Die Wasserschadenversicherung (Leitungswasserversicherung) ist regelmäßig Bestandteil der verbundenen Gebäudeversicherung. Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder der Heizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Der Vermieter kann die Prämien für die Wasserschadenversicherung auf den Mieter umlegen, da diese als Kosten der Sachversicherung in § 2 Ziffer 13 Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähige Nebenkosten anerkannt sind.
Versichert sind auch Schäden durch Leitungswasser, das durch Rohrbruch, Frostkorrosion oder sonstige Undichtigkeiten ausgetreten ist. Nicht versichert sind jedoch Schäden die durch Reinigungs-, Grund-, Hoch oder Regenwasser entstehen.
Schäden durch Regenwasser können als unmittelbare Folge eines Sturmschadens in der Sturmschaden-Versicherung versichert sein.
10. März 2022 - 15:07
Ich habe eine Leitungswasserversicherung für mein Mietshaus. Diese Verssicherung deckt auch den Rohrbruch ab, der zu einem Leitungswasserschaden führt.
Ist die Versicherung des Rohrbruchs umlagefähig?
Haus & Grund ist der Meinung, dass die Versicherung des Rohrbruchs umlagefähig ist. Ein Informationsdienst ist anderer Meinung.
Was ist Ihre Meinung?
11. März 2022 - 08:07
Hallo Rudolf,
hier haben wir uns mit Ihrer Frage befasst: https://www.nebenkostenabrechnung.com/wasserschadenversicherung/
Viele Grüße
Dennis Hundt