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Nebenkostenabrechnung: Berechnung von Babys, Kleinkindern und Kindern

Die Nebenkostenabrechnung basiert auf der Grundlage des vereinbarten Verteilungsschlüssels/ Umlageschlüssels der Nebenkosten. Maßgebend ist hierzu die Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit die Parteien mietvertraglich nichts anderes vereinbart haben, wird der Vermieter die Nebenkosten regelmäßig nach dem Anteil der Wohnfläche umlegen (§ 556 BGB).

Die Anwesenheit von Babys, Kleinkindern oder Kindern wirkt sich im Hinblick auf die Nebenkosten, soweit diese nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden ( Energieverbrauch), faktisch nicht aus, da Nebenkosten wie Müllgebühren, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung u.a. unabhängig davon anfallen, welches Alter ein Familienmitglied im Haushalt des Mieters hat.

Abrechnung nach der Wohnfläche

Wird nach der Wohnfläche abgerechnet, spielt die Anwesenheit von Babys, Kleinkindern oder Kindern in der Wohnung des Mieters zumindest in Bezug auf den Abrechnungsmaßstab keine Rolle. Auch durch einen eventuell bedingten Mehrverbrauch ändert sich am Abrechnungsmaßstab als solchem nichts. Gleiches gilt, wenn nach umbautem Raum abgerechnet wird. Bei Kleinkindern wird es aber eher so sein, dass der Verbrauch unter dem Verbrauch eines Erwachsenen liegt.

Die Anwesenheit von Kindern wirkt sich allenfalls insoweit aus, als der Verbrauch beispielsweise im Hinblick auf die Warmwasserkosten ansteigt und sich insoweit in der Nebenkostenabrechnung ein höherer Ansatz niederschlägt. Im Übrigen kann der Vermieter einem erhöhten Verbrauch dadurch Rechnung tragen, dass er die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten anpasst. Gemäß der Heizkostenverordnung ist er ohnehin verpflichtet, mindestens 50 % des Energieverbrauchs des Mieters verbrauchsabhängig abzurechnen.

Abrechnungsmaßstab Personenzahl: Berechnung von Babys, Kleinkindern und Kindern

Nicht viel anders ist die Situation, wenn als Verteilungsschlüssel die Personenzahl in der Wohnung des Mieters vereinbart wurde. Die Anwendung dieses Umlegungsmaßstabs wird vielfach als gerechter empfunden, als die Verteilung nach der Wohnfläche, weil mehr Personen auch mehr Betriebskosten verursachen. Auch hier sind mindestens 50 % des Energieverbrauchs immer verbrauchsabhängig abzurechnen.

Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, für Babys, Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder Zuschläge oder Abschläge zu erheben oder zu verlangen (AG Bergisch Gladbach WuM 1994, 549). Gleichermaßen bleiben sonstige Umstände, die mit den Bewohnern und ihren Lebensgewohnheiten zusammenhängen, außen vor (LG Mannheim NZM 1999, 365).

Allerdings können Vermieter und Mieter die Heranziehung solcher Umstände mietvertraglich vereinbaren (AG Hannover WuM 2001, 469). Dann kommt es darauf an, eine solche Vereinbarung individuell und so zu gestalten, dass ein klarer Abrechnungsmaßstab festzustellen ist.

58 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Berechnung von Babys, Kleinkindern und Kindern"

  • Sandra Veith
    19. Januar 2016 - 13:37 Antworten

    Hallo,
    ich bin Eigentümerin in einem Mehrfamilienhaus. Hier werden die Nebenkosten nach Personenzahl abgerechnet, seit 10 Jahren zahle ich für meine Tocher und mich 1,5 Anteile.
    Nun fordern die anderen Eigentümerinnen plötzlich, dass ich für meine Tochter einen vollen Anteil zahlen soll.
    Muss ich dem zustimmen?
    (Verbrauchskosten wie Strom, Heizung, Wasser Waschmaschine laufen über eigene Zähler).
    Und wenn ja, gäbe es da nicht auch sowas wie ein Gewohnheitsrecht.
    Schriftlich fixiert ist nirgendwo irgendwas dazu.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr sehr freuen,
    herzlichen Dank im Voraus
    Sandra

    P.S. In den unteren Wohnungen (Altersvorsorge meiner Mutter) wohnen auch zwei Frauen mit jeweils einem Kind. In den Mietverträgen ist eine Pauschale pro Monat Vorauszahlung für die Nebenkosten vereinbart (die entsprechend jährlich abgerechnet wird.) Allerdings ist nirgendwo im Mietvertrag festgehalten worden, dass die Ab-, Berechnung nach Personen Verteilschlüssel statt nach Wohnungsgröße geschieht. Was kann hier schlimmstenfalls passieren? Szenario: die beiden bestehen plötzlich auf Berechnung nach Quadratmetern. Dem müssten die anderen Eigentümer der HAusgemeinschaft ja sicher zustimmen, oder? Tun diese das nicht, muss meine Mutter die neue qm-Abrechnung dann gestatten und die Minusdifferenz dann selber tragen? Sollte ich eine entprechende Ergänzung in den Mietverträgen vornehmen?

    • Dennis Hundt
      19. Januar 2016 - 14:15 Antworten

      Hallo Sandra,

      als Mieter ist allein der Mietvertrag entscheidend. Als Eigentümer ist man den gemeinschaftlichen Entscheidungen verpflichtet. In meinen Augen gibt es auch keinen Grund für ein Kind eine halbe Person anzusetzen, siehe Artikel oben.

      Wenn Eigentümer in Ihren Mietvertragen von den Vereinbarung der Gemeinschaft abweichen, tragen sie dafür auch das Risiko. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra Veith
    20. Januar 2016 - 09:27 Antworten

    1000 Dank, lieber Herr Hundt. Das war sehr nett von Ihnen. Ich bin ein großer Fan Ihrer Seite, hat mir schon oft gehoflen. Inhaltlich sehr hilfreich und klar strukturiert, für Otto-Normalverbraucher verständlich und optisch ansprechend gestaltet. Bravo!
    Ich hoffe, Sie verdienen bei all dem Webite pflegen auch noch Geld… 😉 Leider sitzen Sie nicht in Bremen, sonst wären Sie ganz sicher der Berater meiner Wahl… 😉
    Lieben Gruß
    Sandra-M. Veith

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2016 - 10:59 Antworten

      Hallo Frau Veith,

      besten Dank für die Blumen. Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen konnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Färber
    8. Juni 2016 - 11:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin beim stöbern auf Ihre Seite gestoßen.
    Meine Frage an Sie.

    Ich habe seit 01.06.2016 meine Eigentumswohnung zum ersten mal vermietet. Eingezogen ist ein Pärchen mit einem Kleinkind (ich schätze 1 Jahr alt). Nun würde ich gern wissen, wie ich die Kleine in den Nebenkosten mit einrechne. Zählt sie als 1 volle Person oder nur 0,5? So richtig schlau werd ich aus dem ganzen nicht.

    Schöne Grüße
    Anja F.

    • Dennis Hundt
      8. Juni 2016 - 18:21 Antworten

      Hallo Anja,

      es ist einfacher als Sie denken, Sie berechnen ein Kind als volle Person “Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, für Babys, Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder Zuschläge oder Abschläge zu erheben oder zu verlangen (AG Bergisch Gladbach WuM 1994, 549).”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Erika
        25. Juli 2017 - 19:07 Antworten

        Hallo Herr Hundt, was ist denn mit Zuschlägen und Abschlägen gemeint?
        Wir wohnen im Eigentum im Mehrfamilienhaus und unser Hausverwalter hat unser Baby als ganze Person veranschlagt (25€ mehr Hausgeld monatlich ).
        Herzliche Grüße,
        Erika

  • Jana F.
    3. März 2017 - 10:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Mieterin in einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. Wir sind zu dritt (mit Kleinkind 1 Jahr). In einer der anderen Wohnungen ist ein Familienmitglied der Vermieterin mit ihren 3 Kindern eingezogen, d. h. sie wohnen zu viert in der Wohnung. Nun hat die Vermieterin uns mitgeteilt, dass für diese Wohnung nur 1,5 Kinder gezählt werden, d. h. 2,5 Personen. Die Begründung von ihr war, dass die Eltern der Kinder getrennt leben und die Kinder alle ein bis zwei Wochen beim Vater, d. h. nicht immer da sind. Ist finde das ungerecht weil wir jetzt mehr Kosten umgelegt bekommen obwohl wir weniger Personen im Haushalt sind und eine viel kleinere Wohnung haben. Ist diese Vorgehensweise bzw. Verteilung rechtens?

    MfG
    Jana F.

    • Dennis Hundt
      3. März 2017 - 16:36 Antworten

      Hallo Jana,

      ich würde versuchen zu argumentierten, dass die Kinder dort “Nebenkosten zahlen” wo Sie gemeldet sind. Wenn Sie beim Elternteil zu Besuch sind, werden sie hingegen als Besuch gezählt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Karin Koenig
        9. Mai 2017 - 11:17 Antworten

        Hallo Herr Hundt, hätte gerne gewusst ob ein Baby bei der Muellkostenabrechnung als volle Person berücksichtig werden muss.(Windeln entsorgen)
        Mit freundlichen Grüßen Karin Koenig

  • Sabrina Germann
    19. November 2017 - 14:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    auch ich hätte eine Frage zu Babys / Kleinkindern bzgl Nebenkostenabrechnung.
    Kurz zu meiner Situation:

    Ich bin Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Bei den Nebenkosten ist es so, dass alles (also auch Wasser) auf die Wohnungen(nach qm berechnet) umgelegt werden, da noch nicht alle Wohnungen mit einem eigenen Wasserzähler ausgestattet sind (meine schon und eine andere auch).
    Jetzt hat das Paar in der anderen Wohnung mit eigenem Wasserzähler Nachwuchs bekommen und hierdurch ja vermutlich auch einen höheren Wasserverbrauch. Ich persönlich sehe aber nicht ein, dies mitzutragen, da ich bedingt durch viel Sport kaum zu Hause Dusche.
    Sollte sich bei der Nebenkostenabrechnung jetzt gravierend etwas ändern, kann ich dann verlangen, dass in Zukunft der Wasserverbrauch für meine Wohnung genau abgerechnet wird?

    Ich hoffe ich konnte verständlich erklären, was ich meine..
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    • Dennis Hundt
      19. November 2017 - 15:18 Antworten

      Hallo Sabrina,

      als Mieter würde ich auf eine Verbrauchsabhängige Abrechnung bestehen, wenn in meiner Wohnung Wasserzähler verbaut sind.

      Viele Grüße

      Dennis

  • Anna Müller
    27. Dezember 2017 - 19:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Mieterin und habe in August Nachwuchs bekommen. Wie wird das in der Nebenkostenabrechung berücksichtigt? Ich sehe nicht ein, dass der Nachwuchs für das ganze Jahre (von Januar bis Dezember) berücksichtigt wird, wenn es doch erst seit August bei uns ist.

    Danke für Ihre Antwort!

    Viele Grüße

    Anna

    • Dennis Hundt
      27. Dezember 2017 - 20:25 Antworten

      Hallo Anna,

      geben Sie dem Vermieter Bescheid – ich bin sicher, es wir nur für August bis Dezember eine Erhöhung geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans-Josef Ohms
    27. Januar 2019 - 12:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Vermieter eines 2 Famielienhauses, eine Wohnung ist an eine alleinstehende Dame, eine weitere an eine Familie mit Kindern vermietet. Wir legen die Verbrauchskosten (Wasser und Abwasser) nach Köpfen um. Jetzt möchte die Familienmutter als Tagesmutter mit bis zu 5 Tageskindern tätig werden. Dadurch wird sicher der Wasserverbrauch steigen. Wie kann den Verbrauch sauber umlegen? Sollte ich mir eine Aufstellung geben lassen, an welchen Tage wieviele Kinder zusätzlich in der Wohung betreut wurden? Wäre zwar sehr aufwendig, aber meiner Meinung nach am gerechtesten.

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      28. Januar 2019 - 20:38 Antworten

      Hallo Hans-Josef,

      ich würde in diesem Fall Wasseruhren nachrüsten. Sie können das nicht mehr sinnvoll pro Person abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gina Rech
    20. März 2019 - 14:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,
    Ich habe gestern meine Nebenkostenabrechnung erhalten, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten zwei gewerblich einmal eine Versicherungsgesellschaft und ein Friseur ..ich soll jetzt 1170€ nachzahlen. Ich wohne mit meiner 4 jährigen Tochter und meinem 1jährigen Sohn. Meine Frage dazu ist nun, ist es normal das meine 2 Kleinkinder jeweils als eine volle Person angerechnet werden und der Friseur lediglich als eine Person berechnet wird. Wir haben keine einzelne Wasseruhr in den Wohnungen.
    Es gibt nur eine im Keller und das wird durch alle geteilt.
    Mit freundlichen Grüße
    Gina Rech

    • Dennis Hundt
      21. März 2019 - 09:54 Antworten

      Hallo Gina,

      auch Babys werden als “vollständige” Person einbezogen. Das Friseur m.E. angemessen Beachtung finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonas Biebl
    11. September 2019 - 22:34 Antworten

    Hallo,

    habe meine Nebenkostenabrechnung bekommen. Nun haben sich die Wasserverbrauchskosten extrem gesteigert seit letztem Jahr wohnt eine fünfköpfige Familie unter mir, ich wohne allerdings alleine in meiner Mietwohnung. Die letzten Jahre hat mich das ganze nicht so gestört da in unserem Dreifamilienhaus stets eine ausgeglichene Anzahl an Bewohnern vorhanden war. Da nun eine sehr hohe Nebenkostennachzahlung auf mich zukommt finde ich die Regelung dass die Nebenkosten nach Wohnfläche berechnet werden sehr unfair. Wir haben im Haus nur eine Wasseruhr daher wird nach Wohnfläche abgerechnet. Gibt es nun eine Möglichkeit das ich den Verteilerschlüssel ändern lassen kann sowohl für dieses als auch für das letzte Jahr oder habe ich leider Pech weil ich alleine wohne.

    Vielen Dank für eine Antwort

    Jonas Biebl

    • Dennis Hundt
      13. September 2019 - 14:21 Antworten

      Hallo Jonas,

      ich sehe leider keine Möglichkeit, dass Sie Einfluss auf den Umlageschlüssel nehmen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk Diehl
    20. November 2019 - 23:31 Antworten

    Hallo,

    Auch ich habe eine Frage bzgl. Kleinkinder:
    Werde leider aus Ihren Ausführungen nicht ganz schlau.
    Wir wohnen zur Miete mit unseren zwei Kindern, also zwei Erwachsene und zwei Kinder (3+1,5Jahre). Bei unserer Nebenkostenabrechnung wurden jetzt allein die Kosten für die Müllbeseitigung Personenabhängig abgerechnet. Also auf uns entfällt ein Anteil für 4 volle Personen. Ist das so in Ordnung?

    Danke!
    Beste Grüße
    Dirk Diehl

    • Dennis Hundt
      21. November 2019 - 21:04 Antworten

      Hallo Dirk,

      wenn die Umlage nach Personen vereinbart wurde, ist das so korrekt, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Härtl
    7. Februar 2020 - 10:59 Antworten

    Hallo guten morgen Herr Hundt,

    Wir haben vor einigen Tagen unsere Nebenkostenabrechnung für ein 6 Parteien Haus von unserem Vermieter erhalten,
    In dem Haus Wohnen insgesamt 9 Erwachsene Personen und seit ca.1,5 Jahren ein Kleinkind.
    Die Abrechnungen erfolg seither über Personen Anzahl .
    Nun meine Frage wie wird das Kind berechnet ?
    In vielen Berichten und Fällen wie ich gelesen habe würde sich nur der Strompreis und Heizkosten Anteil einer Wohnung erhöhen wegen eines Kindes. Da wir aber das Kaltwasser im Haus eh mit Durchlauferhitzer erhitzen und Strom selbst in der Gemeinde angemeldet haben steht dies außer Frage und ist das jedem seine Sache.
    Nur sage ich bei einem Kleinkind wird sicher mehr Wasser verbraucht als normal, tägliches Wäsche Waschen ,Baden und sogar eine Bespassung mehrfach im Sommer im Garten ( ein Kinderplanschbecken gefüllt und gesäubert ) ohne eine Wasseruhr am Gartenanschluss.
    Somit meine klare Frage, müssen wir Bewohner das für ein fremdes Kind in Kauf nehmen und Kosten tragen.

    mit freundlichen Grüßen
    Christian Haertl .

    • Dennis Hundt
      10. Februar 2020 - 12:27 Antworten

      Hallo Christian,

      das Kind wird bei der Abrechnung als volle Person gezählt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corinna
    14. Februar 2020 - 16:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bin Eigentümerin in einem 6 Parteien Haus, alles Eigentümer. Eine Eigentümerin ist jedoch als Tagesmutter tätig ohne Gewerbeanmeldung. Sie hat täglich zwei bis drei Kinder zur Betreuung.

    Unsere Nebenkostenabrechnung wird nach Köpfen berechnet, auch Wasser und Müll. Sie gibt jedoch die Kinder nicht mit an. Ist das so in Ordnung oder kann ich dagegen vorgehen?

    Wenn ja, wieviele Jahre darf ich die Nebenkostenabrechnung rückwirkend anfechten?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      17. Februar 2020 - 10:25 Antworten

      Hallo Corinna,

      prüfen Sie Ihre Teilungserklärung, ob eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung überhaupt zulässig ist, dass wäre mein erster Ansatz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Corinna
        17. Februar 2020 - 19:57 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        lt. Teilungserklärung ist eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, diese ist der Hausverwaltung anzuzeigen.
        Diese weiß auch Bescheid, jedoch werden bei der jährlichen Personenanzahl die Kinder nicht mit angegeben.

        Viele Grüße

        • Dennis Hundt
          19. Februar 2020 - 12:46 Antworten

          Hallo Corinna,

          der Umlageschöüssel ist unglücklich gewählt. Beispielsweise würden bei einer Arztpraxis auch nicht die 10 im Wartezimmer sitzenden Personen mit abgerechnet. Personanzahl macht bei einen Mischobjekt (Wohnen / Gewerbe) keinen Sinn.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nicole
    4. August 2020 - 18:24 Antworten

    Hallo,

    unser Vermieter ist Privatvermieter und wir haben noch nie eine Kostenabrechnung von ihm erhalten. Wir bekommen jährlich nur eine Mitteilung, wie viel wir ab wann mehr bezahlen müssen. Da mein Lebensgefährte der Hauptmieter ist, habe ich mich bisher nicht eingemischt. Nun bekommen wir jedoch ein Baby und ich befürchte, dass es wahrscheinlich nicht friedlich werden wird.

    Wie viel darf ein Vermieter, egal ob privat oder Gesellschaft, an NK aufschlagen für ein Baby?

    MfG
    Nicole

    • Dennis Hundt
      5. August 2020 - 14:21 Antworten

      Hallo Nicole,

      nur wenn nach Personen abgerechnet wird, erhöhen sich die Nebenkosten und natürlich, wenn Sie mehr verbrauchen und der Verbrauch erfasst wird (also z.b. bei Wasser und Heizung).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina
    22. November 2020 - 00:14 Antworten

    Also mein Sohn ist am 30. 06. zur Welt gekommen und Zuhause war ich erst am 02.07. Er wurde aber das ganze Jahr als ganze Person berechnet, was ich nicht ganz gerecht finde. Könnte man es rückwirkend noch beantragen, wenn ich die Geburtsurkunde vorlege? Ist es gesetzlich irgendwo verankert wie die Monate gerechnet werden oder wäre es reine Kulanz.

    Viele Grüße Tina

    • Dennis Hundt
      23. November 2020 - 16:12 Antworten

      Hallo Tina,

      Sie melden den neuen Bewohner bei Ihrem Vermieter an und dieser kann die Nebenkosten auch erst ab der Geburt berechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    11. Dezember 2020 - 11:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe mit meinem Vermieter einen Nebekostenvereinbarung beschlossen. In dieser sind 3 Personen als Umlageschlüssel vereinbart. Nun hat der Vermieter nach der Geburt unseres 2 Kindes die Nebenkostenabrechnung über 4 Personen als Umlageschlüssel berechnet. Als mein Kind geboren wurde habe ich den Vermieter um eine Anpassung der NK Vorrauszahlung gebeten. Diese hat er abgelehnt weil er es nicht voll abrechenen wollte. Meine Frage ist: Darf der Vermieter die Personenanzahl einfach ändern wenn er einer Änderung nicht zugestimmt hat?

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2020 - 07:47 Antworten

      Hallo Alex,

      so wie ich die Sache verstehe, wollte Ihr Vermieter nicht unterjährig die Vorauszahlungen ändern. In der Nebenkostenabrechnung hat er dann anteilig mit vier Personen gerechnet und im nächsten Jahr zahlen Sie auch für vier Personen kosten voraus. Richtig?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Björn Mess
    11. Januar 2021 - 02:10 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung bekommen und mussten knapp 600,00 Euro nachzahlen, was uns stutzig machte, war das wir im Jahr davor mit 3 Personen berechnet wurden 2 Erwachsene 2 Kinder und nun mit 4 Personen berechnet werden obwohl kein Nachwuchs dazu gekommen war oder sich die Personenzahl ansich geändert hat.

    Muss der Vermieter nicht im Vorfeld bekannt geben über so eine Änderung. Denn diesem war nicht so.

    Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

    • Dennis Hundt
      12. Januar 2021 - 14:00 Antworten

      Hallo Björn,

      wenn nach Personen abgerechnet wird (schauen Sie in Ihren Mietvertrag), dann haben Sie mit der fehlerhaften Abrechnung (3 Personen) vielleicht einfach Glück gehabt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Piotr Jagusiak
    15. Januar 2021 - 10:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Mein Vermieter berechnet die Nebenkosten mit 3 Umlageschlüssel ab. Dies sind Wohnfläche, Wohneinheit und Personen. Für die Müllabfuhrgebühren wird lt. Mietvertrag nach Personen abgerechnet. Der Vermieter berechnet meinen 3 jährigen Sohn als Vollperson. Das scheint ja in Ordnung. Allerdings erhob er in der Betriebskostenvorauszahlung einen monatlichen Zuschlag über €10 und dies seit Oktober 2017. (Geburt meines Sohnes September 2017). Im Mietvertrag wurde keine Personenanzahl angegeben bzw. auch nachträglich nicht geändert. In der jährlichen Nebenkostenabrechnung berechnet der Vermieter für die Müllabfuhrgebühren meinen Sohn als Vollperson ab. Ich lass kürzlich das die Betriebskostenabrechnung bzw die Anpassung der Vorauszahlungen gem. § 560 Abs. 4 BGB schriftlich mitgeteilt werden müssen.
    Der Vermieter ist dann aber nicht sofort berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen
    Inwieweit hat der Vermieter die Möglichkeit einen Zuschlag von €10 in der Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen, wenn im Mietvertrag nicht einmal eine Personenanzahl vorliegt? Desweitern lass ich :

    Bei der Umlage nach der Personenzahl darf der Vermieter für Babys und Kinder in der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich keine Zu- oder Aufschläge vornehmen (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.05.1994, Az.: 24 C 512/93).
    Das gilt ebenso für sonstige Umstände, die sich aus den Lebensgewohnheiten der Mieter ergeben (LG Mannheim, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 4 S 141/98).

    Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, für Babys, Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder Zuschläge oder Abschläge zu erheben oder zu verlangen (AG Bergisch Gladbach WuM 1994, 549).

    Kann ich die monatlichen Zuschläge in Höhe von €10 für die letzten 3 Jahre reklamieren?

    Vielen Dank

    Gruss
    Piotr Jagusiak

    • Dennis Hundt
      15. Januar 2021 - 10:49 Antworten

      Hallo Piotr,

      die 10 Euro sind eine Vorauszahlung. Wenn Sie zu viel vorauszahlen, dann erhalten Sie den Überschuss mit jeder Nebenkostenabrechnung zurück. Ich sehe kein wirkliches Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Piotr Jagusiak
        15. Januar 2021 - 11:48 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt

        Danke für Ihre schnelle Antwort.
        Mein Anliegen bezieht sich auf den monatlichen “Zuschlag” der Betriebskostenvorauszahlungen der Müllgebühren welche ja per Umlageschlüssel Personen verrechnet werden.
        (siehe die beiden Urteile AG Bergisch Gladbach WuM).
        Ist der Vermieter berechtigt diesen Zuschlag zu erhalten verlangen?

        Viele Grüße
        Piotr Jagusiak

        • Dennis Hundt
          15. Januar 2021 - 12:56 Antworten

          Hallo Piotr,

          wenn die Personenanzahl sich erhöht, nach Personen abgerechnet wird, dann ist es absolut in Ihrem Sinne, dass die Vorauszahlung angepasst wird. Ohne Anpassung kommt es zwangsläufig zu einer Nachzahlung. Es ist so oder so ein Nullsummenspiel.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Roman Kremer
    29. Januar 2021 - 17:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben heute unsere Nebenkostenabrechnung bekommen, hier sind Müllbeseitigung, Allgemeinstrom/Beleuchtung und Gebäudereinigung Personenbezogen abgerechnet, was auch in Ordnung ist.
    Wir haben am 29.08.2020 Nachwuchs bekommen, den wir zwar nicht schriftlich beim Vermieter gemeldet haben aber der Vermieter hat uns mit dem Nachwuchs mehrfach angetroffen und er hat uns auch eine Glückwunschkarte zur Geburt überreicht.
    Nun haben wir jedoch auf der Nebenkostenabrechnung gesehen, dass unser Nachwuchs als volle Person über das ganze Jahr berücksichtigt wurde.
    Ist es Richtig, dass unser Nachwuchs über das ganze Jahr berücksichtigt wurde oder sollte hier eine Anteilige Aufschlüsslung erfolgen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Roman Kremer

    • Dennis Hundt
      29. Januar 2021 - 18:44 Antworten

      Hallo Roman,

      der Vermieter muss Ihr Kind zeitanteilig berechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M
    5. April 2022 - 21:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir berechnen die NK nach Verbrauchskosten und nach einem Umlageschlüssel (Monatspunkte nach Personen, Geräten etc.) Ein Mieter gibt seine Kinder mit einer max. 10 tätigen dauernden Anwesenheit im Monat an und will eine Berücksichtigung mit 0,5 für seine 2 Kinder. Hingegen sind die Kinder aber nachweilich monatlich über 14 Tage anwesend, warum wir eine Personenanzahl von 1 Person (2 Kinder x 0,5) berechnet haben. Er beharrt aber auf seine 10 Tage. Zur Überprüfung seiner Aussagen wurden von mehreren Personen Anwesenheitsprotokolle über die Anzahl der durchschn. Anwesenheitstage geführt. Das Ergebnis ist deutlich über durchschnittlich 14 Tage. Allein aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mieter und Fairnessgründen würden wir gerne die realistische Anwesenheitszahl berücksichtigen. Kann der Mieter seinen Willen trotzdem durchsetzen? Welche Wirkung haben so geführte Protokolle und Zeugnisse? Vielen Dank M

    • Dennis Hundt
      6. April 2022 - 08:51 Antworten

      Hallo M,

      danke für Ihren Beitrag. Ihre Kommentare lassen andere Vermieter hoffentlich aufhorchen, dass eine Umlage nach Personenanzahl eher kompliziert ist. Zumindest dann, wenn man sich auf solche Detaillösungen einlässt bei Ihnen. Ich würde ganz klar danach gehen, wo die Kinder gemeldet sind. Dort wohnen sie auch und werden entsprechend als volle Person berechnet. Maßgeblich sind zudem die Vereinbarungen im Mietvertrag, lesen Sie dort nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pier
    27. Juni 2022 - 20:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    wir Wohnen seit 1998 in einen Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien es wurde immer in m2 abgerechnet ,jetzt rechnet unser Vermieter seit 2020 -2021 in Personenzahl ab ,meine frage ist ,ist das so zulässig oder muss er weiter in m2 abrechnen. Danke füt Ihre Antwort.
    M.F.G Pieper

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2022 - 20:32 Antworten

      Hallo Pier,

      es muss so abgerechnet werden, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung wird nach BGB nach Fläche abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rente S.
    12. Juli 2022 - 13:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,

    Eine Frage wir wohnen zu 4. In einer Mietwohnung (2 Erwachsene und 2 Kinder 3 und 4 Jahre alt) Mir wurde gesagt das die kinder bei den kosten für die müllentsorgung nicht als Personen gezählt werden dürfen stimmt das so oder nicht?
    Denn im Mietvertrag ist auch kein umlageschlüssel festgelegt

    LG

    • Dennis Hundt
      12. Juli 2022 - 14:04 Antworten

      Hallo Rente,

      ohne vereinbarten Umlageschlüssel (Personenanzahl) gilt nach BGB die Abrechnung nach Wohnfläche. Aber auch bei der Umlage nach Personenanzahl, würde bereits ein Baby als volle Person zählen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. FRANKE
    26. Oktober 2022 - 07:53 Antworten

    Hallo Herr Hund,

    Ich habe eine Nachfrage bezüglich Betriebskosten 2021. Ich bin seit September 2021 VERHEIRATET, vorher haben wir als Bedarfsgemeinschaft gelebt. Meine Frau brachte 2 Kinder mit in die Beziehung.

    Wie wird die Abrechnung aufgeteilt? Muss ich 1/4 der Abrechnung zahlen oder die Hälfte? Die nicht ehelichen Kinder bekommen ja vom Kindesvater Unterhalt.

    • Dennis Hundt
      26. Oktober 2022 - 13:21 Antworten

      Hallo S. FRANKE,

      gegenüber dem Vermieter haften alle Mieter gesamtschuldnerisch für Miete und Nebenkosten. Wie sie die Nebenkosten in der Familie aufteilen, ist Ihnen überlassen und betrifft nicht das Mietrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carina Heinisch
    13. Februar 2023 - 08:56 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    wir haben unsere Nebenkosten Abrechnung erhalten. Wir haben seit dem 30.03. ein Baby und der Vermieter berechnet unseren Nachwuchs für das ganze Jahr bei den Wartungs-und Stromkosten der Kläranlage.Ist das korrekt?

    • Dennis Hundt
      13. Februar 2023 - 12:20 Antworten

      Hallo Carina,

      eine weitere Person wird erst ab Einzug berechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lidia Elsbecker
    23. Februar 2023 - 11:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt.
    ich wohne mit meinen 2 Söhnen zu Miete,
    mein jüngster Sohn wohnt bei mir 4 Tage in woche und 3 Tage beim seinem Vater.
    meine Frage ist wie werden die Nebenkosten abgerechnet ? wird mein jüngster Sohn nur für halbes Jahr abgerechnet?

    • Dennis Hundt
      23. Februar 2023 - 20:49 Antworten

      Hallo Lidia,

      als Vermieter würde ich die Abrechnung von der behördlichen Anmeldung des Sohnes abhängig machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Evelyn Klein
    1. März 2023 - 09:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben gestern unsere Abrechnung erhalten. Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 15 Personen. Die Nebenkosten werden laut Abrechnung auf die Personen wohnhaft im gesamten Haus aufgeteilt. Das heißt, dass die Gesamtsumme auf 15 Personen aufgeteilt wird und dann mit der Personenanzahl wohnhaft in der jeweiligen Wohnung multipliziert wird.
    Mein Mann hat neben unserer privaten Mietwohnung eine 1-Zimmerwohnung für sein Büro gemietet. Somit mieten wir in diesem Mehrfamilienhaus 2 Wohnungen. Jetzt haben wir privat eine Nebenkostenabrechnung bekommen und mein Mann hat für das Büro eine Nebenkostenabrechnung bekommen.
    Wir leben in unserer Wohnung zu viert (Ich, Mann, 2 Kinder). In dem Abrechnungszeitraum wohnten wir aber 8 von den 12 Monaten nur dritt in der privaten Wohnung. Der Vermieter hat uns für die 8 Monate aber auch als 3 volle Personen (Ich, Mann, 1 Kind) berechnet und zusätzlich ja noch die Bürowohnung (Mann) berechnet. Ist dies so richtig? Darf er meinen Mann quasi doppelt berechnen? Oder ist es möglich, dass er meinen Mann zu der Bürowohnung zählt und ihn dann aber aus der privaten Nebenkostenabrechnung rauslässt? Die private Wohnung und das Büro haben auch dieselbe Anschrift, Hausnummer.
    Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich erklärt.

    • Dennis Hundt
      1. März 2023 - 20:56 Antworten

      Hallo Evelyn,

      Sie haben alles verständlich beschrieben. Ich kann das Vorgehen des Vermieters nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    3. Juni 2023 - 11:44 Antworten

    Hallo,

    ich wohne aktuell zur Miete.
    Bei mir ist es so, dass meine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, sowie 1 Tag alle zwei Wochen, sowie die Hälfte der Ferien bei mir sind. Ab und zu auch mal einen Tag zusätzlich im Monat. Meine Vermieter haben jetzt eine zweite Person bei der NK-Abrechnung berechnet. Ist dieses zulässig?

    Meiner Meinung nach zählen meine Kinder nicht als Bewohner, sondern auf Grund der geringen Tage als Besucher und dürfen daher nicht berücksichtig werden. Gemeldet sind sie auch nicht bei mir. Sehe ich das Richtig?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      6. Juni 2023 - 20:06 Antworten

      Hallo Marc,

      ich bin da bei Ihnen. Recherchieren Sie nach Rechtsprechung, welche unsere Auffassung untermauert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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