostenabrechnung:

Herr Vermieter
Musterstraße 3
12345 Musterstadt

Ort, Datum

Verspätete Nebenkostenabrechnung

Sehr geehrter Herr Vermieter,

am 05.01.20xx habe ich von Ihnen die Abrechnung für das Jahr 20xx erhalten. In der Nebenkostenabrechnung fordern Sie eine Nachzahlung in Höhe von XX,XX Euro.

Der § 556 BGB (3) schreibt dem Vermieter vor, dass er innerhalb von 12 Monaten nach den Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Nebenkosten abrechnen muss. Entscheidend hierfür ist das Zugangsdatum beim Mieter. Sie rechnen nach dem Kalenderjahr ab, daher hätte Ihre Abrechnung mich bis zum 31.12. des vergangenen Jahres erreichen müssen.

Damit haben Sie die Abrechnungsfrist überschritten und können Nachforderungen nur noch Geltend machen, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. In der Nebenkostenabrechnung und im Begleitschreiben weisen Sie auf keine Umstände hin, warum Sie die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten haben.

Aus den genannten Gründen betrachte ich die geforderte Nachzahlung als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mieter

Eine genaue Erläuterung, an welche Fristen sich Vermieter halten müssen, finden Sie unter: Abrechnungsfrist Nebenkosten (link).

59 Antworten auf "Musterbrief: Verspätete Nebenkostenabrechnung"

  • Uwe S.
    18. Juni 2013 - 14:55 Antworten

    Guten Tag,

    wenn mich die Nebenkostenabrechnung zu spät erreicht hat (die von 2011 ist Mitte Januar 2013 zugegangen), kann ich dann die geleisteten Mietnebenkosten (in dem Fall 6 x 220 € = 1320 €) vom Vermieter als Guthaben zurückfordern?

    Besten Dank,
    Uwe S.

  • Leoni S.
    3. Januar 2014 - 12:17 Antworten

    Hallo,

    die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 ist laut ehemaliger Vermieterin bzw. Hausverwaltung Mitte Dezember per Post rausgegangen. Es seinen auch schon Nachzahlungen anderer Mieter eingegangen, was meine ehemalige Hausverwalterin als Nachweis des Versandtes der Abrechnungen hernimmt. Meine neue Adresse und meine Kontaktdaten hat sie rechtzeitig erhalten.

    Kann ich nun die Nachzahlung verweigern?

    Die Hausverwaltung hat meine Kaution noch als Sicherung einbehalten. Abgemacht war, dass sie mir das Kautionssparbuch und die dazugehörige Auszahlungserklärung für die Bank zusenden, sobald die Nachzahlung für 2012 eingegangen ist.

    Ist das zulässig?

    Vielen Dank.

  • Alexander H.
    28. Juli 2014 - 17:54 Antworten

    Hallo,
    Mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung für dem Zeitraum 30.04.2012 -01.05.2013 am 23.07.2014 zukommen lassen, somit ja ungültig?!
    In der Abrechnung sind allerdings die aktuellen Zählerstände aufgeführt. (Heizkörper). Welche Zählerstände kann der Vermieter nun für die folgende Abrechnung heranziehen?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      29. Juli 2014 - 10:04 Antworten

      Hallo Alexander,

      ich weiss leider nicht, was Sie mit den “aktuellen Zählerständen” meinen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Alexander H.
        29. Juli 2014 - 16:48 Antworten

        Hallo,
        An den Heizkörpern wurden Verbrauchszähler montiert, 2012 war das. Die angegebenen Werte in der Nebenkostenabrechnung sind aktuell, also von “heute”.
        Die Abrechnung beinhaltet also den Verbrauch von 12,13 und zum Teil 2014.

        Da die Abrechnung ungültig ist, verspätete Zustellung, würde ich gerne wissen welche Verbrauchswerte für die Folgeabrechnung genutzt werden dürfen.

        Ich hoffe ich habe das verständlich geschildert :-/

        • Dennis Hundt
          30. Juli 2014 - 14:13 Antworten

          Hallo Alexander,

          wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich ist – warum auch immer – dann steht dem Mieter bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung ein Kürzungsrecht nach der Heizkostenverordnung zu.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christina
    3. September 2014 - 16:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit September 2011 in meiner Wohnung und habe noch nie eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Heute aber hat mir mein Vermieter die Nebenkostenabrechnung für die Jahren 2011, 2012 und 2013 zugeschickt.
    In seinem Schreiben stellt er mir auch die Kosten für die Heizungswartung dieser drei Jahre (ca. 50 Euro/Jahr) in Rechnung. Die Wartungskosten sind nicht in den NK enthalten und laut Vertrag vom Mieter zu tragen. Darf der Vermieter jetzt noch diese Wartungskosten von mir verlangen?
    Insgesamt ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 200 Euro. Nun frage ich mich, ob er überhaupt das Recht dazu hat die Nachzahlung für die Jahre 2011 und 2012 zu verlangen.

    • Dennis Hundt
      5. September 2014 - 11:49 Antworten

      Hallo Christina,

      ich Stichwort ist ganz klar die “Abrechnungsfrist“. Nutzen Sie den Musterbrief oben um Ihren Vermieter auf das Versäumnis hinzuweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elvira
    16. Dezember 2014 - 12:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe für 2013 eine Nebenkostenrückzahlung erhalten, aber keine Abrechnung. Per WhatsApp habe ich schon eine Anfrage danach gestellt, mit Kopien, aber nichts erhalten. Ich bin 2014 in ein anderes Bundesland gezogen. Wie verhalte ich mich jetzt?
    Viele Grüße Elvira

    • Dennis Hundt
      16. Dezember 2014 - 16:54 Antworten

      Hallo Elvira,

      bitte Sie Ihren Vermieter schriftlich um die Erstellung der Nebenkostenabrechnung und teilen Sie auf jeden Fall Ihre neue Anschrift mit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Müller Mihai
    22. Dezember 2014 - 19:44 Antworten

    Hallo,

    Am 31.03.3013 sind wir ausgezogen.
    Im Okt. 2014 haben wir für diese Zeitraum eine Nachzahlungforderung bekommen die wir auch bezahlt haben.
    Jetzt, im Dez. 2014 bekommen wir eine Korektur (noch mal 100 euro nachzahlen).

    Muss ich diese Korektur bezahlen?
    Hätte ich die erste Nachzahlung vom Okt. 2014 zahlen müssen?
    Wie kann ich mich dagegen währen?

    MfG Mihai

  • Philipp
    5. Februar 2015 - 14:35 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe von meinem Vermieter für die letzten 3 Jahre (2012 -2014) keine Nebenkostenabrechnung erhalten.

    Welche Möglichkeiten habe ich und gibt es für das Nichterhalten der Abrechnung auch einen Musterbrief?

    Mit freudlichen Grüßen Philipp

  • Claudio Caputo
    29. Juli 2015 - 20:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe diesen Montag (27.07.2015)bdie Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 erhalten (Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2013). Laut § 556 BGB (3) wäre ja die Abrechnungsfrist überschritten und eine Zahlungspflicht meinerseits hinfällig.
    Allerdings befindet sich neben der Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung die Abrechnung des Energieversorgers, welche auf den 16.06.2015 datiert ist.
    Stimmt es, dass damit die Hausverwaltung die verspätete Abrechnung nicht zu verschulden hat, da sie nach Erhalten der Abrechnung innerhalb von drei Monaten reagiert und somit die Nebenkostenabrechnung korrekt ist?

    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      30. Juli 2015 - 11:12 Antworten

      Hallo Claudio,

      es kommt einfach darauf an, warum der Energieversorger 1 Jahr im Verzug war. Sie sollten der erfragen / prüfen. Es kann durchaus auch in so einem Fall ein Verschulden beim Vermieter liegen (z.B. zu späte Ablesung oder Ähnliches).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janina Jakob
    16. Oktober 2015 - 21:15 Antworten

    Guten Tag.
    Von Oktober 2011 bis April 2015 wohnte ich in einer Wohnung. Vor kurzem fiel mir auf, dass ich noch immer keine Heizkostenabrechnung vom Zeitraum 01.06.2012 – 31.05.2013 und 01.06.2014 – 1.04.2015 bekommen habe. Habe ich noch eine Chance meine Auszahlungen zu erhalten, falls welche vorhanden sind? Ich bin mir nicht sicher, wie ich das mit den drei Jahren Verjährungsfrist rechnen muss. Daher frage ich Sie hier nochmals persönlich. Außerdem: Wie kann ich meinem Vermieter Druck machen? Nach zwei telefonaten, ließ er mir immer noch Abrechnungen zukommen. Danke. Liebe Grüße, Eisenmenger.

  • Anna
    17. Januar 2016 - 11:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Folgender Fall:

    Meine Vermieterin sendete mir lediglich das oberste Blatt der Nebenkostenabrechnung 2014 (01.012014-31.12.2014) per whatsapp am 28.12.2015 mit dem Vermerk, Sie werfe mir die Abrechnung in den Briefkasten. Ich war allerdings erst am 07.01.2016 wieder Zuhause. Als ich in meinem Briefkasten schaute, war keine Abrechnung darin.

    Sie überreichte mir die Abrechnung am 07.01.2016 persönlich und vermerkte auf meinen Wunsch hin auf der Rückseite:

    07.01.2016 Abrechnung überreicht, am 28.12.2015 per whatsapp zugesand, briefkasten war überfüllt.

    Nun meine Frage:
    Zählt eine whatsapp nachricht in der lediglich ein foto der obersten seite verschickt wurde als zugestellt?
    Mein Briefkasten war nicht überfüllt.
    Gilt diese Abrechnung dennoch als pünktlich zugestellt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Lg
    Anna

  • Marco
    19. Januar 2016 - 16:38 Antworten

    Guten Tag,

    Leider habe ich folgendes Problem, ich hoffe das paar Tips bekommen kann wie ich vorgehen kann. Leider habe ich mehrmals telefonisch mein Vermieter angesprochen über meine Nebenkostenabrechnung 2014. Leider habe ich bis heute nichts bekommen.
    Da ich alleine in der Wohnung wohne und dauerhaft auf Betriebsreise bin, möchte ich gerne auch einen Nebenkostensabrechnung haben weil mir klar ist das die nebenkosten die ich zahle jedenmonat nie komplett verbrauche.

    Kann mich jemand auch sagen wie ich der Herr bissle druck machen kann?

    Ich danke
    Mit freundlichen Grüße
    Pastore

  • Adrian
    17. Februar 2016 - 10:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vor einigen Tagen erhielt ich von meinem ehemaligen Vermieter eine “Nebenkostenabrechnung 2014/2015”. Hier wurden auf zwei separaten Abrechnungen zum einen die Betriebskosten vom 01.01.2014-31.12.2014 und zum anderen die “Kosten für Wasser und Abwasser vom 14.02.2014-10.02.2015” abgerechnet. Die Betriebskosten ergeben eine Nachzahlung, die Kosten für Wasser und Abwasser ein (geringes) Guthaben.

    Nun meine Frage, wurde die Abrechnung zu spät zugestellt – die Betriebskostenabrechnung hätte m.E. ja bis zum 31.12.2015 zugestellt werden müssen. Hebt sich diese Frist nun dadurch auf, dass die Kosten für das Wasser/Abwasser “fristgerecht” zugestellt wurde?

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Beste Grüße
    Adrian

    • Dennis Hundt
      19. Februar 2016 - 01:47 Antworten

      Hallo Adrian,

      mir ist nicht bekannt, dass einzelne Nebenkosten überhaupt mit einem anderen Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. Üblich wäre einzig die Unterscheidung nach Nebenkosten und Heizkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • S.Witt
        24. Juni 2016 - 16:46 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        mein Vermieter verkauft die von mir bewohnte Wohnung zum 30.06.2016.
        Ich habe von meinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2016 bekommen. Diese ist dann wohl unwirksam, weil der Zeitraum ja größer als 12 Monate ist. Was kann ich tun? Wie und wann muss mein Vermieter diese Zeiträume abrechnen?

        Ein weiterer Punkt ist, dass mein Vermieter bei den Wasserkosten und der Entwässerung (Berechnung nach Personen/laut MIetvertrag) 1,5 Personen berechnet. ICh weiß nicht warum. Mein Gedanke war das er meinen Sohn mit 0,5 berechnet, dieser ist aber nur ca. 10 Tage im Monat bei mir, wohnt hauptsächlich bei der Mutter. Ist eine solche Berechnung zulässig?

        Ist mein Vermieter verpflichtet mir offenzulegen wie er die in der Abrechnung aufgeführten Kosten berechnet / ermittelt? Teilweise haben sich Kosten verdoppelt (Müll/ Schornsteinfeger).

        Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

        Mit freundlichem Gruß

        S.Witt

  • Yannick G.
    25. Juli 2016 - 09:45 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    seit Oktober 2013 habe ich in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer gemietet. Im Mietvertrag ist eine monatliche Zahlung von 12,50€ für Strom und 12,50€ für Wasser vereinbart.
    Meine Vermieterin hat mir seit meinem Einzug keine Nebenkostenabrechung zukommen lassen. Kann ich diese von ihr nachträglich für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Dezember 2014 und Januar bis Dezember 2015 einfordern?
    Mögliche Forderungen ihrerseits für die Zeiträume in 2013 und 2014 sind ja ungültig. Aber sollte ein Guthaben für mich entstanden sein, kann ich diese immer noch von meiner Vermieterin fordern, oder?

    Viele Grüße und vielen Dank im Voraus,
    Yannick

    • Dennis Hundt
      26. Juli 2016 - 12:42 Antworten

      Hallo Yannick,

      Sie sollten prüfen, ob Sie eine NebenkostenVORAUSZAHLUNG vereinbart haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bohrer Jenna
    1. Februar 2017 - 12:01 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe am 28.01.2017 meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 erhalten.Jedoch steht in der Abrechnung ein Erstellungsdatum vom 13.12.2016

    Ist die Frist überschritten oder nicht? Welches datum zählt, das, wo ich den Brief erhalten habe 28.01.2017 oder das Datum wo der Brief geschrieben wurde (13.12.2016)?
    Desweiteten sind mir Fehler in der Zusammenfassung meiner bereits vorausgezahlten Nebenkosten aufgefallen. Dort wurde mir zu wenig berechnet.
    Was soll ich tun?
    Lg

    • Dennis Hundt
      1. Februar 2017 - 12:17 Antworten

      Hallo Jenna,

      entscheidet ist alleine der Datum, an dem Ihren de Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde. Wenn Sie Fehler entdeckt haben, bitten Sie den Vermieter um Korrektur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja R.
    11. Dezember 2017 - 15:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben heute einen Brief erhalten, auf dem die Heizkosten für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016 eingefordert werden. In der Rechnung seht jedoch, dass die Kosten den Zeitraum 01.01.2016 – 29.02.2016 betreffen. Welcher Zeitraum kann nun für die Forderung geltend gemacht werden?

    Viele Grüße

    Sonja R.

    • Dennis Hundt
      11. Dezember 2017 - 16:16 Antworten

      Hallo Sonja,

      sind Sie Ende Februar ausgezogen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja R.
    12. Dezember 2017 - 16:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    richtig. Im März sind wir ausgezogen.

    Viele Grüße

    Sonja R.

    • Dennis Hundt
      12. Dezember 2017 - 16:22 Antworten

      Hallo Sonja,

      der Abrechnungsdienstleister hat Ihnen eine anteilige Abrechnung erstellt. Nur diesen Teil kann der Vermieter einfordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja R.
    13. Dezember 2017 - 09:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    da Januar und Februar 2016 schon über 12 Monate her sind, habe ich gedacht, dass die Forderung ungültig ist. Dann ist es nicht so?

    Vielen Dank

    Sonja R.

  • Sonja R.
    13. Dezember 2017 - 10:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    da Janurar + Februar 2016 schon über 12 Monate zurück liegen, habe ich gedacht, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dann ist es also nicht so?

    Viele Grüße

    Sonja R.

    • Dennis Hundt
      13. Dezember 2017 - 16:39 Antworten

      Hallo Sonja,

      es kommt nicht auf Ihren Auszug an, sondern auf das gesamte Abrechnungsjahr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franziska Henkel
    29. August 2018 - 17:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben am 31.12.2017 lediglich ein Anschreiben unserer Verwalterin per Email erhalten.
    Dieses ist unserer Meinung nach mit Formfehlern behaftet, denn es fehlen:
    – Eine Auflistung der Gesamtkosten
    – Die Berechnung des Anteils für uns als Mieter
    – Eine Auskunft über den Abzug unserer Vorauszahlungen

    Die eigentliche Abrechnung erreichte uns erst 2018, woraus wir folgern, dass wir der Nebenkostenabrechnung nicht nachkommen müssen? Ist das richtig?

    Des weitern weigert sich die Hausverwalterin uns unser Kautionssparbuch auszuhändigen (wir sind bereits im Februar 2017 ausgezogen) da die Nebenkosten noch nicht beglichen sind.
    Die Kaution hätte doch unabhängig von den Nebenkosten oder zumindest ein Großteil davon bis 6 Monate nach dem Auszug ausgezahlt werden müssen oder?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüße

    F. Henkel

  • Maik Roos
    31. Dezember 2018 - 01:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bei mir ist folgendes der Fall.

    Ich bin Ende 2017 aus der Wohnung ausgezogen und der Vermieter hat nun die Nebenkostenabrechnung unerlaubter Weise bei meinen Eltern am 30.12.2018 eingeworfen. (Ich bin 28 Jahre und daher Volljährig.)

    Meine Eltern wohnen in der Anschrift in der ich gewohnt hatte, bevor ich in die Wohnung des Vermieters zog. Deswegen hat er die Adresse meiner Eltern. Der Vermieter selbst wohnt nur ein Ort weiter.

    Nun wohne ich aber seit Mitte des Jahres in einem anderen Bundesland, was der Vermieter auch weiß. Er wird mir auch noch eine Nebenkostenabrechnung zu kommen lassen.
    Da diese aber nicht mehr in diesem Jahr bei mir ankommen wird, tritt nach meiner Recherche der Paragraph 556 BGB in Kraft, da die Abgabe der Nebenkostenabrechnung bei meiner Eltern nicht rechtens ist. Da sie ja nicht der Mieter waren und generell nichts damit zu tun haben.

    Verstehe ich das richtig?

    • Dennis Hundt
      1. Januar 2019 - 22:57 Antworten

      Hallo Maik,

      dass kann man so sehen. Schön wäre, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Vermieter Ihre aktuelle Anschrift hat. Bitte lassen Sie die Sachlage im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit Jäger
    27. Januar 2019 - 15:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe jetzt im Januar 3 Abrechnungen erhalten, 2015/16, 2016/17 und 2017/18. Abrechnungszeitraum ist bei uns 1.06 – 31.05.
    Ich habe meiner Vermieterin mitgeteilt das die ersten beiden Abrechnungen laut § 556 BGB hinfällig sind.
    Darauf kam ein Schreiben, dass sie für den Zeitraum 16/17 die Rechnungsbelege erst im Oktober 17 und im Januar 18 erhalten hätte und sich deshalb natürlich die Frist verlängert.
    Wie kommt sie darauf? Sie hat ja schließlich noch bis zum 31.05. 18 Zeit gehabt die Abrechnung zu erstellen, warum sollte sich die Frist verlängern? Sehe ich das richtig?
    Von 15/16 war keine Rede mehr.

    Danke und Gruß

    B. Jäger

  • Annmarie
    7. November 2019 - 11:20 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe meine Nebenkostenabrechnung für 2018 erhalten. Zugleich beinhaltete der Brief ein Schreiben das ich eine Nachzahlung von der Nebenkostenabrechnung von 2017 zu zahlen habe.
    Ist das rechtens?

    Liebe Grüße und Danke im Voraus.

    Annmarie

  • Michelle Bendel
    2. März 2022 - 09:14 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Wir wohnen seit Dezember 2019 in unserer Wohnung.
    Nun haben wir am 26.02.2022 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 erhalten in Höhe von 2.600euro.insgesammt betragen die gesamten Nebenkosten für das Jahr 2020 6600€ davon sind schon durch die Nebenkosten die bei der Miete enthalten sind 3000 bezahlt worden. Diese ist nicht mehr fristgerecht. Nun meine Frage
    Wenn wir die Nebenkostenabrechnung nicht bezahlen da sie nicht mehr Rechtsgültig ist, kann uns unser Vermieter dann die Wohnung kündigen?

    • Dennis Hundt
      2. März 2022 - 12:47 Antworten

      Hallo Michelle,

      eine verspätete Nebenkostenabrechnung führt dazu, dass der Vermieter keine Nachforderung mehr verlangen kann. Eine Kündigung ist nicht möglich. Sprechen Sie mit dem Vermieter und bleiben Sie so friedlich in Kontakt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klose
    5. Mai 2022 - 14:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frau und ich haben am 27.04.2022 eine Betriebskostenabrechnung vom 1.02.2020 – 31.12.2020 erhalten, in der Abrechnung steht das Abrechnungsdatum war am 9.09.2021.
    Unsere ehemalige Hausverwaltung, da wir umgezogen sind, ist am 13.10.2021 Insolvenz gegangen und jetzt kümmert sich eine neue um diese Rechnung.
    Können wir uns jetzt trotzdem auf den § 556 BGB beziehen oder müssen wir die Rechnung bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen Klose

  • Klose
    5. Mai 2022 - 15:05 Antworten

    entschuldigen Sie bitte habe vergessen zu erwähnen das in dem Schreiben in dem die Rechnung war nicht erläutert wurde warum diese Abrechnung so spät kommt oder das die alte Hausverwaltung Insolvenz angemeldet hat, erst durch ein Telefonat wurden wir darüber in Kenntnis gesetzt, es war lediglich die Abrechnung und ein kurzes Schreiben in dem u.a. folgendes steh: Der guten Ordnung halber machen wir sie darauf aufmerksam, dass ungeachtet der gesetzlichen Einwendungsfrist Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung bis zum 21.03.2022 zur Zahlung fällig sind und gemäß § 286 Abs. 3 BGB ab dem 22.03.2022 ein Zahlungsverzug eintritt, wenn die Nachforderung nicht beglichen wird

    • Dennis Hundt
      5. Mai 2022 - 17:23 Antworten

      Hallo Herr/Frau Klose,

      die Hausverwaltung ist Erfüllungsgehilfe des Vermieters – m.E. ändert sich dadurch nichts an §556 BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tabitha
    3. Februar 2023 - 12:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich bin am 31.10.2021 umgezogen. Nun habe ich aus heiterem Himmel am 24.01.2023 eine Email erhalten mit einer 2. Mahnung zur Aufforderung zur Zahlung der Betriebskostenabrechnung 2021. Leider liegt mir keine Betriebskostenabrechnung vor weder per Mail noch per Brief. Ich hatte bereits Probleme meine Kaution wiederzubekommen, die ich dann nach mehreren Auffordern nach 1 Jahr erhalten habe. Meine Fragen: Ist eine Betriebskostenabrechnung per Email gültig (Falls diese per Mail gesendet wurde)? Muss ich der Zahlung nachgehen, da die Hausverwaltung mit rechtlichen Mahnverfahren droht? Kann ich Ihr oben angegebene Vorlage dafür nutzen?

  • Marcel Rolle
    7. Februar 2023 - 01:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    mein Vermieter lässt die Nebenkostenabrechnung über die Firma Techem erstellen, die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2021, ist mir am 31.12.2022 per Einschreiben zugegangen. Mir ist sofort aufgefallen das bei der Abrechnung ein Fehler gemacht wurde, es wurden Zählerstände doppelt berechnet.
    Ich habe der Abrechnung sofort widersprochen und habe mit einer Frist von 14 Tagen um eine korrekte Abrechnung gebeten, der Vermieter hat diese Frist nicht eingehalten und mir die korrigierte Abrechnung erst am 20.01.2023 zukommen lassen.

    Muss ich jetzt der Nachzahlung nachkommen, oder kann ich dieser mit dem Musterbrief wegen Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist widersprechen.

  • Lena
    14. März 2024 - 14:14 Antworten

    Guten Tag und zunächst erst einmal vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag.

    Ich möchte trotzdem auf Nummer sicher gehen, ob ich mit meiner Situation auch in den Geltungsbereich des §556 BGB falle.

    Folgender Fall liegt vor:

    Ich habe von 03/21 bis 04/23 eine Wohnung gemietet. In 2022 wurde das gesamte Haus (3-Parteien) veräußert und vom neuen Vermieter zum 01.06.2022 übernommen. Es wurde kein neuer Mietvertrag geschlossen, sodass der Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr blieb.
    Die Nebenkostenabrechnung für 2021 kam von meiner alten Vermieterin rechtzeitig, die Abrechnungen des neuen Vermieters für 2022 und 2023 kamen jetzt am 06.03.2024. Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass der §556 BGB für die NK 2022 auch in meinem Fall greift.
    Nun weiß ich aber, dass meine damalige Vermieterin in 12/2022 verstarb und sich die Herausgabe der Unterlagen seitens Erben an den Folgevermieter als schwierig dargestellt haben muss (Diese Info habe ich nicht schriftlich, sondern nur über Hausflurfunk).
    Zählt der Verkauf des Mietobjektes oder die Verzögerung durch den Tod der vorherigen Vermieterin als Nichtverschulden des Vermieters?
    Mit Übersendung der Abrechnung hat er die Verzögerung mit keinem Wort begründet.

    Herzlichen Dank vorab und freundliche Grüße,
    Lena

    • Dennis Hundt
      14. März 2024 - 14:28 Antworten

      Hallo Lena,

      ich gehe davon aus, dass der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat, da offensichtlich ausreichend Zeit war, die Nebenkostenabrechnung pünktlich zu übersenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Richter Silke
    20. März 2024 - 08:39 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    ich habe gestern, 19.03.2024, meine Nebenkostenabrechnung im Briefkasten gehabt. Mein Vermieter hat mir diese nur eingeworfen.
    Diese Abrechnung lässt er über Techem machen.
    Vorab, ich wohne seit 02/2011 in der Wohnung und habe noch nie eine Nebenkostenabrechung erhalten.
    Nun war es gestern das erste mal. Abgelesen hat mein Vermieter die Wasserstände im Januar diesen Jahres.
    Von techem ist der Abrechnungszeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2022. Datum der Abrechnung ist 29.01.2024 und wie geschrieben, hatte ich dies erst gestern im Briefkasten.
    Nun meine Frage, wenn ich das Online richtig gelesen habe, muss ich die Nachzahlung nicht begleichen oder?
    Vielen Dank im voraus.
    Gruß Richter Silke

    • Dennis Hundt
      20. März 2024 - 19:40 Antworten

      Hallo Silke,

      richtig, die Nebenkostenabrechnung hätte bis 30.06.2023 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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