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Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung

Die Abrechnungsfrist, an der sich ein Vermieter bei der Erstellung und Zusendung der Nebenkostenabrechnung an den Mieter halten muss, ist in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Die dort genannte Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums.

Da üblicherweise ein Abrechnungszeitraum gewählt wird, der dem Kalenderjahr entspricht, endet die gesetzliche Abrechnungsfrist in der Regel mit Ablauf des Monats Dezember des Folgejahres. Demzufolge muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter bis spätestens 31.12. des Folgejahres zugestellt worden sein.

Wichtig: Wurde ein anderer Abrechnungszeitraum als “nach Kalenderjahr” vereinbart, so beträgt die Abrechnungsfrist ebenfalls 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums:

Beispiel: Beginn des Abrechnungszeitraumes ist der 01. Mai 2014. Ende des Abrechnungszeitraumes ist somit der 30. April 2015. Die Abrechnungsfrist endet in diesem Fall mit Ende des Monats April 2016.

Merke: Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate = Abrechnungsfrist.

Folgen bei Überschreitung der Abrechnungsfrist

Wird die Abrechnungsfrist bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 BGB überschritten, so hat dieses in erster Linie Auswirkungen auf die Forderungen des Vermieters. Überschreitet dieser ohne wichtigen und unverschuldeten Grund, so hat dieses zur Folge, dass eine Geltendmachung eventueller Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich ist.

Dies bedeutet für den Mieter, dass er die Zahlung einer Nachforderung an den Vermieter verweigern kann, ohne dass dieses rechtliche Konsequenzen mit sich zieht.

Wichtig:

Überschreitet ein Vermieter die Abrechnungsfrist, so hat dieses keine Auswirkung auf ein bestehendes Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung aufseiten des Mieters. Der Vermieter muss ein bestehendes Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung auch bei einer verspäteten Abrechnung an den Mieter auszahlen.

Kommt es jedoch zu einer verspäteten Nebenkostenabrechnung, deren Ursache nicht in einer Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit des Vermieters zu finden ist, so hat dieses nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Auswirkung auf eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung. Das heißt, die Abrechnungszeitraum endet nicht nach 12 Monaten, wenn der Vermieter nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

Forderungsanspruch durch den Vermieter trotz Überschreitung der Abrechnungsfrist

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 hat eine unverschuldete Überschreitung der Abrechnungsfrist durch den Vermieter keinen Einfluss auf eine mögliche Nachforderung. Als Maßstab für die Verantwortlichkeit an eine Überschreitung der Abrechnungsfrist wird hier der § 276 Abs. Satz 1 BGB genommen, an dem die Verspätung im Einzelfall gemessen wird.

Beispiel für eine unverschuldete Überschreitung der Abrechnungsfrist:

Für die Erststellung des Grundsteuerbescheids benötigt das zuständige Finanzamt eine korrekte Auflistung der Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Erst wenn diese dem Finanzamt vorliegt, kann der Grundsteuerbescheid erstellt werden, der für eine korrekte Nebenkostenabrechnung benötigt wird.

Kommt es nun zu einer Verzögerung der Zustellung des Grundsteuerbescheids, obwohl der Vermieter die dafür notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat, kann dem Vermieter bei kein Eigenverschulden vorgeworfen werden, wenn es zu einer verspäteten Nebenkostenabrechnung kommt.

In diesem Fall ist eine Geltendmachung eventueller Forderungen auch nach Überschreiten der Abrechnungsfrist nicht ausgeschlossen.

Ebenso kann unter Umständen auch eine Eigenverschuldung des Vermieters ausgeschlossen werden, wenn ein Mieter nach Ende des Mietverhältnisses keine Nachsendeadresse hinterlassen hat, mehrfach umgezogen ist oder die Wohnung plötzlich und unerwartet verlasse hat. Auch wenn der Mieter seine neue Anschrift nicht bekannt gibt, hat der Vermieter Glück gehabt, denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters, dem Vermieter die neue Anschrift mitzuteilen.

Grundsätzlich darf sich der Vermieter jedoch nach Beseitigung der Hindernisse, welche zum Überschreiten der Abrechnungsfrist beigetragen haben, nicht unbegrenzt Zeit zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung lassen.

Hier haben der Bundesgerichtshof und das Landesgericht Berlin mit Urteilen aus den Jahren 1990 und 2006 eine zusätzliche Frist von maximal 3 Monaten für angemessen angesehen (BGH, Urteil v. 26.07.06, VIII ZR 220/05; LG Berlin, Urteil v.04.12.90, 64 S 335/90).

Überschreitet der Vermieter diese Frist von 3 Monaten, so ist eine Geltendmachung der Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil v. 05.07.06, VIII ZR 220/05).

Mehr unter: Nebenkostenabrechnung: Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten

403 Antworten auf "Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung"

  • F. Brauer
    3. Juni 2012 - 05:45 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in der Wohnung wo wir jetzt wohnen gibt es 2-jährige Auszugsintervalle. Jetzt weiß ich auch warum.
    Alte undichte Fenster, marode Heizungsanlage welche Unmengen Öl verbrennt ohne das die Wärme oben ankommt, Wasseruhren welche seit 2008 abgelaufen sind.
    Im Winter wird es schon mal frisch in der Wohnung, Heizkörper werden nur lauwarm. Es kann auch passieren das das Wasser nicht warm ist.
    Der Vermieter meinte bei Einzug das sie nichts mehr in das Haus investieren würden. Ok aber das es sich in so einem schlimmen Zustand befindet, ist unglaublich.
    Trotz alle dem entsprechen die Miete und die Nebenkostenvorauszahlung einer modernen Wohnung in der Größe.

    Der Mieter über uns hat seine Abrechnung schon im Februar oder März erhalten.Ein Spiel auf Zeit!

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2012 - 08:10 Antworten

      Hallo Herr Brauer,

      Sie haben im Grunde zwei Optionen.

      1. Die Miete aufgrund der Mängel angemessen mindern.
      2. Die Wohnung kündigen und umziehen.

      Besprechen Sie sich bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    8. Juli 2012 - 20:08 Antworten

    Erst einmal muss ich sagen, dass sie eine tolle Seite haben und es hier die besten Infos gibt.

    Ich habe eine etwas knifflige Frage. Ich habe mich jetzt soweit informiert, dass ich weiß, dass der Vermieter bis 12 Monate nach Abrechnungszeitraum abrechnen kann. Standardmäßig ist es das Kalenderjahr.

    Ich habe nun auch meine erste Nebenkostenabrechnung erhalten und der Vermieter hat natürlich den Zeitraum so gewählt, dass er möglichst viel abrechnen kann.

    Ist das wirklich zulässig? Ich meine bei der zweiten Abrechnung wäre es ja logisch, dass er den Abrechnungszeitraum nicht einfach so ändern kann. Aber gerade beim ersten Mal, kann der Vermieter ja frei wählen und geht dann einfach vom nächsten Monat aus und rechnet 2 Jahre zurück.

    Das hat bei mir dazugeführt das ich eine Nachzahlung von über 600 € auf dem Tisch liegen habe und eigentlich ja sogar ein Jahr im Hintertreffen bin.

    • Dennis Hundt
      8. Juli 2012 - 20:22 Antworten

      Hallo Max,

      Sie haben den Fall schon richtig erkannt, Ihr Vermieter wählt den ersten Abrechnungszeitraum. Wenn er allerdings einfach die ersten Monate Ihrer Mietzeit wegfallen lässt, können Sie auch auf die Abrechnung dieser Zeit bestehen. Im Zweifel könnten Sie sogar die Vorauszahlungen so lange einbehalten, bis der Vermieter abrechnet.

      Sie sollten sich rechtlich beraten lassen und das weitere Vorgehen mit einem Anwalt abstimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Max
    9. Juli 2012 - 11:27 Antworten

    Vielen Dank Herr Hundt für die schnelle Antwort. Ich kann also die alten Abrechnungen verlangen, muss aber falls dort auch Nachzahlungen ausstehen, diese nicht bezahlen, richtig!?

  • Claudia
    31. Juli 2012 - 12:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe da eine Frage zum Thema Abrechnungsfrist.
    Unser Abrechnungszeitraum ist vom 01.07.11 bis 30.06.12 Am 31.01.2012 ist einer unserer Mieter ausgezogen, gilt auch für diesen Mieter ebenfalls die Abrechnungsfrist Ende Juni 2013 ?
    Für eine schnelle Antwort sind wir Ihnen sehr Dankbar.

    • Dennis Hundt
      31. Juli 2012 - 13:00 Antworten

      Hallo Claudia,

      ja, auch für diesen einen Monat haben Sie bis Ende Juni 2013 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Lesen Sie am besten den § 556 BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    7. August 2012 - 09:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Sie haben eine ganz tolle Seite,

    Ich habe ein Problem mit meinem Ehemaligen Vermieter wir sind zum 31.07.2011 aus unserer damaligen Wohnung ausgezogen, dazu bekamen wir dann auch gleich die Abrechnung für den zeitraum 01.09.2010 – 31.12.2010 diese ist auf den 10.03.2011 datiert. Wann muss ich die Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 – 13.07.2011 bekommen haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Mit Freundlichen Grüßen
    Sandra

    • Dennis Hundt
      7. August 2012 - 17:24 Antworten

      Hallo Sandra,

      ich vermute mal stark, dass Sie zum September 2010 eingezogen sind. Ihr Vermieter schein nach Kalenderjahren abzurechnen. Für die Nebenkostenabrechnung 2011 hat er bis Ende 2012 Zeit. Sichern Sie bei bei Bedarf mit der rechtlichen Einschätzung eines Anwalts ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sandra
        7. August 2012 - 19:14 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort mein ehemaliger Vermieter hat die Abrechnung ja schon lange erhalten (Verwaltung.) Er meint jetzt nur er könne uns damit etwas ärgern, er behält die Kaution auch solange ein bis wir die Abrechnung bekommen. Ich verstehe nur nicht warum die eine Abrechnung so reibungslos geklappt hat und jetzt diese zieht er so unnötig in die Länge.

        Mit Freundlichen Grüßen

        Sandra

  • Marioara Trifan
    16. August 2012 - 05:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für die ausführliche Informationen auf Ihrer Seite. Ich möchte jedoch meine Frage zur Nebenkostenabrechnung stellen, um ganz klar handeln zu können. Und zwar: ich hatte drei separate Nebenkostenabrechnungen, alle auf den 10. Juli d.J. datiert, für meine Mietwohnung für die Jahre 2009 (Nachzahlung: 514 Euro), 2010 (Nachzahlung: 374 Euro) und 2011 (Nachzahlung: 627 Euro), in einem Umschlag bekommen. Die Nachzahlung für 2011 habe ich prompt geleistet. Aber ich zahle die Rechnungen für 2009 und 2010 vorerst nicht, weil diese jeweils weit nach der 12-monatigen Frist mir geschickt worden sind. Diese Frist ist auch in meinem Mietvertrag notiert. Habe ich das Recht, diese Zahlungen zu verweigern auf Basis von §556? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüssen! Marioara

    • Dennis Hundt
      16. August 2012 - 06:29 Antworten

      Hallo Marioara,

      ja, ganz recht – Ich gehe davon aus, dass für die beiden Abrechnungen 2009 und 2010 die Abrechnungsfrist abgelaufen ist und Sie nach §556 keine Nachzahlung mehr leisten müssen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich von einem Anwalt beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    18. August 2012 - 06:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bzgl. Rückstand unseres Vermieters in Bezug auf die NK Abrechnung.
    Am 01.12.2009 haben wir unsere Mietwohnung bezogen und bisher, trotz NK Vorauszahlung noch keine NK Abrechnung für die Jahre 2009, 2010 und 2011von unserem Vermieter erhalten. Er verweisst auf einen Passus in der Anlage zum Mietvertrag, wobei aufgrund Erstbezug des Niedrigenergiehauses Erfahrungswerte über frühere Verbrauchsdaten nicht vorliegen und zulässige Werte erst nach mehrjährigem Mietgebrauch gewonnen werden können. Es ist eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe 300,00€ mtl. vereinbart.
    Kann ich die Erstellung einer NK Abrechnung verlangen? Muss ich trotz o.g. Passus in der Anlage ggf. Nachzahlungen nachkommen? Was kann ich unternehmen, sofern mein Vermieter der Forderung nach Erstellung einer Abrechnung nicht nachkommt? Sollte ich ggf. bis zum Erhalt einer NK Abrechnung die Zahlung der NK kürzen?

    Besten Dank im voraus für Ihre Antwort!

    • Dennis Hundt
      18. August 2012 - 06:49 Antworten

      Hallo Thomas,

      § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten) regelt sämtliche Belange in Ihrem Fall. Der Absatz 4 sagt auch ganz klar, dass der Vermieter nicht von der 1-jährigen Abrechnungsfrist abweichen darf (Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.).

      Ich wüsste nicht, welche Erfahrungswerte der Vermieter sucht oder sammeln will. Es gibt eine Vorauszahlung und einen tatsächlichen Verbrauch, hierüber muss abgerechnet werden. Der Satz im Mietvertrag macht nur Sinn, um zu zeigen, das die erstmalig festgelegte Vorauszahlung eine Schätzung ist, schließlich gibt es tatsächlich keine Erfahrungswerte.

      Das einzige Druckmittel welches Sie haben, ist der vorläufige Einbehalt der aktuellen Vorauszahlungen (BGH, Urteil vom 29. 3. 2006 – VIII ZR 191/05; LG Hamburg). Nachdem der Vermieter die fälligen Nebenkostenabrechnungen für 2009 und 2010 erstellt hat, müssen Sie die einbehalten Vorauszahlungen leisten. Da die Abrechnungsfrist verstrichen ist, brauchen Sie für 2009 und 2010 keine Nachzahlung fürchten.

      Fragen Sie am besten einen Anwalt, dieser kann Sie rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    20. August 2012 - 19:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    recht herzlichen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas

  • Wolfgang
    15. September 2012 - 09:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein damaliger Vermieter aus dem Jahr 2007 hatte in 2008 die NK ordentlich abgerechnet. Nun kommt jetzt, also in 2012, eine Nachbelastung mit der Begründung, der Stromversorger habe einen Anschluß nachberechnet, der über die Jahrehinweg dessen Zuordnung zwischen Eingentümer und Stromversorger streitig war. Dieser Streit sei nun geklärt, der Zähler gehörte zum Eigentümer der Wohnanlage. Die Forderung des Stromversorgers gegenüber dem Eigentümer sei nicht verjährt, das sei juristisch geklärt worden. Aber was ist im Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter? Darf hier eine so alte NK Abrechnung überhaupt noch geändert werden? (Dass die Stromkosten grundsätzlich umlagefähig sind, ist unstreitig).

    Besten Dank im voraus!

    • Dennis Hundt
      19. September 2012 - 19:06 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      ich kann ich Ihren Fall nicht konkret beurteilen, aber wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat, kann es durchaus sein, dass eine Abrechnung auch noch in diesem Jahr möglich ist. Wenn es sich um große Beträge handelt, würde ich den Fall ggf. anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Evi
    19. September 2012 - 19:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frage an Sie lautet:
    Ich bin zum 31.07.2012 aus meiner Whg. ausgezogen. Die Wohnungsübergabe mit der Hausverwaltung und Vermieterin hat ergeben dass, obwohl ich die Wohnung frisch gestrichen übergeben habe, die Vermieterin ein Überstreichen der Wände evtl. in Erwägung zieht und zusätzlich eine extra Leerung der Mülltonnen beauftragt, da der Umzug ein vermehrtes Müllaufkommen nach sich zog. Mitte August wurde mir dann die Kaution bereits zurücküberwiesen, jedoch wurden 200 Euro einbehalten. Ich habe diesbezüglich keinerlei Nachweise erhalten. Auf meine Anfrage bei der Hausverwaltung, dass ich die Nachweise gerne hätte, wurde mir mitgeteilt, dass ich diese zusammen mit der Nebenkostenabrechnung bekomme.
    Kann es sein, dass diese 200 Euro unter Vorbehalt einbehalten wurden? Und warum diese mir erst mit der Nebenkostenabrechnung ausgehändigt werden sollen. Steht das in einem Zusammenhang?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Evi

    • Dennis Hundt
      19. September 2012 - 19:04 Antworten

      Hallo Evi,

      einen Teil der Kaution darf die Vermieterin / Hausverwaltung auch länger als sechs Monate einbehalten. Genau für den Fall, dass eine Nachzahlung aus den Nebenkosten droht. Das ist der Zusammenhang. IM Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina Köppel
    21. September 2012 - 12:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Frage bzgl einer Nebenkostenabrechnung lautet:

    Ich bin zum 31.07.2011 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen.
    Habe jetzt die die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01. – 31.07.2011 erhalten, datiert auf den 19.09.2012.
    Jetzt frage ich mich, wie es in dem Fall mit der Abrechnungsfrist aussieht?
    Läuft diese trotzdem bis zum 31.12.2012 oder hätte mein Vermieter jetzt spät. zum 31.07.2012 abrechnen müssen, weil ich da ja ausgezogen war?
    Vielen Dank vorab.

    Liebe Grüße
    Christina

    • Dennis Hundt
      21. September 2012 - 12:12 Antworten

      Hallo Christina,

      ja, die Frist läuft in aller Regel bis zum 31.12.2012 (nach §556 BGB). Ihr Vermieter ist absolut in der Frist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Schleret
    3. Oktober 2012 - 10:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben von Oktober 2007 bis Oktober 2011 eine Mietwohnung bewohnt. Wir haben nun im September 2012 von unserer ehemaligen Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 26.11.2009 bis 25.11.2010 erhalten. Die Abrechnung selbst wurde am 16.3.2012 (Datumsangabe auf der Abrechnung) von Firma Techem für den genannten Abrechnungszeitraum erstellt. Wann die Abrechnung bei unserer ehemaligen Vermierterin eingegangen ist, ist uns nicht bekannt. Aber vermutlich ja erst nach dem 16.3.2012 (Erstelldatum der Abrechnung von Techem). Also nach der Abrechnungsfrist von 12 Monaten, denn die wäre ja am 25.11.2011 abgelaufen. Nun ergibt sich daraus folgende Frage:

    Muss diese Rechnung beglichen werden, obwohl sie vermutlich auch zu spät bei unserer Vermieterin eingegangen ist?

    Noch zur Info: Firma Techem liest selbständig (per Funk) die Zählerstände der Heizkörper aus und muß dazu nicht in die Wohnung. Ob dies rechtzeitig geschehen ist, ist uns ebenfalls nicht bekannt.

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Christian Schleret

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2012 - 06:54 Antworten

      Hallo Herr Schleret,

      ich würde erstmal davon ausgehen, das die Abrechnungsfrist abgelaufen ist und Sie keine Nachzahlung leisten brauchen. Techem erstellt ja eigentlich nur die Heizkostenabrechnung. Allerdings bietet Techem auch den Service an, auf Grundlage der von den Vermietern gemachten Angaben (Gartenpflegekosten, Treppenhausreinigung) die komplette Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Es kann also gut sein, dass das Verschulden beim Vermieter liegt.

      Wenn Sie widersprechen, werden Sie ja sehen, wie der Vermieter die Verspätung begründet.

      Wie immer gilt = Im Zweifel rechtlichen Rat bei einem Anwalt einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Walter
    4. Oktober 2012 - 06:38 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe die Nebenkostenabrechnung für den 01.01.2010 bis 31.12.2010
    am 06.09.2011 bekommen!

    Ist das Abrechnungsdatum für das Jahr 2011 auch vom 01.01.2011-31.12.2011 oder muß die neue Abrechnung bis zum 06.09.2012 erfolgen?

    Mit freundlichen Grüßen

    R. Walter

    • Dennis Hundt
      4. Oktober 2012 - 06:40 Antworten

      Hallo Herr Walter,

      der Vermieter hat für die Abrechnung des Jahres 2011 bis Ende 2012 Zeit. Das Datum der Abrechnung aus dem letzten Jahr spielt nach §556 BGB keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiko
    12. Oktober 2012 - 12:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe von 2005 bis zum 31.12 2011 ein Ladenlokal gemietet und monatlich 150,- € Nebenkosten als Teil der Miete bezahlt. Während der gesamten Mietzeit habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Bei der Übergabe des Ladenlokals am 31.12.2011 wurde mir mitgeteilt, dass die Rückzahlung der Kaution erst nach Abrechnung der Nebenkosten geleistet wird.
    Am 28.9.2012 habe ich nun eine Abrechnung der Nebenkosten für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten (“Die Jahre davor sind verjährt. Insofern verzichte ich auf Nachforderungen” schreibt er)
    Habe ich es richtig verstanden, dass der Vermieter mir maximal das Jahr 2011 nach berechnen darf, oder gibt es im gewerblichen Bereich andere Fristen?

    Vielen Dank vorab.

    Liebe Grüße
    Heiko

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2012 - 05:48 Antworten

      Hallo Heiko,

      grundsätzlich haben Sie den Artikel richtig verstanden. Beim Gewerbe kann aber alles mögliche vereinbart werden. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Gibt es besondere Vereinbarungen zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung oder richtet sich die Abrechnung tatsächlich nach dem BGB – das ist ganz entscheidend. Sprechen Sie bei Bedarf einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Heiko Wittkuhn
        2. Januar 2013 - 16:13 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        das heißt, wenn im Mietvertrag keine Angaben zu den Fristen der Nebenkostenabrechnung gemacht wurden (außer:… Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. ) gelten auch bei einem gewerblichen Mietvertrag die gesetzlichen Fristen lt. §556 BGB, ohne das ausdrücklich auf diesen Paragraphen hingewiesen wird?

        Vielen Dank vorab.

        Liebe Grüße
        Heiko

        • Dennis Hundt
          3. Januar 2013 - 12:01 Antworten

          Hallo Heiko,

          davon könnte man wohl ausgehen. Obwohl man nicht davon ausgehen kann, dass jährlich = kalenderjährlich bedeutet. Es kommt darauf an, in welchem Zeitraum der Abrechnungszeitraum liegt. Sprechen Sie bei Bedarf mit einem Anwalt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Rietz
    17. Oktober 2012 - 16:45 Antworten

    Hallo,
    habe eine Frage zur NK-Abrechnung. Habe am Sa., 13.10.12 eine erhalten für Zeitraum vom 1. 5. 11 – 10. 7. 11 (auszug). Hier ist die Frist von über 1 Jahr nach der Abrechnung bereits abgelaufen. Muß ich zahlen?
    Mit freundl. Grüßen
    N. Rietz

    • Dennis Hundt
      22. Oktober 2012 - 19:26 Antworten

      Hallo Frau Rietz,

      das Abrechnungsjahr geht bei Ihnen offensichtlich vom 01.05. bis 30.04. Folglich hat Ihr Vermieter bis Ende April 2013 Zeit die besagte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Lesen Sie sich bitte in §556 BGB ein oder fragen Sie einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffi
    18. Oktober 2012 - 17:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ih bin am 14.4.2011 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Damals habe ich ein Guthaben von 300€ an meinen Vermieter bezahlen müssen als Sicherheit für die NK Abrechnung.
    Strom und Gas habe ich separat mit den Stadtwerken abgerechnet, wg eigenem Zähler. Ich warte nun immer noch auf die 150€ von der Abrechnung 2011 die er bis jetzt immer noch nicht fertig gestellt hat. Nach nunmehr 6 Gesprächen und diversen Versprechen, dass mein Geld angewiesen wurde warte ich immer noch.

    Der Vermieter ist sehr unfreundlich und hat im letzten Gespräch einfach aufgelegt. Kann ich irgend etwas tun um endlich an mein Geld zu kommen?
    Oder muß ich tatsächlich bis Ende des Jahres warten obwohl ich schon vor 20 Monaten ausgezogen bin? Ich bin Studentin und für mich bedeutet das viel Geld!
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    MFG
    Steffi

    • Dennis Hundt
      22. Oktober 2012 - 19:30 Antworten

      Hallo Steffi,

      ja, Ihr Vermieter hat tatsächlich bis Ende 2012 Zeit die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 zu erstellen. Erst dann wissen Sie, ob Sie Nachzahlen müssen oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Judersleben, Walter
    22. Oktober 2012 - 05:21 Antworten

    Seit dem 15.10.2010 wohnen wir zur Miete in einem Kleinen Haus. Seitdem haben wir keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Nun ist unser Vermieter eigentlich sehr nett und hilfsbereit und wir kommen sehr gut miteinander zurecht aber jedesmal wenn ich Ihn mündlich auf die Nebenkostenabrechnung anspreche kommt nur “später”. Wir wollen das gute Klima nicht durch rechtliche schritte oder so verderben, wie würden Sie sich verhalten? MfG Walter Judersleben

    • Dennis Hundt
      22. Oktober 2012 - 19:22 Antworten

      Hallo Walter,

      ich fürchte hier gibt es keine wirklich gut Lösung. Wenn Sie mit Nachdruck die Erstellung der Abrechnung fordern (was Ihr Recht wäre), dann wird das Ihr Verhältnis zum Vermieter nicht verbessern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Judersleben, Walter
        23. Oktober 2012 - 08:28 Antworten

        Gibt es einen Musterbrief für mein Problem und wenn dann wo? MfG Walter

  • Daniela
    5. November 2012 - 19:16 Antworten

    Guten Abend,
    von unserem ehemaligen Vermieter liegt uns eine NK-Abrechnung vom 01.01.2011 bis zum Auszugsdatum 30.09.2012 vor. Der Poststempel des Abrechnungsbriefs ist vom 11.10.2011. Ist die Frist damit überschritten?
    Vielen Dank.
    MfG

    • Dennis Hundt
      6. November 2012 - 16:16 Antworten

      Hallo Daniela,

      nein, Ihr Vermieter scheint nach Kalenderjahr abzurechnen und liegt damit absolut in der Frist. Er hat bis Ende 2012 Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Fragen Sie bei Bedarf einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    20. November 2012 - 12:17 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bitte um Klärung folgender Frage, die sich auf die Abrechungsfrist bezieht:

    im Juni 2012 wurden die NK-Abrechnungen im Rahmen des Auszugs des Mieters für das Jahr 2011 gestellt, und für die Jahre 2010 und 2009.
    Die NK-Abrechnung für 2011 ergibt eine Nachzahlungsforderung von ca. 400 Euro. Die NK-Abrechnung für 2010 ergibt einen Erstattungsanspruch für den Mieter von ca. 350 Euro, die von 2009 einen Nachzahlungsanspruch für den Vermieter von ca. 370 Euro.
    Die Differenz zu Gunsten des Vermieters aus 2010 und 2009 in Höhe von 20 Euro werden vom Vermieter zusammen mit der Nachzahlung für 2011 in Rechnung gestellt.
    Der Mieter zahlt den Betrag von 420 Euro und vermerkt auf der Überweisung: “unter Vorbehalt”. Später, nachdem der vorzeitige Auszug vom Vermieter akzeptiert wird, u.a. wegen der Erstattung des Gesamtbetrages der NK der letzten Jahre, fordert der Mieter den Betrag von 2009 (370 Euro) zurück unter Hinweis auf die verstrichene Abrechnungsfrist.

    Das BGH Urteil zur Abrechnungsfrist geht bei zeitlicher Überschreitung von einer “ungerechtfertigten Bereicherung” des Vermieters aus, obwohl die Nebenkosten tatsächlich angefallen sind. Da in diesem Fall die Forderung des Mieters nach Rückzahlung erst nach dem Auszug erfolgte und es vorher keinen Hinweis gab weshalb die Zahlung “unter Vorbehalt” geleistet wurde, scheint sich der “Bereicherungstatbestand” nun dreifach umzukehren:

    a) der Mieter möchte Kosten erstattet haben, die er verursacht hat und die er nicht reklamiert hat.

    b) der Mieter möchte im Rahmen der Rechtsprechung zur Abrechnungsfrist die Nachzahlung anullieren, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung,

    c) der Mieter nimmt den Vorteil der frühzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag an und kartet anschließend mit dem Vorwurf einer nicht “rechtmäßigen Abrechnung” wegen der Fristüberschreitung nach.

    Frage 1: Halten Sie meine Einschätzung für richtig, dass sich hier der Sinn des BGH-Urteils völlig umkehrt.

    Frage 2: Wie sollte man weiter vorgehen um die Angelegenheit gütlich beizulegen?

    MfG

    Maria

    • Dennis Hundt
      23. November 2012 - 08:15 Antworten

      Hallo Maria,

      in meinen Augen kann der Mieter durchaus versuchen die verfristete Nachzahlungsvorderung aus 2009 zurück zu verlangen und dennoch auf die Auszahlung des Guthabens aus 2010 bestehen. Den früheren Auszug halte ich für irrelevant. Im Zweifel werden solche Fälle vor Gericht entschieden, daher kann ich hier nur meine persönliche Meinung zu Ihrem Fall schreiben. Lassen Sie sich daher besser rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Hupert
    22. November 2012 - 13:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    folgende Situation:

    Die alte Hausverwalterin, welche sich um nichts gekümmert hat, ist im Februar 2011 leider gestorben.

    Jetzt habe ich heute erst die Nebenkostenabrechnung 10/11 bekommen.

    Es ist jedoch keinerlei Erläuterung über den Verteilerschlüssel dabei. Zudem ist ja die Frist der 12 Monate abgelaufen.

    Jetzt ist die Frage: Muss ich die Nebekostenabrechnung noch zahlen, oder nicht?! Stichtag wäre ja eig der 31.5.12 gewesen, wie ist jedoch der Tot der vorherigen Hausverwalterin zu gewichten?!

    mit freundlichen Grüßen und danke schonmal im vorraus,

    Alexander Hupert

    • Dennis Hundt
      23. November 2012 - 08:11 Antworten

      Hallo Herr Hupert,

      eine schwierige Frage. Ich vermute, dass trotz Tod der Hausverwalterin ein Verschulden des Eigentümers vorliegt. Im Zweifel sollten Sie erstmal widersprechen oder sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • D.
    25. November 2012 - 09:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bin heute durch Zufall auf Ihre Seite gestoßen und staune wie klar, sachlich und gut verständlich Sie die Thematik/Nebenkostenabrechnung erläutern.

    Ein RIESENLOB an dieser Stelle – auch wenn ich noch nicht alles durchstöbert habe … das bis jetzt gelesene hatte Hand und Fuss und wenn ich die Zeit hätte würde ich DANK des übersichtlichen Aufbau´s sicherlich weiter durchblättern.

    Werde dieses aber bei Gelegenheit nachholen 🙂 KLASSE SEITE weiter so.

    MfG

    • Dennis Hundt
      25. November 2012 - 10:14 Antworten

      Hallo D.,

      danke für die Blumen. Ich freue mich, wenn Ihnen die Seite gefällt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kristina
    27. November 2012 - 17:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hätte da auch eine Frage zu einer Nebenkostenabrechnung. Ich habe gestern von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2010 und für 2011 bekommen.
    Wir sind am 01.04.2010 in die Wohnung gezogen und wohnen auch seitdem hier. Haben aber nie eine Abrechnung bekommen. Auf Nachfrage sagte der Vermieter nur, ja ich muss die Abrechnung noch machen.
    Meine Frage lautet jetzt: Muss ich die Abrechnung von 2010 zahlen? (Nachzahlung von 580 Euro) Nach meinem erachten ist diese Abrechnung ja verjährt. Die Nachzahlung für 2011 ((60 Euro) liegt ja noch in der Frist.

    Bitte um schnelle Antwort

    • Dennis Hundt
      28. November 2012 - 21:15 Antworten

      Hallo Kristina,

      ich denke Sie liegen mit Ihrer Einschätzung absolut richtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Phil
    12. Dezember 2012 - 13:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kurze Frage zur Absicherung. Ich bin aus der alten Wohnung zum 30.06.2011 ausgezogen.

    Habe die NK-Abrechnung für 01.01.2011 – 30.06.2011 heute im Briefkasten gehabt.

    Damit liegt der Vermieter bei Abrechnung dann noch innerhalb der Frist, oder?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      12. Dezember 2012 - 13:22 Antworten

      Hallo Phil,

      ja, bei Abrechnung nach Kalenderjahr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcel O.
    17. Dezember 2012 - 22:56 Antworten

    Ich finde auch, eine super Seite! Weiter so.

    Ich hätte bitte auch eine Frage: Ich habe die Abrechung für das Jahr 2010 am 04.10.2012 erhalten. Ich muss eine Nachzahlung leisten.

    Muss ich diesen Betrag noch zahlen oder ist die Frist bereits abgelaufen?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2012 - 13:04 Antworten

      Hallo Marcel,

      der Vermieter muss Ihnen binnen 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum die Nebenkostenabrechnung zustellen. Bei der Abrechnung nach Kalenderjahren (01.01. bis 31.12.) wäre die Zustellung im Oktober 2012 für das Jahr 2010 zu spät. Besprechen Sie Ihr weiteres Handeln am besten mit einem Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Isabell L.
    20. Dezember 2012 - 14:52 Antworten

    Ich finde die Seite auch super. Meine frage lautet:
    ich habe die Abrechnung am 15.12.2012 erhalten. Der Vermieter hat uns eine Widerspruchfrist bis zum 31.12.2012 gegeben. Daraufhin habe ich jetzt einen Widerspruch, am 20.12.2012 per Post vesendet, geschreiben. Meine Frage lautet: Muss der Vermieter bis 31.12.2012 eine neue Abrechnung schicken oder ist nach dem 31.12. dann die Abrechnungsfrist abgelaufen und ich muss nach §556 keine Nachzahlung mehr leisten??
    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      22. Dezember 2012 - 11:19 Antworten

      Hallo Isabell,

      das kann man so pauschal nicht beantworten, es kommt im Wesentlichen drauf an, ob die Nebenkostenabrechnung inhaltliche oder formelle Fehler enthält. Hiernach richtet sich die Korrektur der Nebenkostenabrechnung. Sprechen Sie doch am besten mit einem Anwalt und lassen Sie sich von diesem rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Isabell L.
        22. Dezember 2012 - 19:17 Antworten

        Vielen Dank erst einmal für ihre Antwort. Die Abrechnung enthält inhaltliche Fehler, d.h. der Vermieter hat einen anderen Anfangsstand von der Heizung, als im Mietvertrag angegeben. Dies ist ein unterschied von 200 €. Auch hat er uns Wasser berechnet, obwohl KEINE Wasseruhr bei uns oben in der Wohnung abgelesen wurde. Ich habe so schnell wie möglich ein Widerspruch eingereicht. Was passiert nun. Wenn er sich nicht bis zum 31.12.2012 kümmert, bräuchten wir doch nicht zahlen oder?
        Vielen Dank

  • Sylvia A.
    1. Januar 2013 - 19:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    erstmal ein gutes Neues Jahr!

    Wir sind zum 15.04.2011 in die Wohnung eingezogen und haben Anfang Oktober die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.10.2010 – 30.09.2011 bekommen.
    Darauf wird ein Posten mit der Reparatur des Gartenwasseranschlusses berechnet, der vor unserem Einzug in die WHG repariert worden ist, weil es ein Verschulden des Vormieters und anderen Mieter, durch nicht ablassen des Wassers das Rohr geplatzt ist.
    Diesen Posten auf der Abrechnung hab ich freundlich im Zuge eines Versehens reklamiert.
    Als Antwort der Vermieterin bekam ich folgendes:

    -es beträffe den Abr.-Zeitraum und somit wird es anteilig berechnet
    -ausserdem würde es uns der Nutzung zugute kommen
    -sie hätte des öfteren schon bei Vormietern anteilig Kosten berechnet die in den Abrechnungszeitraum fallen und diese hätten keine Probleme gemacht

    So meine Frage ist, muss ich diese Reparaturkosten anteilig bezahlen, die vor dem Mietvertrags-Einzugsdatum angefallen sind? Und gibt es dazu einen Paragraphen im Mietgesetz auf den ich mich berufen kann? (ihr Ehemann ist Rechtsanwalt)

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

    Mfg
    Sylvia A.

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 12:36 Antworten

      Hallo Sylvia,

      die Nebenkostenabrechnung hätte bis zum 30.09.12 bei Ihnen sein müssen – zumindest, wenn der Vermieter eine Nachzahlung fordert. Reparaturen sind nicht Sache des Mieters – hier sehe ich den Vermieter in der Pflicht. Reparaturen sind schlichtweg keine Nebenkosten und haben in der Abrechnung nichts zu suchen.

      Kosten können unter bestimmten Bedingungen schon mieterübergreifend verteilt werden, das stimmt also durchaus.

      Sie sollten Ihren Fall und vor allem das weitere Vorgehen mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus L.
    1. Januar 2013 - 21:46 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    Ich habe meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2010-30.06.2011 am 27.12.2012 von meinen Vermieter zugeschickt bekommen. Meiner Meinung nach ist diese Abrechnung schon verjährt. Muss ich noch für diesen Zeitraum diese Abrechnung bezahlen?
    Welche Frist muß beachtet werden?

    Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 12:10 Antworten

      Hallo Markus,

      bei dem genannten Abrechnungszeitraum hätte die Nebenkostenabrechnung m.E. bis zum 30.06.12 bei Ihnen sein müssen. Beziehen Sie sich auf §556 BGB oder schalten Sie bei Bedarf einen Anwalt ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabrina
    2. Januar 2013 - 10:54 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt!
    Frohes Neues Jahr!
    Ich habe ebenfalls eine Frage bzgl. der Nebenkostenabrechnung. Wir haben von April 2010 – Ende Mai 2011 zur Miete gewohnt. Eine Nebenkostenabrechnung für 2010 haben wir bereits letztes Jahr erhalten. Die Abrechnung für Januar 2011 – Ende Mai 2011 kam jetzt im Dezember. Wäre der Vermieter nicht verpflichtet gewesen die Abrechnung bis Mai 2012 zu schicken, da das ja auch das Auszugsdatum war?
    Und ist es rechtens, dass er eine Versandtkostenpauschale von 4,-€ verlangt wenn mann die Abrechnungen einsehen will? Mir kommt die Abrechnung nämlich doch sehr hoch vor, da wir für 5 Monate 400,-€ nachzahlen sollen.
    Vielen Dank bereits jetzt.

    Gruß Sabrina

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 12:09 Antworten

      Hallo Sabrina,

      Die Abrechnung muss in der Regel bis Ende 2012 bei Ihnen sein. Ihr Auszugsdatum spielt keine Rolle. Siehe auch: Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel.

      Die Belegeinsicht beim Vermieter ist kostenfrei. Auslagen für Kopien (beim Versand der Unterlagen) kann sich der Vermieter erstellen lassen. Mehr dazu lesen Sie unter Belegeinsicht durch den Mieter.

      IM Zweifel sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Fragen Sie einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian S.
    3. Januar 2013 - 07:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Erst einmal danke für diese tolle Seite. Nun zu meiner Frage.

    Wir haben unsere Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 erst gestern am 02.01.2013 erhalten. Auch wenn es nur zwei Tage sind, bin ich dann rechtlich trotzdem auf der sicheren Seite, wenn ich die Nachzahlung nicht bezahle.

    Die Abrechnung wurde am 29.12 per einschreiben verschickt. Also liegt doch auch kein Fehler der Post vor.

    Danke schon mal für ihre Antwort.

    MfG. Christian S.

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 11:58 Antworten

      Hallo Christian,

      entscheidend ist das Datum der Zustellung. Lesen Sie am besten nochmal selbst im § 556 BGB nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Magdalena S.
    3. Januar 2013 - 14:51 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    Erstmal wünsche ich Ihnen ein Frohes neues Jahr.

    Wir haben unsere Betriebskostenabrechnung vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 gestern in einem unfrankierten Umschlag nur mit unseren Namen versehen im Briefkasten gehabt. Die Abrechnung wurde laut Datum am 30.12.2012 erstellt.

    Unsere Frage nun ist ob die Abrechnung laut Frist pünktlich war oder ob unsere Vermieterin Zeit hat bis Ende März 2013?? Und welche Schritte wir im Falle einer zu späten Erhaltung einleiten müssten??

    Danke im Voraus für Ihre Antwort

    Viele Grüße

    Magdalena S.

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 15:19 Antworten

      Hallo Magdalena,

      der gesamte Abrechnungszeitraum wird vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 gehen – durch Ihren Einzug ist der Zeitraum verkürzt bzw. auf Sie und den Vormieter aufgeteilt. Bei der Abrechnung nach dem Kalenderjahr (2011) hätte die Nebenkostenabrechnung bis Ende 2012 bei Ihnen sein müssen. Entscheidend ist das Datum der Zustellung, nicht der Erstellung der Abrechnung. Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Magdalena S.
        3. Januar 2013 - 15:34 Antworten

        Da die Beweislast bei der Vermieterin liegt, würde das bedeuten das Sie dies nicht kann weil der Brief so eingeworfen wurde und somit wir im Recht sind.
        Sollte ich in diesem Fall einen Anwalt kontaktieren oder reicht es aus die Vermieterin nur darauf hin zu weisen??

        Viele Grüße

        Magdalena S.

        • Dennis Hundt
          3. Januar 2013 - 15:36 Antworten

          Hallo Magdalena,

          in der Regel werden Brief ohne Nutzung der Post mit einem Boten / Zeigen zugestellt. Dieser bezeugt die fristgerechte Zustellung der Nebenkostenabrechnung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Magdalena S.
    3. Januar 2013 - 15:39 Antworten

    Das heißt die Vermieterin kann dies nicht bezeugen da der Brief erst gestern eingeworfen wurde und dies bedeutet das es eh zu spät war.

    Vielen Dank für ihre freundliche und schnelle Hilfe

    Magdalena S.

  • Christina
    10. Januar 2013 - 21:53 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich bin zum 01.05.2011 in meine Wohnung eingezogen und habe bis heute noch keine Abrechnung bekommen. In meinem Mietvertrag steht lediglich ‘jährlich’, was ja auch bedeuten könnte, dass der Vermieter den Abrechnungszeitraum Mai bis April wählt. Dann wäre er m.E. noch bis einschließlich 30. April 2013 in der Frist. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Abrechnungszeitraum sich auf das Kalenderjahr bezieht, da meine Nachbarin (Zweifamilienhaus) für das Kalenderjahr 2010 eine anteilige Abrechnung ab Einzug bekommen hat.

    Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:
    1. Wenn ich jetzt eine Abrechnung für Mai bis Dezember 2011 bekomme, kann ich dann die zu erwartende Nachzahlung verweigern?

    2. Kann der Vermieter im Nachhinnein (nach Ablehnung der o.g. Nachzahlung) den Abrechnungszeitraum so verändern, dass die Frist eingehalten ist?

    3. Meine Nachbarin kann ja nun höchstens für das Kalenderjahr 2011 eine Abrechnung erhalten. Kann ich auch darauf bestehen oder müssen die Abrechnungszeiträume für mehrere Wohnungen eines Objektes nicht übereinstimmen? Wir haben hier nur einen Gaszähler, der Verbrauch wird vermutlich nach qm verteilt.

    4. In meinem Mietvertrag ist nicht Betriebskostenvorauszahlung, sondern Betriebskostenpauschale angekreuzt. Vermutlich ist das ein Versehen des Maklers. Eigentlich heißt Pauschale doch, dass keine Abrechnung erfolgt, oder?

    Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.
    Christina

    • Dennis Hundt
      13. Januar 2013 - 12:25 Antworten

      Hallo Christina,

      viele komplizierte Fragen. Ich möchte Ihnen bei einigen Punkten helfen. Hier finden Sie Infos zur Nebenkostenvorauszahlung und zur Nebenkostenpauschale.

      Ja, ich sehe es auch so wie Sie, wenn der Abrechnungszeitraum tatsächlich am 01.05. beginnt, muss die Abrechnung bis 30.04. des Folgejahres bei Ihnen sein.

      Besprechen Sie sich bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Torben
    16. Januar 2013 - 14:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe auch eine Frage bezüglich meiner Nebenkostenabrechnung.

    Der Berechnungszeitraum ist 01.01.2011 bis 31.12.2011. Die Abrechnung wurde mir am 5. Januar zugestellt, natürlich mit einer Nachzahlung. Angehangen finde ich die Abrechnung von TECHEM, wo alles aufgelistet ist. Eigentlich sollte es klar sein, zu spät zugestellt – heisst nicht zahlen.

    Allerdings lese ich, dass die Abrechnung bei TECHEM am 18.12.2012 erst “erstellt” wurde, das Datum auf dem Brief der Vermieterin welcher an mich ging, lautet 21.12.2012. Abgesehen davon, das ich bezweifel, dass die Post einen Brief, der am 21.12.2012 in die Post gegeben wird, erst am 5.1.2013 zugestellt wird – stellt sich mir die Frage, hat TECHEM nun einfach zu spät die Abrechnung an meinen Vermieter geschickt? Wie ist hier der Ablauf, muss der Vermieter die Daten anfordern und erst dann versendet TECHEM die Abrechnungen oder wie läuft das? Ist womöglich die Vermieterin gar nicht Schuld an der verspäteten Zusendung?

    Übrigens wurden alle Abrechnungen im Haus erst am 5.1.2013 zugestellt, insgesamt 8 Parteien.

    Besten Dank fuer ihre Hilfe,
    Torben

    • Dennis Hundt
      18. Januar 2013 - 13:19 Antworten

      Hallo Torben,

      wenn ein Dienstleister die gesamte Abrechnung erstellt, dann arbeitet der Eigentümer in der Praxis die Rechnungen für z.B. Gartenpflege und Treppenhausreinigung zu. Am Ende ist das Datum des Zugangs entscheidend. Der Vermieter muss den fristgerechten Zugang beweisen.

      Stimmen Sie sich zur Einschätzung der Lage und zum weiteren Vorgehen am besten mit einem Anwalt ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Friedrich Fohgal
    24. Januar 2013 - 14:42 Antworten

    Hallo,
    ich hätte mal folgende Frage:
    Wenn man bereits vor Ablauf eines Kalenderjahres aus einer Wohnung ausgezogen ist (z.B. zum März), ist es dann legitim und zu rechtfertigen, wenn der Vermieter den Abrechnungszeitraum bis 31.12. des Jahres wählt? Auch und gerade wenn die Kosten anteilig berechnet werden, kann es doch nicht möglich sein den Abrechnungszeitraum auf eine Zeit zu strecken, in der man garkein Mietverhältnis mehr hatte. Mir erscheint, als würde der Vermieter dies nur tun, um die 12 Monatsfrist zur Abrechnung zu umgehen.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort 🙂

  • Helge
    27. Januar 2013 - 15:16 Antworten

    Hallo!

    Ich habe eigentlich die selbe Frage wie Torben, werde jedoch aus der Antwort nicht schlau! Wir haben vor zwei Tagen die Nebenkostenabrechnung für 2011 erhalten, obwohl wir im Juni 2011 schon aus der Wohnung ausgezogen sind. Laut Vermieterin hat sie die Abrechnung erst vor ein paar Tagen selbst von der Hausverwaltung bekommen. Müssen wir die Nachforderung noch bezahlen, oder hat die Vermieterin die Fristen nicht eingehalten? Hätte sie die Abrechnung nicht schon früher anfordern müssen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe, Helge

    • Dennis Hundt
      29. Januar 2013 - 07:08 Antworten

      Hallo Helge,

      wenn Ihre Vermieterin nach Kalenderjahr abrechnet, hätte die Nebenkostenabrechnung in der Regel bis Ende 2012 bei Ihnen sein müssen. Die Hausverwaltung arbeitet im Auftrag der Eigentümerin, in meinen Augen also ein sehr schlechtes Argument der Vermieterin.

      Sie sollten mit einem Anwalt sprechen und sich so absichern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre
    29. Januar 2013 - 08:48 Antworten

    Liegt auch ein vom Vermieter zu vertretender Umstand i.S.v. § 556 Abs. 3 BGB vor, wenn die Stadtwerke Nachforderungen fürs Wassergeld stellen (rückwirkend für 2 Jahre), da der Vermieter falsche Zählerstände mitgeteilt hat? Tritt dann hinsichtlich der Nachforderungen der Stadtwerke eine Verwirkung zur Geltendmachung gegenüber dem Mieter hinsichtlich dieser Kosten ein?

    Ergänzend die Frage: Liegt der Fehler auf Seiten der Stadtwerke kann der Vermieter die Nachforderung ohne Verwirkung in die nächtste Betriebskostenabrechnung einstellen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Andre

    • Dennis Hundt
      2. Februar 2013 - 09:23 Antworten

      Hallo Andre,

      eine sehr spezielle Frage, bei der ich Ihnen leider nicht helfen kann. Ich würde mich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicolas Laible
    7. Februar 2013 - 04:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe von meinem ehemaligen Vermieter (gewerblicher Makler) für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2011 eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung bekommen, aus der ich auch am 31.08.11 ausgezogen bin. Um kurz meine Situation zu umreißen, diese Wohnung war für mein Studium als Zweitwohnsitz angemeldet, wie auch die darauf folgende Studiumsadresse. Mein Vermieter hat von mir die Erstwohnsitz-, die neue Zweitwohnsitz- und Mailadresse, außerdem meine Handynummer. Ihm ist bekannt das ich als Student hier wohne, und er sollte wissen, das ich außerhalb der Vorlesungszeiten (keine Vorlesungen zwischen Weihnachten und 07.01.2013) an meinem Hauptwohnsitz zu erreichen bin. Dies habe ich allerdings nie ausdrücklich formuliert, jedoch vermietet er an mehrere Studenten von denen sich viele in einer ähnlichen Situation beffinden. Die Nebenkostenabrechnung lag ihm laut Datum am 12.06.2012 vor. Ich habe das entsprechende Schreiben am 02.01.2013 im Briefkasten des Zweitwohnsitzes vorgefunden, nachdem ich zu diesem zurück gekehrt war, datiert ist es auf den 27.12.2012 (Donnerstag), der Poststempel ist unlesbar.

    Ich vermute, dass die Abrechnung zurückdatiert wurde, kann es jedoch nicht beweisen.
    Nomalerweise würde ich auch bei einer Verspätung zahlen, allerdings ist die NK-Abrechnung aus mehreren Gründen zu hoch, was ich jedoch nur sehr schwer bis gar nicht beweisen kann.

    Jetzt stellen sich für mich gleich mehrere Fragen: Gibt es auch im Privatrechtbereich eine Zugangsfiktion (ähnlich oder analog Verw.Recht) oder wo liegt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang? Besteht die Möglichkeit, dass ein entsprechender Zugang nur an meinen Hauptwohnsitz zu erfolgen hat? Hätte mein Ex-Vermieter generell früher reagieren sollen, oder sich vorher bei mir nach der korrekten Rechnungsadresse erkundigen müssen? (Er konnte ja auch nicht automatisch davon ausgehen, dass ich nach mehr als einem Jahr ohne Kontakt überhaupt noch dort wohne, bzw mich nicht auf einem Auslandssemester befinde etc.)

    Ich weiß, meine Frage ist sehr umfangreich und speziell, ich hoffe Sie können mir trotzdem eine Antwort darauf geben.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Tobias
    19. Februar 2013 - 10:23 Antworten

    Hallo Her Hundt!
    Ich bin aus meiner letzten Wohnung im November 2011 ausgezogen. Von meinem Vermieter erhielt ich im November 2012 die Nebenkostenabrechnung. Da ich den Strom über die anliegende Wohnung meines Vermieters bezog (Zwischenzähler), wurde ich darauf hingewiesen, dass mir die Stromabrechnung gesondert zugestellt werden soll. Allerdings warte ich bis heute auf diese. Wenn ich das richtig sehe, hat der Vermieter kein Recht mehr Stromkosten zu verlangen!? Mein Mietkautionskonto sollte nach der Bezahlung der Stromkosten freigegeben werden., Wäre es angebracht den Vermieter mit einer Frist zu bitten das Mietkautionskonto freizugeben?
    Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      20. Februar 2013 - 12:55 Antworten

      Hallo Tobias,

      ich würde prüfen ob die Abrechnung der Stromkosten im Mietverrag vereinbart ist. Das ist die Grundvoraussetzung für die Umlage. Stromkosten für die Wohnung sind keine klassischen Nebenkosten an der Betriebskostenverordnung.

      HIer ein Artikel zur Kautionsrückzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: Im Zweifel bitte einen Anwalt zu Rate ziehen.

  • Tobias
    20. Februar 2013 - 14:28 Antworten

    Vielen Dank für Ihre Antwort! Eine Frage hätte ich noch: Im Mietvertrag steht, dass die Stromkosten nicht in den Nebenkosten enthalten sind und separat in monatlichen Abschlägen zu zahlen sind. Ich habe während der gesamten Zeit nie eine Stromabrechnung bzw. eine Zahlungsaufforderung erhalten, geschweige die Höhe des Abschlages genannt bekommen. Mein Vermieter will die Stromkosten der letzten 3 Jahre zusammen abrechnen. Das Übergabeprotokoll wurde bereits im November 2011 gemacht und darin steht nichs bezüglich noch ausstehender Stromkosten. Wie sollte ich weiter verfahren?
    Schönen Gruß
    Tobias

  • Ernst
    27. Februar 2013 - 08:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu der Form der Mitteilung der neuen Adresse an den alten Vermieter.
    Dieser hat uns die NK Abrechnung von 2011 erst im Januar 2013 zukommen lassen, mit der Begründung, dass keine Adresse vorlag.

    Die neue Adresse hatten wir jedoch
    a) bei der Übergabe mit der Maklerin Mitte Oktober schriftlich auf dem Protokoll fixiert
    b) bei einem Telefongespräch Anfang Dezember 2012 persönlich mitgeteilt.

    Sind die Nachforderungen zulässig?
    Wo kann man dazu etwas nachlesen?

    Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung der Fragen!

    • Dennis Hundt
      3. März 2013 - 17:06 Antworten

      Hallo Ernst,

      Sie haben einen Beleg, dass Sie die Anschrift angegeben haben. Der Vermieter hat die Verspätung also mit großer Wahrscheinlichkeit zu vertreten. Besprechen Sie Ihr Vorgehen am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    1. März 2013 - 19:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    welche Abrechnungsunterlagen ist der Vermieter verpflichtet mir vorzulegen? Auch nach mehrmaliger Aufforderung habe ich bis dato lediglich Wasser und Stromrechnung in Kopie erhalten. Steht mir nicht zu, alle Nachweise zu bekommen (Müll, Versicherungen, Gartenpflege, Schmutzwasser,…)? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

  • Michel
    5. März 2013 - 12:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    Ich habe am 13.12.2009 meine Nebenkostenabrechnung von 2008 erhalten. Im Januar 2010 habe ich wegen Unstimmigkeiten Einspruch beim Vermieter eingelegt. Im April 2010 habe ich von der Messfirma einen Brief erhalten, dass alles in Ordnung sei. Bis heute habe ich keine Zahlungsaufforderung vom Vermieter erhalten. Ist diese Abrechnung nun verjährt?

    Grüße
    Michel

  • Alexander Nosov
    7. März 2013 - 12:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter schickte mir im Dezember 2012 die Nebenkostenabrechnung für 2010 und 2011, nach meinem Umzug aus der Wohnung, zu. Für 2011 habe ich anstandslos gezahlt. Für 2010 habe ich ein Schreiben mit dem Hinweis auf BGB 556 Abs. 3 geschickt und auf die Verjährung hingewiesen. Dieses Schreiben wird gänzlich ignoriert und das Geld, kommentarlos, weiterhin gefordert. Bin ich auf dem Holzweg oder versucht der Vermieter sein Glück?
    Gruß und herzlichen Dank, Alexander Nosov.

    • Dennis Hundt
      9. März 2013 - 10:55 Antworten

      Hallo Alexander,

      Ihr Vorgehen klingt absolut nachvollziehbar. Wenn es auch noch um die Kautionsrückzahlung geht, müssen Sie sich vielleicht rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    10. März 2013 - 14:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine ehemalige Hausverwaltung hat mir am 04.03.2013 eine Nebenkostenabrechnung für 01.06. – 31.12.2010 und 01.01. – 31.12.2011 zugeschickt mit der Aufforderung 313€ zu überweisen.

    Sehe ich das Richtig, das die Frist abgelaufen ist und ich mit vermerk auf § 556 Abs. 3 BGB die Zahlung Verweigern kann?

    MfG

    Daniel

    • Dennis Hundt
      11. März 2013 - 12:38 Antworten

      Hallo Daniel,

      ja, sieht wohl ganz so aus – weisen Sie die Hausverwaltung auf die verstrichene Abrechnungsfrist hin und sprechen Sie bei Bedarf Ihr Vorgehen mit einem Anwalt ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holger
    13. März 2013 - 21:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter hat mir heute ein Einschreiben zugeschickt, in dem er eine Nachforderung der Nebenkosten aus den Jahren 2010 und 2011 stellt. Ich bin aus der damaligen Wohnung Ende Februar 2011 ausgezogen und habe damals meinem Vermieter meine neue Adresse mitgeteilt. Des Weiteren verfügte er auch über meine Handy-Nummer. Zwischenzeitlich bin ich Ende Januar diesen Jahres erneut umgezogen, habe aber, da ich dies nicht für notwendig erachtet habe, meinen damaligen Vermieter nicht über meinen neuen Wohnort informiert. Ich soll nun die Nachforderung aus dem Jahre 2010 begleichen, eine Abrechnung diesbezüglich habe ich trotz bekannter Kontaktdaten nie erhalten, sowie die Nachforderung aus dem ersten Quartal 2011. Daneben verlangt der Vermieter auch noch die Kosten für Recherche der Adresse sowie die Gebühren für das Einschreiben.
    Ist für das Jahr 2010 eine Verjährungsfrist gültig? Muss ich die Forderung aus 2011 ebenfalls begleichen, da die Abrechnung erst im Oktober 2012 erstellt wurde? Können dafür die genannten Gebühren außerdem berechnet werden?
    Ich danke Ihnen schon einmal vielmals für Ihre Mühen!

    • Dennis Hundt
      16. März 2013 - 09:49 Antworten

      Hallo Holger,

      ich würde empfehlen, dass Sie sich rechtlich beraten lassen. Viel mehr kann ich zu Ihrem komplexen Kommentar leider nicht schreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    15. März 2013 - 10:59 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe mir Ihre Seite schon durch gelesen, würde Ihnen aber gerne zum 100% Verständnise eine Frage stellen.
    Ich bin letztes Jahr zum 31.03.2012 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Meine damalig letzte Nebenkostenabrechnung ging vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011. Also müsste die darauffolgende Abrechnung vom 01.06.2011 bis zum 31.03.2012 gehen. Wenn ich das richtig Verstanden habe, hat mein alter Vermieter also jetzt noch 16 Tage zeit, bis die 1 Jahres Frist abläuft.
    Wenn die Frist verstrichen ist und ich dann erst die Abrechnung bekomme, kann ich meinen alten Vermieter dann Auffordern, mir meine einbehaltene Kaution zurück zu geben?

    Vielen Dank.
    MbG
    Susanne

    • Dennis Hundt
      16. März 2013 - 09:40 Antworten

      Hallo Susanne,

      Sie liegen leider falsch. Ihr Auszug ändert nichts an der Abrechnungsfrist des Vermieters. Siehe auch: Abrechnungszeitraum bei Auszug des Mieters. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon H.
    3. April 2013 - 10:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich würde Ihnen gerne meinen Fall schildern:

    Heute erreichte mich die Nebenkostenabrechnung des Zeitraums 01.10.2011 -31.03.2012, somit liegt der Abrechnungszeitraum mehr als ein Jahr zurück. Allerdings haben wir damals in einer WG gelebt, einem meiner damaligen Mitbewohner wurde (angeblich) schon vor einem Monat diese Nachzahlung-Aufforderung zugestellt. Er befindet sich momentan in einem Auslandssemester und somit reagierte er (bzw. seine Eltern) nicht auf das Schreiben. Meine Fragen daher:

    – Hätte der Vermieter nicht alle Parteien des damaligen Mietverhältnisses anschreiben müssen um ein unverschuldetes Überschreiten der Frist zu verhindern?

    -Spielt es eine Rolle, das keines der Schreiben per Einschreiben versendet wurde, sodass der Vermieter keinerlei Beweis hat, dieses Schreiben in der Frist zugestellt zu haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Steffi
    12. April 2013 - 21:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    auch ich habe eine Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung.
    Meine Nachbarin erhielt am 08.04.2013 ihre Abrechnung für 2012. Die andere Mieterin, sowie auch ich haben bis heute nichts erhalten.
    Wie schaut es mit den angegebenen Fristen aus? Meine Nachbarin muß bis zum 15.05.2013 zahlen. Auch eine Frist bezüglich der Einsicht der Belege ist bei meiner Nachbarin notiert.
    Ist es überhaupt zulässig, das die Abrechnung innerhalb eines Miethauses unterschiedlich eingeht? Ändern sich die Fristen bei mir (vor allem die Zahlung), wenn ich die Abrechnung später erhalte als meine Nachbarin?
    Wir wohnen alle seit 6 Jahren hier, und diesen Fall hatten wir noch nie.

    Vielen Dank im Vorraus

    Steffi

  • Marikaro
    25. April 2013 - 20:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Ich bin Vermieterin mit Abrechnungszusammenstellung durch eine Hausverwaltung. Ein Miteigentümer war Hausverwalter, hat seine Sache korrekt gemacht, ist dann plötzlich verstorben. Eine weiterer Miteigentümer hat sich bereit erklärt, die Hausverwaltung zu übernehmen. Ein Jahr hat es funktioniert, dann wurde auch dieser Hausverwalter krank. Die Nebenkostenabrechnungen gerieten in Verzug. Immer wieder wurde nachgefragt, wie es aussieht, dass doch die Nebenkosten für die Mieter pünktlich abgerechnet werden müssen. Es war schwierig, immer wieder wurde beteuert, dass alles im Griff ist und die Abrechnungen kämen. Es wurde auch gefragt, ob er die Verwaltung abgeben wolle, aber nein. Dann wurde es Weihnachten und Neujahr. Die Eigentümergemeinschaft wollte über die Feiertage nicht nachbohren, zumal man gehört hat, dass er wieder im Krankenhaus sei. Mitte Januar ist auch diese Hausverwaltung verstorben. Die Gemeinschaft musste sich die Unterlagen von den Erben erbitten, dies dauerte. Im April kam dann ein ganzer Wäschekorb voll Unterlagen und ungeöffnete Briefe mit unbezahlten Rechnungen etc., nichts geordnet – zwei Jahre lang. Die Gemeinschaft war überfordert und suchte sich nach einer provessionellen Hausverwaltung. Diese übernahm die Unterlagen und es dauerte auch wieder fast ein halbes Jahr, bis alles gesichtet, geordnet, Banken geändert usw. war. Dadurch bekam die Gemeinschaft die Abrechnungen mit großer Verspätung.
    Meine Mieter haben das ganze Dilemma (die Todesfälle und Krankheit) hautnah mitbekommen. Immer wieder wurden sie mündlich angesprochen, dass die Abrechnungen aus diesem Grund noch nicht gemacht werden können. Sie zeigten großes Verständnis. Mitte 2011 sind sie ausgezogen. Ganz selbstverständlich und mit großem Vertrauen habe ich die Kaution ausbezahlt . Sie bedanken sich für das angenehme Mietverhältnis. Im Januar 2012 legt uns die prof. Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnungen für 2009, 2010 und 2011 vor. Daraufhin haben wir eine Endabrechnung für die Mieter erstellt. Leider wurden wir derart enttäuscht. Sie sagen jetzt, dass sie für 2009 und 2010 nicht mehr zahlen müssen. Allerdings für 2011 muss das halbe Jahr bezahlt werden, was allerdings auch noch nicht geschehen ist.
    Laut Gesetz ist es wohl so, aber gibt es da für Vermieter, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, auch eine Lösung? Für uns ist es allerdings auch eine Charaktersache. Wir haben als Vermieter unsere Vereinbarungen eingehalten, die Mieter konnten ungehindert wohnen, muss man dafür nicht auch bezahlen?
    Über eine Antwort freue ich mich sehr und bedanke mich dafür.
    Es grüßt Sie freundlich
    Marikaro

    • Dennis Hundt
      26. April 2013 - 08:21 Antworten

      Hallo Marikaro,

      im Grunde muss der Vermieter in so einem Fall nachweisen, das er alles getan hat, damit die Abrechnung rechtzeitig erstellt wird (WEG-verwaltung mehrfach und am besten schriftlich dazu aufgefordert). Nur so wird sich nachweisen lassen, das der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

      Im Zweifel sollten sich sich an einen Anwalt wenden (je nach Höhe der Nachzahlung).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul
    28. April 2013 - 19:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben in der Wohnung meiner Freundin, in der ich einen Nebenwohnsitz habe, jetzt (20.04.2013) die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum: 21.07.2010 bis 21.07.2011 bekommen.

    Im Schreiben steht: “Die mit der Umstellung von ENTEGA auf die Stadtwerke Mainz entstandenen Irritationen in der Abrechnungen haben dazu geführt, dass sich leider die Betriebskostenabrechnung verzögert hat, was ich zu entschuldigen bitte.”

    Diese Abrechnung ist nun also viel zu spät – aber reicht dieser Satz aus – um so etwas zu rechtfertigen?

    Zweite Frage: Der Vermieter hat von sich aus die Abrechnung auf 2 Personen berechnet, obwohl in der Abrechnung davor nur 1 1/2 Personen waren. Er hat “vermutet”, dass ich ganz dort wohne. Was nicht stimmt – ihm aber auch nicht mitgeteilt wurde. Es gab ein Telefonat in dem gesagt wurde, dass ich an den Wochenenden vor Ort bin (Typische Fernbeziehung).

    Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    Danke schön vorab.

    • Dennis Hundt
      30. April 2013 - 06:55 Antworten

      Hallo Paul,

      ich würde Nachweise für die unverschuldete Verspätung anfordern (mit Verweis auf §556 BGB). Einfach formlos per Brief. Dann werden Sie sehen, was wirklich dahinter steckt.

      Am “Wochenende in der Wohnung”, klingt für mich eher nach Besuch. Aber gerade wenn Sie in der Wohnung gemeldet sind, ist es schwierig zu beurteilen. Im Zweifel sollten Sie sich für beide Fälle rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    3. Mai 2013 - 00:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2011 – 30.04.2012 erst am 30.04.2013 spät Abends (22:30 Uhr) per E-Mail zugestellt.

    Ich habe nicht damit gerechnet diese per E-Mail zu bekommen, da alle vorigen Abrechnungen per Post zugegangen sind. Außerdem schaue ich um diese Uhrzeit auch nicht mehr in mein Postfach, und habe Sie auch erst heute darin entdeckt.

    Ich habe auch ehrlich gesagt nicht mehr damit gerechnet, da ich nun schon knapp ein Jahr nicht mehr dort wohne.

    Ist die Nebenkostenabrechnung nun fristgerecht und auf dem korrekten Weg zugestellt worden, und damit gültig?

    Vielen Dank im Vorraus!

  • Verena
    3. Mai 2013 - 21:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    trotz meiner Recherche zur Nebenkostenabrechnung bin ich jetzt etwas verwirrt.
    Ich war Mieterin von April bis Juli 2011. Anfang Januar 2013 habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten. Mit Datum vom 23.12.2012 (Poststempel 26.12.2012) Muss ich (noch) zahlen?

  • Monika Dickert
    7. Mai 2013 - 13:20 Antworten

    Guten Tag,

    meine letzte Abrechnung (Heizkosten und Nebenkosten) von meinem alten Vermieter habe ich im Ende 2011 erhalten. Seit Januar 2012 gibt es einen neuen Vermieter. Ich bin Ende Mai 2012 aus der Wohnung ausgezogen und warte seitdem vergeblich trotz ca.12 Anfragen auf meine Endabrechnung. Der neue Vermieter stellt sich total quer. Bis wann muss er mir diese Abrechnung zusenden, wenn sie zu spät kommen muss ich dann eine evtl Nachzahlung
    leisten. Über eine Rückantwort wäre ich sehr dankbar, vielen Dank.

    Freundliche Grüße

    Monika Dickert

  • Sonja Österer
    16. Mai 2013 - 12:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Vermieterin hat mir am 31.12.12 die Nebenkostenabrechnung 2011 (Zeitraum August-Dezember) eingereicht – also noch (knapp) in der Frist.
    Da die Abrechnung rechnerisch falsch war (falsche Quadratmeter, Abrechnungszeitraum falsch – es wurde mir das komplette Jahr berechnet obwohl ich erst August eingezogen bin etc.) habe ich ihr gleich drauf (8.1.12) einen Widerspruch geschrieben.
    Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Abrechnung nochmal zur Abrechnungsfirma eingeschickt wurde um diese zu korrigieren.

    Jetzt meine Frage: wie lange hat die Vermieterin Zeit mir die korrigierte Abrechnung zukommen zu lassen – wieder 12 Monate oder 3 Jahre bis die Verjährung einsetzt?
    Ich habe mir bereits alle Artikel zur Abrechnungsfrist durchgelesen, komm aber nicht die Antwort – Entschuldigung im Voraus.

    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!

  • Klaus Koenig
    16. Mai 2013 - 17:36 Antworten

    Bei mir als ehemaliger Mieter einer Mietwohnung haben sich leider gleich mehrere Probleme in Sachen Nebenkostenabrechnung angesammelt.
    Ich hatte bisher in all den Jahren (ab Sep 2003) immer eine Nebenkostenrückzahlung erhalten, da es nur meine Zweitwohnung war, die zu Urlaubs- und Krankheitszeiten und auch an den Wochenenden nicht benutzt wurde. Ab 01.01.2007 hat der Vermieter gewechselt und eben auch die Hausverwaltungsfirma. Ich hatte für das Jahr 2007 eine Nebenkostenrückzahlung von 345€, leider wurde mir das Geld von der Hausverwaltung nie überwiesen. Für das Jahr 2008 hatte ich plötzlich eine Nachzahlung zu leisten in Höhe von 145€. Ich stellte allerdings fest, dass meine monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 137€ nur 10 mal berücksichtigt wurden, obwohl ich nachweislich (Kontoauszüge) 12 x bezahlt hatte. Ich teilte dies schriftlich und telefonisch auf diese Tatsache hin (und auch auf mein Guthaben aus dem letzten Jahr). Man beschwichtigte mich damit, dass die verbesserte Nebenkostenabrechnung in Arbeit wäre – leider habe ich dieses Geld nie erhalten.
    Zum 01.05.2009 wechselte erneut der Besitzer, und wieder hatte ich eine neue Hausverwaltung. Diese neue Hausverwaltung hat schriftlich sofort klargestellt, dass Altforderungen an die alte (bisherige) Hausverwaltungsfirma zu stellen seien. Bei Anruf bei der alten Hausverwaltungsfirma wurde man wiederum auf die neue Hausverwaltung verwiesen und dass man mit die Mietobjekte abgegeben habe und nichts mehr damit zu tun hat. Selbstredend dass mein Kautions-Sparbuch bei Auszug nicht mehr auffindbar war, ich die Kaution aber kulanterweise von meiner Haus-Bank unbürokratisch zurückerhalten habe.
    Die neuen Vermieter machten sofort massive Renovierungsarbeiten. Als Dank für die Unannehmlichkeiten der massiven Lärm – und Schmutzbelästigung (die Lichter in Hausflur, Keller und Dachstuhl brannten auch über Monate hinweg, selbst nachts hat man diese oft vergessen auszumachen) erliess man allen Mietern die Nebenkostenabrechnung für 01.05.2009 bis 30.04.2010. Leider hatte ich wie in den Jahren zuvor mit einer Rückzahlung gerechnet – da aber niemand dieser neuen Hausverwaltung die Zähler in den Wohnungen abgelesen hat, hat man quasi alles durch alles geteilt und nach Quadratmetern abgerechnet. Jetzt gibt es in diesen Wohnungen auch viele Hartz 4 -Empfänger mit Familien und Kindern, denen Ihr Wasser- und der Nebenkostenverbrauch egal ist, da es eh vom Amt bezahlt wird und man damit die Kosten in die Höhe treibt. Am 30.09.2011 bin ich dann endlich ausgezogen, da ich keine Zweitwohnung mehr benötigte und diese Zweitwohnung ab 01.08.2010 quasi sowieso nur noch leerstand, da sich mein Arbeitsort geändert hatte. Ich habe ordungsgemäss meine Adresse mitgeteilt und wir haben auch bei Auszug die Zählerstände abgelesen, was ja aber nichts brachte, weil ja keine Anfangszählerstände für die Wohnung da waren.
    Jetzt kommt am 27.April 2013 ein Brief von dieser Firma, in dem die Nebenkosten für 01.05.2011-30.09.2011, in dem ich eine Nebenkostenrückzahlung von 70€ zu bekommen hätte. Gleichzeitig wurde diese verrechnet mit der Nebenkostenabrechnung vom 01.05.2010-30.04.2011, bei der ich eine Nebenkostenabrechnung von 380€ zu zahlen hätte – beide wurden verrechnet, so dass ich einen Betrag von 310€ überweisen soll. Und das bei einer Wohnung, die über 1 Jahr lang leerstand. Die Nebenkostenabrechnung 01.05.2010-30.04.2011 hatte ich bisher noch nicht erhalten und war auch in diesem Brief nicht dabei. Natürlich wurde wieder alles gesamt (Wasser usw.) durch alle Mieter Quadratmeterweise aufgeteilt, weil ja wie immer keine Zähler in den Wuhnungen abgelesen wurde. Ich weiss, dass die Forderung für 2010/2011 verjährt ist, ich aber mein Guthaben zurückfordern kann. Ich habe auch einen Brief geschrieben mit Hinweis auf Verjährung. Aber wie ich diese Hausverwaltung bisher kennengelernt habe, werden diese die angeblichen Forderungen mit Nachdruck und Mahngebühren weiter fordern.
    Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten ?
    Soll ich einen Rechtsanwalt einschalten, wenn sie nicht locker lassen?
    Und wer bezahlt eigentlich den Rechtsanwalt, der ja sicherlich auch ein paar hundert € kostet?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Klaus Koenig
    16. Mai 2013 - 17:53 Antworten

    Noch einige Nachträge:

    Der Vermieter der füheren beiden Nebenkostenrückzahlungen aus 2007 und 2008 ist leider nicht mehr auffindbar, laut einem von mir beauftragten Rechtsanwalt wäre dieser mein eigentlicher Ansprechpartner und nicht die von diesem beauftragten Hausverwaltungsfirma – Stimmt das?
    Spuren von Ihm würden nach Frankreich weisen und wir müssten uns mit unserer Forderung wömoglich an den Europäischen Gerichtshof wenden – Stimmt das ? – Als ich das hörte, habe ich meine Forderung im Sande verlaufen lassen.
    Wenn die momentanen (unberechtigten) Forderungen meines letzten Vermieters weitergehen, hat das auch Auswirkungen auf meinen Schufa-Eintrag(wo ich bisher eine weisse Weste habe)?
    Können bei mir irgendwann irgendwelche zwielichten Geldeintreiber einer Creditreform bei mir zu Hause auftauchen?
    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort

    • Dennis Hundt
      17. Mai 2013 - 14:47 Antworten

      Hallo Herr Koenig,

      in schwierigen und umfangreichen Fällen (wie Ihrer einer ist) würde ich immer empfehlen einen rechtlichen Rat einzuholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Frey
    29. Mai 2013 - 16:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Nutzungszeitraum: 03.06.2011 – 29.02.2012 / ausgezogen bin ich am 29.02.2012.

    Vermieter schrieb auf einem separatem Brief Wirtschaftsjahr: 01.06.2011 – 31.05.2012

    Heute am 29.05.2013 erhielt Ich die Nebenkostenabrechnung.

    Ist diese rechtens? Wird hier die 12 Monatsfrist ab 31.05.2012 gezählt oder ab wann ich ausgezogen bin 29.02.2012?

    Und mir wird in Rechnung gestellt:

    Allgemeinstrom
    Wohngebäudeversicherung
    Haftpflichtversicherung
    Gartenpflege (Pauschal)
    Grundsteuer
    Wasserverbrauch
    Wartung Kaltwasserzähler
    Heizung/Warmwasserbereitung/Wartung
    Müllgebühr nach Wohneinheit
    Nutzerwechsel
    Abrechnungsgebühr

    Ist dies normal das mir dies alles berechnet wird? Im Mietvertrag ist davon nichts enthalten sondern lediglich nur Nebenkosten Wasser.

    Bitte um dringende Hilfe, danke im vorraus.

    Gruß
    Alexander Frey

  • Kathrin H.
    4. Juni 2013 - 10:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im Februar 2012 umgezogen und habe die Betriebskostenabrechnung 2011 für meine alte Wohnung fristgerecht im November 2012 bekommen. Für mich erfreulich: ich habe ein Guthaben von knapp 300 Euro. Allerdings habe ich bis heute keinen Cent davon gesehen! Der Vermieter hat nach mehrfachem Nachfragen meinerseits immer darauf verwiesen, dass er das Geld überweist sobald klar ist das kein anderer Mieter Widerspruch einreicht. Erst hat er mich auf April vertröstet, dann auf Mai, inzwischen sind wir im Juni und ich bin echt genervt, schließlich sind seit eintreffen der Abrechnung 7 Monate verstrichen. Wie lange darf er mein Geld einbehalten?

    Vielen Dank im voraus und viele Grüße,
    Kathrin

    • Dennis Hundt
      4. Juni 2013 - 19:51 Antworten

      Hallo Kathrin,

      nach Zustellung der Nebenkostenabrechnung geht man im Allgemeinen von einer Zahlungsfrist von 30 Tagen aus. Sie sollten also mehr Druck machen, notfalls mit Rechtsbeistand.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mathias K.
    11. Juni 2013 - 17:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin letztes Jahr Ende April aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe jetzt, ende Mai 2013, meine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Im Kopf der Abrechnung steht als Abrechnungszeitraum der 01.01.12 bis zum 31.12.12 und darunter, mein Abrechnungszeitraum wäre der 01.01.12 bis zum 30.04.12.
    Ist die Abrechnung jetzt verjährt oder muss ich noch zahlen?

    • Dennis Hundt
      13. Juni 2013 - 08:58 Antworten

      Hallo Mathias,

      wie es sich mit dem Abrechnungszeitraum verhält, wenn Sie mitten im Jahr ausziehen, lesen Sie in diesem Artikel: Abrechnungszeitraum nach Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin Kramer
    12. Juni 2013 - 11:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe im Oktober 2012 die Nebenkostenabrechnung 2011 zugeschickt bekommen, was auch rechtens ist. Nur war diese in vielen Punkten falsch, sodass eine viel höhere Nachforderung berechnet wurde. Als erstes wurden meine Vorauszahlungen nicht für 12 Monate berücksichtigt, sondern nur für 9 Monate. Auch war die ganze Abrechnung nicht plausibel, es wurden bspw. nicht die Verteilerschlüssel verwendet, die im Mietvertrag für die entsprechenden Positionen vereinbart wurden und ich konnte auch nicht nachvollziehen, wie sich mein Umlageschlüssel zusammensetzt.

    Ich habe dann Einsicht in die Belege erhalten und wir sind zusammen alles durchgegangen. Nun kam im Juni 2013 endlich die korrigierte Abrechnung, nur leider wieder falsch. Meine Vorauszahlungen wurden immer noch nicht für 12 Monate berücksichtigt und es stehen auf einmal ganz andere Beträge bei den Positionen “Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Abfallbeseitigung”. Habe ich in diesem Fall bestimmte Rechte, also muss ich dann die Nachzahlungen noch leisten, wenn er dann endlich eine richtige Abrechnung erstellt hat? Oder gibt es da auch Fristen für den Vermieter, an die er sich halten muss?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße
    Kerstin

    • Dennis Hundt
      13. Juni 2013 - 09:02 Antworten

      Hallo Kerstin,

      ich kann Ihnen nur soviel schreiben: Eine Korrektur zu Ihrem Nachteil ist in den allermeisten Fällen nach der Abrechnungsfrist nicht mehr möglich. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Nebenkostenabrechnung hier prüfen lassen oder ganz einfach einen Rechtsanwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nico
    23. Juni 2013 - 10:23 Antworten

    Mein Mietverhältnis begann am 01.01.2011 und endete am 31.05.2012. Meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 erhielt ich am 21.06.2013.

    Ist die Nebenkostenabrechnung nun unwirksam?

    Mit erwartungsvollem Gruß
    Nico

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2013 - 17:01 Antworten

      Hallo Nico,

      für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2012 (Ihre anteilige Abrechnung von Januar bis Mai), hat der Vermieter in der Regel bis Ende 2013 Zeit. Sichern Sie sich im Zweifel mit einem Anwalt ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nico
        26. Juni 2013 - 11:27 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

        Liebe Grüße
        Nico

  • Steffi
    25. Juni 2013 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Bruder kämpft seit fast 6 Monaten mit seinen Vermieter.
    Er hat die Nebenkostenabrechnung für 2011 NICHT (fristgerecht) in seinem Briefkasten gehabt. Nun hat er auf Nachfrage eine “Kopie” bekommen, diese hat im übrigen das Datum vom 16.1.2013, mit der Bitte die NK zu bezahlen. Da mein Bruder aber von der Kommune abhänig ist und er die 580 Euro nicht selbst aufbringen kann ist nun meine Frage ob nicht die Kommune zahlen muss obwohl diese sich gerade massiv dagegen wehrt. Wer muss die Nebenkostenabrechnung nun zahlen und muss diese überhaupt noch gezahlt werden?

    • Dennis Hundt
      25. Juni 2013 - 16:00 Antworten

      Hallo Steffi,

      wer die Nachzahlung möglicherweise zahlen muss, kann ich Ihnen nicht sagen. Der Vermieter muss den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen. Sprechen Sie bei Bedarf mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steven
    25. Juni 2013 - 19:18 Antworten

    Nabend Herr Hundt,

    ich habe versucht in Internet eine Lösung zu finden, jedoch bin ich nicht wirklich auf eine gekommen, bis ich diese Seite fand 🙂

    In meiner alten Wohnung wohnte ich mit meiner Freundin, nur als Zweitwohnung.
    Also um es genauer zu beschreiben wohnten wir von Sonntagabend bis Samstag früh dort, duschten oft außerhalb und hatten auch keine Waschmaschine….

    In der Abrechnung kam uns dann folgendes zu hoch vor:
    (im Haus gab es 5 Wohnungen)

    Wir wohnten dort 11 Monate und sollen
    142€ Müllabfuhr/ 124€ Wasser und 234€ Abwasser bezahlen und für den Gärtner der einmal im Jahr kommt ganze 45€

    Wie können wir nun Herausfinden ob das nun wirklich gerecht ist?

    MfG

  • Krieger Tim
    28. Juni 2013 - 17:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben in einem Mehrparteinhaus, Gewerbe und Mieter.
    Jetzt wurde festgestellt das die Gewerbeparteien jahrelang mit Starkstrom den Stromverbrauch exorbitant in die Höhe trieben.
    Es gab keine extra Zähler, alles wurde über den Hausstrom abgerechnet.
    Die Verwaltung vertröstet uns seit Monaten, wir bekommen Erstattungen und geänderte Abrechnungen. Es tut sich nichts.
    Ich warte seit 6 Monaten auf die betreibliche Nebenkostenausweisung, fürs Finanzamt. Nichts.
    Kann man die Miete mindern auf Grund dieser Vorfälle?

    Danke und Freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      29. Juni 2013 - 06:23 Antworten

      Hallo Tim,

      wenn überhaupt sehe ich einen vorübergehenden Einbehalt eines Teils der Miete. Aber selbst hierzu sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fiona
    1. Juli 2013 - 17:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Nutzungszeitraum: 1.06.2011 -30.3.2013

    Heute (1.7.2013) haben wir, nach mehrmaligem nachfragen, eine Nebenkostenabrechung über 985 € erhalten (oben genannter Zeitrahmen).
    Sind wir dennoch verpflichtet, die 6 Monate aus dem Jahr 2011 zu Zahlen? Der Abrechnungszeitraum dafür hätte meiner Meinung nach bereits am 31.12.2011 geendet.
    Zudem wurde uns nur eine Frist bis zum 25. Juli eingeräumt. Ist das rechtens?

    Auch sind viele Angaben der Abrechnung nicht plausibel, so wird uns das volle auffüllen eines Heizöltanks nach unserem Auszug berechnet, die Verrechnung mit den Nebenkosten ist unschlüssig und eine zuvor gekürzte Miete (aufgrund totalem Heizungsausfall im November bei Schnee über mehrere Tage) wurde zur Nebenkostenrechnung hinzugefügt.

    Sollen wir uns mit dem Mieterbund in Kontakt setzen und Widerspruch einreichen?

  • Renate
    4. Juli 2013 - 00:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    großartige Arbeit leisten Sie hier, und das ehrenamtlich. Vielen Dank.
    Ich erlaube mir, Ihnen kurz einen Sachverhalt zu schildern mit der Bitte um Ihre Einschätzung.
    Sachverhalt: Langjähriges Mietverhältnis, seit nun 6 Monaten beendet. NK-Abrechnungen wurden bis 2008 erstellt, seitdem nicht mehr. Ab 2009 regelmäßig angemahnt, ab 2011 NK-Vorauszahlungen einbehalten. Nach Auszug weiterhin keine NK-Abrechnung erhalten, jedoch nun via Anwalt die Forderung des Vermieters, die einbehaltenen NK-Vorauszahlungen zu leisten.
    Nun meine Frage: Sollte der Vermieter nun tatsächlich ordnungsgemäße NK-Abrechnungen für die Jahre 2009 ff. vorlegen: Muss ich dann die einbehaltenen NK-Vorauszahlungen nachleisten?
    Vielen Dank für Ihre Mühe, Renate

    • Dennis Hundt
      5. Juli 2013 - 07:56 Antworten

      Hallo Renate,

      danke für die Blumen. Ich denke Sie sollten sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen – es geht sicherlich um mehrere Hundert, wenn nicht sogar mehrere tausend Euro.

      Hier ein Artikel für Sie: Nebenkostenabrechnung: Zurückbehaltungsrecht des Mieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    5. Juli 2013 - 08:32 Antworten

    Ich habe am 1.11.11 eine Wohnung bezogen. Im Mietvertrag ist der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten jährlich geregelt (…monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung vom Mieter erhoben…).

    Anfang des Jahres fragte ich beim Makler (der für mich zuständig ist, weil der Vermieter es wohl bequem haben will) nach wann denn die Nebenkostenabrechnung käme. Er meinte der Vermieter sei gerade im Umzug aber er würde sich drum kümmern. Bis jetzt, Anfang Juli 2013 keine Reaktion.

    Wie ist das jährlich hier im Mietvertrag gemeint? Ein Jahr ab Einzug oder Ende des Jahres? Und wann habe ich rechtlich die Möglichkeit, meine Vorzahlungen einzustellen?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      6. Juli 2013 - 12:13 Antworten

      Hallo Nicole,

      wie das jährlich gemeint ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

      Hier finden Sie einen Artikel zum Zurückbehaltungsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobias
    11. Juli 2013 - 16:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir stehen kurz vor einem Wohnungswechsel. Unser Vermieter hat uns seit Abrechnungszeitraum 2008 keine Nebenkostenabtechnungen zugestellt. Kann er jetzt noch eine Abrechnung geltent machen ?

    Danke im voraus

  • Susanne
    14. Juli 2013 - 06:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    tolle Seite :-).

    Meine Steuerberaterin hatte es vergeigt die Nebenkostenabrechnung für meine Mieterin mit fertig zu machen. Sie hatte für die ganze Steuererklärung ca. 6 Monate gebraucht und ist somit über den Abrechnungszeitraum Dez. 2012 gekommen. Kann ich meiner Mieterin (hatte sie darüber ein paaarmal informiert, das ich meine Unterlagen noch nicht zurück hätte) die NK noch in Rechnung stellen? Bei wem liegt das Verschulden in diesem Falle?

    Danke für Ihre Antwort

    Viele Grüsse
    Susanne

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2013 - 10:55 Antworten

      Hallo Susanne,

      ich persönlich sehe das Verschulden bei Ihnen als Vermieterin (bzw. bei der beauftragten Steuerberaterin). Im Zweifel sollten Sie einen rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diana
    15. Juli 2013 - 09:45 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt, letztes Jahr sind wir aus unseren alten Whg. ausgezogen ( Kündigung zum 31.03.2012 ), nun haben wir vor einigen Tagen eine letzte Nebenkostenabrechnung ( Zeitraum 01.01.2012 – 31.03.2012) erhalten und bei den Heiz – und Warmwasserkosten steigen wir so gar nicht durch. Wir sollen eine Summe von knapp 600,00 Euro in 3 Monaten verbraucht haben 🙁 das können wir so nicht glauben. Desweiteren wurde eine Legionellenprüfung abgerechnet, an die wir uns nicht wirklich erinnern können. Was können wir tun? Vielen Dank. MfG

    • Dennis Hundt
      15. Juli 2013 - 14:58 Antworten

      Hallo Diana,

      fordern Sie doch einfach einen Nachweis für die Legionellenprüfung an. Die hohe Nachzahlung kommt wohl Zustande, weil Sie nur im Winter in der Wohnung gelebt haben. Normalerweise sparen Sie im Sommer Vorauszahlungen für den Winter an. Wohnen Sie nur im Winter in der Wohnung, haben Sie quasi kein “Guthaben” auf dem Sommer und müssen in aller Regel Nachzahlen.

      Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten, hier noch ein Link für Sie: https://www.nebenkostenabrechnung.com/wohnung-nur-im-winter-bewohnen-hohe-nebenkostenvorauszahlung/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    20. Juli 2013 - 17:17 Antworten

    Hallo!

    Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das Ganze hier richtig verstehe, also entschuldigen Sie die Frage:
    Ich bin 2009 in meiner alten Wohnung eingezogen und August 2012 dort ausgezogen. Habe monatlich 50€ Nebenkosten bezahlt, aber NIE eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Jetzt ist bald Ende Juli 2013 und ich habe bisher weder Nebenkostenabrechnung, noch Kaution zurück.
    Kann der Vermieter überhaupt etwas geltend machen, wenn ich auch schon in der Wohnzeit keine erhalten habe?

  • Sven
    22. Juli 2013 - 16:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt
    Ich bin am 31.10.12 aus meiner letzten Wohnung ausgezogen die schlüsselübergabe fand am 10.10.12 Stadt darf mein ehemaliger Vermieter jetzt die Nebenkosten für den ganzen Monat berechnen oder nur bis zum 15.10 also den halben Monat?
    MfG
    Sven

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2013 - 17:34 Antworten

      Hallo Sven,

      die Nebenkosten werden in aller Regel bis zum Mietvertragsende abgerechnet. Wenn es Ihr Wunsch war, früher auszuziehen, dann ist es in meinen Augen in erster Linie Ihre Sache. Besprechen Sie sich bei Bedarf mit einem Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jacky
    25. Juli 2013 - 14:27 Antworten

    Hallo!

    Ich habe auch ein Problem. Mein Abrechnungszeitraum ist vom Mai 2010 bis Mai 2011. Für diesen habe ich bis heute keine Abrechnung erhalten mit der Vertröstung per SMS, nach mehrmaligen Nachfragen, dass er zuerst eine Wohnung fertig machen müsste. Was immer das auch bedeuten soll. Nun habe ich auf dieser Seite gelesen, dass ich rein theoretisch nicht mehr zahlen müsste, da er sich nach der 12 Monatsregel schon um 2 Monate verspätet hat. In der Praxis würde ich gerne wissen, ob es schlau ist einfach nicht zu zahlen und ihn darauf aufmerksam zu machen, da ich kein Geld für Rechtsanwaltkosten habe und ich es mir nicht mit meinem Vermieter verscherzen möchte.

    Weiterhin ist meine Nebenkostenabrechnung ein”Witz”. Hat keine anständige Form. Name und Abrechnungszeitraum stehen gar nicht drauf, nur leere Zahlen ohne € Zeichen etc. Nach einem Schreiben, indem ich ihm mitgeteilt hatte, dass ich nicht Zahlen werde, wenn ich keine vernünftige Abrechnung bekomme, hat er einfach ignoriert.

    Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße

  • Schmidt
    27. Juli 2013 - 08:06 Antworten

    Wir haben ordnungsgemäß unter Wahrung der gesetzlichen Fristen zum 31.08.2012 gekündigt, sind aber schon am 31.07.2012 ausgezogen. Der Hausverwalter hat die Nebenkosten 2012 im April 2013 an den Vermieter übermittelt. Bis wann muß der ehemalige Vermieter uns die Nebenkostenabrechnung 2012 übermitteln und Guthaben auszahlen?

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2013 - 10:16 Antworten

      Hallo Frau Schmidt,

      Ihr Auszug spielt im Grunde keine Rolle. Es kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Mehr dazu lesen Sie hier.

      Richten Sie Ihr Anliegen bei Bedarf an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona
    31. Juli 2013 - 19:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich muß selber eine Nebenkostenabrechnung für einen Mieter erstellen. Die Abrechnung für die Wohnung erhalte ich von der Hausverwaltung. Für den Abrechnungszeitraum 2011 habe ich die Abrechnung am 23.10.2012 erhalten und die Abrechnung für meinen Mieter leider erst Anfang Mai 2013 erstellt.
    Muß Der Mieter die Nebenkosten für 2011 noch zahlen.??

    Vielen Dank. MfG

    • Dennis Hundt
      1. August 2013 - 12:22 Antworten

      Hallo Ramona,

      wenn Sie für Ihre Eigentumswohnung selbst die Nebenkostenabrechnung erstellen (auf Grundlage der Hausgeldabrechnung), dann hätten Sie die Nebenkostenabrechnung bis Ende 2012 Ihrem Mieter zustellen müssen. Sie hatten ja auch über 2 Monate Zeit dafür. Besprechen Sie den Fall am besten mit Ihrem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hoffmann
    20. August 2013 - 22:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einer Mietwohnung einer Immobiliengesellschaft. Meine Wohnung ist aber in privatem Besitz und mit dieser Person habe ich ein Mietverhältnis.
    Heute hat mein Vermieter mir meine Nebenkostenabrechnungen aus dem Jahre 2011 (Abrechnungszeitraum 1.9.2011 (Einzugsdatum) bis 31.12.2011) und das Jahr 2012 (Abrechnungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012) zugesandt. Nun habe ich folgende Probleme:
    Ein detaillierter Nachweis für die Kosten aus dem Jahre 2011 fehlt. Zudem bin ich gemäß §556 Abs. 3 BGB doch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet oder? Davon, dass mein Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat gehe ich aus, weil mein Nachbar seine Abrechnung schon Anfang 2012 bekommen hat.
    Eine Kostenaufstellung für das Jahr 2012 existiert. Allerdings wurde in dieser nicht die Grundsteuer aufgeführt. Auf diese wird separat auf dem Blatt mit der Anschrift hingewiesen. Daher muss ich diese doch auch nicht zahlen oder?
    Des Weiterem ist bei der Beigefügten Abrechnung für mich nicht ersichtlich, was einzelne Abkürzungen bedeuten und wie sich die Heizungskosten zusammensetzen. Diese sind außerdem erstaunlich hoch. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Abrechnung sich wirklich auf meine Wohnung bezieht.
    Zusammenfassend beinhaltet meine Nebenkostenabrechnung zwei Blätter. Auf dem Anschreiben steht kurz und knapp, was ich nachzahlen soll. Dies setzt folgendermaßen zusammen. Den Nebenkosten, die ich gezahlt habe, werden mit dem Gesamtkosten verrechnet. Anschließend wird die Grundsteuer auf den Betrag addiert und fertig ist die Summe, die ich Nachzahlen soll. Ein Angabe der Zahlungsfrist fehlt. Auf dem zweitem Blatt ist die sonderbare Zusammensetzung der Kosten aus dem Jahre 2012.
    Folglich kann diese Abrechnung doch nicht als gültig anerkannt werden und mein Vermieter muss nachbessern oder? Dazu kommt, dass ich am 31.08.13 ausziehen werde.

    Vielen Dank für ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Hoffmann

    • Dennis Hundt
      21. August 2013 - 18:29 Antworten

      Hallo Andreas,

      ind er Tat kam die Abrechnung für 2011 zu spät. Sie sollten die Nebenkostenabrechnung 2012 genau auf formelle Fehler überprüfen. Wenn Sie Unstimmigkeiten / Fehler feststellen, sollten Sie Ihren Vermieter bitten nachzubessern, richtig. IM Zweifelsfall kann man das richtige Vorgehen auch mit dem Anwalt seines Vertrauens abstimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Putz
    21. August 2013 - 21:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Als erstes will ich natürlich ihre tolle Arbeit loben. Die Seite beantwortet viele Fragen auf Anhieb, wirklich Klasse!

    Ich habe ebenso ein Anliegen und bitte um ihre kompetente Hilfe.
    Ich bin im November letzten Jahres aus einer Wohnung ausgezogen, indem ich fristlos gekündigt hatte. Aus gesundheitlichen Gründen und herbem Schimmelbefall, als die kalte Jahreszeit einsetzte. Die Jahresabrechnung erfolgte dort immer vom 01.02-31.01. des Folgejahres. Fristlose Kündigung wurde im November rechtskräftig. Nun, 10 Monate später, erhalte ich eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2012-31.01.2013! Ich habe weder im Dezember, noch im Januar dort gewohnt. Wie verfahre ich nun? Habe ich die Pflicht, für Monate zu zahlen, in denen ich dort rechtskräftig nicht wohnte? Ist die Abrechnung ungültig, da scheinbar nach meinem Auszug kein Techniker abgelesen hatte? Gibt es eine Möglichkeit meinen Verbrauch heraus zu rechnen, ohne dabei zu pauschalisieren?

    Danke schon einmal im Vorraus, Liebe Grüße aus dem schönen Bayern

    • Dennis Hundt
      23. August 2013 - 09:01 Antworten

      Hallo Alexander,

      hier ein Artikel zur Abrechnung der Heizkosten mit Hilfe von Gradtagszahlen.

      Zum Abrechnungszeitraum: Vielleicht hat Ihr Vermieter Ihren fristlose Kündigung nicht akzeptiert und versucht den Zeitraum bis zur ordentlichen Kündigung abzurechnen.

      Besprechen Sie Ihre Anliegen am besten mit einem Anwalt, dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Herald Walther
    27. August 2013 - 18:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Ich bin am 01.10.2006 in die Mietwohnung eingezogen und am 31.08.2010 ausgezogen. Habe von diesem Zeitraum keine Nebenkostenabrechnung bekommen trotz mehrmaliger Nachfrage.
    Am 27.08.2013 kam der Vermieter und brachte mir die Nebenkostenabrechnung von dem oben genannten Zeitraum mit einer Nachzahlung von 1177.23 Euro.
    Nun meine Frage:
    Ist diese Rechnung noch zu bezahlen?
    Hat der Vermieter noch Anspruch darauf?
    Oder ist dies Verjährt?
    Mit freundlichen Grüssen

    • Dennis Hundt
      29. August 2013 - 21:19 Antworten

      Hallo Herald,

      wie Sie sicherlich oben gelesen haben, hat der Vermieter nur 12 Monate Zeit die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Anschließend kann es in aller Regel nicht mehr zu einer Nachzahlung kommen. Fragen Sie für rechtliche Sicherheit am besten einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias Sitte
    31. August 2013 - 16:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Unser Mietverhältnis endete am 30.06.13, wir haben die Wohnung am 18.06.13 vollständig und ohne Mängel übergeben. Der etwas vorgezogene Übergabetermin war mehrere Wochen vorher abgestimmt worden, kam also nicht “plötzlich” oder “unerwartet”.

    Unser Vermieter hat wohl eine Nebenkostenabrechnung mit Datum vom 21.06.13 verschickt (Zeitraum Juli 2011-Juni 2012), die uns aber nie erreicht hat, obwohl die Nachsendeadresse im Übergabeprotokoll vermerkt und ein Nachsendeauftrag eingerichtet ist. (Andere Post hat uns sehr wohl schon zum Zeitpunkt der vermeintlichem Nebenkostenabrechnung erreicht.) Außerdem ist auf der Kopie noch die alte Adresse — ich vermute, dass die Abrechnungen per Hand verteilt und nicht per Post versendet wurden. Zu dem Zeitpunkt hatten wir aber bereits keinen Zugang mehr zum Haus bzw. zum Briefkasten.

    Eine Kopie der Nebenkostenabrechnung konnten wir nur mit Mühe dem Vermieter entlocken, der nicht auf Briefe oder E-Mails antwortet und dessen Kundenservice keine Ahnung hat, sondern die Angelegenheit immer nur aufnimmt und “an den Sachbearbeiter weiterleitet, der sich dann melden würde”. Die Kopie hat uns übrigens vor kurzem (also über 2 Monate später als das aufgedruckte Datum) erreicht.

    Kann der Vermieter in dieser etwas grenzwertigen Situation noch Nachforderungen stellen? Oder sollte man sich hier besser an den Fachanwalt wenden?

    Vielen Dank im Voraus,
    Matthias Sitte

    • Dennis Hundt
      1. September 2013 - 20:24 Antworten

      Hallo Matthias,

      mehr können Sie nicht tun, um Ihrem Vermieter die neue Anschrift mitzuteilen. Im Zweifel muss der Vermieter beweisen, das die 12-monatige Abrechnungfrist eingehalten wurde und Ihnen die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugestellt wurde.

      Sichern Sie sich bei Bedarf am besten mit der Meinung eines Anwalts ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    8. September 2013 - 13:16 Antworten

    Unser Vermieter hat bis Heute die Nebenkostenabrechnung 6/10 bis 6/11 und 6/11 bis 6/12 nicht angefertigt. Nun ziehen wie aus. Kann ich wenn ich kein Mieter des Hauses mehr bin, die gesamten Nebenkosten zurück fordern?

    Gruß

    Alexander

  • Alexander
    8. September 2013 - 19:12 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende Frage: Wenn der Abrechnungszeitraum 1.11. bis 31.10 ist, wie können dann Stromrechnungen berücksichtigt werden, die von dem Versorger nach Kalenderjahr abgerechnet werden. Soweit ich weiß muss ja eine anteilige Umrechnung etc. nicht erfolgen, sondern die Stromkosten für das Kalenderjahr 2011 können in die Abrechnung 1.11.2011 bis 31.10.2012 eingestellt werden, ist das korrekt? Ist das die einzige Möglichkeit oder kann auch eine anteilige Umrechnung erfolgen, können also in vorbenanntem Beispiel in der Abrechnung 1.11.2011 bis 31.10.2012 2/12 der Stromkosten 2011 und 10/12 der Stromkosten 2012 geltend gemacht werden?

    Vielen Dank!
    Alexander

  • Sina
    8. September 2013 - 23:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe vom 01.11.2011 bis 31.08.2013 in einer Mietwohnung gelebt. Der Abrechnungszeitraum geht immer von Anfang September bis Ende August.
    Für den ersten Abrechnungszeitraum 01.11.2011-31.08.2012 habe ich vom Vermieter noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen, die wollte er ‘demnächst’ mit der zweiten Abrechnung verschicken. Jedoch hat er mir bereits Ende Juli per E-Mail mitgeteilt, dass eine Nebenkostenabrechnung da sei und ich eine Nachzahlung von knapp 700€ zu leisten hätte, mit der Bitte um Überweisung. Gilt jetzt die Mitteilung des Betrages per E-Mail auch als rechtliche Zustellung, also müsste ich diesen Betrag jetzt zahlen oder kann ich mich darauf berufen, dass mir ja immer noch keine Rechnung vorläge?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      9. September 2013 - 21:13 Antworten

      Hallo Sina,

      für Sie ist die Zustellung der Nebenkostenabrechnung entscheidend (Zugang).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sina
    9. September 2013 - 22:01 Antworten

    Hallo nochmal,

    besten Dank für die Antwort aber ihr Satzbau verwirrt mich. Meinten Sie tatsächlich, die Nennung des Betrages IST zu vergleichen mit der Nebenkostenabrechnung, also der Betrag muss bezahlt werden?

    Liebe Grüße

  • Emontspohl, Janine
    16. September 2013 - 12:10 Antworten

    Guten Tag,

    wir sind am 30.09.2012 aus der “alten Wohnung” ausgezogen und haben für das Jahr 2012 noch keine Endabrechnung erhalten.

    Bis wann muss der ehemalige Vermieter diese an uns gesandt haben?

    Viele Grüße
    Janine

    • Dennis Hundt
      16. September 2013 - 17:00 Antworten

      Hallo Janine,

      wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird, hat der Vermieter bis Ende 2014 Zeit. Lassen Sie Ihre Interessen im Zweifel von einem Anwalt vertreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne
    24. September 2013 - 11:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    auch ich benötige Ihren Ratschlag.

    Ich habe in der Zeit von November 2011 – Mai 2013 in einer Mietwohnung gewohnt. Bis heute habe ich weder eine Nebenkostenabrechnung noch meine Mietkaution zurück bekommen. Als Erklärung habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die Begründung erhalten, das es wohl noch Nachzahlungen seit 2011 gäbe und er ja für 2013, bis ich ausgezogen bin, noch keine aktuellen Zahlen vorliegen hat. Meine Frage wäre nun, was genau darf er denn noch abrechnen und wie sieht es mit Rückzahlungen an mich aus, falls ich zuviel an Nebenkosten gezahlt habe?

    Vielen Dank schon mal vorab! 🙂

    Gruss,
    Yvonne

  • Jasmin
    5. Oktober 2013 - 07:54 Antworten

    Hallo.
    Ich habe am 6. 9. die Abrechnung für meine vorherige Wohnung erhalten. Und bekomme Geld zurück.
    Jetzt einen Monat später hat der Vermiter das Geld immer noch nicht überwiesen. Wie lange darf er das Geld einbehalten und kann ich dafür Zinsen verlangen ?

  • Vanessa
    13. Oktober 2013 - 19:54 Antworten

    Wir sind zum 01.10.2012 aus der Mietwohnung ausgezogen, mussten aber bis zum 15.12.2012 Miete zzgl. Nebenkosten zahlen. Das Abrechnungsjahr der Nebenkosten war bisher immer 01.01. – 31.12.- Bis jetzt liegt uns noch keine Abrechnung für das Jahr 2012 vor (die sonst immer ca im Juli e.J. kam). Soll ich meine ehemalige Vermieterin mal höflich daran erinnern, da ich eigentlich mit einer Erstattung rechne. Oder ist es sinnvoll, dies erst Anfang 2014 zu machen, falls doch eine Nachforderung (sehr unwahrscheinlich) ansteht.

    • Dennis Hundt
      14. Oktober 2013 - 11:06 Antworten

      Hallo Vanessa,

      wenn Sie erst 2014 nachfassen, dann ist das Risiko eine Nachzahlung zu erhalten tatsächlich viel, viel geringer. Im Zweifel keinen Fehler machen und einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Judith 'Hof
    21. Oktober 2013 - 18:06 Antworten

    Mein Vermieter in den 6 Jahren des Mietverhältnisses hat bis jetzt nur 1 mal Nebenkostenabrechnung gemacht (2011), diese müsste auch korrigiert werden. Außerdem die angemietete Garage (zusammen mit der Wohnung im Mietvertrag) steht seit 2010 nicht mehr zur Verfügung, sie befindet sich auf anderem Grundstück und gehört nicht dem Vermieter. Kann ich jetzt aus diesen zwei Gründen fristlos kündigen?

    • Dennis Hundt
      22. Oktober 2013 - 17:41 Antworten

      Hallo Judith,

      für eine fristlose Kündigung müssen wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen. Die nicht erstellten Nebenkostenabrechnungen werden hier nicht genügen. Auch die Garage können Sie ja schon seit Jahren nicht mehr nutzen, dieser Kündigungsgrund erscheint mir einfach nicht plausibel. Im Zweifel bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    24. Oktober 2013 - 09:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Hilfe.

    Mein ehemaliger Vermieter (eine Gesellschaft mit Sitz in Bochum) verlangt von mir eine Nachforderung für Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 mit der Begründung, die Abrechnung hätte mir auf dem Postweg nicht zugeschickt werden können. Auszug erfolgte am 31.07.2010, Datum der Abrechnung ist der 11.11.2010.

    Die Abrechnung ist an eine Adresse vermerkt, an der mir die Abrechnung von 01.08.2010 bis 31.03.2013 hätte zugestellt werden können.

    Kann ich mich auf § 556 Abs. 3 berufen und die Zahlung verweigern oder ist rechtlicher Beistand sinnvoller?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      26. Oktober 2013 - 15:50 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sie kennen die Fakten und die Rechtslage ja gut. Wenn Sie sich die Konfrontation alleine nicht zutrauen, würde ich immer einen Anwalt einschalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Regina
    26. Oktober 2013 - 12:55 Antworten

    Hallo! Ich hätte da eine Frage:
    Wir sind zum 15.05.2012 ausgezogen und haben heute am 26.10.2013 die Neben- Betriebskostenabrechnung erhalten.
    Hier finden sich zwei Angaben:
    Einmal Abrechnungszeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 und Dann
    Ihr Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 15.05.2012.
    Welche Aussage ist für eine Errechnung der Abrechnungsfrist gültig?
    Vielen Dank, Regina

  • Melanie
    29. Oktober 2013 - 11:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    und zwar haben wir die Tage die Nebenkostenabrechnung von unserer alten Wohnung bekommen. Der Arrechnungszeitraum ist vom 1.1.2012-31.12.12.

    Wir haben in dieser Wohnung nur vom 01.01.2012- 30.04.2012 gewohnt.

    Nun meine Frage: ist die Nebenkostenabrechnung jetzt schon verjährt oder läuft die Abrechnungsfrist bis 31.12.2013.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Maximilian
    29. Oktober 2013 - 13:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu einer erwarteten Nebenkostenerstattung.
    Das Mietverhältnis mit vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung und kalenderjährlicher Nebenkostenabrechnung bestand von Oktober 2011 bis Februar 2013. Bislang haben wir keine Nebenkostenabrechnung bekommen, auch nicht für 2011. Da wir aber für alle 3 Abrechnungsjahre hohe Erstattungen erwarten, stellen sich uns nun einige Fragen.

    Müssen wir unsererseits dem Vermieter eine Frist zur Erstellung der Abrechnung für 2012 stellen (natürlich erst nach dem 31.12.2013)? Wenn ja, bis wann müssen wir diese Frist gesetzt haben und wieviel Zeit müssen wir dem Vermieter dafür einräumen?
    Was, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellen kann/will? Können wir dann die kompletten Vorauszahlungen zurückfordern?

    Vielen Dank vorab und freundliche Grüße,
    Maximilian

  • Rolf
    6. November 2013 - 08:47 Antworten

    Wir sind im Sep. 2012 ausgezogen haben die Renovierungsarbeiten über einen Kostenvoranschlag (aus zeit gründen) abgerechnet. Jetzt hatte die (alte Wohnung) Wohnungsverwaltung am 01.01.13 gewechselt und unsere alte Wohnung wurde erst danach renoviert. Eine Nebenkostenabrechnung haben wir auch noch nicht bekommen. Wir hatten noch 100,-€ Sonderzahlung zur Sicherheit für die Nebenkosten geleistet. Dazu die Anmerkung, wir haben jedes Jahr ca. 200,-€ sonst zurück bekommen (6 Jahre). Meine Frage; wer ist mein Ansprechpartner für die Nebenkostenabrechnung (alter oder neuer Verwalter meiner alten Wohnung)?? Kann ich den alten Verwalter auffordern eine Rechnung über die Renovierung vorzulegen? Wenn es zu Abweichungen kommt gegenüber des Kostenvoranschlag kann ich oder wenn es teurer wurde er noch Geld verlangen? Wenn keine Rechnung vorhanden was dann? Viele fragen ich freue mich jetzt schon auf die Antworten und sage danke im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    Rolf

  • strangie
    13. November 2013 - 10:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin am 01.06.2012 in meine jetzige Wohnung eingezogen und habe noch keine Abrechnung erhalten. Bis wann kann mein Vermieter die Abrechnung noch einfordern?
    Danke

  • Christiane
    1. Dezember 2013 - 08:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 15.03.2013 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe trotz mehrmaligem schriftlichen Kontakt mit der Bitte um eine Nebenkostenabrechnung und der Rückforderung von dem Einbehalt von 100€ Mietkaution keine Abrechnung bzw. Rückerstattung bekommen.

    Soweit ich weiss, ist es dem Vermieter nicht erlaubt Teile der Mietkaution als “Guthaben” für die Nebenkostenabrechnung einzubehalten. Zumal ich die letzten Jahre immer pünktlich im Herbst meine Nebenkostenabrechnung von dem Vermieter ausgehändigt bekommen habe mit Rückzahlungen seinerseits.

    Wie könnte man an die Forderung der Nebenkostenabrechnung und der noch fehlenden Mietkaution vorgehen?

    Herzlichen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Christiane

  • Rolof
    5. Dezember 2013 - 22:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in der diesjährigen Nebenkostenabrechnung informiert unser Vermieter, dass in der Wohnung unter uns fast keine Heizkörper angestellt werden, da mehrerer durch diese Wohnung verlaufenden Heizungs-Rohre genug Wärme entwickeln. D.h., wenn wir in unserer Wohnung die Heizkörper anstellen, heizen wir diese Wohnung mit (Rohrwärme). Das ist vermutlich seit mehreren Jahren der Fall.
    Was können wir als Mieter unternehmen, um diese Mehrkosten zu verhindern bzw. diese einzufordern?
    Danke für Ihre Mühe!

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2013 - 08:57 Antworten

      Hallo Rolof,

      genau wegen solchen kleinen Ungerechtigkeiten werden die Heizkosten nicht nur nach Verbraucht, sondern nach Verbrauch und Fläche abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    10. Dezember 2013 - 14:16 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich erhielt am 29.10.2013 die BK-Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012. Die Kosten dieser Abrechnung waren um 20% gegenüber der Abrechnung 2011 angestiegen. Darauf hin habe ich die Hausverwaltung gebeten mir die Kopien aller relevanten Unterlagen für diese Abrechnung gegen Kostenerstattung zu überlassen.
    Dieser Bitte kam man nach ,ich musste aber feststellen, dass die wichtigsten Seiten wie die abgelesenen Zählerstände für Heizung ,Warm und Kaltwasser nicht geliefert wurden waren .Auch auf den Lieferanten Rechnungen fehlten die Zählerstände. Auf Nachfrage teilte man mir mit ,dass man aus Gründen des Datenschutzes diese Daten mir nicht mitteilen dürfe.
    Gibt es datenschutzrechtliche Bedenken mir die Einsichtnahme zu verweigern .
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian

  • Sandra
    13. Dezember 2013 - 12:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin zum 15.08.2012 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe heute (13.12.2013) die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.2011-14.08.2012 erhalten. Im Begleitschreiben steht die Bemerkung, dass inzwischen die Eigentümerversammlung für das Jahr 2012 stattgefunden und die Hausabrechnung für 2012 nun dem Vermieter vorliegt.

    In Kopie sind zwei Schreiben der betreffenden Firma vom 25.03.2013 an den ehemaligen Vermieter sowie vom 22.04.2013 an den aktuellen Vermieter beigefügt. Weiterhin sind die Abrechnungsunterlagen der Ablesefirma in Kopie vom 11.01.2013 beigefügt.

    Muss ich die Nebenkostenabrechnung nun bezahlen? Oder hätte mir diese Abrechnung bis zum 14.08.2013 zugestellt werden müssen?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sandra H.

  • Stefanie
    15. Dezember 2013 - 17:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    es geht um folgendes. Wir wohnen seit Juni diesen Jahres hier in der Wohnung und sind mit einem Monat in der Nebenkostenabrechnung drin. Da sehr viele. teils auch offensichtliche, Fehler zu sehen waren, haben wir Einsicht verlangt.

    Wir haben Kopien bekommen bei denen sämtliche Rechnungen bis Januar 2012 datiert sind (oder noch älter). Also z.B. der Vermieter hat am 26.1.2012 die Abrechnung für Wasser usw. bekommen. Wie sieht es da aus, ist er im Recht, kann er uns das zu Lasten rechnen oder wir, wenn wir uns weigern das zu bezahlen?

    Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen und wäre Ihnen sehr dankbar

    Liebe Grüße
    Stefanie

  • Mario
    27. Dezember 2013 - 02:00 Antworten

    Auch von mir ein Lob für diese äußerst hilfreiche Seite, es ist selten das man mal so aüßerst ausführliche Informationen findet!

    Auf mein Anliegen hab ich leider noch keine Antwort gefunden, ich hoffe das sich irgend jemand damit auskennt und mir behilflich sein kann.

    Mein Vermieter hat mir eine sehr hohe Mietnebenkostenabrechnung 3 Wochen vor verstreichen der Abrechnungsfrist zukommen lassen.
    Diese war handschriftlich verfasst, ohne Datum (Nur Titelzeile “Abrechnung 2012”) und nur mit meinem Namen drauf (Ohne meine oder seine Adresse oder irgendeinem Verweis um welches Abrechnungsobjekt es sich handelt)
    Da auch einige Punkte mir zu hoch erschienen habe ich diese Abrechnung reklamiert, und warte auf eine korrekte Abrechnung, mit zumindest korrekt ausgefülltem Adresskopf, die zweifelhaften Punkte kläre ich dann später.

    Zählt die Abgabe dieser “Abrechnung” schon um die Abrechnungsfrist zu wahren? Oder sind die fehlenden Daten für mich ein Grund diese nicht anzuerkennen? Wie verhält es sich wenn ich Fehler in der Berechnung einiger Punkte feststellen werde, muss ich ihm dann über die Abrechnungsfrist von einem Jahr nochmal die 3 Monate geben zur Nachbesserung?

    Ich danke für eine eventuelle Antwort im Voraus und verbleibe Dankbar
    Mario

  • Melanie
    2. Januar 2014 - 10:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    auch von mir ein Lob an Sie für die guten Erklärungen für Jura-Laien!

    Es wurde sicher ein Fall wie meiner schon angesprochen, habe beim Durchscrollen der Kommentare jedoch nichts ähnliches gefunden.
    Ich bin Ende Februar 2012 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe zum Ende Dez 2013 eine Abrechnung für die beiden Monate bekommen.
    Liegt das noch in der Abrechnungsfrist bzw. gilt die Abrechnungsfrist nun ab Ende des Jahres oder Ende des Mietverhältnisses? Kann es sein, dass durch eine Abgabe der Nebenkostenabrechnung an eine Firma kein Verschulden der Vermieter vorliegt?
    Der Zählerstand wurde nach Auszug bemessen.

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe

    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie

  • Patrick
    2. Januar 2014 - 13:59 Antworten

    Ich habe jetzt ehrlich gesagt nicht alle Kommentare gelesen, aber dennoch eine Frage. Ich habe heute den 02.01.2014 die Abrechnung von 2012 der Mietwohnung meiner verstorbenen Mutter erhalten. Ich solle eine Nachzahlung leisten. Ist es jetzt korrekt, da die Abrechnung heute also 2014 per Post gekommen es sich ausserhalb der Abrechnungsfrist befindet und ich keine Nachzahlung mehr leisten muss? Habe zwar den Gesetztestext gelesen, aber dennoch bin ich mir unsicher. Im voraus danke ich trotzdem schon. Patrick

  • Tina
    2. Januar 2014 - 14:08 Antworten

    Ein frohes neues Jahr erstmal.
    Ich hätte eine Frage zur Zustellungsweise von Nebenkostenabrechnungen.
    Wir haben am 26.12.2013 eine E-Mail mit PDF-Datei im Anhang bekommen, die die NK-Abrechnung für 2011. Als Briefform ist sie uns bis jetzt nicht zugegangen. Wenn ich jetzt hier von einzuhaltenden Fristen lese frage ich mich wie der Vermieter mir die Abrechnung zukkommen lassen muss, ist da eine E-Mail rechtens und muss ich das annehmen?
    Danke und viele Grüße
    Tina Doerenberg

  • Patrick
    2. Januar 2014 - 14:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich war vielleicht etwas vorschnell. Habe eben mit dem Hausverwalter telefoniert. Er sagt er habe mir das angeblich per eMail vorab mitgeteilt. Und zwar am 27. und 30.12.2013. Da ich aber die eMail Adresse nicht mehr benutze ist, habe ich auch nichts bekommen. Er behauptet natürlich jetzt ich müsste es trotzdem bezahlen, auch wenn die Abrechnung erst heute den 02.01.2014 zugestellt wurde da er mich ja vorab per Mail informierte. Ehrlich gesagt sehe ich das etwas anderster. Auch wenn ich es per Mail erhalten hätte, zählt doch letztenlich nur das Abrechnungsschreiben per Post bzw per Fax. Verträge haben ja auch nur ihre Gültigkeit wenn sie postalisch oder per Fax zugesendet werden. Oder irre ich mich da jetzt?

    Grüße Patrick

  • Tina
    2. Januar 2014 - 15:10 Antworten

    Ich nochmal 😉
    Die E-Mail selbst hat mir die Tochter der Vermieterin zukommen lassen und auf der Abrechnung selbst ist weder ein Name noch eine Unterschrift, noch eine Signatur angegeben, was nu??

    Dankeschön!

  • Michael Przybille
    3. Januar 2014 - 09:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Am 30.12.2013 erhielten wir unsere Betriebskostenabrechnung für 2012. Ausgezogen sind wir am 30.04.2012. In der Betriebskostenabrechnung werden aber Brennstoffkosten vom 14.05.2012 – 03.05.2013 zu Lasten gelegt. Unsere Frage ist, sind die Brennstoffkosten für uns relevant? Und war die Zustellung zum 30.12.2013 fristgemäß, da wir ja schon am 30.04.2012 ausgezogen sind? Zustellung kam ohne Einschreiben per Post.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael P.

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2014 - 15:03 Antworten

      Hallo Michael,

      ohne die Abrechnung zu sehen und genau zu überprüfen kann man leider nicht dazu schreiben. Lassen Sie die Nebenkostenabrechnung prüfen oder richten Sie Ihr anliegen am besten an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gertrude
    4. Januar 2014 - 15:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Ich habe die Nebenkostenabrechnung von 2012 erhalten. Dort sind 2 Posten aufgeführt die ich nicht ganz nachvollziehen kann. Und zwar sind diese: Rechts und Beratungskosten und Kosten für die Berufsgenossenschaft. Sind diese Posten umlegbar auf die Nebenkosten? Im voraus schon einmal vielen Dank für ihre Antwort.

  • Hartmut
    4. Januar 2014 - 17:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Vermieter hat die Abrechnungsfrist für 2012 überschritten.
    1. Kann sich für mich eine Nachforderung der BK für 2012 daraus ergeben, dass ich den Vermieter auffordere, mir die Abrechnung für 2012 zu übersenden?
    2. Muss der Vermieter (laufendes Mietverhältnis) mir ein eventuelles Gutachten auszahlen oder muss ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen (ab 2/2014).
    Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
    Hartmut

  • Alexander Schmitt
    5. Januar 2014 - 13:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Nachbar bat mich um Hilfe bei seiner Nebenkostenabrechnung. Diese wurde zum 23.12.2013 für den Abrechnungszeitraum 2012 gestellt. Wie ich aus dem Forum entnehmen konnte ist dies noch rechtens. Allerdings wurden hier lediglich die Heizkosten und das Wasser abgerechnet. Alle anderen Kosten (Gebäudereinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc. nicht).
    Meine Frage hierzu lautet: Abgesehen von dem fehlerhaften Umlageschlüssel sind die nicht in Rechnung gestellten Kosten somit verjährt??

    Ich freue mich auf Ihre Einschätzung.

    Grüße
    Alexander

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2014 - 16:32 Antworten

      Hallo Alexander,

      die Abrechnungszeiträume für Heizung + Warmwasser und für die kalten Nebenkosten müssen nicht identisch sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    6. Januar 2014 - 10:59 Antworten

    Hallo,
    bei uns ist folgender Sachverhalt: wir sind im Jahr 2012 vom Hinterhaus ins Vorderhaus gezogen. Der Verwalter hat Fristgerecht zum 30.12.13 seine Abrechnung zugestellt.

    Diese Abrechnung enthält aber massive Fehler (meiner Meinung nach) zu unseren ungunsten. im Klartext: außer bei Wasser und Abwasser (was aber auch falsch ist) hat er für das hintere Haus das ganze Jahr abgerechnet. Er hat zwar korrekt den Nutzungszeitraum mit 4 Monaten angegeben diesen jedoch in seiner Berechnung nicht berücksichtigt. – Auf meine E-Mail vom 30.12. hat er am 2.1. eine neue Abrechnung erstellt und mr zugemailt. Diese ist aber immer noch falsch – er hat lediglich weitere Fehler korrigiert (die Einheiten für Wasser und Abwasser stimmten nicht). In summe kommen wir jetzt noch schlechter weg als vorher!

    Auf die Fehler die ich bemängelt habe ist er bislang nicht eingegangen (habe eine neue E-Mail geschickt).

    Meine Frage: Ab wann ist ein Fehler in der Abrechnung so erheblich das die Abrechnung als nicht gültig zu bezeichnen ist? Die Fehler die er korrigiert hat gehen meines erachtens ja über simple Rechenfehler hinaus.

    Wie ist die Frist zur Korrektur solcher Fehler? Ist die Frist nach § 556 BGB damit noch eingehalten auch wenn eine Abrechnung zwar prinzipiell korrekt aber falsch berechnet wurde?

  • B. Meyer
    10. Januar 2014 - 09:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    erstmal vielen Dank für Ihren Blog.
    Leider habe ich in den obigen Antworten keine konkrete Lösung für meinen Fall gefunden.

    Ich habe vom 1.1. bis zum 31.3.2012 in einer Wohnung gelebt.
    Wenn die Betriebskostenabrechnung 2012 erst im Januar 2014 bei mir eingeht, ist die Frist damit automatisch überschritten?
    Oder hat der Vermieter die Möglichkeit, die Frist bis zum 31.3.2014 zu verlängern?
    Kommt es auf das Absendedatum, den Poststempel oder das Eingangsdatum an?
    Und was passiert bei nicht lesbarem Poststempel?
    Der Vermieter ist in der Beweispflicht, soviel weiß ich auch schon.
    Wenn es sich nicht um ein Einschreiben handelt, wird das sicherlich schwierig sein. Welche Möglichkeiten hätte er noch?

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    B. Meyer

  • W.Alles
    22. Januar 2014 - 15:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zum 31.05.2012 habe ich meine Mietwohnung gekündigt. Heute habe ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 bekommen. Versendet wurde der Abgestempelte Brief mit dem Datum 19.01.2014. In der Rechnung jedoch steht das Datum vom 31.12.2013. Bin ich immer noch in der Zahlungspflicht oder ist das nun verjährt?

    Grüße
    Wilhelm

  • RosaLopes
    25. Januar 2014 - 15:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ende Juni 2013 bin ich aus meiner ehem. Wohnung ausgezogen. Jetzt im Januar 2014 habe ich die Kaution immer noch nicht wieder. Die Vermieterin wollte mir die Kaution nach Zugang der Betriebskostenabrechnung zukommen lassen.
    Ich habe gehört, dass der Vermieter kein Recht auf Forderung von Nachzahlungen von Betriebskosten hat, falls er versäumt hat, die Abrechnung des vergangenen Jahres dem Mieter fristgerecht zukommen zu lassen. Da ich im Vorjahr (2012) keine Abrechnung bekommen habe, hieße das, die Vermieterin hätte kein Recht, die nächste Abrechnung (2013) mit mir abzurechnen. Ist das richtig?

    Vielen Dank!
    Rosa Lopes

  • Corak Aleksandra
    28. Januar 2014 - 10:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    auch bei mir gibt es Schwierigkeiten mit der Nebenkostenabrechnung!

    Mein Vermieter hat mir am 8.12.2013 die Abrechnung für das Kalenderjahr 2012 geschickt.
    Sie war formell anders aufgebaut als meine bisherigen, da Posten angerechnet wurden, die sonst nie anfielen ( alter Mietvertrag).
    Demnach sollte ich ca. 1200 Euro nachzahlen ( in den letzten Jahren waren es höchstens 160 Euro)
    Ich habe per Fax um Überprüfung und Berichtigung der Rechnung gebeten, und bis heute keine Antwort erhalten.
    Eine andere Mieterin, die ebenso eine ungewöhnliche Abrechnung erhielt, in ähnlicher Höhe, hat gestern eine neue, berichtigte Abrechnung erhalten!
    Alle anderen Mieter hatten schon am 8.12.13 eine korrekte Abrechnung erhalten!
    Ich gehe davon aus, das der neue Mitarbeiter meines Vermieters übersehen hat, dass im Haus zwei Parteien wohnen, die in ihren alten Mietverträgen andere Vereinbarungen haben, und alle wie Neumieter berechnet hat, und somit der Fehler passiert ist..
    Was soll ich nun tun?
    Muss ich überhaupt noch bezahlen, falls was kommt?
    Und, falls ich das Recht der Verjährung nutze, kann der Vermieter sich das Geld auf andre Weise holen? (Mieterhöhung?)

    Mit freundlichen Grüssen,
    A. Corak

  • Gosia
    31. Januar 2014 - 15:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    heute habe ich eine Mahnung erhalten die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 noch nicht beglichen zu haben. Die eigentliche Nebenkostenabrechnung habe ich jedoch nicht erhalten. Insgesamt geht es um eine Summe von fast 500 EUR. Zur Information: Ich habe ca. 1,5 Jahre (bis Ende Oktober 2012) in einem Zimmer mit ca. 28 Quadratmetern gewohnt. Muss ich diese Abrechnung noch bezahlen oder ist das verjährt? Zudem finde ich diesen Betrag nicht ganz realistischm da die Abrechnung für 2011 ungefähr 30 EUR betrug.

    Viele Grüße!

  • D. Seifert
    23. Februar 2014 - 19:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hund,

    ich habe gestern die Betriebskostenabrechnungen 2010, 2011 und 2012 erhalten.
    Es handelt sich dabei um eine Gesamtsumme von fast 2000 Euro. Wir haben bereits 2014, muss ich die Kosten zahlen, wenn ich ihren Ausführungen oben folge dann nicht. Mein Vermieter hat den Grundsteuerbescheid beigefügt, dieser ist von 2006.
    Die Anschreiben der jeweiligen Jahre hat er jeweils auf Mitte des Folgejahres zurückdatiert. Ich habe allerdings in diesen Jahren (seid dem Einzug) keine Abrechnung bekommen.
    Im Anhang hängen jeweils die Abrechnungen der Hausverwaltung die allerdings das Datum des jeweiligen Folgejahres tragen.
    Der Vermieter hat mir eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt, wie soll ich reagieren?
    Soll ich ein Schreiben aufsetzen in dem ich ihn auf die Abrechnugsfristen hinweise oder mir schon rechtlichen beistand holen?

    Hätte der Vermieter nicht ebenfalls reagieren müssen und die Nebenkosten anpassen um derart hohe Nachzahlungen zu vermeiden?

    Gruß
    D. Seifert

    • Dennis Hundt
      24. Februar 2014 - 14:52 Antworten

      Hallo Herr Seifert,

      beide Möglichkeiten sind nicht schlecht: Auf die Abrechnungsfrist nach §556 BGB hinweisen und ein rechtlicher Rat kann sicher auch nicht schaden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    19. April 2014 - 10:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    habe heute die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.-31.01. 2013 vom Vermieter bekommen. Sie beträgt immerhin noch 123 Euro ( 2 Zi. Whg.), obwohl ich bereits 1 1/2 Monate zuvor ausgezogen bin.
    Muss ich die Rechnung noch zahlen, der mich betreffende Abrechnungszeitraum lt. Mietvertrag, liegt ja schon fast 15 Monate zurück?…
    Mit freundlichen Grüßen,
    Claudia

  • Kristin Pasalic
    12. Mai 2014 - 09:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    In unserer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 wurden 15 Monate
    statt nur 12 Monate abgerechnet. Der Zeitraum 15.10.2012-31.12.2012 wurde in dieser Abrechnung mit in Rechnung gestellt. Meine Vermieterin hat den Anbieter gewechselt, daher gab es am 15.10.12 eine verfrühte Ablesung des alten Versorgungsunternehmens.
    Ab dem 09.01.2013 waren wir dann bei dem neuen Anbieter.
    Die Abschlussrechnung des alten Anbieters für den Zeitraum 15.10.2012-31.12.2012 hat meine Vermieterin erst im August 2013 erhalten.
    Sind wir nun verpflichtet, diese 3 Monate aus dem Jahr 2012 noch nachzubezahlen?
    Ist Sie nicht verpflichtet, uns diese verspätete Abrechnung innerhalb 3 Monate
    weiterzuberechnen? Wir baten um eine korrekte Nebenkostenabrechnung über 12 Monate und Ihr Anwalt hat nun einfach die Kosten gesplittet in die 12 Monate des Jahres 2013 und 3 Monate des Jahres 2012 und fordern weiterhin den kompletten Rechnungsbetrag.
    Sind wir verpflichtet für das Jahr 2012 noch nachzubezahlen?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich Klarheit verschaffen könnten!
    Mit besten Grüßen
    Kristin Pasalic

    • Dennis Hundt
      14. Mai 2014 - 09:19 Antworten

      Hallo Kristin,

      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Leider kann und darf ich Ihnen hier nicht ein “JA, zahlen Sie” oder eine “NEIN, zahlen Sie nicht” schreiben. Man muss den gesamten Sachverhalt sehen und dann kann man einen Einschätzung abgeben.

      Eine Option wäre es sicherlich, die Abrechnung hier prüfen zu lassen: https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-pruefen/. Sofern es sich lohnt, weil die Nachzahlung entsprechend hoch ist.

      Ansonsten kann ich Sie nur auf die vielen Artikel hier im Portal und auf die Suche aufmerksam machen. Vielleicht können Sie den Sachverhalt ja doch alleine klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolf
    23. Juni 2014 - 10:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe meine Nebenkostenabrechnung 2012/2013 Ende mai 2014 erhalten. Ich bin Ende März 2013 ausgezogen. Nun soll ich über € 700,00 nachzahlen. Die Abrechnung ist vom 01.06.2013 bis 31.05.2013 (bzw. 31.03.13 wegen Auszug). Die Heizkostenabrechnung ist in Kopie beigefügt. Die anderen Gebühren (Grundsteuer, Müllabfuhr, versicherung etc.) sind nicht genau bestimmt. Wir haben für 2009 und 2010 lediglich die Heizkostenabrechnungen erhalten. Erst ab 2011 auch die Betriebskosten. Ist das rechtens? Muss ich die Nachzahlung tätigen? Sind die Kosten für 2012 nicht verjährt? Muss ich Widerspruch einlegen? Danke für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Wolf

    • Dennis Hundt
      23. Juni 2014 - 12:26 Antworten

      Hallo Herr Wolf,

      gerade wenn die Dinge bei Ihnen nicht ganz einfach zu beurteilen sind und die Nachzahlung extrem hoch ausfällt, würde ich Ihnen die Prüfung der Nebenkostenabrechnung (durch einen Anwalt) empfehlen.

      Ansonsten kann ich Ihnen nur nochmals die 12-monatige Abrechnungsfrist als Stichwort geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolf
    23. Juni 2014 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    danke für die Antwort. Ich denke mal ich lasse die wirklich von einem Anwalt prüfen. Zum Stichwort 12-monatige Abrechnungsfrist: Ab wann zählt die denn nun? Tag des Auszugs (31.03.2013) oder Abrechnungszeitraum wie bisher 01.06. – 31.05.2013?
    Danke und Gruß
    M. Wolf

  • Karin
    12. September 2014 - 13:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe heute eine Mahnung zur einer Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Abrechnungszeitraum ist der 01.01.2012 bis 31.12.2012. Datiert ist die Abrechnung auf den 20.12.2013. Ich habe diese Abrechnung nie bekommen. Muss ich noch zahlen oder hat der Vermieter seine Frist nicht eingehalten? Ist es überhaupt zulässig 9 Monate nach der vermeintlichen Rechnung zu mahnen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    MfG karin

    • Dennis Hundt
      15. September 2014 - 13:32 Antworten

      Hallo Karin,

      machen Sie Ihren Vermieter auf die Abrechnungsfrist aufmerksam und bitten Sie um einen Nachweis für den rechtzeitigen Zugang. Zur Vorbereitung für Sie: Zugang der Nebenkostenabrechnung: Beweislast trägt der Eigentümer

      Holen Sie sich rechtlichen Rat, wenn Sie alleine nicht mehr weiter kommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Y. WEIDLER
    16. September 2014 - 21:29 Antworten

    Hallo,

    Wir haben heute die Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 erhalten. Auf der Abrechnung steht der 23.08.2014. Meine ehemalige Vermieterin lässt die Abrechnungen immer durch ihren Sohn machen. Da nunmehr über 1,5 jahre vergangen sind gehe ich davon aus das selbst wenn die Firma die die Heizkörper abliest da getrödelt hat, ich nicht mehr verpflichtet bin die Nachzahlung zu tragen. Dennoch würde ich gerne wissen ob sie oder ihr Sohn die Verzögerung auf gesundheitliche Probleme zurückführen könnten und ob dieses dann rechtens ist.

    • Dennis Hundt
      19. September 2014 - 09:39 Antworten

      Hallo Frau Weidler,

      es geht immer nur um Gründe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Eine “unfähige” oder “erkrankte” Verwaltung rechtfertigt möglicherweise nicht eine derartige Verspätung. Schließlich hatte die Vermieterin mehr als 18 Monate Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bub
    1. Oktober 2014 - 17:58 Antworten

    Hallo, ich bin am 01.10.2013 in die Wohnung gezogen. Habe bislang keine Nebenkostenabrechnung erhalten und würde nun gerne wissen, ob der Vermieter seine Kosten die eventuell anfallen würden – sprich Nachzahlung – mir gegenüber noch geltend machen kann. Sollten kein wie o. g. Grund vorliegen.
    Vielen Dank im Voraus für eventuelle Hilfe.

    Freundliche Grüße

    Bub

  • katrin
    11. Oktober 2014 - 16:54 Antworten

    Mir wurde gesagt das es jetzt eine neue Regelung gibt, das der Vermieter jetzt länger Zeit hat als 12 Monate die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zu kommen zu lassen. Stimmt das?

    • Dennis Hundt
      13. Oktober 2014 - 09:17 Antworten

      Hallo Katrin,

      das wäre mir neu. Die Grundlage für die 12 Monate finden Sie in § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone
    16. Oktober 2014 - 10:06 Antworten

    Hallo, sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 1.12.2012 in unsere jetzige Wohnung zur Miete eingezogen. Bis heute haben wir noch keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Auf wiederholtes Nachfragen unsererseits, redet sich die Hausverwaltung immer damit heraus, dass es “ja sooo viel Arbeit” sei, und es noch dauern könne.

    Alle Wohnungen in unserem Haus sind zum 1.12.12 neu bezogen worden, nach Kernsanierung.

    Da wir natürlich gerne wissen wollen, was uns die Wohnung letztendlich tatsächlich kostet, hätten wir natürlich baldmöglichst gern besagte Abrechnung, zumindest für das erste Wohnjahr. gibt es eine Frist hierzu? Können wir diese “einfordern”?
    Vielen Dank schonmal im Voraus, Ihnen noch eine angenehme Woche!
    Simone

  • Franziska
    23. Oktober 2014 - 14:39 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir sind zum 31.05.2013 aus der Wohnung ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2013 – 31.05.2013 ist datiert auf den 28.08.2014. Wenn ich die Informationen auf Ihrer Seite und den § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB richtig verstanden haben, endet unser Abrechnungszeitraum zum 31.05.2013 und die Abrechnungsfrist von 12 Monaten, innerhalb derer unser damaliger Vermieter uns eine NK-Abrechnung hätte zukommen lassen müssen, zum 31.05.2014. Somit ist eine NK-Forderung seitens des Vermieters für den oben genannten Zeitraum hinfällig und wir zur Zahlung der Forderung nicht mehr verpflichtet, da die Nebenekostenabrechnung auf den 28.08.2014 datiert ist. Richtig?

    Vielen Dank für Ihre Zeit.
    Mit freundlichen Grüßen
    Franziska

      • Franziska
        25. Oktober 2014 - 10:33 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort und den Link.

        Mit freundlichen Grüßen
        Franziska

  • Nathalie S.
    29. Oktober 2014 - 17:53 Antworten

    Guten Abend,
    Ich hätte auch ein Frage, gestern habe ich Post wegen meine Nebenkostenabrechnung bekommen in dem Brief werde ich um eine Fristverlängerung gebeten, wegen eines Krankheitsfall kann die Frist bis zum 31.12.14 nicht eingehalten werden.Sie bitten nun um eine Verlängerung bis zum 31.07.15 muss ich das Unterschreiben und was ist wenn ich keine Verlängerung zu stimme???
    Mit freundlichen Grüßen

    Nathalie

  • Simone Seth
    31. Oktober 2014 - 11:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind am 30.9.2013 aus unserer Wohnung ausgezogen und haben jetzt Nachzahlungen für unsere Betriebskostenabrechnungen für 2011, 2012 und 2013 von unserem Vermieter erhalten. Welche Verjährungsfrist zählt – die 1-jährige oder 3-jährige? (Abrechnungszeitraum jew. 1.1. – 31.12.)

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort,

    S. Seth

    • Dennis Hundt
      31. Oktober 2014 - 15:04 Antworten

      Hallo Simone,

      der Vermieter muss die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach §556 BGB beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Schulz
    10. November 2014 - 21:27 Antworten

    Hallo!
    Nachdem die Abrechnung für das Jahr 2012 erst im Januar 2014 zugestellt wurde, und unser Vermieter dies nun über Gericht verhandeln lassen möchte habe ich folgende Frage.
    Wir sind im Juni 2014 aus der Wohnung gezogen. Die Abrechnung für 2013 ist bisher noch nicht bei uns eingegangen (der Vermieter hat unsere neue Adresse unter Zeugen bekommen). Sollten wir ihn an die Abrechnung erinnern? Kann uns etwas draus gedreht werden, sollte die Abrechnung erneut zu spät kommen? Bei der Abrechnung für das Jahr 2012 unterstellte er uns wir hätten dem Postboten nicht aufgemacht oder das klingelschild abmontiert, was natürlich Quatsch ist. Entweder hätten wir ein infoschreiben im Briefkasten gehabt oder er hätte Info bekommen dass der Empfänger nicht ermittelbar ist.
    Im Voraus danke für die Antwort 🙂

    • Dennis Hundt
      11. November 2014 - 13:16 Antworten

      Hallo Frau Schulz,

      Sie haben als Mieterin nicht die Pflicht, den Vermieter an die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu erinnern. Stellen Sie einfach sicher, das der Vermieter Ihre Anschrift hat, dann liegt der “Ball” beim Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Vogel
    12. Dezember 2014 - 20:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    In meiner heute erhaltenen Abrechnung ist einmal der Abrechnungszeitraum 01.01.2013-31.12.2014 aufgeführt und einmal MEIN Abrechnungszeitraum vom 15.01.-31.10.2014 angegeben. Aus der Wohnung bin ich zum 31.10.14 ausgezogen.
    Welches Datum ist der Stichtag für die Frist? Der 31.10. Oder der 31.12.14?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    MFG
    Julia Vogel

    • Dennis Hundt
      13. Dezember 2014 - 11:52 Antworten

      Hallo Julia,

      der allgemeine Abrechnungszeitraum ist der entscheidende, also Stichtag 31.12.2014.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rainer Zufall
    19. Dezember 2014 - 04:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin zum 31.7 diesen Jahres aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nun heute meinen Nebenkostenabrechnung erhalten. Abgerechnet wurde immer vom 01.08-31.07 eines Jahres. Nun habe ich heute eine Abrechnung vom August 2013 erhalten. Liegt dies jetzt außerhalb der 12-Monate-Frist?
    Das Datum des Abrechnungsunternehmens ist auf den 16.12.2014 datiert. Kann es sein, dass dieses Unternehmen fast 1,5 Jahre für eine Abrechnung braucht? Muss ich die Nachzahlung zahlen? Des weiteren ist mir die Höhe der Nachzahlung von mir und auch aller anderen Mieter (habe mal rumgefragt) auffällig hoch, obwohl einige schon mehrfach ihre Nebenkosten freiwillig erhöht haben und dennoch immer im dreistelligen Bereich liegen. Außerdem wurde auf der aktuellen Abrechnung das Abzähldatum nicht eingetragen. Mir liegt der Verdacht nahe, dass dort “gemauschelt” wurde. Aber eigentlich reicht mir eine Antwort auf die Frage der Frist.
    Danke im Voraus.

    MfG
    Rainer

    • Dennis Hundt
      19. Dezember 2014 - 17:43 Antworten

      Hallo Rainer,

      die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013 muss bis zum 31.07.2014 bei Ihnen sein. Die darauffolgenden Abrechnung muss bis zum 31.07.2015 bei Ihnen sein. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

      Ansonsten kann ich Ihnen hier die Prüfung der Nebenkostenabrechnung empfehlen, besonders wenn Sie ohnehin von Unstimmigkeiten ausgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    20. Januar 2015 - 10:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe in einer WG gewohnt und bin in dieser zum 30.11.2014 ausgezogen. Mein Mitbewohner hat die Wohnung behalten.
    Eine Nebenkostenabrechnung für 2013 kam fristgerecht bei ihm an.
    Allerdings habe ich an meine neue Adresse keine bekommen, obwohl diese bekannt war. Ist die Abrechnung trotzdem für mich gültig, obwohl ich sie nicht selbst bekommen habe?

    Freundliche Grüße,
    Christina

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2015 - 18:58 Antworten

      Hallo Christina,

      Sie haften für das Mietverhältnis ohnehin gesamtschuldnerisch. Wenn Sie sich weigern, wird der Vermieter sich das Geld von Ihrem ehemaligen Mitbewohner holen (und dieser dann von Ihnen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen
    22. Januar 2015 - 13:09 Antworten

    Nun benötige ich mal einen Rat.

    Ich wohne seit Februar 2011 in der neuen Wohnung und habe erst heute,22.1.2015, eine Nebenkosten Abrechnung für 2011 bis 2013 bekommen.

    Mit deutlicher Nachzahlung und Frist bis 30.2.2014 ( zwei Fehler bereits, wir haben 2015 und es gibt keinen 30.2.)

    Ist das rechtens,zumal die Abrechnung zusammen hängend aufgebaut ist und wie ein PC Programm ausschaut.

    Lg

  • M. und S.
    29. Januar 2015 - 12:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein Problem mit meinem Vermieter in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung 2013.

    Folgende Situation: Ich wohne zusammen mit meiner Freundin seit August 2013 in einer Wohngemeinschaft.

    Wir haben im vergangenen Jahr unseren Vermieter mehrmals dazu angehalten uns doch bitte rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zuzustellen.

    Nun kam am 20.01.2015 die Abrechnung, also hat er die Frist für die Zustellung um 20 Tage überschritten. Daraufhin habe ich Widerspruch mit Hilfe des Musterbriefs, welcher hier auf der Seite zur Verfügung steht, eingelegt. Auf dem Beleg der Abrechnung ist festgehalten, dass die Abrechnung dem Vermieter bereits Ende November 2014 vorgelegen haben muss. Die Abrechnung wurde am 25.11.2014 erstellt. Mit Beleg meine ich, die Aufschlüsselung der Abrechnungsfirma, welche unser Vermieter beauftragt hat.

    Nachdem ich den Widerspruch abgeschickt habe, hat sich mein Vermieter mich telefonisch kontaktiert und es gab ein hitzige Diskussion.

    Am Montag ist nun ein Treffen mit ihm angesetzt und mein Freundin und ich haben nun die Sorge, dass er uns während des Treffens zu erpressen versucht bis wir die Nachzahlung bezahlen.

    Schon ein mal Danke im vorraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. und S.

    • Dennis Hundt
      30. Januar 2015 - 14:10 Antworten

      Hallo M. und S.,

      ich sehe es ähnlich wie Sie, der Vermieter hat euch die Verspätung keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung. In wie weit Sie auf die Gutmütigkeit des Vermieters angewiesen sind, – und daher vielleicht trotzdem zahlen – kann ich leider nicht beurteilen. Ich drücke die Daumen für Ihren Termin am Montag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    2. Februar 2015 - 22:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt!!

    Kompliment für diese tolle Seite!!!
    Hab da mal ne Frage: Uns flatterte heute (02.02.2015) die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2013 ins Haus.
    Mein schlauer Vermieter hat den Brief auf den 31.01.2015 datiert. Das ist doch so nicht zulässig da die Frist von 12 Monaten überschritten ist, oder? Und meine zweite Frage ist: Eine Erhöhung der Vorrauszahlung der Nebenkosten ist dann trotzdem zulässig oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc

    • Dennis Hundt
      3. Februar 2015 - 08:40 Antworten

      Hallo Marc,

      relevant ist einzig der Zugang bei Ihnen, nicht das Datum des Abrechnung oder des Anschreibens, nicht der Poststempel oder was auch immer. Die Vorauszahlung sollten Sie erhöhen, denn sonst bekommen Sie bald wieder (eine diesmal sicher fristgerechte) Nachzahlung ins Haus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marc
        3. Februar 2015 - 17:27 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für die schnelle Antwort!!!
        Also sollte ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen gegen diese Nebenkostenabrechnung und sie durch eine qualifizierte Stelle (Anwalt oder Mieterbund) prüfen lassen,oder???
        Die Erhöhung werde ich so akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Marc

        • Dennis Hundt
          3. Februar 2015 - 19:18 Antworten

          Hallo Marc,

          gerne, wenn Sie sich den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung selbst zutrauen, würde ich diesen Weg gehen. Aufgrund der versäumten Frist ist eine Prüfung wahrscheinlich nicht nötig.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

        • Marc
          3. Februar 2015 - 21:16 Antworten

          Hallo Herr Hundt!!

          Danke für die Auskunft. Werde die Abrechnung nicht zahlen. Mein Vermieter wird zwar nicht erfreut sein aber so ist das halt. Finde es toll das diese Seite so umfangreich Informationen gibt und Hilfestellungen denn damit ist man schnell überfordert.

          Mit freundlichen Grüßen

          Marc

  • John
    6. Februar 2015 - 11:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    Ich möchte Sie wegen meine Nebenkostenabrechnung um Rat bitten. Ich bin seit ’09 Mieter bei der XYZ AG und normalerweise habe ich in den letzten Jahren meine Abrechnung immer Ende November-Anfang Dezember bekommen. Aber dieses mal lässt diese auf sich warten.

    Bei einer Nachfrage per E-Mail über die Verzögerung hieß es als Antwort Zitat :

    “…der Gesetzgeber hat neue Richtlinien für die Abrechnungserstellung erlassen. Es sind daher Programmierungs- und Pflegemaßnahmen nötig, die den Versandt verzögern.

    Ihre Abrechnung wird voraussichtlich Anfang Februar zugestellt…”

    Nun habe ich versucht über diese neuen Richtlinien Nachforschungen anzustellen, bin aber nicht fündig geworden. Und Meine Abrechnung ist immer noch nicht eingetroffen.

    Könnten Sie mich vielleicht über diese sog. neuen Richtlinien aufklären die den Versand meiner Abrechnung verzögert?

    Mit freundlichen Grüßen
    John

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2015 - 14:58 Antworten

      Hallo John,

      nein, leider habe ich keine Idee, was Ihre Verwaltung meinen könnte. Fragen Sie am besten explizit nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antje
    12. Februar 2015 - 17:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung. Ich habe am 23.12.2014 meine erste Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 (1.1.13 – 31.12.13) erhalten. Diese sollte knapp 900 € betragen! Uns sind dann mehrere Fehler aufgefallen und ich habe dem Vermieter einen Widerspruch zugesendet. Am 12.02.2015 kam nun eine neue korrekte Nebenkostenabrechnung. Sie beträgt jedoch immer noch 840 €.
    Meine Fragen sind nun: Ist der Vermieter verpflichtet eine korrekte Nebenkostenabrechnung innerhalb der 12 Monatigen Frist zu erstellen, sodass er jetzt keine Ansprüche mehr geltend machen kann? Und gibt es eine Regelung, dass er die Nebenkostenvorrauszahlung bei Neuvermietung der Wohnung hätte anpassen müssen? Ich habe jetzt herausgefunden, dass die Mieter vor mir auch schon sehr hohe Nebenkostenabrechnungen hatten.

    Schon einmal vielen Dank im Vorraus!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Antje

      • Antje
        12. Februar 2015 - 21:56 Antworten

        Vielen Dank! Die Artikel helfen mir schonmal weiter. Jetzt kommt bei mir aber eine weitere Frage auf. Ich hätte 73% mehr zahlen müssen, also weit über der 20% Grenze, aber in wiefern ist man beweispflichtig? Hätte man, als man den Mietvertrag unterschrieben hat, ein Schreiben des Vermieters einholen müssen, dass die Nebenkosten weitgehens abgedeckt werden?
        Aber, wenn ich es richtig verstehe, ist seine Frist für die Korrektur ja sowieso abgelaufen.
        Danke für die tolle Hilfe!

  • Bienchen
    6. März 2015 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich würde mich sehr über eine Antwort auf meine Frage freuen.

    Ich mietete im Jahre 2012 für meine Selbstständigkeit einen kleinen Laden an. Leider hatte ich Streitigkeiten mit dem Vermieter und kündigte den Laden zum Anfang 2013.

    Ich erhielt auf mehrfache Anfrage keine Nebenkostenabrechnung. Meine 100 € welche von der Kaution einbehalten wurden, haben diese nicht mehr erwähnt und behalten.

    Nun teilte mir die neue Hausverwaltung mit, dass diese jetzt im Jahre 2015 (!) Noch Geld von mir bekommt und dadurch das sie angeblich keine neue Adresse von mir hatten die Nebenkostenabrechnung nicht zustellen konnten! Meine neue Adresse hatte der alte Hausverwalter von mir erhalten.

    Meine Selbstständigkeit existiert leider auch nicht mehr.

    Was kann ich gegen diese Nebenkostenabrechnung tun?

    Stirbt generell auch eine Forderung wenn die Tätigkeit bzw. Firma für die der Laden angemietet wurde auch nicht mehr ausgeübt wird?

    Ganz liebe Grüsse Bienchen

    • Dennis Hundt
      7. März 2015 - 10:33 Antworten

      Hallo Bienchen,

      weisen Sie die Verwaltung darauf hin, dass Sie die neue Anschrift bekannt gegeben haben (möglichst mit Nachweis) und verweisen Sie auf die verpasste Abrechnungsfrist. Als Einzelunternehmerin haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen – ein Geschäft zu schließen und ein Gewerbe abzumelden entlässt Sie in meinen Augen nicht aus der Haftung. Bitte besprechen Sie die Dinge für eine rechtliche Beratung mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    7. März 2015 - 07:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wirklich eine sehr informative & hilfreiche Website. Dennoch eine konkrete Frage zu unseren Nebenkosten: Wir wohnen in einem Untermietsvertrag als WG. Der Vermieter hatte im August 2012 lediglich mündlich angekündigt, das Strom & Kaltwasser (die weiterhin über den Untervermieter laufen) noch zu der Betriebskostenpauschale dazukommen, aber nie etwas abgerechnet. Nun, nach 2, 5 Jahren (Februar 2015), fordert er eine hohe Summe ein. In wie fern ist diese Einforderung rechtsgültig? Müssen wir den gesamten Betrag bezahlen oder hat er sich damit nicht an die Abrechnungsfrist gehalten (für 2012 & 2013)? Mieter, die bereits nicht mehr hier wohnen, die aber auch von der Abrechnung betroffen sind, müssen wir deren anteilige Beträge übernehmen?

    Lieben Gruß

    Peter

    • Dennis Hundt
      7. März 2015 - 10:38 Antworten

      Hallo Peter,

      verweisen Sie den Vermieter auf die verpasste Frist zur Abrechnung für die Jahre 2012 und 2013 und darauf, dass die Geltendmachung einer Nachzahlung nicht mehr möglich ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Becker
    12. März 2015 - 20:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung aus 2013 (01.01.2013 – 31.12.2013)

    Und zwar bin April 2014 aus meiner alten Wohnung ausgezogen…
    Meine Nebenkosten Abrechnung erhielt ich aber erst jetzt am 09.03.2015…

    Die Abrechnung wurde zwar am 13.10.2014 erstellt – aber erst jetzt mir per eMail zugesendet.

    Somit wäre ja die Abrechnungsfrist abgelaufen .. ! ( nach §556)
    Also müsste ich auch keine Nachzahlung mehr leisten müssen oder ?!

    Die Hausverwaltung beruft sich darauf das sie es mehrmals per Post versucht zu haben – aber “LEIDER” an die gekündigte alte Adresse… ( bei Auszug der Wohnung wurde von mir meine Persönliche Visitenkarte übergeben mit Telefonnummer & eMail Adresse )

    Anhand des Emails Einganges könnte ich ja im Streitfall belegen das ich die Abrechnung erst am 09.03.2015 herhalten habe und die Frist verstrichenen ist – oder ?!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe !

    Liebe Grüße

    Becker

    • Dennis Hundt
      13. März 2015 - 10:55 Antworten

      Hallo Herr Becker,

      Sie sind verpflichtet dem Vermieter Ihre neue Anschrift mitzuteilen. In wie weit Sie dieser Pflicht (zumindest) zum Teil mit der Visitenkarte nachgekommen sind, kann ich hier nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • René
    17. März 2015 - 17:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die vom Vermieter zugestellte Nebenkostenabrechnung für 2013 enthält Fehler (unter anderem 5 m² mehr als im Grundriss). Ich habe Ihn darauf hingewiesen und alle Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung (Strom-, Gas-, Wasser-Rechnungen) von Ihm erbeten. Leider vertröstet er mich seit Mitte Januar immer wieder. Dazu habe ich einige Fragen:

    1. Besteht eine Frist binnen er mir diese Unterlagen zur Verfügung stellen muss?
    2. Was ist wenn er es nicht kann oder möchte (angeblich Unterlagen verloren)?
    3. Muss ich bis zur endgültigen Korrektur der Rechnung einen Abschlag bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen
    René

  • Julian
    30. März 2015 - 09:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen seit 02-2013 in unserer Wohnung und haben bisher noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten (wir erwarten eine Erstattung). Laut Hausverwaltung sind die notwendigen Unterlagen im Mai 2014 an die Vermieter versandt worden. Ich habe schon mehrfach nach der Nebenkostenabrechnung gefragt, zuerst war sie nicht auffindbar (Umzug des Steuerberaters), schließlich teilte mir der Vermieter mit, dass die Unterlagen beim Finanzamt seien und er erst eine Abrechnung machen könnte, wenn die Unterlagen wieder bei ihm seien. Ist diese Vorgehensweise erlaubt und korrekt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Julian

  • Marcus
    12. April 2015 - 12:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe vor 3 1/2 Jahren meine Whg über einen Makler gefunden.
    Damalige Aussage von Makler und Vermieterin ” Im selben Jahr wird mit der Modernisierung und Sanierung des Hauses (Dämmung, neues Dach ect) begonnen.
    Dies ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen, obwohl vor 3 Jahren auch die Aussage getätigt wurde, dass die Beantragung zur KFW Förderung läuft.
    Des weiteren haben wir, die Mieter des Hauses seit 2 1/2 Jahren keine Nebenkostenabrechnung erhalten, zahlen diese aber monatlich.
    Auf schriftliche Anfrage zwecks Modernisierung, Mängelbeseitigung und Abrechnung erfolgte bisher keine Stellungnahme oder andere Meldungen.
    Jetzt meine Frage: Wie sollten wir die Mieter des Hauses uns verhalten, und welche Rechte haben wir um zu unserem Recht zu kommen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marcus

  • Silvia
    15. April 2015 - 21:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bitte um Ihre Einschätzung:
    Ich habe im Jahr 2013 eine Wohnung gemietet, die Nebenkostenabrechnung Abrechnungszeitraum 1.1.2013 – 31.12.2013 habe ich am 2.1.2015 durch meinen Freund übergeben bekommen (war über den Jahreswechsel bei meinen Eltern).
    Wäre also bei mir nach der Frist eingegangen. Jetzt das schwierige: Der Vermieter hat meinem Freund die Nebenkostenabrechnung am 27.12.2014 überreicht, mit der Bitte Sie mir zu geben. Welches Datum ist nun ausschlaggebend? Und reicht es sie meinem Freund in die Hand zu drücken (hat ihn zufällig getroffen).
    Ich war Mieter nicht mein Freund, meine neue Adresse anscheinend nicht bekannt, stand aber auf der Kündigung.
    Besteht ihrer Meinung nach Anspruch auf die Zahlung der Nebenkostenabrechnung oder war mein Widerspruch rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank

    • Dennis Hundt
      16. April 2015 - 09:34 Antworten

      Hallo Silvia,

      ich kann Ihnen hier kein klares “Ja” oder “Nein” schreiben. Die Situation ist so besonders, dass ich diese rechtlich bewerten lassen würde. Fair wäre es sicherlich, wenn Sie die Nachzahlung begleichen, denn der Vermieter lag grundsätzlich in der Frist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carmen
    28. Mai 2015 - 10:32 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    kurze Frage zur fristgerechten Nebenkostenabrechnung seitens des Mieters. Ich bin mitten im Jahr ausgezogen. Bis wann muss der Vermieter mir meine Nebenkostenabrechnung geben? Es wurde bisher immer von Mai bis April abgerechnet und ich bin im September 2014 ausgezogen. Also muss ich anteilig von April 2014 bis September 2014 die Nebenkosten bezahlen. Will ich auch. Habe schon mehrmals nachgefragt. Aber jetzt ist es mir zu doof. Wann verfällt für den Vermieter der Anspruch auf Nebenkosten? Mai 2015 oder September 2015?

    Danke im Voraus!

    Liebe Grüße

    Carmen

    • Dennis Hundt
      28. Mai 2015 - 14:52 Antworten

      Hallo Carmen,

      Der Abrechnungszeitraum endet am 30.09.2014, die Abrechnung muss spätesten 12 Monate später bei Ihnen sein (30.09.2015).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne
    30. Juni 2015 - 21:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hätte auch eine Frage bezüglich meiner Nebenkostenabrechnung. Wir sind am 1. Juli 2013 eingezogen, jetzt hat uns der Vermieter zum 30.09.15 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Wir haben bisher noch nicht eine Abrechnung erhalten! Gehe ich dann davon richtig aus, dass wir keine Nachzahlungen zu tätigen haben bis 31.12.14? Oder habe ich da einen Denkfehler?? Da uns der Vermieter jetzt gesagt hat, dass wir etwas nachzahlen müssen, würde ich dies im voraus gerne wissen.

    Vielen Dank und Grüße

    Yvonne

    • Dennis Hundt
      1. Juli 2015 - 21:06 Antworten

      Hallo Yvonne,

      wenn der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entspricht, kann es durchaus noch zu einer berechtigtsten Nachzahlung kommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Müller
    6. August 2015 - 15:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    schön, dass ich Ihre Seite gefunden habe 🙂

    Auch ich habe ein akutes Problem mit der Nebenkostenabrechnung meines Vermieters.
    Gestern habe ich die Abrechnung für das Kalenderjahr 2014 erhalten, nachdem in den Jahren 2012 und 2013 keine kam. Ich soll nun für 2014 430€ zurückzahlen, und kann erkennen dass dies durch einen enormen Anstieg meines Heizkostenanteils liegt.
    In einer Grafik der ISTA ist in der Abrechnung dargestellt meine Heizkostenanteile der letzten drei Jahre, wie folgt: 2012: 362€, 2013:390€, 2014: 1030€ (!!)
    Die von mir meist genutzte Heizung im Obergeschoss wurde bis 2013 geschätzt, da mit Schreibtisch zugebaut. Danach wurden neue Messgeräte angebaut und mit denen korrekt abgerechnet. Also gehe ich davon aus, dass 2012&2013 zu niedrig geschätzt wurde (was hätte zu einer Rückerstattung führen müssen), und diese zu niedrigen Beträge nun in 2014 draufgeschlagen wurden. Kann ich die Zahlung für 2014 solange verweigern, bis ich für die vorigen Jahre die Abrechnungen erhalten habe, und eventuelles Guthaben an mich überwiesen wurde?

    Grüsse,
    Christian Müller

  • Hr. Friedrich
    1. September 2015 - 22:18 Antworten

    Folgender Fall:

    Vermietet hat die NK-Abrechnung verspätet durch den Hausmeister zugestellt, aber das Schreiben an sich trug das passende Datum.

    –> Fazit: verspätet zugestellt = Eigenverschulden des Vermieters = nicht gezählt. Dies per Einschreiben mitgeteilt. Zudem falsche Anzahl an Mietern im Haus.

    Nach nun über einem Jahr kritisiert der Vermieter die nicht erfolgte Nachzahlung mit der Begründung, dass es nicht seine Schuld gewesen sei. Er hätte noch auf die Entscheidung diverser Ämter bzw. Versorger warten müssen. Dies ging aus der NK-Abrechnung damals nicht hervor. Er bringt also nach über einem Jahr die Begründung (bisher nur fernmündlich).

    Was nun?

    • Dennis Hundt
      2. September 2015 - 08:56 Antworten

      Hallo Herr Friedrich,

      bitten Sie Ihren Vermieter doch darum, zu belegen, dass er die Verspätung angeblich nicht zugetreten hat. Mit Rechnungen, Arbeitsaufforderungen an die Dienstleister usw.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre Negler
    3. September 2015 - 13:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein bisheriger Vermieter hat uns die Nebenkostenabrechnung für 2013 im August 2015 schriftlich zugestellt. Ich gehe nun davon aus, dass laut § 556 BGB somit eine Fristüberschreitung seinerseits und somit keine Zahllungsverpflichtung meinerseits vorliegt. Sie hatten bei ähnlich gelagertem Sachverhalt empfohlen, den Vermieter mit Verweis auf den entsprechenden Paragraphen zu informieren.

    Müsste ich mit rechtliche Konsequenzenrechnen, wenn ich, ohne meinen Vermieter zu informieren, die Nachzahlung nicht veranlasse.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße.

    Andre Negler

    • Dennis Hundt
      3. September 2015 - 13:34 Antworten

      Hallo Andre,

      ich kann und darf Sie dazu nicht rechtlich beraten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt um die Frage zu klären.

      Ich halte es einfach für fair und angemessen, den Vermieter auf die Frist hinzuweisen und wüsste nicht, warum man das unterlassen sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre Negler
    3. September 2015 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Anwort. Natürlich bin ich grundsätzlich ihrer Ansicht. An sich müsste man aus rein moralischem Gesichtspunkt die entstandenen Mehrkosten der NK trotz Fristversäumnis begleichen (man hat ja schließlich auch eine Leistung dafür erhalten).

    Leider war das Verhalten meines Vermieters in anderen Belangen leider alles andere als fair und professionell, daher sehe ich mich leider zu einer derartigen Reaktion veranlasst. Irgendwann ist ein Geduldsfaden halt dann doch gerissen…

    Beste Grüße

  • Natalie
    6. September 2015 - 21:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Frage zu dem Unverschulden den Vermieters.
    Am 22.01.2014 bin ich in meine Whg. eingezogen und habe für die 8 Tage bis zum Monatsende nachträglich Miete gezahlt.
    Bis jetzt habe ich noch keine Betriebskostenabrechnung bekommen und auf meine Nachfrage hin, hatte mein Vermieter gesagt, dass er selber von der Hausverwaltung auf die Abrechnung warte.

    Bis Ende diesen Jahres (wenn mein Vermieter nach dem Kalenderjahr [nicht ersichtlich aus dem Mietvertrag] abrechnet) ist noch Zeit. Allerdings möchte ich wissen, ob er die Nachzahlung -wenn eine besteht- nach den 12 Monaten verlangen darf, wenn er sagt, dass die Hausverwaltung dies verschuldet hat.

    Liebe Grüße,
    Natalie Bergmann

    • Dennis Hundt
      7. September 2015 - 09:38 Antworten

      Hallo Natalie,

      die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf verschiedene Punkte an: Sprechen wir über eine Eigentumswohnung oder über ein Miethaus, dass dem Vermieter alleine gehört. Wie und wann hat der Vermieter die Abrechnung von der Hausverwaltung gefordert. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Vermieter die Nebenkostabrechnung, jetzt im September, noch immer nicht hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    22. September 2015 - 18:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe bis Ende Februar 2014 in einer Wohngemeinschaft gelebt. Der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten entsprach bisher dem Kalenderjahr. Da es mehrere Mitbewohnerwechsel gab, und damit jeweils neue Mietverträge, hat der Vermieter die Abrechnung für das vorhergehende Jahr in mehrere Teilabrechnungen unterteilt. Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 gab es etwa eine Teilabrechnung für 01/2013-05/2013 (Mieter A, Mieter B und Mieter C) sowie eine Teilabrechnung für 06/2013-12/2013 (Mieter B, Mieter C, Mieter D). Diese Teilabrechnungen wurden zusammen als Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2013 zugestellt.
    Meine Frage bezieht sich jedoch nicht auf die Abrechnung für das Jahr 2013, sondern auf die für 2014. Ich wollte Ihnen nur darlegen, wie der Vermieter das bisher gehandhabt hat.
    Ich habe nun eine Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten für den Zeitraum 01.01.2014 bis 28.02.2014 erhalten (Brief ist auf den 15.09.2015 datiert). Ich frage mich nun, ob hier die Abrechnungsfrist überschritten wurde (28.02.2015?) oder ob dies nicht der Fall ist und die Abrechnungsfrist bis zum 31.12.2015 läuft.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße
    Sarah

    • Dennis Hundt
      23. September 2015 - 09:59 Antworten

      Hallo Sarah,

      die Abrechnungsfrist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraum (hier also 31.12.2014) zu laufen und nicht mit Ihren Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nino Hoffmann
    2. Oktober 2015 - 13:30 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind zum 01.04.2014! in eine Wohnung eingezogen und zum 31.08.2014! ausgezogen.
    Bis heute haben wir seitens des Vermieters keine Nebenkostenabrechnung, und somit auch unsere Kaution nicht zurückerhalten.
    Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum festgelegt.

    Bis wann ist hier mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen bzw. läuft die Frist des Vermieters aus?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      2. Oktober 2015 - 18:25 Antworten

      Hallo Nino,

      bei Abrechnung nach Kalenderjahr, hat der Vermieter für die Nebenkostenabrechnung 2014 bis Ende 2015 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Margarete
    5. Oktober 2015 - 22:01 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    1. ich habe vom Jan.-Aug. 2015 in einer WG gewohnt. Jetzt ist an die alte Adresse eine Nebenkostenabrechnung zugesendet worden, adressiert für die ersten Monate mit meinem Namen. Dieses Anschreiben haben die neuen Mitbewohner jetzt per E-Mail an mich weitergeleitet. Bin ich verpflichtet, dieses zu zahlen, obwohl es nicht ordnungsgemäß an mich zugeangen ist?

    2. Zudem führt die Verwaltung a) den Hausmeisterlohn und b) den Hausmeisterwinterdienst an. Ist dies rechtens? Wenn nicht, kann das zu einer Ablehnung der gesamten Abrechnung führen?

    Besten Dank!

    VG
    M.G.

    • Dennis Hundt
      6. Oktober 2015 - 19:05 Antworten

      Hallo Margarete,

      warum wollen Sie nicht für die entstanden Nebenkosten in Ihrer Mietzeit zahlen? Bei der Abrechnung nach Kalenderjahr hat der Vermieter auch noch viel Zeit, Ihnen die Abrechnung an Ihre Anschrift (die Sie angeben müssen) zuzusenden.

      Mehr zu den Hausmeisterkosten + Winterdienst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans Gunther
    5. November 2015 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    könnten Sie vll einmal ganz kurz erläutern, was der Satz “Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.” aus dem §556 BGB bedeutet?
    Hintergrund ist folgender: wir sind zum 31.10.14 ausgezogen. Dementsprechend hätte die Abrechnung ja spätestens am 31.10.15 bein uns sein müssen.
    Der Abrechnungszeitraum in 2013 war allerdings 01.01. – 31.12.
    Ich finde diesen Fall leider nirgendwo auf dem Portal. Ist der Anspruch des Vermieters schon verwirkt oder hat er noch bis zum 31.12.15 Zeit?

    Schon einmal Danke für Ihre Antwort!

    Mit besten Grüßen,

    Hans Gunther

    • Dennis Hundt
      8. November 2015 - 16:15 Antworten

      Hallo Hans,

      das Auszugsdatum des Mieters verändert nicht den Abrechnungszeitraum oder die Abrechnungsfrist des Vermieters. Er hat bis Ende 2015 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    14. November 2015 - 13:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zum 01.04.2014 bin ich eingezogen und zum 30.04.2015 ausgezogen. Der Stromverbrauch aus dem Jahr 2014 wurde bereits im Januar abgerechnet. Für die restlichen Nebenkosten aus dem Jahr 2014 habe ich keine Abrechnung erhalten. Laut Aussage des Vermieters kommt die Abrechnung immer im August des Folgejahres. Ich habe einen Teil der Kaution zurückerhalten.
    Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung für 2014 und 2015 jeweils bei mir vorliegen? Oder wird für beide Jahre zusammen abgerechnet? Verfällt der Anspruch des Vermieters für das Jahr 2014 nicht schon zum 31.12.2015?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Julia

    • Dennis Hundt
      15. November 2015 - 09:50 Antworten

      Hallo Julia,

      bei Abrechnung nach Kalenderjahren, hat der Vermieter für das Jahr 2014 bis Ende 2015 Zeit, für 2015 bis Ende 2016.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    26. November 2015 - 05:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in jedem Jahr habe ich bisher fristgerecht die Betriebskostenabechnung für das Vorjahr erhalten. Diese gilt immer für das Kalenderjahr. Bisher bekam ich immer eine Erstattung, nun muss ich erstmalig eine Nachzahlung leisten. Daraufhin wurde ich stutzig und habe den Grund dafür überprüft: Die Kosten für Frisch- und Abwasser wurden viel zu hoch angesetzt.
    Ein Telefonat mit meinem Vermieter ergab, dass in der Vergangenheit diese Kosten versehentlich zu niedrig berechnet wurden. Meine Frage nun: Kann der Vermitere diese Kosten nachfordern?
    Danke und Gruß, Michael

    • Dennis Hundt
      26. November 2015 - 07:24 Antworten

      Hallo Michael,

      nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Korrektur vergangener Nebenkostenabrechnungen zu lasten des Mieters nicht mehr möglich. Beziehen Sie sich auf die Ausschlussfrist nach § 556 BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    9. Dezember 2015 - 18:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    auch ich bin mir unsicher.

    Ich bin zum 01.03.2014 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Im Dezember 2014 erhielt ich eine Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2012 und 2013. Den geforderten Betrag für das Jahr 2013 habe ich selbstverständlich bezahlt, jedoch nicht für 2012, da ich davon ausging, dass diese Forderung verjährt ist.

    Heute (09.12.2015 (!!!)) erhalte ich ein weiteres Schreiben, in dem mein ehemaliger Vermieter erneut Anspruch auf die Nachzahlung von 2012 erhebt.

    Muss ich also die Nachzahlung von 2012 tätigen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine

    • Dennis Hundt
      10. Dezember 2015 - 03:55 Antworten

      Hallo Sabine,

      nach Ablauf der 12 monatigen Abrechnungfrist kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr geltend machen, siehe §556 BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christin Draheim
    29. Dezember 2015 - 16:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe da etwas nicht ganz verstanden.
    Zum Verständnis soviel, wir sind zum 31.12.2014 im selben Haus umgezogen und haben jetzt ein neuen Vermieter. Von diesem haben wir auch schon vor langer Zeit eine Abrechnung für Dezember 2014 (überschneidung zweier Wohnungen) erhalten. Von unserem Alten Vermieter haben wir wie schon die Jahre zuvor keine Abrechnung bekommen bzw kam diese immer viel zu spät. Wir wissen aber von anderen Eigentümern im Haus das wir ein Guthaben zurück erstattet bekommen.
    Die Frage ist nun wie lange hat er nach einer Aufforderung ( Brief geht im Januar raus wenn wir keine Abrechnung erhalten) Zeit die Abrechnung zuerstellen und uns den Betrag zukommen zu lassen.
    Und das mit dem zurück verlangen der komplett geleisteten Nebenkosten im Abrechnungszeitraum bei einer nicht Erstellung der nebenkostenabrechnung oder Erstellung nach Verjährung habe ich nicht ganz verstanden. Bedeutetman kann die 200€ NK pro Monat für das komplette Jahr zurück klagen?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

  • Manuel
    30. Dezember 2015 - 23:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    rechtfertigt eine schwere Krankheit, als Entschuldigung des Hausverwalters, die Nebenkostenabrechnung für 2013 nach Ablauf der 12 monatigen Abrechnungfrist, in Dezember 2015 abzurechnen und eine Nachzahlung zu verlangen?

    Vielen Dank!

    Schöne Grüße
    Manuel R.

    • Dennis Hundt
      31. Dezember 2015 - 02:20 Antworten

      Hallo Manuel,

      in meinen Augen ist das keine Rechtfertigung. Der Eigentümer müsste sich Ersatz suchen, der Hausverwalter ebenso. Der Hausverwalter wird wohl kaum 12 Monate die komplette Arbeit ruhen gelassen haben. Fragen Sie nach den Anstrengungen die Eigentümer und Verwalter unternommen haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominique
    7. Januar 2016 - 09:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie sieht die Situation aus, wenn der Mieter ausgezogen ist und die hinterlasse Anschrift nicht korrekt ist.
    Wenn der Vermieter nun seine Abrechnung immer im November des Folgejahres fertigstellt und abschickt, so dass die Mieter diese im November noch erhalten (z.B. für 2014 im Nov. 2015), jedoch die Abrechnung von dem Altmieter nach 4 Wochen zurückkommt, mit der Zugabe “Adressat unbekannt”, ist die rechtzeitige Zustellung nicht gegeben.
    Da der Abrechnung kurz vor den Feiertagen zurück kam ist es für den Vermieter schwer auf diversen Ämter die neue Anschrift zu erhalten.
    Wenn dies nun Zwischen den Feiertagen möglich war und die Abrechnung zum 30.12. per Einschreiben an die neue Adresse versendet wird, hat der Vermieter die Frist nicht eingehalten.
    Ist das eine unverschuldete Situation für den Vermieter, so dass er bezüglich der Nachzahlung berechtigt ist, diese zu fordern?

    • Dennis Hundt
      7. Januar 2016 - 10:08 Antworten

      Hallo Dominique,

      der Mieter ist verpflichtet seine (korrekte) Anschrift zu hinterlassen. Es gibt in meinen Augen kaum einen klassischeren Fall, der das nicht Verschulden des Vermieter besser darstellt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis Hundt
    9. Januar 2016 - 02:34 Antworten

    Hallo R. Ptack,

    ich würde an Ihrer Stelle die Mietverträge prüfen lassen. Nur auf Grundlage der Mietverträge kann überhaupt bewertet werden, ob es sich um Vorauszahlungen handelt, über die auch eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden muss.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Caterina
    15. Januar 2016 - 11:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für die Infos auf Ihrer Seite.
    Wir haben bei unserem Vermieter gebeten, für die Betriebskostenabrechnung 2014 seine Abrechnungen einsehen zu dürfen, da z.B. die Müllgebühren bei unserer Abrechnung einfach falsch aufgelistet waren.
    Nun erhalten wir die Unterlagen auch und nun schreibt uns der Vermieter, dass ihm jetzt aufgefallen sei, dass seine ehemalige Buchhalterin bei den Betriebskostenabrechnungen 2012 und 2013 (die ja schon längst bezahlt sind) und 2014 sich beim Betrag der Grundsteuer zu unseren Gunsten vertan hätte. Nun möchte er diesen seinen Fehler praktisch mit der aktuellen Abrechnung – die ja auch fehlerhaft ist “verrechnen”.
    Ist das zulässig?
    Also ist zulässig, dass er überhaupt aus 2012 und 2013 jetzt noch Ansprüche erhebt, weil seine Mitarbeiterin sich damals vertan hatte UND ist es zulässig, dass er jetzt am 13.01. Ansprüche erhebt, bzw. seinen eigenen Bescheid zu unseren Lasten korrigiert (Abrechnungsfrist war bis 31.12. – der eigentliche Bescheid ist auch am 23.12.2015 eingegangen).
    Für eine Rückemeldung dankt
    Caterina R.

    • Dennis Hundt
      15. Januar 2016 - 12:17 Antworten

      Hallo Caterina,

      wie Sie bereits ahnen, ist eine Korrektur zu Ihrem Ungunsten nach der Abrechnungsfrist nicht mehr möglich. Verweisen Sie entsprechend auf das BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Müller
    23. März 2016 - 11:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben von 1.12.2014 bis 30.4.2015 in einer Mietwohnung gewohnt,die Abrechnung wurde von der Firma Techem erstellt. Auf der Abrechnung stand der 16.12.2015 darauf.Jedoch haben unsere ehemaligen Vermieter erst die Abrechnung im März weggeschickt sie kam am 15.03.16 bei uns an mit einer Nachzahlung.
    Müssen wir für die kompletten 5 Monate nachzahlen?
    Eine Rückmeldung wären wir sehr dankbar.
    Familie Müller

    • Dennis Hundt
      23. März 2016 - 12:49 Antworten

      Hallo Jana,

      es kommt auf die Lage des Abrechnungszeitraums an. Wenn dieser z.B. vom 01.05.2014 bis 30.04.2015 geht, ist die Nebenkostenabrechnung pünktlich bei Ihnen angekommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jana Müller
        23. März 2016 - 14:08 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Vielen Dank für die Antwort.
        Abrechnungszeitraum ist 1.10.2014 bis 30.09.2015
        Abrechnung wurde am 16.12.2015 erstellt.
        Müssten wir trotzdem alles nachzahlen?
        Vielen Dank für eine Rückmeldung

        Liebe Grüße Jana

        • Dennis Hundt
          23. März 2016 - 14:40 Antworten

          Hallo Jana,

          für diesen Abrechnungszeitraum hat der Vermieter bis zum 30.09.2016 Zeit, dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Vale
    7. April 2016 - 17:45 Antworten

    Hallo,

    heute habe ich eine Nebenkostenabrechnung für ein Ladenlokal erhalten.

    Kurze Zusammenfasstung:

    – Mietverhältniss zum 01.5.2013 begonnen
    – Mietverhältnis zum 28.2.2015 beendet

    Heute kam die Abrechnung für das KJ 2014 und KJ 2015

    Meine Frage: heute ist der 7.4.16. Kann der Vermieter 2015 noch berechnen, wenn man das Mietverhältnis zum Ende Februar 2015 beendet hat?

    Vielen Dank für die Antwort im Voraus

    • Dennis Hundt
      7. April 2016 - 23:27 Antworten

      Hallo Vale,

      für die Abrechnungsfrist ist nicht das Ende des Mietverhältnisses entscheidend, sondern das Ende des Abrechnungszeitraumes.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vanessa
    13. Juni 2016 - 12:24 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir wohnen nun seit Juni 2014 in einer Mietwohnung.

    Für den Zeitraum Juni 2014 – Dezember 2014 haben wir bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten…. die Wohnungsverwaltung sagt uns, dass wir diese vom Vermieter bekommen, da sie von Ihm keinen Auftrag zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2014 erhalten haben und der Vermieter behauptet, dass er der Wohnungsgesellschaft den Auftrag erteilt hat und wir die Abrechnung von ihnen bekommen würden….
    Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 ist aber laut Wohnungsgesellschaft nun fertig und geht uns innerhalb der nächsten Wochen zu…

    Nun lautet meine Frage: sollten wir für das Jahr 2015 Nebenkosten nachzahlen müssen, müssen wir die Zahlung dann leisten auch wenn wir bis dann immer noch keine Abrechnung für das Vorjahr erhalten haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüße,
    Vanessa

  • Ulli
    24. Juni 2016 - 12:47 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt,

    kurz zur Sachlage: Wir sind zum 31.7.2014 ausgezogen, Einbehaltung Nebenkosten 300 Euro (Vermieterin hat die Wohnung abgenommen und sofort an den Nachmieter übergeben. Wir waren nur ein Jahr in dieser Horrorwohnung.

    Februar 2015 Nebenkostenabrechnung von 2013 erhalten 156,00 Euro Rückerstattung (nicht erhalten).

    Nebenkosten für 2014 nach mehrfache Aufforderung am 23.12.2015 erhalten – Nachzahlung 67.- Euro (nicht bezahlt da Betrag von 2013 noch offen).

    Im Februar, wurde nach der 2. Mahnung unsererseits, von der Vermieterin der Restbetrag zurückerstattet das Geld ging Mitte Februar auf meinem Konto ein, Betrag stimmte zwar nicht ganz aber wir wollten einfach unsere Ruhe.

    Eigentlich alles gut dachte ich, bis ich heute die Post aufgemacht habe, Inhalt Korrektur der Nebenkostenabrechung überweisen sie bis spätestens in 10 Tagen 117 Euro.

    Meine Frage: Wie ist da die Sachlage?

    MfG Ulli

  • Tobias P.
    15. Juli 2016 - 19:37 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    Ich habe eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum:
    01.01.2014 – 31.12.2014 erhalten. Diese auch im gesetzlich
    vorgeschriebenen Zeitraum und daher auch bezahlt.
    Nun bin ich aber zum 31.01.2015 aus der WG ausgezogen
    und habe nun noch eine Betriebskostenabrechung für den Zeitraum:
    01.01.2015 – 31.01.2015 erhalten. Datum auf dem Schreiben ist der 14. Juli 2016

    ist dies noch im Rahmen?

    mfg Tobias

    • Dennis Hundt
      15. Juli 2016 - 19:43 Antworten

      Hallo Tobias,

      unabhängig von Ihrem Auszug, hat der Vermieter bis Ende 2016 Zeit, das Kalenderjahr 2015 abzurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Momme Montag
    20. Juli 2016 - 10:57 Antworten

    Moin Herr Hundt,

    wir haben vom Februar 2014 bis 15.02.2015 in einer Mietwohnung gewohnt. Uns wurde fristgerecht gekündigt mit der Begründung auf Eigenbedarf. Nun habe ich am gestern die Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen. Diese wurde am 06.05.2015 bzw. 17.06.2015 von der Firma Minol erstellt.

    Nun wollte ich mal fragen wie da die Verjährungsfrist ist.

    Vielen Dank für ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen
    M.Montag

    • Dennis Hundt
      21. Juli 2016 - 09:17 Antworten

      Hallo Momme,

      es kommt auf die Lage des Abrechnungszeitraumes an. Wenn dieser vom 01.02.2014 bis 31.01.2015 liegt, ist die Nebenkostenabrechnung verspätet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Momme Montag
        28. Juli 2016 - 17:14 Antworten

        Danke schon mal für die Antwort!

        Abgerechnet wurde 2014 von Februar bis Dezember und 2015 von Januar bis zur Zwischenablesung mitte Februar.

        Ausstellung der Abrechnung ca. Mitte März 2015.

        Viele Grüße
        M.Montag

  • Michelle
    1. August 2016 - 09:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage. Ich habe von meiner ehemaligen Mitbewohnerin mitgeteilt bekommen, dass die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2014 nun eingegangen ist und wir eine nicht unerhebliche Nachzahlung haben.
    Wenn ich den Artikel aber richtig verstanden habe, dann ist diese Forderung nicht rechtens, da diese Rechnung bis zu, 31.12.2015 hätte eingehen müssen, richtig?

    Nun ist aber die Frage, wie wir vorgehen? Geben wir der Vermietung Bescheid, dass wir nicht zahlen werden oder zahlen wir einfach nicht?

    • Dennis Hundt
      1. August 2016 - 09:53 Antworten

      Hallo Michelle,

      ich würden den Vermieter auf die abgelaufene Abrechnungsfrist hinweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michaela Kischkel
    4. August 2016 - 20:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bewohne seit 2013 eine Mietswohnung. Es besteht ein jährliches Abrechnungsverfahren.
    In der – von der Hausverwaltung – erstellten NK – Abrechnung für 2014 ist der Posten “Müllabfuhr” mit 0,00€ ausgewiesen. (Dieses ist mir zu dem Zeitpunkt nicht aufgefallen).

    Nun erhalte ich die Abrechnung für 2015 und in dieser Abrechnung wird der Posten “Müllabfuhr” doppelt aufgeführt: Für das Kalenderjahr 2015 und 2014 !
    Ist es rechtens, “vergessene” bzw. falsch ausgewiesene Posten einfach für das Folgejahr korregiert mit abzurechnen?
    Auf Ihre Antwort bin ich sehr gespannt
    mfG
    M.Kischkel

    • Dennis Hundt
      5. August 2016 - 07:06 Antworten

      Hallo Michaela,

      ich würde auf die Abrechnungsfrist verweisen und auf die Reaktion der Hausverwaltung warten. Auf der anderen Seite muss man sich als Mieter immer überlegen, ob es Sinn macht, wegen – in diesem Fall tatsächlich angefallenen Kosten – das Vertrauensverhältnis ggf. zu schädigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra
    13. August 2016 - 04:11 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne seit 2009 in meiner Mietwohnung, für die die Nebenkosten jährlich immer für denselben Zeitraum 01.01-31.12. abgerechnet und am Ende des Folgejahres im Dezember in Rechnung gestellt werden.

    Nun habe ich aber gerade wieder eine Abrechnung erhalten (gleicher Zeitarum – aber eine viel frühere Rechnungsstellung). Sogesehen liegen zwischen meiner letzten Nachzahlung und der jetzigen nur 7 Monate, was mich nicht stören würde, es sich jedoch jeweils um Beträge von über 200 € handelt. Habe ich eventuell die Möglichkeit, die Zahlung nach hinten schieben?

    Freue mich auf Ihre Antwort!

    Viele Grüße
    Petra

  • Leo
    16. September 2016 - 23:08 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    mein Sachverhalt ist folgender:

    Am 01.07.2014 eingezogen und am 15.09.2016 die Abrechnung über den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 01.06.2016 erhalten (zwar ist am 01.06.2016 der Partner zugezogen, aber seis drum). Ist dies innerhalb der Frist und damit rechtens?
    Und wenn nein, was ist der Betrag der noch gezahlt werden muss und welcher Teil darf verweigert werden?
    Und was für Möglichkeiten hat ein Vermieter um eine Fristverlängerung zu erwirken?

    Freue mich sehr über eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Leo K.

  • Sabine Melzer
    9. Oktober 2016 - 15:13 Antworten

    Guten Tag!

    Auch mich hat die Recherche über meinen Vermieter und seine Nebenkostenabrechnungen hierher getrieben – und ich bin erfreut über die ganzen guten Beiträge und konkreten Antworten!
    Ich habe zwei kleine Fragen: Ich habe kürzlich die NK-Abrechnung für 2015 erhalten. Darin erklärt mein Vermieter, dass er “2014 versehentlich vergessen habe”, die Grundbesitzabgaben (die sich nicht verändert haben) zu berechnen. Diese sollten wir nun bitte nachleisten, also nun das Doppelte zahlen. Aus meiner Sicht ist das so aber nicht in Ordnung?
    Bei der ganzen Rechnerei und dem Überprüfen ist mir aufgefallen, dass er mir seit Juli 2014 eine leicht erhöhte Miete genannt hat, die so nicht im Vertrag steht (er macht ohnehin ständig solche “Fehler”…) und sich damit mein NK-Abschlag entsprechend verringert. Das würde ich im gleichen Atemzug korrigieren wollen – allerdings ist meine Frist bezüglich 2014 vermutlich auch bereits abgelaufen?
    Für 2015 muss er das natürlich noch ändern.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Dennis Hundt
      9. Oktober 2016 - 16:01 Antworten

      Hallo Sabine,

      in der Regel kann der Vermieter aufgrund der Abrechnungsfrist keine Nachforderungen mehr für das Jahr 2014 stellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    17. Oktober 2016 - 00:14 Antworten

    Guten Abend!
    Wir haben heute (16.10.16) die NK-Abrechnung erhalten für den Abrechnungszeitraum 01.10.14 – 30.09.15. Die Nk-Abrechnung ist handschriftlich auf das Datum 30.09.16 datiert worden allerdings erst heute, also 16 Tage später zugestellt worden.

    Wir haben das Problem, dass wir bereits die NK um 10% von unserer Seite erhöht hatten und trotzdem noch 456€ nachzahlen müssen, dies liegt in unserem Erachten an einem Wärmezähler der ISTA. Wir haben eine in den Bodenschacht gelassene Heizung mit 2 Zählern im Wohnzimmer, dass kuriose ist, ein Zähler ( an der Tür und im Sonneneinstrahl) hat 3991 Einheiten verbraucht, gleicher Heizkörper 2ter Zähler in der Raumecke aber nur 1661 Einheiten.
    Was können wir tun?
    1) Müssen wir mit Ista sprechen oder der Vermieter zwecks Überprüfung der Zähler?
    2) Ist die NK-Abrechnung auf Grund der zu spät zugestellten Rechnung?
    3) Was machen wir im nächsten Jahr, da dieses vorbei ist, ohne dass wir eine Anpassung machen konnten?

    Zur Info, wir leben mit 3 Personen (Frau, Mann Kind v. 7 Jahren) in einer 3 Zimmer 105m² Erdgeschoßwohnung. Die NK betragen die 1/3 der Warmmiete exklusive Strom?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Gruß

    Peter

  • Juliana Bacharew
    18. November 2016 - 17:55 Antworten

    Hallo, ich habe ein Problem mit ehemaligem Vermieter. Wir haben zum 30.03.2015 gekündigt die Wohnung aber schon am 15.3.15 an die neue Mieter übergeben. Erst am 28.10.2015 kam die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014-31.01.2015, für die verbleibende Zeit ( 01.02.2015-30.03.2015) kam die Abrechnung erst am 18.11.2016,es steht aber auf der Abrechnung: Abrechnungszeitraum 01.02.2015-31.01.2016 und Brechnungszeitraum 1.02.2015-31.3.2015.

    Die Frage ist es jetzt ob es schon verjährt ist und ob der Vermieter die Angabe des Abrechnungszeitraumes richtig gemacht hat, obwohl wir in den Zeitraum längst nicht mehr wohnen.
    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Juliana Bacharew

  • Max Becker
    29. Dezember 2016 - 16:17 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Hausverwaltung hat mir heute (29.12.16) meine NKA von 2015 geschickt, allerdings ist dort der Posten “Strom allgemein” aufgeführt, welcher so ja nicht in einer NKA aufgeführt werden darf.

    Ich werde ihm morgen Bescheid geben, dass seine NKA fehlerhaft ist, jedoch bezweifle ich, dass eine korrekte NKA bis Ende der Frist bei mir ankommen wird. Ist diese dann ungültig, da die korrekte NKA zu spät ankommt oder wie verhält sich die rechtliche Lage dort?

    Besten Dank im Voraus und

    mit freundlichen Grüßen
    Max Becker

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2016 - 19:10 Antworten

      Hallo Max,
      was gibt es für ein Problem mit der Bezeichnung? Der Allgemeinstrom zählt zu den klassischen Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hatime Kazan
    17. Januar 2017 - 21:26 Antworten

    Hallo,
    Ich habe meinem Mieter die NK-Abrechnung 2015 mit Poststempel 02.1.2016 geschickt. Der Mieter verweigert die Zahlung da er behauptet er habe die Abrechnung erst am 03.01.16 bekommen und die Frist wäre somit überschritten. Hat er Recht? Bleibe ich auf meinen Kosten sitzen?
    MfG
    H.Kazan

  • Daniel Pape
    22. Januar 2017 - 11:47 Antworten

    Hallo,

    bin ich als Vermieter rechtlich verpflichtet, den Mietern eine Umstellung der Nebenkostenabrechnung von flächenabhängig zu verbrauchsabhängig mitzuteilen? Entstehen dem Mieter irgendwelche Ansprüche, die ggf. entstehenden Mehrkosten einzubehalten, wenn ich keine Ankündigung gemacht habe?

    Beste Grüße,
    Daniel Pape

      • Daniel Pape
        24. Januar 2017 - 22:48 Antworten

        Hallo,

        vielen Dank für die beiden Artikel.

        Tatsächlich geht es konkret um einen Fall, bei dem der Vermieter mangels Ablesegeräten entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Wasser und Wärmekosten zunächst auf die Fläche umgelegt hatte. Nach mehreren Jahren dieser Vorgehensweise nun aber auf die anfänglich vertraglich festgelegte Abrechnung 70% Verbrauch und 30% Flächenschlüssel umgeschwenkt ist. Dies wurde allerdings nicht angekündigt.

        Auch wenn die Abrechnung nun quasi vertragskonform erfolgt, ist es für den Mieter doch ein deutlicher finanzieller Mehraufwand der unangekündigt kam. Hätte er dies gewusst, wäre eine Umstellung im Verbrauch möglich gewesen.

        Sehen Sie hier irgendwelche Möglichkeiten für den Mieter?

        Vielen Dank nochmals und beste Grüße,
        Daniel Pape

  • Mieter
    14. Februar 2017 - 01:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ist es korrekt, dass die Abrechnungsfrist vom Mietvertrag abweichen kann, der besagt, dass innerhalb von 12 Monaten nach Ablesung die NK-Abrechnung erstellt/zugegangen sein muss? Wenn die Verwaltung (Mietvertrag über Vermieter) ihren Abrechnungsmodus umgestellt hat und die Heizkosten weiter via Mietjahr (07.14 – 06.15) erstellt – im Dez.16 – und den vollen Betrag für diesen Zeitraum in die Betriebskostenabrechnung, die nun auf Kalenderjahr 2015 erstellt ist – im Dez. 16 – ansetzt und dafür die Vorauszahlungen statt 12 Monate mit 18 Monaten berücksichtigt. Zugestellt wurde beides Mitte Dez. 16. Im I-Net steht einmal, dass die HK verfristet ist, weil sie spätestens bis Ende 06.16 hätte zugestellt werden müssen und andernteils steht, dass es bei Trennung der Abrechnungen dem Vermieter nicht zumutbar sei, getrennt abzurechnen und über die Frist hinweg eine Zahlungsforderung i. O. ist. Was gilt, wenn 12 Monate (Einzug 2004 – Verwaltung ab 2008) im Mietvertrag steht und wenn doch zu zahlen ist, ist der HK Betrag komplett oder anteilig für die 2015er Monate in der BK-Abrechnung aufzuführen? Eine Antwort wäre sehr hilfreich.
    Danke vorab.
    MfG
    Mieter

  • Pascal T.
    20. Februar 2017 - 23:46 Antworten

    Die Abrechnung der Nebenkosten wurde für 01.01.2015-31.12.2015 erstellt. Jetzt zum 20.02.2017 wurde der Betrag erst abgebucht. Ist das Rechtens? Gab es nicht eine 12 monatige Frist.

    • Dennis Hundt
      21. Februar 2017 - 08:53 Antworten

      Hallo Pascal,

      entscheidend ist, dass ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 bis Ende 2016 zugegangen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • MRW
    23. Februar 2017 - 21:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich möchte mich hier unter die Reihen der Hilfebedürftigen mit einem ganz einfachen Fall mischen – sollte diese hier an anderer Stelle schon einmal gestellt und beantwort worden sein, bitte ich um Verzeihung.

    Wir sind Anfang 2016 aus einer Wohnung aus- und vorrübergehend ins EU-Ausland gezogen. Teile unserer Kaution wurden wegen möglicher Nachforderungen einbehalten – Ok. Der Abrechnungszeitraum war das Kalenderjahr 2015. Trotz mehrfachen Nachfragens im Verlaufe des letzten Jahres (wir wollten ja den Rest Kaution zurück) stand immer noch keine Abrechnung bereit. Nun habe ich vor einigen Tagen einmal mehr nachgehakt und dem alten Vermieter ein Versäumnis unterstellt, die Nebenkostenabrechnung 2015 uns nicht vor Ablauf der Frist von 12 Monaten vorgelegt zu haben. Als Reaktion darauf erhielten wir einen eingescannten Brief mit der Abrechnung, angeblich vom November 2015, der fristgerecht an uns geschickt worden sein sollte (Adresse war korrekt) – nur haben wir dieses Schreiben nicht erhalten. Tatsächlich ergab sich eine Nachforderung, die mit unserer restlichen Kaution verrechnet wurde.

    Lange Rede kurzer Sinn: Die einfache Frage hier ist natürlich, wer hat recht? Angeblich wurde die Abrechnung verschickt, wir haben keine erhalten. Wer hat die Nachweispflicht?

    Ganz zu schweigen davon, dass die weiterhin verbleibende Kaution nun auch noch bis zur Nebenkostenabrechnung 2016 einbehalten werden soll (bis Februar hatten wir in der Wohnung gewohnt) – dann wohl weit über ein Jahr nach Auszug.

    Für einen Rat wäre ich dankbar.

    Schöne Grüße,

    MRW

  • Äxel
    30. März 2017 - 21:40 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    wir sind zum 31.05.2015 aus eine Wohnung in einen neue Wohnung umgezogen (verschiedene Gesellschaften).Von dieser Wohnung sind wir dann im November 2016 in ein Haus gezogen (Eigentum). Jetzt haben wir im März diesen Jahres (2017) eine Nebenkostenabrechnung für die Wohnung wo wir im Mai 2015 ausgezogen sind erhalten, natürlich eine saftige Nachzahlung.

    Meine Fragen:
    Die Nebenkostenabrechnungen sind doch in jedem Fall zu spät bei uns eingetroffen oder?( nach Abrechnungszeitraum sowie Kalenderjahr)

    Bin ich dazu verpflichtet mich bei dem VOR-Vor-vermieter umzumelden? (Wir hatten diese Wohnung nun ja auch nicht mehr auf dem Schirm und waren im glauben das alles geregelt war.)

    Selbst wenn sollte doch eine EMA-Anfrage innerhalb eines Monats als ausreichend sein um eine neue Adresse ausfindig zumachen, oder? zumal Sie ja auch meine Kontaktdaten email sowie auch Mobilnr. besitzen.!

    ich würde mich über Ihre Einschätzung sehr freuen.

    • Dennis Hundt
      31. März 2017 - 14:11 Antworten

      Hallo Äxel,

      wer sollte Ihren Vermietern Ihre neue(n) Anschrift(en) mitteilen, wenn nicht Sie? In meinen Augen eine klassische (Ex-)Mieterpflicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heinz Dötfel
    2. Mai 2017 - 15:47 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    habe eine Gastwirtschaft verpachtet. Der Pächter will den Abrechnungsfrist auf den 31.05. verkürzen. Habe vor kurzem von einem Gerichtsurteil gehört, daß dies eine unberechtigte Forderung darstellt. (kann dieses Urteil leider nicht finden, ebenso nichts im Forum). Was können Sie raten?
    mit freundlichen Grüßen!
    Heinz Dörfel

    • Dennis Hundt
      4. Mai 2017 - 09:05 Antworten

      Hallo Heinz,

      ich persönlichen halte einen Abrechnungszeitraum parallel zum Kalenderjahr für besser zu handhaben. Zur Umstellung zwingen kann Sie Ihr Mieter aber nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mike Döhler
    27. September 2017 - 18:19 Antworten

    Wie lange muss ich warten, wann hat Vermieter keinen Anspruch mehr, danke

    • Dennis Hundt
      28. September 2017 - 12:06 Antworten

      Hallo Mike,

      lesen Sie am besten nochmal den Artikel oben. Dort geht es um die Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Inge
    17. November 2017 - 08:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt
    Ich bin am 1.7.2016 in die Mietwohnung gezogen. Nebenkostenabrechnung bis 31.12.2016 Es sind Kosten für den Hausverwalter, Rauchwarnmelder, Abrechnungsdienst Hausnebenkosten, enthalten.
    Abrechnungsdienst für Heizung und Wasser mit Rechnung vom Juli 2017 kommen extra dazu.
    Frage: Ist das Korrekt
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      19. November 2017 - 15:13 Antworten

      Hallo Inge,

      recherchieren Sie hier auf Nebenkostenabrechnung.com nach umlegbaren und nicht umlegbaren Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Santos
    16. Dezember 2017 - 21:42 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich habe eine Frage. Ich habe die Wohnung bis zum 28. Februar 2017 verlassen. Abrechnung jedes Kalenderjahr. Mein Vermieter sagt, dass er die Abrechnung für das ganze Jahr 2016 und Januar / Februar 2017 zusammen bis Ende 2018 machen wird. Ist es richtig, oder soll ich darauf bestehen, es bis Ende 2017 zu machen?

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2017 - 13:07 Antworten

      Hallo Santos,

      für das Kalenderjahr 2016 muss der Vermieter bis Ende 2017 abrechnen.
      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    20. Dezember 2017 - 15:18 Antworten

    Guten Tag,

    Erstmal möchte ich zu der gelungenen Seite gratulieren.

    Ich habe einen etwas kniffligen Fall. Ich bin im März 2017 aus meiner alten Mietwohnung ausgezogen und habe im April 2017 die Nebenkostenabrechnung erhalten. Seitdem versuche ich die Belege einzusehen, aber der Vermieter spielt auf Zeit. Nun habe ich im Dezember eine korrigierte Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich soll 800 Euro mehr Heizkosten zahlen. Der Gesamtbetrag im Wohnhaus (ca. 25 Parteien) ist um genau diesen Betrag gestiegen. Es lag angeblich ein Abrechnungsfehler der Dienstleister vor. Ich habe allerdings keine nachvollziehbare Auflistung oder ähnliches. Nur die Beträge. Ist diese Abrechnung überhaupt gültig?

    Freundliche Grüße

  • Marius
    2. Januar 2018 - 18:28 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    nach mehrmaliger Aufforderung habe ich am 01.01.2018 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016 mit der Abrechnungsperiode 15.04.2016 – 31.12.2016 erhalten. Datiert ist diese auf den 27.12.2017.

    Muss diese noch beglichen werden? Meiner Meinung nach ist uns diese zu spät zu gegangen.

    Viele Grüße
    Marius

  • peter
    7. Januar 2018 - 03:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    erstmal vielen Dank, dass Sie sich nach so langer Zeit weiterhin mit den Kommentaren beschäftigen. Ich habe ein paar Fragen zu folgenden Gegebenheiten:

    Ich habe folgende Nebenkostenabrechnungen (NKA) am 20.12.2017 erhalten:
    1. 1.9.15-31.12.15 mit Nachzahlung
    2. 1.1.16-31.12.16 mit Nachzahlung

    Die aller erste Abbrechnung, welche seit meinen Einzug rechtzeitig bekommen habe und schon bezahlt worden ist war vom 1.9.14- 31.12.15.

    Nun zu meinen Fragen:

    1. Der Abrechnungszeitraum der 1. NKA ist ja eigentlich schon ewig vorbei, deswegen muss ich diese nicht bezahlen. Was passiert mit meinen monatlichen NK Abschlägen? Sind diese nun auch weg oder kann ich diese auf die nächste Abrechnung anrechnen lassen?

    2. Darf mein Vermieter die beiden Abrechnungen, wenn ich einen Widerspruch auf die 1. NKA einlege nochmals verändern? Denn wenn er den Zeitraum wie bei der ersten Abrechnung 9.14/8.15 legen würde, also 1.9.15- 31.8.16 ,wäre diese Abrechnung korrekt und ich könnte sie nicht anfechten. Darf er das noch nachträglich im Januar 2018 nach meinem Hinweis auf die 12-monatige Frist tun?

    Vielen Dank

  • Alina
    5. Februar 2018 - 15:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich versuche nun schon seit längerer Zeit hinter folgendes Problem zu kommen.

    Mein Freund ist im April 2016 in eine Wohnung eingezogen und Ende Februar 2017, also nach nicht mal ganz einem Jahr, wieder ausgezogen. Beim Auszug wurden die Zählerstände abgelesen, davor seit dem Einzug nicht mehr.
    Der Vermieter hat einen Teil der Kaution zurückgehalten als Sicherheit.
    Auf diese Rückzahlung und eine Abrechnung warten wir seither.
    Erschwerend kommt hinzu, dass die Wohnung damals quasi über einen Verwalter gemietet wurde. Der Vermieter hat die Verwaltung im Sommer diesen Jahres gekündigt und selbst übernommen und seither wird wohl gestritten wer für die Abrechnung zuständig ist.
    Wir wissen weder an wen wir uns nun zu wenden haben, noch verstehen wir wie lange wir noch auf die Abrechnung und die damit verbundene Rückzahlung der Kaution warten sollen.

    Vielleicht können Sie mir da weiterhelfen?
    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      5. Februar 2018 - 15:36 Antworten

      Hallo Alina,

      Sie wenden sich immer an Ihrer aktuellen Ansprechpartner. Informationen zur Abrechnungsfrist haben Sie vielleicht schon dem Artikel oben entnehmen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marion
    9. Februar 2018 - 20:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter splittet die Betriebskostenabrechnung in insgesamt zwei Abrechnungen mit verschiedenen Zeiträumen. Heizung, Wasser, Strom vom 01.05. – 30.4. eines Jahres und die anderen Betriebskosten
    vom 01.01. – 31.12. eines Jahres. Ist das überhaupt zulässig.

    Viele Grüße
    Marion

  • Sascha
    16. Juli 2018 - 18:01 Antworten

    Ehrlich gesagt, finde ich das keine gute Lösung. Max. ein halbes Jahr wäre angemessen. Das sollte man schaffen. Der Vermieter kann sich Zeit lassen, ich kann aber nicht sehen/einschätzen wie hoch der Verbauch war. Das führt dazu: Je länger ein Vermieter braucht, desto weniger Zeit hat man im Jahr gegenzusteuern.

  • Michelle
    11. Dezember 2018 - 12:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin bereits am 31.12.2017 aus der Wohnung ausgezogen. Im Januar habe ich die Hälfte der Kaution erhalten, die andere Hälfte hat der Vermieter einbehalten, falls eine Nachzahlung der Nebenkosten fällig wird. Im Jahr davor habe ich bereits im August die Nebenkostenabrechnung erhalten. Als ich den Vermieter im November 2018 angeschrieben habe um nach der Kaution und Abrechnung zu fragen, meinte er dass er noch keine Abrechnung erhalten habe. Was ich mir nicht vorstellen kann, da diese von einer großen Firma erstellt wird und die möchten ja schließlich auch ihr Geld haben.
    Jetzt die Frage: Wie lange darf der Vermieter die Kaution noch einbehalten und wie lange muss ich auf die Abrechnung warten?

    Viele Grüße
    Michelle

    • Dennis Hundt
      11. Dezember 2018 - 14:05 Antworten

      Hallo Michelle,

      die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2017 muss Ihnen als Mieterin bis Ende 2018 zugehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michelle
        11. Dezember 2018 - 15:27 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • Benjamin Dötsch
    3. Januar 2019 - 12:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne seit Mai 2017 zur Miete in einer Wohnung und habe monatlich 100 Euro Nebenkosten Vorauszahlung geleistet. Am 31.12.2018 erreichte mich ein Schreiben der Hausverwaltung das die Nebenkostenabrechnung für 2017 nicht erstellt werden kann, da der PC einen Festplattenschaden erlitten hat und alle Abrechnungsrelevanten Unterlagen dort gespeichert sind.

    Eine Datensicherung ist nach Ihrer Aussage nicht vorhanden. Die Festplatte ist seit Dezember 2018 bei einer Firma zur Datenrettung.

    Nun stellt sich mir Dir Frage ob dies bereits zum Ausschluss einer Nachforderung für 2017 ausreicht (oder ob das einer der Gründe ist, der dazu berechtigt auch noch nach dem 31.12.2018 eine Abrechnung vorzulegen und auch noch Nachforderungen für 2017 zu stellen?)

    Zum anderen wäre es geboten, die Vorauszahlungen für 2019 (Januar 2019 ist leider schon bezahlt) nach Ankündigung zu stoppen solange keine Nebenkostenabrechnung für 2017 vorliegt?

    vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2019 - 16:53 Antworten

      Hallo Benjamin,

      wenn die Hausverwaltung Ihre IT nicht im Griff hat, dann ist das m.E. nicht Sache des Mieters bzw. keine Begründung für eine zu späte Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit
    17. Januar 2019 - 08:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich hätte auch mal kurz eine Frage zu dem Nebenkosten Thema. Wir haben Ende Dezember eine vorläufige Nebenkosten Abrechnung 2017 bekommen. Da Techem bis zu diesem Zeitpunkt die Heizungsabrechnung für 2017 nicht korrekt erstellen konnte hat der Vermieter uns nur eine vorläufige Abrechnung geschickt mit allen bekannten Posten ohne die Heizkostenabrechnung. Aktuell haben wir noch ein Guthaben von 2.000€. Davon würde jetzt noch die fällige Heizkostenabrechnung abgezogen werden. Ist es zulässig, das wir Verzugszinsen für unser noch nicht ausgezahltes Restguthaben ab dem 1.1.19 verlangen können?

    Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Birgit

  • Tim
    29. Januar 2019 - 18:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    uns ist nicht ganz klar, welche Verjährungsfrist in unserem Fall gilt.
    So sind wir im März 2018 aus unserer Wohnung ausgezogen. Bis heute haben wir keine Abrechnung für das Kalendarjahr 2017 = Abrechnungsjahr 2017 erhalten sowie keine für die drei Monate im Jahr 2018.
    Nun meine Frage:
    Verjährt mein Anspruch auf die Erstellung einer Abrechnung (es wird mit einem Guthaben für 2017 gerechnet und evtl. mit einer Nachzahlung für 2018) innerhalb der drei Jahre?

    Grundgedanke ist: Eine Nachzahlung für das Jahr 2017 wäre rechtlich nun nicht mehr für den Vermieter einzufordern, eine Nachzahlung aus 2018 könnte er jedoch bis 31.12.19 noch per Abrechnung einfordern und ggf. mit unserem Guthaben aus 2017 “verrechnen”.

    Wenn ich nun ab 1.1.2020 eine Erstellung der Abrechnung für 2017 und 2018 einfordere, kann dann eine Verjährung von ggf. Guthaben eintreten?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
    Tim

  • Olga
    8. Juli 2020 - 15:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 01.11.2019 in einen Neubau gezogen und waren ein paar Monate die einzigen Mieter.
    Unsere Hausverwaltung drängt uns gerade dazu eine individuelle Vereinbarung zu unterzeichnen, in der steht, dass sie die NK-Abrechnung einmalig für 14 Monate machen dürfen, weil es wirtschaftlicher sei.
    (Und wahrscheinlich, damit später der Abrechnungszeitraum Januar-Dezember eingehalten werden kann.)
    Das Schreiben mit der Individuellen Vereinbarung kam erst am 25.03.2020.

    Können uns durch die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung irgendwelche Nachteile entstehen? Z.B. beim Einreichen der NK-Abrechnung bei der Steuererklärung?

    Die NK-Vorauszahlungen sind ziemlich hoch, weil “keine Erfahrungswerte” vorlagen. Es kommt ein ganz schönes Sümmchen an Geld zusammen, auch in den 2 Monaten, das wir gern zurück hätten.

    Wir vermuten stark, dass die Hausverwaltung einfach versäumt hatte im Dezember/Januar unsere Zähler abzulesen, denn es kam keiner vorbei, und dass sie uns deshalb drängen.

    Dürfen wir von der Hausverwaltung verlangen, dass die Abrechnung von November bis Oktober stattfindet? Das sind dann auch 12 Monate.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Olga

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2020 - 08:39 Antworten

      Hallo Olga,

      das Vorgehen der Hausverwaltung ist nicht ungewöhnlich, gerade wenn ein Neubau noch nicht vollständig bezogen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco
    7. März 2021 - 02:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    zu meiner Betriebskostenabrechnung 2019 hätte ich auch gern einige Fragen.

    Am 17.12.2020 erhielt ich eine Nachzahlforderung in Höhe von 1.479,06 Euro.
    (Für Zeitraum vom 01.01.2019- 31.12.2019)

    In dieser Forderung sind neben den Nebenkosten aber auch Mietrückstände von 844,50 Euro enthalten die die Verwaltung einfach dazu rechnet.

    Die (aus seiner Sicht) “Mietrückstände” sind aus unserer Sicht) eigentlich Mietminderungen die ich mit einem Anwalt monatelang von der Miete abgezogen habe wegen Mängel.

    Abgesehen davon, ob die Verwaltung die Auffassung hat, diese zurück zuverlangen und zustehen oder nicht, obwohl diverse Mängel nicht abgestellt wurden, sind Mietmängel m.E. nach doch nicht umlegbar und haben nichts mit den Nebenkosten zu tun.
    Auserdem wurden die Vorrauszahlungen (480 Euro im Jahr) einfach von den Mietminderungen abgezogen (844,50-480) und nicht von den reinen Nebenkosten.

    Desweiteren wurde zum 01.01.2021 die Nebenkostenvorauszahlung um über 100% von 40 auf 85 Euro monatl. erhöht, wegen der hohen Nachzahlsumme, die aber nur so hoch ausfiel, weil der Verwalter wie o.g. einfach die Mietminderungen die er zurück haben will, mit berechnete.

    Auf die formell fehlerhafte Abrechnung hatte ich im Januar für eine Neuberechnung Widerspruch eingelegt, und nicht bezahlt, auf die bis heute nicht geantwortet wurde.
    Im Widerspruch bat ich auch um die Vollmacht, die bei der Abrechnung fehlte, sowie Unterschrift oder Adresse vom Vermieter. (Ein einfaches “im Auftrag vom”- reichte mir nicht, da das jeder Schreiben kann)

    Wenn nicht auf den Widerspruch reagiert wird, verfällt dann für Vermieter/Verwaltung auch die Forderung sowie BKA-Erhöhung? Wenn ja, ab wann?

    Was ist, wenn die Hausverwalter gar keine Vollmacht des Mieters hat und dieser ohne Zuwissen vom Vermieter abrechnet? Diese hat, laut eigenen Angaben, keinen Kontakt zur Mieterin, die seit Jahren nach Schweden auswanderte ohne eigenen Kontakt.
    mit freundlichen Grüßen

    Marco

    • Dennis Hundt
      7. März 2021 - 06:45 Antworten

      Hallo Marco,

      danke für Ihren Beitrag. Aufgrund der Komplexität sollten Sie sich mit der Sache an den Anwalt wenden, der Sie auch bei der Mietminderung betreut hat. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erik Seidel
    23. August 2021 - 04:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 30.05.2020 habe ich in einer Mietwohnung gewohnt, für die jetzt im August 2021 die NK-Abrechnung kam.
    Im Mietvertrag steht eindeutig, dass der Abrechnungszeitraum jeweils zum 31.12. endet.
    Nach meinem Verständnis, ist die Frist für die Monate November und Dezember 2019 bereits überschritten.
    Ist das überhaupt möglich, dass der im Mietvertrag vereinbarte Abrechnungszeitraum (wie Kalenderjahr) einfach überschritten wird?
    Falls nein, kann dann nur Januar-Mai 2020 abgerechnet werden?
    PS: ich soll 380€ nachzahlen

    Mit freundlichen Grüßen
    Erik

    • Dennis Hundt
      28. August 2021 - 21:10 Antworten

      Hallo Erik,

      bei einen so definierten Abrechnungszeitraum kann der Vermieter das Jahr 2019 nicht mehr mit einer Nachzahlung abrechnen. Gegen die Abrechnung 2020 bis Ende 2021 spricht m.E. nichts.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Artur Ebinger
    9. November 2022 - 20:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in dem Mietvertrag meiner ehemaligen Wohnung ist einem Punkt vereinbart, dass die Abrechnung bis zum 30.09. des Folgejahres erfolgt. Der Abrechnungszeitraum ist ein Kalenderjahr.

    Kann ich jetzt davon ausgehen, dass ich Forderungen des Vermieters zu NK Abrechnungen, die mir jeweils nach dem 30.09. des Folgejahres zugehen, nicht zahlen muss?

    Laut BGB 556 4 sind nur Vereinbarungen unwirksam, welche den Mieter benachteiligen. In diesem Fall sehe ich keine Benachteiligung für mich als Mieter.

    Viele Grüße
    Artur Ebinger

    • Dennis Hundt
      10. November 2022 - 07:41 Antworten

      Hallo Artur,

      ich teile Ihre Einschätzung. Wenn es hart auf hart kommt, sollten Sie die Sachlage nochmals rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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