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Wie lange dürfen Nebenkosten rückwirkend eingefordert werden?

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter zuzuleiten. Dabei kann es vorkommen, dass der Vermieter nicht alle Nebenkosten erfassen kann.

Dann kann er sich in der Nebenkostenabrechnung das Recht vorbehalten, eine bestimmte Nebenkostenposition nachzuberechnen. Voraussetzung ist dann, dass er den Kostenansatz ohne eigenes Verschulden nicht vornehmen kann. Die Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung beginnt erst dann, wenn der Vermieter genaue Kenntnis von den Umständen hat, die seine Nachforderung rechtfertigen. Typischer Fall ist die Nachberechnung der Grundsteuer.

Hier finden Sie mehr: Die Abrechnungsfrist bei der Nebenkostenabrechnung.

116 Antworten auf "Wie lange dürfen Nebenkosten rückwirkend eingefordert werden?"

  • DK
    19. August 2013 - 16:34 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    aus meinem bereits beendeten Mietverhältnis stellen die Vermieter eine Nachforderung der Nebenkostenabrechnung,
    Der Abrechnungszeitraum war von 01.07.11 bis 30.06.12, die Nebenkostenabrechnung ging mir fristgerecht zu und wurde auch fristgerecht von mir bezahlt.
    Jetzt im August.2013 stellen die Vermieter eine Nachforderung weil in der besagten Abrechnung die Grundsteuer nicht enthalten war.

    Gilt hier die abgelaufene Abrechnungsfrist, d.h. die Forderung ist nicht OK oder gilt die dreijährige Verjährungsfrist weil die Rechnung, zwar falsch aber fristgerecht gestellt wurde?

    mit freundlichem Gruß
    DK

  • Otokar Löbl
    24. August 2013 - 08:23 Antworten

    Am 17. 12. 2010 wurde mir die Nebenkostenabrechnungfür das Jahr 2009 in Höhe von 457,- € per einfachen Brief zugestellt. Am 2. Februar 2011 habe ich per einfachen Brief Widerspruch eingelegt. Da diese eindeutig von den Verbrauchszahlen der vorgehenden Jahren abwich. Dies gilbt auch für die nachfolgenden Jahre. Am 23. 8. 2013 bekamm ich die Aufforderung diese binnen 10 Tagen zu begleichen. Ist diese verjährt?

    • Dennis Hundt
      27. August 2013 - 10:12 Antworten

      Hallo Löbl,

      ich kann Ihnen nicht sagen, ob die Forderung verjährt ist. Nur soviel: die regelmäßig Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Start: 01.01.2011. Ende: 31.12.2013. Alles weitere sollten Sie mich einen Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie
    17. Oktober 2013 - 16:12 Antworten

    Hallo, ich bin Vermieter und versuche immer die Nebenkosten sehr gering für meine Mieter zu halten. Allerdings haben wir jetzt einen neuen Grundsteuerbescheid bekommen und unsere Mieter müssen für die Jahre seit 2009 über 200 Euro nachzahlen. Da sie nur einen geringen Abschlag zahlen wird es sicherlich zu einer deftigen Nachzahlung kommen. Wie sieht es rechtlich aus???
    DANKE!

  • B. K.
    26. Dezember 2013 - 22:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vermieter hat jahrelang keine Nebenkostenabrechnung, trotz mehrmaliger bitte, gestellt. Für dieses Jahr müssen wohl Nachzahlungen getätigt werden.
    Können Sie mir bitte sagen, wie lange ich rückwirkend noch eine Abrechnung verlangen kann?
    Wie kann ich sehen, ob die Abrechnung fehlerhaft ist.

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

  • kai
    16. Mai 2014 - 08:32 Antworten

    Hallo,
    Ich bin im September 2013 ausgezogen. Jetzt im April will mein Vermieter rückwirkend für die letzten 3 Jahre Nebenkosten einfordern, obwohl ich jedes Jahr gefragt hatte nach einer Abrechnung und er mir als Antwort gab:” das geht Null auf Null auf und deshalb gibt es keine.”

    Kann der Vermieter jetzt noch für 2012,2011 und 2010 nachträglich Geld verlangen??? Die Abrechnung hat er jetzt erst machen lassen.

    MfG Kai

  • Anne-Catherine
    16. Juni 2014 - 12:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Meine ehemalige Mitbewohnerin und ich sind vor nun ca. 2 Jahren (zum 21.08.2012) aus unserer WG ausgezogen, in der wir ca 1 Jahr gewohnt haben. Der Vermieter war was Kautionsrückzahlung angeht und auch sonst immer sehr nachlässig und wir mussten hinter allem her sein. Unter anderem eben auch der Nebenkostenabrechnung. Meine Mitbewohnerin hat zudem mehrfach die Nebenkostenabrechunung für 2011 und 2012 eingefodert und nichts erhalten. Heute, also 2 Jahre nach unserem Auszug erhalten wir BEIDE einen Schrieb, dass wir jeweils unsere Mietnebenkostenabrechnung nicht beglichen hätten und nun eine Nachzahlung zu zahlen hättten. Datiert ist diese Nebenkostenabrechnung, die wir nun erhalten haben auf den 13.07.2013, aber wir denken beide diese nie erhalten zu haben, was ja auch schleierhaft wäre, wenn wir es dann auch beide vergessen hätten zu bezahlen.
    Könnten sie uns eine Kurze Auskunft geben, ob wir uns da “im Recht” befinden, wenn wir die Zahlung verweigern?

    Vielen Dank und Liebe Grüße
    Anni

  • Anna Koch
    11. Juli 2014 - 12:41 Antworten

    Wie ist es wenn ich festgestellt habe das die Nebenkostenabrechnung nicht mit der Quadratzahlen wie im Mietvertrag stimmen. Kann ich von den sagen wir 7 Jahren die diverenz zurückverlangen?

  • Doc Shinobi
    24. Juli 2014 - 21:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Meinem Vermieter ist aufgefallen das er für die Nebenkostenabrechnung von 2009 die 19% Mwst für das Heizöl nicht hinzugerechnet hat. Jetzt möchte er jedoch das ich ihm die fehlende Summe zahle weil Ihm aufgefallen ist das die Rechnungen der letzten jahre eine Differenz beträgt.

    Der Vermieter trägt auch die gesamtkosten für die Tankfüllung. Jetzt würde Ich gerne wissen ob er das recht hat nach 4 jahren die fehlende Mwst. für die Nebenkostenabrechnung 2009 einzufordern.

    Mit freundlichem Gruß

  • Natalie
    11. August 2015 - 13:05 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    es geht um die Betriebskostenabrechnung 2013 (08.08.2014 erhalten) und 2014 (30. Juli 2015 erhalten). Der Abrechnungszeitraum beträgt für 12 Monate (01.01. bis 31.12.2013 und 01.01. bis 31.12.2014).

    Hier der Text des Vermieters:

    Sehr geehrte Frau xy,

    mit Schreiben v. 08.08.2014 hatten wir Ihnen die NK-Abrechnung 2013 übergeben.
    Diese Abrechnung ist Ihnen vorbehaltlich einer Nachberechnung der Grundsteuer für Ihre Wohnung zugegangen. Zwischenzeitlich liegt uns der Grundsteuerbescheid vor, den wir Ihnen hiermit übergeben.
    Der Jahresbetrag der Grundsteuer 2013 betrug 79,11 Euro
    auf ihren Nutzungszeitraum v. 365 Tagen entfällt somit ein Betrag in Höhe von 79,11 Euro.
    Das abschließende Ergebnis lautet somit 79,11 Euro.
    Wir bitten den Betrag bis zum 30.09.2014 um Nachzahlung des zugenannten Betrages auf das nachgenannte Konto unter Bezugsnahme auf das ebenfalls genannte Aktenzeichen.

    MfG
    Xx

    Schlussfolgerung zu dem Schreiben von der Vermieterin:
    Für mich hört sich das widersprüchlich an.

    Kann ich noch mein Betrag zurück verlangen oder hätte ich innerhalb der 12 Monate etwas dagegen etwas machen müssen?
    Darf der Vermieter eine Nachzahlung der Grundsteuer auch nach der Abrechnungsfrist verlangen oder nicht? (Vermerk: Der Vermieter hat den Grundsteuerbescheid am 02.01.2013 erhalten.)

    Bitte um dringende Hilfe.

    Viele Grüße
    Natalie

  • Maria
    17. August 2015 - 12:27 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit fast 3 Jahren in meiner Wohnung als Mieterin. Nun kam meine Nebenkostenabrechnung zusammen mit einem Schreiben meiner Vermieterin. Sie schreibt, ihr sei aufgefallen, dass 2 Jahre lang (2012/2013 und 2013/2014) die Hausmeisterkosten nicht berücksichtigt wurden. Sie schiebt es auf einen Fehler ihres Computers.

    Meine Frage nun: Muss ich die Hausmeisterkosten rückwirkend zahlen, obwohl es eindeutig der Fehler der Vermieterin war?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      18. August 2015 - 09:03 Antworten

      Hallo Maria,

      in meinen Augen ist die Vermieterin für die Bedienung Ihres Computers verantwortlich. Weisen Sie Ihre Vermieterin auf die Abrechnungsfrist hin.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mike Schmidt
    20. Oktober 2015 - 12:18 Antworten

    Guten Tag Hundt,

    ich möchte Ihnen gerne folgende Situation zum Thema “Rückwirkende Erhöhung von Grundsteuern” beschreiben und Ihnen anschließend meine Frage stellen:

    – Neubau und Fertigstellung eines 4-Parteien Mietshauses in 2010
    – ich ziehe als Erst-Mieter im Dezember 2010 ein
    – NK-Abrechnungen wurden jährlich regelmäßig erstellt und entsprechend ausgeglichen
    – 20.10.2015 erfolgt die Aufforderung meines Vermieters zur Nachzahlung von erhöhter Grundsteuer
    – der Bescheid der Stadt vom 05.10.2015 liegt bei
    – daraus ist ersichtlich, dass sich zum Einen der Einheitswert von 14,- Euro auf 245,- Euro wegen Umstellung von “unbebaut” auf “bebaut” erhöht hat und zum Anderen sich die Hebesätze der Stadt in den Jahren 2013 von 280 auf 400 und im Jahr 2014 von 400 auf 500 erhöht haben.
    – eine Vorbehaltsklausel für zukünftig bzw. irgendeine Information auf nachzuzahlende Grundsteuern wegen der Umstellung von “unbebaut” auf “bebaut” gab es nicht

    Meine Frage:

    Ist die Nachforderung für den Zeitraum 2011 bis 2014 rechtens?

    Vielen herzlichen Dank

    Mike Schmidt

  • Hans
    15. November 2015 - 19:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unser Vermieter hat nach eigener Aussage die Grundsteuer bei den letzten zwei Nebenkostenabrechnungen “vergessen”. Dies ist ihm nun nach der Zusendung (und Überweisung des Rückzahlungs-Betrags) für den letzten Zeitraum 01.07.2014.30.06.2015 nachträglich aufgefallen.
    Für den bereits letztes Jahr abgerechneten Zeitraum davor (2013/14) müsste dies ja nach § 556 bereits ohnehin verjährt sein. Ist das soweit schon mal richtig?
    Die zweite Frage gilt der aktuellen Abrechnung. Kann die Grundsteuer nachberechnet werden und somit eine inhaltliche Änderung der Nebenkostenabrechnung stattfinden, obwohl bereits der Bescheid zugesendet und das Geld an mich überwiesen worden ist?

    Vielen Dank im Voraus,

    mit freundlichen Grüßen
    H.

    • Dennis Hundt
      16. November 2015 - 08:15 Antworten

      Hallo Hans,

      richtig, die Ausschlussfrist lässt keine Korrektur der Nebenkostenabrechnung für 2013 zu. Für 2014 kann eine Korrektur durchaus möglich sein, lesen Sie sich dazu am besten in folgenden Urteil an: BGH, Urteil vom 12.01.2011, AZ: VIII ZR 296/09.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • C. R.
    20. November 2015 - 15:44 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt!
    Ich bin im August 2013 in eine Wohnung gezogen. Die Hälfte der Kaution wurde direkt bar bezahlt und quittiert, die andere Hälfte wurde Anfang 2014 per Überweisung gezahlt. Nun bin ich zum Oktober 2014 ausgezogen. Die Kaution wurde einbehalten, als Grund wurden die NK angegeben. Ich habe Ende 2014 darum gebeten, mir wenigstens schonmal die Hälfte der Kaution auszuzahlen, das wären 300,- gewesen. Als Antwortschreiben kam, dass ich sowieso nur 300,-€ Kaution bezahlt hätte, den Rest hätte er niemals gesehen. Ich habe ihm dann die relevanten Stellen meiner Kontoauszüge kopiert, mit der Bitte, dies abzugleichen und mir eine Antwort zuzusenden. Da nichts kam, habe ich einen weiteren Brief persönlich bei ihm eingeworfen. Seitdem hab ich nie eine Antwort bekommen. Sein letzter und einziger Brief war kurz vor Weihnachten 2014 bei mir eingetroffen.
    Nun ist meine Frage, was ich genau tun kann. Wenn jetzt noch eine Forderung seinerseits kommt, muss ich diese bezahlen? Verstreicht die Zeit am 31.12.2015? Und kann ich danach trotzdem noch die NK-Abrechnungen einfordern? Kann ich mehr als nur meine Kaution und die NK-Abrechnungen einfordern?
    Ich bin etwas überfordert, vielleicht können Sie mir ja mit einem knackigen Rat helfen.

    MFG
    C. R.

  • Annika
    5. Januar 2016 - 22:52 Antworten

    Hallo,
    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2014, zusammen mit einem Schreiben datiert vom 31.12.2015 um Bitte auf Nachzahlung erhalten.
    Ist das überhaupt noch zulässig oder muss ich nicht nachzahlen?
    Die Abrechnung für den Zeitraum 01.08 2014 bis zu meinem Auszug (31.09.2015) steht zudem auch noch aus. Wie lange hat mein ehemaliger Vermieter da noch Zeit?
    Grüße
    Annika

  • Bartsch Sibylle
    14. Januar 2016 - 11:28 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Wir haben 2013 eine vermietete Wohnung zur Kapitalanlage erworben. Vom Verkäufer bekam ich nur den Mietvertrag. Ich habe in 2014 für 2013 die Betriebskosten korrekt berechnet. Bei der Gegenrechnung der Vorauszahlungen mich allerdings auf den Mietvertrag verlassen. Tatsächlich hatte der Mieter die Vorausz. inzwischen reduziert. Den Fehler habe ich im Dezember 2015 festgestellt. Kann ich die falsch angesetzten Vorauszahlungen für 2013 und 2014 noch nachfordern?
    Danke
    Sibylle

    • Dennis Hundt
      14. Januar 2016 - 11:39 Antworten

      Hallo Sibylle,

      Ihr Fall ist sehr speziell. Ich würde Sie bitten, sie mit dem konkreten Problem an einen Anwalt zu wenden.

      Noch eine Anmerkung: spätestens als die Mietzahlungen an Sie gerichtet wurden, hätten Sie die Kürzung doch bemerken müssen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johann
    9. Februar 2016 - 12:42 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    kurzer Sachverhalt:
    2010 zogen wir in eine Mietswohnung im Neubau ein.
    Gestern ging uns ein Schreiben zur Nebenkostenabrechnung zu, indem wir gebeten werden rückwirkend bis zum Jahr 2012 die Grundsteuer nachbezahlen, weil es die Stadt wohl verschlafen hat diese korrekt zu ermitteln.

    Es ist ein sportliche Summe von 15 Hundert Euro, die nachbezahlt werden sollen.

    Obwohl er mehrere Objekte in der/ dem Lage/ Ort hat, müsste es ihm doch aufgefallen sein, dass die Berechnung nicht korrekt sein kann, insbesondere weil sein Eigentum einige Straßen weiter liegt.

    Was können Sie uns raten?

  • Frida
    10. Februar 2016 - 13:05 Antworten

    Hallo,

    für wie viele Jahre kann mein Vermieter die Nebenkostenabrechnung Rückwirkend abrechnen?
    bin am 1.12.05 in die Wohnung gezogen und wohne jetzt immer noch da. All die Jahre habe ich keine Nebenkostenabrechnung bekommen! Jetzt kam mein Vermieter mit einer Abrechnung und möchte für die Zeit von 1.12.05 bis 31.12.15 knapp 7500 Euro (ohne Nachweise für Wasser, Müllgebühr usw.).
    Er hat auf einem Blatt, die Jahre mit Forderungssummen untereinander geschrieben, darf er es sich so einfach machen? und wichtig ist muss ich das Zahlen???
    Vielen Dank schon mal
    LG Frida

    • Dennis Hundt
      11. Februar 2016 - 05:31 Antworten

      Hallo Frida,

      der Vermieter muss sich an die Abrechnungsfrist halten. Nach Ablauf der Frist ist es nicht mehr möglich, eine Nachzahlung geltend zu machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benni
    10. März 2016 - 12:15 Antworten

    Hallo Herrn Hundt, ich hab 2012 das letzte mal eine Nebenkostenabrechnung bekommen und seit 29.02.16 ist das Mietverhältnis beendet kann ich da noch was zurück verlangen ?

  • Nadine
    27. April 2016 - 20:44 Antworten

    Ich habe letzte Woche die Nebenkostenabrechnung für 2014 und 2015 bekommen. Ist 2014 verjährt und hätte bis 31.12.2015 bei mir sein müssen?
    Wäre über eine Antwort sehr dankbar, da man im Internet verschiedenes liest.

  • Emina Lupic
    6. Juni 2016 - 20:18 Antworten

    Hallo,
    seit 2011 habe ich an meine Mieterin keine Abrechnung abgegeben. Sie wollte diese nie haben. ‘Ich vertraue dir da auch so’ waren ihre Äusserungen.
    Jetzt braucht sie diese aber doch und ich habe bei nochmaligem Durchrechnen bemerkt dass ich ganz falsch gerechnet habe. Und nach Absprache mit d. Hausverwaltung sollte ich ziemlich ziemlich viel nachzahlen. Ab welchem Jahr haben die Mieter das Recht das Geld von mir zurück zuverlangen?

  • Schulze
    1. August 2016 - 14:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Frage bezüglich meiner Nebenkostenabrechnung. Sie gilt für den Zeitraum 01.07.14 bis 30.06.15. Sie ist jedoch erst am 28.07.16 eingegangen. Muss ich diese Abrechnung zahlen oder ist sie in dem Fall verjährt? Sie hätte mir vorher zukommen gelassen werden können, da sich meine ehemalige Vermieterin alle Abrechnungen frühzeitig organisiert hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      1. August 2016 - 15:50 Antworten

      Hallo Herr Schulz,

      die Abrechnungsfrist für Ihren genannten Abrechnungszeitraum lief mit dem 30.06.2016 ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Albert
    21. September 2016 - 09:45 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage bzgl. unserer Nebenkostenabrechnung. Wir sind eingezogen am 01.10.2014, berechnet wurde schon ab 01.09.2014 (eine halbe Monatsmiete) und wir haben erst letzte Woche eine Abrechnung über den Zeitraum 01.09.2014-31.12.2014 über knapp 240€ Nachzahlung und eine weitere vom 01.01.2015-31.12.2015 über knapp 720€ Nachzahlung bekommen.

    Nun meine Frage, ist die Rechnung vom Zeitraum 2014 nicht schon längst verjährt?
    Wir haben die Vermieterin schon 2015 mehrmals angeschrieben bzgl. der Abrechnung aber sie meinte jedes mal sie könne sich so lang Zeit lassen.

    Was ist denn da jetzt richtig?!
    Ich werde die Abrechnung zusätzlich noch prüfen lassen da es enorme Kosten sind die wir uns nicht erklären können.

    Es wäre super wenn Sie uns in dieser einen Frage helfen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      21. September 2016 - 14:38 Antworten

      Hallo Albert,

      wenn sich der Abrechnungszeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 erstreckt, hätte die Vermieterin für die Nebenkostenabrechnung 2014 tatsächlich nur bis Ende 2015 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lombardo
    16. Oktober 2016 - 10:06 Antworten

    Hallo zusammen, ich habe eine Frage.
    Ich wohne mit meinem Mann und unseren zwei Kindern seit 7 Monaten in einer 111 qm Mietwohnungen. Wir zahlen 250 Euro Nebenkosten voraus. Jetzt haben wir die Abrechnung bekommen, soweit ist alles in Ordnung. Da es weder eigene Wasseruhren und Heizungsuhren gibt wurde nach Personen und qm abgerechnet. Was mich aber stört das wir über 240 Euro nachzahlen sollen. Es steht in der Abrechnung auch der allgemein Strom drin, demnach sollen wir auf den Monat gerechnet 43 Euro dafür bezahlen. Das kann doch nicht sein oder. Ich habe überall gelesen das der Allgemeinstrom nicht höher sein darf als wie 0.05 cent pro qm. Meine vermieterin sagte die Stromrechnug war über 1000 Euro und sie würde bei uns für 4 Personen rechnen und es würde ja auch die Heizung und die WC Pumpen drüber laufen. Kann sie das Geld verlangen? Zumal habe ich mir die Abrechnung vom Vermieter vom letzten Jahr geholt demnach hatten die 3,64 Euro im Monat für 2 Personen bezahlt. Ich habe das meiner Vermieterin gesagt und sie sagte das sie sich dann vertan hätte. Aber mal ehrlich, man kann sich doch nicht über mehr als 1000 Euro vertuen. Irgendwas stimmt nicht. Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort.
    MfG Angela

    • Dennis Hundt
      18. Oktober 2016 - 09:21 Antworten

      Hallo Angela,

      aus der Entfernung und ohne die Nebenkostenabrechnung zu sehen lässt sich hier nur schwer etwas dazu schreiben. Ich würde Ihnen raten die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ben
    22. Oktober 2016 - 09:57 Antworten

    Guten Tag,

    Ende Juli 2016 bin ich aus meiner WG ausgezogen. Ich habe dort seit September 2013 gewohnt.
    Es kam nie eine Nebenkostenabrechnung. Jetzt, wo ich ausgezogen bin, kam plötzlich nachwirkend für jedes Jahr eine Abrechnung und wir müssen nachzahlen. Für das Jahr 2016 soll im Januar eine weitere Abrechnung kommen. Ist das rechtens? Oder können wir die Zahlung verweigern?

    Besten Dank,
    Ben

  • Florian
    6. November 2016 - 16:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind zum 31.12.2014 aus einer Wohnung ausgezogen und haben bis Stand jetzt nur eine Nebenkostenabrechnung bis zum 30.09.2014.

    Sehe ich es korrekt das die gesetzliche Frist, eine Nachforderung nur bis zum 01.10.2015 möglich gewesen wäre und jetzt an uns gestellte Forderungen bereits verjährt sind?

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian

    • Dennis Hundt
      8. November 2016 - 17:50 Antworten

      Hallo Florian,

      wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 geht, hätte die Nebenkostenabrechnung bis Ende September 2016 bei Ihnen sein müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    9. November 2016 - 23:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    danke für die schnelle Antwort! Auf welcher gesetzlichen Grundlage, basiert diese Aussage? Ich würde Ihre Information gerne in ein entsprechendes Antwortschreiben einbinden. Ich denke das ein solcher Hinweis sicher vielen hilft.
    Bereits vor weg einen großen Dank für das was Sie hier tun.

  • Dina
    22. November 2016 - 15:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben heute eine Nebenkostenabrechnung erhalten und beiliegend ein Schreiben, dass die Stadt zum ersten Mal Kosten für die Oberflächenentwässerung geltend gemacht hat und diese rückwirkend bis 2012 einfordert. Nun sollen wir diese Kosten zahlen. Wir wohnen allerdings erst seit 2015 in der Wohnung. Müssen wir die Kosten der vorherigen Jahre trotzdem zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      22. November 2016 - 16:06 Antworten

      Hallo Dina,

      in meinen Augen muss der Vermieter für die Mietzeit vor Ihnen die vorherigen Mieter ansprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    13. Dezember 2016 - 14:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe zum 01.05.2008 eine Wohnung bezogen und seitdem nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten.

    Heute erhielt ich mit der Post die Nebenkostenabrechnungen für 2014 und 2015 mit einer Nachzahlung von jeweils ca. 200 Euro.

    Ist dies seitens des Vermieters zulässig?

    Ich überlege dem Vermieter einfach zurück zuschreiben, er solle die Nachzahlungen für 2014 und 2015, einfach mit den Guthaben aus 2008 bis 2013 verrechnen 🙂

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    Gruß Christian

  • Christian
    13. Dezember 2016 - 18:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    heißt das die Nebenkostenabrechnung für 2014 ist nicht gerechtfertigt und die für 2015 müssen wir zahlen?

  • Stefan
    11. Mai 2017 - 13:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe gestern eine Nebenkostennachforderung von meinem früheren Vermieter erhalten.

    Ich habe in dieser Wohnung von August 2013 bis Juni 2015 gewohnt und auch jedes Jahr Grundsteuer dafür bezahlt (2,45€ pro m²), nun hab ich eine Nachforderung meines Vermieters erhalten, in der ich dazu aufgefordert werde eine Zahlung der Grundsteuer für 2014 und 2015 zu leisten (nochmals 2,55€ pro m²). Ist das so Zulässig und muss ich das nach dieser Zeit überhaupt noch zahlen??

    Darf ich Einblick in den original Grundsteuerbescheid meines Vermieters verlangen?

    Danke schon mal für ihre Hilfe
    Gruß
    Stefan

    • Dennis Hundt
      11. Mai 2017 - 19:04 Antworten

      Hallo Stefan,

      natürlich können Sie Belegeinsicht nehmen. Es kommt bei der Nachforderung darauf an, ob der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Müller
    23. Juni 2017 - 15:32 Antworten

    Hallo,

    meine Vermieterin hat die letzen 6 Jahre meine Nebenkostenabrechnung falsch berechnet und auch nur wenig Vorauszahlung verlangt.

    Seit Mitte letzten Jahres hat sie die Verwaltung an einen Hausverwalter abgegeben, der mir glatte 850 Euro von 2015 bis 2016 nachberechnet hat. Meine Nachzahlung im vorherigen Jahr war ca. 300 Euro und die Jahre davor immer so bei 150 Euro.

    Kann mir der Hausverwalter, ohne mich davor darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, rückwirkend die Nebenkosten richtig berechnen und somit so eine saftige Nachzahlung verlangen? Oder gilt die Neuberechnung der Nebenkosten erst ab der kommenden Abrechnungsperiode.

    Im übrigen scheinen die Heizkosten, das größte Problem zu sein. Denn diese hat er mir um ein vielfaches mehr in Rechnung gestellt; laut seiner Aussage seien keine Abrechnungs- oder Datenübertragungsfehler seitens des Ablesedienstes gemacht worden.

    Kann mir hier jemand einen Ratschlag geben? 450 Euro von den 850 habe ich bereits bezahlt 🙁 ….

    Gruß
    A. Müller

  • L. Foster
    15. August 2017 - 17:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    herzlichen Dank vorab, dass Sie die Informationen hier teilen.

    Mein Fall zeigt folgende Konstellation. Das Mietverhältnis dauerte von 01.11.14 bis 30.06.17.
    Im Jahr 2014 (für die zwei Kalendermonate) erhielt ich eine Nebenkostenabrechnung mit Gutschrift. Im Jahr 2015 erhielt ich eine Nebenkostenabrechnung mit Gutschrift – hier wurde mir die Grundsteuer nicht berechnet. Für das Jahr 2016 habe ich nun fristgerecht die Nebenkostenabrechnung erhalten und es werden sowohl die Grundsteuer für 2015 als auch die Grundsteuer für 2016 auf mich umgelegt. Auf Hinweis, dass die Nachforderung für die Grundsteuer aus 2015 verjährt ist, sagte mir der Vermieter, dass das “Abflussprinzip” zum tragen kommt und die Grundsteuer im dem Jahr, in dem sie festgesetzt und somit fällig wurde (wohl dann 2016 für das Jahr 2015) auf mich umgelegt wird.
    Trifft es somit zu, dass bei einer verspäteten Steuerfestsetzung der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat?

    Herzlichen Dank im Voraus!

    • Dennis Hundt
      16. August 2017 - 16:42 Antworten

      Hallo L. Forster,

      danke für Ihr Lob. Ich würde mir den Grünsteuerbescheid des Vermieter zeigen lassen und prüfen, wann die Grundsteuer gezahlt wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • L. Foster
        16. August 2017 - 18:43 Antworten

        Herzlichen Dank für die schnelle Auskunft.

        Von anderen Eigentümern in der Hausgemeinschaft weiß ich, dass die Grundsteuer für 2015 Anfang des Jahres 2016 fällig wurde (Neubauobjekt, vermutlich eher nicht festgelegt).
        Wäre es rechtens, die Grundsteuer für das Jahr 2015 (fällig geworden 2016) mit der Grundsteuer für das Jahr 2016 in der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 abzurechnen?

        Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 habe ich im Sommer 2016 erhalten.

        Ich frage nur, um die Chancen auf Erfolg abwägen zu können, da der Vermieter mittlerweile etwas sagen wir ungehalten geantwortet hat, dass es sich nicht um ein Versehen seinerseits handelt mit der Abrechnung, sondern das Abflussprinzip gillt etc.
        Auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, möchte ich nicht unnötig Konflikte schüren.
        Wäre die Konstelltion wie oben beschrieben, rechtens, würde ich vermutlich nicht fragen und die Abrechnung anerkennen und zahlen.

        Mit freundlichen Grüßen,
        L Foster

  • Felice
    29. August 2017 - 18:07 Antworten

    Hallo zusammen.

    Mein Vermieter schickt mir heutiges Datum, die Nebenkostenabrechnung von 2015 und 2016 zu ist das rechtens oder was soll ich tun. Weil er verlangt auf einen Schlag hohe Kosten die nicht auf einmal zu stemmen sind.

  • jürgen wagner
    9. Februar 2018 - 21:22 Antworten

    Hallo,
    ich habe am 09.02.2018 eine Nebenkostenabrechnung für ein angemietetes Objekt im April/2012 mit der Aufforderung 6.632,17 € nachzuzahlen…
    Das gewerbeobjekt habe ich allerdings zum 31.05.2015 gekündigt!
    Ist das rechtens?
    Vielen Dank im Voraus,
    Jürgen Wagner.

  • Ivi
    12. Juni 2018 - 21:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich arbeite seit kurzem bei einem Verein. Durch ein Versehen hat dieser seit ca 7 Jahren noch nie Nebenkosten (monatl. also nur die Kaltmiete) gezahlt. Auf Grund unseres jetzigen Auszugs wurde dies vom Vermieter festgestellt und wir darauf hingewiesen. Nun meine Frage: wie lange kann der Vermieter die Zahlungen rückwirkend fordern? Die Raten sind ja vertraglich verankert. Gilt trotzdem die Abrechnungsfrist für die Nebenkosten? Jährliche Nebenkostenabrechnungen hat der Vermieter auch nicht 1x erstellt.
    Ich bedanke mich jetzt schon für eine schnelle.Antwort.

    • Dennis Hundt
      13. Juni 2018 - 10:57 Antworten

      Hallo Ivi,

      wir bewegen uns hier im Gewerbemietrecht. Ich würde vorschlagen, dass Sie sich dazu rechtlich beraten lassen und/oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Huber
    25. August 2018 - 07:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere NK wurden 2015 durch unsere Hausverwaltung von 150€ auf 100€ monatlich reduziert.

    Die NK 2016 waren jedoch wieder höher (im Bereich der 150€ pro Monat). Wir haben hierfür auch eine Endabrechnung erhalten.
    Wie sich nun 2018 herausstellte, hatte die Hausverwaltung für die Endkalkulation 2016 irrtümlich die 150€ pro Monat Vorauszahlung angesetzt.

    Jetzt, 2 Jahre später haben wir nun im August 2018 eine Nachforderung erhalten über den Differenzbetrag von 12 x 50€.

    Müssen wir das zahlen oder fällt dies unter die gesetzlichen Fristen?
    Der Fehler wurde ja eindeutig durch die Hausverwaltung verursacht.

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
    Werner Huber

  • Michaele
    5. September 2018 - 00:54 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    Ich habe die Vewaltung des Mietshaus ( 5 Wohnungen und 2 Ladenlokale)meiner Eltern im April diesen Jahres übernommen, und kämpfe mich seit geraumer Zeit durch die Nebenkosten-Abrechnung 2017!
    Die Ablesungen haben im April diesen Jahres stattgefunden und die Bearbeitung der Abrechnungen wären im Juli durch gewesen, wenn mir nicht durch Zufall aufgefallen wäre das bei einigen Mietern der Vorauszahlungsbetrag von meinem Vater falsch eingetragen wurde. Und dies nicht zu seinen Gunsten!
    Es waren 3 Mieter dabei die von uns Guthaben zurückgezahlt bekommen haben obwohl ich gesehen habe das die Eintragungen der Nebenkosten-Vorauszahlungen viel zu hoch eingetragen waren oder auch Zahlendrehen zu Gunsten des Mieters drin waren.Die richtigen Vorauszahlungen wäre viel niedriger!
    Somit hatte eine Mieter z.B ein Guthaben. von 58,16€ Durch die zu hohe Vorauszahlung Angabe ergibt sich aber eine Nachzahlung von -61,84€ und zusätzlich das Guthaben von -58,15 = -119,97€.

    Bei Kontrolle der Abrechnung 2016 die wir am 24.04.2017 fertig hatten ist meinem Vater das selbe auch schon passiert! Also für 2 Jahre hintereinander!
    Was kann ich machen? Die 3 Jahre sind doch bei der Abrechnung 2016 auch noch nicht rum!
    Oder?
    Kann ich unsere Mieter auf dieses Problem ansprechen und für 2016 eine Korrektur Schreiben?

    Wäre schön wenn Sie mir helfen können!
    Vielen Dank m Voraus und viele Grüße Michaele

  • Boris
    13. September 2018 - 05:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Vermieter hat in den Jahren 2014(Einzug) -2017 als Nebenkosten die Wartung des Aufzuges für unsere Wohnung mit aufgeführt. Der Aufzug befindet sich allerdings im anderen Gebäudeteil und kann von uns nicht genutzt werden. Da wir jedes Jahr immer eine Rückerstattung statt eine Nachzahlung erhalten haben, sind wir der Sache nicht weiter nachgegangen. Für letztes Jahr allerdings müssen wir nachzahlen. Danach haben wir unsere Nachbarn im gleichen Gebäudeteil angesprochen. Diese haben alle die Aufzugskosten nicht aufgeführt. Als wir unseren Vermieter anschrieben, erhalten wir die Nachricht, dass eine Rückerstattung der Aufzugskosten nur für 12 Monate möglich wäre , räumten aber ein, das die Kosten in der Tat falsch aufgeführt sind.
    Haben wir eine Chance diese Kosten dennoch zurück zuverlangen? Es geht immerhin um 250€.

  • Melanie Tragl
    9. November 2018 - 20:15 Antworten

    Hallo, ich wohne nun seit 1.11.2016 in meiner Wohnung und habe meine Abrechnung für noch keines der vergangen Jahre bekommen. Das Telefonat mit meinem Vermieter war schockierend, er meinte nämlich:”Ja Melanie das bezahlen wir momentan, ihr bekommt noch eine Abrechnung,aber keine Angst ihr könnt es in Raten ja dann abzahlen, so sind wir auch nicht das wir dann alles auf einmal haben wollen, ich zahle vorraus 190€.Eine Begründung hab ich nicht bekommen.
    Darf er das machen oder nicht?
    Muss ich das dann noch bezahlen oder nicht.Ich bedanke mich im voraus für eure Hilfe und Antwort. Eure Melie

  • Tom
    31. Januar 2019 - 19:01 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    ich habe im April 2018 eine Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Darin enthalten sind zusätzliche Niederschlagswassergebühren, die vorher nicht vorhanden waren. Diese wurden nun bis 2013 zurück berechnet, da der Vermieter reklamiert, das er ebenfalls erst Anfang 2018 von der Stadt in Kenntnis gesetzt wurde und diese zahlen musste.

    Muss ich die Gebühren bis 2013 nachzahlen?

    Kurze Rückmeldung wäre klasse.

  • Alexander
    6. April 2019 - 12:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 31.03.2017 aus unserer Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hat uns fristgerecht zum 26.10.2018 (Ende des Abrechnungszeitraums 31.12.2017) die Betriebskostenabrechnung zugestellt. Daraufhin hat der Vermieter mir 378 € auf mein Konto überwiesen. Anfang des Jahres hat er mich per Mail auf diesen Fehler aufmerksam gemacht und nun zum 03.04.2019 einen neuen Brief geschickt mit der Forderung der Nachzahlung.
    Ist diese Einforderung der Nachzahlung nun rechtskräftig oder hat er durch seine fehlerhafte Überweisung und der nun verspäteten Einforderung die einjährige Frist überschritten? Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten oder müssen wir sowieso die Rechnung begleichen?

    Dankeschön, Alex

    • Dennis Hundt
      9. April 2019 - 18:49 Antworten

      Hallo Alexander,

      welches Ergebnis hat den die Nebenkostenabrechnung ausgewiesen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janina
    15. August 2019 - 16:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Kurz zu meiner Situation:
    Ich wohnte von 01.01.2013 bis zum 31.07.2017 in einer Wohnung mit der ich immer gut umgegangen bin. Bis auf einen Schaden an der Badezimmertür war die Wohnung bei der Übergabe im Top Zustand.
    Bei der Übergabe sagte mein ehemaliger Vermieter, dass er die Kaution behalten würde, bis die Abrechnung gemacht wurde und ersichtlich ist ob es zu Nachzahlungen kommt oder nicht.
    Jetzt haben wir den 15.08.2019 also etwas über 2 Jahren in denen ich nichts von besagtem Vermieter gehört habe. Heute lag die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten und ich bin Ratlos! Sowohl die Rechnung für die Reparatur der Tür ( Ausstellungsdatum August 2018) als auch die Nebenkostenabrechnung von 2017, in keiner der beiden Rechnungen wird meine hinterlegte Kaution erwähnt.
    Wie sieht es Ihrer Meinung nach aus, muss ich die Kosten nun tragen?

    Vielen Dank im voraus.

    • Dennis Hundt
      16. August 2019 - 07:55 Antworten

      Hallo Janina,

      über das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen. Stimmt das Kalenderjahr in Ihrem Fall mit dem Abrechnungszeitraum überein? Das wäre mein erster Schritt zur Prüfung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    1. Oktober 2019 - 12:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe meine Wohnung in der Schweiz im Januar 2015 verlassen und ein Jahr später im Januar 2016 eine Rechnung über die Nebenkosten bis Ende Februar 2015 (Ende der 3-monatigen Kündigungsfrist) erhalten.

    Ich habe argumentiert, dass ich für den zusätzlichen Monat nicht bezahlen sollte, es sei denn, der Vermieter würde einen vertraglichen oder rechtlichen Beweis dafür erbringen, dass ich bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen muss, auch wenn ich die Wohnung vorher verlassen habe. Natürlich habe ich die Miete bis Ende Februar vollständig bezahlt, wie ich es sollte.

    Der Vermieter bat mich, auf eine Antwort zu warten, die nie kam, und jetzt nach 3,5 Jahren ohne neue Informationen zurückkehrte. Auf Druck haben sie mir Artikel 254 zur Verfügung gestellt, in dem es heißt, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, für die Mietzins zu zahlen, aber keinen Bezug auf Nebenkosten nimmt

    Ich habe ihnen mitgeteilt, dass in Artikel 257c von “…Mietzins und allenfalls die Nebenkosten…” die Rede ist, und deshalb beinhaltet der Rechtsgeist Nebenkosten nicht in das Wort Mietzins.

    Daher gibt es keine spezielle Bestimmung im Gesetz, die ich für den Monat, in dem ich nicht in der Wohnung wohnte, bezahlen muss. Ich verstehe, dass das schweizerische und deutsche Recht unterschiedlich sein können, aber ich würde mich sehr über die Hilfe freuen, danke im Voraus.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:15 Antworten

      Hallo Peter,

      in Deutschland zahlen Sie die Nebenkosten bis zum Mietvertragsende. Lassen Sie sich für Ihr Schweizer Mietverhältnis bitte von einem kundigen Schweizer Anwalt beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oskar
    23. Oktober 2019 - 15:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bzgl. der Heizkostenabrechnung. Bei uns konnte seit einigen Jahren keine Zähler abgelesen werden (wir waren in der Zeit immer verreist und haben das auch nie nachgereicht). Soll heißen, die Heizkosten wurden immer geschätzt. Nun haben wir eine Nachzahlung erhalten aus der hervorgeht, dass eben seit Jahren keine Zähler abgelesen wurden und immer zu wenig geschätzt wurde.
    Frage: darf der Vermieter diese Kosten auf mich umlegen? Ich könnte mir vorstellen, dass die Verwaltung am Jahresende eine Gesamtrechnung für das ganze Objekt bekommt und diese je nach Verbrauch auf die Mieter umlegt (wenn keine Zählerstände vorliegen, müsste ja der fehlende Betrag nach qm und/oder Verbrauchsschätzing auf die Mieter entsprechend umgelegt werden. Da haben letztlich die Pech gehabt die weniger verbraucht haben, da sie den Mehrverbrauch von den anderen mitzahlen müssen).
    Konkret gehe ich davon aus, dass mein eigentlicher Mehrverbrauch aus den Jahren 2016 und 2017 stammt, d.h. wenn man sich den Gesamtverbrauch vom Objekt anschaut und das zusammenrechnet was auf alle Mieter umgelegt wurde, würde man auf mehr als 100% kommen (denn mein Mehrverbrauch stammt noch aus Vorjahren). Darf der Vermieter also den Mehrverbrauch aus den Vorjahren auf die BKA 2018 umlegen, oder darf nur das Umgelegt werden was auch wirklich in 2018 verbraucht wurde?

    Vielen Dank im Voraus
    Oskar

    • Dennis Hundt
      28. Oktober 2019 - 15:20 Antworten

      Halloi Oskar,

      danke für Ihren Beitrag. Die Frage stellt sich m.E. nicht – wenn Sie die Ablesungen selbst unmöglich gemacht haben. Wer soll den die Kosten tragen, die für Ihren Verbrauch entstanden sind?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cornelia Wagner
    25. November 2019 - 13:46 Antworten

    Hallo Hr.Hundt !Wir sind im September diesen Jahres in eine andere Wohnung gezogen und haben bis heute noch keine nebenkostenabrechnung von 2017 und 2018 !Muss ich das falls es kommt doch noch bezahlen? Mit freundlichen Grüßen c.wagner

    • Dennis Hundt
      1. Dezember 2019 - 09:52 Antworten

      Hallo Cornelia,

      wenn nach Kalenderjahren abgerechnet wird, hat der Vermieter für 2018 bis Ende 2019 Zeit. Für 2017 kann i.d.R. keine Nachforderung mehr gestellt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mirek
    19. April 2020 - 18:53 Antworten

    Hallo,

    bei der Festsetzung der Abfallgebühr für 2019 ergab sich zur 2019 gezahlten Vorauszahlung ein Guthaben. Dieses wurde im Februar 2020 vom Entsorgungsbetrieb an den Vermieter zurücküberwiesen.
    Bei der Nebenkostenabrechnung für 2019, erstellt im April 2020, wurde dieses Guthaben nicht verrechnet. Der Vermieter sagt nach Rückfrage, dass er dieses Guthaben erst mit der Abrechnung für 2020, also im Jahr 2021 an die Mieter weitergibt, da er nach dem Abflussprinzip abrechnet.
    Ist dieses Vorgehen richtig oder bis wann muss das Guthaben an die Mieter ausgezahlt werden?

    Gruß Mirek

  • Nicolai
    10. Mai 2020 - 20:15 Antworten

    Guten Tag, ich habe eine Frage:
    Ich hatte vom 01.10.2016 bis zum 30.07.2019 in Miete gewohnt. Über den gesamten Zeitraum habe ich trotz vielfacher Aufforderung nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten (Der Vermieter hat immer gesagt, dass er noch ein bisschen Zeit braucht und dass er “dran ist”).
    Ab März 2019 bis zum Ende (des von mir gekündigten) Mietverhältnisses, habe ich daher die Nebenkostenvorauszahlung eingestellt, um eine Abrechnung zu erwirken.
    Als bis Ende Februar 2020 immer noch nichts kam, habe ich die Rückzahlung aller bisherigen Vorauszahlungen gefordert. Die gesetzte Frist (15.04.2020) ist verstrichen und vor etwa einer Woche (5.5.) hat der Vermieter auf erneute Nachfrage geschrieben, “es ist unterwegs” und “er melde sich nochmal”. Weder Geld noch Post sind bei mir eingegangen.
    Nun die Frage:
    Wie lange und für welchen Zeitraum hat der Vermieter das Recht noch eine NK-Abrechnung nach zu liefern um Nebenkostenansprüche zu erheben? Oder habe ich irgendwann das Recht ALLE Vorrauszahlungen zurück zu erhalten?
    Grüße
    Nicolai

  • T Dith
    29. Juni 2020 - 11:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin zum 01.05.2020 aus meiner ehemlaigen Wohnung ausgezogen. Es wurde mir nun mit dem Übergabeprotokoll per Mail mitgeteilt, dass es noch eine offene Nebenkostenabrechnung gibt die mir per Mail mitgeschickt wurde.

    Dabei geht es um die Abrechnungsperiode 01.05.2018 bis 30.04.2019. Angeblich hatte mein Vermieter mir diese Abrechnung bereits im November letzten Jahres zukommen lassen. Dies passierte angeblich dadurch, dass er mir persönlich einen Briefumschlag in den Briefkasten einwarf. In der Nebenkostenabrechnung sind auch direkte Kaltwasser- und Heizkosten erhalten. Diese wurden durch ein externen Unternehmen abgelesen und sind dort nun aufgeführt. Allerdings ohne die Rechnung des externen Unternehmens. Mir kommen die Kosten auch relativ hoch vor, da ich die Wohnung in angegebener Zeit wirklich extrem wenig genutzt habe.

    Sollte ich den Betrag einfach bezahlen – Es sind ca 150 Euro – oder sollte ich den Aufwand hinnehmen dort Dinge anzuzweifeln? Mein Vermieter möchte mir die Kaution nicht zurückzahlen bevor die offenen Posten bezahlt sind.

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      6. Juli 2020 - 09:26 Antworten

      Hallo T Dith,

      eine Nachzahlung kann der Vermieter nur fordern, wenn die Nebenkostenabrechnung pünktlich zugestellt wurde. In Ihrem Fall bis 30.04.2020. Der Vermieter muss die fristgerechte Zustellung beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • jacky
    6. Juli 2020 - 19:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Auch ich habe eine Frage.

    Seit Jahren möchte meine Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung erstellen, ab 2015, bis heute habe ich nichts erhalten. Sie sagt seit Monaten, sie muss sich unbedingt mal dran setzen. Gerade eben, 6.7.20, haben wir uns darüber unterhalten und sie meinte nur, sie muss es ja nur abtippen. Im selben Atemzug fragte sie mich, ob ich denn monatlich was zur Seite gelegt habe.

    Dass ich nur 1 Jahr rückwirkend bezahlen muss, habe ich verstanden. Aber meine Frage wäre nun, kann sie denn rechtlich gegen mich vorgehen wenn ich sage, nein ich bezahle nicht? Ist das ein Kündigungsgrund?

    Vielen Dank 🙂

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      6. Juli 2020 - 21:01 Antworten

      Hallo Jacky,

      eine Nahzahlung die Sie nicht zahlen müssen, weil die Abrechnungsfrist überschritten wurde, ist natürlich kein Kündigungsgrund.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    4. September 2020 - 20:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    auch ich hätte da mal eine Frage.

    Im Juli bekam ich die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2012, dass Schreiben ist vom 28.07.2020. Die Abrechnung ist augenscheinlich soweit in Ordnung, mit der Aufforderung zur Nachzahlung. Auch soweit ok, habe den Betrag dann auch bezahlt. Jetzt hat meine Vermieterin aber noch einen Brief aufgesetzt. In dem sie mich dazu auffordert, monatlich 30€ an Nebenkosten mehr zu bezahlen, auch in Ordnung. Aber sie verlangt auch die 30€ rückwirkend ab dem 01.07.2020, dass ist soweit mir bekannt nicht in Ordnung. Liege ich da richtig? Ist es nicht so das erst ab dem übernächsten Monat, nach Erhalt der Abrechnung erhöht werden darf? Zum 01.09.2020 habe ich die Warmmiete um 30€ erhöht, damit müsste ich doch sauber sein.

    Im Grunde geht es mir nicht um die 60€, aber ich habe nur Stress mit meiner Vermieterin und es ist hier mehr eine grundlegende Sache. Die Dame nimmt sich immer mehr Dinge raus, zu denen ich einfach nicht mehr bereit bin.

    Vielen Dank im Voraus

    • Dennis Hundt
      7. September 2020 - 09:30 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich sehe i.d.R. keine Möglichkeit der Vorauszahlung rückwirkend zu erhöhen. Auf der anderen Seite ist es eine Vorauszahlung, die eine Nachzahlung vermeiden soll. Also durchaus in Ihrem Sinne.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    8. Oktober 2020 - 15:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben vor einigen Wochen die Abrechnung für 2019 bekommen und ausgeglichen.
    Soweit, so gut.

    Heute haben wir die Abrechnungen von 2017 und 2018 bekommen. Leider so spät, da
    die Hausverwaltung laut Vermieter gebummelt hat. Wenn ich das nun richtig sehe, so
    ist der Anspruch für 17/18 erloschen. Stimmt das?

    Da ich meinen Vermieter aber nicht ganz hängen lassen will, würde ich 2018 bzw. die
    Hälfte beider Abrechnungen bezahlen. Geht das oder verpflichte ich mich dann beides
    zu zahlen?

    Liebe Grüße und schon mal Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
    Maria

    • Dennis Hundt
      10. Oktober 2020 - 16:12 Antworten

      Hallo Maria,

      ja, i.d.R. ist der Anspruch für 2017/2018 erloschen. Ich sehe keine Schwierigkeit eine einvernehmliche und schriftliche Vereinbarung zur Teilzahlung mit dem Vermieter zu treffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melisa
    19. Januar 2022 - 01:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017/2018 am 05.01.2022 erhalten.

    Sobald ich weiß, kann man dies nicht mehr geltend machen, da es mehr als 3 Jahre her ist und gesetzlich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren besteht.

    Jetzt meine Frage: muss ich dieser Zahlung von 2017/2018 nachgehen?

    So hätte ich eine weitere Frage: mein Ehemaliger Vermieter stellte mir ebenfalls eine Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 2020 (Abrechnungszeitraum 01.01.2020-31.12.2020) aus. Dies habe ich ebenfalls erst am 14.01.2022 erhalten. Meines Wissens hat der Vermieter 12 Monate Zeit dafür und kann es auch korrigieren. Muss ich dieser Zahlung trotzdem nachkommen obwohl er mir dies jetzt erst zugestellt hat?

    Ich danke Ihnen im Voraus.

    Viele Grüße

    Melisa

    • Dennis Hundt
      19. Januar 2022 - 09:00 Antworten

      Hallo Melisa,

      nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist können in der Regel überhaupt keine Nachforderungen mehr geltend gemacht werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Melisa
        21. Januar 2022 - 17:25 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Archi World
    21. April 2022 - 12:21 Antworten

    Hallo,

    Ich habe eine Frage. Ich bin am 01.10.2021 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen. Seit dieser Zeit habe ich öfters versucht mit der Hausverwaltung zu sprechen bzgl. meiner Kaution. Irgendwann konnte ich auch den Eigentümer erreichen. Heute (21.04.2022) bekam ich einen Brief, dass mir meine Kaution bezahlt wird. Abgezogen werden sollen die Nebenkosten von 2019 und 2020. Mir war gar nicht bewusst, dass diese gar nicht kamen und ich sie gar nicht bezahlt habe.

    Kann der Vermieter diese eigentlich noch einbehalten?

    • Dennis Hundt
      21. April 2022 - 18:54 Antworten

      Hallo Archi,

      eine Nachzahlung (Einhalt der Kaution) kann der Vermieter nur bei rechtzeitiger Zustellung der Nebenkostenabrechnungen verlangen. Der Vermieter muss den rechtzeitigen Zugang der Abrechnungen beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Archi World
        22. April 2022 - 10:19 Antworten

        Hallo Dennis,

        Es kam nicht rechtzeitig an. Es wird mir jetzt von der Kaution abgezogen. In dem Bescheid der Kautionsrückzahlung waren die Nebenkostenabrechnungen mit dabei. Ich hatte in meinen Unterlagen geschaut und hatte tatsächlich nur den von 2018 als letztes drin. Also Zustellung war somit erst der 21.04.2022, was für 2019 und 2020 nicht mehr gelten sollte. Irre ich mich?

        Kaution kam mit dem abgezogenen Betrag heute auf mein Konto. Kann ich den Betrag der Nebenkostenabrechnung von 2019 und 2020 zurückverlangen?

        Vielen Dank Herr Hundt und Viele Grüße

        • Dennis Hundt
          22. April 2022 - 14:06 Antworten

          Hallo Archi,

          ja, wenn der Vermieter die fristgerechte Übermittlung der Nebenkostenabrechnung nicht belegen kann (erfragen Sie dies), kann keine Nachforderung geltend gemacht werde.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Karin Parschau
    14. Juni 2022 - 12:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Meine Mutter ist im Februar 2022 verstorben. Darauf habe ich die Wohnung zum 31.3.2022 gekündigt, diese wurde von dem Vermieter akzeptiert.
    Leider kam es bis heute nicht zur Schlüsselübergabe( Ausrede, Urlaub, muss in seinem Handwerksgeschäfft selbst mit arbeiten).
    Alle Nachfragen bezüglich eines festen Termins verliefen im Sand.
    Heute habe ich nochmals angerufen. Dabei erfuhr ich das die Wohnung verkauft ist, und er mir die Abrechnung für 2020 und 2021 fertig machen würde, mir diese dann schickt und wir dann einen Termin machen können. Eine Kaution ist auch noch offen.
    Wie soll ich nun am besten verhalten?

    Gruss Karin

    • Dennis Hundt
      14. Juni 2022 - 19:31 Antworten

      Hallo Karin,

      an Ihrer Stelle hätte ich den Zustand und die Zählerstände der Wohnung mit Zeugen dokumentiert und den Schlüssel beim Vermieter eingeworfen. Jetzt würde ich an Ihrer Stelle prüfen ob die Wohnung bereits vermietet ist, bei der Hausverwaltung oder dem alten Eigentümer den neuen Eigentümer erfragen und endlich die Schlüssel beim neuen Vermieter loswerden (+ Bezug auf die bestätigte Kündigung nehmen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Veronika
    23. August 2022 - 11:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bitte helfen Sie mir, es herauszufinden: Ich hatte eine Wohnvereinbarung für die Miete einer Wohnung (in Niedersachsen) für einen Zeitraum von sieben Monaten.

    Gemäß dieser Vereinbarung zahlte ich einen bestimmten Betrag pro Monat, der alle möglichen Nebenkosten, einschließlich Strom, beinhaltete. Es gab eine monatliche Rechnung auf meinen Namen vom Vermieter. Ich habe alle diese Rechnungen pünktlich bezahlt. Nach Ablauf des Vertrages bin ich zum vereinbarten Zeitpunkt ausgezogen und wir haben das Wohungsübergabeprotokoll unterschrieben (haben wir auch beim Einzug gemacht). Dort haben wir auch die Stromzählerstände fixiert.

    Nun sind 2 Monate seit meinem Auszug vergangen und der Vermieter verlangt per WhatsApp die Nachzahlung mehrerer hundert Euro für den verbrauchten Strom (er hat bereits eine Rechnung erstellt und mir per WhatsApp geschickt). Er sagt, dass die Differenz auf Stromabrecnung zurückzuführen ist, da ich mehr Strom verbraucht habe als er geplant hat.
    Im Mietvertrag steht nichts über Nachzahlungen bei Neuberechnung der Kosten.

    Was würden Sie mir in dieser Situation raten?
    Gibt es ein Gesetz, nach dem ich diese zusätzlich neu berechneten Kosten auch dann zahlen muss, wenn ich monatliche All-inclusive-Kosten hatte?

    Viele Grüße,
    Veronika

    • Dennis Hundt
      23. August 2022 - 20:09 Antworten

      Hallo Veronika,

      wenn der Vermieter mit einer Pauschale für den Strom vermietet, liegt das Risiko für eine Nachzahlung bei ihm. Sie müssen m.E. keine Nachzahlung leisten. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schütze Andre
    19. Oktober 2022 - 17:56 Antworten

    Sehr geehrter Hr. Hundt

    wie verläuft sich folgende Rechtliche Lage:

    Meine Frau hatte eine Eigentumswohnung gehabt (bis September 2020).
    Sie wurde heut vom Neuen Eigentümer informiert das die neue Hausverwaltung die Nebenkosten der letzten 4 Jahre geprüft hat, und hat festgestellt das die ehemalige Verwaltung das Geld der Nebenkosten anders verteilt hat-

    Jetzt möchte die neue Eigentümerin das Wir die Nachzahlung 2019 und 2020 übernehmen sollen (was Wir auch verstehen).

    Können Sie Uns da etwas Raten wie Wir was machen könnten?

    Liebe Grüße André

    • Dennis Hundt
      19. Oktober 2022 - 20:08 Antworten

      Hallo Andre,

      Regelungen zur Kostenübernahme für die Vergangenheit und Zukunft haben Sie i.d.R. im Kaufvertrag geregelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Schütze Andre
        20. Oktober 2022 - 12:44 Antworten

        wenn dies aber nicht der Fall sein sollte?

        • Dennis Hundt
          20. Oktober 2022 - 19:21 Antworten

          Hallo Andre,

          suchen Sie bitte nach “WEG Haftung neuer Eigentümer”.
          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Lea
    17. Oktober 2023 - 10:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Mein Vermieter hat mir fristgerecht die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 und 2021 geschickt. Jedoch waren darin keine Stromkosten aufgezählt, lediglich die Position „Strom“ ohne einen Betrag dahinter mit dem Kommentar: „ Ihr Stromzähler ist ein Zwischenzähler aus der Wohnung von Frau xy.
    Strom muss durch Frau xy abgerechnet werden, ist hier also nicht berücksichtigt.“

    Nach dem Auszug und mit der NKA 2022 verlangt er nun die Stromkosten von 2020 bis 2022 zu begleichen.
    Können die Stromkosten mit der Abrechnungsfrist noch geltend gemacht werden oder hat er rechtlich gesehen keine Möglichkeit mehr diese einzufordern?

    • Dennis Hundt
      20. Oktober 2023 - 17:27 Antworten

      Hallo Lea,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Ist der Wohnungsstrom dort Teil der Nebenkosten(vorauszahlung), sehe ich keine anderen Rechtsgrundlage als bei anderen Positionen. Die Konstellation ist ungewöhnlich, da der Mieter in der Regel seinen Wohnungsstrom selbst anmeldet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    18. November 2023 - 14:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    zum 31.10.2022 habe ich mein altes Mietverhältnis gekündigt. Heute (18.11. auf Brief steht das Datum 14.11) habe ich eine Nachzahlungsaufforderung i.H.v. 89,01 für den Zeitraum vom 01.01.2022-31.10.2022 erhalten. Ist dies noch rechtens, da es ja bereits außerhalb der besagten 12 Monate ist.
    Es wurden bei meiner Kaution auch 100 Euro einbehalten wegen der Nebenkosten. Diese müsste ich ja dann eigentlich komplett zurückerhalten, oder?

    LG
    Florian

    • Dennis Hundt
      19. November 2023 - 11:43 Antworten

      Hallo Florian,

      der Vermieter rechnet vermutlich das Kalenderjahr 2022 ab und hat folglich – unabhängig von Ihren Auszug – bis Ende 2023 Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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