Go to Top

Nutzerwechselgebühr in der Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter vereinbart mit dem Mieter regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinbarung auf umlagefähige Nebenkosten bezieht. Umlagefähig sind jedoch nur die in § 2 Betriebskostenverordnung bezeichneten Nebenkosten. Eine Nutzerwechselgebühr ist darin nicht bezeichnet.

Mit einer solchen Nutzerwechselgebühr versuchen Vermieter die durch den Auszug des Mieters entstehenden Kosten bei der Erfassung seines Energieverbrauchs (oder auch als Zwischenablesung bezeichnet) in Rechnung zu stellen. Die Gebühr soll den Aufwand des Vermieters oder des von ihm beauftragten Dienstleistungsunternehmen bei der Eingabe und der Verarbeitung der persönlichen Daten des alten und neuen Mieters erfassen.

  • Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (VIII ZR 19/07) entschieden, dass eine Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten gehört und somit grundsätzlich zu Lasten des Vermieters geht. Es handelt sich also nicht um Betriebskosten.
  • Dennoch kann der Vermieter eine Nutzerwechselgebühr auf den Mieter umlegen, soweit er mit dem Mieter diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat.

Eine solche Vereinbarung kann sich individuell im Mietvertrag befinden. Sie kann sich im Mietvertrag auch durch die Bezugnahme auf § 2 Betriebskostenverordnung ergeben, soweit zusätzlich im Rahmen der Ziffer 17 BetrKV die Nutzerwechselgebühr ausdrücklich vereinbart wird (BGH DWW 2004, 188). Wird die Gebühr nicht erwähnt, kann sie dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden. Der Mieter darf nämlich nur mit Kosten belastet werden, die er von vornherein kennt und mit denen er rechnen muss.

27 Antworten auf "Nutzerwechselgebühr in der Nebenkostenabrechnung"

  • Herr Meier
    8. Februar 2016 - 12:38 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    kurze Frage:

    Soweit vertraglich die Kosten für die Zwischenablesung vereinbart ist wie hoch dürfen die Kosten für die Zwischenablesung und -abrechnung sein.

    Besten Dank im voraus.

    Freundliche Grüße

    Meier

    • Dennis Hundt
      8. Februar 2016 - 23:15 Antworten

      Hallo Herr Meier,

      ich kann Ihnen hier keinen festen Euro-Betrag nennen, die Kosten variieren natürlich je nach Dienstleister.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Herr Steiger
        6. April 2020 - 15:50 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        darf die Nutzerwechselgebühr pro Haushalt mehrfach berechnet werden?

        In meinem Fall wurde mir (Mieter) beim Auszug 5 x eine Gebühr i.H.v. 40€ berechnet. Dies folgt daraus, dass offenbar für jedes Zimmer der Wohnung ein eigener Heizkreislauf existiert. Von diesem Sachverhalt war mir jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts bewusst.

        Im Vertrag ist folgende Klausel hinter legt:
        “3. Der Vermieter kann bei Mieterwechsel eine Zwischenabrechnung zum Zeitpunkt des Wechsels vornehmen.Die entstehenden Kosten für die Ablösung trägt der ausziehende Mieter.”

        Mir persönlich scheint der nun zu zahlende Betrag unverhältnismäßig. Unter normalen Umständen muss ich doch davon ausgehen können, dass diese Gebühr für nicht mehr als einen Kreislauf anfällt.

        Leider fehlt mir hier das Wissen und die Erfahrung, um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können, weshalb ich Ihnen sehr verbunden wäre, hierzu eine kurze Rückmeldung zu erhalten.

        Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.

        Mit freundlichen Grüßen,

        Steiger

  • Frank Bauer
    16. Februar 2016 - 11:06 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Kann die “vertragliche Vereinbarung” über die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Nutzerwechselgebühr als Klausel im Mietvertrag enthalten sein
    oder muss es sich um eine Individualabrede handeln?

    • Dennis Hundt
      16. Februar 2016 - 21:06 Antworten

      Hallo Frank,

      es gibt hier Uneinigkeit im Meinungsbild. Eine Individualvereinbarung ist bei strittigen Fragen vorzuziehen, aber auch eine Klausel im Mietvertrag scheint nicht ausgeschlossen zu sein.

      Im Zweifel sollten Sie diese Frage durch einen Anwalt beantworten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Müller
    3. März 2016 - 20:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind im letzten Jahr fristlos gekündigt worden…
    Der Auszug erfolgte am 10.04.15.
    Heute kam die Nebenkostenabrechnung, die wir auch vom 01.01.15 – 15.04.15 nachzahlen werden.
    Aber jetzt kommt es…
    Auf einem zusätzlich aufgeführtem Blatt der ista, sollen wir für den Zeitraum 16.04.15 – 30.04.15 eine Summe von 69,38 € bezahlen.
    Die Summe beinhaltet Heizkosten 32,97 € und Nutzerwechselgebühr 36,41 €.
    Schon seltsam…Wir wurden fristlos gekündigt und sollen jetzt für eine leerstehende Wohnung und für den Nutzerwechsel zahlen.

    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

    Viele Grüße
    Müller

    • Dennis Hundt
      4. März 2016 - 00:59 Antworten

      Hallo Jens,

      ich kenne leider den Hintergrund nicht. Warum und zu wann wurde Ihnen gekündigt? Ich kann Sie nur an einen Anwalt Ihres Vertrauens verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Two
    19. Juli 2017 - 21:19 Antworten

    Sehr geehrterHerr Hundt,

    ich habe eine interessante Frage. Darf die Hausverwalung eine Nutzerwechselgebühr verlangen wenn der Hausmeister die Heizung und Wasserzähler abgelesen hat beim Auszug, also keine Ablesefirma ???

    Der Hausmeister wird von den Mietern schon anteilig bezahlt. Im Mietvertrag steht das die Gebühr verlangt werden kann. Die Nutzerwechselgebühr wird von der Ista in Rechnunggestellt, obwohl der Hausmeister diese abgelesen hat !!!

    Wenn ich das richtig verstehe, kann die Nutzerwechselgebühr nur in Rechnung gestellt werden wenn die Ablesung durch eine Firma. z.B. Ista, durchführt wurde.

    Sehen Sie das auch so oder schätze ich das falsch ein …???

    Danke für die Hilfe !!!

    • Dennis Hundt
      23. Juli 2017 - 12:16 Antworten

      Hallo M. Two,

      eine Zwischenablösung wird in aller Regel durch die Hausverwaltung / Hausmeister und/oder den Mietern vorgenommen. Der Abrechnungsdienstleister erstellt dann zwei separate Nebenkostenabrechnung / Heizkostenabrechnungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael Schlüter
    7. August 2017 - 15:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe im vergangenem Jahr meine Mietswohnung gekündigt und über den Vermieter von der ista eine Zwischenablesung der Heizungsverbräuche verlangt. Die jetzt kommende Abrechnung der Energie- und Heizkosten wurde korrekt für meinen Nutzungszeitraum 2016 vom Vermieter verrechnet. Allerdings sind auf dem Abrechnungsbogen der ista Verwaltungsgebühren und ein Nutzerwechsel i.H.v. 35,- EUR vermerkt. Nach Rücksprache mit meinem vorherigen Vermieter ist dieser der Meinung, dass ich die Ablesung beauftragt habe und diese auch bezahlen muss. Hat er Recht?

    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß
    Michael Schlüter

    • Dennis Hundt
      7. August 2017 - 17:50 Antworten

      Hallo Michael,

      mit dem Thema “Nutzerwechselgebühr” befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals genau nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S. Wolke
    16. August 2017 - 21:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 31.01.2016 aus meiner Mietswohnung ausgezogen. Bei Schlüsselübergabe an den neuen Mieter wurden auch die Zählerstände notiert und an den Vermieter gemeldet. Bei der jetzt eingetroffenen Nebenkostenabrechnung wurde seitens der ista der Verbrauch nach Gradtaganteilen ermittelt und zusätzlich eine Nutzerwechselgebühr berechnet.
    Auf meinen Einspruch hat der ehem. Vermieter nun gesagt, dass die Abrechnung seitens der ista rechtlich korrekt ist. Müsste bei der Nutzerwechselgebühr nicht auch nach Werten einer Zwischenablesung abgerechnet werden?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      17. August 2017 - 09:54 Antworten

      Hallo S. Wolke,

      wie meinen Sie das: “auch nach Werten einer Zwischenablesung”?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Kranert
    23. Januar 2018 - 22:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mir ging heute (verspätet und nach Nachfrage) meine Nebenkostenabrechnung für 2016 zu. Ich bin aus der betreffenden Wohnung zum 31.7.2016 ausgezogen. Auch auf meiner Nebenkostenabrechnung findet sich der Punkt “Nutzerwechselgebühr”, die vom Ablesedienstleister berechnet wird. Leider findet sich in meinem Mietvertrag tatsächlich die Klausel, dass diese Gebühren umgelegt werden dürfen. Allerdings habe ich dennoch aus mehreren Gründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühr:

    1. Das Abrechnungsdatum ist mit 21.12.2017 angegeben. Die regelmäßige Ablesung erfolgte jedes Jahr zum 02.01. des Folgejahres. Durch die späte Ablesung fallen auch die Ablesewerte der Heizkostenzähler (Verdunstungsröhrchen!) höher aus als bei Auszug (Ablesung bei Auszug durch Hausmeister: Flüssigkeitsstand bei 0 oder darüber; bei “offizieller” Ablesung 1 bis 2). Durch die Ablesung kurz vor der oder zusammen mit der ohnehin erfolgenden stellt sich mir die Frage, ob die Zwischenablösung notwendig und verhältnismäßig ist bzw. ob eine Zwischenablesung nicht zeitnah nach dem Auszug hätte erfolgen müssen. Abgesehen von der Frage, ob möglicherweise die Ablesung für 2016 ein paar Tage früher erfolgte und somit gar keine Zwischenablesung durchgeführt wurde.

    2. Es werden Nutzerwechselgebühren in Höhe von 84,55€ berechnet. Für die routinemäßige Abrechnung werden für das gesamte Haus(!) Kosten von 37,13€ für den Ablese- und 38,56€ für den Abrechnungsdienst aufgeführt – die Nutzerwechselgebühr soll also höher sein als die Kosten für die normale Ablesung für das gesamte Haus. Dies erscheint mir auch fragwürdig.

    Was ist Ihre Meinung? Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner? Ich gehe davon aus, dass der Abrechnungsdienstleister auf den Vermieter verweisen würde, da dieser Auftraggeber ist und ich keinen direkten vertraglichen Kontakt zum Dienstleister habe/hatte.

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Christian Kranert

      • Christian Kranert
        24. Januar 2018 - 22:55 Antworten

        Hallo Dennis,

        vielen Dank für den Hinweis, damit habe ich noch einen Punkt, den ich im Widerspruch aufführen werde. Ich habe außerdem festgestellt, dass es sich bei der vertraglichen Regelung zur Nutzerwechselgebühr um eine Formularklausel handelt, welche dem AG Schönhausen zufolge (Urteil v. 31.03.2008, At: 16 C 205/07) nach §307 Abs. 1,2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, eine Umlage folglich also wohl nicht zulässig ist.

        Viele Grüße
        Christian Kranert

  • I. W.
    29. Januar 2018 - 21:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe auch eine wichtige Frage bzgl. der Kosten der Zwischenablesung.

    Mir ist mein Mietverhältnis wegen “Eigenbedarf” gekündigt worden. Habe meine Abrechnung für die 4 Monate im Jahr 2016 erhalten. Es gab verschiedene Unstimmigkeiten, da die Unterlagen nicht vollständig waren. Habe jetzt alle Unterlagen vorliegen – ob sie so richtig sind – sei mal dahin gestellt.

    Naja, wie auch immer, meine Frage ist:
    Muss ich wirklich die Kosten der Zwischenablesung tragen??

    In diesem Mietvertrag steht unter:
    §15 Beendigung des Mietverhältnisses
    Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeräten (Heizung, Warm-,Kaltwasser ect.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.

    Wie zuvor erwähnt, muss ich jetzt die Kosten tragen??
    Es wäre ja für mich nachvollziehbar und logisch, wenn ich gekündigt hätte. Dann würde ich sagen die Klausel kommt zum Einsatz. Aber ich sehe irgendwie nicht ein die Kosten der Zwischenablesung zu zahlen, wenn mir wegen “Eigenbedarf” gekündigt wird! Denn da kann ich doch nichts für! Ich wäre ja dort wohnen geblieben.

    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen!

    Vielen Dank und viele Grße,
    I. W.

  • John P.
    20. November 2022 - 19:06 Antworten

    Ista im Jahr 2022:

    Neuer Mieter zieht auf eigenen Wunsch 2 Wochen nach Beginn der Abrechnungsperiode ein. Habe dies der Hausverwaltung mitgeteilt, die hat wiederum die Ista informiert.

    Es gab 2 Abrechnungen:
    – Für die ersten beiden Wochen leerstehende Wohnung, Wasserverbrauch knapp 1 Euro
    – Für das restliche Jahr

    Aber: Sowohl mir als auch dem Mieter Mieter stellt die Ista eine Nutzerwechselgebühr in Höhe von 36,03 Euro in Rechnung, in Summe also 72,06 Euro. Welche Dienstleistung die Ista für diese 72 Euro erbringt konnte sie mir nicht sagen. Telefonisch nach insgesamt einer Stunde Wartezeit hieß es nur “das sind halt die Kosten”. Auf meine Beschwerde per E-Mail warte ich seit 11 Tagen auf Antwort.

    Den Zählerstand für Wasser haben Vermieter und Mieter übrigens selbst abgelesen und per Foto im Protokoll festgehalten.

    • Dennis Hundt
      21. November 2022 - 07:03 Antworten

      Hallo John,

      Ein unterjähriger Auszug bzw. Einzug erfordert die Aufteilung der Abrechnung. In der Regel auf 2 Mieter. Hier auf sie als Eigentümer und auf den Mieter. Eine Nutzerwechselgebühr ist in diesem Fall üblich und meines Erachtens nicht zu beanstanden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max Schmitt
    3. Januar 2023 - 08:19 Antworten

    Wenn weiter oben steht:
    “Der Bundesgerichtshof hat…entschieden, dass eine Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten gehört und somit grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.”

    Wie kann dann bei Einzug eine Nutzerwechselgebühr “nicht zu beanstanden” sein?

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2023 - 10:05 Antworten

      Hallo Max,

      Sie haben Recht. Meine Aussage bezog sich auf die gelebte Praxis mit entsprechender (und hoffentlich wirksamer) Vereinbarung im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona
    21. September 2023 - 06:19 Antworten

    Hallo,

    ich bin letztes Jahr zum 31.01.2022 ausgezogen.
    Am 20.09.2023 (!) habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für diesen einen Monat erhalten.
    Inkl. aufgeführt. 94,96€ (!!!) Nutzerwechselgebühren von Ista. Laut Mietvertrag geregelt, dass die Kosten von Zwischenablesungen von Messgeräten für den Wärmeverbrauch und Kalt/Warmwasserzählern der ausziehende Mieter zu tragen hat.
    Schön und gut. Meine Fragen hierzu:

    1) ist das rechtens, diese Klausel im Mietvertrag ? (Im Internet gibt es mehrere Meinungen)
    2) Die Höhe der Nutzerwechselgebühr kommt mir extrem hoch vor – ich finde hierzu aber leider auch keine Hilfe im Netz. (Auch auf dem Ista Abrechnungsbogen ist davon nichts zu erkennen). wie kann ich das rausbekommen ?

    Vielen Dank für eure Rückmeldung.
    Ramona

    • Dennis Hundt
      21. September 2023 - 06:57 Antworten

      Hallo Ramona,

      vielen Dank für Ihren Beitrag. Zur Wirksamkeit der Klausel kann ich nur auf den obigen Artikel verweisen. Die Höhe muss immer wirtschaftlich sein, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Abrechnungsdienstleister das bis zum Machbaren ausreizen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ramona
        21. September 2023 - 07:24 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
        Wissen Sie, wie sich die Nutzerwechselgebühr errechnet ?

        In der Gradtabelle ist ein Promillewert von 5,48 angegeben Januar (170 : 31Tage = 5,48).
        Was kann ich mit diesem Wert anfangen ? Komme ich hier irgendwie auf die 94,96€ ?

        Liebe Grüße

        • Dennis Hundt
          22. September 2023 - 07:35 Antworten

          Hallo Ramona,

          bei der Herleitung / Berechnung kann ich Ihnen leider nicht helfen. Ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine nach festen Maßstäben errechnete Gebühr handelt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

Schreibe einen Kommentar zu Dennis Hundt Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert