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Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne in Nebenkosten?

Fernsehen empfangen Mieter entweder über eine Gemeinschaftsantenne oder den Breitband-Kabelanschluss.  Die Kosten für die Antenne oder Kabelanschluss finden Mieter dann meist in der Nebenkostenabrechnung wieder. Doch ist das erlaubt?

Kann der Vermieter diese Kosten bei den Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Was gilt für Mieter ohne Fernseher oder leerstehende Wohnungen?

Der nachfolgende Artikel erklärt, welche Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne in den Nebenkosten auftauchen dürfen und welche nicht.

I. Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne: Kosten sind umlagefähig

Vermieter können die Kosten für den Kabelanschluss oder die Gemeinschaftsantenne bzw. die gemeinschaftlich genutzte Satellitenschüssel (Parabolantenne) bei den umlagefähigen Nebenkosten auf den Mieter abwälzen.

Einzige Voraussetzung ist, dass die Umlage der Nebenkosten auf den Mieter wirksam im Mietvertrag vereinbart ist, vgl. § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fehlt die Umlagevereinbarung ist der Vermieter verpflichtet die Kosten und Lasten, die durch die Vermietung anfallen zu tragen.

Welche Nebenkosten als umlagefähig gelten, ist im Übrigen grds. in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dort findet sich eine Liste der umlagefähigen Nebenkosten in § 2 BetrKV.

Unter dem § 2 Nr. 15 BetrKV sind die Antennen- und Kabelgebühren erfasst. Dort steht:

Als Betriebskosten gelten die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

Das bedeutet, der Vermieter darf die Kosten des Betriebsstroms, die Wartungskosten und anfallende Grundgebühren des Kabelanschlusses und der Gemeinschaftsantenne umlegen.

Nicht umlagefähig sind hingegen: Die Kosten der Erstinstallation und der Anschaffung. Das kann der Vermieter nicht umlegen. Außerdem sind Modernisierungskosten, die z.B. bei einer Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf Kabelanschluss anfallen, nicht von der gesetzlichen Regelung umfasst. Solche Kosten können allenfalls als „neue Nebenkosten“ im Rahmen der sonstigen Betriebskosten abgerechnet werden, wenn der Mietvertrag eine Regelung enthält, die das zulässt.  Anderenfalls scheidet eine Umlage bei den Nebenkosten aus (BGH, Entscheidung vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06).  Vermieter dürfen für die Modernisierungsmaßnahme aber dann z.B. eine angemessene Mieterhöhung verlangen.

II. Wie werden die Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne umgelegt?


Welchen Umlageschlüssel der Vermieter bei den einzelnen Nebenkostenpositionen in der Abrechnung verwendet, entscheidet in erster Linie nach den Regelungen im Mietvertrag gemäß § 556 a Abs.1 BGB  (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556a BGB Rn. 15). Das kann eine Umlage nach der Quadratmeterzahl, der Wohneinheit oder der Personenanzahl sein­ — in jedem Fall aber ein verbrauchsunabhängiger Umlageschlüssel, da die Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne verbrauchsunabhängig sind (siehe unter Abschnitt III.)

Ohne eine mietvertragliche Regelung über einen bestimmten Umlageschlüssel sind die Kosten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht nach der Wohnfläche gemäß § 556a, Abs. 1 BGB umzulegen, sondern nach Wohneinheiten bzw. Anschluss pro Wohnung. Nach dem BGH ergibt sich das für diese Kosten aus der sog. ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Entscheidung vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06). Bei leerstehenden Wohnungen, hat der Vermieter selbst die insoweit anfallenden anteiligen Kosten zu tragen.

III. Kein Fernseher: Kabelanschluss trotzdem zahlen

Mieter, die keinen Fernseher haben und den Kabelanschluss bzw. die Gemeinschaftsantenne nicht nutzen sind nicht von der Zahlung dieser Nebenkostenposition befreit. Die Kosten für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne sind verbrauchsunabhängig. Das bedeutet, der Mieter zahlt hier also für die Bereitstellung und die Nutzungsmöglichkeit. Ob er und wie oft er von dem Anschluss Gebrauch macht ist nicht entscheidend (BGH, Entscheidung vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06).

IV. Fazit

Kosten für Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten, die der Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung abrechnen kann. Die Nutzung des Anschlusses ist für die Umlagefähigkeit nicht entscheidend. Mieter ohne Fernsehen müssen daher ebenfalls den Kabelanschluss zahlen.

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