Das Stichwort heißt „Anerkenntnis“. Es spielt im allgemeinen Vertragsrecht eine wichtige Rolle. Wer eine Forderung nicht beanstandet, erkennt sie unter Umständen als begründet an. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt oder seinerseits die Zahlung eines anderen vorbehaltslos entgegennimmt.
Im Reisevertragsrecht übersenden Reiseveranstalter zum Ausgleich von Reisepreisminderungsansprüchen gern mal eben einen Verrechnungsscheck. Löst der Reisende diesen Scheck vorbehaltslos ein, wird immer wieder argumentiert, dass er damit seine Forderung und die Angelegenheit insgesamt als erledigt betrachtet. Macht er später darüber hinausgehende Forderungen geltend, wird er auf sein Anerkenntnis verwiesen.
BGH erklärt Einwendungsrecht als tabu
Im Mietrecht ist dies etwas anders. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt.v.12.1.2011, Az. VIII ZR 269/09) kann ein Mieter gemäß § 556 III BGB innerhalb von einem Jahr Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung vortragen und zwar auch dann, wenn er einen vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung geforderten Nachzahlungsbetrag vorbehaltslos gezahlt oder einen sich in der Nebenkostenabrechnung ergebenden Erstattungsbetrag vorbehaltslos entgegengenommen hat.
Der BGH hat klargestellt, dass in beiden Fällen die Nebenkostenabrechnung nicht als anerkannt beurteilt werden darf. Erweist sich die Nebenkostenabrechnung als fehlerhaft, kann der Mieter diese dennoch innerhalb von einem Jahr beanstanden.
Das Gleiche gilt, wenn der Mieter vertraglich nicht vereinbarte Nebenkosten in der Vergangenheit gezahlt hat. Auch aus diesem Umstand kann der Vermieter kein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder eine Änderung oder Erweiterung der mietvertraglichen Nebenkostenvereinbarung begründen (LG Kassel, Urt.v.27.1.1989, Az. 1 S 187/88).
Vertragsklausel über Einwendungsverzicht ist unwirksam
Schließlich kann der Mieter gemäß § 556 III BGB innerhalb eines Jahres nach Zugang der Nebenkostenabrechnung eventuelle Einwendungen vortragen und damit die Abrechnung beanstanden. Jede zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung beurteilt das Gesetz als unwirksam (§ 556 IV BGB).
Im Zweifel immer unter Vorbehalt zahlen
Dennoch ist ein Mieter gut beraten, im Zweifel einen Nachzahlungsbetrag nur unter Vorbehalt zu zahlen oder ein Erstattungsguthaben nur unter Vorbehalt anzunehmen. Mit dem Vorbehalt erklärt der Mieter, dass er die Nebenkostenabrechnung noch überprüfen wird und je nach dem Ergebnis eine abweichende Forderung begründet. Damit ist er auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
30. August 2014 - 03:56
Hallp,
Ich habe Nebenkosten in Juli bezahlt, leider ohne Vorbehalt.Könnte ich trotzdem Widerspruch einzulegen?
Ich habe festgestellt, es wurde nach VDI 2077 abgerechnet. Wir haben Einrohrheizung und ungeeignete elektronische Heizkostenverteiler. Die Messwerte laut Urt.v. 2011 LG Nürnberg – Fürth, sind nicht verwertbar.
Ich habe 400% mehr bezahlt als im Jahr 2013 und nur 35% mehr geheizt.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mithilfe
Beate
30. August 2014 - 06:58
Hallo Beate,
immer wenn es sich um große Summen handelt, würde ich anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen. Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung am besten prüfen, dann bekommen Sie eine vollständige und fachkundige Einschätzung auf die Sie sich beziehen können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17. Dezember 2016 - 14:23
Was kann ich tun, wenn die Verwaltung mir seit jetzt fast einem Jahr keine Einsicht in die Nebenkostenunterlagen (hier Hausmeisterkosten) ermöglicht? Ich zahle bereits unter Vorbehalt, habe mehrfach um Einsicht gebeten, jedoch wurde ich zunächst vertröstet dass sich die NK Unterlagnen noch beim Steuerberater befinden würden- und seitdem bekomme ich keine Antwort mehr auf meine Nachfrage.
(Das war im letzten Jahr auch schon deswegen nicht möglich)
Die genaue Adresse des Vermieters liegt mir nicht vor- wurde von der Hausverwaltung bei Mietvertragsabschluss verweigert!
4. Mai 2019 - 14:24
Hallo,
ist die im Artikel angegeben BGH Entscheidung (Urt.v.12.1.2011, Az. VIII ZR 269/09) im Mai 2019 noch verpflichtend für Vermieter?
24. Juni 2020 - 09:38
Wir sind Vermieter und lassen unsere NK Abrechnung von Techem machen. Ein Mieter ist der Meinung diese ist zu hoch. Wir haben 2x eine Funküberprüfung veranlasst es ist alles io. Müsste der Mieter unter Vorbehalt die NK erst einmal bezahlen da wir jetzt noch einmal einer überprüfung veranlassen.