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Nebenkostenabrechnung: Diese Wartungskosten sind umlegbar

Der Vermieter darf bei entsprechender Vereinbarung mit dem Mieter im Mietvertrag alle betriebsbedingten Kosten einer Immobilie auf den Mieter umlegen. Dazu gehören auch die Wartungskosten für technische Einrichtungen.

Wartungskosten sind von den Reparaturkosten und den Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen abzugrenzen. Wartungskosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig in gewissen Abständen unabhängig von einem bestehenden Bedarf anfallen, während Reparaturen aus einem konkreten Anlass anfallen und somit einzelfallbedingt sind und grundsätzlich zulasten des Vermieters als Eigentümers der Immobilie gehen.  Die Kenntnis der Beurteilungsgrundlagen erleichtert die Entscheidungsfindung im Einzelfall.

Was ist das: Wartung?

Die Betriebskostenverordnung verwendet den Begriff der Wartung, ohne ihn zu definieren. So ist in § 2 Ziffer 2 von der Wartung von Wassermengenreglern die Rede oder in Ziffer 5c von der Wartung von Warmwassergeräten. Im Text wird  die Wartung als „regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft“ umschrieben.

Wartung ist ein sehr umfassender Begriff und erfasst vorwiegend technische Anlagen.

Beispiele für umlegbare Wartungsarbeiten:

Wartungskosten für Wassermengenregler (Geräte werden an Duschköpfen und Wasserhähnen installiert und verringern den Wasserverbrauch, umlegungsfähig seit 1.1.2002),

  • Wartung von Alarmanlagen,
  • Wartung des Fahrstuhls (Inspektion, Überprüfung, Einstellung, Abschmieren, TÜV-Abnahme)
  • Wartung von Notstromaggregaten,
  • Wartung von Gasgeräten,
  • Wartung von installierter Haustechnik,
  • Wartung des Blitzableiters,
  • Wartung der Feuerlöscher,
  • Wartung der brandschutztechnischen Einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage),
  • Wartung der Heizungsanlage,

Im weiteren Sinne aber auch die Wartung der Dachrinne, wenn diese regelmäßig gereinigt werden muss. Wird der Ölbrenner der Heizung regelmäßig gereinigt, ist auch dieses letztlich Wartung, wird aber oft als Reinigung bezeichnet und als solche abgerechnet.

Vorsicht bei Vollwartungsverträgen

Vielfach schließt der Vermieter Wartungsverträge ab. Wartung kann sprachlich als reine Pflegearbeit, aber auch als Reparatur oder Ersatz von Verschleißteilen verstanden werden.

Geht eine Wartungsmaßnahme über die bloße Kontrolle, Pflege oder Erhaltung einer Anlage hinaus (Vollwartungsvertrag) muss der Vermieter eine Aufteilung nach umlegungsfähigen und nicht umlegungsfähigen Kosten vornehmen (Schmidt ZMR 1998,258).

Dazu muss der Vermieter den Handwerker veranlassen, in der Rechnung die einzelnen Positionen nach Möglichkeit unter Angabe von Arbeits- und Materialaufwand aufzuschlüsseln. Dann kann er die Betriebskosten herausrechnen und umlegen. Andernfalls kommt eine Schätzung in Betracht (LG Hamburg ZMR 2001,971). Gibt es für eine Schätzung keinen Ansatzpunkt, dann können die gesamten Aufwendungen nicht als Betriebskosten in Ansatz gebracht werden (LG Hamburg WuM 1989,640). In diesem Fall ist der Vermieter beweispflichtig (LG Essen WuM 19 1,702).

Also: Maßgeblicher Ansatz für die Unterscheidung ist, dass nur solche Kosten Betriebskosten sind, die fortlaufend entstehen. Voraussetzung ist eine gewisse Regelmäßigkeit. Kosten einmaliger Maßnahmen sind keine Betriebskosten.

Allerdings wird erst ab einem Zeitraum von 5 und mehr Jahren eine fortlaufende Entstehung in Zweifel gezogen. Der BGH (WuM 2004,290) stellt nur darauf ab, ob die Maßnahme regelmäßig durchgeführt werden muss oder ob eine einmalige Maßnahme aus einem bestimmten Anlass vorliegt  (BGH ZMR 2007,361).

  • Vielfach urteilen die Gerichte, dass 20 – 50 % der Kosten eines Vollwartungsvertrages nicht umlagefähig sind  (LG Duisburg WuM 2004,717).
  •  Inwieweit ein solcher Vollwartungsvertrag vorliegt, kann nur durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter festgestellt werden.

47 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Diese Wartungskosten sind umlegbar"

  • Dagmar Kristensen
    10. Juni 2013 - 07:46 Antworten

    Spätestens alle 5 Jahre soll seit Neuem der Fettabscheider einer Inspektion unterzogen werden.
    Sind diese Kosten als Wartungskosten vom Mieter zu zahlen?

    • Dennis Hundt
      10. Juni 2013 - 19:31 Antworten

      Hallo Frau Kristensen,

      leider bin ich kein Fachmann und weiss daher nicht, was ein Fettabscheider ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • P. Tietz
        11. Juli 2013 - 14:47 Antworten

        Ein Fettabscheider ist eine Vorrichtung zum Trennen von öligen und fettigen Ablagerungen aus dem Schmutzwasser. Wenn die Einrichtung regelmäßig alle 5 Jahre inspiziert wird, kann dies als Nebenkosten umgelegt werden, da es eine wiederkehrende Tätigkeit ist.

        • Dennis Hundt
          12. Juli 2013 - 08:28 Antworten

          Hallo Herr Tietz,

          danke für die Aufklärung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Dirk
    11. September 2013 - 17:39 Antworten

    Wenn man im März 2012 auszieht und nun erhält man die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 und die Wartungskosten werden mit EUR 415,56 (6 Parteien) für das ganze Jahr berechnet … ist das rechtens? Oder darf der Vermieter auch die Wartungskosten nur für 3 Monate (Jan-März) anteilig berechnen?!

    • Dennis Hundt
      11. September 2013 - 18:04 Antworten

      Hallo Dirk,

      alle nicht verbrauchsabhängigen Kosten werden i.d.R. zeitanteilig nach Monaten oder Tagen abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Saskia
    12. September 2013 - 10:13 Antworten

    Ich wohne jetzt 13 Jahre im gleichen Haus. Dieses Jahr tauchen zum 1. mal Wartungskosten für ein Garagentor auf, ist das zulässig? Ebenso kam vor einigen Monaten (auch das 1. mal) ein Handwerker um die Fenster zu überprüfen, kann der Vermieter die entstandenen Kosten umlegen?
    Viele Grüße
    Saskia

      • hartmut graef
        26. Februar 2015 - 12:14 Antworten

        Guten Tag,

        für den Warmwasserzähler zahle ich über die Einzelabrechnung bei Ista Miete. Muss ich auch die Wartung des Gerätes bezahlen.

        Danke

        Hartmut Graef

  • K. M.
    14. Dezember 2015 - 15:30 Antworten

    Guten Tag,

    woher weiß ich als kleiner Bürger, wann eine Wartungsmaßnahme über die bloße Kontrolle, Pflege oder Erhaltung einer Anlage hinaus geht? Das Haus, in welchem ich wohne, ist 1 Jahr alt und uns wurde eine sehr lange Liste mit Betriebskosten für Wartung vorgelegt. Ob das alles rechtens ist, ist natürlich schwierig einzuschätzen.

    Vielen Dank.
    K.M.

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2015 - 05:44 Antworten

      Hallo K. M.,

      ohne Frage, Sie können eine Rechnung zu einer komplexen Heizungswartung nur bedingt nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lothar Rygiel
    23. Februar 2016 - 12:59 Antworten

    Lothar

    23.02.2016

    Meine Heizkosten werden versetzt um 5 Monate das heizt, der Energielieferant erstellt die Rechnung
    vom 28.07.2014.- 27.07.2015 . Berechnet werden die Ablesewerte in der Wohnung Heizung und Warmwasser vom 01.01.2015.-31.12. 2015.

    Viele Grüße

    Lothar R.

  • Flori
    27. Mai 2016 - 14:34 Antworten

    Wenn für die jährliche Wartung des Rauchabzugs, der sich im Fahrstuhlschacht befindet, die Aufzugsfirma anwesend sein muss, gehören diese Kosten dann zu den Kosten der Wartung??

    • Dennis Hundt
      27. Mai 2016 - 16:06 Antworten

      Hallo Flori,

      in meinen Augen macht es durchaus Sinn, dass diese Kosten zu den Nebenkosten gehören und entsprechend umgelegt werden dürfen. Schließlich scheint die Anwesenheit notwenig zu sein.

      Im Zweifel sollten Sie diese Frage zusammen mit Ihrer Nebenkostenabrechnung anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonny
    5. Juni 2016 - 15:41 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt,

    unser Vermieter hat für unsere Heizungsanlage einen Wartungsvertrag der Fa. E*** für über 300 Euro jährlich abgeschlossen (Wartung + Kesselreinigung).

    Dieser Wartungsvertrag enthält zusätzlich auch die kostenlose Störungsbehebung.

    Es gibt von der Fa. auch einen Wartungsvertrag ohne diese kostenlose Störungsbehebung.

    Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung um die Differenz zum Vertrag ohne Störungsbehebung gekürzt, da in der BetrKV unseres Erachtens klar geregelt ist, was der Mieter zu tragen hat.

    Unser Vermieter ist dennoch der Meinung, dass wir die vollen Kosten zu zahlen haben.

    Wenn ich nun Ihren Beitrag lese, dann entsteht bei mir sogar der Eindruck, dass ein Wartungsvertrag gar nicht gänzlich auf die Mieter abzuwälzen ist!?

    Zu guter Letzt: Unser Ölbedarf liegt bei ca. 1000l/Jahr (ca. 600-700 Euro). Stehen dabei Wartungskosten über 300+ Euro nicht in einem krassen Missverhältnis?

    Vorab schon vielen Dank für eine kurze Information Ihrerseits!

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      6. Juni 2016 - 21:37 Antworten

      Hallo Jonny,

      der Vergleich der Verträge und die Kürzung um die “Störungsbeseitigung” hört sich für mich persönlich sinnvoll an. Verweisen Sie Ihren Vermieter doch auf das Gesetz und die Rechtsprechung.

      Je kleiner das Haus / je kleiner der Heizbedarf, desto größer ist prozentual der Wartungsanteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonathan M.
    23. Juni 2016 - 21:57 Antworten

    Guten Tag Hr Hundt,

    wir haben unserem Vermieter auf die Rechtslage hingewiesen, doch dieser fordert nach wie vor den strittigen Betrag ein und die Kommunikation wird von seiner Seite aus immer unsachlicher.

    Kann man Sie – natürlich kostenpflichtig – beauftragen, unserem Vermieter ein “offizielles” Schreiben zu senden, damit die Sache für unseren Vermieter zweifelsfrei ist?

    Falls die Beauftragung möglich ist: In welchem Kostenrahmen bwürde sich unser Anliegen bewegen?

    Vielen Dank schon vorab für Ihre Rückmeldung!

    Mit freundlichen Grüßen
    Jonathan M.

    • Dennis Hundt
      24. Juni 2016 - 08:26 Antworten

      Hallo Jonathan,

      mich können Sie leider nicht beauftragen. Mein Tip dazu: wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt (wenn möglich Fachanwalt für Mietrecht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Steiger
    3. August 2016 - 03:58 Antworten

    Hallo,

    nach 5 Jahren taucht erstmals der Posten “Dachreinigung” mit einem korrekt nach Wohnfläche umgelegten Anteil von ca. 33 Euro auf unserer NK-Abrechnung auf. Unsere Bitte um Streichung mit Hinweis auf die BetrKV wegen nicht umlagefähiger Einmalkosten wurde abgelehnt, “da es sich um eine DachRINNENreinigung handle, die turnusmäßig aller 2..3 Jahre durchzuführen” sei. Im Mietvertrag sind beide Arten in der NKV unter §16 genannt(pauschal und mit ca. 25 anderen – für unser Gebäude irrelevanten – Kostenarten).
    Frage 1: Ist die Falschbezeichnung ein inhaltlicher Fehler an sich bzw. ein Bestehen auf korrekte Bezeichnung sinnvoll (es geht hierbei um die ggf. Anerkennung durch das Finanzamt.)
    Frage 2: Eine ev. Notwendigkeit wie im BGH Urteil VIII ZR 167/03 (Naher erhöhter Baumbestand, bzw. erhöhte Staubbelastung) ergeben sich in unserem Falle nicht. Darf der Vermieter/die Wohnungseigentümergemeinschaft trotzdem die Maßnahme beauftragen und dann umlegen? (Gebot der Wirtschaftlichkeit?)
    Frage 3: Sind die mindestens 5 Jahre ausreichend, die Anerkennung als BK zu verweigern? Muß bzw. kann der Vermieter ggf. mit älteren, Vormieter-Abrechnungen nachweisen, daß z.B. ein 6 Jähriger Turnus eingehalten wurde?
    Frage 4: Falls der Fall eintritt, daß tatsächlich in den Vorjahren diese Reinigung durchgeführt wurde, die HV aber vergessen hat, die Kosten in der Abrechnung abzugeben, dann ist die Abrechnung korrekt und wir müssen diese ab jetzt zahlen, korrekt?
    Frage 5: Wir bekommen Geld zurück erstattet, sollten wir die Rückzahlung schriftlich “unter Vorbehalt” akzeptieren, oder ist das innerhalb der Prüfungsfrist (die noch 11,5 Monate läuft) nicht notwendig?
    Vielen Dank für Ihre Seite und Ihre Hilfe.

    • Dennis Hundt
      3. August 2016 - 19:10 Antworten

      Hallo Klaus,

      danke für Ihren Beitrag. Leider kann ich nicht auf Ihre (vielen) Fragen eingehen und kann Ihnen daher nur zur Ihren rechtlichen Einschätzung Ihres Einzelfalls raten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona Zumpe
    27. August 2016 - 21:03 Antworten

    Guten Tag !! Wir wohnen seid 1992 hier und nun müßte eine große Linde verschnitten werden.Bisher wurde diese nie beschnitten.Können diese Kosten auf uns als Mieter umgelegt werden oder ist es wie bei einer Fällung nicht auf die Mieter umlegbar??? Danke MfG Ramona Zumpe

  • Hans Plappert
    22. September 2016 - 12:53 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Ich bin im Juli 2014 in eine Neubauwohnung eingezogen und dort im September 2015 wieder ausgezogen. Im Oktober 2015 (also nach meinem Auszug) wurde erstmalig eine Wartung der Lüftungsanlage der Wohnung durchgeführt. Der Mieter hat die Kosten diese Wartung anteilsmäßig für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2015 in Höhe von ca. 180€ als Betriebskosten an mich weiter gegeben. Da mir die Rechnung im Gesamtbetrag von 238€ sehr hoch erscheint, habe ich den Mieter um Einsicht in den Wartungsvertrag gebeten. Er hat mir aber lediglich eine Rechnung mit dem Posten “Wartung der Lüftungsunterlage mit Umfang, welcher durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstand“ zukommen lassen. Ich vermute dass es keinen Wartungsvertrag gibt und es sich in Anbetracht der hohen Rechnung auch um eine Reparatur handeln könnte..
    Im Mietvertrag wird bei den Betriebskosten auf die BetrKV verwiesen und zusätzlich einzelne Positionen genannt. Die Position „Wartung Lüftungsanlage“ gibt es dort nicht. Wohl aber den Punkt „sonstige Betriebskosten“.
    Frage: Die Wartung wurde erstmalig nach meinem Auszug ausgeführt. Ist es zulässig dass der Vermieter quasi rückwirkend diese Wartungskosten auf mich umlegt? Ist die Vorlage der Rechnung ohne dass es dazu einen Wartungsvertrag gibt dafür ausreichend?

    Schöne Grüße
    Hans Plappert

    • Dennis Hundt
      22. September 2016 - 13:18 Antworten

      Hallo Hans,

      wenn Sie nur im Sommer in einer Wohnung leben, zahlen Sie anteilig auch für den Winterdienst. Der Wintermieter zahlt auch anteilig für die Gartenpflege. Die zeitanteilige Belastung ist also absolut normal.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hans Plappert
        26. September 2016 - 15:50 Antworten

        Hallo Dennis,
        vielen Dank für die Rückmeldung und das nachvollziehbare Beispiel!
        Ist es aber nicht so, dass die Wartung der Lüftungsanlage zwar grundsätzlich umlagefähig ist dies aber im Mietvertrag explizit vereinbart werden muss?
        Viele Grüße
        Hans

        • Dennis Hundt
          26. September 2016 - 16:22 Antworten

          Hallo Hans,

          das betrifft sogar alle Nebenkosten. Es darf nur umgelegt werden, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Werner
    12. Januar 2017 - 13:20 Antworten

    Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Es gibt eine behindertengerechten Wohnung im ptr.
    Der Zugang zum Haus ist mit einer Automatiktür ausgestattet, die nur dieser einzige Mieter automatisch betätigen kann.
    Alle anderen Mieter öffnen die Haustür wie jeder Andere auch.
    Muss ich die jährlichen Wartungskosten mittragen?
    Viele Grüsse S.W.

  • Ingrid Lembke
    8. Oktober 2017 - 17:38 Antworten

    Hallo,
    ich habe meine Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten. Mir ist aufgefallen, das ich Hauswartkosten und Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Pflege für Außenanlage und Winterdienst zahle. Sind die Posten Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Pflege für Außenanlage und Winterdienst nicht schon bei den Hauswartungskosten enthalten.
    Danke Ingrid

    • Dennis Hundt
      8. Oktober 2017 - 22:38 Antworten

      Hallo Ingrid,

      die Kosten werden i.d.R. separat (aber nicht doppelt) ausgewiesen, selbst wenn die Dinge der Hauswart erledigt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kuschka Kerstin
    8. November 2018 - 16:47 Antworten

    Hallo. Ich wohne seit 1992 in meiner Wohnung. Dieses Jahr ist zum ersten mal eine Wartung der elektr. Anlagen aufgeführt. Muß ich die bezahlen?
    Grüße Kerstin

  • Karsten
    4. Februar 2019 - 16:31 Antworten

    Hallo,
    sind Kosten der Filter im Zuge einer korrekt als sonstige Betriebskosten aufgeführten Wartung einer Lüftungsanlage umlagefähig?

    Vielen Dank schon mal!
    Karsten

  • Gast44
    13. Mai 2020 - 17:29 Antworten

    2018 wurde eine Entkalkungsanlage eingebaut. Sie wurde 2019 zweimal gewartet, je 500 Euro Kosten. Diese wurden auf die Mieter umgelegt. Ist das zulässig?

    • Dennis Hundt
      14. Mai 2020 - 15:12 Antworten

      Hallo Gast44,

      die Wartungskosten einer Entkalkungsanlage sind umlagerfähig. Prüfen Sie aber, ob die Umlage vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg Sommer
    30. Juni 2020 - 09:21 Antworten

    Hallo,

    Sind Wartungskosten für ein elektrisches Garagentor abrechenbar? Zusätzlich zu den Wohnungen im Haus können wir einen Stellplatz in der Garage oder vor dem Haus für 25€ zzgl. zur Wohnungsmiete anmieten. Die Nebenkosten für das Garagentor werden auf alle Mieter gemäß Wohnfläche umgelegt. Bisher war die Begründung, dass das elektrische Garagentor als Fluchtweg gilt und daher zu den Wohnungen gehört. Allerdings sagt die Feuerwehr, dass elektrisch betriebene Einrichtungen nicht als Fluchtweg gelten.

    Gehört daher das Garagentor zu den Stellplätzen (ohne sie wäre es auch nicht gebaut worden) und kann daher bei den Nebenkosten der Wohnungsmiete nicht umgelegt werden, denn die Stellplätze werden getrennt von der Wohnung gemietet?

    Wenn ich keinen Stellplatz mieten würde, müsste ich dann trotzdem die Kosten für die Wartung des Garagentors tragen?

    Vielen Dank für die Webseite!

    Gruß Jörg

    • Jörg Sommer
      30. Juni 2020 - 09:53 Antworten

      Ergänzend kann ich noch sagen, dass nur die Mieter der Stellplätze in der Garage eine Fernbedienung zum Öffnen des Rolltors erhalten. Die Notöffnung des Rolltors ist aber allen Mietern zugänglich.

  • Jens Reinsch
    23. Juli 2020 - 07:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Danke für die Möglichkeit hier Fragen zu stellen!
    Wir wohnen seit ca. 12 Monaten in einem Miethaus. Wir haben gekündigt und ziehen Ende Juli aus (Einzug war Juni 2019).

    Teil der Nebenkostenabrechung sind zwei Punkte:

    Wartung Weichwasseranlage
    Wartung Hebeanlage

    Das erste wurde innerhalb unseres Mietzeitraums erledigt.
    Frage 1) Darf ich hier die Rechnung anfordern, um zu prüfen, ob unsere Vorauszahlung korrekt war und mit der Rechnung des Handwerkers übereinstimmt?
    Frage 2) Die Hebeanlage wurde während der letzten 12 Monate, also auch während des Mietzeitraums, nicht gewartet. Laut Mieter wurde vor unserem Einzug gewartet. Ist die vorab geleistete Nebenkostenabrechung korrekt, wenn es während des Mietzeitraums hier keine Leistung/ Wartung gegeben hat?

    Herzlichen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Bleiben Sie gesund.
    Grüße
    Jens Reinsch

    • Dennis Hundt
      24. Juli 2020 - 08:39 Antworten

      Hallo Jens,

      Kosten die vor Ihrem Einzug und im entsprechenden Abrechnungszeitraum entstanden sind, tragen Sie zeitanteilig. Sie können alle Belege der Nebenkostenabrechnung prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jens Reinsch
        27. Juli 2020 - 06:42 Antworten

        Vielen Dank, Herr Hundt! Nochmals zu meiner Frage 2), ggf. war diese unpräzise formuliert. Während unseres Miet-/ Abrechnungszeitraumes wurde die Hebeanlage nicht gewartet. Die kalkulierten Kosten der jährlichen Wartung wurden uns trotzdem anteilig monatlich berechnet. Wur haben also zwölf Monate gezahlt, ohne das die Wartungsleistung erbracht wurde. Können wir hier eine Rückzahlung einfordern? Besten Dank & einen guten Start in die neue Woche.

        Beste Grüße
        JR

        • Dennis Hundt
          28. Juli 2020 - 16:51 Antworten

          Hallo Jens,

          kalkulierte Kosten spielen bei der Umlage der Nebenkosten keine Rolle. Entscheidend sind die tatsächlich angefallenen Kosten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Olaf Winter
    23. November 2022 - 13:18 Antworten

    Ich musste, nach einem Wassereinbruch nach Starkregen, zur Absicherung der Kellerräume vor Rückstau, eine Elektronische Rückstauklappe mit Pumpe installieren lassen. Jetzt fallen hierfür Jährlich zwei Wartungstermine mit Kosten von je 260 € an. Darf ich diese Kosten meinem Mieter (2 Familienhaus) anteilig als Nebenkosten in Rechnung stellen?

    • Dennis Hundt
      23. November 2022 - 16:28 Antworten

      Hallo Olaf,

      grundsätzlich scheinen mir das regelmäßige Wartungskosten und damit auch umlagefähige Nebenkosten zu sein. Die Frage ist, haben Sie derartige Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gert Kühner
    1. April 2023 - 09:28 Antworten

    Mein Eigentümer hat in einem MFH mit 5 Mietparteien eine Wasserenthärtungsanlage von 3000€ einbauen lassen. Für die Nutzung setzt er Jährlich einen Betrag von 900,-€ in der Nebenkostenabrechnung ein. Ist dies rechtens?

    • Dennis Hundt
      2. April 2023 - 19:15 Antworten

      Hallo Gert,

      ich würde an Ihrer Stelle erfragen (oder Belegeinsicht nehmen), was es mit den Kosten auf sich hat. Wartungskosten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • dasLiebchen
    29. November 2023 - 12:42 Antworten

    Mein Vermieter hat gestern die Nebenkostenabrechnung 2022 reingereicht und darin Wartungskosten mit 7 % veranschlagt, Dachrinnenreinigung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung etc. sind zusätzlich separat aufgeführt. Auf Nachfrage wurde erklärt dies seien Kosten die sie in dieser Höhe für zukünftige Kosten (z. B. Reinigung der Photovoltaik Anlage) veranschlagen dürfte, durch neuere Gesetzlage. Jedoch profitieren die Mieter nicht von der Anlage und der darüber bezogene „Allgemeinstrom“ ist ebenfalls durch sie berechnet worden.
    Die Begründung erscheint mir suspekt und erst recht „ich darf das“, da hier von fiktiven zukünftigen Kosten gesprochen wird, die rückwirkend umgelegt werden sollen.
    Außerdem werden die Heizkosten auf alle Wohneinheiten per Quadratmeter umgelegt, hierbei fühle ich mich benachteiligt, da ich sehr sparsam bin. Als ich bemerkt habe dies über den Mieterschutzbund klären zu wollen fühlte sie sich bedroht.
    Ist das alles rechtens?

    • Dennis Hundt
      29. November 2023 - 14:06 Antworten

      Hallo dasLiebchen,

      der Vermieter kann keine Kosten im Voraus abrechnen. Alle Kosten müssen mit Belegen / Rechnungen nachgewiesen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • dasLiebchen
        16. Dezember 2023 - 17:46 Antworten

        Ich danke dir 🤗

        Ich war auch der festen Überzeugung, wurde aber aufs heftigste beschimpft und für dumm erklärt… gewohnheitsmäßiges Vermieterverhalten.

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