Der Vermieter kann im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstehenden Nebenkosten zusätzlich zur Miete bezahlen muss. Dies ist im Mietrecht üblich und allgemein selbstverständlich. Bewohnt der Mieter ein Mehrfamilienhaus und steht eine oder mehrere Wohnungen leer, kann ein Vermieter versucht sein, die auch für die leer stehende Wohnung anfallenden Nebenkosten auf die noch vorhandenen Mieter im Objekt umzulegen. Die Rechtslage …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung: Checkliste zum überprüfen
Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist falsch. Wir haben eine Checkliste erstellt, die für Mieter und Vermieter einen Mehrwert bieten soll. Vermieter können anhand der Checkliste prüfen, ob sie (oder die Hausverwaltung) die Nebenkostenabrechnung korrekt erstellt haben oder ob vielleicht noch Punkte in der Nebenkostenabrechnung korrigiert werden müssen. Auf der anderen Seite können Mieter anhand der Checkliste überprüfen, ob der Vermieter eine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellt hat. Unsere Punkte zeigen bewusste fehleranfällige Stellen in Nebenkostenabrechnungen …Artikel jetzt weiter lesen
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s
Jeder Mieter darf sie ihm erteilte Nebenkostenabrechnung des Vermieters prüfen. Bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Mieter Korrektur verlangen und Nachzahlungsforderungen des Vermieters ablehnen. Anlass für Beanstandungen ergibt sich, wenn der Vermieter die Abrechnung nicht in einer für einen juristischen Laien nachvollziehbaren Form erstellt hat (BGH, NJW 82, 573). Der Mieter muss in der Lage sein, die Abrechnung ohne Hinzuziehung zusätzlicher Unterlagen schlüssig und prüfungsfähig nachzuvollziehen. Dazu bedarf es einer …Artikel jetzt weiter lesen
Welche Nebenkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
Dieser Artikel soll in Kurzform zeigen welche Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Der Vermieter darf grundsätzlich nur die Nebenkosten auf seine Mieter umlegen, die im § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Die zweite Voraussetzung für die Umlegbarkeit der Nebenkosten ist die Vereinbarung und Nennung der Nebenkosten im Mietvertrag, nur dann kann der Vermieter die Nebenkosten auf den Mieter abwälzen. Kommen zu einem späteren Zeitpunkt Nebenkosten hinzu (z.B. die Treppenhausreinigung …Artikel jetzt weiter lesen