Der Vermieter muss die Nebenkosten nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum umfasst immer zwölf Monate. So bestimmt es das Gesetz (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB). Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, weil er selbst oder der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat, ist der Mieter daran interessiert, möglichst schnell über die Nebenkostenabrechnung zu verfügen. Hier geht es auch um die Rückzahlung der Mietkaution, denn einen Teil …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkosten: Abrechnungszeitraum ändern
Manchmal ärgern sich Vermieter und Mieter jedes Jahr über die Lage des Abrechnungszeitraums, über den die Nebenkostenabrechnung für die Vorauszahlungen der Mieter zu erstellen ist. So kann etwa im Mietvertrag ein Abrechnungszeitraum vom 01.05 bis 30.04. des Folgejahres für die Nebenkosten vereinbart sein, obwohl aufgrund der bestehenden Versorgungsverträge ein Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. für den Vermieter weitaus weniger Rechenaufwand erfordern würde. Umgekehrt wundern sich Mieter beispielsweise darüber, warum …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkosten: Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel
Jeder Mieter trägt die Nebenkosten für die Dauer seiner Mietzeit. Der Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel stellt somit faktisch auf den Zeitpunkt der Beendigung des alten Mietverhältnisses und den Zeitpunkt des Beginns des neuen Mietverhältnisses ab. Für den alten Mieter ist der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses maßgebend. Zieht der Mieter vorzeitig aus der Wohnung aus, muss er trotzdem die Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses tragen und wird allenfalls faktisch entlastet. …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist
Nebenkosten sind zur zweiten Miete geworden. Mieter ärgern sich wegen hoher Nebenkosten, Vermieter sind frustriert, wenn ihre Abrechnungen beanstandet werden. Besonders ärgerlich wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und diese zu Lasten der einen und zugunsten der anderen Partei zu korrigieren wäre. Ob eine Korrektur dann überhaupt noch möglich ist, entscheidet sich nach den Umständen. Wir zeigen in diesem Artikel, wann einen Korrektur der …Artikel jetzt weiter lesen
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s
Jeder Mieter darf sie ihm erteilte Nebenkostenabrechnung des Vermieters prüfen. Bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Mieter Korrektur verlangen und Nachzahlungsforderungen des Vermieters ablehnen. Anlass für Beanstandungen ergibt sich, wenn der Vermieter die Abrechnung nicht in einer für einen juristischen Laien nachvollziehbaren Form erstellt hat (BGH, NJW 82, 573). Der Mieter muss in der Lage sein, die Abrechnung ohne Hinzuziehung zusätzlicher Unterlagen schlüssig und prüfungsfähig nachzuvollziehen. Dazu bedarf es einer …Artikel jetzt weiter lesen
Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Die Verjährungsfrist in der Nebenkostenabrechnung ist neben der Abrechnungsfrist eine der wichtigsten Fristen, auf die ein Vermieter in Verbindung mit einer Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung achten muss. Die regelmäßige Verjährungsfrist, welche im Hinblick auf Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung angewandt wird, beträgt 3 Jahre. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Vermieter sich bei bestehenden Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung auf die Verjährungsfrist berufen kann, ist jedoch, dass dem Mieter zuvor die Nebenkostenabrechnung fristgerecht innerhalb …Artikel jetzt weiter lesen
Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung
Die Widerspruchsfrist gehört zu den wichtigsten Fristen, die in erster Linie für Mieter von großer Bedeutung ist. Während der Widerspruchsfrist, die ebenfalls innerhalb des § 556 BGB geregelt ist, hat der Mieter das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, sofern Fehler in der Nebenkostenabrechnung aufgefallen sind. Damit eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter möglich ist, muss der Vermieter dem Mieter auf Wunsch die Möglichkeit zur Einsicht …Artikel jetzt weiter lesen
Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten
Der Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, für die der Vermieter einen Nebenkostenabrechnung erstellt. Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen. Überschreitet der Abrechnungszeitraum diese gesetzlich festgelegte maximale Frist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der formelle Fehler kann eine Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge haben. Eine Verkürzung der Frist jedoch ist zulässig, sofern der Vermieter die umlagefähigen Nebenkosten anteilig für den abgerechneten …Artikel jetzt weiter lesen
Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Die Abrechnungsfrist, an der sich ein Vermieter bei der Erstellung und Zusendung der Nebenkostenabrechnung an den Mieter halten muss, ist in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Die dort genannte Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. Da üblicherweise ein Abrechnungszeitraum gewählt wird, der dem Kalenderjahr entspricht, endet die gesetzliche Abrechnungsfrist in der Regel mit Ablauf des Monats Dezember des Folgejahres. Demzufolge muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter bis spätestens …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung: Fristen
Einer der Faktoren, der bei der Erstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung besonders wichtig ist, ist die Einhaltung der im § 556 BGB festgelegten Fristen, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führen kann. Diese Fristen in der Nebenkostenabrechnung regeln hierbei nicht nur den maximalen Zeitraum, in dem der Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet ist (die sogenannte Abrechnungsfrist), sondern auch die maximale Dauer der Abrechnungsperiode (der sogenannte Abrechnungszeitraum). Aber der § 556 …Artikel jetzt weiter lesen