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Nebenkostenabrechnung bei vorzeitigem Auszug des Mieters (vor Ende der Kündigungsfrist)

Zieht ein Mieter aus, bleibt er verpflichtet, bis zum Ende der für ihn maßgeblichen Kündigungsfrist die Miete sowie die vereinbarten Nebenkosten zu zahlen.

Zieht der Mieter vorzeitig aus, ergeben sich nur scheinbar Besonderheiten. Zwar kann der Mieter jederzeit, auch vorzeitig ausziehen. Ungeachtet dessen bleibt er mietvertraglich verpflichtet, die Kündigungsfristen zu beachten.

In diesem Artikel geht es speziell darum, was Mieter und Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung beachten müssen, wenn der Mieter vor dem eigentlichen Ende der Kündigungsfrist die Wohnung verlässt und auszieht.

Vorzeitiger Auszug ändert nichts an Nebenkostenzahlungspflicht

Die Zahlungspflicht besteht insbesondere auch bei einem vorzeitigen Auszug des Mieters. Der Vermieter muss schließlich weiterhin die anfallenden Nebenkosten für Grundsteuer, Versicherungen, Hauswart u.ä. bezahlen. Lediglich der Energieverbrauch ermäßigt sich Richtung Null, wenn der Mieter die Wohnung nicht mehr nutzt. Insoweit bleibt sein Anspruch bestehen, dass der Mieter die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten weiterhin bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Mieter selbst kündigt, vorzeitig ohne ordentliche Kündigung auszieht, einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter vereinbart oder der Vermieter die Kündigung (ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) ausspricht. Maßgebend bleibt, dass der Mieter die bis zur fristgerechten Beendigung des Mietverhältnisses anfallenden Nebenkosten bezahlen muss.

Bei Auszug: Zwischenablesung

Zieht der Mieter aus, ergibt sich eine zeitliche Zäsur. Der Mieter muss nur bis zum mietvertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses die Nebenkosten zu bezahlen. Auf den Tag des Auszugs aus der Wohnung kommt es nicht an. Um den Energieverbrauch bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen, muss der Vermieter eine Zwischenablesung der Zählerstände von Strom, Gas und Wasser vornehmen. Alle anderen Nebenkosten sind zeitanteilig abzurechnen.

Anders ist die Situation, wenn der Vermieter die Wohnung sofort weitervermieten kann. Dann zahlt der nachfolgende Mieter die Nebenkosten ab dem Tag seines Einzugs. Insoweit profitiert der vorherige Mieter von den Gegebenheiten. Der Schaden des Vermieters beschränkt sich infolge des vorzeitigen Auszugs auf den Tag, an dem der Nachfolgemieter die Nebenkosten zahlt.

Geht der Vermieter davon aus, die Wohnung vorzeitig weitervermieten zu können und akzeptiert mit der Schlüsselübergabe durch den Vormieter und der Wohnungsübergabe, dass das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird, handelt es sich um einen Mietaufhebungsvertrag. Stellt sich heraus, dass das Nachfolgemietverhältnis doch nicht zustande kommt, geht diese Entwicklung und der eventuelle Leerstand zu Lasten des Vermieters. Die Nebenkosten sind auf den Tag der Schlüsselübergabe abzurechnen.

Wann muss Vermieter Nebenkostenabrechnung erstellen?

Der Vermieter muss die Nebenkosten erst nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum umfasst formal immer zwölf Monate. So bestimmt es das Gesetz (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB). Zieht der Mieter vorzeitig aus der Wohnung aus, kann er nicht verlangen, dass der Vermieter unmittelbar nach dem Auszug oder der Kündigung die Nebenkosten abrechnet. Auch in diesen Fällen beginnt die Abrechnungsfrist erst mit dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums. Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetz vorgegeben und unveränderbar. Allenfalls könnte der Vermieter freiwillig vorzeitig abrechnen, sofern er dazu faktisch in der Lage ist.

Beispiel:

Der Mieter zieht zum 31. Juli 2014 vorzeitig aus. Kündigungstermin wäre der 30. September. Vereinbarter Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Somit endet der Abrechnungszeitraum zum 31.12.2014, auch wenn der Mieter die Nebenkosten nur bis zum Tag des Kündigungstermins am 30. September bezahlen muss. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, also bis zum 31.12.2015, vorlegen.

In Extremfällen, wenn der Mieter beispielsweise Ende Januar 2014 ausgezogen ist, muss er unter Umständen bis zu 23 Monaten auf die Abrechnung der Nebenkosten warten, die der Vermieter bis spätestens 31.12.2015 erstellen muss.

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist sind umständebedingt

Der Vermieter ist faktisch erst in der Lage, die Nebenkosten abzurechnen, wenn er selbst von den Energieversorgungsträgern und anderen Kostenträgern die notwendigen Abrechnungen erhalten hat. Ohne diese Abrechnungsunterlagen kann er einem einzelnen Mieter, der im Laufe des Abrechnungszeitraumes vorzeitig oder auch kündigungsgerecht auszieht, keine individuelle Abrechnung erteilen, selbst wenn er dieses wollte.

62 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung bei vorzeitigem Auszug des Mieters (vor Ende der Kündigungsfrist)"

  • Pascal
    13. Oktober 2016 - 15:38 Antworten

    Was wenn der Vermieter bei einem frühzeitigen und nicht termingerechten Auszug draufbesteht, dass Gebäude weiterzuheizen damit im Winter die Feuchtigkeit nicht zu strak ansteigt? Ist es Sache des Mieters für diese Energiekosten aufzukommen oder sind das Kosten des Vermieters? Ganz konkret..: Ende Monat werde ich meine aktuelle Wohnung verlassen und spiele mit dem Gedanken die Heizung komplett runterzudrehen, damit keine „unnötigen“ Kosten entstehen und die Nebenkosten sinken. Darf ich das?

    • Dennis Hundt
      14. Oktober 2016 - 08:27 Antworten

      Hallo Pascal,

      Sie müssen als Mieter möglichen Schimmel oder Frostschäden vermeiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefan
        18. März 2017 - 15:52 Antworten

        Hallo,
        ich habe auch eine Frage zum vorzeitigen Auszug, wie mit Heizkosten umzugehen ist.

        Meine Wohnung (zum 28.02.17 gekündigt) habe ich bereits zum 01.01.17 nicht mehr bewohnt. Übergabe der Wohnung wird aber erst am 10.02.17 stattfinden.

        Der Vermieter hat mich gebeten, ab 01.01. die Heizung trotzdem auf niedrigem Niveau weiter laufen zu lassen, da die EG-Wohnung feucht ist (baulicher Mangel, durch defektes Abwasserleitung ist darunter liegender Keller feucht).

        Bis zu welchem Datum bin ich nun verpflichtet, die Heizkosten zu bezahlen: 1.Wohnungsübergabe (10.02.17) oder 2. Bewohnungsende (01.01.17)?

        Vielen Dank.

        • Dennis Hundt
          20. März 2017 - 10:21 Antworten

          Hallo Stefan,

          Sie zahlen bis zum Mietvertragsende die Nebenkosten und auch die Heizkosten. Sie haben als Mieter ohnehin die Pflicht, die Wohnung angemessen zu beheizen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

      • Steffi
        10. Mai 2019 - 12:38 Antworten

        Hallo, ich habe auch eine Frage.
        Ich habe meine Wohnung Ende März übergeben und es war auch eine Dame der Hausverwaltung da, die die Werte abgelesen und notiert hat. Ein Exemplar der Übergabe habe ich auch hier. Nun habe ich die Abrechnung bekommen und es werden immens hohe Verbrauchswerte angegeben, die nicht mit den Werten des Übergabeprotokolles übereinstimmen. Ich soll nun in 3 Monaten soviel verbraucht haben wir in den Vorjahren in 10 Monaten. Das kann nicht stimmen. Die Hausverwaltung sagt nun, dass die notierten Werte auf dem Übergabeprotokoll die Werte von 2017 wären und die Mitarbeiterin dies falsch gemacht hätte. Ich kann also die Werte auf der Abrechnung nicht kontrollieren. Anscheinend werden die Werte monatlich über ein kleines Kästchen an die Firma geschickt.
        Was kann ich nun tun. Muss ich darauf vertrauen, dass diese hohen Werte stimmen oder hab ich ein Kürzungsrecht, da die mitarbeiterin falsch abgelesen hat. Meiner Meinung nach habe ich auch nicht mehr geheizt als sonst.
        Vielen Dank, Steffi

        • Dennis Hundt
          13. Mai 2019 - 09:49 Antworten

          Hallo Steffi,

          wenn die Hausverwaltung nicht ganz klar die Korrektheit der Werte belegen kann, würde ich mich an dieser Hilfe orientieren: Ablesung der Wasser- und Heizungszähler versäumt – Was jetzt?
          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          PS: zu so einer großen Abweichung kann es m.E. nur kommen, wenn die drei Monate Wintermonate waren.

  • Manfred
    28. Dezember 2016 - 21:12 Antworten

    Nach Umzug meiner Eltern in ein Seniorenwohnheim hatte ich die Wohnung fristgerecht zum 31.03.2015 gekündigt. Mit den Vertretern des Vermieters habe ich mündlich vereinbart, dass die Wohnung bereits im Laufe des Februars übergeben wird, da gemäß Angabe ein Nachmieter bereits im März einziehen wollte. Dementsprechend haben wir nur die Miete inkl. NK bis 28.02. bezahlt. Der Hausverwalter setzt nun in der Nebenkostenabrechnung allerdings die vollen 3 Monate an. Ich habe schon versucht, den Verwalter telefonisch zu erreichen und habe ihn auch um Rückruf gebeten – jedoch ohne Erfolg. Ich würde am liebsten die NK-Abrechnung selbst richtig stellen und nur die NK für 2 Monate (59 Tage) überweisen. Darf ich das?

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2016 - 19:14 Antworten

      Hallo Manfred,

      stellen Sie dem Verwalter den Nachweiss zu, dass das Mietverhältnis bereits Ende Februar aufgehoben wurde. Am besten nachweisbar und schriftlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lydia
    5. Januar 2017 - 11:39 Antworten

    Nehmen wir mal an der Mieter zieht anstatt des 31.11. schon zum 16.11 aus. An dem 16. erfolgt die Schlüsselübergabe und die Abnahme der Wohnung. Muss der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung bis zum Zeitraum 1.1 bis 30.11 bezahlen oder wird die Berechnung bis zum 16.11 gemacht?

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2017 - 15:56 Antworten

      Hallo Lydia,

      ich würde bei so einer Konstellation immer einen Mietaufhebungsvertrag zu Datum X abschließen. Damit ist dann klar geregelt, bis wann der Mieter die Kaltmiete und die Nebenkosten trägt. Ich vermute mal, dass auch die Kaltmiete bis Ende November gezahlt wurde, daher sehe ich keinen Grund das die Nebenkosten nicht gezahlt werden sollten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lydia
        5. Januar 2017 - 23:56 Antworten

        Die Nebenkosten wurden bis zum 30.11 gezahlt. Wird der vorzeitige Auszug bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt?

        • Lydia
          5. Januar 2017 - 23:57 Antworten

          Vielen Dank erstmal für die schnelle Hilfe.

          Mit freundlichen Grüßen

          Lydia Bräuning

  • Janis
    26. Januar 2017 - 20:58 Antworten

    Hallo,

    eine Frage, und zwar wurde der Mietvertrag zum Ende März gekündigt, allerdings wurde schon ein Nachmieter zum 1.3. gefunden. Die Miete + Nebenkosten werden von uns auch so lange weiter gezahlt, bis die Schlüsselübergabe statt findet. Jetzt will der Vermieter 90€ (Also die Betriebskosten) von der Kaution abziehen, da er behauptet, dass die letzten Tage kalt sind und somit mehr Gas verbraucht wurde. Ist er dazu berechtigt? Die Wohnung wird zu sofort weitervermietet. Außerdem will der Vermieter nicht, dass man die aktuellen Stände der Heizungen abliest.

    NG
    Janis

    • Dennis Hundt
      27. Januar 2017 - 11:47 Antworten

      Hallo Janis,

      der Vermieter muss Ihnen nicht mit dem Auszug die Kaution auszahlen. Vielmehr hat er in der Praxis ca. 6 Monate Zeit. Für eine zu erwarteten Nebenkostennachzahlung kann auch ein angemessener Betrag bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten werden.

      Das bei Übergabe die Zählerstände erfasst werden sollten, versteht sich von selbst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerino
    15. Februar 2017 - 13:28 Antworten

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage.
    Ich bin Vermieter und habe eine Anliegerwohnung möbiliert vermietet.
    Die Betriebskosten (inklusive Wasser, Strom und Heizung) werden PAUSCHAL abgerechnet.
    Mieter wurde vom Arbeitgeber gekündigt, zieht sofort wieder in seine Heimat und übergibt mir das Apartment ohne Mängel mit Schlüsselrückgabe und gleichzeitiger Kündigung (gesetzliche Frist 3 Monate).
    Meine Frage: Muß mein Mieter auch die vereinbarten pauschalen Nebenkosten bis zum offziellen Mietende zahlen oder nur die Kaltmiete ?
    (Die Anliegerwohnung hängt an unserem Heiz- und Stromzähler und kann nicht extra ausgelesen werden. Daher pauschale Nebenkosten)
    Gerino

  • Carsten
    19. April 2017 - 21:00 Antworten

    Hallo,

    Ich bin am 30.09 aus meiner Letzten Wohnung ausgezogen. Dabei wurde von mir, vom neuen Mieter und im Beisein der Vermieterin die Verbrauchsstände notiert. Abrechnungszeitraum ist von Juni bis Juni.
    Nun habe ich die Abrechnung (Zusammenfassung) bekommen wo ein Mittelwert der Letzten Jahre gebildet wurde abzüglich meiner Vorauszahlung der 3 Monate. Auf nachfrage wurde mir vom Vermieter gesagt das es die einfachste Lösung sei und keine Zwischenablesung erfolgte.
    Es handelt sich um eine Nachzahlung.

    Ist diese Verfahrensweise rechtens? Was kann ich jetzt machen?

    Vielen Dank für eure Mühe.

    • Dennis Hundt
      20. April 2017 - 08:38 Antworten

      Hallo Carsten,

      ich sehe keinen Grund so vorzugehen, wenn die Zählerstände vorliegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sodatonou
    11. August 2017 - 17:14 Antworten

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage. Mein Mieter ist am 30.11.16 ausgezogen. Strom und Wasser wurden abgelesen und die Rechnung ist korrekt für 11 Monate und 1 Monat ausgestellt worden. Die Hausverwaltung hat jetzt die Jahresabrechnung (12 Monate) geschickt. Was ist mit den anderen Nebenkosten wie Müllabfuhr, Hauswart etc. Ich gehe davon aus, dass der ehemalige Mieter 11/12 dieser Kosten zahlt. Korrekt?
    Danke für die Antwort.

    • Dennis Hundt
      13. August 2017 - 17:58 Antworten

      Hallo Sodatonou,

      ja, die verbrauchsunabhängigen Kosten werden in der Regel zeitanteilig umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lukas Lippert
    27. September 2017 - 07:13 Antworten

    Hallo,

    bin ich dazu verpflichtet, wenn ich bis zum 31.07.2016 ausgezogen war, für das ganze Jahr 2016 angefallenen Betriebskosten zu zahlen? Ich meine, ich kann ja nicht dafür verantwortlich gemacht werden, der Hausstrom oder das allgemeine Wasser, Müllgebühren, Hauswart, Grundsteuer Wohnen, Abwassergebühren usw. genutzt wurde? 5 weitere Monate nach meinem Auszug.
    Kann mir das jemand weiterhelfen und mir eventuell einen Tipp geben oder andere Informationen?

    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      27. September 2017 - 10:01 Antworten

      Hallo Lukas,

      die Kosten (die nicht mit einem Verbrach erfasst wurden) werden zeitanteilig abgerechnet. Das hasst, Sie tragen 7/12tel (Januar bis Juli) der Kosten aus 2016.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lukas Lippert
        27. September 2017 - 20:17 Antworten

        Danke für die Antwort
        Es ist zwar in 366 Tagen aufgeschlüsselt, wovon ich dann meine entsprechende Tage bezahlen soll (um die 240 ca.).
        Aber ist das üblich, ich meine, ich hatte nach meinem Auszug keinerlei Kontrolle über den Wasserverbrauch der Allgemeinheit bzw. was eben die Betriebskosten der Wohnanlage angeht…
        Ist das also eine richtige Aufstellung für mich? Bzw. Berechnung?

        • Dennis Hundt
          28. September 2017 - 12:05 Antworten

          Hallo Lukas,

          alle Nebenkosten die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, werden bei Mieterwechsel zeitanteilig umgelegt. Wie sollte es auch anders sein?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Cornelia
    4. Oktober 2017 - 11:44 Antworten

    Guten Tag,

    ich hoffe, Sie können auch mir weiterhelfen. Ich bin nach meiner Mietkündigung sofort aus der Wohnung ausgezogen und habe für die restlichen 3 Monate der Kündigungsfrist weiterhin Kaltmiete + NK an die Hauptmieterin der WG gezahlt. Strom und Gas wurden ebenfalls über die Hauptmieterin direkt vom Anbieter bezogen und abgerechnet. Nach meinem Auszug habe ich weder Strom noch Gas bezahlt.
    Der Betrag wird aktuell mit Teilkaution von der Hauptmieterin zurück gehalten. Steht er mir zu und soll ich ihn nachweislich zurückfordern?
    Einen Zählerstand habe ich damals leider nicht mehr abgelesen.

    Vielen Dank und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2017 - 15:54 Antworten

      Hallo Cornelia,

      der Vermieter (auch Untervermieter) ist berechtigt einen angemessenen Teil der Kaution für eine mögliche Nebenkostennachzahlung zurückzuhalten. Prüfen Sie im Mietvertrag, ob Sie überhaupt Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Cornelia
        4. Oktober 2017 - 17:59 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort! Die Nebenkosten sind in monatlicher Vorauszahlung mit Kaltmiete zu überweisen.

        Hier geht es jedoch um die Betriebskosten, die direkt von der Hauptmieterin an die Anbieter gezahlt werden. Mein Anteil der Betriebskosten in den drei Monaten, in denen ich nicht mehr dort lebte, wurde durch die Teilkaution zurückgehalten und wird mir nun nach schriftlicher Aussage der Hauptmieterin nicht mehr erstattet.
        Demnach habe ich also Kaltmiete+NK+Betriebskosten für drei Monate gezahlt
        und nicht wie damals vereinbart Kaltmiete+NK.

        Ist das zulässig? Muss ich die Betriebskosten für den Zeitraum zahlen?
        Vielen Dank!

        • Dennis Hundt
          5. Oktober 2017 - 09:41 Antworten

          Hallo Cornelia,

          damit Nebenkosten / Betriebskosten überhaupt umgelegt werden können, müssen diese im Mietvertrag benannt sein. Prüfen Sie hier am besten nochmals.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Wilhelm Thews
    17. Februar 2018 - 14:59 Antworten

    Habe 2017 einen Mieterwechsel gehabt, habe eine Nebenkostenrechnung in 2016 abgerechnet mit einem Guthaben von 532, 19 € bei einer Vorrauszahlung von 170,00 € für die Nebenkostenrechnung. Diese wurde von der Mieterin angenommen, das Guthaben in bar ausgezahlt und die Nebenkosten-Rechnung unterschrieben, wie ich meine auch anerkannt. Kann die Mieterin diese Nebenkostenrechnung noch einmal anfechten oder eine Kontrolle über einen Rechtsanwalt verlangen.

    Gruß
    Wilhelm

  • Sophie Oechsle
    21. Februar 2018 - 11:41 Antworten

    Hallo Zusammen,

    folgende Situation:
    Ich habe zum 1.Mai 2017 den Mietvertrag meiner Vormieterin übernommen, wohne also erst seit Mai in der Wohnung. In dem Übernahmevertrag steht ich muss die Nebenkosten mit der Vromieterin abrechnen. Allerding hat mich die Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung erst jetzt erreicht und ich habe keine Möglichkeit das Geld von der Vormieterin zu bekommen, da ich schließlich keinen Vertrag mit ihr hatte (imn Gegensatz zum Vermieter). Nun ist meine Frage, ob diese Klausel überhaupt rechtskräftig ist und ich im Zweifel tatsächlich die Kosten für den Zeitraum übernehmen muss, in dem ich noch nie Mieter war?

    Danke im Voaraus!

    • Dennis Hundt
      21. Februar 2018 - 18:30 Antworten

      Hallo Sophie,

      wenn Sie einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben, dann muss der Vermieter mit der Vermieterin abrechnen. Wenn Sie in den alten Mietvertrag eingetreten sind, dann haben Sie alle Rechte und Pflichten übernommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Moritz
    6. März 2018 - 21:11 Antworten

    Hallo,

    Wir sind letztes Jahr im Februar aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Gekündigt hatten wir auf Ende Februar. Da der neue Mieter früher in die Wohnung wollte, haben wir einer früheren Übergabe zugestimmt. Die Miete und Nebenkostenabschlag wurde im voraus gezahlt, diese wurden zwischen uns und dem Nachmieter entsprechend aufgeteilt. Die Übergabe der Wohnung an die Vermieterin und Annahme durch den neuen Mieter war am 17.Februar. Zählerstande von Heizung, Strom etc. wurden abgelesen und notiert. Die Vermieterin hat im April letzten Jahres eine vorläufige Verrechnung gemacht.
    Jetzt haben wir dieses Jahr am 22. Februar eine endgültige Nebenkostenabrechnung bekommen. Zum einen liegt der Zeitpunkt des Auszugs über ein Jahr zurück und zum anderen sind die dort angegeben Werte nicht die, die wir damals bei der Übergabe notiert haben.

    Muss ich diese Nebenkostenabrechnung noch akzeptieren und bezahlen?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      7. März 2018 - 14:40 Antworten

      Hallo Moritz,

      verweisen Sie auf das Übergabeprotokoll und die festgehaltenen Werte. Ihre Auszug hat erstmal nichts mit der Abrechnungsfrist zu tun. Das das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela
    24. April 2018 - 18:26 Antworten

    Hallo,

    ich habe meine Wohnung zum 28.02.2018 gekündigt, bin aber schon am 03.01.2018 ausgezogen.

    Muss ich für die Zeit vom 01.01. (03.01.) – 28.02.2018 dem Vermieter auch die verbrauchsabhängigen Kosten, die ich aufgrund des Auszuges ja nicht mehr haben kann, im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung zahlen?

    Oder ist es ausreichend, (z.B. aufgrund einer Schätzung, die auf den letzten Abrechnungen basiert) lediglich die verbrauchsunabhängigen Kosten im Rahmen der Vorauszahlung zu überweisen?

    Wenn ja, gibt es dazu evtl. ein Urteil?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      25. April 2018 - 16:37 Antworten

      Hallo Daniela,

      Sie sind verpflichtet die (vollständige) Nebenkostenvorauszahlung zu leisten, ja. Es sein denn, Sie haben etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    3. Juli 2018 - 20:47 Antworten

    Hallo, wir mussten auf Grund eines Wasserschadens unsere Wohnung für 4 Monate verlassen. In die Übergangswohnung sind wir am 1.10.16 ein- und am 13.01.17 wieder ausgezogen. Übergabe war am 22.01.17 und das Mietverhältnis endet am 31.01.17. Die Zählerstände der Heizung wurden bei Einzug und Ende Dezember abgelesen. Eine Ablesung zum Auszug verneinte der Vermieter aufgrund der Kosten. Die Abrechnung sollte aufgrund der Vergleichswerte Oktober bis Dezember erfolgen. Wir erhielten jetzt die Abrechnung für Januar 2017 auf 31 Tage berechnet. Es sich um einen sehr heizintensiven Zeitraum. Ist die Vorgehensweise korrekt oder können wir auf einer Abrechnung auf 22. Tage Übergabe bestehen? Vielen Dank.

  • Kevin
    9. Oktober 2018 - 10:23 Antworten

    Hallo ich habe eine Frage: Ich habe zum 31.12.2018 meinen Mietvertrag gekündigt und mein neuer Mietvertrag läuft ab dem 15.10.2018 da ich nur so die Möglichkeit hatte die Wohnung zu bekommen. Ich bin auf der Suche nach einen Nachmieter, was ist aber wenn mein Vermieter der alten Wohnung die Übergabe schon vor Ablauf der Frist durchführen will ohne das bereits ein Nachmieter gefunden wurde. Wenn ich das richtig verstehe gilt das Übergabe Protokoll als eine Art aufhebungsvertrag und ich müsste die Miete ab da nicht mehr zahlen? Gilt das auch wenn der Vermieter sich dessen nicht im klaren ist, sprich das er sich nicht dessen bewusst ist das die wohnungs Übergabe ein aufhebungsvertrag gleich käme?

    Vielen Dank
    Kevin

  • Natascha
    4. Dezember 2018 - 11:02 Antworten

    Hallo Zusammen,
    mein Nebenkosten-Abrechnungszeitraum in meiner alten Wohnung war immer 01.10.-30.09. des Folgejahres. Zum 31.08. erfolgte die Wohnungsübergabe an meine Nachmieterin. Nun habe ich 2 Frage.
    1. alle Verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dürfen doch nur Anteilig für 11 Monate abgerechnet werden, oder?
    2. Im September, also nach meinem Auszug, erfolgten beauftragte sehr teure Gartenarbeiten, die in meiner letzten Abrechnung voll aufgeführt wurden. Muss ich diese Kosten, obwohl ich bei der Verursachung nicht mehr vor Ort gewohnt habe, mit tragen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar!

    • Dennis Hundt
      5. Dezember 2018 - 11:02 Antworten

      Hallo Natascha,

      zu 1: Ja, Sie tragen nur anteilige Kosten für 11 Monate. Zu 2: Wenn die Arbeiten in Ihrem Abrechnungszeitraum stattfanden (auch nach Auszug, aber bis 30.09.), tragen Sie hier auch 11/12tel. Bitte lassen Sie die Sache im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manu
    16. Januar 2019 - 14:27 Antworten

    Hallo. Ich habe meine alte Wohnung zum 31.10. ordentlich gekündigt. Da ich die neue Wohnung bereits einen Monat früher, zum 30.9., beziehen konnte, habe ich mit dem Vermieter der alten Wohnung mündlich vereinbart, einen Monat früher die Wohnung verlassen zu können. Die Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am 28.9. statt. Ein Nachmieter war zum 1.11. gefunden, der Monat Oktober wurde vom Vermieter genutz um Erneuerungs- und Renovierungsarbeiten in der Altbauwohnung durchzuführen.
    Nun verlangt der Vermieter für den Monat Oktober die Nebenkosten (ohne Verbrauchskosten) von mir. Da ich in diesem Monat die Wohnung aufgrund der Renovierungsarbeiten durch den Vermieter nicht nutzen konnte, verstehe ich nicht weshalb ich die Nebenkosten bezahlen soll. Bin ich in diesem Fall dazu verpflichtet die Nebenkosten für den Monat Oktober zu bezahlen?
    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      17. Januar 2019 - 09:05 Antworten

      Hallo Manu,

      zu wann haben Sie den Mietvertrag aufgehoben?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Manu
        17. Januar 2019 - 09:39 Antworten

        Hallo Dennis,

        es war mündlich zum 30.9. vereinbart, einen Aufhebungsvertrag gibt es nicht.

        Viele Grüße

        • Dennis Hundt
          17. Januar 2019 - 15:33 Antworten

          Hallo Manu,

          eine Kündigung / Aufhebung muss schriftlich erfolgen. Mit einem Schriftstück Sie als Mieterin i.d.R. auf der sicheren Seite.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Gerhard Lenger
    11. Februar 2019 - 18:22 Antworten

    Mietvertragsdauer 28.02.2019 – Schlüsselübergabe 31.01.2018 – Miete für Jänner wurde ohne BK durchgeführt ( Heizung u. Strom sind hier nicht inkludiert).
    Muß ich die Betriebskosten nun zahlen oder nicht ?

  • Lehrling
    6. Mai 2019 - 20:49 Antworten

    Was ist in folgendem Fall:
    Familie mit 4 Personen kündigt im März 2019 zum 30.6.2019 und zieht bereits am 15.3.19 aus.
    Müssen die Personenabhängig abgerechneten Nebenkosten (Wasser / Müll) für 4 Personen gezahlt werden, obwohl niemand mehr da wohnt? Oder muss dann mit 1 Person abgerechnet werden, weil ja faktisch niemand mehr da ist? Was ist, wenn der Vermieter nun im Mai das Fallrohr erneuern lassen will (war schon öfter verstopft), müssen wir dann für die Handwerker kommen? Der Vermieter will nun auch Besichtigungen durchführen – wie oft müssen wir hinfahren und ihn hineinlassen?

    • Dennis Hundt
      6. Mai 2019 - 21:31 Antworten

      Hallo Lehrling,

      als Mieter würde ich dem Vermieter melden, das jetzt nicht mehr vier, sondern nur noch eine Person in der Wohnung lebt. Das könnte insbesondere funktionieren, wenn der Vertrag nur mit einer Person geschlossen wurde.

      Natürlich müssen Sie Handwerkern i.d.R. nach Absprache Zugang gewähren. Auch für Besichtigungen gibt es Rechtsprechung zur Quantität.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf zu Ihren Einzelfallfragen rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Otmar
    7. Mai 2019 - 00:40 Antworten

    Hallo,
    Muss man als Mieter bei unterjähriger Mietbeendigung auch zeitanteilig für verbrauchsunabhängige Nebenkosten bezahlen, die erst nach Auszug entstanden sind. Z. B. Wenn die Heizungswartung oder Garten Arbeiten im Herbst durchgeführt werden, der Mieter aber im Juni ausgezogen ist.
    Bezahlt der Mieter dann trotzdem zeitanteilig Diese Kosten, da er den Garten und die Heizung im ersten Halbjahr auch genutzt hat?

    • Dennis Hundt
      7. Mai 2019 - 08:14 Antworten

      Hallo Otmar,

      Sie liegen richtig, erster und zweiter Mieter teilen sich die Nebenkosten vor bzw. nach dem Umzug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Stein
    20. Dezember 2019 - 11:33 Antworten

    Mein Sohn verstab am 08.11.2019. Seit dem 04.10.2019 war er im Krankenhaus, wo er verstarb. Also seit Anfang Oktober wurde die Wohnung nicht mehr bewohnt. Ende November wurde die Wohnung komplett geräumt.
    Eine gütlich Einigung mit dem Vermieter über die Aufhebung des Mietverhältnisses kam nicht zustande. Der Mietvertrag läuft noch bis zum 29.02.2019.
    Frage: Müssen trotzdem noch die Nebenkosten bis zum Ende des Mietverhältnisses gezahlt werden, obwohl die Wohnung seit November leer steht und vom Vermieter genutzt werden konnte, wenn dieser einer Vereinbarung über die Auflösung mzugestimmt hätte.
    Hab ich ein Recht auf Rückzahlung der Nebenkosten? Wann kann ich dieses recht durchsetzen?

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2019 - 07:28 Antworten

      Hallo Peter,

      grundsätzlich müssen die Kaltmiete und die Nebenkosten bis zum Ende des Mietvertrages gezahlt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Studi
    26. März 2020 - 00:06 Antworten

    Hallo, ich bin zum 31.08 ausgezogen. Mein Nutzungszeitraum ist also der 01.01 – 31.08. Der Abrechnungszeitraum ist der 01.01 – 31-12.
    Nun (im März) habe ich eine Betriebskostenabrechnung erhalten, bei der Kanalgebühren, Wasser, Müllabfuhr, Hausstrom anteilig für 8 Monate berechnet wurden,
    weitere Nebenkosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wartung der Wasserfilter, Straßenreinigung, Winterdienst ect. über die Grundfläche erhoben wurden,
    allerdings nicht auf 8 Monate heruntergerechnet. Die Beträge sind also die selben wie für die 12 Monate aus dem Vorjahr.

    Ist diese art der Brechnung zuslässig?

    Meine Mitbewohnerin die im Selben Gebäude in eine andere Wohnung gezogen ist, soll diese Nebekosten für die neue Wohnung ebenfalls im vollen Umfang Tragen, obwohl sie erst 4 Monate in der anderen Wohnung lebt.

    • Dennis Hundt
      26. März 2020 - 13:01 Antworten

      Hallo Studi,

      auch die anderen genannten Kosten müssen zeitanteilig für acht Monate abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Moni
    15. Dezember 2020 - 17:21 Antworten

    Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2020 beendet. Nun am 14.12.2020 schickt uns der Vermieter bereits die Abschlussrechnung der Nebenkosten basierend auf dem Wirtschaftsplan. Kann er uns Nebenkosten in Rechnung stellen, obwohl der Abrechnungszeitraum noch nicht beendet ist? Außerdem basieren die Verbrauchswerte/-Kosten ja auch auf Schätzungen im Wirtschaftsplan.
    Außerdem setzt er uns eine Zahlungsfrist für den 4.01.2020

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2020 - 20:32 Antworten

      Hallo Moni,

      das geht so nicht. Sie könnten sich aber einvernehmlich auf diese Lösung verständigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Moni
        16. Dezember 2020 - 14:15 Antworten

        Warum sollte ich mich auf diese Lösung einlassen? Es könnte doch sein, dass mein tatsächlicher Verbrauch viel geringer sein wird. Ich glaube kaum, dass im Falle eines Guthabens mein “Ex”-Vermieter mich dann aufsuchen wird, um mir das Guthaben zu überweisen.

        • Dennis Hundt
          16. Dezember 2020 - 17:43 Antworten

          Hallo Moni,

          weil Sie mit dem Thema dann abschließen und ggf. schon die Kaution abrechnen können. Zudem könnte es auch zu einer Nachzahlung kommen. Aber Sie haben natürlich Recht, Sie haben einen Anspruch auf eine korrekte Nebenkostenabrechnung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Habjanic M.
    10. Februar 2021 - 18:24 Antworten

    Hallo. Ich habe die Mietwohnung zum 1.4 gekündigt. Wohne in der Wohnung schon seit dem 20.1 nicht mehr drin. Für die Wohnung wurde eine Pauschaler Festpreis für, Wasser-Heizung und Strom von 150€ vereinbart, da es für die Wohnung keine Separaten Zähler gibt. Muss ich jetzt die 3 Monate diese Kosten weiterzahlen obwohl die Wohnung leer steht? Gruß Michael

    • Dennis Hundt
      10. Februar 2021 - 20:25 Antworten

      Hallo Michael,

      wenn Sie davon ausgehen, dass diese Vereinbarung überhaupt rechtmäßig ist (Stichwort Heizkostenverordnung), dann müssen Sie die Kosten natürlich weiter tragen. Wer sollte die Kosten auch sonst übernehmen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael H.
        11. Februar 2021 - 07:11 Antworten

        Welche Kosten? Es wird ja nichts verbraucht.

        • Dennis Hundt
          11. Februar 2021 - 07:35 Antworten

          Hallo Michael,

          schauen Sie am besten mal in die Heizkostenverordnung, dann wird klar, dass keine Verbrauch nicht bedeutet, dass keine Kosten anfallen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian
    24. September 2021 - 18:22 Antworten

    Eine Frage auf Grund einer aktuellen Nebenkostenabrechnung.

    Mietzeitraum ging bis 30.04.2020
    Schlüsselübergabe war am 07.05.2020 – Grund hierfür ist, dass dort auch die Nachmieter Zeit hatten und der Vermieter nicht 2x anreisen wollte und so ein gemeinsamer Termin abgesprochen wurde. Problem ist, dieses gibt es nicht schriftlich, da es nur telefonisch abgesprochen wurde.

    In der aktuellen Abrechnung werden bei den Zeitfaktor – abhängigen Verbräuche jeweils 127 Tage angesetzt. also 01.01. – 06.05.

    Meine Frage ist, darf der Vermieter mir die 6 Tage aus dem Mai in Rechnung stellen? Seine Begründung ist dass ich auf Grund späterer Schlüsselübergabe noch das volle Nutzungsrecht gehabt hätte. Einzug in die neue Wohnung erfolgte schon ~23.4. also ein paar Tage vor Mietende.

  • Krystyna Hentschel-Szczepanska
    3. Februar 2024 - 18:04 Antworten

    Eine Frage
    Ich bin aus einer Wohnung ausgezogen und habe mit dem Hausverwalter
    die Zählerstände im Wohnungsübergebe-Protokoll festgehalten.
    Jetzt kam die Betriebskostenabrechnung und die Abgelesenen Kaltwasserstände
    stimmten angeblich nicht mit den abgelesenen Wasserstände überein. Es wurde
    ein Höherer Verbrauch angegeben. Der Hausverwalter meint jetzt man hätte die
    Zähler nicht genau ablesen können, was Unsinn ist da wir zusammen die Zählerstände abgelesen haben.
    Jetzt will die Hausverwaltung die Überschüssigen Zahlung von mir Einklagen.
    Was kann Ich tun.

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2024 - 20:11 Antworten

      Hallo Krystyna,

      i.d.R. ist die Hausverwaltung an die vermerkten Zählerstände im Protokoll gebunden. Anders kann es aussehen, wenn öffentlich ein Fehler vorliegt und z.B. ein Komma verschoben wurde.

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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