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Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist

Nebenkosten sind zur zweiten Miete geworden. Mieter ärgern sich wegen hoher Nebenkosten, Vermieter sind frustriert, wenn ihre Abrechnungen beanstandet werden. Besonders ärgerlich wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und diese zu Lasten der einen und zugunsten der anderen Partei zu korrigieren wäre.

Ob eine Korrektur dann überhaupt noch möglich ist, entscheidet sich nach den Umständen. Wir zeigen in diesem Artikel, wann einen Korrektur der Nebenkostenabrechnung möglich ist und wann nicht.

Abrechnungsfrist und Grundlagen der Abrechnung

Nach § 556 III 2 BGB muss der Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Betriebskosten für die an den Mieter vermietete Wohnung abrechnen.

Die Abrechnungsfrist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt gemäß § 556 III 2 BGB zwölf Monate.

  • Diese zwölfmonatige Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist zulasten des Vermieters. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung selbst nicht zu vertreten.
  • Umgekehrt kann der Mieter die ihm vorgelegte Nebenkostenabrechnung nur binnen zwölf Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung beanstanden (§ 556 III 6 BGB). Ist diese Frist vorbei, ist auch der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Nebenkostenabrechnung wird nur fällig, wenn sie nachvollziehbar ist

Nach den vom BGH (NJW 82, 573) aufgestellten Grundsätzen muss der Vermieter die Nebenkosten zweckmäßig und übersichtlich aufgliedern. Der Mieter soll in der Lage sein, die Forderung des Vermieters gedanklich und rechnerisch zu überprüfen. Dabei wird auf das durchschnittliche Verständnis eines Mieters abgestellt, von dem keine juristischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verlangt werden.

Die Art und Weise, wie der Vermieter die Nebenkosten aufschlüsseln muss, bestimmt sich danach, was ihm zumutbar ist. Zwischen dem zeitlichen Arbeitsaufwand des Vermieters einerseits und dem Informationsinteresse des Mieters andererseits muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.

Der Vermieter darf zur Erläuterung nicht einfach nur auf die Abrechnungsbelege verweisen, da diese lediglich zur Kontrolle dienen.

Solange die Nebenkostenabrechnung für den Mieter nicht nachvollziehbar ist, ist die Abrechnung nicht fällig und nicht zahlbar. Will der Vermieter seine Forderung noch geltend machen, muss er dies innerhalb der Abrechnungsfrist tun.

Legt er die überarbeitete oder korrigierte Nebenkostenabrechnung erst nach Fristablauf vor, ist diese verspätet. Der Mieter muss nichts zahlen. Eine Korrektur scheidet dann aus. (Hinweis: Info ist wichtig, da Vermieter eine nicht nachvollziehbare Abrechnung (wann diese vorliegt, bestimmt sich nach den zuvor bezeichneten Grundsätzen) in der Abrechnungsfrist korrigieren kann.

Korrektur der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist

Somit kann der Vermieter eine unvollständige, unverständliche oder sonst mangelhafte Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist jederzeit ergänzen, nachbessern oder korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Forderung einklagt.

Allerdings kann er eine mangelhafte Abrechnung im Prozess durch nachträgliche bloße Erläuterungen nicht mehr wirksam gestalten. Mangelhaft bleibt mangelhaft (LG Berlin, Urteil v.12.7.99 – 62 S 35/99). Die Abrechnung muss aus sich heraus verständlich sein.

Dem Vermieter bleibt aber, die Abrechnung fristgerecht in korrigierter Form erneut vorzulegen. Dann handelt es sich um eine völlig neue Abrechnung, die aus sich heraus nachvollziehbar sein muss und keiner weiteren Erläuterungen bedarf.

Korrektur der Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

Übersieht der Vermieter bei der Abrechnung eine Kostenrechnung, die ihm bei der Abrechnung bereits bekannt war, kann er diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachschieben.

Der Mieter kann sich, so wie es § 556  III 2 BGB vorgibt, darauf berufen, dass der Vermieter die Abrechnung außerhalb der Abrechnungsfrist vorgelegt hat (Urteil Amtsgericht Jülich v. 13.8.1990, Az.: 4 C 329/90).

In Ausnahmefällen ist die Korrektur auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich

Anders ist es, wenn der Vermieter nach Vorlage der Abrechnung und nach der Abrechnungsfrist mit einer Kostenrechnung selbst überrascht wird. Wusste er, dass er eine solche Rechnung noch erhalten wird, kann er sie nur nachschieben, wenn er in der Abrechnung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat.

Dann weiß der Mieter, dass er mit einer Nachtragsforderung rechnen muss. Ohne Vorbehalt kommt eine Nachberechnung nur in Betracht, wenn der Vermieter selbst überrascht wurde, somit die verspätete Geltendmachung im Sinne des § 556 III 2 BGB nicht zu vertreten hat.

Vorbehaltsloses Verhalten schließt Korrekturen aus

Wenn ein Mieter auf die ihm vorgelegte Nebenkostenabrechnung vorbehaltslos  Zahlung leistet oder der Vermieter die Zahlung vorbehaltlos und beanstandungsfrei entgegennimmt, geben sie jeweils ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab (§§ 781, 782 BGB) .

Mit dem Schuldanerkenntnis bringen sie zum Ausdruck, auf die Geltendmachung von Einwendungen zu verzichten, die sie zu diesem Zeitpunkt kennen oder aufgrund des Abrechnungsinhalts in zumutbarer Weise hätten kennen können.

Abrechnungen seitens des Vermieters und Zahlungen seitens des Mieters sollten daher in Fällen, in denen Unklarheiten bestehen, unter Vorbehalt gestellt werden. Nur dann verwirken Mieter und Vermieter nicht die Möglichkeit auf eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung.

88 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist"

    • Jens
      14. August 2017 - 11:50 Antworten

      Hallo Herr Hundt!
      Eine Frage zum Punkt “Vorbehaltsloses Verhalten schließt Korrekturen aus”: Bezieht sich das auf den Zeitpunkt NACH Ablauf der 12-Monats-Frist oder gilt das immer, dass keine Korrekturen mehr möglich sind, sobald Geld geflossen ist?
      Vielen Dank im voraus!

  • Thorsten
    2. Juli 2013 - 13:08 Antworten

    Auf der Seite der Berliner Mitergemeinschaft wird auf ein Urteil des BGH (Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 269/09) verwiesen, laut dessen eine Zahlung (oder Annahme eines Guthabens) keine Anerkennung der Abrechnung darstellt (BGH Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 269/09). Ihrer Aussage nach muss man die Zahlung explizit unter Vorbehalt stellen.
    Was stimmt?

    Danke,
    Thorsten

    • Dennis Hundt
      2. Juli 2013 - 13:34 Antworten

      Hallo Thorsten,

      besten Dank für den Link. In Kürze wird hier ein Artikel zu diesem Urteil erscheinen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffi
    27. September 2013 - 15:08 Antworten

    Hallo,

    ich habe von der Hausverwaltung eine Nachforderung für 2011 erhalten, in dem Schreiben wird darauf hingewiesen das die Abrechnungen für 2012 und 2011 fehlerhaft waren. Und ich somit die korrigierten Rechnungen und Forderungen erhalte. Was mache ich jetzt? Zahle ich für 2011 nochmal oder nur für 2012? Stutzig gemacht hatte mich die Hohe Forderung die ich für 2012 erst zahlen sollte, bei der ich um nochmalige Prüfung gebeten hatte. Nun wurde daraus eine Forderung aus 2 Jahren. Wie gehe ich weiter vor? Danke im voraus.

    Gruß

  • Sarag
    19. Dezember 2013 - 15:16 Antworten

    Hallo,

    ich bin im Februar 2012 in die neue Wohnung (54,3 qm) eingezogen. Die Kaltmiete beträgt 510 €; die Nebenkostenvorauszahlung laut Mietvertrag 130 € pro Monat. Jetzt habe ich am 15.12.2013 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erhalten wonach sich eine NACHZAHLUNG von 734,50 € ergibt.
    Die tatsächlich angefallen Nebenkosten sind also 51% höher als die vom Vermieter geschätzten.
    Meine Frage nun an Herrn Hundt und andere Teilnehmer: Ist das normal? Kann der Vermieter die Nebenkosten nach seinem Belieben so niedrig wie möglich einschätzen, denn erhalten wird er ja die tatsächlich angefallenen NK.
    Meine Bruttomiete beträgt also 650 €. Die war für mich bereits die Schmerzgrenze; hätte ich gewusst, dass ich noch 65 € pro Monat noch nachzahlen muss (734 € / 11 Monate = 65) hätte ich die Wohnung nie genommen.
    Gruß
    Sarag

  • Anja
    7. Juli 2014 - 21:46 Antworten

    Hallo,

    wir haben im November 2013 unsere Abrechnung für das Jahr 2012 über 600€ erhalten. Laut dieser hätte sich unser Verbrauch verdoppelt. Auch andere Posten waren nicht nachvollziehbar, Formulierungen unnötig kompliziert und unvollständig. Somit haben wir Widerspruch eingelegt und nicht gezahlt. Seitdem (über sieben Monate) hat der Vermieter nicht reagiert.
    Im Prinzip müsste die Abrechnung somit unwirksam sein, da keine Korrektur/ Erklärung erfolge.
    Wie können wir das rechtlich begründen, ohne weitere rechtliche Schritte etc. befürchten zu müssen?

    Vielen Dank und Grüße

    Anja

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2014 - 17:28 Antworten

      Hallo Anja,

      ohne die Nebenkostenabrechnung zu prüfen kann man nichts zu Ihrem Widerspruch schreiben.

      In der Regel wird der Vermieter nach Ihrem Widerspruch auf Ihre Fragen eingehen und die ggf. ausräumen. Damit Sie zahlen, sollte er im eigenen Interesse reagieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cornelia Strauß
    10. September 2014 - 10:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für die vielen Kommentare und Erläuterungen, die im Vorfeld schon einiges an offenen Fragen abgeklärt haben.

    Allerdings bleibt bei mir eine Frage offen:

    Sachverhalt: Erstbezug nach Komplettsanierung
    Einzug Mietwohnung in 2013, Auszug in 2014.
    Vor einigen Wochen wurden Betriebs- und Heizkosten (die erste Abrechnung für das Objekt und auch für die Wohnung/Mietvertrag) 2013 abgerechnet. Der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag war extrem hoch, viel höher als im Mietvertrag kalkulatorisch angesetzt.
    Die Abrechnung wurde durch den Mieter beglichen.
    Allerdings korrigierte die Hausverwaltung (nach Zahlung des Mieters) die Abrechnung hinsichtlich des Umlageschlüssels bei den Aufzugskosten zu Ungunsten des Mieters. Der Aufzug wurde ursprünglich allen Mietern (nach Wohn- oder Nutzfläche) kostenmäßig berechnet, die Korrektur änderte den Umlageschlüssel dahingehend ab, dass nur noch das Vorderhaus kostenmäßig belastet wurde. Es ergab sich eine Nachzahlung für den Mieter.

    Dass die Nachzahlung der korrigierten Abrechnung durch den Mieter nicht zu leisten ist, konnte ich den vorangegangen Kommentaren und Verweisen entnehmen.

    Die offene Frage, die mich bewegt lautet: Wenn im Mietvertrag keine ausdrückliche (m. E. wird nur Bezug auf § 556a genommen und zitiert) und differenzierte Vereinbarung getroffen wurde (z. B. die Kosten des Aufzugs werden von den Mietern des Vorderhauses getragen… oder ähnlich), die erste Abrechnung erfolgt ist und einen Umlageschlüssel “festlegt”, so gilt dieser m. E. als vereinbart und auch auf die zukünftigen Abrechnungen – ggf. auch nur für diesen einen Mieter – als bindend. Änderungen können nur mit schriftlicher Zustimmung des Mieters durchgeführt werden.

    M. E. sagt dies auch: “§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten”

    Sehen Sie dies genauso?

    Die Frage kommt aus meiner Verwandschaft und irgendwann habe ich einmal gelernt: Fehlende Vereinbarung Umlageschlüssel wird mit der 1. Abrechnung festgelegt…

    Vielen Dank für Ihre Mühe,
    herzlichst, C. Strauß

    • Dennis Hundt
      10. September 2014 - 11:54 Antworten

      Hallo Frau Strauß,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie dazu leider nicht beraten. Ich würde die Abrechnung und den Mietvertrag prüfen lassen. Holen Sie sich die verbindliche info eines Anwalts (z.B. hier), auf die Sie sich auch stützen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander
    5. Februar 2015 - 20:05 Antworten

    Hallo,

    leider geht man in allen Ratschlägen immer davon aus, dass der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hat. Was aber ist, wenn man ein Guthaben erhält, die Rechnung aber dennoch nicht nachvollziehbar ist und man eigentlich mehr zurück erhalten müsste?

    Es gibt in meiner Abrechnung so einige Unstimmigkeiten. Ein Fehler wurde seitens der Verwaltung schon bestätigt und ein weiteres Guthaben überwiesen. Wie das zusätzliche Guthaben ermittelt wurde bzw. eine korrekte Abrechnung liegt mir noch immer nicht vor. Es wurde einfach nur ein Betrag genannt.

    Dann wird mir eine Sat-Anlage in Rechnung gestellt, dabei haben wir DVB-T. Weiterhin finde ich in der Abrechnung zwar meinen anteiligen Betrag für die “nicht vorhandene Sat-Anlage”, beim Gesamtbetrag steht allerdings “0”. Ein Anteil von 0 sollte eiugentlich 0 sein. Auch sind die Hausmeisterkosten von 1000 auf über 5.000 EUR gestiegen, ohne die Angabe von Gründen. Die Aufforderung, die Umlagefähigkeit zu erläutern und nachzuweisen, bleibt die Verwaltgung bis heute schuldig. Die Hausverwaltung reagiert einfach nicht. Wie verhält man sich in einem solchen Fall?

    • Dennis Hundt
      6. Februar 2015 - 11:12 Antworten

      Hallo Alexander,

      bitten Sie die Hausverwaltung mit Nachdruck, Ihnen eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu zu stellen. Wenn Sie zu den anderen aufgeworfenen Punkten Gewissheit haben möchten, empfehle ich Ihnen die Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens
    6. März 2015 - 10:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die Kommentare im Voraus, die bereits einiges klären konnten.
    Jedoch bin ich mir noch unschlüssig was die Fristen betrifft.

    Situation: Mietverhältnis endet zum 31.03.14 was auch dem Abrechnungszeitraum entsprach. Am 10.09.14 geht Nebenkostenabrechnung mit Mängeln ein. Diese wird von mir erst am 20.01.15 beanstandet (zwischen diesen Zeiträumen gab es jedoch keine Aufforderungen einer Zahlung). Am 25.02.15 wirft der Vermieter eine “korrigierte” Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten, ebenfalls mangelhaft. Ich werde diese Nebenkostenabrechnung nochmals beanstanden.

    Nun meine Frage: sollte der Vermieter mir keine korrekte Form der Abrechnung bis zum 31.03 vorlegen, bin ich laut meinem Verständnis nicht dazu verpflichtet zu zahlen. Ist dies korrekt, oder könnte der lange Zeitraum bis zur ersten Beanstandung zum Verhängnis werden?

    Vielen Danke für Ihre Mühen
    Grüße Jens D.

  • Daniel
    13. Mai 2015 - 22:56 Antworten

    Hallo, ich habe eine Kostenabrechnung erhalten, auf der mein Vermieter übersehen hat, mir Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr auch tatsächlich zu berechnen. Es werden der Rechnungsbetrag für die Posten aufgeführt, sowie auch, dass diese durch die im ganzen Haus wohnenden Personen dividiert wurde. Jedoch steht bei meinen Einheiten 0 wodurch auch mein Kostenanteil auf 0,00 euro berechnet wird.

    Die Abrechnungsfrist wäre 31.5.2015, dann startet am 1.6. die neue Periode.

    Kann meine Vermieterin mir die Beträge dannach noch berechnen, oder verfällt ihr Anspruch fristgerecht am 31.5. ??

  • Bastian
    19. Oktober 2015 - 22:10 Antworten

    Hallo,
    wir wurden mit einer Nachzahlung von 260€ bei einer Vorauszahlung von 480€ in einem Zeitraum von vier Monaten überrascht. Die Vorauszahlung war also deutlich zu niedrig angesetzt. Der Vermieter sagte uns jedoch beim abschließen des Mietvertrages zu, dass die Vorauszahlungen in der Regel ziemlich genau passen, Aussage erfolgte vor drei Zeugen. Die Vorauszahlung hatte extakt die selbe Höhe wie beim Vormieter, daher blieben wir in dem Glauben. Nach einem Anruf aufgrund der Nachzahlung gab er zu, wohl scheinbar beim Berechnen der Vorauszahlung mit dem falschen Schlüssel gerechnet zu haben. Die Vorauszahlung wurde wohl für einen Bewohner berechnet, obwohl wir im Mietvertrag eindeutig zu zweit stehen. Die Nebenkostenabrechnung an sich scheint vollkommen korrekt zu sein, lediglich im Bezug auf die Vorauszahlung wurden wir getäuscht. Hätten wir gewusst, dass die Wohnung im Monat um 60€ teurer wäre, hätten wir sie nciht genommen. Vor allem, da wir jetzt schon seit 16 Monaten zu wenig Abschlag zahlen, werden wir wohl bei der nächsten Abrechnung für das ganze Jahr eine enorme Summe auf uns zukommen sehen, zusätzlich zu den zusätzlichen 60€ pro Monat mit denen wir rechnen müssen. Da der Vermieter (es handelt sich um ein großes 38 Parteienhaus) über die eigentlich anfallenden Kosten (vor allem da sich ausschließlich um Fixkosten handelt, bis auf das Wasser, das aber auf 38 Personen nach Personenmomaten herunter grerechnet wird) vollkommen im klaren war und er uns mündlich unter Zeugen versicherte, dass diese normalerweise passen und er uns schließlich einfach einen falschen Betrag mit falschen Ausgangswerten berechnet, genannt und in den Mietvertrag geschrieben hat, müssen wir trotzdem alle Nachzahlungen leisten, oder gäbe es im Falle eines Rrechtsstreits Chancen für uns?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

      • Bastian
        28. Oktober 2015 - 12:31 Antworten

        Danke für die Antwort! Wie gesagt, sind die einzigen variablen Kosten das Wasser, welches auf alle Mietparteien umgerechnet wird. Die Heizkosten tragen wir selbst und rechenn direkt mit den Stadtwerken ab.
        Der Grund ist nun eindeutig der falsch Benutzte Schlüssel bei der Festlegung der kosten im Mietvertrag. Unser Abschlag wurde nun um 50€ erhöht, da wir nun 16 Monate zu wenig gezahlt haben, hat uns der Vermieter angeboten, die Nachzahlung in Raten abzuzahlen. Die Fragestellung für mich bleibt die gleiche, der Vermieter hat bei Einzug im Mietvertrag eindeutig zu niedrige Kosten angegeben, aufgrund seienr fehlerhaften Berechnung. Bei diesem Preis hätten wir vermutlich eine andere Wohnung genommen. Die Nebenkosten enthalten kaum variable Kosten, da diese auf 40 Parteien umgeschlagen werden. Hätte der Vermieter den Abschlag von Anfang an für zwei Personen gerechnet, würde er ziemlich genau stimmen. Außerdem stimmt er auch bei allen anderen 40 Parteien. Der Vermieter hat also einen Fehler zu unseren Lasten gemacht bei der Angabe der Vorauszahlungen, obwohl er ziemlich genau hätte kalkulieren können wie hoch die anfallenden kosten sind. Wir können es uns als Studenten jedoch kaum leisten ab jetzt jeden Monat 50€ mehr Abschlag zu zahlen und gleichzeit 700€ in Raten abzuzahlen. daher bleibt meine obige Fragestellung bestehen.

  • Sebastian
    20. Oktober 2015 - 13:56 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    bei uns dreht es sich um folgende Sachlage:
    Wir haben eine NK Abrechnung im Dez 2014 über den Zeitraum 1.2013-12.2013 bekommen. Aus dieser ergab sich für uns eine NK Nachzahlung i.H.v. ca 450 €.
    Ebenso bekommen wir von unserer Hausverwaltung eine regelmäßige Übersicht unseres Mietkontos. Eine solche Übersicht wurde uns im 02.2015 vorgelegt. Auf dieser hatten wir ein Guthaben welches sich fast mit offenen Betrag deckte. So kam es zu einer Zahlung von unserer Seite sowie zu einer Anpassung der NK Vorauszahlung. Ca. ein halbes Jahr später 07.2015 bekommen wir abermals eine Übersicht unseres Mietkontos auf welcher plötzlich der damals verrechnete Betrag wieder offen ist und die Hausverwaltung somit wieder die NK für das Jahr 2013 einfordert.
    Es sieht nach einem Fehler seitens der Hausverwaltung aus. Unser Konto wies ein Guthaben auf und – die NK Nachzahlung wurde wahrs. irrtümlich verrechnet. Ist deren Anspruch nun ein halbes Jahr später und somit 18 Monate nach dem Abrechnungszeitraum erloschen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Nathalie Hetschold
    23. Oktober 2015 - 09:38 Antworten

    Lieber Herr Hundt;

    wir haben im März die Nebenkostenabrechnung für 2014 erhalten – fehlerhaft. Haben diese nachweislich beanstandet und statt einer Nachzahlung sollten wir nun eine Zurückzahlung oder Gutschrift erhalten.

    Seither hat die Vermieterin nicht reagiert – uns immer wieder vertröstet – ich nehme an, sie möchte nicht zahlen, ihr ist es bewusst und alles nachvollziehbar weshalb wir beanstandet haben.

    Wie kommen wir an unser Geld und bis wann muss die korrekte Nebenkostenabrechnung vorliegen – diese haben wir bis heute noch nicht von ihr erhalten,

    Ich freue mich von Ihnen zu lesen.

    Dankeschön.

    LG Nathalie Hetschold

  • Karsten Neuheisel
    4. November 2015 - 23:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit dem 01.10.2013 bin ich Mieter in der jetzigen Wohnung. Der erste Abrechnungszeitraum war vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014. In der Nebenkostenabrechnung, welche mir am 17.12.2014 zuging, wurde ein Guthaben von 288,22 EUR ausgewiesen. Diese wurde mir wenig später von meinem Vermieter überwiesen.
    Am 03.11.2015 habe ich nun ein Schreiben bezüglich der o. g. Nebenkostenabrechnung erhalten. Darin teilt mir mein Vermieter mit, dass ihm hierbei ein Fehler unterlaufen sei. Es handele sich nicht um ein Guthaben, sondern um eine Nachzahlung von 288,22 EUR. Eine Kopie der damaligen Nebenkostenabrechnung war beigefügt. Hierauf ist zu sehen, dass diese inhaltlich und somit an sich richtig ist. Auch am Ende stimmen die Gesamtsumme der Nebenkosten und die Gesamtsumme der bereits von mir geleisteten monatlichen Vorauszahlung. Lediglich bei dem Differenzbetrag dieser beiden Summen hat der Vermieter quasi „plus“ mit „minus“ verwechselt. So wurde zunächst ein Guthaben ausgewiesen und keine Nachzahlung.
    Gemäß § 556 III BGB ist die Frist für die Geltendmachung einer Nachforderung durch meinen Vermieter bereits abgelaufen. Meine Frage ist nun, ob es sich hierbei um eine Berichtigung der Nebenkostenabrechnung und somit um eine Nachforderung handelt. Denn, wie bereits dargestellt, ist die Nebenkostenabrechnung an sich ja richtig. Daran schließt sich dann natürlich die Frage an, ob ich zur Zahlung der 288,22 EUR (x 2) verpflichtet bin.

    Vielen Dank vorab!

    Viele Grüße,
    Karsten Neuheisel

    • Dennis Hundt
      8. November 2015 - 16:18 Antworten

      Hallo Karsten,

      grundsätzlich sind die Kosten ja durch Sie “verursacht”, daher wäre ein Ausgleich entsprechend fair. Ob Sie dazu verpflichtet sind, sollten Sie von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ruth S.
    17. Dezember 2015 - 17:36 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen einen Rat geben:

    Ich habe leider erst im Nachhinein festgestellt, dass die Abrechnung der Nebenkosten 2013 und 2014 fehlerhaft war da bei der Umlage des Aufzuges ein falscher Schlüssel benutzt wurde und mir und meinen Nachbarn somit zuviel berechnet wurde.

    Der Umlageschlüssel für den Aufzug wurde jedoch gar nicht erläutert in den Abrechnungen und war somit nicht nachvollziehbar (hier wurde nur die Gesamtfläche des Hauses angegeben, nicht aber die Fläche des Vorder- oder Hinterhauses; der Aufzug wird jedoch nur dem Vorderhaus zugerechnet).

    “Herausbekommen” habe ich den Fehler nur durch Rücksprache mit meiner Nachbarin, sie wohnt schon länger im Haus und hat leider auch erst jetzt bemerkt, dass sich der Schlüssel für den Aufzug vom Jahr 2012 auf 2013 geändert hat – wenn dies nicht aufgefallen wäre, wären wir nicht auf die Idee gekommen, die Abrechnung anzuzweifeln.

    Nach Rückfrage hat uns nun der Vermieter die Differenz für 2014 erstattet, die für 2013 jedoch nicht da er meint, dies liegt außerhalb der 12-Monats-Frist.

    Da die Abrechnung aber rechnerisch stimmte und wir den Schlüssel mit den Informationen die mir vorlagen gar nicht nachvollziehen konnte, frage ich mich ob wir diese Abrechnung nicht doch im Nachhinein anzweifeln können.

    Über eine Antwort würde ich mich (und alle meine Nachbarn) sehr freuen.

    Herzlichen Dank,

    Ruth S.

  • somaia Jusufi
    3. Januar 2016 - 19:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben eine 2.Nebenostenabrechnung bekommen mit einer Aufforderung von ca. 188€, weil die Heizkosten vom Versorger falsch berechnet worden sind. Die 2. Abrechnung erfolgte am 17.09.2015 ausgezogen aus der Wohnung sind wir am 23.08.2014.
    Das Heißt die Abrechnung erfolge nach einem Jahr. Ist die Aufforderung gültig, nur weil der Vermieter selbst nicht dran Schuld war sondern techem (Heizung und Warmwasser Versorger)?

    Viele Dank im Voraus.
    Grüß

    Somaia J.

  • Jana Schurig
    20. Februar 2016 - 18:30 Antworten

    Ich habe für das Jahr 2014 meine Betriebskostenabrechnung erhalten mit dem Datum 15. Oktober 2014! Abrechnungszeitraum ist der 1. Januar 2014 – 31. Dezember 2014. Ich habe den Vermieter darauf hingewiesen aber er hat dies nicht korrigiert, sondern mich aufgefordert bis Ende Februar 2016 die Nachzahlung zu leisten. Muss ich diesen Betrag nachzahlen? Der Vermieter hat mich dazu am 10. Februar 2016 aufgefordert. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Auskunft geben können.
    Vielen Dank und viele Grüße
    Jana Schurig

    • Dennis Hundt
      22. Februar 2016 - 04:01 Antworten

      Hallo Jana,

      wollen Sie die Nachzahlung tatsächlich wegen eines Fehlers im Erstellungsdatums verweigern? Falls ja, würde ich mich an Ihrer Stelle zuvor rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene Drescher
    14. März 2016 - 23:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wir sind zum 30.06.2015 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Im Februar erhielten wir eine Aufforderung einer Nebenkosten Nachzahlung für das letzte Jahr (01.01.-30.06.2015). Die letzten Jahre hat unser Vermieter es versäumt die Nebenkosten zu erhöhen, laut seiner Aussage hatte er da keinen Kopf für. Wir haben in den letzten 8 Jahren nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Unserer damaliger Nachbar und guter Freund zog Ende Januar diesen Jahres aus der Nachbarwohnung aus. Er erhielt im September vom Vermieter einen Brief, in dem steht das er zum 01.01.2016 die Nebenkosten erhöht und das er für 2015 keine Nachforderungen stellt, da es seine Schuld sei und er schon seid langem wusste aber nie Zeit gefunden hatte sich damit zu beschäftigen. Wir sollen nun für die 6 Monate nachzahlen. Die Abrechnung steckt voller Fehler z.B. berechnet er uns den Wasserverbrauch von Januar bis März. Kein Verteilerschlüssel. Die Angehängten Rechnungen sind teilweise 2 Jahre alt, z.B. Gebäudehaftpflicht. Wie sollen wir uns verhalten?

  • Peter
    18. März 2016 - 15:02 Antworten

    Guten Tag,

    unser Vermieter Hat ende 2014 einen Bescheid für die Grundstückssteuer für 2015 erhalten, nun 2016 will er diese Differenz nachgezahlt bekommen. Hätte er unsere Vorauszahlung nicht innerhalb von 3 Monaten anpassen müssen?

    • Dennis Hundt
      18. März 2016 - 23:04 Antworten

      Hallo Peter,

      der Vermieter kann nicht bei jeder Preisänderung (Steuer, Vorsorge, Dienstleister) die Nebenkostenvorauszahlungen ändern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rösler
    25. Juli 2016 - 13:28 Antworten

    Wir haben im letzten Jahr die Nebenkostenabrechnung vorbehaltlos bezahlt. Jetzt haben wir festgestellt, dass die Hausreinigung dort aufgelistet wird, welche aber laut Mietvertrag explizit nicht in die Nebenkosten fällt.
    Können wir die Kosten für die Hausreinigung für dieses Jahr beanstanden oder haben wir uns durch die letzte Zahlung mit den Kosten für die Hausreinigung dauerhaft einverstanden erklärt?

  • Janine
    4. August 2016 - 11:00 Antworten

    Hallo.
    Ich wohne seit 8 Jahren in meiner Wohnung und hatte Ende 2015 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 erhalten. Laut diesem Schreiben sollte das Guthaben bis Februar 2016 gezahlt werden.
    Nun hat sich der Vermieter ab den 01.01.2016 eine neue Hausverwaltung gesucht. Diese Firma möchte das Guthaben nicht auszahlen und prüft angeblich alle Betriebskostenabrechnungen. Ist das rechtens und wie lange darf das dauern?
    Vielen Dank im Voraus

  • Nora Ida Hilberscheid
    8. Oktober 2016 - 15:29 Antworten

    Meine Eltern haben 2013 bis Anfang 2014 eine Wohnung in einem Vierparteien-Neubau bewohnt. Die Nebenkostenabrechnung war rechtzeitig erfolgt, sie war nachvollziehbar aufgebaut. Die Grundsteuer war angegeben und korrekt auf alle Parteien verteilt worden. Sie war nicht als vorläufig gekennzeichnet worden, meine Eltern haben sie fristgertecht bezahlt.

    Nun, in 2016, erhalten meine Eltern ein Schreiben des Immobilienverwalters, der sie zur Nachzahlung der Grundsteuer auffordert mit dem Hinweis, die Stadt habe gerade erst die Grundsteuer von einer unbebauten Parzelle auf ein Wohnhaus umgestellt und diese nun in korrekter Höhe nachträglich in Rechnung gestellt.

    Wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe, können meine Eltern grundsätzlich die Zahlung mit Hinweis auf die Tatsache, dass dem Immobilienverwalter von der Nachforderung als Fachmann habe wissen müssen, diese in der Original-Nebenkostenabrechnung aber nicht als vorläufig gekennzeichnet hat, abweisen. Der Immobilienverwalter hat die verspätete Geltendmachung im Sinne des § 556 III 2 BGB zu vertreten.

    Ist das so richtig?

    • Dennis Hundt
      9. Oktober 2016 - 15:57 Antworten

      Hallo Nora Ida,

      ich kann Ihnen hier leider für Ihren Einzelfall nicht mit Ja oder Nein antworten. Am besten lassen Sie die Abrechnung und die Aufforderung zur späteren Nachzahlung rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan Linden
    10. Oktober 2016 - 15:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Wir haben für 2015 zu unserer Nebenkostenabrechnung ca. 4 Wochen später eine Korrektur bekommen, da der Verwalter, bzw. Dienstleister (techem) in der ersten Abrechnung (wie auch die letzten Jahre schon) die Warmwasserkosten nicht verbrauchsbezogen berechnet hatte. Wir haben nun eine Nachzahlung zu leisten. Hätte der Vermieter/Verwalter/Dienstleister uns nicht vorher informieren müssen, dass die Abrechnung nun korrekt nach Heizkostenverordnung, bzw. Verbrauch geschieht? Wir haben uns in unserem Verbrauch die letzten Jahre natürlich dem bisherigen Abrechnungsmodus angepasst und rechnen nun für 2016 bisher ebenfalls mit einer höheren Rechnung…

    Gruss

    • Dennis Hundt
      10. Oktober 2016 - 15:49 Antworten

      Hallo Stephan,

      danke für Ihren Beitrag. Ich verstehe leider nicht genau, worüber Sie hätten informiert werden sollen/wollen? Vielleicht könnten Sie das noch etwas genauer ausführen?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan Linden
    10. Oktober 2016 - 16:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Die Aufbereitung des Warmwassers wurde bisher nur zentral erfasst und über die Mietparteien (nach qm) verteilt. Dies wurde in der ersten Nebenkostenabrechnung für 2015 auch weiterhin gemacht. Bei der Korrektur wurde nun exakt nach Verbrauch abgerechnet (Wärmezähler am Heizkörper). Es ist mir schon klar, dass die Korrektur nun genauer ist und auch nach Heizkostenverordnung so sein muss. Ich würde nur gerne wissen, ob wir Mieter nicht vorher darüber informiert werden mussten, um ggf. unser Verbrauchsverhalten anzupassen.

    Schönen Gruss

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2016 - 09:38 Antworten

      Hallo Stephan,

      in meinen Augen hätte der Vermieter auch in den vergangene Jahren korrekt abrechnen müssen. Ihnen stand ggf. ein Kürzungsrecht zu, siehe: Kürzungsrecht (15 %) bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung.

      Ihr Gedanke ist nachvollziehbar und gleichermaßen verwirrend – da Sie eine Info erwarten, dass der Vermieter ab sofort korrekt abrechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franz Müller
    6. März 2017 - 13:14 Antworten

    Guten Tag,

    ich vermute, dass Nebenkosten, speziell geht es um Gaskosten, in diesem Jahr falsch abgerechnet wurden. Die Aufstellungen wurden von einer Hausverwaltung gemacht. Ich werde mir diese Belege ansehen. Dieser Fehler, wenn er sich dann als solcher herausstellt, läuft dann sicher unter Betrug. Beipiel: Es wurden 50 Cent für eine KW in diesem Fall Strom berechnet, der hat aber nur 20 Cent gekostet. Das Problem hierbei ist, dass letztes Jahr die Hausverwaltung gewechselt hat, wegen Verkauf den Hauses. Relativ sicher wurde diese Masche aber schon früher gefahren bei allen Hausverwaltungen, also wäre es jahrelanger Betrug an den Mietern.
    Habe ich das Recht oder gibt es Wege, auch die Unterlagen der letzten Jahre anzusehen oder es per RA einklagen?
    Danke für Antworten.

    • Dennis Hundt
      6. März 2017 - 14:45 Antworten

      Hallo Franz,

      vielleicht prüfen Sie erstmal die Unterlagen der letzten Nebenkostenabrechnung und klären Ihre Fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André
    29. März 2017 - 19:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im letzten Absatz dieses Artikels schreiben Sie, dass ein vorbehaltloses Verhalten Korrekturen ausschließt. In Ihrem Beitrag “Nebenkosten: Zahlung ohne Vorbehalt schließt Widerspruch nicht aus” schreiben Sie genau das Gegenteil. Ich bin verwirrt ;-). Was gilt denn nun?
    Weiterhin würde mich interessieren, wie es sich verhält, wenn der Mieter innerhalb der einjährigen Frist gegen eine bereits bezahlte Abrechnung Widerspruch einlegt, der Abrechnungszeitraum zu diesem Zeitpunkt aber bereits überschritten ist, was ja – sofern ich die Fristen richtig verstanden habe – in dieser Konstellation regelmäßig der Fall sein könnte (Beispiel: Abrechnung für 2013 im Mai 2014 erhalten und bezahlt, Widerspruch im Januar 2015).

    Viele Grüße und vielen Dank

    • Dennis Hundt
      30. März 2017 - 14:54 Antworten

      Hallo André,

      die Rechtsprechung hat sich einfach geädert. Achten Sie also einfach auf das Datum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    6. April 2017 - 10:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir (meine Frau, 3 Kinder und ich), sind am 16.10.2016 aus unserer Mietwohnung in ein Eigenheim gezogen. Wir wohnten dort seit etwas mehr als 10 Jahren.
    Gestern kam die Nebekostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016. Unser 10 Monats- Anteil wurde entsprechend berücksichtigt. (Außer für die Reparaturen -siehe weiter unten)

    Problemstellung:

    Im September 2014, wie aufgrund eines Aushanges bekannt wurde, wurde unsere Hebeanlage im Mietshaus beschädigt, da jemand eine oder mehrere Öltücher in der Toilette runtergespühlt hat.
    Es gibt dort 7 Parteien. Teils wohnen die Mieter dort, teils die Vermieter.
    Es konnte kein Schuldiger festgestellt werden. Es gab danach einen Aushang der auf das Problem hinwies und bittet es zukünftig zu unterlassen solche Dinge über die Toilette zu entsorgen.
    Die Gesamtkosten beliefen sich auf etwas über 4500 Euro. (Laut Nebenkostenabrechnung genau auf 4523.-. Euro)
    In der Nebenkostenabrechnung von 2016 wurde jetzt der Posten mit Reparaturen von 664 Euro auf uns umgelegt. Der Betrag von 4523.-Euro ist auf alle Wohnungen anteilig umgelegt worden.

    Jetzt meine Frage:
    Ist das Rechtens, dass diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.
    Muss ich das überhaupt bezahlen, da die Kosten, laut Aushang schon am September 2014 klar waren?
    In meinem Mietvertrag steht, dass ich Schönheitsreparaturen von max. 80 Euro und Reparaturen von max. 8% der Jahresnettomiete tragen muss. Bei 600 Euro Kaltmiete ergibt sich ein max. Betrag von 576 Euro.

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

    mfg
    Stefan

  • Tina
    15. April 2017 - 21:40 Antworten

    Hallo,

    mir ist folgendes passiert. Ich bin im August letzten Jahres aus einer Mietswohnung ausgezogen. Im Dezember habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten.
    Es wurde wie folgt abgerechnet: Es wurden die Zählerstände vom Auszug (August 2016) abgerechnet aber mit den Zahlungen von 2015. Das da natürlich eine überhöhte Nachzahlung raus kommt ist ja klar.

    Meine Frage wäre jetzt, darf der Vermieter so abrechneten, einmal die Zahlen von 2015 und dann die Zahlen von 2016?

    Bitte um Hilfe.

    Danke!

    Viele Grüße
    Tina

  • martin_bz
    22. April 2017 - 11:36 Antworten

    Guten Tag,

    eine Frage. Mein Vermieter hat mir jetzt (im Jahr 2017) eine dubiose Abrechnung übermittelt:

    Sachverhalt.

    Für den Abrechnungszeitraum 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) habe ich im Mai 2016 die Betriebskostenabrechnung erhalten und bezahlt.

    Jetzt habe ich im März 2017 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 erneut meine Betriebskostenabrechnung erhalten. Diesmal doppelt so hoch und nicht nachvollziehbar.
    Ich prüfe also die gesamten Abrechnungsdaten und vergleiche diese mit meinen gemeldeten Zählerständen und finde 9m³ Warmwasser die mir zuviel abgerechnet wurden und teile dies meinem Vermieter mit.

    Nach über 1 Monat kam gestern die Rückmeldung. Im Abrechnungsraum 2015 gab es einen Zahlendreher. Statt den 29,38m³ Warmwasser die ich gemeldet habe wurden nur 20,38m³ (also 9m³ weniger) abgerechnet. Diese 9m³ zahle ich jetzt mit der Abrechnung mehr und alles ist wieder “ausgeglichen”. Ich habe das abgeleht und darauf verwiesen:

    “Die Abrechnungsfrist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt gemäß § 556 III 2 BGB zwölf Monate.

    Diese zwölfmonatige Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist zulasten des Vermieters. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung selbst nicht zu vertreten.
    Umgekehrt kann der Mieter die ihm vorgelegte Nebenkostenabrechnung nur binnen zwölf Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung beanstanden (§ 556 III 6 BGB). Ist diese Frist vorbei, ist auch der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat.”

    Ich bin im Recht oder?

    Die können mir doch nicht einfach den Fehler der Firma, welche die Abrechnung für 2015 erstellt hat auf das Jahr 2016 drauf rechnen und mich dann 170€ mehr zahlen lassen.

    Ich muss dazusagen, dass es mir in der Abrechnung 2015 nicht aufgefallen ist.

    Aber das spielt keine Rolle, der Vermieter soll sich mit der Firma auseinander setzen die damals die Abrechnung erstellt und den Tippfehler begangen hat, ich habe die korrekten Zählerstände gemeldet.

    Was empfiehlt ihr mir?

  • Hendrix
    21. Juli 2017 - 13:00 Antworten

    Guten Tag,
    Der Vermieter hat eine Nebenkostenabrechnung erstellt für das Jahr 2016, welches ein Guthaben aufwies und bereits überwiesen wurde. Nun kommt eine korrigierte Abrechnung und er will den Diff.-Betrag zurückerstattet haben. Muss ich der Zahlung nachkommen, oder ist durch die bereits erfolgte Erstattung die Angelegenheit erledigt?

  • Wolfgang
    20. November 2017 - 23:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unsere Nk-Abrechnung kam fristgerecht, mit dem Ergebnis einer Nachzahlung von 200 Euro. Nach Prüfung hat sich herausgestellt, dass Positionen abgerechnet wurden, die nicht Belegbar waren und Umlageschlüssel in der Heizungsabrechnung falsch sind. VM stellt sich quer und will keine Korrektur erstellen. Meines Erachtens kommt nach der Korrektur ein Guthaben von 150 Euro heraus.

    Was soll ich tun? Mit Reden sind wir am Ende, inzwischen haben wir der nächste NK-Abrechnung erhalten. In dieser wird noch mehr Caos hinein gebracht und Belege fehlen nach wie vor.
    Bleibt uns nur der Klageweg? für eine Korrektur, um an das vorausgezahlte Geld zu kommen. Immerhin sind es nun 1800 Euro.

    Besten Dank.

  • Philipp ter Haar
    5. Dezember 2017 - 10:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Vermieter und habe festgestellt, dass ich bei der letzten Nebenkostenabrechnung (nicht unter Vorbehalt gestellt) einen Fehler gemacht habe. Ich habe als Vorauszahlungen deutlich sichtbar auf der Abrechnung 1.300 EUR angegeben, es waren aber nur 960 EUR. Im Ergebnis habe ich daher 340 EUR zu wenig an Nebenkosten bekommen.
    Dies war mein Fehler, der Mieter hat mich aber auch nicht darauf hingewiesen. Kann ich dem Mieter eine korrigierte Rechnung schicken?

    Danke und viele Grüße

    • Dennis Hundt
      5. Dezember 2017 - 16:20 Antworten

      Hallo Philipp,

      über welchen Abrechnungszeitraum sprechen wir denn?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Philipp ter Haar
        5. Dezember 2017 - 16:23 Antworten

        Hallo Dennis,

        danke für die schnelle Antwort. Ende des Jahres wird es verjähren, es ist die Abrechnung 2013, die ich am 23.12.14 an den Mieter versendet habe.

        Danke

  • Leonard
    20. Dezember 2017 - 16:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben heute eine Mahnung der Hausverwaltung bekommen in höhe von knapp 900€. Diese würden noch auf dem Mietkonto ausstehen. Wir haben jedoch bereits eine Abschlussabrechnung, nach Auszug, von der Hausverwaltung erhalten, bei der genau alle Kosten aufgeführt wurden. Alles Beträge wurden beglichen und es gab keinen Restbetrag mehr. Wie kann es sein das wir jetzt eine Mahnung erhalten und uns mit einem Inkassounternehmen gedroht wird wenn wir das Geld nicht bis zum 22.12. bezahlt haben?

    • Dennis Hundt
      20. Dezember 2017 - 18:04 Antworten

      Hallo Leonard,

      belegen Sie am besten die Zahlungen mit Kontoauszügen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Leonard
        20. Dezember 2017 - 22:13 Antworten

        Vielen Dank.
        Die Hausverwaltung hat ihren Fehler eingeräumt nachedem wir nochmals mit ihnen telefoniert haben.

  • Cornelia
    8. Januar 2018 - 10:34 Antworten

    Wie lange darf sich der Vermieter mit der Korrektur Zeit lassen? Gibt es dafür gesetzliche Fristen? Was wenn er nach 2 Jahren endlich eine neue Betriebskostenabrechnung zusendet und diese wieder fehlerhaft ist? Muss er Zinsen zahlen auf Geld was dem Mieter zusteht? Wenn ja, wie hoch und ab wann?

  • Sigrid Dressner
    9. Januar 2018 - 15:59 Antworten

    Toll, dass ich diese Seite gefunden habe und nun mal kurz meine Frage: In meiner Betriebskostenabrechnung 2015 wurde die Position “Grundstücksteuer” vom Vermieter vergessen. Kann ich schon verstehen, denn Fehler können schon passieren. Nur habe ich das gar nicht bemerkt und mich über die höhere “Auszahlung/Guthaben” gefreut. Aber nun erhalte ich die Abrechnung für 2016 und ohne Vorwarnung ist diese Position doppelt berechnet
    und mein Guthaben wesentlich geringer. Das ist nicht die feine englische Art – kann ich mich gegen diese Vorgehensweise wehren.
    Selbstverständlich will ich meinen Verpflichtungen nachkommen – aber SO geht es doch nun auch nicht !

    DANKE für einen hilfreichen sachlichen Kommentar zu meinem Anliegen !

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2018 - 23:02 Antworten

      Hallo Sigrid,

      weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass er über die Nebenkostenabrechnung 2016 nicht die Grundsteuer 2015 abrechnen darf und bitten Sie um Korrektur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natali Vali
    29. Januar 2018 - 11:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich arbeite für eine Kommune. Wir haben für ein angemietetes Objekt eine Betriebskostenabrechnung erhalten. Daraus resultierte ein Guthaben. Ich habe dem Vermieter per E-Mail angeschrieben, auf welches Konto er das Guthaben überweisen kann. Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass er MwSt. berechnet hat. Das hätte er nicht gedurft. Das steht außer Frage. Kann ich die Abrechnung noch anfechten? Die Jahresfrist ist noch nicht um. Ich habe lediglich, dass Guthaben “angenommen”.

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  • Markus
    5. Oktober 2018 - 15:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Nebenkostenabrechung bekommen (Gartenmitbenutzung, Auszug vor 1,5 Jahren), welche mir nicht nachvollziehbar erscheint. Der ehemalige Vermieter will oder kann nicht belegen, welche Gartenarbeiten von einer externen Firma ausgeführt wurden. Den alleinigen Rechnungsposten “Gartenarbeiten” empfinde ich als nicht zweckmäßig, da ich die eigentlichen Gartenarbeiten an sich anzweifle und zudem wissen möchte, ob das Geleistete überhaupt umlagefähig ist.
    Sehe ich das richtig, dass der Vermieter hier im Rahmen der Belegprüfung in der Beweislast ist?
    Den angesprochenen Posten in der Nebenkostenabrechung zahle ich somit bis auf weiteres nicht.
    Kann ich das auch auf bereits vergangene, bereits vollständig bezahlte Nebenkostenabrechnungen ausweiten? In dem Falle müsste mir ein entsprechender Betrag wieder gut geschrieben werden. Der Betrag für die Gartenarbeiten war immer der gleiche.

    Vielen Dank,

    Markus

    • Dennis Hundt
      5. Oktober 2018 - 18:27 Antworten

      Hallo Markus,

      ich werde Belegeinsicht nehmen und auf die Einsicht in den Vertrag drängen, da sind die Leistungen i.d.R. formuliert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • E.W.
    3. Juni 2019 - 15:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe für den Zeitraum 2017 eine Abrechnung am 27.12.18 bekommen. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt und um Aufklärung einiger Positionen gebeten. Nun stellt sich heraus, dass es vermieterseitig einen Zuordnungsfehler gegeben hat, sodass sich nun eine höhere Abrechnung für mich ergibt. Wenn ich es richtig interpretiere, ist das aber so nicht mehr möglich, oder? Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Vielen Dank und beste Grüße

    E.W.

  • Steven
    26. Juni 2019 - 09:06 Antworten

    Hallo.

    Welche Fristen gelten eigentlich bei folgendem Fall?
    Vermieter stellt fristgerecht im Dezember 2018, die Nebenkosten für 2017 auf, wodurch ein Guthaben ausgewiesen wird.
    Dieses wird auch sofort ausgezahlt.
    Nach Überprüfung dieser durch den Mieter, wird bei einer Position ein Fehler festgestellt (falscher Wasserverbrauch). Dadurch erhöht sich das Guthaben.
    Der Mieter bittet um Korrektur.

    Wie lange darf sich der Vermieter nun Zeit lassen für die Korrektur? Gibt es hier ebenfalls Fristen?

    LG

    • Dennis Hundt
      27. Juni 2019 - 08:17 Antworten

      Hallo Steven,

      die Abrechnung ist bis Ende 2018 fällig. Ich gehe davon aus, dass dem Vermieter in diesem Fall eine angemessne Frist für die Korrektur der Nebenkostenabrechnung zusteht. Zum Beispiel 4 Wochen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Steven
        28. Juni 2019 - 17:36 Antworten

        Danke für die Rückmeldung.

        Der Vermieter wurde im Januar 2019 um Korrektur gebeten.
        Der Fehler wurde auch vom Vermieter erkannt und stellt eine Korrektur in Aussicht.
        Im April 2019 wird erneut um Korrektur gebeten, allerdings bis dato keine Rückmeldung erhalten.
        Kann man sich auf Fristen beziehen und diese dem Vermieter auferlegen?

  • Michael Reins
    9. März 2020 - 15:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe für die Betriebskostenabrechnung 2019 plötzlich eine Erhöhung der Betriebskosten um satte 210,-€, die aufgrund der Thermenwartung (einzelne Therme in jeder Wohnung) und der Wartung zweier Wärmetauscher.
    Die Therme wurde immer durch eine Fachfirma gewartet und gereinigt, die Kosten dafür lagen immer bei unter 100,-€. Die Betriebskostenabrechnung 2019 weist für die Thermenwartung alleine einen Betrag von 182,82 € aus, wobei ein kompletter Wartungssatz mit 8 Dichtungen berechnet wurde, jedoch 7 Dichtungen gar nicht verwendet worden sind und einfach bei mir vom Handwerker hinter die Verkleidung der Therme gelegt wurde. Nach Recherchen im Internet habe ich einen Preis des Dichtungssatzes mit eben diesen 8 Dichtungen für einen Durchschnittskaufpreis von ca. 60 € brutto gefunden; die verbaute hätte einzeln lediglich 14,50 € brutto kosten sollen.
    Meine Therme wurde erst in 6/2016 erneuert und in 10/2020

    Bei den Wärmetauschern ergibt sich folgendes Bild: der Vermieter hatte angekündigt, das bei den die Wärmetauschern (2 Stück) die Filter getauscht werden sollten; ihm war auch bekannt, das meine Wärmetauscher nicht benutzt werden weil ein Durchlüften der Wohnung sehr viel schneller geht.
    Die Wärmetauscher wurden nachträglich eingebaut und sind doch genau genommen eine Ernergetische Maßnahme, um die Heizkosten niedrig zu halten – so jedenfalls die Begründung.
    Der Hersteller sagt nun, das die Filter bei dauerhaftem Betrieb schon alle 6 Monate ausgetauscht werden sollten, der Vermieter ist so “großzügig” und denkt für die Mieter wirtschaftlich, läßt sie also nur einmal jährlich ausführen (übrigens in 2019 erstmalig), wobei der Hersteller alle 6 Monate einen Austausch der Filter vorsieht.

    Ich habe meinen Vermieter bereits 3 mal aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung dahingehend zu ändern, da ich nicht bereit bin Ersatzteile zu bezahlen, die nicht verwendet wurden.
    Auch habe ich ihm mitgeteilt, das ich natürlich bereit bin die anfallenden Kosten, so sie denn berechtigt sind, auch zu zahlen. Nun hat er mir seinerseits heute mitgeteilt, das ich bis zum 20.03.2020 den noch ausstehenden Restbetrag zahlen soll, weil er ansonsten die noch ausstehende Summe einklagen müßte.

    Soweit also der Sachverhalt.
    Was kann ich machen, was sollte ich unbedingt sein lassen?

    • Dennis Hundt
      10. März 2020 - 15:28 Antworten

      Hallo Michael,

      danke für Ihren Beitrag. Sie haben damit (begründet) komplexe Fragen aufgeworfen. Ich würde versuchen einen Kompromiss zu finden. Sowas endet sonst selten gut. Ansonsten drohen zumindest weitere Probleme: Nebenkostennachzahlung nicht bezahlt – Ist eine Kündigung möglich?

      Wer am Ende zu welchen Teilen im Recht ist, werden Sie alleine mit dem Vermieter nicht klären können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael Reins
        10. März 2020 - 20:44 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Danke für Ihre Rückmeldung. Ich hatte mir schön ähnliches gedacht. Ärgerlich ist es allemale, weil mein Vermieter immer wieder mit solchen Dingen unbeschadtet davonkommt und ich hier im Haus von 15 Mietern offenbar der einzige bin, der die Betriebskostenabrechnung überhaupt ansieht respektive prüft.

        Vielen Dank, das Sie sich die Zeit genommen haben.

        Beste Grüße

        Michael Reins

  • Lena N.
    3. Januar 2023 - 22:57 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    wir erhielten unsere Betriebskostenabrechnung für 2020 pünktlich zum Ende 2021. Da wir in 2018 und 2019 die Zählerstände der Wasseruhr nicht abgelesen haben und diese erst wieder Ende 2020 schickten, hat der Wasserversorger bei der Schätzung der Verbrauchsmenge weit danebengelegen. Das Problem ist, unser Vermieter hat 2021 zwei korrig. Rechnungen erhalten – einmal für 2019 und einmal für 2020 – uns aber nur das Guthaben für 2020 erstattet. Das Guthaben für 2019 nicht, da er meint wir hätten es selber verschuldet. Durfte er das?

    Viele Grüße
    Tim,Tina, Lena und Lisa

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2023 - 23:53 Antworten

      Hallo Lena,

      das macht m.E. schon deshalb keinen Sinn, wie 2020 erstattet wurde,

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kevin N.
    29. Januar 2023 - 15:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Vermieter und habe eine Nebenkostenabrechnung im zeitlichen Rahmen erstellt.

    Mein Mieter hatte Einwände, wir sind sämtliche Belege durchgegangen und haben uns auf Korrektur geeinigt.

    Die korrigierte Nebenkostenabrechnung akzeptierte der Mieter vorbehaltslos und überwies die Nachzahlung ohne Vorbehalt. Meiner Meinung nach ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

    Nun, 10 Monate später, noch in der einjährigen Rechnungsstellungfrist, meldet sich der Mieter erneut und bemängelt die Heizkostenposition, welche bei der ersten Abrechnung nicht beanstandet wurden ist und dementsprechend auch vorbehaltslos mit den anderen Positionen dann überwiesen wurden ist.

    Liege ich richtig in der Annahme, dass die Nebenkostenabrechnung endgültig ist und nicht nochmals geändert werden muss??

    Liebe Grüße

  • Laila Beck G.
    12. Oktober 2023 - 11:47 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,

    die Nebenkosten wurden zunächst innerhalb der Einjahresfrist abgerechnet, aber der Heizkostenanteil wurde nur geschätzt, da aufgrund des Verschuldens des Vermieters nicht abgelesen wurde. Ein Widerspruch wurde eingelegt.

    Dann erstellte der Abrechner zum Ende des Abrechnungsjahres zwar noch eine korrigierte Abrechnung, diese wurde dem Mieter vom Vermieter allerdings erst nach Ablauf seiner Einjahresfrist zugestellt.

    Die ursprüngliche Nachzahlungsfroderung wurde dabei gesenkt.

    Es besteht sowohl eine Betriebskosten- als auch eine Heizkostenabrechnung´, beide wurden jedoch zusammen veranlagt.

    Muss der Mieter jetzt tatsächlich gar nichts mehr zahlen?

    Und – ein Mieter hat ja länger Zeit für seinen Widerspruch (12 Mon. nach Zugang der Abrechnung), als die Abrechungsfrist für den Vermieter beträgt.

    Welche Fristen muss der Vermieter dann einhalten, wenn der Widerspruch erst nach Ablauf seines Abrechnungszeitraumes eintritt?

    Ich konnte hierzu nichts finden. Vielen Dank vorab!

    • Dennis Hundt
      20. Oktober 2023 - 17:35 Antworten

      Hallo Laila,

      nach Ablauf der zwölf Monatsfrist, kann der Vermieter in aller Regel keine Nachforderung mehr an den Mieter stellen. Als Vermieter macht es immer Sinn, sich ein bisschen zeitlichen Puffer einzurichten. Zum Beispiel am 15. September die Nebenkostenabrechnung zu versenden, mit Zahlungsziel zum 15. Oktober, kommt die Zahlung nicht und fragt der Vermieter bei Mieter nach, kann man die Nebenkostenabrechnung immer noch korrigieren, sollte der Mieter Einwände haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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