Go to Top

Dachrinnenreinigung: Wann die Umlage möglich ist

Die Dachrinnenreinigung gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten. Der Mieter muss den Reinigungsaufwand bezahlen, wenn die Umlage wirksam vereinbart wurde.

  • Die Kosten für die Dachrinnenreinigung gehören zu den „sonstigen Betriebskosten“ im Sinne der Ziffer 17 der Betriebskostenverordnung. Ist diese Verordnung in den Mietvertrag einbezogen, sind die Reinigungskosten für die Dachrinne grundsätzlich umlagefähig.

Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist aber, dass die Reinigungskosten für die Dachrinne regelmäßig anfallen. Insoweit ist zu unterscheiden, ob die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmten Anlass vorliegt.

  • Die Dachrinnenreinigung muss beispielsweise dann in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, wenn das Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist und die Dachrinne regelmäßig mit Laub und Nadeln zugesetzt wird (BGH VIII ZR 146/03).
  • Muss die Dachrinnenreinigung allerdings deshalb durchgeführt werden, um eine bereits eingetretene Verstopfung zu beseitigen, sind die Reinigungskosten nicht umlagefähig. Diese Maßnahme zählt zu den Instandhaltungskosten, die grundsätzlich der Vermieter auf eigene Kosten auszuführen hat. Eine Reinigung aus besonderem Anlass kann auch dann geboten sein, wenn die Dachziegel so verrottet sind, dass absplitternde Bruchstücke die Rinne verstopfen.

Soweit der Vermieter gesondert Kosten für die Kontrolle der Dachflächen und der Dachrinnen geltend macht, sind solche Kontrollen zwar notwendig, allerdings handelt sich um Verwaltungskosten (LG Offenburg NJW-RR 2002, 596).

7 Antworten auf "Dachrinnenreinigung: Wann die Umlage möglich ist"

  • Moritz
    30. Januar 2018 - 18:21 Antworten

    Wie sieht das aus mit Privatwegen, für die der Vermieter eine jährliche Wegerente zahlen muss. Kann er diese auf die Mieter, die den Weg nutzen, umlegen? Wie ist das analog mit jährlichen Renten für die Gewährung von Leitungsrechten?

  • Sonja Weitzmann
    6. November 2019 - 15:45 Antworten

    Wir sind per 31.08.(Nach 15 Jahren) ausgezogen. Per 1.05. gab es einen neuen Vermieter. Dieser hat erstmalig überhaupt die Dachrinnen reinigen lassen – aber auch erst nach unserem Auszug. Muss ich diese Betriebskosten anteilig bezahlen?

    • Dennis Hundt
      7. November 2019 - 07:21 Antworten

      Hallo Sonja,

      schwierige Frage – bei der ersten Reinigung ist natürlich schwer absehbar, ob nunmehr eine Regelmäßigkeit entsteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    10. Mai 2022 - 11:43 Antworten

    Vielen Dank für diesen klaren Beitrag zur Dachrinnenreinigung. Sehr gut formuliert und ich konnte es sehr gut verstehen. Damit werde ich vorgehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert