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Nebenkosten nach Auszug angefallen – Muss der Mieter zahlen?

Der Auszug aus der Mietwohnung ist erledigt und man denkt schon kaum noch daran, wenn die letzte Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert: Kosten für den Winterdienst, obwohl man bereits vor Wintereinbruch ausgezogen ist? Gärtnerarbeiten, obwohl der Sommer bei Auszug noch nicht in Sicht war? Und was ist mit den Heizölkosten, wenn man doch gar nicht geheizt hat? Mieter sind nicht zu Unrecht überrascht, wenn sie Nebenkosten für die alte Wohnung zahlen sollen, die erst nach dem Auszug angefallen sind. Doch was ist rechtens?

Wir erklären hier, wann auch nach Auszug noch Nebenkosten anfallen und ob Mieter diese zahlen müssen.

I. Nebenkostenabrechnung: So geht ihr Vermieter bei Auszug vor

Zieht der bisherige Mieter aus und ein neuer Mieter ein, ändert das grundsätzlich erstmal nichts für den Vermieter an seiner normalen Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet er erstellt die Nebenkostenabrechnung für den gesamten Abrechnungszeitraum eines Jahres – wie immer.  Tipps für Vermieter finden Sie hier: Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel?

1. Aufteilung der Gesamtnebenkosten

Anders ist nur, dass er die Gesamtnebenkosten für eine Mietwohnung im Auszugsjahr je nach Mietdauer eines Mieters aufteilen muss. So erhalten dann z.B. der alte und der neue Mieter zwar die gleiche Abrechnung, die Anteile, die sie zahlen müssen sind aber unterschiedlich.

Dazu ein Beispiel:

Mieter A zieht Mitte Mai aus, der Mietvertrag lief bis zum 31.05.2018. Mieter B zieht zum 01.06.2018 ein. Beide erhalten eine Abrechnung über die Nebenkosten im Jahr 2018.

  • Der Vermieter teilt hier dann die Gesamtnebenkosten der Mietwohnung je nach Dauer der Mietzeit auf. Für A heißt das, dass er 5/12 der Nebenkosten trägt. B dagegen hat 7/12 zu tragen.

Teilt der Vermieter die Nebenkosten wie in dem Beispiel, kann das in der Praxis dazu führen, dass z.B. ein Mieter, der vor Sommerbeginn auszieht anteilig Gartenpflegekosten zahlt oder andersherum, ein Mieter, der erst im Sommer einzieht, auch anteilig Kosten des Winterdienstes trägt. Da diese Kosten verbrauchsunabhängig abgerechnet werden, kann ein Vermieter diese Kosten ohne weiteres zeitanteilig auch auf den ausgezogenen Mieter umlegen.

Achtung: Bei den verbrauchsabhängigen Warmwasser- und Heizkosten müssen Vermieter allerdings grundsätzlich nach Verbrauch abrechnen (siehe nächster Punkt I. 2.). Dasselbe gilt bei allen anderen verbrauchsabhängigen Nebenkosten, wenn der ausziehende Mieter eine Zwischenablesung verlangt und dadurch auch eine Verbrauchsabrechnung möglich ist.

2. Aufteilung das verbrauchsabhängigen Warmwasser- und Heizkosten

Bei diesen Kosten reicht eine zeitanteilige Aufteilung der Kosten nach Mietdauer nicht. Nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) sind die Heiz- und die Warmwasserkosten nämlich zu mindestens 50 % nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer abzurechnen, gem. § 7 Abs.1 S.1 und § 8 Abs.1 HeizkostenV.

Bei einem Mieterwechsel oder dem Auszug des Mieters muss daher eine Zwischenablesung erfolgen, durch die der tatsächliche Verbrauch des Mieters bis zum Auszugszeitpunkt bestimmt wird, § 9 b HeizkostenV. Die Kosten einer solchen Zwischenablesung muss der Vermieter tragen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.:  VIII ZR 19/07).

Wenn die Zwischenablesung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, z.B. weil die Ablesegeräte kaputt sind, kann ausnahmsweise eine zeitanteilige Aufteilung oder eine Aufteilung nach Gradtagszahlen gemacht werden, § 9b Abs.3 HeizkostenV. Allerdings darf der Grund nicht schuldhaft vom Vermieter verursacht oder einfach vorgeschoben sein. Ist das nämlich der Fall, kann der Mieter den Anteil, den er zahlen soll in entsprechender Anwendung des § 12 Abs.1 HeizkostenV um 15 % kürzen (LG Hamburg, Urteil vom 18.03.1988, Az.: 11 S 202/87).

Außerdem kann der Vermieter z.B. bei den Heizölkosten auch nur solche Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung umlegen, die tatsächlich angefallen sind. Vermieter können nur den im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff abrechnen (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 156/11).

3. Sonderfall: Aufteilung des Abrechnungszeitraums bei Auszug

Beim Auszug des Mieters ändert sich eigentlich nichts an dem bisherigen Abrechnungszeitraum, der auch während der Mietzeit zu Grunde gelegt wurde.

Allerdings kann der Vermieter sich auch dazu entscheiden, für das Jahr des Mietvertragsendes den Abrechnungszeitraum zu verkürzen. Er kann das Ende des Abrechnungszeitraums auf den Auszugstermin legen und dadurch den bisherigen Abrechnungszeitraum ändern. Für Mieter ist dann nur darauf zu achten, dass die Abrechnungsfrist auf ein anderes Datum als üblich fällt (siehe unten). Vermieter haben dann in der Regel zwei Nebenkostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr zu erstellen – eine für den ausziehenden und eine für den einziehenden Mieter.

Weitere Details zum Thema können Sie zudem in den Artikel Nebenkostenabrechnung: Teilabrechnung nach Mieterwechsel nachlesen.

II. Nebenkosten trotz leerer Wohnung?

Steht die Wohnung nach dem Auszug des Mieters leer, ändert das eigentlich nichts an der beschriebenen Aufteilung der Nebenkosten. Die anfallenden Kosten während der Leerstandszeiten einer Mietwohnung trägt nach Auszug und Mietvertragsende immer der Vermieter. Allerdings sollten Mieter nicht außer Acht lassen, dass sie regelmäßig auch trotz Auszugs bis zum Mietvertragsende die Nebenkosten tragen, insbesondere auch anfallende Verbrauchskosten, wie z.B. die Kosten für den Allgemeinstrom oder Heizkosten, die im Winter im bei der Frostschutzeinstellung anfallen.

Mehr zu den Kosten die anfallen können, wenn man auszieht, bevor der Mietvertrag beendet ist, finden Sie in dem Artikel: Nebenkostenabrechnung bei vorzeitigem Auszug des Mieters (vor Ende der Kündigungsfrist)

III. Wie ändert sich die Abrechnungsfrist bei Nebenkosten nach Auszug

Erstmal gar nicht: Denn, die Abrechnungsfrist, die eine Ausschlussfrist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist, hat eine gesetzliche Zeitspanne von 12 Monaten. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums.  Und da der Abrechnungszeitraum bei einem Auszug nämlich in der Regel der gleiche bleibt, beginnt auch die Abrechnungsfrist nicht vor dessen Ablauf zu laufen. Selbst wenn der Mieter schon viel eher ausgezogen ist.

Dazu ein Beispiel:

Mieter A zieht zum 31.05.2018 aus. Im Mietvertrag ist ein jährlicher Abrechnungszeitraum nach dem Kalenderjahr vereinbart.

Der Vermieter hat nun bis zum 31.12.2019 Zeit eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Beginn der Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2018 ist hier der 01.01.2019. Obwohl A zum 31.05.2018 ausgezogen ist, läuft der Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2018 weiter, so dass die Abrechnungsfrist von 12 Monaten erst am 31.12.20169 endet.

Anders wäre das nur, wenn für das Auszugsjahr ein verkürzter Abrechnungszeitraum vereinbart wäre (vgl. Sonderfall unter Punkt I. 3.). Dann bleibt die Frist zwar auch 12 Monate, verschiebt sich aber im Kalenderjahr.

Dazu ein Beispiel:

Mieter A zieht zum 31.05.2018 aus. Im Mietvertrag ist für das Auszugsjahr ein verkürzter Abrechnungszeitraum entsprechend der zeitanteiligen Mietdauer vereinbart. Dadurch muss der Vermieter für A im Auszugsjahr eine Nebenkostenabrechnung über einen verkürzten Abrechnungszeitraum von 5 Monaten erstellen, also vom 01.01.2018 – 31.05.2018.

Der Vermieter hat nun bis zum 31.5.2019 Zeit eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Beginn der Abrechnungsfrist für die verkürzte Nebenkostenabrechnung 2018 ist hier der 01.06.2018. Bei einer Zeitspanne von 12 Monaten endet die Frist dann am für 31.05.2019.

IV. Fazit

Nebenkosten, die nach dem Auszug des Mieters angefallen sind, haben Mieter immer dann zu zahlen, wenn

  • es sich um verbrauchsunabhängige Kosten handelt. Solche Kosten können in einer nach Mietdauer aufgeteilten Abrechnung enthalten sein.
  • es sich um verbrauchsabhängige Kosten handelt, die nach Auszug aber vor Mietvertragsende angefallen sind.

Sind Mieter sich nicht sicher, ob die in der Nebenkostenabrechnung aufgelisteten Positionen auch nach Auszug noch rechtmäßig umgelegt werden können, lohnt sich auf alle Fälle eine Prüfung der konkreten Abrechnung. Auch eine Rückfrage beim Vermieter über den Entstehungszeitpunkt und Grund der Nebenkosten, kann oft Aufschluss geben, warum einzelne Kostenpositionen in der Nebenkostenabrechnung stehen.

80 Antworten auf "Nebenkosten nach Auszug angefallen – Muss der Mieter zahlen?"

  • Jana
    5. Oktober 2019 - 11:57 Antworten

    Hallo.

    Ich habe gestern meine Nebenkostenabrechnung 2018 erhalten.

    Ich bin erstmal aus allen Wolken gefallen. Uns war klar, dass wir Nachzahlen müssen aber mit dieser Summe gebe ich mich nicht zufrieden.

    Wir haben 2 Monate (bis Februar 2018) in de Haus gewohnt. Es gibt dort 3 Wohnungen.

    in den Vorjahren haben wir in den Wohnungen zusammen ca. 32.000 kWh Gas und für ca. 1.000 EUR Wasser verbraucht.
    Plötzlich wurde in dem Haus knapp 48.000 kWh GAs und ca. 2.300 EUR Wasser verbraucht.

    Jetzt liegen wir im Monat nicht mehr bei gut 200 NK sondern bei fast 350 EUR.

    Kann ich durch Einsichtnahme der Verbauchswerte des Vorjahres und der von den gemeinsam abgelesen Zählerstände bei Auszug die Kosten anteilig berechnen?

    Zudem sind in der Abrechnung für das Gas eine Rechnung vom 24.09. und eine weitere vom 31.12. angegeben. Darf die zum 31.12 überhaupt auf uns umgelegt werden?

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:07 Antworten

      Hallo Jana,

      nehmen Sie in die Rechnung Einblick und erfahren Sie so, für welchen Leistungszeitaum hier gezahlt wurde. Es hat den Anschein, dass hier ggf. im Voraus gezahlt wurde? Nur die Belegeinsicht hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Natalie
        17. Mai 2022 - 23:13 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        wir sind zum 01.06.2021 aus unserer Wohnung ausgezogen nun haben wir heute eine Nebenkostenabrechnung bekommen.

        Da unsere Vermieter keine extra Ablesung
        wollte beim Auszug haben wir jetzt eine Anteilige Rechnung vom 01.01.2021-31.05.2021 erhalten mit 151/365 Tagen. Diese ist deutlich höher als wir vorher immer zahlten.

        In der Auflistung wurde eine Brennstoffrechnung von 10.04.2022 angegeben diese ist deutlich teurer als die vom vor Jahr darf unser ehemaliger Vermieter uns den neuen Preis in Rechnung stellen ob wohl wir schon ausgezogen sind und noch zum alten Preis in der Wohnung gelebt haben ?

        Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

  • Oliver Probst
    10. Oktober 2019 - 16:28 Antworten

    Hallo und guten Tag,

    nach Auszug (31.08.2018) wurde eine Gartenpflege (beginnend 01.09.2018) durch den Vermieter mit in die Betriebskosten-Umlage aufgenommen.
    Jetzt kam die Nebenkostenabrechnung für 2018, in der die Gartenpflege auf das ganze Jahr berechnet wurde, heißt für uns, wir müssen uns an den Kosten für die Gartenpflege beteiligen.
    Ist das korrekt? Rechnungsdatum laut BKA ist der 10.12.2018.

    Vielen Dank und Grüße

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2019 - 08:34 Antworten

      Hallo Oliver,

      das ist korrekt. Zeitanteilig zahlen Sie auch für Arbeiten nach Ihrem Auszug. Der Nachmieter zahlt zeitanteilig für Arbeiten vor seinem Einzug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    2. November 2019 - 10:11 Antworten

    Hallo,

    Nach meinem Auszug hat der Vermieter ein Glasdach auf der Terasse der Wohnung reinigen lassen und die Kosten kommentarlos auf die Schlussabrechnung der Nebenkosten aufgeschlagen. Bei meinem Einzug war das Dach nicht gereinigt und auch sonst wurde daran während der Mietdauer nie etwas gereinigt oder repariert.
    Ist das rechtens?

    Danke und viele Grüße
    Maria

    • Dennis Hundt
      4. November 2019 - 12:34 Antworten

      Hallo Maria,

      als Nebenkosten kann der Vermieter nur Kosten ansetzen die regelmäßig / laufend anfallen. Vgl. Dachrinnenreinigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ben
    4. Januar 2020 - 21:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Artikel.

    Eine Frage konnte ich trotz der tollen Antworten noch nicht klären:
    Eine Wohnung wurde von Januar bis Juni 2018 bewohnt.
    Nach dem Auszug wurden alle Zählerstände von einer beauftragten Firma digital abgelesen.
    Im August wurde Heizöl angeliefert (Literpreis 1,18 EUR).
    In der Nebenkostenabrechnung (1.Jan. – 31.Dez.) wurde wie gewohnt das verbrauchte Öl erfasst und
    den Mietern in Rechnung gestellt.

    Meine Frage:
    Bis zum Ende des Mietvertrages im Juni verbrauchten die Mieter ja sozusagen das Heizöl der letzten Betankung aus dem Jahr 2015 (Literpreis 0,62 EUR). Da das neue Heizöl im August knapp doppelt so teuer war, aber ja erst NACH dem Vertragsende eingekauft wurde, stellt sich mir die Frage, ob eine Verrechnung für das gesamt Jahr 2018 zulässig ist.
    Darf hier für die Verbrauchskosten des Heizöls also ein “Mischpreis” erstellt und der bereits ausgezogene Mieter damit mit einem höheren Heizölpreis belastet werden, als es eigentlich bis zum Zeitpunkt seines Auszuges Ende Juni nötig wäre?

    Herzlichen Dank für Ihre Mühe im Voraus!
    Mit den besten Wünschen!

    • Dennis Hundt
      7. Januar 2020 - 13:55 Antworten

      Hallo Ben,

      es gilt das Prinzip “First-In First-Out”. Das zuerst bezogene Heizöl muss zuerst abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ina
    13. März 2020 - 16:06 Antworten

    Hallo,
    In meinem Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum eingetragen. Beginnt der Abrechnungszeitraum dann mit meinem Einzug mitten im jahr?

    Danke für die Mühe im voraus

    Lg

    • Dennis Hundt
      14. März 2020 - 10:14 Antworten

      Hallo Ina,

      nein, davon können Sie nicht ausgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bettina
    26. März 2020 - 19:18 Antworten

    Hallo,meine Frage wäre ob wir nach Auszug am30.06.2019 einen im Juli 2019 eingebauten Brenner für die Heizung mit bezahlen müssen

  • Frank Kniepen
    10. Mai 2020 - 12:46 Antworten

    Mir ist nicht ganz klar geworden wie es sich bei den Gesamtheizkosten und einen Außenwasseranschluss verhält, den alle Mieter nutzen können – bspw. sechs Wohnungen.

    Wenn man Mitte des Jahres einzieht wurde ja bereits in den Monaten davor von anderen Mietern die Wohnungen beheizt und der Wasseranschluss genutzt. Der Verbrauch fließt dann in die Gesamtkosten für alle Mieter ein (also Heizung bspw. 30% und der Wasserverbrauch anteilig auf Quadratmeter).
    Der Gesamtverbrauch aller Mieter (auch der die Ausgezogen sind) fließt dann ja in den Gesamtverteiler (30% je Wohnfläche) ein.
    Hätten die Mieter vorher exzessiv geheizt, müsste das der Nachmieter über den Verteiler der Gesamtheizkosten mittragen.

    Wäre das rechtens oder müssten dann alle Zähler bei Auszug einmal abgerechnet und der Gesamtverbrauch neu berechnet werden?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      11. Mai 2020 - 10:56 Antworten

      Hallo Frank,

      Sie beschreiben etwas, das regelmäßig vorkommt. Alle Kosten die zeitanteilig abgerechnet werden sind nicht zu 100% fair umzulegen. Denken Sie an Gartenarbeiten die nur im Frühjahr anfallen, aber auch anteilig von Mieter der später einzieht getragen werden müssen. Oder an Wasser, dass über Wohnflächen und Zeit abgerechnet wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    27. Juli 2020 - 22:14 Antworten

    Hallo zusammen,

    sehr interessanter Artikel, erstmal vielen Dank dafür. Ich habe – wie viele der anderen, die hier schreiben – meine Nebenkostenabrechnung erhalten und habe eine Frage zur Frist, da die oben genannten Beispiele immer davon ausgehen, dass im Mietvertrag ein Abrechnungszeitraum festgelegt wurde. In meinem Mietvertrag gibt es leider keinen angegebenen Abrechnungszeitraum. Ich bin zum 31.05.2019 ausgezogen und bin mir nicht sicher, ob ich eine zukünftig angekommende Abrechung für 2019 überhaupt noch zahlen muss, da es keinen angegebenen Zeitraum im Mietvertrag gibt. Im Gesetzestext gibt es hierzu leider auch nichts konkretes… gibt es einen Standardzeitraum, den ich als Mieter annehmen muss, wenn nichts weiteres im Mietvertrag geregelt ist?

    Danke schon mal für den Hinweis und schönen Abend,
    Daniel

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2020 - 16:49 Antworten

      Hallo Daniel,

      den Abrechnungszeitraum können Sie anhand der vorherigen Nebenkostenabrechnung (2018) schlussfolgern, beim Vermieter erfragen oder der Nebenkostenabrechnung entnehmen (wenn diese bei Ihnen eingeht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Köhn
    6. August 2020 - 18:04 Antworten

    Habe die Wohnung (DDR-Mietvertrag anerkannt)meines Vaters (92 Jahre,seit 15.06.20 im Pflegeheim) zum 31.07.20 gekündigt. Übernahme(Protokoll) am28.07.20 erfolgt. Muss mein Vater die NK/BK (umlagefähigumlagefähig?) auch für 08.-12.20 mitbezahlen? So sagt der Vermieter. Er teile ja alles durch die angefallenen 213 Tage.
    Vielen Dank im Voraus
    Barbara

    • Dennis Hundt
      7. August 2020 - 14:46 Antworten

      Hallo Barbara,

      ja, Mieter zahlen zeitanteilig auch für die Nebenkosten, die nach oder vor dem Einzug entstanden sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fischer
    6. August 2020 - 18:30 Antworten

    Habe die Wohnung (DDR-Mietvertrag) meines Vaters (92 J., seit 15.06.20 im Pflegeheim) zum 31.07.20 gekündigt. Übernahme (-protokoll) am28.07.20. Muss mein Vater auch für 08.-12.20 die (umlagefähigen?) Nk/BK für das gesamte Objekt mitbezahlen? So der Vermieter. Er teile ja auch durch die angefallenen 213 Tage.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vera

  • Susanne
    17. August 2020 - 19:23 Antworten

    Hallo,

    unmittelbar nach meinem Auszug aus der Wohnung hat die Nachmieterin einen verstopften Abfluss gemeldet. Die Reinigungskosten liefen jetzt auf meiner Abrechnung als “Sonstige Kosten” auf. Erst bei meiner Nachfrage bei der Hausverwaltung, was das für Kosten seien, wurde mir mitgeteilt, dass ich daran Schuld sein muss und sie mir deshalb 160 Euro in Rechnung stellen. In den 5 Jahren wo ich dort gewohnt habe, war nie etwas verstopft oder ähnliches. Meine Frage: Muss ich tatsächlich dafür aufkommen? Und hätte man mir nicht schon nach der Instandsetzung Bescheid geben müssen?

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Susanne

    • Dennis Hundt
      17. August 2020 - 19:51 Antworten

      Hallo Susanne,

      ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass der Vermieter damit durchkommt. Recherchieren Sie nach “versteckten Mängeln” und belesen Sie sich, wie Vermieter damit rechtlich umgehen müssten – z.B. Sie zur Beseitigung auffordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beatrice Asmus
    29. September 2020 - 22:14 Antworten

    Hallo!
    Meine Frage bezieht sich auf die Legionellprüfung, die in den Gesamtkosten enthalten ist. Mein Mietvertrag endete am 31.03.2019, die Legionellprüfung erfolgte am 8.10.2019. Muss ich diese wirklich anteilig bezahlen?
    Ich muss für 3 Monate 16 € nachzahlen, obwohl ich sonst immer eine Gutschrift erhalten habe. Die ausgewiesenen Gesamtkosten sind aber geringer als im Vorjahr.

    Viele Grüße!

    • Dennis Hundt
      1. Oktober 2020 - 21:01 Antworten

      Hallo Beatrice,

      ja, das ist korrekt. Genauso zahlt Ihr Nachmieter z.B. einen Teil der Winterdienstkosten als Sie in der Wohnung gelebt haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    27. Februar 2021 - 04:32 Antworten

    Hallo!

    Wir sind Ende Oktober 2020 aus unserem Mietshaus ausgezogen und haben nun die Nebenkostenabrechnung erhalten. Dort ist auch die Wartung der Gastherme aufgeführt, die aber erst im Januar 2021 ausgeführt wurde und abgerechnet wurde. Alle Jahre zuvor geschah dies eigentlich immer bereits im November oder Dezember.

    Muss ich diese nun überhaupt bezahlen? Wie verhält sich das da?

    Viele Grüße
    Nadine

  • Ralf Christen
    25. März 2021 - 15:13 Antworten

    Hallo habe eine Frage.
    Im Dezember 2019 haben wir eine Doppelhaushälfte bezogen. Jetzt erhielt ich die NK Abrechnung. Im Jahr 2020 haben wir auf den Monat umgelegt ca. 16 Euro Wasserkosten. Für den Dezember 2019 werden mir 70 Euro berechnet. Ich kann mir nur vorstellen, dass der Vermieter die jährliche Grundgebühr uns verrechnet hat. Ist das zulässig?

    Viele Grüsse
    Ralf

    • Dennis Hundt
      25. März 2021 - 17:42 Antworten

      Hallo Ralf,

      die Grundgebühren dürfte der Vermieter auch nur zeitanteilig umlegen. Fragen Sie nach oder nehmen Sie Einblick in die Abrechnungsunterlagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Obholz
    8. April 2021 - 18:36 Antworten

    Hallo, wir haben auch eine Frage.

    Wir sind am 07.2020 aus einer Mietswohnung ausgezogen! In der Nebenkostenabrechnung wurden uns Kosten für die Wartung der Gas-Heizungsanlage in Rechnung gestellt.
    Die Wartung wurde aber erst nach unserem Auszug im September durchgeführt, neue Mieter sind aber auch schon im August eingezogen.
    Darf der Vermieter uns diese Kosten nachträglich in Rechnung stellen?

    Grüße Alex

    • Dennis Hundt
      8. April 2021 - 20:29 Antworten

      Hallo Alex,

      im Artikel oben wird die Frage beantwortet. Lesen Sie am besten nochmals im Detail nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bianka
    4. August 2021 - 07:55 Antworten

    Guten Morgen,

    ich bin letztes Jahr im Dezember in meine Wohnung gezogen und habe nun meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Bis auf einem Punkt ist auch alles korrekt und wurde anteilig für 1 Monat berechnet. Der Vormieter hat aber versäumt die Gastherme warten zulassen bzw war nie an den Terminen anzutreffen. Nun hatte ich nach meinen Einzug Probleme mit der Therme und sie wurde dann auch in Dez nach meinem Einzug gewartet. Nun wurden mir in meiner Nebenkostenabrechnung die gesamten Kosten der Wartung im Rechnung gestellt. Muss nicht auch diese anteilig dem Vormieter in Rechnung gestellt werden?

    Vielen Dank für die Antwort und einen schönen Tag Bianka

    • Dennis Hundt
      4. August 2021 - 09:17 Antworten

      Hallo Bianka,

      ja, die Kosten müssen auch zeitanteilig aufgeteilt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Detlef Börne
    19. September 2021 - 10:44 Antworten

    Hallo,

    ich ziehe zum 30.9.2021 aus einer Mietwohnung in einem Zweifamilienhaus aus. Muss ich die Kosten für die Grundsteuer, Strassenreinigung, Müllentsorgung, Versicherungen usw. auch bis zum 31.12.2021 anteilig tragen? Die Abrechnung kommt ja wohl auch erst 2022.

    Danke für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße.

    Detlef Börne

    • Dennis Hundt
      20. September 2021 - 12:45 Antworten

      Hallo Detlef,

      die Kosten tragen Sie zeitanteilig für 9 Monate (Januar bis September).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hussam
    29. Dezember 2021 - 17:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Mieter ist am 30.06.2020 ausgezogen, dann im August 2020 wurden die Rauchmelder in der Wohnung installiert. trägt der Mieter die Wartungskosten der Rauchmelder für 2020 zeitanteilig für 6 Monate ( Januar bis Juni)?
    oder trägt der Nachmieter, der im von August bis Dezember in der Wohnung gewohnt hat) sie?

    Danke für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße
    Hussam

  • Michael Kelso
    15. Januar 2022 - 15:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Nach unserem Auszug (Wohnungsübergabe 27.11.2021) ist nun in unsere alte Wohnung zum 01.01.2022 eine neue Miterin eingezogen. Unser alter Vermieter möchte uns das Kautionssparbuch erst zurückgeben, wenn wir eine “a-acto-Zahlung” von 200€ tätigen (er meint wohl eine Akontozahlung/ Abschlagszahlung), um eventuelle Mehrkosten in der Nebenkostenabrechnung von 2021 im Voraus zu begleichen. Dafür dürfe er die Kaution nicht verwenden. Wir haben von 2010 bis 2021 in der Wohnung gewohnt, der ehemalige Vermieter kennt unsere jetzige Adresse (500m weiter) und in den 11 Jahren Mietzeit gab es keinerlei Probleme mit Zahlungen unsererseits. Ist die Forderung des alten Vermieters rechtens oder üblich? Mit freundlichen Grüßen, Michael

    • Dennis Hundt
      16. Januar 2022 - 13:31 Antworten

      Hallo Michael,

      Wunsch des Vermieters ist nachvollziehbar und m.E. auch zielführend. Andernfalls, wird er das Kautionskonto bis zur Abrechnung des Jahres 2021 einbehalten. Das kann dann durchaus bis Ende Dezember 2022 dauern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Murano
    3. März 2022 - 12:16 Antworten

    Hallo,

    das komplette letzte Jahr 2021 bis zur Wohnungsübergabe am 13.2.2022 war kein Schornsteinfeger da und in der End Nebenkostenabrechnung sind aber diese Kosten aufgeführt und wurde auch bereits von der Kaution abgezogen.
    Dürfen die Kosten trotzdem abgezogen werden, auch wenn der Schornsteinfeger angeblich erst nach unserem Auszug da war?

    Mit freundlichen Grüßen
    Murano

    • Dennis Hundt
      3. März 2022 - 12:28 Antworten

      Hallo Murano,

      das sind typische Kosten die Sie trotz vorherigem Auszug zeitanteilig (bis zum Mietvertragsende) tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Francis
    31. März 2022 - 17:45 Antworten

    Hallo,

    eine Frage zur NK-Abrechnung nach Auszug:

    Ich bin zum 15.07.21 ausgezogen. Jetzt wird in der NK-Abrechnung auch die Wohngebäudeversicherung anteilig von mir verlangt, obwohl die Laufzeit von 09/21-09/22 ist. Das wäre doch dann eine Vorleistung, die ich eigentlich schon in den vergangenen NK-Abrechnungen beglichen habe, oder?

    Vielen Dank für die Antwort und viele Grüße

    Francis

    • Dennis Hundt
      31. März 2022 - 19:54 Antworten

      Hallo Francis,

      wie wurde mit diesen Kosten bei Ihrem Einzug umgegangen? Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass der Vermieter die Kosten abgrenzt. Somit hätten Sie für 2021 teilweise die Kostenrechnung aus 2020 und 2021 gezahlt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Francis
        1. April 2022 - 13:17 Antworten

        Hallo Dennis,

        beim Einzug wurde mir dieser Posten anteilig berechnet. Also Einzug war 1.6.und Wirtschaftsjahr endete Ende November und dann für 6 Monate. Dann wurde die vollen Jahre immer der volle Betrag berechnet. Was meinst du, wie es dann sein müsste für das Auszugsjahr?

        Viele Grüße, Francis

        • Dennis Hundt
          1. April 2022 - 13:22 Antworten

          Hallo Francis,

          in der Summe kommt es vermutlich auf das gleiche heraus. Wenn Sie zum 01.06. eingezogen sind, müsste das Ihrem Verständnis die Vorjahresrechnung (bis 31.08) und die Rechnung für das Jahr des Einzugs auf Sie umgelegt worden sein (ab 01.09.).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marta
    2. Mai 2022 - 12:22 Antworten

    Ich bin am 15.04.2020 ausgezogen und das Übergabeprotokol am 18.03.2020 unterschrieben. Darf der Vermieter nachträglich ein späteres Datum darunterschreiben und dieses in den Mehrkosten so verrechnen?

    • Dennis Hundt
      2. Mai 2022 - 16:49 Antworten

      Hallo Marta,

      Ihr Version des Protokolls gibt das korrekte Datum wieder. Beziehen Sie sich darauf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Clemens
    15. Juni 2022 - 21:43 Antworten

    Guten Abend,
    ich habe eine Frage zu den anzulegenden Nutzungszeiten bei Auszug im laufenden Jahr.
    Wir haben im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung uns mit unserem ehemaligen Vermieter auf ein Ende des Mietverhältnisses zum 28.02.2022 geeinigt. Aufgrund einer coronabedingten Quarantäne von uns konnte die Wohnungsübergabe erst am 03.03.2022 erfolgen. Der Auszug erfolgte bereits Mitte Februar.

    In der uns nun zugestellten Nebenkostenabrechung ist als Nutzungszeitraum 01.01.2022 bis 03.03.2022 angegeben. Ist das von uns hinzunehmen?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

    Clemens

    • Dennis Hundt
      16. Juni 2022 - 07:14 Antworten

      Hallo Clemens,

      Sie beschreiben das so negativ. Sie haben die Wohnung bis zum 3.3.2022 genutzt (bzw. hatten diese zur Verfügung) und zahlen und so lange auch entsprechend die Miete dafür. Das ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans Jürgen
    26. Juli 2022 - 14:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 30.04.2021 aus einer Mietwohnung ausgezogen.
    Die jähliche Nebenkostenabrechnung geht vom 01.03.- 28.02.
    Im Mietvertrag wird die Heizperiode von Oktober bis April festgelegt.

    Nun erhalten wir eine Nebekostenabrechnung mit Abrechnungszeitraum
    vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 anteilmäßig über 2 Monate.

    In der Nebenkostenabrechnung sind verbrauchsabhänginge Heizkosten aufgeführt:
    Anfangsbestand Öl am 01.03.2021 von 3.950 l
    Brennstoff am 21.05.2021 von 2.100 l
    Brennstoff am 10.12.2021 von 2.401 l nachgetankt
    und ein Brennstoffrest am 28.02.2022 von 815 l vorhandne war.

    Ist es Rechtens, dass der Vermieter alle Heizkosten (auch die nach dem Auszug vom Mai und Dezember ) mit in die Nebenkostenabrechnung ansetzen darf
    oder nur den Anfangsbestand mit der entsprechender Gradaufteilung ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Hans Jürgen

    • Dennis Hundt
      26. Juli 2022 - 15:44 Antworten

      Hallo Hans,

      es gilt „First in – First out“. Gleichzeitig wird nicht der Heizöl bestand bei jedem Mieterwechsel erfasst. D.h., die Gesamtheizkosten eines Jahres werden nach Ablesung der Messgeräte an den Heizkörpern entsprechend auf die Nutzer aufgeteilt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans Jürgen
    27. Juli 2022 - 10:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ihre Antwort kann ich nicht nachvollziehen denn es heißt doch:

    Nebenkosten, die nach dem Auszug des Mieters angefallen sind, haben Mieter immer dann zu zahlen, wenn:

    es sich um verbrauchsunabhängige Kosten handelt. Solche Kosten können in einer nach Mietdauer
    aufgeteilten Abrechnung enthalten sein. (noch 2 Monate)

    !!! es sich um verbrauchsabhängige Kosten handelt, die nach Auszug aber vor Mietvertragsende angefallen sind.

    Die verbrauchsabhänigen Kosten (Heizöl) sind in unseren Beispiel nach unseren Mietvertragsende angefallen.
    21.05.2021 und 10.12.2021. Heizölkosten
    Vielleicht haben wir uns oben nicht klar ausgedrückt der Mietvertrag endete zum 30.04.2021.
    Wenn alle Heizkosten auch die nach Ende unseres Mietvertrages in unsere Abrechnung angesetzt werden würde es bedeuten, dass wir für etwas bezahlen worauf wir gar keinen Einfluß haben.

    Die Heizkosten in unseren bsp belaufen sich für 2 Monate auf durchschnittliche das Doppelt von den Kosten der letzten Jahre .

    Mit freundlichen Güßen
    Hans

    • Dennis Hundt
      27. Juli 2022 - 14:03 Antworten

      Hallo Hans,

      Sie schreiben ein Problem, dass jetzt relevant wird, weil die Energiepreise extrem zugelegt haben. Ich kann Ihnen aus der Praxis berichten, dass die Heizkosten eines Jahres nicht mehr auf ausziehenden und einziehenden Mieter aufgeteilt werden (nach Bezugszeitraum / Tankzeitpunkt). Dieses Problem gab es in der Relevanz in den letzten Jahren nicht. Sie können sich dazu gerne individuell rechtlich beraten lassen oder aber nach passender Rechtsprechung suchen, mir ist leider keine bekannt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela K.
    13. September 2022 - 12:21 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin zum 31.3.2022 aus meiner Wohnung ausgezogen, die Nebenkostenabrechnung erfolgt kalenderjährlich, also erst 2023.
    Das ich für die 3 Monate anteilmäßig die allgemeinen Nebenkosten mittrage, ist klar, nicht sicher bin ich mir bei den Heizkosten der Gasheizung. Der Verbrauch bzw. die Zählerstände wurden zwar protokolliert, es wurde aber nicht offiziell vom Abrechner abgelesen.
    Wie verhält es sich hier mit den nun aufkommenden Preiserhöhungen, die bis zu meinem Auszug noch nicht im Gespräch waren. Werde ich diese Erhöhung auf das Jahr hochgerechnet mit bezahlen müssen, oder kann ich auf der Berechnung der bis zu meinem Auszug geltenden Preise für die 3 Monate bestehen?

    Es würde mich beruhigen, wenn ich im Voraus wüsste auf was ich mich einstellen muss und wie das korrekt ablaufen sollte, um vorbereitet zu sein.
    Könnten Sie mir hierbei weiterhelfen?

    Vielen Dank vorab!

    Mit freundlichen Grüßen
    Daniela

    • Dennis Hundt
      14. September 2022 - 17:05 Antworten

      Hallo Daniela,

      Ihr Vermieter gibt die Zählerstände an den Abrechnungsdienstleister weiter. Es ist möglich, dass Sie mich den Jahresdurchschnittspreis belastet werden. Ich kenne aber nicht die Vereinbarung zwischen den Lieferanten und Ihrem Vermieter. Erfragen Sie das im Zweifle beim Abrechnungsdienstleister.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marjam
    16. November 2022 - 02:06 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    gibt es einen Gesetzestext bzw. eine Rechtssprechung, worin geregelt ist, dass die Nebenkosten nach Auszug auf den Mieter anteilig umgelegt werden dürfen.
    Also Mietzeit 01.01.-30.05. Gartenarbeiten waren im Juni und Oktober.
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Marjam

    • Dennis Hundt
      16. November 2022 - 07:10 Antworten

      Hallo Marjam,

      ich kann Ihnen leider keinen Paragraphen benennen, der diesen Punkt für Sie zufriedenstellend aufklärt. “§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten” geht darauf nicht expliziert ein. Es ist aber völlig klar, dass Ihr Nachmieter den anteiligen Winterdienst für z.B. Januar und Februar übernimmt und Sie die anteilige Gartenpflege für den Sommer. Das ist auch fair. Eine Abgrenzung ist in der Praxis kaum möglich. Wer soll die Wartung der Gasheizung bezahlen, wenn diese nur einmal im Jahr erfolgt. Das kann kaum derjenige tragen, der zu diesem Monat in der Wohnung lebt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N. Roder
    29. November 2022 - 10:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hund,
    wir sind nach 14 Jahren wegen Eigenbedarf zum 31.5.2021 aus einem Miethaus ausgezogen. Im Mietvertrag war festgelegt, dass die Heizungswartung regelmäßig (jährlich) erfolgt und durch den Mieter zu tragen ist. Dies war in dem monatlich zu zahlenden Abschlag berücksichtigt.
    2020 fand keine Heizungswartung statt, die Vorauszahlung dafür wurde uns über die Nebenkostenabrechnung 2020 wieder rückvergütet.
    Nach unserem Auszug (31.5.2021) wurde die Heizungswartung wieder durchgeführt. In der Nebenkostenabrechnung 2021 fordert die Vermieterin von uns die Übernahme der gesamten Heizungswartungskosten für 2021 mit der Begründung, weil die Wartungsarbeiten 2020 nicht durchgeführt wurden.
    Wir sind der Ansicht, dass wir nur 5/12 der Wartungskosten 2021 tragen müssen, da die Vermieterin seit Juni 2021 selbst in dem Haus wohnt und daher 7/12 der Wartungskosten selbst tragen muss. Es geht ja um den Abrechnungszeitraum 2021 und nicht um den Abrechnungszeitraum 2020. Wie ist hier die Rechtslage? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      29. November 2022 - 14:00 Antworten

      Hallo N. Roder,

      wenn Sie für die Wartung 2020 aufkommen sollen, dann müssen diese Kosten in die Nebenkostenabrechnung 2020. Kurz: ich sehe die Dinge ebenso wie Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai Hellendrung
    21. Februar 2023 - 13:41 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage, auf die ich bisher keine schlüssige Antwort finden konnte. Folgender Sachverhalt:
    Im Dezember 2022 erhielt ich eine Nachzahlungsaufforderung der Nebenkosten für den Monat November 2021. Auszug / Kündigung zum 30.11.2021.
    Der reguläre Abrechnungszeitraum ist immer 01.11. Bis 31.10.. Für diesen Zeitraum (20/21) habe ich eine reguläre Gesamtabrechnung erhalten und habe anstandslos 89,69 Euro nachgezahlt. Alles korrekt. Nun soll ich aber alleine für den Monat November 49,22 Euro zahlen.
    Es scheint so zu sein, dass die insgesamt gestiegenen Energie- und Heizkosten für das Jahr 2022 anteilig pauschal auf “alle Mieter” in dem Zeitraum umgelegt werden. Natürlich sind die Kosten im Jahr 2022 sehr stark gestiegen, allerdings habe ich ja in der Wohnung seit Dezember 2021 nicht mehr gewohnt. Die Art der Berechnung scheint mir daher nicht rechtens zu sein. Kann mir jemand in dem Fall weiterhelfen? Es geht mir nicht um die 50,- Euro, auch wenn alleine schon der Vergleich gesamtes Jahr 90,- Euro vs. 4 Wochen 50,- Euro schon seltsam erscheint, sondern um die rechtlich korrekte Handhabung dieser Abrechnung.
    Vielen Dank vorab!

      • Kai Hellendrung
        24. Februar 2023 - 12:40 Antworten

        Hallo Dennis,

        logisch, dass sollte jedem klar sein. Habe ich auch kein Problem mit. Mir geht es aber, wie schon zuvor berichtet, um die Verhältnismäßigkeit von einem gesamten Jahr Nachzahlung zu einer gesonderten Nachzahlung für nur 4 Wochen (von denen ich nur noch 3 Wochen tatsächlich in der Wohnung war). In den Wintermonaten Dezember, Januar, Februar und März habe ich dort nicht mehr gewohnt. Zudem werden die insgesamt enorm gestiegenen Preise des gesamten Jahres 2022 auf mich “Mieter” noch komplett mit umgelegt, obwohl ich im November 2021 bereits ausgezogen bin.

        • Dennis Hundt
          24. Februar 2023 - 14:51 Antworten

          Hallo Kai,

          aus der Abrechnung muss doch ersichtlich sein, wie es zu der Nachzahlung kam.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Kai Hellendrung
            25. Februar 2023 - 13:39

            Hallo Dennis, ja, es ist ersichtlich. Die hohe Summe kommt dadurch zustande, dass der gesamte Abrechnungszeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022 berechnet wurde. Mietvertrag bis 30.11.2021. Aber ich wiederhole mich. Ich habe mehrmals mit der Firma telefoniert, die haben mir freundlich erklärt, dass das einfach so ist.
            Scheinbar kann ich aber mein Anliegen hier nicht klar zum Ausdruck bringen. Das könnte vermutlich nur ein Rechtsanwalt oder spezieller Sachverständiger klären. Vielen Dank für die 2 Antworten. Ich zahle die 50,- Euro und finde mich damit ab.

  • Carina H.
    2. Mai 2023 - 10:32 Antworten

    Guten Tag,

    wir sind zum 31.03.22 aus unser Altbauwohnung ausgezogen da wir in Sorge vor vorraussichtlich hohen Heizkosten etwas anderes gesucht haben.
    Nun haben wir unsere Nebenkostenabrechung für 2022 bekommen und uns trifft der Schlag, der Vermieter hat in 09/22 und 10/22 für sehr viel Geld das Öl aufgetankt und uns nun mit dem Durchschnittspreis 2022 die Nebenkosten berechnet. Zum Zeitpunkt des Auszugs in 03/2022 war der Tank noch voll mit altem Öl und Preis (ca. 50% niedriger) ist dies rechtens oder muss der Verbrauchsabhängige Teil der Nebenkosten nicht auch mit dem Korrekten Preis abgerechnet werden?

  • Franziska Althaus
    15. Mai 2023 - 14:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin zum 30.06.2022 aus meiner bisherigen Mietswohnung ausgezogen und habe nun die NK-Abrechnung erhalten. Lt. der Abrechnung erfolgte nach meinem Auszug der Austausch der Wärmezähler. Die Gesamtkosten wurden auf alle Parteien umgelegt, für mich zeitanteilig. Da es sich nicht um eine Wartung, etc. handelt, bin ich mir unsicher, ob diese Kosten, die nach meinem Auszug entstanden sind, auch noch auf mich umgelegt werden dürfen.

    Vielen Dank im Voraus.
    MfG Franziska

    • Dennis Hundt
      16. Mai 2023 - 16:35 Antworten

      Hallo Franziska,

      die Umlage nach Auszug ist grundsätzlich zeitanteilig möglich. Entscheidend ist als Grundvoraussetzung, dass die Kosten überhaupt umlagefähig sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas S.
    19. Mai 2023 - 11:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    folgende Situation: Unser Vermieter hat im März 2022 eine Entwässerungspumpe eingebaut. Unsere Nebenkostenabrechnung erhielt nun eine Position “jährliche Wartung Entwässerungspumpe” in Höhe von ca. 700 Euro, durchgeführt im August 2022, daher nur 5 Monate nach Einbau. Wir sind zum 30.9. ausgezogen, daher 1,5 Monate nach der Wartung. Dazu folgende Fragen:

    1.) Kann der Vermieter nur 5 Monate nach Einbau eine sehr kostspielige Wartung durchführen lassen und umlegen (generell lt. Mietvertrag als Betriebskosten aufgeführt)?

    2.) Die Umlage erfolgt anteilig der 9 Monate, die wir in 2022 dort gewohnt haben, daher ca. 9/12, somit rückwirkend. Und nicht entsprechend der “Nutzungsdauer” von uns mit 1,5 Monaten. Ist dies korrekt?

    Vielen Dank und Gruß
    Thomas

    • Dennis Hundt
      22. Mai 2023 - 11:48 Antworten

      Hallo Thomas,

      in meinem hat der Vermieter sich korrekt verhalten. Auch wenn es ärgerlich ist. Die Zeitansage Umlage ist möglich. Man kann sicherlich drüber streiten, wie mit den Monaten Januar, Februar und März (bis zum Einbau) umzugehen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • P. Wollinger
    19. Juli 2023 - 14:14 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe in den umlegbaren Kosten für meinen ehemaligen Mieter eine Position Lohnnebenkosten für einen ehemaligen Hausmeister. Meine Mieter sind bereits in 2021 ausgezogen, jedoch betrifft das die Nachzahlung für den Hausmeister. Kann ich diese Kosten noch weiterberechnen an die ehemalige Mieterin oder muss ggfs. die neue Mieterin diese Kosten “dulden”?

    Vielen Dank und Grüße,

    P. Wollinger

    • Dennis Hundt
      19. Juli 2023 - 19:32 Antworten

      Hallo P. Wollinger,

      grundsätzlich ist eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung (an den alten Mieter) auch nach Abrechnungsfrist möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha Hommer
    18. September 2023 - 23:36 Antworten

    Hallo,

    habe für 2022 meine Nebenkostenabrechnung bekommen.
    Ich bin aus dieser zum 31.12.22 ausgezogen. Nun steht auf der NK-Abrechnung der Gaseinkauf des Vermieters vom 06.02.2023 welcher mir zur Kalkulationsrechnung 2023 angerechnet wird, wodurch sich mein Beitrag gemessen am Verbrauch berechnet. Ich bin der Meinung das dies nicht in Ordnung ist da ich 2023 nicht mehr dort gewohnt habe. Erwähnenswert ist das sich ein weiterer Gaseinkauf vom Dezember 2022 darauf befindet.

    Ist das Korrekt?

    • Dennis Hundt
      19. September 2023 - 07:19 Antworten

      Hallo Sascha,

      “Einkauf” liest sich für mich nach einem Gastank mit Flüssiggas. Hier gilt das “first in first out” Prinzip, so dass Sie m.E. nicht mit Kosten belastet werden können, die bei einer Gasbetankung in 2023 entstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kevin Trux
    28. November 2023 - 10:12 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin zum 20.02.2023 mit Sonderkündigungsrecht aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Und habe nun eine Heizkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 01.07.22 bis 30.06.2023 / Nutzungszeitraum 01.07.22 bis 31.03.23????) erhalten.

    Hier wurde am 30.06.2023 der Zukauf von mehr als 15.000€ Erdgas auf mich umgelegt, obwohl ich wie gesagt schon 4 Monate vorher ausgezogen bin. Ist das so Rechtens? Kann 4 Monate nach Auszug vom Vermieter Erdgas zugekauft werden und noch auf mich umgelegt werden?

    Vielen Dank im voraus.

    • Dennis Hundt
      29. November 2023 - 10:39 Antworten

      Hallo Kevin,

      grundsätzlich das “first in first out” Prinzip – zum Beispiel bei einem Öltank oder auch bei einem Flüssiggastank. Sie können kein Gas verbrauchen, dass nach Ihrem Auszug eingekauft wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • John H. Arnold
    18. Dezember 2023 - 14:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Mietverhältnis endete zum 31.05.2022, soeben ist die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2022 bei mir eingegangen. Abrechnungszeitraum ist wie üblich das gesamte Jahr 2022. An der grundsätzlichen Kostenverteilung der Heizkosten (erstellt im Vermieterauftrag von Kalo) habe ich nichts zu bemängeln, der unterjährige Nutzerwechsel scheint – auch bzgl. der nach Gradtagen angepassten flächenbasierten Kostenverteilung – korrekt.

    Jedoch ist eine EWSG-Entlastung in keinem Punkt der Abrechnung erwähnt. Auch habe ich vom Vermieter vorab keinerlei Informationen gem. §5 II EWSG erhalten.

    Trotz breiter Recherche konnte ich mir nicht abschliessend ersichtlich machen, ob ich trotz des unterjährigen Auszugs überhaupt einen Anspruch auf eine (anteilige) Förderung nach §5 EWSG habe. Einem Für und Wider in dieser Frage liessen sich jeweils gewichtige Argumente zuordnen.

    Besteht aufgrund des jährlichen Abrechnungszeitraums ein Anspruch auf eine (anteilige) Soforthilfe?

    Und, nichtsdestotrotz: Wäre eine Ausweisung der EWSG-Soforthilfe in der Heizkostenabrechnung nicht auch bei Nichtvorliegen eines meinerseitigen Anspruchs auf Soforthilfe notwendig, um eine hinreichende Nachvollziehbarkeit der Heizkostenabrechnung zu gewährleisten?

    Lieben Dank & Gruß,

    Max Mustermann

    • Dennis Hundt
      19. Dezember 2023 - 15:56 Antworten

      Hallo John,

      danke für Ihren ausführlichen und interessanten Kommentar. Ich kann Ihnen in der Sache leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Adil
    16. Februar 2024 - 17:41 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben in dem Zeitraum 01.01-30.06.22 in einer Wohnung gewohnt, der Gaspreis betrug zu diesem Zeitraum circa 6 Cent (steht in der Gasabrechnung) und wurde später nach Unserem Auszug im 2022 zwei mal erhöht, nun hat uns der Vermieter in der NBA 2022 einen sehr teuren Gaspreis angerecht, indem er die gesamten Gas und Warmwasserkosten auf den gesamten Verbrauch des Hauses teilte und somit einen durchschnittlichen Arbeitspreis ermittelte und gar nicht die Preisentwicklung in Betracht genommen hat.

    ist das korrekt und erlaubt, oder darf ich eine korrigierte NBA verlangen?

    Viele Grüße,
    Adil

    • Dennis Hundt
      17. Februar 2024 - 13:47 Antworten

      Hallo Adil,

      vor diesem Problem stehen viele Mieter, die im Jahr 2022 umgezogen sind. Mir ist dazu leider noch keine Rechtsprechung bekannt.

      Vielleicht überlegen Sie, ob Sie nach Ihrem Umzug durch die durchschnittlichen Umlage profitiert haben?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Adil Houry
        19. Februar 2024 - 08:51 Antworten

        Hallo Dennis,

        wie könnten wir denn davon profitiert haben, wenn wir in 2 Orten den Preis vom zweiten Halbjahr von 2022 zahlen müssten?

        Viele Grüße,
        Adil

        • Dennis Hundt
          19. Februar 2024 - 13:58 Antworten

          Hallo Adil,

          im zweiten Halbjahr in Ihrer neuen Wohnung hat vermutlich Ihr Vormieter Über die gemittelten Jahreskosten auch ein Teil der erhöhten Kosten getragen. In der Form könnten Sie davon profitiert haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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