Go to Top

Nebenkosten: Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel

Jeder Mieter trägt die Nebenkosten für die Dauer seiner Mietzeit. Der Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel stellt somit faktisch auf den Zeitpunkt der Beendigung des alten Mietverhältnisses und den Zeitpunkt des Beginns des neuen Mietverhältnisses ab.

Für den alten Mieter ist der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses maßgebend. Zieht der Mieter vorzeitig aus der Wohnung aus, muss er trotzdem die Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses tragen und wird allenfalls faktisch entlastet.

Der nachfolgende Mieter trägt die Nebenkosten ab dem Zeitpunkt des Beginns seines Mietverhältnisses. Zieht er erst später in die Wohnung ein, ist er dennoch zur Zahlung der Nebenkosten ab Beginn des Mietverhältnisses verpflichtet.

Vermieter ist nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine auf den Tag des Mieterwechsels abgestellte Teilabrechnung der Nebenkosten zu erstellen, auch nicht für einzelne Nebenkostenarten.

Der Mieter kann ebenfalls keine Teilabrechnung verlangen und muss sich bei einem Auszug im Laufe der Abrechnungsperiode auf das Ende des Abrechnungszeitraums verweisen lassen. Das Gesetz ist insoweit eindeutig (§ 556 III S. 3 BGB).

Allerdings kann der Vermieter freiwillig teilabrechnen oder bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine Verpflichtung zur Teilabrechnung für den Fall des Auszugs vereinbaren.

Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind zeitanteilig auf den alten und neuen Mieter aufzuteilen. Ist eine Inklusivmiete vereinbart, kommt es darauf nicht an, da die Miete maßgebend ist. Wird zur Berechnung bestimmter Nebenkosten auf die Personenzahl abgestellt, ist die Bewohnerzahl im jeweiligen Abrechnungszeitraum festzustellen und der Kostenansatz auf alten und neuen Mieter aufzuteilen.

Zwischenablesung der Verbrauchskosten

Werden Nebenkosten nach Verbrauch erfasst, muss eine Zwischenablesung der Messvorrichtungen erfolgen. Wichtig ist, dass der Mieter zum Ablesetermin den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht. Nach zwei vergeblichen Ableseversuchen kann nach der Heizkostenverordnung der Verbrauch auf der Grundlage vergleichbarer Räume oder dem prozentualen Vorjahresanteil geschätzt werden.

Heizkostenverteilung nach der Gradzahlentabelle

Probleme kann es bei der verbrauchsunabhängigen Heizkostenerfassung geben. Lässt sich nicht mehr genau feststellen, was der alte und der neue Mieter jeweils verbraucht haben, können die Grundkosten nach der Gradzahlentabelle oder zeitanteilig zwischen dem ein- und dem ausziehenden Mieter aufgeteilt werden.

In der Gradzahlentabelle wird den Jahreszeiten entsprechend festgehalten, wie hoch der anteilige Jahresverbrauch im Monat zu bewerten ist. Die Gradzahlen werden vom Deutschen Wetterdienst ermittelt und stellen einen Maßstab für den Temperaturverlauf einer Heizperiode dar.

So beträgt der Promilleanteil für den Januar 170, für die Sommermonate nur 30/40 Anteile. Ein Mieter, der von Dezember bis Februar die Wohnung bewohnte, müsste danach 48 % der Heizkosten bezahlen. Wird zeitanteilig aufgeteilt, ist auf die Wohndauer der beiden Mietparteien abzustellen.

Verspätete Rückgabe der Wohnung

Gibt der Mieter die Mieträume nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurück, schuldet er die bisher geleisteten Vorauszahlungen weiterhin. Der Vermieter ist berechtigt, die bislang eventuell zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen auf das ortsübliche Niveau anzuheben (BGH NZM 1999, 803).

Wenn der Mieter verstirbt

Eine Sonderregelung trifft das Gesetz für den Fall, dass der Mieter verstirbt (§§ 563 ff BGB). Lebte der Ehegatte/Lebenspartner mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt, tritt er mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

Vom Zeitpunkt des Todes des Mieters an trägt er die Nebenkosten. Er ist auch zu Nachzahlungen für den laufenden Abrechnungszeitraum verpflichtet. Ihm stehen eventuelle Erstattungsguthaben zu.

Vertraglich geregelte Übergänge

Erfolgt der Mieterwechsel durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter, altem und neuem Mieter, dann tritt der neue Mieter anstelle des alten Mieters in den Mietvertrag ein, dessen Rechte und Pflichten er übernimmt. Bereits entstandene Nebenkostenforderungen muss der neue Mieter nur tragen, wenn dies vereinbart wird.

Sofern der Vermieter mit dem alten Mieter außerhalb der Kündigungsfristen einen Mietaufhebungsvertrag und mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließt, gelten allgemein die Grundsätze für die Beendigung des Mietverhältnisses.

Zurückbehaltungsrecht Kaution

Rechnet der Vermieter mit Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung, darf er von der Kaution einen angemessenen Betrag einbehalten, der die voraussichtlich zu erwartende Nachzahlung abdeckt (BGH ZMR 2006, 431).

Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist ab, muss er die Kaution vollständig erstatten.

72 Antworten auf "Nebenkosten: Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel"

  • Julian K
    1. Januar 2015 - 14:57 Antworten

    Ich sitze gerade vor meiner Nebenkostenabrechnung von 2013..
    Abrechnungszeitraum entsprechend 01.01-31.12, Nutzungszeitraum 01.01-28.02
    Unklar ist mir die Gerätemiete Heizung, die mit 325,23 EUR zu Buche schlägt.
    Für das Jahr 2012 habe ich von 15.02-31.12 in der selben Wohnung 271,03 EUR Gerätemiete gezahlt.
    Wenn mich nun also nicht alles täuscht, zahle ich die Miete der Heizung für das gesamte Jahr 2013.
    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Muss ich die Gerätemiete nicht nur anteilig für 2 Monate zahlen?
    Im og Fall wäre das also 325,23€:12*2=54,20€ immerhin sprechen wir hier von 271€ Mehrkosten/Ersparnis

    • Dennis Hundt
      2. Januar 2015 - 16:13 Antworten

      Hallo Julian,

      wenn der Vermieter Ihre anteilige Wohndauer nicht beachtet hat, sollten Sie in der Tat um Nachbesserung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Irina
    20. Januar 2015 - 15:10 Antworten

    Hallo,

    Ich habe meine NK-Abrechnung für 2013 erhalten. Aus dieser geht eine Position hervor, die mich stutzig macht.

    Wir sind im September 2013 in die Wohnung gezogen. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2013 gab es wohl einen Hausmeister. Zum Zeitpunkt unseres Einzugs jedoch nicht mehr.

    Jetzt wird uns in unserer Abrechnung die Position ‘Hausmeister’ mit knapp 85€ in Rechnung gestellt.

    Ist dies rechtmäßig?! Wir haben schließlich zu keinem Zeitpunkt den Dienst eines Hausmeisters ‘genießen’ können.

    Gruß
    Irina

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2015 - 18:47 Antworten

      Hallo Irina,

      Sie zahlen auch zeitanteiligen die Gartenpflege und den Winterdienst für die Zeit vor Ihrem Einzug. Das ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna c.
    15. Januar 2016 - 20:13 Antworten

    Hallo,
    In meiner Nebenkostenabrechnung steht der Zeitraum 1.1.14-15.8.14. Fakt ist aber dass ich drei Monate vorher gekündigt habe und pünktlich zum 30.6.14 die Wohnung verlassen habe. Meine Einbauküche sollte ich ruhig in der Wohnung lassen, da der nächste Mieter sie ja vielleicht abkauft. Der Vermieter hat erst zum 1.9.14 einen neuen Mieter gefunden, der meine Küche aber nicht wollte. Daher musste die Küche raus und alles gestrichen werden so konnte ich dann das wohnungsprotokoll ohne Küche am 14.8 unterschreiben. Der Vermieter hat mir freundlicherweise angeboten dass die Küche drin bleiben könne und verlangte natürlich keine Miete oder Nebenkosten. Laut seiner Abrechnung von 2014 verlangt er von mir jetzt doch die gesamten Nebenkosten bis zum 15.8.2014.
    ist das rechtens? Er hat mir damals versichert dass er die Küche weiter verkaufen wollte und dass dies keine Kosten für mich beinhalte.
    Ich fühle mich wirklich betrogen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anna

    • Dennis Hundt
      16. Januar 2016 - 11:12 Antworten

      Hallo Anna,

      weisen Sie auf Ihren Kündigung und auf das Mietvertragende. Bitten Sie um entsprechende Nebenkostenabrechnung bis zum Mietvertragende. Sollten Sie alleine nicht weiterkommen, würde ich eine rechtliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    1. Februar 2016 - 12:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Mein Sohn hatte bis zum 28.02.14 einen gültigen Mietvertrag, der fristgerecht zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden ist. Am 13.02.14 erfolgte die Übergabe der renovierten Wohnung mit Übergabeprotokoll. In diesem Protokoll wurden die Zählerstände von Warm-und Kaltwasseruhr sowie aller Wärmemengenzähler der Heizung erfasst.
    Bei der im Dezember zugegangenen Betriebskostenabrechnung kam es jetzt zu erheblichen Differenzen bei der Menge von Kalt- und Warmwasser 55 bzw. 45 qm. Bzw. den Werten der Wärmemengenzähler. Muss mein Sohn diese Mehrkosten tragen. Es handelt sich um als verbrauchsabhängige Kosten deklarierte Werte.

    • Dennis Hundt
      5. Februar 2016 - 04:39 Antworten

      Hallo Thomas,

      Ihr Sohn sollte einfach auf das Übergabeprotokoll mit den erfassten Werten verweisen und um entsprechende Korrektur bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessica S.
    15. Februar 2016 - 16:14 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen seit dem 15. Oktober in unserer jetzigen Wohnung und haben jetzt die NKA bekommen.
    Müssen wir kosten, die vor unserem Einzug angefallen sind (Wartung der Heizungsanlage, Schornsteinfeger) voll bezahlen?
    Ich sehe ja ein, dass wir die anteilig bezahlen, aber doch nicht voll?

    LG

    • Dennis Hundt
      15. Februar 2016 - 23:32 Antworten

      Hallo Jessica,

      Sie beteiligen sich (zeitanteilig) an diesen Kosten und Ihre Vormieter anteilig am Winterdienst, der in Ihrer Mietzeit anfällt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang Rusch
    12. März 2016 - 11:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in unserer Heizkostenabrechnung wird uns neben der Miete und Wartung der Messgeräte auch die Erstellung der Heizkostenabrechnung anteilig berechnet.
    Für Rechnungserstellung ist doch eigentlich der Vermieter zuständig.

    Beste Grüße

    Wolfgang Rusch

    • Dennis Hundt
      13. März 2016 - 02:17 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      erkundigen Sie sich beim Vermieter, was genau sich dahinter verbirgt, es könnte zum Beispiel auch den Abrechnungsservice für die Heizkosten handeln (der ggf. umlegbar ist).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • patrica F.
    20. März 2016 - 21:12 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine neue Wohnung im Dezember 2014 bezogen und bislang noch keine Nebenkostenabrechnung vorliegen. Bis wann muss diese spätestens erfolgen?

    • Dennis Hundt
      20. März 2016 - 23:18 Antworten

      Hallo Patricia,

      es kommt drauf an, wie der Abrechnungszeitraum bei Ihnen im Jahr liegt. Wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird, hätte die 2014er Nebenkostenabrechnung bis Ende 2015 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis Hundt
    22. März 2016 - 04:46 Antworten

    Hallo Gereon,

    ist es nicht einfach logisch, dass Sie die Nebenkosten nur so lange zahlen, wie der Mietvertrag läuft (Mietzeit). Ab wann und wie lange sollte der Mieter sonst zahlen?

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • L.S.
    14. April 2016 - 16:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 31.01.2016 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Jetzt habe ich ein Schreiben von meinem ehemaligen Vermieter erhalten, in dem meine gezahlte Kaution mit den noch zu leistenden Betriebskosten für das Jahr 2015 und für 01/2016 verrechnet werden.

    In dem Schreiben heißt es: Der Betriebskostenanteil für den Zeitraum … wurde auf der Grundlage der Gesamtkosten des vorherigen Abrechnungszeitraumes, unter Anrechnung Ihrer geleisteten Vorauszahlungen ermittelt. Diese Verfahrensweise wurde durchgeführt, da die Betriebskosten für die Abrechnungsjahre 2015 und 2016 noch nicht vollständig ermittelt wurden.

    Die so “geschätzten ” Betriebskosten sind dabei für 2015 um 10% höher als für 2014 und für 2015 um 10% höher als für 2016. Dabei werden keine Posten aufgelistet, sondern da heißt es nur Gesamtkosten/Vorjahr …€ zzgl. Kostensteigerung …€. Ist dieses Verfahren zulässig? Und bekomme ich dann am Ende von 2016 und 2017 noch mal eine genaue Abrechnung mit Auflistung der tatsächlichen Kosten der Einzelposten, wobei es dann ggfs. noch zu einer Nachzahlung bzw Rückzahlung kommen kann?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Dennis Hundt
      15. April 2016 - 00:48 Antworten

      Hallo L.S.,

      es ist nicht unüblich, mit einer Kostensteigerung zu rechnen. Der Vermieter möchte damit nur begründen, warum er einen Teil der Kaution einbehält. Eine genaue Nebenkostenabrechnung wird die tatsächlichen Kosten an Licht bringen und dann werden Sie wissen, ob es zu einer Nachzahlung oder zu einem Guthaben kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Momme Montag
    22. Juli 2016 - 18:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben letzte Woche unsere Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen.

    Die Wohnung haben wir aber Mitte Februar nach Kündigung an den Vermieter übergeben.
    Nun stellt sich uns zum einen die Frage ob:
    1. Diese Nebenkostenabrechnung noch gültig hat. Da Ablesung und Erstellung Ende Februar erfolgte und
    2. Die abgerechneten Werte für 1,5 Monate fast so hoch ausfallen wie für einen 3/4 Abrechnungszeitraum des Vorjahres.

    Vielleicht könnten sie uns einen Rat geben wie wir weiter verfolgen können.

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Viele Grüße
    Familie Montag

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2016 - 19:35 Antworten

      Hallo Familie Montag,

      für die Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2015 hat der Vermieter bis Ende 20916 Zeit.

      Im Winter kommt es regelmäßig zu hohen Nachzahlungen, da der “Ansparungen der Vorauszahlungen” aus dem Sommer fehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Momme Montag
        23. Juli 2016 - 22:02 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für die Antwort!

        Vielleicht hätte ich dazu schreiben sollen, das wir die Wohnung im Februar 2015 schon übergeben haben.

        Ist die Nebenkostenabrechnung dann tatsächlich noch in der Frist?

        Viele Grüße
        Familie Montag

  • Edmund Hauck
    16. September 2016 - 17:34 Antworten

    Ein Freund hat zum 30.06.2015 seine Wohnung fristgerecht gekündigt und ist dann auch zu dieser Zeit ausgezogen. Nun bekam er im Juli 2016 die Abrechnung der Nebenkosten. Der praktizierte Abrechnungszeitraum war immer zum Jahresende. Verändert der Auszug zum Juni 2015 den Abrechnungszeitraum auf den 30. Juni 2016 oder gilt weiterhin der Dez. 2016 – also 1 Jahr nach dem üblichen Abrechnungszeitraum. Ist diese Abrechnung also noch fristgerecht?

    • Dennis Hundt
      17. September 2016 - 11:16 Antworten

      Hallo Edmund,

      der Auszug ändert nichts am Abrechnungszeitraum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate
    26. Oktober 2016 - 22:01 Antworten

    Ich bin am 01.02.2016 in meine Wohnung gezogen. Zum 01.12.2015 wurde mein Mietvertrag unterschrieben. Nun habe ich eine Nachzahlung in Höhe von 50,-€. Obwohl man nicht in der Wohnung gewohnt hat und nichts verbraucht hat. Was würdet ihr in diesem Fall machen?

    • Dennis Hundt
      27. Oktober 2016 - 09:20 Antworten

      Hallo Beate,

      Nebenkosten und auch Heizkosten werden zum Teil auch unabhängig vom Verbrauch oder von der Anwesenheit berechnet. Es muss also kein Fehler vorliegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Malte
    8. November 2016 - 11:59 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe meine Wohnung im letzten Jahr fristgerecht zum 31.07.2015 gekündigt. Nun habe ich (fristgerecht) die Jahresabrechnung 2015 erhalten. Was mir aufgefallen ist, ist dass die Nebenkosten wie beispielsweise Grundsteuer, Wasser und Bodenverband, Versicherungen etc. in gleicher höhe anteilig berechnet worden sind wie in den Vorjahren in denen wir dort vom 01.01 bis zum 31.12. wohnen.

    Ist das rechtlich so in Ordnung? Meinem Verständnis nach müssten doch diese Kosten auch anteilig also zu rund 58 % berechnet werden? Ansonsten würden wir ja die Nebenkosten für den Nachmieter tragen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Beste Grüße
    Malte

    • Dennis Hundt
      9. November 2016 - 11:16 Antworten

      Hallo Malte,

      diese Kosten müssen natürlich für Ihre Wohndauer zeitlich abgegrenzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    5. Januar 2017 - 08:03 Antworten

    Hallo, am 31.8.2015 hat ein Freund von mir seine damalige Wohnung verlassen, gerichtlich entschieden da seiner Ex Frau die Wohnung zustand, aufgrund das Sie 2 Kinder hat. Bis heute hat er keine Endabrechnung bekommen. Ausserdem hat er die Küche drin gelassen, Vereinbarung mit dem Vermieter das er 1200 Euro dafür bekommt jedoch hat er nur 600Eur überwiesen. Auf Nachfrage antwortete er das er die anderen 600 Euro einbehält für die Abrechnung. Ist dies rechtens?

  • Lara Jüschke
    13. März 2017 - 13:31 Antworten

    Hallo,

    ist es vom Vermieter auch zulässig die Kaution einzubehalten (mit der Begründer der ausstehenden Nebenkostenabrechnung), wenn die Jahre zuvor nie Nebenkosten abgerechnet wurden und keine Rechnungen jemals dazu vorgelegt wurden? Ich bin mit meinem Vermieter im Streit auseinander gegangen und seitdem behält er die Kaution ein mit der Begründung, er müsse auf die Nebenkostenabrechnung warten. Der Monat, an dem die Nebenkosten für gewöhnlich abgerechnet werden und jedes Jahr gleich ist, nennt der Vermieter mir nicht. Obwohl er es weiß!

    Vielen Dank schon einmal für eine Antwort!

  • Dirk
    20. März 2017 - 22:15 Antworten

    Guten Abend!

    Wir sind zum 28.02.2017 ausgezogen. Wie wird jetzt der Nutzungszeitraum ermittelt? – Darf der Vermieter für uns hier 2/12 bei der Verrechnung der Nebenkosten ansetzen (für 2 von 12 Monaten). Oder muss er 59 von 360 Tagen (31 Tage für Januar + 28 Tage für Februar, also 59/360) als Nutzungszeitraum zur Grundlage seiner Abrechnung machen?

    Wie müssen also die Tage bzw. der Zeitraum berechnet werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    PS: Ich hoffe, die Frage ist verständlich formuliert.

    • Dennis Hundt
      21. März 2017 - 09:17 Antworten

      Hallo Dirk,

      in der Regel wird Tag genau abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Dirk
        21. März 2017 - 11:40 Antworten

        Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort!

        Wenn ich Sie richtig verstehe, dann gibt es aber keine Verpflichtung für den Vermieter taggenau oder nach ganzen Monaten abzurechnen. In unserem Fall (Auszug Ende Februar) würde es ja schon einen (wenn auch kleinen) Unterschied machen:
        – Abrechnung nach Monaten: 2/12 -> 16,67 %
        – taggenaue Abrechnung: (31+28) / 365 -> 16,2 %

        Herzlichen Dank!
        Dirk

        • Dennis Hundt
          21. März 2017 - 16:19 Antworten

          Hallo Dirk,

          im Ernst, wollen Sie sich damit tatsächlich befassen?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • J. Meyer
    24. Mai 2017 - 07:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind aus der Mietswohnung am 31.01.2016 ausgezogen und haben gestern einen Anruf von der Vermieterin bekommen, dass die Heizkostenabrechnung nun vorliegt und wir für den einen Monat im Jahr 2016 eine Betrag von 107 € zahlen müssen.
    Im April 2016 ist dort eine ältere Dame eingezogen, die wahrscheinlich sehr viel heizt. Und die Vermieter haben (wie ich mir nun vorstelle) die gesamten Heizkosten durch 12 Monate gerechnet.
    Denn der Betrag von 107 € kommt mir sehr sehr hoch vor, da wir zuvor niemals so hohe Heizkosten hatten.
    Kann man dagegen vorgehen und sich evtl. eine monatliche Aufstellung des Verbrauchs geben lassen?

    Gruß,
    Netti

  • Uda Möller
    29. Juni 2017 - 07:15 Antworten

    Mein Mietverhältnis endete am 1. März 2016. Nun habe ich die Abrechnung für Jan. und Februar 2016 bekommen. Die Wohnung wurde am 21. Januar übergeben. Muss ich die Fahrstuhlkosten für das ganze Jahr 2016 zahlen. Ebenso die Heizungskosten für Monat Februar, wo die Wohnung leer stand.
    Gruss Uda

    • Dennis Hundt
      29. Juni 2017 - 10:14 Antworten

      Hallo Uda,

      die nicht verbrauchsabhängigen Kosten werden i.d.R. zeitanteilig umgelegt. Die zahlen also 2/12tel. Ob Sie in Ihrer Wohnung leben oder diese leer stehen lassen, ist Ihre Entscheidung. Das ändert aber nichts an der Pflicht zur Mietzahlung (Warmmiete).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angelo Sinesi
    4. Juli 2017 - 21:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vor einer Woche hat die Wohnungsübergabe in meiner alten Wohnung gemeinsam mit meiner Vermieterin und der neuen Mieterin stattgefunden.
    Im Übergabeprotokoll wurde alles für in Ordnung und ohne Mängel schriftlich von allen Parteien fixiert. Ich hatte nun meine Vermieterin heute telefonisch auf die Kaution angesprochen, da erklärte Sie mir, dass sich Risse im Bad befinden und Sie einen Installateur zur Begutachtung kontaktiert hat. Dürfte Sie mir da noch nachträglich die Kosten in Rechnung stellen? Zudem erklärte Sie mir, dass Sie noch die Nebenkostenabrechnung für 2017 durchrechnen müsste. In den vergangenen fünf Jahren habe ich durchschnittlich 80€ an Nebenkosten pro Jahr nachgezahlt, einen wesentlich höheren Betrag, unter der Voraussetzung, dass mein Verbauch nicht signifikant gestiegen ist, dürfte Sie mir doch nicht nachbelastend oder? Wie lange darf Sie mit der nebenkostenabrechnung und der Rückzahlung der Kaution warten?
    Vielen Dank im Voraus, Angelo

  • G. Treumann
    26. Oktober 2017 - 21:58 Antworten

    Hallo,

    ich bin zum 01.07.2016 in meine Wohnung gezogen. Ich lebe allein. Vorher wurde die Wohnung von einer vierköpfigen Familie bewohnt. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2016 (Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016) erhalten und soll einen Betrag von über 500,00€ nachzahlen. Der Vermieter hat einfach den kompletten Abrechnungsbetrag für 2016 durch 2 geteilt. Ich zahle genauso hohe Nebenkosten wie die Vormieter. Das kann doch so nicht korrekt sein? Die Frau war mit den beiden Kindern den ganzen Tag zuhause. Da wurde bestimmt viel geheizt und einiges an Wasser verbraucht. Ich bin fast nur zum Schlafen zuhause und heize entsprechend sehr wenig. Der Wasserverbrauch hält sich auch in Grenzen, da ich meistens nach dem Training direkt in der Sporthalle dusche. Wie wende ich mich am besten an meinen Vermieter?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    G. Treumann

    • Dennis Hundt
      27. Oktober 2017 - 09:37 Antworten

      Hallo Frau Treumann,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag und verweisen Sie auf die dort vereinbarten Schlüssel. Nebenkosten die erfasst werden, müssen auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das gilt insbesondere für Warmwasser und Heizung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    17. Dezember 2017 - 05:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt

    So dann will ich mal anfangen. Ich bin im Oktober 2013 in eine Wohnung gezogen. Habe der Vermieterin die Kaution im Beisein meiner Mutter Bar bezahlt. Im Mietvertrag ist festgehalten das eine Kaution über 580 bezahlt werden muss und der Vermieter verpflichtet ist diese auf ein Sparbuch anzulegen und die Zinsen zugunsten des Mieters gehen. Mitte 2016 ist die Vermieterin verstorben und ihre Tochter hat das Haus übernommen. Zum 31.08.2017 bin ich ausgezogen. Da die Tochter keine Zeit zur wohnungsübergabe hatte, hab ich ihr fristgerecht die Schlüssel per Einschreiben geschickt, vorher aber mir viele Zeugen durch die Wohnung gelassen und Bilder gemacht. Als ich die letzten Monat wegen der Kaution fragte sagte sie sie hätte keine Belege das die gezahlt wurde und möchte Sie mir nicht zurückzahlen. Jetzt das nächste, mir fehlt noch die Nebenkostenabrechnung für 2016, da endet bald die Frist, ich denke auch nicht das die fristgerecht da sein wird.

    Können Sie mir zu dieser Situation tips geben?

    Danke mit freundlichen Gruß

    Markus

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2017 - 13:09 Antworten

      Hallo Markus,

      ich hoffe, Sie haben sich die Zahlung der Kaution schriftlich bestätigen lassen. Welche Folgen eine unpünktliche Nebenkostenabrechnung hat, haben Sie hier auf Nebenkostenabrechnung.com sicher schon gelesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erik
    17. Dezember 2017 - 18:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben gerade eine Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum 01.11.-31.12.2016 bekommen. Wir müssen 60€ Heizungs- und 70€ Betriebskosten nachzahlen. Die Heizkosten sind wegen der Wintermonate verständlich aber ist wie kommt die 20% Erhöhung der Beitriebskosten zustande?

    schöne Grüße
    Erik

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2017 - 13:11 Antworten

      Hallo Erik,

      gehen Sie die einzelnen Positionen durch – nur durch eine Prüfung können Sie Ihre Frage beantworten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kim H.
    19. Dezember 2017 - 18:26 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    ich habe Anfang Dezember meine NK Abrechnung für 2016 erhalten. (Abrechnungszeitraum 01.01.2016-31.12.2016)
    Ich habe eine Nachzahlung in Höhe von 304,36€.
    Ich wohne in der Wohnung aber erst seit dem 15.11.2016. Laut der gesamten Auflistung wurden mir die Heizkosten für ein gesamtes Jahr als Grundlage berechnet. Daher habe ich über 339€ Heizkosten für 1,5 Monate. Ist dies rechtens mir die Heizkosten für ein gesamtes Jahr anzurechnen und was kann ich tun? Auf Nachfrage meiner Vermietern habe ich nur als Antwort erhalten “Naja dann haben Sie halt viel geheizt in den 1,5 Monaten”.

    Vielen Dank und Grüße
    Kim

  • Mario Peters
    28. Dezember 2017 - 21:24 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    mein Vermieter hat die NK-Abrechnung für 2016 diese Woche bei meiner damaligen Wohnung eingeworfen, ich wohne in der betreffenden Wohnung jedoch seit mehreren Monaten nicht mehr. Gilt dies trotzdem als rechtzeitig zugestellt, also muss ich die Forderung zahlen, oder muss der Vermieter mir die Abrechnung persönlich zukommen lassen? Adresse hätte er problemlos per Mail oder bei meinem Nachmieter erfragen können.
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  • Iris Dudda
    9. Januar 2018 - 15:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Mieter hat zum 31. Oktober letzten Jahres die Wohnung gekündigt.
    Wasser und Abwasser kann ich klar abrechnen.
    Wie kann ich die Heizungswartung, die im Dezember erfolgte umlegen?
    Öl wurde im Februar und Juli gekauft, müssen die Rechnungen auf 10 Monate umgelegt werden?
    Die gleiche Frage stellt sich bei der Gebäudeversicherung und Müll, die quarteilsweise abgezogen werden. Oder der Schornsteinfeger, der nur einmal im Jahr kommt.
    Viele Grüße,
    Iris

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2018 - 23:04 Antworten

      Hallo Iris,

      die nicht verbrauchsabhängigen Kosten werden zeitanteilig umgelegt. Bei Öl gilt “first in Frist out” und natürlich die HeizkostenVO.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marion Melchior
    11. Januar 2018 - 22:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Warum muss ich eine Wartung der Heizungsanlage zahlen. Wenn diese Wartung erst nach Auszug erfolgt ist also auch Datum der Rechnung nach dem abrechnungszeitraum liegt. Also abrechnungszeitraum 1.1. – 30.9. weil auch gleich Auszug. Datum der Rechnung der Wartung zum Beispiel 25.11.! Außerdem würde ich gerne wissen um wieviel sich die Grundsteuer von Jahr zu Jahr erhöht? Ich finde über zwanzig Euro schon eine Menge.
    Vielen Dank schonmal
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Melchior

    • Dennis Hundt
      12. Januar 2018 - 15:40 Antworten

      Hallo Marion,

      es ist normal, dass Sie die Wartung zeitanteilig zahlen. Ebenso zahl der Wintermieter die Gartenpflege (zeitanteilig) und der Sommermieter den Winterdienst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marion Melchior
        13. Januar 2018 - 23:25 Antworten

        Hallo Herr Hundt, danke für die schnelle Antwort. Allerdings finde ich das es zwei paar Schuhe sind Wintersemester mit Gartenpflanze und Wartung eines Gerätes.

        Wir haben vier Jahre in dem Haus gewohnt und im ersten Jahr wurde die Therme gewartet danach nicht mehr, obwohl eigentlich eine jährliche Wartung vorgeschrieben ist. Und nun soll ich den Herrschaften fast die komplette Rechnung zahlen ohne etwas davon gehabt zu haben? Kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das wäre als wenn ich meine Nähmaschine in Wartung bringe und meine Tochter soll sie bekommen und somit auch die Wartung zahlen, obwohl ich diese beauftragt habe. Hört sich für mich ziemlich falsch an. Ich hätte verstanden wenn das in der Zeit passiert wäre als wir noch da gewohnt haben das das angerechnet wird. Aber ich habe dort nicht mehr gewohnt. Und wenn dann Dinge gemacht werden ist das die Sache des Vermieters und nicht mehr meine! Reine Schikane da wir noch andere Probleme bzgl. Der Nebenkosten haben.

        Liebe Grüße
        Marion
        P.S. Müssen die Belege nicht der Nebenkostenabrechnung anhängig sein? Und kann der Vermieter Geld verlangen dafür das er die Rechnungen zuschickt???

        • Dennis Hundt
          15. Januar 2018 - 15:24 Antworten

          Hallo Marion,

          wenn Sie die Dinge anders gehen, würde ich im Zweifel immer eine rechtliche Beratung empfehlen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          PS: beide Fragen klären Sie mit einer kurzen Suche auf Nebenkostenabrechnung.com

  • Andreas Grund
    23. Januar 2018 - 14:26 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielleicht können Sie mir helfen, ich bezweifle die Rechtmäßigkeit.

    Ich hatte eine Mietwohnung ~ 60 qm vom 15.12.2015 bis 15.01.2017 ( Mietdauer Gesamt 13 Monate)
    Übergabe der Wohnung, seitens des Vermieters, war aber erst der 19.12.2015.

    Erhalten habe ich eine Nebenkostenabrechnung 2015 für den Zeitraum 01.01.2015-31.12.2015
    (wurde abgerechnet anteilig 17Tage) kosten für diese 17 Tage ~ 136,-
    Darf der Vermieter für 2015 17 Tage Nebenkostenabrechnung erstellen, es fand keine Zählerstand Ablesung am 31.12.2015 statt, desweiteren bekam ich erst Zutritt am 19.12.2015 durch die Übergabe.

    Für das Jahr 2016 kam auch Nebenkostenabrechnung 01.01.2016-31.12.2016, dass ist nachvollziehbar.

    Also würde ich für den Zeitraum 01.01.2017-15.01.2017 auch nochmal eine extra Abrechnung bekomme, richtig?

    Danke für Ihre Rückmeldung Andreas Grund

  • Sandra Peters
    11. Oktober 2018 - 22:26 Antworten

    Hallo,
    ich hoffe ihr könnt mir helfen…

    Ich bin am 01.05.2017 in meine neue Wohnung gezogen.
    Jetzt habe ich erstmals die NK Abrechnung erhalten. Der Zeitraum beläuft sich vom 01.01.-31.12.2017.
    Ich muss knapp 200€ nachzahlen. Nur kann ich dies nicht nachvollziehen… Da ich zum 01.05. eingezogen bin, kann ich doch nicht vom 01.01.-30.4. Nebenkosten bezahlen für einen Wohnraum den ich nicht genutzt habe, oder?!
    Ist es nicht so, dass der Vermieter mir eine Abrechnung vom 01.05.-31.12.2017 zukommen lassen muss?

    Für eine Info wäre ich sehr dankbar!!!

    • Dennis Hundt
      12. Oktober 2018 - 09:30 Antworten

      Hallo Sandra,

      Ihr Nutzungszeitraum muss beachtet und in der Nebenkostenabrechnung dargestellt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alissa
    31. Oktober 2018 - 11:46 Antworten

    Hallo

    im Zeitraum vom 15.09.2017-30.04.2018 hatte ich ein Zimmer meiner Wohnung an eine Untermieterin vermietet. Diese hat trotz mehrmaliger Aufforderungen und gutem Zureden unsere Nachtspeicherheizung sehr hochgedreht (was auch der Grund der Kündigung meinerseits war). Nun kam die Nachzahlungsaufforderung von 234 Euro, die ich natürlich gerne nur zwischen ihr und mir aufteilen würde. Ist das so möglich oder muss ich die Nachforderung anteilig auch auf meine neue Mitbewohnerin (Einzug 01.05.2018) umlegen? Falls ja, wie genau sind die Anteile zu berechnen?
    Im Mietvertrag habe ich festgehalten, dass der Untermieter an ggf. vorkommenden Nachzahlungen beteiligt wird, aber nicht, wie genau das berechnet wird.

  • Rafael
    10. Januar 2019 - 11:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn mein Mietvertrag Ende August durch meine fristgerechte Kündigung endete und der Vermieter mit Datum vom 30.12. (also vor Ablauf des Kalenderjahres) eine NK-Abrechnung für den Zeitraum 1.1.-31.8. erstellt, kann ja sicher von einem durch den Vermieter einseitig gewählten verkürzten Abrechnungszeitraum ausgegangen werden. Wie verhält es sich dann mit Nebenkosten, die im November erst entstanden sind, beispielsweise Thermenwartung, Abgasmessung der Therme und Feuerstättenschau? Kann der Vermieter diese Kosten anteilig von mir verlangen oder muss er sie aufgrund eines Leerstandes nach Ende meines Mietvertrages selbst tragen?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2019 - 16:19 Antworten

      Hallo Rafael,

      Sie tragen diese Kosten zeitanteilig, also zu 8/12tel. Genauso tragen die 4/12tel z.B. die Gartenpflege des Sommers.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nora
    20. Januar 2019 - 18:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 1. Dezember 2018 in eine 2er WG eingezogen, in der ich und mein Mitbewohner jeweils einen Vertrag mit dem Vermieter haben (also nicht ein Hauptmieter). Nun habe ich die Betriebskostenabrechunung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erhalten, in der gut 200 Euro Nachzahlung gefordert werden (an meinen Namen adressiert und nicht etwa an meinen Mitbewohner, der schon länger als ich hier wohnt). Ich kenne den Namen eines Mieters der im besagten Zeitraum in dieser WG gewohnt hat, habe aber keinerlei Kontaktdaten von ihm. Ist es jetzt meine Aufgabe die Nachzahlung “einzutreiben” und könnte ich sonst noch für die Nachzahlung verantwortlich gemacht werden, obwohl ich absolut nichts mit 2017 zu tun habe? Vielen Dank für Ihre Hilfe & viele Grüße

    • Dennis Hundt
      21. Januar 2019 - 11:00 Antworten

      Hallo Nora,

      sind Sie in einen bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten? Oder wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gregor
    21. Juli 2019 - 13:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    muss ich die Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses tragen, auch dann wenn jemand früzeitlich die Wohnung übernomen hat?
    Meine Wohnungsübergabe hat am 26.02.2018 vormittags stattgefunden und Nachmieterin hat diese Wohnung nachmittags übernommen. Muss ich dann die Nebenkosten bis 28.02.2018 tragen?

    Viele Grüße.

    Gregor Filas

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2019 - 12:54 Antworten

      Hallo Gregor,

      mit der Schlüsselübergabe würde man normalerweise auch die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter vereinbaren. Sollte es Ihnen wichtig sein, sollten Sie Ihren Fall prüfen lassen, ob der Mietvertrag mit dem 26.02. endete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D. Kovac
    9. Februar 2021 - 23:36 Antworten

    Guten Abend!

    Unseren Mietvertrag läuft ab 1.3.2021. Die Vormieterin hat die Therme-Wartung am 12.01.2021 durchgeführt. Die Rechnung ist für eine Wartung ziemlich hoch 581 € und sie erwartet von mir, dass ich sie 480 € überweise. Ich habe die Firma die Wartung gemacht hat angerufen, und eine Kostenschätzung um 150-200 € für die Wartung erhalten.
    Ist es rechtlich definiert, dass ich diese Kosten übertragen muss?

    Vielen Dank!

    D. Kovac

  • Martin
    11. Juni 2021 - 10:41 Antworten

    Guten Tag,

    Mietbeginn meiner Wohnung ist der 1. Juli 2020. Auf meiner Nebenkostenabrechnung für 2020 sind Kosten für die Treppenhausreinigung vermerkt, was mich etwas verwundert. Seit ich hier wohne säubere nämlich ich meinen Teil des Treppenhauses. Ich habe die Belege vom Hausverwalter eingefordert und stelle fest, dass die Reinigung bis zum Juli, also bis kurz vor meinem Einzug, ein Dienstleister erledigt hat.
    Der Hausverwalter argumentiert, dass es sich hierbei um verbrauchsunabhängige Nebenkosten handelt und die Abrechnung so korrekt wäre. Wir haben hier allerdings aus meiner Sicht einen Sonderfall, da sich die Kosten ganz klar den Monaten zuordnen lassen (Rechnungen wurden monatlich gestellt) und reguläre Reinigung des Treppenhauses durch einen Dienstleister noch vor meinem Einzug beendet wurde.

    Muss ich die anteiligen Kosten für die Reinigung zahlen?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Martin

    • Dennis Hundt
      12. Juni 2021 - 19:44 Antworten

      Hallo Martin,

      ich bin da bei Ihnen – denn Ihr Vormieter übernimmt auch nicht anteilig Ihre Kosten / Leistungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marlies
    15. Oktober 2021 - 17:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Mietvertrag endete am 30.06.2021. Am 15.07.2021 war der Schornsteinfeger zur jährlichen Kehrung/Überprüfung und zur großen Feuerstättenschau da. Wir sind davon ausgegangen, dass wir diese Kosten je zur Hälfte also anteilig für die 6 Monate Mietzeit in 2021 zu tragen hätten. In der Nebenkostenabrechnung fordern unsere ehemaligen Vermieter nun jedoch von uns die Übernahme der kompletten Kosten für Kehrung/Überprüfung (Begründung: die Leistung werde im Nachhinein fällig und außerdem sei dies ja unser Dreck). Da die Feuersättenschau alle 7 Jahre fällig ist, berechnen sie auch diesen Betrag rückwirkend für die letzten 7 Jahre. Wir haben 6 1/2 Jahre in dem Haus gewohnt und sollen nun anteilig für die letzten 78 Monate (von 84 Monaten = 7 Jahren seit der letzten Feuerstättenschau) zahlen.
    Welche Art der Abrechnung ist korrekt? Die unserer Vermieter und unsere?

    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Marlies

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2021 - 12:53 Antworten

      Hallo Marlies,

      m.E. müssen die Kosten ganz klar zeitanteilig, also zu 1/2, abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreibe einen Kommentar zu Kim H. Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert