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Abrechnungsperiode für Nebenkosten

Zahlt der Mieter vereinbarungsgemäß Nebenkosten, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese Nebenkostenabrechnung bezieht sich immer auf eine bestimmte Abrechnungsperiode. Damit wird festgelegt, für welchen Zeitraum Nebenkosten abgerechnet werden. Der Vermieter kann die Abrechnungsperiode – auch Abrechnungszeitraum genannt – nicht beliebig wählen.

Die Abrechnungsperiode beträgt für preisfreien und preisgebundenen Wohnraum immer ein Jahr (§ 556 III BGB / § 20 III NMV). Der Vermieter darf die Abrechnungsperiode keinesfalls verlängern. Auch darf der Vermieter eine Abrechnungsperiode nicht in zwei Teilabrechnungsperioden aufspalten (OLG Düsseldorf DWW 2008, 30). Der Ansatz einer dem Gesetz entsprechenden Abrechnungsperiode ist Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung.

Möglichkeiten der Bestimmung der Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Beginnt der Mietvertrag am 1. März, haben die Parteien die Wahl, das Ende der Abrechnungsperiode auf den 31. Dezember des laufenden Jahres oder den 28. Februar des folgenden Jahres festzulegen und die neue Abrechnungsperiode zum 1. März beginnen zu lassen.

Der Vermieter kann die Abrechnungsperiode auch auf die Abrechnungen der Versorgungsträger abstellen. Eine kürzere Abrechnungsperiode als ein Jahr kann sich im Einzelfall dadurch ergeben, dass die Wohnung erst während des Jahres bezugsfertig wird. Wechselt der Mieter, ändert sich nicht die Abrechnungsperiode, sondern nur die Kostenaufteilung für diese Wohnung. Der Vermieter braucht auch nicht alle Nebenkosten zusammen abzurechnen. Beispielsweise kann er die Heizkosten gesondert nach der Heizperiode abrechnen, sofern für jede Nebenkostenart der Jahreszeitraum gewahrt bleibt (OLG Hamburg ZMR 1989, 18).

Ist der Vermieter Wohnungseigentümer, passt er im Mietvertrag mit dem Mieter die Abrechnungsperiode sinnvollerweise derjenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an.

Nur tatsächlich angefallene Nebenkosten sind abrechenbar

Der Vermieter kann in der Nebenkostenabrechnung alle Betriebskosten aufführen, die in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallen sind. In diesem Zusammenhang spielt der Begriff des Abflussprinzips und des Zuflussprinzips eine Rolle.

Stellt man auf das Abflussprinzip ab (mehr Infos hier), darf der Vermieter eine bestimmte Kostenposition nur mit dem Mieter abrechnen, wenn er diese selbst bezahlt hat.

Stellt man auf das Zuflussprinzip (mehr Infos hier) ab, darf der Vermieter eine Kostenposition bereits dann abrechnen, wenn er die betreffende Rechnung erhalten hat, ohne dass es auf die tatsächliche Bezahlung ankommt. Maßgebend ist dann, welcher Abrechnungsperiode die Kosten nach dem Grund ihrer Entstehung zuzuordnen sind. In der Praxis wird vorwiegend das Zuflussprinzip angewandt.

Auch ist nicht das Datum der Rechnungsstellung allein maßgebend, sondern der Anfall der Nebenkostenposition. So fallen beispielsweise Reinigungskosten in dem Jahr an, in dem die Reinigung erfolgt, auch wenn die Kosten dem Vermieter erst im nächsten Jahr in Rechnung gestellt werden.

Bei der Abrechnung von Heizkosten darf der Vermieter gemäß § 7 II HeizKV nur die Kosten der verbrauchten Brennstoffe innerhalb einer Abrechnungsperiode abrechnen (Leistungsprinzip, BGH VIII ZR 156/11)). Dabei ist auch nicht auf die Abschlagszahlungen des Vermieters an den Energielieferanten abzustellen, sondern vielmehr auf die Kosten der tatsächlich vom Mieter verbrauchten Brennstoffe.

Zurückliegende Abrechnungsperioden

Über bereits abgerechnete Abrechnungsperioden kann der Vermieter nicht nochmals abrechnen oder im folgenden Jahr nachträglich Nebenkosten Rechnung stellen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Vermieter ohne Verschulden an der Abrechnung gehindert war und nunmehr mit einer Nachforderung konfrontiert wird. So kommt es neben der Grundsteuer vor allem bei kommunalen Versorgungsunternehmen immer wieder zu rückwirkenden Erhöhungen.

Das Gesetz erlaubt es dem Vermieter ausdrücklich, solche Nachforderungen nachträglich geltend zu machen (§ 556 III 3 BGB). Allerdings muss der Vermieter binnen 3 Monaten die Nachforderungen beim Mieter einfordern (BGH VIII ZR 220/05). Kann der Vermieter in einer früheren Abrechnungsperiode entstandene Kosten in der Nebenkostenabrechnung aus sonstigen Gründen nicht berücksichtigen, ist eine Nachforderung möglich, wenn er sich die nachträgliche Abrechnung in der Nebenkostenabrechnung ausdrücklich vorbehalten hat.

76 Antworten auf "Abrechnungsperiode für Nebenkosten"

  • Heike Voss
    5. Mai 2015 - 19:59 Antworten

    Hallo,

    darf der Abrechnungszeitraum und der Zeitraum der berücksichtigten Vorauszahlungen abweichen?
    Meine Tochter ist im August 2014 in eine Wohnung gezogen. Sie hat nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 08/14 – 03/15 erhalten. Der Vermieter hat aber die Vorauszahlungen nur bis 12/14 berücksichtigt. Sie soll nun innerhalb von 3 Tagen die Nachzahlung leisten. Würden die Vorauszahlungen 01/15 – 03/15 berücksichtigt hätte sie ein Guthaben.
    Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich freuen.

    LG
    Heike Voss

    • Dennis Hundt
      5. Mai 2015 - 20:06 Antworten

      Hallo Heike,

      das macht so natürlich überhaupt keinen Sinn. Wenn ich Zeitraum X abrechnen will, muss ich auch die Vorauszahlungen von Zeitraum X beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Heike Voss
        5. Mai 2015 - 20:47 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Gibt es hier rechtliche Grundlagen?

        LG
        Heike Voss

        • Dennis Hundt
          6. Mai 2015 - 08:57 Antworten

          Hallo Heike,

          § 556 BGB (3): “Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;…”

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian Schierwagen
    28. Juli 2015 - 18:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Ende Juni 2013 in meine Wohnung gezogen. Vor ein paar Tagen erhielt ich die erste Betriebskostenabrechnung, allerdings für den Zeitraum 1.8.13 – 31.7.14. Die Nachforderung von ca. 300 € ist für mich nicht unbedingt strittig, nur stellt es sich für mich so dar: Hätte mein Vermieter den Abrechnungszeitraum korrekt gewählt, also 20.6.13 – 19.6.14, wären die 12 Monate Frist überschritten, und die Nebenkostenabrechnung wäre hinfällig. Liegt meine Vermutung im Bereich des Möglichen? Vielen Dank für eine Antwort.
    Viele Grüße,

    Christian Schierwagen

    • Dennis Hundt
      28. Juli 2015 - 18:12 Antworten

      Hallo Christian,

      grundsätzlich haben Sie Recht. Die Abrechnungsperiode scheint nun aber nicht so zu liegen, das eine verspätete Zustellung vorliegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christian Schierwagen
        29. Juli 2015 - 07:46 Antworten

        Hallo Dennis,

        danke für die schnelle Antwort. Ist es denn aber rechtens, mehr als einen Monat überhaupt nicht in der Abrechnung zu erfassen? Unter “Möglichkeiten der Bestimmung der Abrechnungsperiode” weiter oben steht “Beginnt der Mietvertrag am 1. März, haben die Parteien die Wahl, das Ende der Abrechnungsperiode auf den 31. Dezember des laufenden Jahres oder den 28. Februar des folgenden Jahres festzulegen und die neue Abrechnungsperiode zum 1. März beginnen zu lassen.” Also zumindest beginnt die erste Abrechnungsperiode mit dem Mietvertrag und nicht irgendwann später.

        Im Mietvertrag steht „Über die vorgenannten Nebenkosten wird jährlich abgerechnet … Als Abrechnungszeitraum wird der 01. Januar bis 31. Dezember d.J. festgelegt.“ – Damit dürfte doch die jetzt zugestellte Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.08. bis 31.07. ohnehin hinfällig sein, oder?

        Vielen Dank & viele Grüße,

        Christian Schierwagen

        • Dennis Hundt
          29. Juli 2015 - 12:48 Antworten

          Hallo Christian,

          Sie haben natürlich Recht, der “verschwundene Monat” ist offen. Hierfür könnte der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern – Sie können aber auf Abrechnung bestehen.

          Der zweite Teil Ihrer Ausführungen stellt die Sache aber klar, es ist ein vollkommen anderer Abrechnungszeitraum vereinbart und damit kann Juni bis Dezember 2013 nicht mehr zu Ihrem Nachteil (Nachzahlung) abgerechnet werden.

          Verweisen Sie den Vermieter auf den Mietvertrag und auf §556 BGB.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Christian Schierwagen
            29. Juli 2015 - 13:16

            Hallo Dennis,

            vielen Dank!

            Herzliche Grüße,

            Christian Schierwagen

  • Yannick Beyss
    17. Dezember 2015 - 17:37 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe vom 1.3.2014 – 31.10.2015 in einer Mietwohnung gewohnt. Meine erste Nebenkostenabrechnung belief sich anteilig über den Zeitraum 1.3 – 31.12.2014. Nun habe ich gerade die nächste Nebenkostenabrechnung erhalten und festgestellt, dass sich diese auf den Zeitraum 1.9.2014 – 31.08.2015 bezieht. Ich frage mich also ob dies ordnungsgemäß ist, warum ein gewisser Zeitraum in beiden Abrechnungen verankert ist und wieso die Monate September und Oktober 2015, in denen ich ja auch noch in der Wohnung gelebt habe, noch nicht berücksichtigt worden sind.
    Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen?

    LG Yannick Beyss

    • Dennis Hundt
      18. Dezember 2015 - 02:28 Antworten

      Hallo Yannick,

      ich kann Ihnen leider nicht helfen. Fragen Sie Ihren Vermieter, warum die Abrechnungszeitraum so liegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mandy Meise
    30. Dezember 2015 - 22:19 Antworten

    Hallo ,
    Ich habe gerade von meinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung für die letzten 3 Jahre erhalten.

    Kurze Eckdaten: Einzug in Die Wohnung 2009
    – 1: Nebenkostenabrechnung für 2009 erhalten
    – bis heutigen Tag nie wieder was Bekommen
    – heute zum 30.12.2015 bekam ich eine Abrechnung für 2012 ,
    2013, 2014

    Nun meine Frage, ist das alles rechtens?

    • Dennis Hundt
      31. Dezember 2015 - 02:20 Antworten

      Hallo Mandy,

      bitte lesen Sie den Artikel oben, der wird Ihnen weiterhelfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annette Gerdau
    14. Januar 2016 - 09:15 Antworten

    Hallo DH,
    MeinVater vermietet eine Whg. Er ist 95 Jahre alt, hat körperlich abgebaut und Pflege in Anspruch genommen. Nun habe ich die Nebenkosten für 2014 fristgerecht erstellt. Allerdings die Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und KabelDeutschland nicht mit abgerechnet. Dies habe ich erst jetzt festgestellt und fordere gerade die Kopien der Rechnungen an.

    Kann ich die Abrechnung noch korrigieren? Es geht hier um 2014?

    Gruß Jannett

    • Dennis Hundt
      14. Januar 2016 - 11:36 Antworten

      Hallo Jannett,

      Sie können und sollten korrigieren, der Mieter wird aber nicht verpflichtet sein, eine z.B. höhere Nachzahlung zu leisten, da die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kruska
    22. Januar 2016 - 15:10 Antworten

    Hallo Dennis

    ich habe da auch ein Problem mit meinem Vermieter. Das ablesen der Heizung, Wasser und Strom ist immer von der 1. November Woche bis nächsten 1. November Woche. Die Abrehnung bekommen wir aber immer erst im Jahr darauf Ende Dezember (27.12.-31.12.) …. Beispiel: die Abrechnung die wir Ende Dez. 2015 bekommen haben ist vom Nov. 2013 – Nov. 2014. und dann lässt sich der Vermieter bis 4 Monate Zeit mit dem überweisen des Guthabens, aber vordert Nachzahlung sofort. Ist dieses Abrechnungverhalten Rechtens? Da ich dieses Jahr nicht wieder 4 Monate auf meine Nachzahlung warten will, ist meine Frage auch, kann ich die Miete einbehalten, ohne rechtliche Probleme zu bekommen? Auf Bitten, die Nachzahlung umgehend zu überweisen, wird nicht reagiert.

    Vielen Dank schon mal im vorraus für eine Hilfreiche Antwort

    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvia

      • Kruska
        23. Januar 2016 - 12:56 Antworten

        Hallo Dennis

        Vielen Dank für die Rückmeldung … leider ist mein Anliegen nur zum Teil beantwortet.
        Was ist mit dem Abrechnungszeitraum bzw. mit dem Abrechnungsvorgehen? Ist das so Rechtens? Das Amt sagt nein, das wäre gegen das Gesetz und mein Vermieter sagt das wäre Richtig so.

        LG Sylvia

  • Lukas
    9. Juni 2016 - 12:55 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    mein Vermieter fordert zu meinem Auszug die einmalige Wartung eines Kamins und eines Kaminofens.
    In meiner ersten Nebenkostenabrechnungist kommt dieser Posten allerdings nicht vor (ich wohne dort erst seit einem Jahr).
    Er will außerdem, dass ich diese Wartung selbst bezahle, sie also nciht über die Nebenkosten abgerechnet wird.
    Wie kann ich mich verhalten? Bin ich zu dieser Zahlung, ob über die Nebenkosten oder nicht, überhaupt verpflichtet?
    LG
    Lukas

    • Dennis Hundt
      10. Juni 2016 - 11:55 Antworten

      Hallo Lukas,

      lesen Sie zuerst im Mietvertrag nach, ob Sie zur Wartung verpflichtet sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute
    14. September 2016 - 20:45 Antworten

    Hallo,
    das Mietverhältnis endete im September 2013. Seitdem habe ich weder eine Nebenkostenabrechnung erhalten noch meine Mietkaution.
    Heute erhalte ich ein Anwaltsschreiben mit der Behauptung, man hätte mir im Dezember 2014 persönlich eine Abrechnung übergeben (hierzu wird eine Person aus dem Umfeld des Vermieters als Zeuge benannt). Die beigefügte Kopie enthält eine sachlich unzureichende Abrechnung. Die veranschlagten Anwaltsgebühren betragen eine Wertgebühr von 1,6.

    Wie verhalte ich mich am besten? Ich wollte der Forderung vollumfänglich widersprechen und gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Anwalt einreichen.

    Mit meiner Mutter (Sachverhalt identisch) wird ebenso verfahren.

    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      15. September 2016 - 07:21 Antworten

      Hallo Ute,

      wenn Sie sich keine anwaltliche Hilfe holen wollen, würde ich das mögliche “Protokoll der Übergabe mit Ihrer Unterschrift” anfordern. Dann den Tag der Übergabe mit Ihren Kalender abstimmen, dann darauf verweisen, dass es im gesamten Zeitraum nach der angeblichen Übergabe keine Mahnung gab. Wie gesagt, im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • René
    15. September 2016 - 21:15 Antworten

    Hallo. Wir sind zum 1.5.2015 in unsere neue Wohnung gezogen. Laut Mietvertrag ist eine jährliche Abrechnung vereinbart, jedoch ist im Mietvertrag keine konkrete Angabe zu Anfang und Ende der Abrechnunsperiode angegeben. Bis zu welchem Datum muss der Vermieter uns die Abrechnung zukommen lassen. Besten Dank vorab.

    • Dennis Hundt
      16. September 2016 - 07:40 Antworten

      Hallo René,

      in der Regel wird nach Kalenderjahr abgerechnet. Dann müsste die erste Nebenkostenabrechnung bis Ende 2016 bei Ihnen sein. Wenn hingegen zum Beispiel vom 01.05. bis 30.04. angerechnet wird, hat der Vermieter für Ihre erste Nebenkostenabrechnung bis Ende April 2017 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudio
    21. Oktober 2016 - 15:29 Antworten

    In 2015 gab es zum 01.07. einen Eigentümerwechsel. Der alte Eigentümer hat daraufhin die Nebenkosten für 01 bis 06 2015 mit uns abgerechnet. Vor einiger Zeit erhielten wir dann vom neuen Eigentümer eine Nebenkostenabrechnung für 07 bis 12 2015. Da in dieser Abrechnung einiges unklar ist, ging es einige Zeit hin und her. Nun hat der Eigentümer eine neue Abrechnung für das gesamte Jahr 2015 erstellt, an der wieder einiges unklar ist. Wir haben uns schlau gemacht, er ist tatsächlich für den gesamten Abrechnungszeitraum zuständig. Ist die (bereits beglichene) Nebenkostenabrechnung für das erste Halbjahr damit hinfällig oder kann man sagen, das ist nun so geschehen und der neue Vermieter ist nur noch fürs 2. Halbjahr zuständig? Grübelgrübel …

  • mercato
    7. November 2016 - 12:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind zum 30.11.2015 aus einer Mietwohnung ausgezogen. (Einzug 01.03.2012).
    Die Nebenkostenabrechnung 2015 wurde uns wie immer im Juni, mit Schreiben vom 09.06.2016, zugestellt.
    Die ausgewiesene Nebenkostenerstattung wurde uns einige Tage später ohne Vorbehalt überwiesen.

    Am 28.10.2016 erhielten wir erneut ein Schreiben unserer ehemaligen Vermieterin, in welchem sie mitteilte, dass sie sich bei unseren Vorauszahlungen 2015 verrechnet hat und wir nun über 200 € nachzahlen sollen.

    Müssen wir diesen von der ehemaligen Vermieterin selbst verschuldeten Fehlbetrag zahlen oder gibt es dafür keine rechtliche Grundlage?

    (Wir sind mit der Vermieterin im Streit auseinander gegangen, da sie uns durch nicht gerechtfertigte Forderung um über 500 € unserer Mietkaution betrogen hat. Aus Geld- und Zeitmangel haben wir aber damals auf einen Rechtstreit verzichtet.)

    • Dennis Hundt
      9. November 2016 - 11:19 Antworten

      Hallo Mercato,

      ich weiss leider nicht was Sie mit “verrechnet” meinen. Es kann immer sein, dass eine Vorauszahlung zu gering bemessen wurde und die tatsächlichen Kosten dann erst mit der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter zukommen. Für genauere Aussagen sollten Sie Ihre Nebenkostenabrechnung am besten prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • mercato
        11. November 2016 - 14:22 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        ich habe den Sachverhalt vielleicht nicht ausreichend genau erklärt, da Sie die Problemstellung nicht erkannt haben. Ich versuche es daher noch einmal.

        Die Nebenkostenabrechnung für den oben genannten Zeitraum haben wir erhalten und beglichen. Einige Monate später wurde eine erneute Nachzahlung für den bereits abgerechneten Zeitraum gefordert. Grund hierfür ist, dass die ehemalige Vermieterin irrtümlich eine Nebenkostenvorauszahlung zu viel für den Abrechnungszeitraum angesetzt hatte.

        Die Frage ist, ob die spätere Korrektur der Nebenkostenabrechnung uns rechtlich zur Zahlung verpflichtet?

        • Dennis Hundt
          11. November 2016 - 15:18 Antworten

          Hallo Mercato,

          danke für die Erklärung. Hier ein Link für Sie: Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist

          Ich verstehe allerdings nicht genau, warum Sie an der fehlerhaften Nebenkostenabrechnung festhalten wollen. Der zu viel eingerechnete Vorauszahlungs-Monat geht voll zu Lasten der Vermieterin – allein aus Gründen der Fairness wäre Korrektur m.E. angebracht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Roman
    19. Februar 2017 - 23:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wir sind eine Familie mit zwei Kinder und mieten eine Wohnung seit dem 01.08.2014.
    Die letzte Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2016 mit dem Abrechnungsdatum 12.10.2016 wurde Aufgrund eines angeblichen Fehlers durch die Abrechnungsstelle vom Vermieter korrigiert und uns mit dem Abrechnungsdatum 16.01.2017 nochmals zugesandt.
    Dadurch wird für uns eine Nachzahlung fällig.

    Meine Frage an Sie, ist die Forderung der Nachzahlung vom Vermieter berechtigt? (Wegen Frist, Neuberechnung usw.)

    Mit freundlichen Grüßen

    Roman

  • Volker Strümpel
    12. April 2017 - 10:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Vermieter hat uns eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erstellt, in der Versicherungsbeträge für das Jahr 2017 enthalten sind.
    Genauer gesagt war es so, dass im August 2016 eine Versicherung neu abgeschlossen wurde. Diese ist teurer als die vorige Versicherung. Aus den Unterlagen geht hervor, dass eine Nachzahlung für das Jahr 2016 geleistet wurde. Diese wurde meiner Meinung nach korrekt abgerechnet. Gleichzeitig wurde jedoch der volle Jahresbetrag für die Vericherung zusätzlich umgelegt. Der Versicherungszeitraum auf den sich diese Kosten beziehen ist Dezember 2016-Dezember 2017. Ist es rechtens die Versicherungskosten für das Jahr voll umzulegen, in denen sie bezahlt worden sind oder muss der Versicherungszeitraum berücksichtigt werden?
    Würde mich über eine Antwort freuen, vielen Dank im voraus!

    Viele Grüße,

    Volker Strümpel

  • Ellena
    18. August 2017 - 14:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben am 22.12.2016 den Schlüssel erhalten und nun die erste Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 22.12.2016 bis 24.01.2017 bekommen.
    In dieser Nebenkostenabrechnung macht der Vermieter Abfallgebühren für das gesamte Jahr geltend.
    Darf er das?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      18. August 2017 - 19:18 Antworten

      Hallo Ellena,

      verbrauchsunabhängige Kosten werden dann zeitanteilig umgelegt. Also nach Tagen berechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harald von Alten
    12. Oktober 2017 - 14:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nachdem ich heute meine Abrechnung für unsere alte Wohnung erhalte habe, gehen mir verschiedene Fragen durch den Kopf, welche mich zu Ihrer Seite geführt haben. Die obigen Ausführungen sind soweit einleuchtend, allerdings drängt sich in Verbindung mit den verbrauchsunabhängigen Kosten folgende beispielhafte vereinfachte Frage auf:
    2 Parteien mit je 4 Personen, Abrechnung nach Personenmonaten (Summe 96), z.B. Müllabfuhr.
    Nach 6 Monaten zieht eine Partei aus und die Wohnung steht 6 Monate leer Damit errechnet sich für dieses Jahr nur eine Summe der Personenmonate von 72.
    Damit werden die (Halb-)Jahreskosten der leerstehenden Wohnung auf den ausgezogenen Mieter und den verbleibenden Mieter umgelegt.
    Ist das so aufgrund der jährlichen Abrechnungsweise in Ordnung?
    In der Realität ist ein wenig komplizierter, da es um 5 Einheiten mit unterschiedlichen Belegungen zu unterschiedlichen Zeiten geht.
    Im gleichen Sinne die Frage nach zusätzlichen, umlegbaren Kosten wie Tankreinigung, Feuerlöscherwartung etc, die alle nach dem Auszug angefallen sind.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Harald

  • Sebastian Mertens
    1. Januar 2018 - 13:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin am 31.05.2016 aus einer Miet Whg ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum meiner NK ist das Kalenderjahr … Für 2015 habe ich diese im Juni 2017 erhalten, allerdings geht die entsprechende Heizkostenabrechhnung nur bis zum 29.10 2015 (Grundsteuer, etc. bis 31.12.2015). Nun bekomme ich am 30.12.2017 die NK Abrechung für 2016. Die allg. NK (Grundsteuer, Müll, etc.) für 01.01.2016 – 31.05.2016. Für die Heizkosten wird allerdings 29.10.2015 – 31.05.2016 abgerechnet … Ist das noch i.O. hinsichtlich der 12-Monats Frist oder kann ich die Forderung der Heizkosten 29.10.2015-31.12.2015 zurückweisen?

    Danke und BG

    Sebastian

  • Michael Ulrich
    13. Februar 2018 - 13:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter lässt in den nächsten Tagen (Februar 2018) die Heizungszähler erneuern und berechnet das an die Mieter weiter. Soweit auch ok.
    Er hat schriftlich angekündigt, dass er die Kosten der Erneuerung auf die 2017er Nebenkostenabrechnung aufschlägt.
    Darf er das? Eigentlich hätte ich erwartet, dass die Kosten dann mit der Abrechnung für 2018 kommen.

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Ulrich

  • Thomas Morwinsky
    26. Mai 2018 - 17:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine formale Frage zu der NK-Abrechnung und der Steuererklärung: Meine Vermieterin erstellt die NK-Abrechnung stets für den Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Wenn ich jetzt meine NK als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben will, liegen mir ja nur Kosten für die erste Jahreshälfte vor. Die zweite Jahreshälfte bekomme ich aber immer erst, wenn die Steuer für das Jahr bereits abschliessend festgesetzt ist.

    Beispiel:
    NK- Abrechnung von 07/2016 bis 06/2017 kommt Anfang Mai 2018 und kann für die Steuererklärung 2018 (für das Steuerjahr 2017) genutzt werden (der Teil von 01/2017 bis 06/2017). Die Steuer für 2017 wird dann vom Finanzamt festgesetzt (z.B. im Juli 2018) und ist dann abgeschlossen. Die NK-Abrechnung für die zweite Hälfte 2017 bekomme ich aber erst im April oder Mai 2019.
    Wie kann ich sicherstellen, dass ich die noch ansetzen kann? Widerspruch einlegen (und somit offenhalten) mit dem Hinweis, dass die NK für die zweite Jahreshälfte 2017 erst im Frühjahr 2019 vorliegen und abgerechnet werden können?

    Vielen Dank
    Thomas Morwinsky

    • Dennis Hundt
      27. Mai 2018 - 22:20 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich kann Ihnen bei dem steuerlichen Thema leider nicht helfen. Fragen Sie Ihren / einen Steuerberater oder erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Radzio
    21. September 2018 - 07:14 Antworten

    Hallo
    Meine Tochter ist zum 1.3.16 in eine Wohnung gezogen, in der sie zum 1.2.2018 dann raus war.
    Die Nebenkostenabrechnung von 2016 kam am 31.01.18. Wann müsste für 2017 die Nebenkostenabrechnung vorliegen?
    Und die Vermieterin hat meiner Tochter und mir zugesagt das im August 2018 die Abrechnung vorliegt von 2017.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nadine

  • Patrick
    16. Oktober 2018 - 08:22 Antworten

    Hallo,

    ich bin zum 31.08.2018 aus meiner alten Wohnung ausgezogen
    und habe nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01/2016 bis 08/2018 bekommen.
    Ist das rechtens?

    Ich soll 900€ nachzahlen, die Heizkosten machen da den Bärenanteil den ich aber nicht nachprüfen kann da keine Unterlagen dazu beiliegen.
    Kann ich diese Unterlagen anfordern?

    MfG,
    Patrick

  • Marion
    20. März 2019 - 14:55 Antworten

    Hallo,

    meine Nichte hat aktuell ein Problem bei ihrer Nebenkostenabrechnung. Sie hat letztes Jahr ihren Mietvertrag gekündigt und war somit vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 Mieterin.

    In den Nebenkosten taucht die jährliche Heizungswartung anteilig für die 10/12 Monate auf. Laut Vermieter findet diese jedes Jahr im Dezember statt. Dieses Mal wurde sie im Januar 2019 durchgeführt, da die Heizungsfirma keinen früheren Termin gehabt habe. Muss sie das so zahlen?

    Freundliche Grüße

    Marion

  • Angela
    21. Juni 2019 - 05:30 Antworten

    Hallo, meine Frage bezieht sich nicht direkt auf die Nebenkostenabrechnung, aber auf den Zeitraum wann Heizkostenverteiler etc. abgelesen werden müssen.

    Einzug in die Wohnung erfolgte 01.06.2018. Soweit ich mich schlau gemacht habe, müsste der Vermieter spätestens im Monat 07/2019 die Heizkostenverteiler nunmehr ablesen. Ist das richtig?

    Im Mietvertrag ist kein Zeitraum angegeben, weder wann abgelesen wird, noch welcher Zeitraum den Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt wird.

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2019 - 13:15 Antworten

      Hallo Angela,

      die Werte der Heizkostenverteiler werden bei der Umgabe angelesen und im Protokoll notiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David
    26. Juni 2019 - 23:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    es scheint, dass Sie hier schon seit vielen Jahren helfen. Danke.

    Meine Frage: Unser alter Mietvertrag ist zum 31.10.2018 beendet worden und der Nachmieter zum 1.11.2018 eingezogen. Heute habe ich eine Nebenkostenabrechnung (natürlich mit Nachforderung) mit Hinweis auf gestiegene Be- und Entwässerungskosten erhalten. Als Abrechnungszeitraum werden der 1.1.2018 bis 31.12.2018 angegeben. Es gibt in der Abrechnung zwar einen Hinweis, dass wir lediglich bis 31.10. dort gewohnt haben, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten auf uns und den Nachmieter aufgeteilt werden. Müsste das für uns überhaupt ersichtlich sein oder glaube ich dem Vermieter einfach blind?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2019 - 08:15 Antworten

      Hallo David,

      in der Nebenkostenabrechnung sind i.d.R. zwei Zeiträume angegeben.

      1. Der Abrechnungszeitraum (hier 01.01.2018 bis 31.12.2018)

      2. Ihr Wohnzeitraum (hier 01.01.2018 bis 31.10.2018)

      Das Ganze könnte auch mit “Ihr Anteil 303/365 Tage” ausgewiesen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • David Löwe
        28. Juni 2019 - 11:49 Antworten

        Hallo Dennis,

        1. und 2. stehen auch so auf der Abrechnung. Aber es findet sich kein Hinweis auf den Anteil. Will der Vermieter mich eventuell übers Ohr hauen? Beim Nachmieter – mit dem in noch in Kontakt stehe – sind deutlich lediglich zwei Monate im Abrechnungszeitraum ausgewiesen. Deshalb wundere ich mich und vermute, dass der Vermieter doppelt »abkassieren« will.

        Ich würde mich sehr über Antwort freuen.
        Danke

        • Dennis Hundt
          1. Juli 2019 - 10:51 Antworten

          Hallo David,

          fragen Sie im Zweifel bitte einfach beim Vermieter nach und bitten Sie ggf. vorsorglich um Korrektur.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jesdec
    6. September 2019 - 15:47 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin aus der Wohnung zum Ende April 2018 ausgezogen. Nun hat mir nach 1,5 Jahren im August 2019 der Vermieter die Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung zugestellt. Die Heizkosten werden separat von den Nebenkosten abgerechnet und beziehen sich auf einen Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018. Der Nebenkostenzeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
    Bin ich verpflichtet die Heizkosten nachzuzahlen? Schließlich ist seit Ende der Abrechnungsperiode bereits fast eineinhalb Jahre vergangen. Der Vermieter begründet die Fristeinhaltung damit, dass er in der Vergangenheit die Heizkostenabrechnung immer zusammen mit der Nebenkostenabrechnung versendet hat und die Nebenkostenabrechnungsfrist für das Jahr 2018 noch nicht abgelaufen ist. Im Vertrag wurde für die Nebenkosten eine Abrechnungsperiode vom 01.01. bis 31.12. festgelegt. Für die Heizkosten wurde explizit keine Abrechnungsperiode festgelegt. Lediglich steht im Vertrag, dass die Heizkosten jährlich abzurechnen sind.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße,
    Peter

    • Dennis Hundt
      9. September 2019 - 10:22 Antworten

      Hallo Peter,

      wenn der Vermieter die Nebenkosten und die Heizkosten mit verschiedenen Abrechnungszeiträumen abrechnet, muss er auch jeweils die Fristen beachten. Wenn Sie Abrechnungsfrist von 12 Monaten vergangen ist, kann der Vermieter i.d.R. keine Nachzahlung fordern. Lassen Sie Ihren Heiz- und Nebenkostenabrechnung bei Bedarf bitte prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leni
    27. Mai 2020 - 14:10 Antworten

    Hallo,
    ich hab mal eine Frage.
    Wir sind zum 01.05.2019 in eine Wohnung gezogen. Haben jetzt eine Nebenkostenabrechnung erhalten und sollen für den Winterdienst knapp 300€ zahlen. Wir haben Rechnungen angefordert und diese beziehen sich auf die Monate Januar und Februar 2019. Zu dieser Zeit haben wir noch gar nicht in der Wohnung gewohnt. Darf der Mieter das mit der Nebenkostenabrechnung einfordern, obwohl wir noch gar nicht in der Wohnung gewohnt haben? Normalerweise müsste doch der Mieter für die Kosten aufkommen? Es ist ja nicht unsere Schuld, dass die Wohnung fast vier Monate wegen Renovierung leer stand?!

    • Dennis Hundt
      27. Mai 2020 - 20:00 Antworten

      Hallo Leni,

      es ist korrekt, sofern Sie 5/12tel (ab Mai) der Kosten tragen und der Vermieter 4/12tel (bis April).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Leni
      28. Mai 2020 - 23:12 Antworten

      Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
      Also ist es richtig, dass der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt?
      Gibt es dazu einen Paragraphen, wo das explizit drin steht?

        • Leni
          11. Juni 2020 - 19:59 Antworten

          Hallo Herr Hundt,

          ich hab mir Ihren Link durchgelesen. Was ich nicht so ganz verstehe, ist das mit dem Leistungs- und Abflussprinzip. Dort steht bei Punkt 3, dass ohne eine Vereinbarung der Vermieter grds. freie Wahl der Abrechnungsmethode hat. Das würde ja bedeuten, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip erstellt, dass wir für den Winterdienst aufkommen müssen?…oder verstehe ich das falsch? Oder gibt es da nochmal einen Unterschied, weil die Wohnung die ersten vier Monate leer stand und der Vermieter sozusagen “als Mieter der Wohnung” zählt? Wenn es so sein sollte, dass der Vermieter für die Nebenkosten der ersten vier Monate aufkommen muss, gilt das für alle verbrauchsunabhängigen Nebenkosten?

          Viele Grüße
          Leni

          • Dennis Hundt
            12. Juni 2020 - 09:42

            Hallo Leni,

            die Kosten für die Zeit des Leerstandes trägt der Vermieter. Zum Beispiel werden 120 Euro monatlich mit 10 Euro abgegrenzt.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Andi
    17. September 2020 - 18:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    erstmal vielen Dank für ihre Seite, sie haben mir damit schon mehrfach weitergeholfen!

    Heute mal eine spezielle Frage, zu der ich noch keine Antwort gefunden habe:
    In meinem Mietvertrag ist eine Abrechnungsperiode für Nebenkosten vom 01.04. bis 31.03. vereinbart.
    In den vergangegen Jahren erhielt ich diese allerdings immer für einen anderen Zeitraum (August-September). Nun habe ich für dieses Jahr Einspruch eingelegt und bestehe auf den im Mietvertrag festgelegten Zeitraum.
    Der Vermieter behauptet er müsse nicht reagieren, da ich in den Vorjahren keinen Einspruch eingelegt habe und somit den anderen Zeitraum akzeptiert habe. Ist das so korrekt? Falls nicht, wie kann ich weiter argumentieren?
    Viele Grüße,
    Andi

    • Dennis Hundt
      17. September 2020 - 19:53 Antworten

      Hallo Andi,

      ein sehr besonderer Fall. Wenn es Ihnen wichtig ist, dass der vereinbarte Zeitraum abgerechnet wird oder der Vermieter den Zeitraum korrekt ändert, lassen Sie sich dazu am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Altendorf Frank
    7. Oktober 2020 - 18:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Problem die Heizkostenvorauszahlung. Ich bekam im September 2020 die Nebenkostenabrechnung (BK und HK) für 2019. Abrechnungsperiode BK 1.1.2019-31.12.2019 aber keine HK-Abrechnung für die Periode 09.2018-31.8.2019. Habe aber HK-Vorauszahlungen in 2018 und 2019 gezahlt.
    Das Problem ist das die oben erwähnte HK-Abrechnung schon für 2018 verbucht wurden ist, der Fehler entstand im Jahr 2013 (erst jetzt aufgefallen). Dort wurde die HK 09.2012- 31.8.2013 nicht verbucht, sondern die Abrechnung von 09.2013-31.8.2014 verbucht, Nebenkostenperiode ist mit BK 01.01.2013-31.12.2013. Also kurz die 2012/2013 HK nicht berechnet, somit wurden die folgenden HK-Abrechnungen vorgezogen. Daraus ergibt sich auch keine HK-Abrechnung für 2019, aber meine Vorauszahlung 2019 wurde mir nicht gutgeschrieben, im Gegenteil jetzt soll ich auch noch Nachzahlen, obwohl ich jedes Jahr mit HK-Abrechnung ein Guthaben hatte (nicht Unerheblich). Ich bin der Meinung das die Vorauszahlung
    von 2019 mir zusteht, da ich denke Nebenkostenabrechnungen eines Jahres auch nur mit dem Voraus-Zahlungen des selben Jahres beglichen werden können. Denn die vorgezogene HK-Abrechnung von 09.2013-31.08.2014, kann auch nur mit den Vorauszahlung von 2013 verbucht werden, wie auch die
    BK-Abrechnung 01.01.2013-31.12.2013. Wie sehen Sie die Sachlage, habe ich Anspruch auf meine Vorauszahlungen?
    Wie müssen Vermieter die Vorauszahlungen der Jahre verwalten, da man immer die NK-Abrechnung 12 Monate später bekommt, aber dann schon wieder das neue Jahr vorauszahlt?

    mit freundlichen Grüßen
    Frank

    • Dennis Hundt
      8. Oktober 2020 - 08:01 Antworten

      Hallo Frank,

      jedes Abrechnungsjahr wird auch mit den Vorauszahlungen aus diesem Abrechnungsjahr abgerechnet. Im Zweifel sollten Sie Ihren komplexen Fall rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ana
    16. Dezember 2020 - 14:53 Antworten

    Hallo, so, ich habe gewohnt im Zeitraum 7.2016- 4.2019 im Wohnung zusammen mit Mitbewohnerin. Wir haben kein Nebenkostenabrechnung bekommen, obwohl wir es von Vermieter verlangt haben. Wir haben gestern ein Rechnung von Vermieter bekommen für Zeitraum 2016-2019 von 2000 Euro. Wie kann es möglich sein dass er das jetzt schickt. Darf er Nebenkostenabrechnung erst jetzt schicken? Vielen Dank

  • Schneider
    7. März 2021 - 08:13 Antworten

    Hallo,
    Unser Vermieter hat in der NKabrechnung für 2019 die Rechnung für das Ablesen- und Erstellen der Nebenkostenabrechnung durch eine Fremdfirma welche er in 2020 erhalten und bezahlt hat berücksichtigt. Ist das rechtens?

  • S. Drewes
    23. Mai 2022 - 18:29 Antworten

    Hallo,
    ich habe am 09.05.2022 meine NK-Abrechnugn erhalten für den Abrechnungszeitraum 05.2020-05.2021
    allerdings bin ich zum 30.11.2020 bereits aus der Wohnung ausgezogen und mir wird ein Abrechnungzeitraum vom 01.05.2020-30.11.2020 genannt. Worauf bezieht sich die Frist von einem Jahr auf meinen Abrechnungszeitraum oder den der Abrechnung für alle anderen Bewohner des Hauses ?

    • Dennis Hundt
      23. Mai 2022 - 20:31 Antworten

      Hallo S. Drewes,

      die zwölf Monatsfrist bezieht sich auf die Abrechnung für das gesamte Haus. Unabhängig von Ihrem Auszugsdatum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    26. Juni 2022 - 17:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt, kann oder darf der Vermierter Winterdienst im Zeitraum 01.01-15.4. 22 in die NkAbrechnung für 2021 mit einberechnen? M.E darf er das nicht, odet doch ?

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2022 - 07:10 Antworten

      Hallo Anne,

      gut wäre es, wenn der Winterdienst nach Kalenderjahren und nicht nach Winter abrechnet. Andernfalls wäre eine Abgrenzung der einen “Winterrechnung” auf die zwei Kalenderjahre angebracht. Rechnet der Vermieter über Jahre immer wie von Ihnen erwähnt ab, ergibt sich für die Mieter aber auch kein Nachteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • anne
    27. Juni 2022 - 11:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt, danke für Ihre Antwort. Die Rechnungen haben lediglich die Angabe 1.11-15.4. aber kein Jahr und nichts angegeben. Dazu haben wir eine 2. Rechnungen erhalten mit dem Zeitraum 1.1.- 15.4.22. Das st für uns eine doppelte Abrechnung des Winterdienst. Würde ich behaupten.

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2022 - 12:26 Antworten

      Hallo anne,

      ja, das klingt nach einer unsauberen Rechnungsstellung… ich gehe aber eher davon aus, dass der Gesamtzeitraum nur einmal vergütet wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Anne
        27. Juni 2022 - 14:43 Antworten

        Nein, es sind 2 verschiedene Rechnungsbeträge. Der Mieterbund macht und sagt nichts dazu. Dieses Berechnungsmodalität war schon immer so, und es wurde nie erklärt wenn man um Erklärung gebeten hat.

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