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Nebenkostenabrechnung Guthaben: Auszahlung, Verjährung + Alles was wichtig ist

Der Vermieter ist verpflichtet, auf die Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen (§ 556 BGB).

Mit der Nebenkostenabrechnung rechnet der Vermieter die mietvertraglich vereinbarte Abrechnungsperiode ab. Dies kann das Kalenderjahr sein, aber auch der Beginn des Einzugs des Mieters in die Wohnung. Die Abrechnungsperiode beträgt maximal 12 Monate.

In diesem Artikel geht es speziell um das Guthaben, welches aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen kann. Wann muss das Guthaben ausgezahlt werden? Wann verjährt ein Guthaben? Das uns mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Guthaben ist umgehend zu erstatten

Weist die Nebenkostenabrechnung ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Mieters aus, muss der Vermieter das Guthaben regelmäßig umgehend an den Mieter erstatten (BGH, NZM 2005, 342).

2. Zahlungstermin kann mietvertraglich vereinbart werden

Vermieter und Mieter können mietvertraglich ausdrücklich vereinbaren, wann ein eventuelles Guthaben vom Vermieter zu erstatten oder vom Mieter eine Nachzahlung zu leisten ist. Eine solche Vereinbarung kann individuell, aber auch formularmäßig getroffen werden (Gruber WuM 2002, 252 Fn.3). Insoweit empfiehlt sich in einem ersten Schritt die Lektüre des Mietvertrages.

3. Zahlungsverzögerung begründet Verzug des Vermieters

Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663). Einer förmlichen Mahnung bedarf es dazu nicht. Das Gesetz begründet den Verzug automatisch nach Ablauf von 30 Tagen (Werktage, Sonn- und Feiertage zählen gleichermaßen).

4. Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei Zahlungsverzug

Sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert, kann der Mieter bei einem bestehenden Mietvertrag die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch einfach verrechnen und Fakten schaffen. Der Vermieter kann dann nicht etwa kündigen, weil der Mieter mit der Zahlung der laufenden Nebenkosten rückständig sei.

Vorab empfiehlt es sich als Selbstverständlichkeit, dass der Mieter den Vermieter trotzdem noch anmahnt, ihn auf seine Zahlungsverpflichtung hinweist und ihm unter angemessener Fristsetzung androht, dass er nach Fristablauf die laufenden Vorauszahlungen zurückbehält.

5. Rückforderungsanspruch bei ausbleibender Nebenkostenabrechnung

a. Laufendes Mietverhältnis

Rechnet der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Nebenkosten nicht fristgerecht ab, kann der Mieter den Vermieter auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verklagen.

Soweit er Vorauszahlungen geleistet hat, steht ihm kein Rückforderungsanspruch zu. In diesem Fall kommt er dennoch zu seinem Recht, indem er die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten der aktuellen Abrechnungsperiode zurückbehält (BGH WuM 2006, 383). So kann er Druck auf den Vermieter ausüben, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Rechnet der Vermieter dann ab, muss der Mieter bei fristgerechter Abrechnung eine eventuelle Nachzahlung leisten. Ein sich ergebendes Erstattungsguthaben kann er mit den zurückbehaltenen Vorauszahlungen verrechnen.

b. Beendetes Mietverhältnis

Erst wenn das Mietverhältnis beendet wurde, kann der Mieter sofort die vollständige Rückzahlung sämtlicher geleisteter Vorauszahlungen verlangen, ohne dass er zuerst auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung klagen müsste (BGH NJW 2005, 1499). Ein Zurückbehaltungsrecht wie im laufenden Mietverhältnis nutzt ihm nichts mehr, da er infolge seines Auszugs keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mehr leistet.

Zwar kann der Vermieter dann im Prozess noch immer die Nebenkostenabrechnung vorliegen, muss aber ein eventuelles Ergebnisguthaben erstatten, während er bei Versäumung der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine eventuelle Nachzahlung nicht mehr einfordern kann (BGH GE 2005, 543).

6. Verjährung verhindern

Der Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übersandt hat. Beispiel: Zugang der Nebenkostenabrechnung am 11. 12.2013, Beginn der Verjährung am 1.1.2014, Ende der Verjährung: 31.12.2016.

Der Mieter kann den Eintritt der Verjährung verhindern, wenn er vor Ablauf der Frist gegen den Vermieter beim Amtsgericht Klage auf Auszahlung seines Guthabens erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt. Wird der Vermieter zur Zahlung verurteilt, muss er das Erstattungsguthaben nebst Verzugszinsen (5 % über dem Basiszinssatz von 0,63 % per 1.1.2014: effektiver Zinssatz also 4,37 %, nächste Neufestsetzung Basiszinssatz am 1.7.2014 und 1.1.2015 pp) zahlen.

Muss der Mieter sein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung einklagen, genügt der Sachvortrag, dass er vom Vermieter eine Nebenkostenabrechnung mit dem entsprechenden Saldo erhalten hat. Ausführungen zur Richtigkeit der Abrechnung braucht er nicht zu machen. Im Mahnbescheid genügt ohnehin die Bezifferung des Anspruchs. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.

7. Anspruch auf Erstattung umgehend geltend machen (Risiko der Verwirkung)

Der Mieter darf nicht zu lange auf die Erstattung seines Guthabens warten. Sonst riskiert er, dass er seinen Erstattungsanspruch verliert (verwirkt).

Dies kann der Fall sein, wenn er erst zwei Jahre nach Übersendung der Nebenkostenabrechnung und eines zwischenzeitlich eingetretenen Vermieterwechsels die Nebenkostenabrechnung beanstandet und ein Guthaben einfordert (LG Düsseldorf WuM 1990, 69). Denn dann braucht der frühere Vermieter nicht mehr damit zu rechnen, dass der Mieter überhaupt noch Beanstandungen vorträgt. Insoweit obliegt dem Mieter eine vertragliche Treuepflicht, die es ihm gebietet, Beanstandungen sofort geltend zu machen und zur Klärung der Sach- und Rechtslage beizutragen.

55 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung Guthaben: Auszahlung, Verjährung + Alles was wichtig ist"

  • Peter Müller
    28. Oktober 2014 - 20:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Freundin bewohnt seit dem 01.08.2012 eine Mietwohnung und erhielt bislang keinerlei Nebenkostenabrechnung. Nachdem sie ihre Wohnung jetzt zum 31.12.2014 gekündigt hat, bekam sie eine Abrechnung mit Nachzahlung für 2013. Die Abrechnung für 2012 ist er bis dato schuldig geblieben. Da davon auszugehen ist, dass für 2012 ein Guthaben erwirtschaftet wurde, welches ja nach wie vor erstattungspflichtig wäre, stellt sich die Frage; hat meine Freundin ein Zurückhaltungsrecht auf die Nachzahlung?

    Vielen Dank im Vorfeld

      • Michael S.
        26. November 2014 - 21:47 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        ich als Vermieter lege der Nebenkostenabrechnung immer direkt einen Scheck mit dem jeweiligen Guthaben, soweit vorhanden, bei.
        Kann ein Mieter verlangen, dass ihm ein Guthaben überwiesen wird?
        Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon einmal vorab recht herzlich.

        • Dennis Hundt
          27. November 2014 - 04:26 Antworten

          Hallo Michael,

          ein Scheck ist schon denkbar ungewöhnlich. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob der Mieter auf Überweisung bestehen kann. In jemanden Fall würde es Sinn machen den Mieter das Guthaben auf gleicher Weise auszuzahlen, wie er Ihnen die Miete und Nebenkostenvorauszahlung zukommen lässt. Ich kann den Wunsch also durchaus verstehen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • F. Paul
    8. Februar 2015 - 23:57 Antworten

    Hallo,

    ich habe aus der letzten Nebenkostenabrechnung (Poststempel 04.12.2014), ein Guthaben.
    Bis Freitag den 06.02.2015 wurde wurde das Guthaben trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (e-Mail) nicht überwiesen. Zum Jahreswechsel wurde zudem die Verwaltung gewechselt, jedoch nicht der Vermieter. Verlängert sich die 30 tägige Zahlungsfrist dadurch und kann ich mit Ankündigung den ausstehenden Betrag unter Berücksichtigung einer Fristsetzung einbehalten?

    MfG
    F.Paul

  • Malika
    18. Juni 2015 - 00:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin erstaunt über Ihre Aussage, dass es bei einem Nebenkostenguthaben ausreichend wäre dem Gericht (wegen nicht auszahlung des Guthabens) lediglich den Nebenkostenbescheid vorzulegen. Das dem nicht so ist, erfahre ich zur Zeit am eigenen Leibe. Der Vermieter denkt überhapt nicht daran mir mein Guthaben aus 2013 (!) auszuzahlen- und das Amtsgericht, bei welchem Klage eingereicht wurde- läßt bisher bereits schon fast 6 Monate vergehen ohne dass es überhaupt zu einem Gerichtstermin gekommen wäre.
    Ich bin echt ratlos- rechne auch damit, dass der Vermieter nach meinem Auszug im Juli 2014 das Guthaben ebenfalls einbehalten will. (Abgelesen wurde bereits am 23.12.2014- andere Nachbarn haben die NK Abrechnung bereits im März 2015 bekommen- nur ich (wieder) nicht.
    Wie gehe ich vor, wenn sich das Prozedere noch weiter hin zieht? Dem gericht per Rechtsanwältin eine Rüge erteilen lassen?

    • Dennis Hundt
      18. Juni 2015 - 09:55 Antworten

      Hallo Malika,

      ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt kann Ihnen zu Ihrem Einzelfall die besten Lösungen aufzeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans-Jürgn Hlawaty
    13. August 2015 - 17:05 Antworten

    Hallo,

    ich habe zum September diesen Jahres meine Wohnung gekündigt , habe aber bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung 2013, 2014 bekommen. Was kann ich tun oder soll ich machen?

    Viele Grüße

    Jürgen Hlawaty

  • Klaus Merkelbach
    18. Februar 2016 - 22:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe fristgerecht meine Nebenkostenabrechnung bekommen und den Überschuss/Guthaben wurde auf Nachfrage auf mein Konto überwiesen.
    Später habe ich festgestellt,dass er eine Position ( Kabelgebühr ) auf der Nebenkostenabrechnung stand, obwohl ich mit meinem Vermieter vereinbart habe das ich kein Kabelfersehen möchte ! Über 20 Jahre schon. In 2014 hat mein Vermieter nun das gesamte Mehrfamilienhaus verkauft an diese besagte Gesellschaft.
    Ich habe diese Gesellschaft auch angeschrieben und darauf hingewiesen man hat mir aber mitgeteilt : Da ich das Guthaben / Überschuss angenommen habe, habe ich auch die Nebenkostenabrechnung akzeptiert !!!! Ist das wirklich so ??

  • Annette
    21. Februar 2016 - 16:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    meiner Schwiegermutter wurde nach 1 Jahr wegen Eigenbedarg gekündigt.
    Sie hat von Mai 2014-November 2015 in der Wohnung gewohnt. Bis heute keine Nebenkosten-
    abrechnung erhalten. Wann verjährt der Anspruch darauf?
    Liebe Grüße
    Annette

  • M. Meier
    16. März 2016 - 11:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ist es rechtens, dass man mit jeder Nebenkostenabrechnung neu bestätigen muss, auf welches Konto ein Guthaben ausgezahlt wird? Gibt es eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter verpflichtet, entstandenes Guthaben automatisch auf das Konto zurückzuüberweisen, von dem Miete und Nebenkostenvorauszahlung eingezogen werden?
    Mit freundlichen Grüßen,
    M. Meier

    • Dennis Hundt
      17. März 2016 - 11:59 Antworten

      Hallo Frau Meier,

      worin besteht genau das Problem? Vermieter ziehen oft nicht bei allen Mietern per Lastschrift ein und die Frage nach einem Konto ist normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Maria Meier
        18. März 2016 - 22:27 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        danke für die Antwort. Ich wundere mich, seit Jahren immer wieder das gleiche Konto für Guthabenrückzahlungen bestätigen zu müssen. Gilt die Verjährungsfrist da auch, weil ich das Konto mal ein Jahr nicht bestätigt habe, das Guthaben dann aber im übernächsten Jahr nicht automatisch mit überwiesen wurde? (Der Vermieter ist derselbe all die Jahre).
        MfG, M. Meier

  • Mario Reuter
    5. April 2016 - 18:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bekam im Dezember 2015 von der Insolvenzverwalterin meines Vermieters meine Nebenkostenabrechnng, welche ein Guthaben zu meinen Gunsten aufwies. In der Abrechnung stand, dass die Auzahlung des Guthabens zum 01.02.2016 fällig ist. Trotz mehrfacher Nachfrage wurde bis heute nichts gezahlt. Meiner Meinung nach mit immer neuen, fadenscheinigen Ausreden. Kann ich dagegen etwas untenehmen und stehen mir nun Zinsen zu?

    MfG Mario Reuter

  • Birgit Glaß
    3. August 2016 - 13:31 Antworten

    Hallo Hr. Hundt.
    mein Vermieter legt eine Zahlung von 1300€ für die Sanierung einer Kläranlage einer Gemeinde auf meine Nebenkostenzahlung um. Darf er das? Ich habe seit ich in dem Haus wohne 2010 noch keine Nebenkostenabrechnung gesehen. Ich zahl Müll, Strom, Wasser, Heizöl, Abwasser alles selbst nur den Kundendienst der Heizung und den Schornsteinfeger nicht. Er bekommt eine jährliche Vorauszahlung von 1200€ davon wird er die Grundsteuer undHausbrandschutzversicherung zahlen.

  • Paul Hubschmidt
    6. November 2016 - 16:31 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat seit 2009 (Mietbeginn 2007) keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Jetzt habe ich ihn dazu schriftlich aufgefordert, da ich zumindest für 2015 rückwirkend eine Erstattung er warte. Welche Ansprüche habe ich aus den zurückliegenden Jahren?
    Danke für eine Antwort.
    Gruß
    P.Hubschmidt

  • Heike Reuss
    9. November 2016 - 23:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in der Jugendstilanlage ‘Sprudelhof’ in Bad Nauheim. Hier gibt es Badehäuser, Gesundheitspraxen, Veranstaltungsräume und auch einige Wohnungen. Die Anlage ist öffentlich zugänglich und wird von den städtischen Gärtnern gepflegt. Eigentümerin des Sprudelhofs ist eine Stiftung, die die Parkpflege bezahlt, sie aber auf die Mieter umlegt ( Im Rahmen der Nebenkosten unter dem Stichwort Gartenpflege). Im Jahr 2011 haben wir dafür 425,20 € gezahlt (da noch nicht viele Mieter da waren, wurde auch der Leerstand umgelegt),
    2012 (277,71 €)
    2013 (202,22 €)
    2014 (202,22 €).
    Nun wissen wir von dem Urteil des BGH VIII ZR 33/15 vom Feb.2016, das besagt, dass diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden können, wenn das Gelände der Öffentlichkeit zur Verfügung steht (was auch hier der Fall ist.) Die Nebenkostenabrechnung von 2015 liegt uns noch nicht vor, aber wir haben die Stiftung schon auf dieses Urteil hingewiesen.
    Nun zu unserer Frage: Können wir die zuviel gezahlten Kosten auch für die vergangenen Jahre zurückbekommen, oder wann tritt eine Verjährung ein?
    Viele Grüße
    Heike Reuss

    • Dennis Hundt
      10. November 2016 - 10:47 Antworten

      Hallo Heike,

      das Urteil ist relativ jung und ich kenne leider auch nicht die genaue Situation vor Ort. Ich kann Ihnen daher leider nur empfehlen die Frage in einer individuellen Beratung durch einen Anwalt zu besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel Kirsch
    29. November 2016 - 00:19 Antworten

    Hallo,
    ich habe dieses Jahr zum ersten mal eine Mietnebenkostenabrechnung bekommen (da die Freundin des Vermieters nun die vermieterlichen Pflichten übernommen hat / das Haus wurde auf Ihren Namen überschrieben). Ich bezahle jeden Monat 60€ Nebenkosten und habe nun ein Guthaben von 261.92€. Dieses habe ich von der Miete abgezogen, da mir der Betrag nicht automatisch überwiesen wurde. Ich habe daraufhin (vor über 2 Monaten) die Mietnebenkosten für die vergangenen 3 Jahre eingefordert (schriftlich per Einschreiben). Der (alte) Vermieter rief mich an und drohte mir mit Anwalt und bat mich auszuziehen. Mündlich konnte ich mich nicht mit ihm einigen. Er konnte mir nicht einmal einen Zeitrahmen nennen, wann ich die Abrechnungen bekomme (ich fühle mich hingehalten). Nun möchte ich die kompletten Nebenkosten (60€) bis auf weiteres einbehalten bis das sich mit meinem Guthaben relativiert (auf Basis der Nebenkostenabrechnung von 2015 sind das knapp 800€). Ist das rechtens meinerseits?
    Ich habe mich auf Ihrer Homepage eingelesen und bin der Meinung, dass das mein Recht ist. Nur habe ich auch ein wenig Angst, da er immerzu mit seinem Anwalt droht und meint wenn ich Ihm einen Auszugstermin nenne würde er mir das Geld direkt vorbei bringen.
    Muss ich mir einen Anwalt nehmen wenn er gegen mich klagt?
    Es wäre nett, wenn Sie mir weiter helfen würden.

    mfg
    Daniel

      • Daniel Kirsch
        30. November 2016 - 00:38 Antworten

        Hallo,
        danke für Ihre schnelle Antwort.
        Den Artikel hatte ich mir schon alles durchgelesen. Ich tue mich aber sehr schwer den “Rechtsinhalt” zu verstehen. Ich verstehe das so, dass ich meine Mietnebenkosten einbehalten kann.
        Über eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
        mfg
        Daniel

  • Gisela Finger
    29. November 2016 - 18:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit Mietbeginn 2007 in einer DG-Wohnung in einem 3-Fam.-Haus wurden bei mir die Nebenkosten wegen zuviel genannter qm (104 – statt 71 !zu hoch angesetzt und auch unwissend von mir bezahlt. DieDifferenz war durch die vielen Dachschrägen und einem Bodenzimmer, dass wegen der Schrägen und der geringen Höhe unter 1,80 gar nicht mehr als “Zimmer” zählen darf, von mir nicht einzuschätzen.)Erst im Jahr 2015 wurde dieser Zustand durch Nachmessen einer von mir beauftragen Architektin bekannt und von mir angemahnt. Ab wann greift die 3jährige Verjährungsfrist? Habe ich für die Jahre zuvor noch Anspruch oder aber nur für die NK-Abrechnung für 2014, die ich im Jan. 2015 erhalten und nach dem Ausmessen moniert hatte.

    Zweites Problem ist die Kehrwoche, die ich nach einem Jahresplan zu erledigen haben.
    wegen häufiger beruflicher Abwesenheit wurde hier bisher mit der Vermieterin und deren Tochter, die mit im Haus wohnen, nach Absprache getauscht. Nun aber wird ein Tausch von der Vermieterin abgelehnt, so dass ich eine Firma beauftragen muss, um meine Pflichttermine bei Abwesenheit durchführen zu lassen. Sie hingegen schiebt ihre Kehrtage nach Belieben und zwingt sie mir auf. Muss ich das hinnehmen?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    • Dennis Hundt
      30. November 2016 - 16:02 Antworten

      Hallo Frau Gisela,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie hier leider nicht beraten. Gerade bei den zu viel gezahlten Nebenkosten geht es offensichtlich um mehrere Hunderte Euro – ich kann Ihnen nur empfehlen sich dazu rechtlichen Rat einzuholen.

      Ich kenne leider Ihren Mietvertrag nicht und weiss daher nicht, welche Verpflichtung Sie mit der Kehrwoche übernommen haben. Ob z.B. ein bestimmter Tag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mario Grasshoff
    18. Januar 2017 - 14:28 Antworten

    Was kann man tun wenn der Vermieter gewechselt hat. Nun wird gestritten wer das Guthaben zahlt..Der früherer Vermieter oder der jetzige.

  • Mopacht
    1. Februar 2017 - 00:29 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    unsere Mieter sind ausgezogen und wir haben gutgläubig die gesamte Kaution ausgezahlt. Nun gibt es aber einen Streitpunkt: der Garten der Mieter wurde von diesen während der Mietzeit von 14 Monaten nie so gepflegt wie laut Vertrag vereinbart und für die Erhaltung nötig. Nun ist der Rasen hin und wir haben uns im Protokoll auf neue Rasensamen für die gesamte Fläche sowie die Entfernung von Laub und Eicheln des letzten Herbstes geeinigt (es stehen 5 Eichen direkt am Gartenrand). Allerdings war der Mieter nun zum Harken da und sieht nicht ein alle Blätter und Eicheln zu entfernen sondern sieht seine Arbeit als fertig an (2 Stunden reichen sagt er und das was noch liegt wäre normal). Wir wollen hierfür nun einen Gärtner beauftragen und dies dem Mieter in Rechnung stellen. Der Mieter hat bereits angekündigt, dass er das nicht zahlen wird. Wie sieht die Lage aus, wenn er nicht zahlt und wir die BK-Abrechnung machen (wissen jetzt schon, dass es ein Guthaben wird) und dieses Guthaben mit der Forderung Aufrechnen? Ist das rechtens zulässig?

    Vielen Dank

  • Matthew
    27. Juni 2017 - 14:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Nebenkostenabrechnung von 2015 erst im April 2017 erhalten. Darin enthalten eine Nachzahlung von ca. 40€ und eine Erhöhung der Nebenkosten von 5€ pro Monat. Meine Frage ist muss ich die Nachzahlung und die Erhöhung tätigen oder kann ich gegen diese Einspruch erheben? Dann habe ich noch das Problem das ich die Nebenkostenabrechnung für 2017 bis heute auch noch nicht erhalten habe. Ich hoffe sie können mir helfen.

    Mit freundlichen Grüßen

      • Matthew
        28. Juni 2017 - 12:52 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für die Antwort. Aber wie verhält sich das mit der Erhöhung der Nebenkosten. Die Berechnung der Erhöhung stammt ja von 2015. Muss ich die Erhöhung hinnehmen oder kann ich sie zurückbehalten?

        • Dennis Hundt
          28. Juni 2017 - 13:45 Antworten

          Hallo Matthew,

          die möglichst genaue Anpassung der Vorauszahlung ist doch in Ihrem Sinne. Wenn die Vorauszahlung passt, kommt es nicht mehr zu einer Nachzahlung.

          Mit freundlichen Grüßen

          Dennis Hundt

  • Kai Augsburg
    5. September 2017 - 21:11 Antworten

    Guten abend Herr Hundt,

    Ich habe ein Guthaben in meiner Nebenkostenabrechnung. Dennoch habe ich Einspruch erhoben, da 2 Punkte geklärt werden müssen. Wie lange hat der Vermieter Zeit, zum einen das Guthaben auszuzahlen und zum anderen auf die Punkte zu reagieren?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Kai

  • Jelena
    30. Juni 2018 - 08:09 Antworten

    Hallo,

    ich habe Dez. 2017 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erhalten. Allerdings wurde mir bis heute nichts ausgezahlt. Der Fehler lag bei der Hausverwaltung, da meine Kontodaten im System nicht eingepflegt waren. Dies ist mittlerweile geschehen. Mir wurde versichert, dass das Geld in den kommenden Tagen überwiesen werden würde, allerdings ist nichts geschehen (es sind 4 Wochen vergangen). Jetzt habe ich die Hausverwaltung per Mail verwarnt mir das Guthaben bis zum Ablauf, der von mir gesetzten Frist, zu überweisen. Es handelt sich um ca 170 Euro.

    Was kann ich tun, sollte das Geld nach Fristende nicht eingehen? Was ist der nächste Schritt?

    Besten Dank und freundliche Grüße

    Jelena

  • Birgit
    6. Oktober 2018 - 05:52 Antworten

    Hallo,
    wird genauso verfahren, wenn man als Eigentümer einer Wohnung ein Guthaben aus der Nachberechnung hat, und die Hausverwaltung der Rückzahlung nicht nachkommt ?
    Nach jetzt 3 Wochen habe ich noch immer kein Geld erhalten, obwohl die Kontodaten vorliegen.Rückruf erfolgt auch keiner.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Birgit

    • Dennis Hundt
      8. Oktober 2018 - 07:13 Antworten

      Hallo Birgit,

      die Rückzahlungen von Hausgeldrückzahlungen unterliegen nicht dem Mietrecht. In der Regel wird in der Eigentümerversammlung ein Termin für die Auszahlung definiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    8. April 2019 - 17:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meinem Vermieter ist nach einem Jahr aufgefallen das er anstatt eine Rückzahlung zu verlangen, uns den Betrag gut geschrieben hat. Jetzt verlangt er die Erstattung des Betrages plus die eigentliche Rückzahlung. Der Abrechnungszeitraum von einem Jahr ist überschritten.
    Sind wir dennoch Verpflichtet zu zahlen?

    Vielen Dank
    Alex

  • Ritz
    8. März 2021 - 12:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt.

    Aufgrund der fehlerhaften Darlegung meiner Umlagenvorauszahlung in 2020, habe ich rückwirkend die NK-Abrechnungen der vergangenen Jahre 2017-2019 überprüft und musste feststellen, dass der Vermieter all die Jahre von einer zu niedrigen Zahlung meinerseits ausging (pro Jahr habe ich ca. EUR 300 überzahlt).
    Meine Zahlungen sind per Kto-Auszug belegbar.
    Bereits in 2014 gab es so eine ähnliche Diskrepanz und nach schriftlicher Klärung ging ich (leider fälschlicherweise) davon aus, dass das nicht wieder vorkommt.

    Welche rechtliche Grundlage habe ich diese Ausstände einzufordern, bzw . greift hier die 3-Jährige Verjährungsfrist? Letztlich geht es hier nicht um Peanuts, sondern um insgesamt EUR 1.300.
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und beste Grüße

  • Kerstin Pirker
    9. September 2022 - 15:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!

    Ich wohne seit 1.03.2014 in einer Eigentumswohnung, die mir privat vermietet wird. Ich habe erst heuer (Mitte Juli) alle Abrechnungen der Heizkosten bekommen, obwohl ich oft genug meinen Vermieter darum gebeten habe. Ich habe mir die Abrechnungen durchgeschaut und ich habe jedes Jahr ein Guthaben. Mein Vermieter weigert sich, mir die Guthaben auszubezahlen. Er sagt, dass mir das Guthaben nicht zusteht. Ich habe bei der Arbeiterkammer schon nachgefragt, aber die dürfen mir keine Auskunft erteilen, da mir die Wohnung durch einen privaten Vermieter vermietet wird. Mein Vermieter will aber, dass ich ab 1.10.2022 mehr Miete bezahle. Ich möchte mein Guthaben bekommen, es steht mir ja schließlich zu, denn ich zahle ja jedes Monat Miete inkl. Betriebskosten. Wenn ich mein Guthaben bekommen würde, hätte ich auch kein Problem, dass ich mehr Miete bezahle. Falls ich aber nicht mehr Miete bezahle, wird er mich am 1.10. kündigen. Was kann ich machen, dass ich mein Guthaben bekomme?

    Vielen Dank im Voraus.

    Liebe Grüße, Kerstin

    • Dennis Hundt
      9. September 2022 - 15:47 Antworten

      Hallo Kerstin,

      Sie schreiben aus Österreich. Ich kenne mich mit dem Mietrecht in Österreich leider nicht aus. In Deutschland haben Mieter natürlich Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es in AT anders ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mark
    6. Februar 2023 - 12:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mein Mietverhältnis am 31.12.2021 beendet. Im 09/2022 kam die Betriebskostenabrechnung für 2021 und wies ein Guthaben für mich aus. Diese Guthaben habe ich vollständig erhalten. Im 01/2023 erklärt der ehemalige Vermieter, dass er aufgrund eines Programmfehlers bestimmte Positionen falsch berechnet, eine andere Position komplett vergessen hat. Nun verlangt er einen Großteil des Guthabens wieder zurück. Ist das rechtens?

    Vielen Dank im Voraus!

    Grüße aus dem Münsterland
    Mark

  • Heinz
    22. Februar 2023 - 13:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bei meiner Wohnung gab es zum Jahreswechsel einen Wohnungsverwalterwechsel.

    Wer nun ist zuständig für die Auszahlung meines Guthabens, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben hat und noch hätte im Dezember zur Auszahlung kommen müssen?

    Sowohl der “alte” wie auch der “neue” Wohnungsverwalter verweist mich jeweils auf den anderen. Beide Verwalter habe ich bereits angeschrieben. Der “neue” hält sich nicht für zuständig und habe es an den “alten” weitergeleitet, und der “alte” reagiert auf meine Zahlungsaufforderungen nicht (Frist ist abgelaufen).

    Ist für mich nicht allein der Vermieter zuständig und Ansprechpartner auch was die Zahlungsaufforderung betrifft? Was, wenn er die Frist auch verstreichen lässt, weil sein Wohnungsverwalter sich nicht für zuständig hält. Muss ich den Vermieter nun direkt anschreiben?

    Vielen Dank im Voraus!

    Heinz

    • Dennis Hundt
      22. Februar 2023 - 15:24 Antworten

      Hallo Heinz,

      der alte Verwalter ist nicht mehr vom Vermieter bevollmächtigt und kann deshalb auch keine Handlungen mehr vornehmen. Der neue Verwalter ist für Sie verantwortlich. Ein Hausverwalter agiert als Erfüllungsgehilfe für den Vermieter, er vertritt also den Vermieter. Sie können sich natürlich auch an Ihren Vermieter wenden, dieser wird sie an die neue Hausverwaltung verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heinz
    22. Februar 2023 - 17:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke!!

    Viele Grüße

    Heinz

  • Heinz
    22. Februar 2023 - 18:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich noch mal…

    Kann ich dem neuen Verwalter schriftliche ankündigen, dass ich nach Fristablauf mein Guthaben von der nächsten Miete abziehe, die ich zu überweisen habe.

    Vielen Dank im Voraus!

    Heinz

    • Dennis Hundt
      23. Februar 2023 - 20:51 Antworten

      Hallo Heinz,

      das können Sie ankündigen. Ob sie bei der Umsetzung auf der rechtlich korrekten Seite stehen, kann ich leider nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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