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Nebenkostenabrechnung: Zahlungsfristen für Mieter und Vermieter

Mit dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung begründet sich das Interesse des Vermieters, möglichst umgehend eine eventuell sich ergebende Nachzahlung zu erhalten, während das Interesse des Mieters dahin geht, die Zahlung möglichst hinauszuschieben und die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Im Gesetz befinden sich keine speziell auf diese Situation abzielenden Regelungen. Es sind vielmehr allgemeine Vorschriften und Grundsätze heranzuziehen.

Die Parteien können im Mietvertrag eine Fälligkeitsregelung ausdrücklich vereinbaren. Auch kann eine angemessene Zahlungsfrist vereinbart werden, innerhalb derer der Mieter ab Zugang der Abrechnung zahlen muss. Eine solche Vereinbarung kann auch in Formularmietverträgen getroffen werden (Gruber WuM 2002, 252 Fn.3).

Nachzahlung: Zahlungsfrist Mieter

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, dass der Mieter auf die Nebenkosten der abgelaufenen Abrechnungsperiode eine Nachzahlung leisten muss, muss der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung Zahlung an den Vermieter leisten. Missachtet er diese Frist, kommt er in Verzug (§ 286 III BGB).

Voraussetzung ist, dass der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erteilt hat. Rein inhaltliche Mängel beeinträchtigen nicht die Fälligkeit des Nachzahlungsbetrages. Sie müssen zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden.

Ist die Nachzahlungsforderung fällig, ist der Vermieter berechtigt, von einer Einzugsermächtigung des Mieters Gebrauch zu machen. Aufgrund der vertraglich immer bestehenden Treuepflicht ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf die bevorstehende Belastung seines Kontos hinzuweisen. In der Regel dürfte diesem Erfordernis mit der Übersendung der Nebenkostenabrechnung Genüge getan sein. Eine Wartezeit von ca. zwei Wochen wird für angemessen gehalten (Schmid, Mietrecht 2. Aufl. § 556 R. 414).

Folgen für den Mieter bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

Der Vermieter muss in der Abrechnung den Mieter auf die Zahlungsfrist von 30 Tagen hinweisen und informieren, dass er nach Fristablauf automatisch in Verzug gerät (§ 286 III BGB). Er braucht den Mieter nicht eigens noch einmal anzumahnen und kann, wenn der Mieter die Zahlung der Nachforderung verweigert oder schlicht nicht zahlt, ihn beim Amtsgericht auf Zahlung der Nachforderung verklagen. Ist die Nachforderung begründet, wird der Mieter zur Zahlung verurteilt und muss die Verfahrenskosten übernehmen. Statt der Zahlungsklage kann der Vermieter dem Mieter auch einen Mahnbescheid zustellen, gegen den der Mieter Widerspruch einlegen kann, mit der Folge, dass die Forderung ebenfalls vor Gericht verhandelt wird.

Kann der Mieter die Zahlungsfrist durch Widerspruch verlängern?

Der Mieter kann die Nebenkostenabrechnung beanstanden. Dazu muss er spätestens zwölf Monate nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung der Abrechnung widersprechen und eventuelle Einwendungen vortragen (§ 556 Abs. III Satz 5 BGB).

Der Widerspruch bedeutet aber nicht, dass er die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung ohne Weiteres verweigern kann. Er bleibt binnen 30 Tagen zur Zahlung verpflichtet. Der Grund besteht darin, dass ein Mieter einfach nur Widerspruch (vor allem grundlos) einzulegen bräuchte, um seine Nachzahlungsverpflichtung aufzuschieben. Der Vermieter, der wegen der Nebenkosten in Vorlage getreten ist, hätte das Nachsehen.

Demgemäß wird die Fälligkeit der Nachzahlung durch das Recht des Mieters, die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu dürfen, nicht hinausgeschoben (BGH ZMR 2006, 358).

Der Mieter hat in diesem Zusammenhang allerdings das Recht, die Belege des Vermieters, die Grundlage der Nebenkostenabrechnung sind, einzusehen (entsprechende Anwendung des § 29 I NMV 1970).

Daher kann er seinen Widerspruch mit der Aufforderung an den Vermieter verbinden, dass er Einsicht in die Originalabrechnungsunterlagen nehmen möchte. Der Vermieter muss ihm diese Einsicht gewähren oder ihm gegen Kostenerstattung Kopien der Abrechnungsunterlagen übersenden. Solange der Mieter die Unterlagen noch nicht eingesehen hat, kommt er nicht in Verzug, da er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (§ 286 IV BGB) (AG Naumburg WuM 2004, 690). Mehr unter: Recht zur Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung.

Um die Verzugsfolgen zu vermeiden, muss der Mieter umgehend nach Erhalt der Abrechnung sein Prüfungsrecht beim Vermieter einfordern. Um dem Mieter Gelegenheit zu geben, die Abrechnung auf Grundlage der Belege zu überprüfen, wird ihm überwiegend eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen ab dem Zugang der Unterlagen zugestanden (Schmid, Mietrecht 2. Aufl. § 556 R. 418).

Tipp: Unter Vorbehalt zahlen

Um dem Verzugsrisiko zu entgehen und sich alle Optionen zu bewahren, kann der Mieter die Nachzahlung unter dem Vorbehalt der Überprüfung entrichten. Verzichtet der Mieter auf jeglichen Vorbehalt, führt die Zahlung der Nachforderung jedenfalls zur Anerkennung der Forderung des Vermieters.

Bei einer Zahlung unter Vorbehalt verlangt die Rechtsprechung teilweise einen detaillierten Vortrag zur Höhe und zum Grund eines Rückforderungsanspruches. Teilweise wird darauf abgestellt, ob der Mieter sich die Rückforderung für den Fall vorbehält, dass er die Unrichtigkeit der Abrechnung beweist (BGH NJW 1984, 2826) oder ob er unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leistet und damit die Darlegungs- und Beweislast dem Vermieter überlässt (BGH NJW 1999, 494).

Erstattungsguthaben: Zahlungsfristen für Vermieter

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Mieters, muss der Vermieter das Guthaben umgehend an den Mieter erstatten (BGH, NZM 2005, 342).

Folgen für den Vermieter bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

Verzögert der Vermieter die Zahlung, stellt die Rechtsprechung gemäß § 286 III 1 BGB darauf ab, dass der Vermieter spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug kommt (Schmid, ZMR 2000,663).

Der Mieter hat natürlich die Möglichkeit, bei einem bestehenden Mietvertrag die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch zu verrechnen, sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert.

Ist der Mietvertrag beendet, muss der Mieter die Verjährungszeit für das Erstattungsguthaben beachten. Diese beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übersandt hat. Der Mieter kann den Eintritt der Verjährung verhindern, wenn er vor Ablauf der Frist gegen den Vermieter Klage auf Auszahlung seines Guthabens einreicht. Wird der Vermieter zur Zahlung verurteilt, muss er das Erstattungsguthaben nebst Verzugszinsen (5 % über dem Basiszinssatz von 0,12 % per 1.7.2012) entrichten.

53 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Zahlungsfristen für Mieter und Vermieter"

  • Cristina
    13. Dezember 2013 - 21:49 Antworten

    Ich habe eine Frage bei mir ist der Fall folgender:
    Ich zog im Mai 2011 in die Wohnung ein erhielt bis heute keine Abrechnung für das Jahr 2011 lediglich ein Ableseprotokoll ohne Datum wurde mir überlassen ohne Daten außer für Warm- und Kaltwasser.
    In diesem Jahr erhielt ich erstmalig eine Abrechnung diese galt für 2012 soweit rechtlich in Ordnung, jedoch wird nur auf eine Nachzahlung in …. Höhe im Hauptschreiben verwiesen und nicht auf eine Zahlungsfrist (weder im Schreiben noch im Mietvertrag). Da für mich die Zusammenstellung nicht nachvollziehbar war bzgl der Alt- und Neustände insbesondere der Heizung legte ich Beschwerde ein und zahlte bis heute nichts. Bis heute wurde keine Anforderung oder sonstiges Schreiben an mich gesendet, trotz weiterem Schreiben meinersteits. Bis wann kann man die Nebenkostennachzahlungen noch verlangen bzw. gibt es da eine Frist (wenn nicht auf die Zahlungsfrist verwiesen wurde)?
    MfG

  • anke helbig
    19. Dezember 2013 - 19:48 Antworten

    Mein Vermieter zählt mein Guthaben nicht aus. Ist es möglich dieses Guthaben aus den Nebenkosten von der Miete abzuziehen? Habe keine Lust mich ewig mit meinen Vermieter rum zuärgern

    Kann er mir deswegen das Missverhältnis kündigen?

    Vielen Dank

  • Bettina Lange
    21. April 2015 - 18:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Vermieterin eines Mehrfamilienhauses. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 mit Frist zur Zahlung in 30 Tagen erstellt und den Mietern zukommen lassen. 2 Mieter wollen die Nachzahlung nicht zahlen. Nach Ablauf der 30 Tage Frist, habe ich die 2 Mieter nochmal mit Frist von weiteren 2 Wochen per Einschreiben/Rückschein angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Zahlungen sind nach Ablauf von den 2 Wochen erneut nicht erfolgt. Meine Fragen:
    1. Kann ich die Mieter fristgerecht kündigen?
    2. Kann ich die Nachzahlung während dem laufenden Mietvertrag von der hinterlegten Kaution entnehmen?

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Bettina Lange

  • Kirsten Wegmann
    3. Juni 2015 - 10:45 Antworten

    Hallo Frau Lange,
    ich habe ein ähnliches Problem wie Sie bzw. ich kümmere mich um die Vermietung einer Wohnung, die meiner Mutter gehört. Die Mieter haben bisher auch nicht die Nachzahlung für die Nebenkosten gezahlt (ist per Einschreiben mit sämtlichen Unterlagen gegangen). Ich werde nächste woche nochmal eine Mahnung mit Einschreiben und Rückschein hinschicken, aber was kommt dann? Ich will eine Eskalation vermeiden und nicht unnötig vor Gericht gehen müssen, ganz abgesehen davon, dass es meine Mutter (eine ältere Damen) fürchterlich aufregen wird. Was haben Sie gemacht, wie sind Sie weiter vorgegangen? Denn wie ich in den Artikeln s.o. gelesen habe geht werde eine fristlose Kündigung noch eine Verrechnung mit der Kaution.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
    viele Grüße
    Kirsten Wegmann

  • elli
    31. Juli 2015 - 12:11 Antworten

    Hallo, die Hausverwaltung hat in Nebenkosten den Punkt: Objektpflege wieder raus genommen und Gutschrift aus 2014 gezahlt. Da es eine Einspruchsfrist von einem Jahr gibt, diese für die Nebenkosten aus 2013 noch nicht abgelaufen sind, da auch hier Korrekturen erfolgten (Datum Berichtigung), bat ich, die somit ebenfalls unzulässigen Objektpflegekosten aus dem Vorjahr auch zu erstatten. Ich habe das Gleiche wie mein Nachbar, nach seiner Rechtsberatung hierzu, der Hausverwaltung geschrieben. (Paragraph 556 III 5BGB…).
    Nun wurden dem Nachbarn beide Jahre zurück erstattet, mir nur 2014 mit Begründung für 2013 fehlt die Rechtsgrundlage! Es gibt doch auch bestimmt sowas wie: Gleichhaltung!? Bei mir sich weigern, dem Nachbarn gewähren- bei gleicher Situation, mit gleichen Fristen)
    Was kann ich tun? Einfach von der Miete abziehen? (Im ersten Schreiben mit Fristsetzung schon angedroht)
    LG
    Elli

    • Dennis Hundt
      1. August 2015 - 10:47 Antworten

      Hallo Elli,

      wenn Se alleine nicht weiterkommen und es sich finanziell lohnt, lassen Sie sich am besten rechtlich beraten. Vielleicht einfach beim selben Anwalt wie Ihr Nachbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit Weinhold
    10. November 2015 - 11:51 Antworten

    Meine Mutter zog 2010 in eine WG für betreutes Wohnen und hat mit dem Vermieter einen privaten Mietvertrag. 2011 kam eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010. Diese betrug das Dreifache der monatlichen Mietzahlungen und sollte aufgrund der Höhe in 2 Raten gesplittet werden.
    Eine Rate wurde termingetreu in 2011 gezahlt. Die 2. Rate hat meine Mutter vergessen.
    Die Abrechnung der Betriebskosten hat der Vermieter unterdessen einem Unternehmen übertragen und meine Mutter hat sämtliche Geschäfte aus Alters- und Gesundheitsgründen an mich abgetreten.
    In diesem Jahr kam der Hinweis der neuen Abrechnungsfirma, den fälligen Betrag mit dem Guthaben der Betriebskosten aus 2014 zu verrechnen. Ist das noch rechtens? Sind die Kosten schon verjährt gewesen?
    Über eine antwort wäre ich sehr dankbar.
    mfg Birgit Weinhold

    • Dennis Hundt
      10. November 2015 - 12:39 Antworten

      Hallo Birgit,

      nach § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist) und § 199 BGB sind die Forderungen ggf. bereits Ende 2014 verjährt. Lassen Sie sich dazu aber bitte beraten, insbesondere ist interessant zu wissen, wie sich die bereits zahlte Rate auf die Fristen auswirkt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian Scheid
    19. Januar 2016 - 20:43 Antworten

    Hallo,
    ich habe im September meine Abrechnung bekommen und ein Guthaben von 1.150€.

    Bis jetzt wurde mir der Betrag trotz mehrmaligen Mails und Anrufen nicht überwiesen und ich Kriege jedesmal zur Antwort man kümmert sich. Kann ich Miete für 2 Monate einbehalten bis der Betrag stimmig ist?

    Und da habe Nebenkosten von 160€, mein monatlicher Verbrauch nach 2 Abrechnungen liegt aber nur bei ca 70€.
    Könnte ich meine Miete mindern.
    Auf beide fragen konnte oder wollte mir meine Hausverwaltung keine antworten geben.
    Wie verhalte ich mich am besten u was wäre rechtlich zulässig? MFG S. Scheid

  • Werner Schulze
    22. Januar 2016 - 15:39 Antworten

    Frage zur Frist der Nebenkostenabrechnung,

    mein Vermieter schickt die Nebenkostenabrechnung immer ein Jahr später ein und hält so die Frist des laufenden Jahres nicht ein. Im Dezember 2015 erhielt ich die Abrechnung von 2014 und nicht die Abrechnung von 2015.
    Da die Fristen abgelaufen sind, frage ich Sie ob diese verjährt sind und ich die Nebenkosten einbehalten kann.

    MfG Werner Schulze

  • Svenja Neeb-Schrupp
    24. Februar 2016 - 11:36 Antworten

    Hallo,

    wir haben Anfang des Monats die Nebenkostenabrechnung für 2013 und 2014!! erhalten. Hieraus ergibt sich ein nicht unerhebliches Guthaben für uns. Da wir jetzt aber das Mietverhältnis kündigen, und wir vorab schon immer Probleme mit dem Vermieter haben, bezweifeln wir das wir unser Guthaben jemals ausbezahlt bekommen. Daher möchten wir gerne die gesamte Miete (Miete + Nebenkostenvorauszahlung) einbehalten. Dürfen wir das?

  • Sonja
    29. Februar 2016 - 12:46 Antworten

    Hallo Zusammen ,

    mein Vermieter hat mir nach Auszug die Nebenkostenabrechnung der letzten Jahre zukommen lassen .
    Ich habe in dem Zeitraum von 7 Jahren keine Abrechnung innerhalb der Frist erhalten sondern erst jetzt , nach einem Auszug.

    Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 auf 2015 wäre somit noch nicht verjährt.
    Liege ich richtig das alle anderen Abrechnungen für die Vergangenheit verjährt sind ?
    Was ist mit dem Guthaben aus den Jahren davor ? Kann ich diese von der Nebenkostenabrechnung 2014 auf 2015 abziehen ?

    Vielen Dank

  • Dennis Hundt
    17. März 2016 - 11:53 Antworten

    Hallo M.G.,

    richtig, über die Belegeinsicht müssen Sie alle Position in Ihrer Nebenkostenabrechnung nachvollziehen und wiederfinden können.

    Viele Grüße

    Dennis Hundt

  • Astrid
    31. März 2016 - 20:51 Antworten

    Hallo,

    ich habe am 23.12.15 die Nebenkostenabrechnung (NKA) für den Zeitraum 01.01.-31.12.14 erhalten. Ich soll 612,20 € nachzahlen, bin aber erst am 01.06.14 in die Wohnung gezogen.

    Mein Vermieter lässt die Abrechnung der Energie und Betriebskosten durch die Firma Ista ablesen.

    Ich überprüfte die Gerätenummern des Wärmezählers, des Warmwasserzählers und des Kaltwasserzählers sowie die Angabe zur Wohneinheit und der Zählerstände und stellte fest, dass die Zählernummern sowie die Wohneinheit (lt. Abrechnung EG R) nicht überein stimmten. Ich wohne im EG L = Erdgeschoss links.

    Mein Verdacht, dass die Firma Ista die Zählernummern und die Wohnungen vertauscht hatte, bestätigte sich, als ich Rücksprache mit meine Nachbarn hielt, die im EG rechts wohnen und bis 01.04.14 in meiner jetzigen Wohnung EG links gewohnt hatten. Ihre Zählernummern und Zählerstände stimmen mit meiner NKA überein und ihre NKA mit meinen Zählernummern und Zählerständen. Meine Nachbarn würden laut ihrer NKA eine Rückerstattung i.H.v. ca. 300 € bekommen.

    Am 29.12.15 legte ich per Einschreiben/Rückschein einen begründeten Widerspruch ein mit der Bitte um eine zeitnah korrigierte NKA.

    Nach telefonischer Anfrage meinerseits kam der Hausverwalter am 27.01.16 vorbei um diesen Umstand in beiden Wohnungen mit den NKA abzugleichen. Ich fragt am 29.02.16 telefonisch beim Verwalter bezüglich des Sachstandes nach. Dieser sagte mir, dass man auf die Reaktion der Firma Ista warte wegen der Klärung einer Schadenersatzforderung an die Ista.

    Ich gehe davon aus, dass der Verwalter sich nicht aus freien Stücken bei mir melden wird und bitte um Hilfe auf welche Urteile bzw. Gesetz-Passagen ich mich in meinem nächsten Schreiben an die Hausverwaltung berufen kann und wie lange der Verwalter Zeit hat eine korrigierte NKA zu fertigen.

    Vielen Dank im voraus!

    • Dennis Hundt
      1. April 2016 - 00:04 Antworten

      Hallo Astrit,

      erfahrungsgemäß kann eine Anfrage bei einem Abrechnungsdienstlieter tatsächlich eine Weile dauern. Ansonsten kann ich Ihnen diesen Artikel hier empfehlen: Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Astrid
    1. April 2016 - 02:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Viele Grüße
    Astrid

  • Mann
    6. Mai 2016 - 21:26 Antworten

    Hallo,

    wir sind aus unserer Wohnung zum 31. August 2015 ausgezogen. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung 2015 erhalten. Das Schreiben wurde am 01. Mai 2016 erstellt und war am 04. Mai 2016 im Briefkasten.Auf dem Schreiben sollen wir eine Nachzahlung zahlen bis zum 31. Mai 2016. Nun meine Frage: Wie sehen dazu die Zahlungsfristen aus? Müssen wir wirklich bis zum 31.5.2016 zahlen?

    Gruß
    Marcus

  • Laura
    28. September 2016 - 12:17 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe von meinem Vermieter eine NKabrechnung bekommen. Diese schlüsselt jedoch rein gar nichts auf, sie besagt Folgendes (Zahlen fiktiv):
    NK 2015 1200€
    Pro Zimmer ergibt das: 400€ [sind 3 Bewohner der WG, mit eigenem Vertrag jeweils]
    Por Monat also: 33,34€
    BErechnung:
    33,34€ x 12 = 400€
    – abzügl. Vorauszahlung 25€ x 12 = 300€
    Nachzahlung von Insgesamt: 100€

    Meiner Meinung nach ist das keine formell ordnungsgemäße NKabrechnung und die Zahlungsfrist beginnt erst nach Erhalt der formell korrekten NKA. Ist das so korrekt?
    Ich habe den Vermieter bereits schriftlich um eine detaillierte Abrechnung gebeten.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Laura

  • Sandy Mayer
    5. Dezember 2016 - 12:41 Antworten

    Hallo,

    habe in der Nebenkostenabrechnung 2015 Hausreinigungskosten für 14 Monate berechnet bekommen und extra Lohnnebenkosten für die Hausreinigung. Lt. Hausverwaltung sind im Buchungsjournal 14 Monate, da Dezember 2014 und Januar 2016 mit eingeflossen sind. Die Lohnnebenkosten beziehen sich ebenfalls auf das alte Jahr 2014. Wie lautet denn hier die Handhabung? Muss ich Kosten von 2014 noch 2015 bezahlen? Ich hätte ja 2014 was gespart und müsste nun 2015 mehr bezahlen, ist das richtig?

    Danke

    Sandy

  • Julia
    14. Dezember 2016 - 14:16 Antworten

    Hallo,
    ich habe ab 01.10.2015 eine Wohnung angemietet und bin im Dezember 2015 eingezogen. Im Frühjahr 2016 hat mir meine Vermieterin eine Rechnung von Techem (Warmwasser und Heizung) vorgelegt, laut dieser Rechnung bin ich seit 01.09.2015 gemeldet und musste 130 Euro nachzahlen. Obwohl ich nur ein paar Wochen drin gewohnt habe. Mir wurden 30 Euro erlassen, aufgrund des Monats September. Jetzt zu meiner Frage:

    Ich habe keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Darf der Vermietet überhaupt ohne Nebenkostenabrechnung (nur mit Vorlage der Rechnung) Geld fordern? Reicht es aus, wenn die Nebenkostenabrechnung nachgereicht wird?

    • Dennis Hundt
      14. Dezember 2016 - 18:25 Antworten

      Hallo Julia,

      grundsätzlich können auch Nebenkosten anfallen, wenn Sie nicht in der Wohnung leben. Eine Rechnung ist keine Nebenkostenabrechnung. Wenn die Vermieterin eine Nachzahlung von Ihnen verlangt, sollten Sie auf eine Nebenkostenabrechnung bestehen.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mariam Beyki
    20. Dezember 2016 - 23:06 Antworten

    Hallo,
    Meine Vermieterin schickt mir die Betriebskostenabrechnung für 2014 mit einem Zusatzschreiben, dass sie mir diese bereits im letzten Jahr in den Briefkasten eingeworfen hätte und das aktuelle Datum auf dem Schreiben und Abrechnung auf Grund Ihres PCs entstanden sei, weil sie die Abrechnung erneut ausgedrückt hat.
    Ich habe die Abrechnung aber nie vorher erhalten.
    Ist die Abrechnung schon verjährt oder muss ich die Kosten zahlen?

    Über eine Antwort/Empfehlung freue ich mich
    Liebe Grüße
    Mari

  • Constantin Falk
    20. März 2017 - 20:43 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin Vermieter und habe meinem Mieter die Nebenkostenabrechnung für 2016 im Februar 2017 zugeschickt. Leider habe ich dabei vergessen, auf die 30 tägige Zahlungsfrist, die inzwischen verstrichen ist, hinzuweisen.
    Kann ich noch im Nachhinein auf die Frist hinweisen bzw. eine neue Frist setzen? Welche gesetzliche Zahlungsfrist besteht in meinem Fall nun?

    Vielen Dank!

  • F. Schmidt
    30. Mai 2017 - 20:58 Antworten

    Hallo,

    meine Wohngesellschaft hat für 2016 die Stromkostenvorauszahlung um zwei Drittel zu niedrig kalkuliert, da es 2015 zu einer Gutschrift seitens des Versorgers kam. Jetzt soll ich knapp 250€ nachzahlen.

    Ist das rechtlich wirklich vertretbar, dass der Vermieter wohlwissentlich die NK viel zu niedrig ansetzt? Aufgrund diverser Misslichkeiten habe ich dieses Geld momentan nicht und habe auch kein Interesse an einer Ratenzahlung, die womöglich über mein Mietverhältnis hinaus geht.

    Oder soll ich darauf spekulieren, dass sich die Abrechnung noch in die Insolvenzmasse der Verbraucherinsolvenz aufnehmen lässt?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      30. Mai 2017 - 22:15 Antworten

      Hallo F. Schmidt,

      250 Euro für ein Jahr, dass Sind etwas mehr als 20 Euro pro Monat. Meiner Erachtens – je nach Wohnungsgröße – nichts allzu Ungewöhnliches. Ich kenne die genaue Situation mit der Senkung durch den Stromversorger nicht – lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Franken
    11. August 2017 - 10:20 Antworten

    Wir haben am 27.07.2017 in einem Brief unserer Vermieterin 2 NKA erhalten. Die sind abgerechnet für 01.05.2014 – 30.04. 2015, sowie für 01.05.2015 – 30.04.2016. Nach Ihren Informationen sind diese Abrechnungen ja verjährt. Sie verschickte diese NKA mit einem Zweizeiler, dass die bereits im Dez. zugestellten Abrechnungen leider auf dem Postweg verloren gingen.
    Wir haben unmittelbar nach Erhalt einen vorläufigen Widerspruch eingelegt. Dieser wurde beantwortet, dass der Steuerberater in Urlaub sei und im Anschluss an dessen Urlaub einen Termin zur Klärung erhielten.
    Da wir nicht explizit auf die Verjährungsfrist hingewiesen haben, nun unsere Frage: Muss ich dazu noch einmal einen Widerspruch formulieren, oder ist der erste ausreichend?
    Über eine schnelle Antwort würden wir uns freuen.

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      14. August 2017 - 16:05 Antworten

      Hallo Barbara,

      wie haben Sie den Ihren Widerspruch (wenn nicht mit der Frist) begründet?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Barbara Franken
    15. August 2017 - 00:13 Antworten

    Hallo Dennis,
    es gab noch einige andere Unstimmigkeiten, die wir mit der Vermieterin klären wollten. Unter anderem die Höhe der Nachzahlungen, jeweils knapp 1000 €. Die letzte Abrechnung war in 2014.

    Viele Grüße
    Barbara

  • Barbara Franken
    15. August 2017 - 11:55 Antworten

    Hallo Denis,

    Ich habe mich entschlossen, Ihnen den Text des Widerspruchs zu kopieren und zum besseren Verständnis zuzuschicken.

    “wir waren sehr überrascht, dass wir eine Abrechnung rückwirkend ab 2014 am 27. Juli 2017 erhalten haben.
    Auch die Höhe der Nachzahlung ist für uns nicht ganz nachvollziehbar.
    Außerdem ist für uns einiges an der Abrechnung unverständlich.

    Zum Beispiel:
    Der Wasserverbrauch wurde entgegen der früheren Abmachung anders berechnet.
    Die Heizungsabrechnung verstehen wir nicht ganz.
    Ebenso ist der Zeitpunkt des Auszuges von Frau Rohwedder zu klären.
    Die Nebenkostenabrechnungen betreffen außerdem einen Zeitraum von 2014 bis 2016.

    Daher werden wir einen vorläufigen Widerspruch gegen die Nebenkosten-Abrechnung einlegen.

    Wir bitten darum, uns einen zeitnahen Termin zur Klärung anzubieten, wenn möglich ab dem 10. August.”

    Gruß Barbara

  • Jacqueline F.
    23. August 2017 - 09:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben in diesem Jahr eine eneute Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung bekommen, weil die Wasserkosten nicht nach Zählerverbrauch, sondern nach qm geschätz wurden. Der selbe Fehler wurde in der letzten Abrechnung auch schon gemacht. Da läuft noch der Widerspruch, seit fast einem Jahr. Nun haben wir das gleiche Problem mit der neuen Abrechnung. Kann ich die erneute fehlerhafte Nachforderung zurückhalten, da der letzte Widerspruch noch nicht abschließend bearbeitet wurde?

    In den Abrechnungen davor wurde immer ordnungsgemäß nach Zählerstand abgerechnet. Wir zahlen schließlich auch Zähler und Ablesekosten.
    Da wir selber jeden Monat ablesen und aufschreiben, wissen wir, dass wir eigentlich eine Rückzahlung erhalten müssten und keine Nachzahlung zu begleichen haben.

    Ich hoffe sie haben einen Rat für mich.

    Viele Grüße
    Jacqueline

    • Dennis Hundt
      23. August 2017 - 14:09 Antworten

      Hallo Jacqueline,

      danke für Ihrer Beitrag.

      Ich würde ersteinmal erfragen, warum geschätzt und nicht abgelesen wurde. Dann zu Beruhigung: In dem Moment, in dem wieder mit Ablesung abgerechnet wird, erhalten Sie zuviel gezahlte Beträge logischerweise zurück.

      Hier noch ein Artikel für Sie: Ablesung der Wasser- und Heizungszähler versäumt – Was jetzt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zissi
    28. August 2017 - 11:37 Antworten

    Mein Vermieter verzögert die Auszahlung des Guthabens aus der letzten Nebenkostenabrechnung. Ich habe ihn formal abgemahnt und ihm eine Frist gesetzt, die inzwischen verstrichen ist.

    Kann ich bereits abgebuchten Mieten widersprechen und mir auf diese Weise das Guthaben zurück holen, indem ich die Nebenkostenvorauszahlung eingehalte und nur die Nettokaltmiete neu anweise. Oder komme ich auf diese Weise in einen “Mietrückstand” und bin fristlos kündbar?
    Der Vermieter zieht die Miete per Sepa Lautschrift ein.

    Ich bedanke mich im Voraus.

  • Kerstin
    8. März 2018 - 11:41 Antworten

    Hallo
    Wir sind im Januar 2016 aus einer Wohnung ausgezogen und haben jetzt erst am 06.03.2018 die Nebenkostenabrechnung für Januar 2016 erhalten,aber ohne sämtliche Belege und ich bin mir auch nicht ganz sicher,dass die Firma eine korrekte Zwischenablesung der Heizung vorgenommen hat. 2015 hatten wir nämlich für das ganze Jahr ca. 18000 Einheiten auf der Rechnung und plötzlich sollen wir in einem Monat über 5000 verbraucht haben. 2015 hatten wir eine Nachzahlung von 480 € und nun für einen Monat sollen wir 280 € Nachzahlen…mehr als unsere monatlich Vorauszahlung.
    Muss ich auf die Abrechnung reagieren? Eigentlich wäre die Frist doch der 31.12.2017 gewesen…oder?

    Danke im voraus
    Kerstin

    • Dennis Hundt
      12. März 2018 - 14:00 Antworten

      Hallo Kerstin,

      wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist missachtet hat, würde ich ihn darauf hinweisen. Schließlich wollen Sie die Nachzahlung verweigern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kerstin
        19. März 2018 - 17:37 Antworten

        Danke,das haben wir getan…nun warten wir mal ab,ob noch etwas von ihrer Seite kommt,denn sie kann sehr hartnäckig sein

        LG Kerstin

  • Kerstin Gombert
    20. Dezember 2018 - 15:49 Antworten

    Hallo,
    ich bin im Februar 2018 umgezogen. Im September 2018 erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 mit einem Guthaben von 260,00 €. Da ich Selbstzahler war, habe ich die WHG per Mail meine Bankverbindung mitgeteilt mit der Bitte um Überweisung meines Guthabens.

    Mittlerweile habe ich schon drei Mails geschickt, jedes mal mit Lesebestätigung. Es kam bis heute keine Reaktion. Auch das Geld habe ich noch nicht. Rufe ich da an, ist die gute Frau nie da, entweder Urlaub, Besprechung, Schulung etc..

    Ich wohne seit 10 Monaten nicht mehr dort, die Wohnungsübergabe war beanstandungsfrei, denn die Kaution wurde ausbezahlt.
    Was kann ich tun.

    Vielen Dank im Voraus
    Beste Grüße Kerstin

  • Steffi Jahn
    21. Januar 2019 - 14:40 Antworten

    Hallo,
    kann mein Vermieter die Nachzahlung einbehalten, wenn ich noch vom Vorjahr einen Betrag offen habe ? Also, da die Nebenkosten vom Vorjahr sehe hoch waren zahle ich dies montl. ab. Nun will mein Vermieter den aktuellen Betrag nicht auszahlen. Ist das rechtens? Meine Sachbearbeiterin meinte das dies nicht ok wäre. Bitte können sie mir helfen?
    Vielen Dank

  • Petra Arndt
    29. November 2021 - 12:53 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mir wurde meine Betriebskostenabrechnung für 2020 heute zugesandt. Die von mit zu leistende Nachzahlung soll innerhalb von 14 Tagen geschehen. Muss ich das akzeptieren oder kann ich auf die 30-Tagefrist verweisen?

    Danke für eine Antwort.
    Beste Grüße
    P.A.

    • Dennis Hundt
      29. November 2021 - 13:57 Antworten

      Hallo Petra,

      wenn die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nicht möglich ist, sollten Sie um Zahlungsverlängerung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Regina Rötsch
    15. Dezember 2021 - 19:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Wir haben heute unseres NKA für 2020 bekommen, das Datum der Abrechnung ist der 14.12., bekommen heute, am 15.12.
    das Zahlungsziel ist mit dem 20.12. angegeben. Somit ist mit 6 Tagen Zahlungsziel (wovon noch 2 Tage am Wochenende liegen) kaum Zeit, sich intensiv mit der Abrechnung zu beschäftigen, geschweige denn, eine Expertenmeinung durch den Betriebskostenhilfevereineinzuholen, ohne das Zahlungsziel zu gefährden.
    Gibt es eine Möglichkeit, bzw. auch gesetzliche Grundlagen, auf die wir uns berufen können, dass so eine Zahlungsfrist einfach zu kurz gefasst ist?
    Vielen Dank
    Regina R.

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2021 - 20:43 Antworten

      Hallo Regina,

      Sie haben oben gelesen, das die sechs Tage viel zu kurz sind. Angemessen waren 14 bus 30 Tage. Bitten Sie um Verlängerung zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heidelinde Penndorf
    8. April 2022 - 15:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Mieter ist Rentner und Sozialhilfeempfänger-. Die Nebenkostenabrechnung 2021 erfolgte am 11.02.22. Aufgrund der Teuerungsrate/Inflation, muss er nachzahlen. Termin war der 15.03.2022 – das Sozialamt hat sich bisher nicht gerührt. Für April schickten die Stadtwerke nochmals eine Preiserhöhung fur die Grundversorgungspreise – alle, die von den Stadtwerken Strom beziehen, rutschen in die Grundversorgung. Ich habe das anteilmäßig gleich dem Mieter nachgereicht und er das dem Sozialamt.

    Daraufhin schrieb ihm die Bearbeiterin folgendes: vielen Dank für Ihrer E-Mail. Bitte informieren Sie Ihre Vermieterin, dass Sie die Abrechnung beim Sozialamt eingereicht haben und dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

    Kann man dem Sozialamt auch eine Frist setzen, bis zu welchem Datum die Nachforderung beglichen werden muss? Oder habe die bis Ultimo Zeit?

    Können Sie mir da eine Antwort geben?

    Vielen Dank schon jetzt

    Mit freundlichem Gruß

    Heidelinde P.

    • Dennis Hundt
      12. April 2022 - 07:50 Antworten

      Hallo Heidelinde,

      Ihr Vertragspartner ist Ihr Mieter. Diese schreiben Sie an und an den Mieter richten Sie die Zahlungsfrist. In der Praxis werden Sie warten müssen, bis das Sozialamt zahlt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Heidelinde Penndorf
        12. April 2022 - 14:23 Antworten

        Hallo Dennis Hundt,

        herzlichen Dank für Ihre Antwort. Dachte ich mir schon, dass ich da warten muss, bis das Sozialamt zahlt.
        Die sind ja leider auch nicht die schnellsten mit ihrer veraltenden Technik.

        Viele Grüße

        Heidelinde

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