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Garten nicht oder von einer Partei nutzbar – Wer zahlt die Nebenkosten?

Gemäß § 2 Ziffer 10 BetrKV kann der Vermieter die Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegen. Sie gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten. Die Vereinbarung kann auch individuell mietvertraglich erfolgen.

Zu den Kosten der Gartenpflege gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen samt Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen sowie die Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

Wenn der Garten nicht nutzbar ist, fragt sich der Mieter, ob er dafür auch Nebenkosten zahlen muss. Die gleiche Frage stellt sich, wenn der Garten von nur einer Partei nutzbar ist.

Garten vom Mieter nicht nutzbar

Grundlegend ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 135/03 WuM 2004, 399). Danach können die Kosten der Gartenpflege auch dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Mieter den Garten nicht unmittelbar nutzen kann.

Es reicht aus, dass der Garten das Hausanwesen, in dem auch der Mieter wohnt, allgemein verschönert und damit zum Wohnwert des Gebäudes insgesamt und damit auch zum Wohnwert der einzelnen Mieterwohnung beiträgt. Der Garten zählt als Gemeinschaftsfläche. Gleiches gilt für einen Vorgarten. Auch diesen kann der einzelne Mieter nicht direkt nutzen. Vielmehr hat er nur einen indirekten Nutzen im Hinblick auf einen höheren Wohnwert.

Ein schöner Garten steigert die Wohnqualität. Er stellt einen wertbildenden Faktor für die Miete dar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der einzelne Mieter einen unmittelbaren oder nur einen mittelbaren Nutzen von der Gartenpflege hat.

Die Frage, ob der Mieter die Nebenkosten zahlen muss, ist getrennt von der Frage zu betrachten, ob ihm wegen der Nichtbenutzbarkeit des Gartens ein Minderungsanspruch zusteht (siehe unten).

Garten von nur einer Partei nutzbar

Anders ist es dann, wenn die ausschließliche Nutzung am Garten dem Vermieter, einem bestimmten anderen Mieter oder einem Dritten zugewiesen ist (BGH VIII ZR 135/03 WuM 2004, 399). Dann muss derjenige, der ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, auch die Kosten tragen. Denn durch die Zuweisung einer Sondernutzung, verliert der Garten seinen Charakter als Gemeinschaftsfläche.

Gleiches gilt, wenn der Garten auch der Öffentlichkeit zugänglich ist (LG Berlin GE 2004, 627).

Instandsetzungsarbeiten brauchte Mieter nicht zu bezahlen. Sie obliegen dem Vermieter.

Nichtbenutzbarkeit begründet Minderungsanspruch

Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter den Garten ausschließlich oder in Gemeinschaft mit anderen Mietern benutzen darf, steht ihm ein Minderungsanspruch zu, wenn er den Garten nicht nutzen kann, weil dieser beispielsweise versperrt oder völlig verwildert ist oder der Vermieter dort Baumaterial lagert. Dann erfüllt der Garten nicht dien ihm mietvertraglich zugewiesenen Zweck. Der Mieter zahlt Miete, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

Gleiches gilt, wenn der Mieter den Garten zwar nicht unmittelbar benutzen kann, der Garten aber wertbestimmend ist und in der Höhe der Miete seinen Niederschlag gefunden hat. Auch dann zahlt der Mieter Miete, ohne die entsprechende Gegenleistung zu erhalten.

Die Minderungsquote bestimmt sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.


49 Antworten auf "Garten nicht oder von einer Partei nutzbar – Wer zahlt die Nebenkosten?"

  • Marvin Heerr
    24. Februar 2016 - 19:04 Antworten

    Schönen guten Tag,

    Mein Problem ist…
    Meine Frau und ich wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Parteien. Von diesen 7 Parteien haben 5 Anspruch auf die Nutzung des Gartens. Und die erste Etage, also wir und unsere Nachbarn sind die anderen beiden, bei denen es im Mietvertrag untersagt es den garten nutzen zu dürfen, aber dennoch ist im Mietvertrag festgelegt, dass wir in den Nebenkosten für die Gartenpflege zahlen müssen. Nun die Frage, ist dies rechtens? Desweiteren ist es ein Privatvermieter, dem das Haus gehört und sein Sohn ist auf MiniJobbasis für die Gartenpflege eingestellt, doch unser Garten sieht katastrophal aus. Das Laub wird nicht weggemacht, die Blumen verrotten, Rasen ist uneben und von Löchern übersät. Und dennoch verlangt er 1.560 € im Jahr dafür und dies ohne genaue Auflistung, sondern mit der einzigen Aussage, dass sein Sohn auf Minijobbasis für die Pflege eingestellt ist.

    Ich danke im voraus für Antworten.

    Fam Heere

    • Dennis Hundt
      25. Februar 2016 - 00:19 Antworten

      Hallo Marvin,

      Ihre Frage wird oben im Artikel beantwortet. Genau damit befasst sich der Text.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Björn
    13. Mai 2016 - 11:10 Antworten

    Guten Tag zusammen,

    ein interessantes Thema, welches im Zuge der gerade eingetroffenenen Nebenkostenabrechung von Interesse ist.
    Folgene Situation:
    Wir wohnen in einem 6-Parteien-Haus. Der größte Teil des Gartens ist nur den 2 Parteien des Erdgeschosses zugänglich, da dieser mittels Zaun von der der Allgemeinheit zugänglichen Hofeinfahrt abgetrennt ist – der Vermieter bewohnt brisanterweise einer der zwei EG-Wohnungen und schliesst die restliche Gemeinschaft daher vom Garten aus.
    Dennoch wird in der eine Gartenpauschale i.H.v. 65EUR p.a.abgerechnet, welche m.E.und wie im Artikel beschrieben komplett unzulässig ist. (Pausachale, da alle Arbeiten vom Vermieter selbst erledigt werden etc…)

    Um wieviel Prozent kann ich diese 65 EUR kürzen, wenn ich mich darauf berufe, lediglich die ca. 6 qm der Hofeinfahrt als “Garten” zu berücksichtigen, da die restl.ca. 250 qm nicht zugänglich sind?

    Besten Dank für eine Einschätzung

    Bjorn Brand

    • Dennis Hundt
      13. Mai 2016 - 17:36 Antworten

      Hallo Björn,

      ich würde nicht einfach kürzen, sondern um Korrektur der Nebenkostenabrechnung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ute Weisenberger
    25. September 2016 - 21:23 Antworten

    Guten Abend,

    wir wohnen in einem 5-Parteienmiethaus (seit 04/2014). Nun haben wir das erste Mal für 2015 Gartenpflege in der Abrechnung stehen. 2016 wurden die Hecken zu den Hofeinfahrten und Straße hin und zu unserer Garage (die auf einem andren Grundstück stehr – und somit auch die betroffenen Hecke) zurück geschnitten. Für 2015 ist uns nur bekannt, dass über der Garage einer anderen Mietpartei die Baumäste beauftragt durch unseren Vermieter zurück geschnitten wurden (wohl wurde auch das betr. Garagendach von den Nadeln befreit) Die betr. Bäume stehen nicht auf dem Grundstück unseres Miethauses. Nutznießer von dieser Aktion war alleine der Mieter, dessen Garage (in die es wohl auch rein geregnet hatte) sich unter diesen Bäumen befindet.

    So stellt sich uns nun die Frage, ist es überhaupt rechtens, diese Kosten als Gartenpflege allen Mietern aufzulasten? wobei wir von den über 400,00€ aufgrund Whg.größe einen Anteil von 137,00€ übernehmen sollen..

    Wir wären dankbar, wenn wir eine hilfreiche Antwort finden könnten.

  • Ute W.
    25. September 2016 - 21:33 Antworten

    Guten Abend,

    wir wohnen in einem 5-Parteienmiethaus (seit 04/2014). Nun haben wir das erste Mal für 2015 Gartenpflege in der Abrechnung stehen. 2016 wurden die Hecken zu den Hofeinfahrten und Straße hin und zu unserer Garage (die auf einem andren Grundstück steht – und somit auch die betroffenen Hecke) zurück geschnitten. Für 2015 ist uns nur bekannt, dass über der Garage einer anderen Mietpartei die Baumäste beauftragt durch unseren Vermieter zurück geschnitten wurden (wohl wurde auch das betr. Garagendach von den Nadeln befreit) Die betr. Bäume stehen nicht auf dem Grundstück unseres Miethauses. Nutznießer von dieser Aktion war alleine der Mieter, dessen Garage (in die es wohl auch rein geregnet hatte) sich unter diesen Bäumen befindet.

    So stellt sich uns nun die Frage, ist es überhaupt rechtens, diese Kosten als Gartenpflege allen Mietern aufzulasten? wobei wir von den über 400,00€ aufgrund Whg.größe einen Anteil von 137,00€ übernehmen sollen..

    Wir wären dankbar, wenn wir eine hilfreiche Antwort finden könnten.

    • Dennis Hundt
      26. September 2016 - 16:37 Antworten

      Hallo Ute,

      ich kann die Situation aus der Ferne leider nicht beurteilen. Aber wenn es sich um Allgemeinflächen (und nicht um einen Privatgarten) handelt, sehe ich erstmal keinen Grund, warum es keine umlegbaren Nebenkosten sein sollten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten
    1. Januar 2017 - 03:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielleicht könnten Sie zum folgenden Fall kurz etwas konkreter Stellung beziehen. Ursprünglich ein Einfamilienhaus, bei dem das Obergeschoss fremdvermietet wird. Es wurde bei Vertragsabschluss geäußert, dass der Garten nicht benutzt werden darf. Faktisch gibt es auch keinen Zugang für den Mieter des Obergeschosses (nicht mal, indem er über irgendeinen Zaun klettern würde). Die Eigentümer im Erdgeschoss haben eine große Terrasse zum Garten hin und nutzen alleine den gesamten Garten. Könnten Sie jetzt behaupten, dass der Garten Gemeinschaftsfläche sei und nur der Mieter halt nicht nutzen darf (damit im Tenor des Urteils). Faktisch läuft es mithin ja auf eine alleinige Nutzung durch den Eigentümer hinaus (nur er hat physikalisch einen Zugang zum Garten, damit im Sinne des obiter dictum). Zudem wird bei alleiniger Nutzung durch den Eigentümer auf einer anderen Seite differenziert, ob es sich um einen Ziergarten oder Nutzgarten handelt. Ist diese Unterscheidung tatsächlich entscheidend?

    • Dennis Hundt
      1. Januar 2017 - 12:47 Antworten

      Hallo Carsten,

      in der Theorie lässt sich vielleicht darstellen, dass der Garten von niemanden nutzbar ist. Diese Aussage muss allerdings auch der Praxis entsprechen und im Zweifel rechtlich geprüft werden. Viel mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht schreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus Altmann
    2. Juni 2017 - 17:32 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einen EFH, welches gemietet ist. Die Betriebskosten werden über einen Umlageschlüssel aufgrund der Wohnfläche umgelegt. Soweit so gut. Der Vermieter sieht nun ein ganzes Wohnviertel als eine Einheit an und legt die Grünpflege auf alle Mieter in diesem Viertel um. Wir als Mieter des EFH pflegen den Garten und Vorgarten selbst und habe direkt auf dem Grundstück auch keinen Baum stehen. D.h wir zahlen für etwas, was mehrere hundert Mieter von uns entfernt als Grünarbeiten gemacht wurde. Darf der Vermieter das? Aus dem Mietvertrag geht nicht hervor, dass eine so große Abrechnungseinheit gebildet wurde.
    Mit freundlichen Grüßen
    Marcus Altmann

    • Dennis Hundt
      4. Juni 2017 - 14:37 Antworten

      Hallo Marcus,

      ich denke es kommt auf die gesamte Situation vor Ort an. Nutzen Sie den anderen Garten? Könnten Sie diesen thomistisch nutzen? Ist Ihr Garten abgetrennt? Nutzen Sie Wege durch den anderen Garten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oberrröder. Jessica
    1. September 2017 - 11:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen in einem Altbau und wurden mit einer horrenden Nebenkostenabrechnung hinsichtlich Gartenpflege bedacht. In unserem Hof gibt es neben Sträucher/Hecken an unseren Parkplätzen/Müllentsorgung noch einen richtigen kleinen Garten mit hohen Bäumen und vielen Sträucher/Blumen, die sich sich ausschließlich auf einer verpachteten Gewerbefläche in dessen Biergarten befinden. Es handelt sich um eine Tapasbar. Eine private Nutzung dieser Fläche ist für uns als Mieter ausgeschlossen. Es sei denn man fragt außerhalb der Öffnungszeiten mal an, dass man die Bierbänke für ein bis drei Stunden grillen nutzen kann. Das haben wir als einzige Mieter im Haus in 2016 nach Rücksprache mit dem Pächter 2x gemacht. In 2017 ist es auf Grund der durchgängigen Öffnungszeit eh nicht mehr möglich. Der Eigentümer besaß die Frechheit in unserem persönlichen Gespräch darauf hinzuweisen, dass wir den Garten “genutzt” hätten und darüber hinaus für den grünen Blick zahlen müssten, der doch sehr schön sei.

    Aber: alle Mieter wurden neben der Parkplatzgestrüpp und Müllheckenpflege an den Gartenpflegekosten der beschriebenen verpachteten Biergartenfläche Baumschnitt und Gehölzerpflege für den “grünen Blick” nach Verteilerschlüssel pro Kopf beteiligt. Was für uns als einzige 3köpfige im Haus am teuersten ist.

    Ich habe bereits bei unserem Widerspruch angegeben, dass durch die Exklusivität der Verpachtung dieser Gartenfläche als Biergarten auf uns als Mieter keine Garteninstandhaltungs-und instandsetzungkosten umgelegt werden dürfen.

    Wie bewerten Sie das?

    Herzlichen Dank.

    Beste Grüße
    Jessica

    • Oberrröder. Jessica
      1. September 2017 - 12:05 Antworten

      noch einen Nachtrag: kann man eigentlich von Gartenpflege sprechen, wenn an unseren Parkplätzen an der Mauer entlang Sträucher und Kletterpflanzen wachsen und um die Müllstation eine Hecke rundherum angelegt worden ist statt einer Mauer? das ist doch kein Garten bzw pflege? oder ist das auch grüner Blick?

      • Dennis Hundt
        1. September 2017 - 14:22 Antworten

        Hallo Jessica,

        wenn Sie sich für die Nutzung beteiligen sollten, dann m.E. über den Pächter. Ansonsten sagt der Artikel, wie die Lange aussieht, wenn der Garen nur von einem Mieter nutzbar ist.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Paul Small
    24. November 2017 - 16:42 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einer Mietwohnung, außerdem sind noch zwei andere Mietwohnungen im Haus. Im Mietvertrag steht, dass die Mieter für die Kosten der Gartenpflegearbeiten aufkommen müssen. Im Haus hat nur der Mieter der Kellerwohnung Zugang zum Garten, d. h. wir selber im Dachgeschoss haben dazu keinen Zugang und auch nichts darüber im Mietvertrag stehen. Es ist lediglich ein “Vorgarten” vorhanden, welchen man nicht betreten kann. Es ist lediglich eine Hecke am Straßenrand vorhanden, die ein bis zweimal im Jahr vom Vermieter beschnitten wurde. Dieses Jahr wurde diese Arbeit dann zum ersten Mal von einer Fremdfirma durchgeführt. Der Vermieter verlangt insgesamt rund 1500 Euro und legt in der Nebenkostenabrechnung pro Mietpartei eine Pauschale von 30 Euro monatlich fest.
    Dies sehe ich absolut als Abzocke an, da…

    A: wir keinen Garten benutzen können.
    B: die Beschneidung einer Hecke im Vorgarten keine 1500 Euro jährlich kosten kann.

    Gibt es so etwas wie einen Höchstbetrag, was ein Vermieter für so etwas berechnen kann?

    Beste Grüße und Danke im Voraus

    Paul

    • Dennis Hundt
      25. November 2017 - 10:54 Antworten

      Hallo Paul,

      lassen Sie sich die Kosten für das Schneider der Hecke nachweisen und verweisen Sie darauf, das die Kosten für die Gartenpflege nicht umgelegt werden können, wenn nur ein Mieter das Nutzungsrecht am Garten hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Brian
    2. Mai 2018 - 15:31 Antworten

    Ich wohne seit 2013 in einem 3 Parteien Haus. September 2017 habe ich die erste Nebenkostenabrechnung für 2016 bekommen in der die Gartenpflege in Höhe von 180 Euro aufgeführt ist. Gestern habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2017 erhalten mit dem gleichen Betrag für die Gartenpflege. Im Mietvertrag steht nichts von Gartennutzung erlaubt oder Verboten. Die Gartenpflege wird von einer Partei ausgeführt im 1. Stock ausgeführt.
    Die Partei hat auch die Verantwortung für den Garten und nutzt den Garten am meisten. Ich weiß nicht ob diese Partei eine schriftliche Nutzungserlaubnis hat aber eine mündliche mit Sicherheit.

  • Elena
    20. Mai 2019 - 19:23 Antworten

    Hallo. Wir wohnen in einem 2-Parteien-Miethaus. Eine Partei nutzt den Garten und dieser steht mit Spielgeräten und Gartenmöbel soweit voll, sodass wir ihn nicht nutzen können. Ebenfalls kommt niemand um den Garten zu pflegen. Das Pflegen macht nur die Partei, die den Garten auch nutzt.
    Nun werden uns jedoch die Gartenpflege-Kosten zur Hälfte in Rechnung gestellt.
    Ist das so ok?
    Danke.

  • Friedrich Leufer
    12. Juli 2019 - 17:11 Antworten

    Wir wohnen in einem 7 Familienhaus in der 3.Etage, haben keinen Zugang zum Garten und wenn, höchstens durch die Wohnung der beiden Parterrewohnungen .Wir zahlen trotzdem Gartenpflege. Ausserdem zahlen wir für Wasseruntersuchung. Ist dies alles Rechtens.

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2019 - 08:23 Antworten

      Hallo Friedrich,

      auf die Gartenproblematik geht der Artikel oben gut ein. Hier finden Sie Infos zur Legionellenprüfung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau K.
    2. September 2019 - 22:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Haus besteht aus 10 Wohneinheiten und 3 Eigentümern. Die Hoffläche hinter dem Haus (ist als Garten angelegt) ist laut Teilungserklärung Gemeinschaftsfläche mit Sondernutzungsrecht für die beiden EG-Wohnungen (2 Eigentümer). Wir anderen Mieter haben keinen Zutritt zu diesem Garten, d.h. er wird ausschließlich von den 2 Eigentümern bzw. ihren Mietern genutzt.

    Im Jahr 2018 fand für einen Baum in diesem Garten ein sehr aufwändiger Baumschnitt statt.

    Können diese Kosten nun auf alle Mieter umgelegt werden oder müssen die 3 Eigentümer die Kosten tragen?

    Falls die 3 Eigentümer die Kosten tragen müssen, kann der Eigentümer unserer Wohnung entscheiden, die Kosten an uns als Mieter (wir haben keinen Zugang zu der Gartenfläche) umzulegen?

    Haben Sie vielen Dank für eine Klarstellung!

    Herzliche Grüße, Frau K.

    • Dennis Hundt
      4. September 2019 - 06:53 Antworten

      Hallo Frau K.,

      wie es sich verhält, wenn der Garten nur ein einzelnen Parteien nutzbar ist, lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Hofmann
    10. Januar 2020 - 10:53 Antworten

    In diesem Zusammenhang wäre ich für folgende Beantwortung dankbar. Eine neue Mieterin hat – ohne zu fragen – bei Einzug 15 größere Pflanzkübel im Vorgarten aufgestellt. Des lieben Friedens willen habe ich der Nutzung bis zum Herbst zugestimmt.
    Als der Gärtner sich ankündigte, mussten diese aber weg – seitdem ist die beleidigt und grüßt nicht mehr.
    Die Gartenpflege zahle ich alleine, im Mietvertrag ist von Gartennutzung nicht die Rede.
    Muss ich das weiter hinnehmen?

    • Dennis Hundt
      10. Januar 2020 - 11:40 Antworten

      Hallo Andrea,

      was genau meinen Sie? Die Mieterin ist beleidigt… daran werden Sie vielleicht nicht viel ändern können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schmid Melanie
    12. Januar 2020 - 14:26 Antworten

    Guten Tag,

    wir wohnen in einem 3-Parteien Haus im DG. In unserer Nebenkostenabrechnung werden uns nun die gesamten Wasserkosten, die zur Gartenbewässerung entstanden sind in Rechnung gestellt (anteilig der Wohnfläche). Wir dürfen den Garten nicht nutzen, da ein Sondernutzungsrecht der Mieter im EG besteht. Müssen wir trotzdem für die Kosten aufkommen?

    Danke & viele Grüße
    Melanie Schmid

    • Dennis Hundt
      13. Januar 2020 - 12:54 Antworten

      Hallo Melanie,

      der Artikel oben beantwortet Ihre Frage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Herr S.
    20. Januar 2020 - 15:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einem 2 Familienhaus (Vorderhaus Strasseneingang, ohne Vorgarten. Zwischen mir und dem Hinterhaus sind gepflasterte Flächen auf dem ich ein paar Topfflänzen und das Autos (für 35 EUR/Monat) stehen habe).

    Bei Vertragsabschluss war der Garten noch nicht Parkplatz.
    Nach Mietvertrag wird die Grundsteuer anteilig auf die Wohnfläche der beiden Häuser umgelegt. Eine
    Gartennutzrecht habe ich nicht.

    Nun ist hinter dem Hinterhaus ein großer Garten, vielmehr ein Parkplatzrasen (Kunststoffgitte eingelassen) und eine Sauna, neben dem Hinterhaus 2 weitere Parkplätze in Nutzung des Vermieters (der im Nebenhaus wohnt).

    Eine Sichtverbindung zum Garten habe ich nur bei Duchsicht duch das Hinterhaus. Der Garten ist nicht der Allgemeinheit zugänglich.

    Nach Rücksprache mit dem Vermieter ist er bereit, die Grundsteuer um 22EUR/ Jahr zu kürzen für seine Parkplatznutzung.

    Er beteiligt sich zu einem Drittel am Allgemeinstrom (Hofeinfahrtleichten, el.Toröffnung).

    Gibt eine Deckelung der zulässig Betriebskosten für nicht gemietete / nutzbare Gärten ?

    Viele Grüße St.

    • Dennis Hundt
      20. Januar 2020 - 16:01 Antworten

      Hallo Herr S.,

      die Kosten für Flächen die nur einer Partei zugänglich sind, müssen von dieser Partei getragen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus Koerper
    29. Juni 2020 - 21:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einem Apartment (35qm) innerhalb eines Mehrfamilienhauses, welches von 3 Mietparteien bewohnt wird.

    Dabei handelt es sich um zwei Apartments und eine ca. 3-5 Zimmer Wohnung, die von dem Sohn, der Schwiegertochter und 2 Enkeln des Vermieters bewohnt wird. Im Mietvertrag ist für die Gartenpflege eine Abrechnung nach Wohnfläche festgehalten, jedoch wurde der Gesamtbetrag in der Betriebskostenabrechnung einfach gleichmäßig auf alle 3 Mietparteien verteilt.

    Mündlich hat mir zwar mein Vermieter gestattet den Garten zu nutzen, jedoch besitze ich keinen Gartenschlüssel und der Garten wird nur durch seine Familie genutzt. Dies würde ich sogar als informelle Vereinbarung sehen. Weiterhin erfolgt aktuell die Gartenpflege durch die Familie des Vermieters.

    Entsprechend Ihres Artikel muss nur die Mietpartei die Kosten tragen, welche ein ausschließliches Nutzungsrecht hat. Dies ist zwar schriftlich nicht festgehalten, aber die gelebte Praxis untermauert dies ja.

    • Dennis Hundt
      6. Juli 2020 - 09:25 Antworten

      Hallo Klaus,

      genau, wenn der Garten von allen nutzbar ist, muss nach Mietvertrag (also nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Wenn nur eine Partei den Garten nutzen kann/darf, dann trägt dieser Mieter auch die Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bruno De Rop
    1. August 2020 - 18:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    es um die Kosten der Gartenpflege.
    Ich wohne in der 1. Etage eines 2 Familienhauses, im Erdgeschoss wohnt der Vermieter
    und die Souterrain-Wohnung ist auch vermietet.
    Ich habe in meinen Mietvertrag stehen, dass die Kosten zur Gartenpflege umlagefähig sind.
    Dies steht nicht im Mietvertrag der Souterrain-Wohnung.
    Beide Parteien können den Garten nutzen.
    Situation bisher: Ich zahle die Kosten der Gartenpflege, die Mieter der Souterrain-Wohnung nicht.
    Ist das so rechtens?

    • Dennis Hundt
      2. August 2020 - 20:39 Antworten

      Hallo Bruno,

      Sie zahlen in diesem Fall auch nur anteilig für Ihre Wohnung, z.B. nach Wohnfläche. Die Kosten für die Souterrainwohnung trägt dann der Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk F.
    5. Dezember 2020 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne seit April 2015 in einem 3 Parteien Haus. Im Mietvertrag steht nichts von Gartennutzung weder erlaubt noch Verboten.
    Die Gartenpflege wird von einer Mietpartei DG Wohnung ausgeführt, und alleinig genutzt (beansprucht), aber Gartenpflege soll nach §4 Punkt 10. Miete im Mietvertrag Anteilig bezahlt werden.
    Die Gesamtkosten sind 180,- € . (im Mietvertrag §27 Sonstige Vereinbarungen Diese Arbeiten werden zurzeit von Fam. xxx übernommen und dem bei den Nebenkosten abgerechnet)
    Vermieter hat bei den NK Abrechnung 2015 – 2018 nicht 1/3 Anteilig sondern 1/2 (90,- €Nachbar über mir und 90,- € mir, DG Wohnung wird nichts berechnet, was ich jährlich moniert habe, ohne Erfolg.
    Vermieter meint jedes mal es sei so richtig, es wird ja bei denen im DG wo den Garten pflegen mit den Nebenkosten abgerechnet, es kommt aufs Gleiche raus, aber ich kann um die 90,- € erhöhen und dann haben sie was sie wollen, 1/3 Anteil ob ihnen das Recht ist und auch bezahlen können wage ich zu bezweifeln, und dann kommt es auch aufs Gleiche raus, dem habe ich auch widersprochen, das es egal wie er es will nicht aufs Gleiche raus kommt und nicht richtig ist)
    In der letzten NK Abrechnung 2019 ist der Vermieter einfach hingegangen und hat dann einfach um 90,- € erhöt Gesamt jetzt 270,- € berechnet wird weiterhin meinen Nachbarn über mir 90,. € und mir 90,. € und denen im DG dann wohl jetzt auch.
    1.
    Wenn ich richtig rechne, Gesamtbetrag 180,- € Gartenpflege steht in den Nebenkostenabrechnungen, 90,- € berechnet er meinen Nachbarn über mir, und mir, DG nichts, und DG bekommt die 180,. € über deren Nebenkosten abgerechnet, da diese ihren 1/3 Anteil nicht bezahlen müssen haben sie ein Plus von den 180,- € und 90,- € weniger Nebenkosten berechnet bekommen als 270,- € wo in der Nebenkostenabrechnung aber nur Gesamt 180,. € an Kosten angefallen sind. Eine Rechnung/Quittung/Beleg über die angefallenen Kosten (wie Vermieter mit denen Nebenkosten abrechnet) will er mir auch nicht vorlegen.

    2. Muss ich überhaupt die Gartenpflege bezahlen, wenn im Mietvertrag das Feld Garten frei ist, und auch keine Zusatzvereinbarung getroffen wurde, das ich den Garten nutzen darf.

    Über Antwort würde ich mich freuen, Vorab vielen dank für Ihre Mühe

    Mit freundlichen Grüßen
    Dirk F.

    • Dennis Hundt
      5. Dezember 2020 - 20:48 Antworten

      Hallo Dirk,

      wenn Sie den Garten nutzen können, müssen Sie auch die Kosten tragen. Wenn die Kosten bei 180 Euro liegen, müssen Sie 1/3 bzw. nach vereinbarten Umlageschlüssel zahlen. Der Vermieter muss belegen können, wie er auf die 180 Euro bzw. auf die 270 Euro kommt. Sie müssen m.E. zahlen und liegen mit Ihren Berechnungen auf der richtigen Seite.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Krieger
    27. Mai 2021 - 12:10 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,
    Wir wohnen seit letzten Sommer in einem zwei-Familien-Haus, die Vermieterin (82) wohnt unten und wir oben. Wir dürfen den Garten, der aussieht wie eine Parkanlage, nicht nutzen. Im Mietvertrag haben wir ausgeschlossen, ihr “etwas zu helfen”. nachdem wir eingezogen waren, hat sie uns gebeten, uns an den Kosten der Gartenpflege zu beteiligen, was wir zugesagt haben. Nun treibt die Gartenpflege “Blüten”, der Rasen wird alle 14 Tage gemäht, auch bei Regen, die Hecke, die in den letzten 20Jahren 5 Meter hoch gewachsen ist, soll geschnitten werden, die Gehplatten vor dem Haus und zu den Mülltonnen sind ohne Not erneuert worden weil sie das schöner findet und an allen sollen wir uns beteiligen. Es fallen schon jetzt jeden Monat 80 € für die Gartenpflege an, weil die Gärtner immer zu zweit erscheinen und die Stunde pro Mann 20 € kostet. Wo liegt denn da die Grenze für uns?

    • Dennis Hundt
      27. Mai 2021 - 16:55 Antworten

      Hallo Petra,

      wenn der Garten nur von einer Partei genutzt wird, dann trägt auch nur diese Partei die Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Krieger
    27. Mai 2021 - 12:14 Antworten

    Herr Hundt, hab im Eifer des Gefechtes vergessen, mich zu verabschieden.
    Über Antwort würde ich mich freuen und vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Petra Krieger

  • Luca
    12. Dezember 2021 - 19:19 Antworten

    Moin Herr Hundt ich habe auch eine Frage,
    ich habe einen Garten den ich selber Pflege. Ich bezahle seid Jahren 33,00 € Miete dafür im Jahr.
    Jetz will er dafür die Grundsteuer für 500m² Garten von mir haben. Darf er das.
    Mit freundlichen Grüßen
    Benaldo Luca

    • Dennis Hundt
      12. Dezember 2021 - 19:32 Antworten

      Hallo Benaldo,

      schauen Sie in Ihren Mietvertrag – ist die Umlage der Grundsteuer dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luca
    12. Dezember 2021 - 20:08 Antworten

    Moin das ging aber schnell.
    Danke dort steht nichts.
    Er meinte das ich ja nur aleine den Garten nutzen darf. sonst will er den Garten nächstes Jahr für alle Mieter zugänglich machen.

    • Dennis Hundt
      13. Dezember 2021 - 07:36 Antworten

      Hallo Luca,

      im Mietvertrag ist mit großer Wahrscheinlichkeit verankert, dass die Grundsteuer (öffentliche Lasten) nach einem bestimmten Umlageschlüssel verteilt wird (z.B. Wohnfläche). An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Konrad Bäcker
    28. April 2022 - 21:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Vermieter hat während unseres Urlaubs Gartenarbeiten durchführen lassen, auch im Garten hinter dem Haus, der uns laut Vertrag zur alleinigen Nutzung überlassen wurde und womit die Verpflichtung zur Pflege des Gartens verbunden ist. Die Kosten hat er auf alle Mietparteien umgelegt. Ich vertrete die Auffassung, dass ich diese Kosten nicht tragen muss – ist das nach Ihrer Einschätzung korrekt?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Konrad Bäcker

    • Dennis Hundt
      29. April 2022 - 20:37 Antworten

      Hallo Konrad,

      sofern Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen, sehe ich keine Option einseitig von der Vereinbarung im Mietvertrag abzuweichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helene Bach
    9. Januar 2023 - 11:09 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich wohne in einem 3-Parteien-Haus zur Miete. Es gibt einen Garten, der vertraglich nicht Mietsache ist und eine Betriebskostenumlage, die sich auf die qm der Wohneinheiten bezieht. Die Vermieterin bewohnt eine der drei Einheiten.

    Der Garten kann von allen Parteien durchquert werden um zur Haustüre zu kommen, wir dürfen ihn aber nicht anders nutzen (mündlicher Hinweis der Vermieterin). Darüberhinaus war er im Kalenderjahr 2021 zum allergrößten Teil mit Absperrband “gesperrt”.

    In der Nebenkostenabrechnung taucht jetzt eine Summe zur Gartenpflege auf, die weit mehr als das Dreifache der Vorjahre beträgt, insgesamt knapp 1500€.

    Gibt es etwas, das wir rechtlich tun können oder können wir nur Einsicht in Rechnungen beantragen und, falls die korrekt sind, zahlen?
    Ist dieser Fall noch “Steigerung des Wohnwertes” oder schon “Alleinige Nutzung einer Partei”?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2023 - 13:57 Antworten

      Hallo Helene,

      Belegeinsicht ist immer der erste Schritt und macht Sinn. Vielleicht lässt es sich auch einfach mit einer Frage klären. Ob eine alleinige Nutzung vorliegt, kann ich von außen leider nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Friedhelm
    1. Mai 2023 - 20:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    folgende Situation. Ich wohne in einem 6 Parteien Mehrfamilienhaus in 1ner der 2 DG Wohnungen.
    im Mietvertrag habe ich eine Nebenkostenvorrauszahlung von 70 Euro monatlich zu zahlen ( letztes Jahr hatte ich eine Nachzahlung).
    Unter den im Mietvertrag aufgeführten Betriebskosten stehen ua. Hausreinigung, Hauswart, Gartenpflege aufgeführt und das dafür die 70 Euro monatl. zu zahlen sind.

    So weit so gut.
    Nun ist es hier aber so, dass der Vermieter hier mit einem Mieter ein Abkommen hat, dass dieser sich hier im die Gartenpflege kümmert, die Mülltonnen an die Straße stellt bei Abholung ( 5 Meter) also quasie den Hauswartdienst hier leistet. Hinter dem Haus befinden sich bei den 2 Parterre EG Wohnungen jeweils eine Terasse mit dahinter liegender Rasenfläche und zur Abgrenzung zum anderen Haus hin eine Lebensbaum “Hecke”.
    Diese Rasenfläche kann ich nicht nutzen, da ich mir das dort zu “Privat” erscheint. Niemand möchte sicherlich vor seiner Terasse ,den Nachbarn zb Barbequemässig rum tanzen haben.
    Die Rasenfläche wird von diesem einem Mieter der auch eine EG Wohnung dort hat, hin und wieder gemäht. In meinem Mietvertrag steht nichts darüber, dass ich diese Fläche dort nutzen darf oder nicht. Mir verbittet sich dieses aber schon rein Privat gesehen schon, dass ich dort zb grillen würde.

    Als ich hier einzog kam dieser Mieter direkt auf mich zu und sagte, dass er für seine “Dienste” hier monatlich 30 Euro bekomme und ich ihm das Geld überweisen solle.
    Dieses tat ich dann auch, aber inzwischen sind mir etliche Zweifel an der Rechtmässigkeit aufgekommen.
    Zb bin ich laut Mietvertrag mit gewissen Dingen wie der Reinigungs und Schneeräumpflicht verpflichtet, der Hausreiniging.
    Laut Hausordnung bin ich zur Reinigung der Kellertreppe, Kellerflure, Mülltonnenstandplatzes etc wechselweise mit den anderen Mitbewohnern verpflichtet, ebenso der Reinigung etwaiger Vorgärten nach näherer Anordnung des Vermieters, sofern darüber im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen wurde.

    Was mir sehr wichtig aufgrund Paragraph 823 BGB ist, dass an der Beseitigung von Schnee und Glatteis auch rechtlich Nichtverpflichtete aus Gemeinschaftssinn mitwirken sollten, namentlich dann, wenn der Verpflichtete abwesend oder arbeitsunfähig ist.

    Hier verlassen sich alle Mietparteien durch ihre freiwillige Zahlung an diesem einen Mieter darauf, dass Dieser das hier schon für Sie mit erledigt.
    Es besteht aber kein Vertrag seitens des Vermieters darüber, das dieser Mieter damit von Ihm beauftragt wurde. Auch erhält dieser Mieter vom Vermieter selber dafür kein Geld.
    Ebenso besteht kein Vertrag zwischen den Mietparteien die diesen Mieter für seine Dienste Geld überweisen, es ist lediglich eine Vereinbarung die da besteht.
    Mir fällt zudem seit letztes Jahr auf, dass die Gartenpflege sehr vernachlässigt wird.
    Die genannte Haftpflichtfrage liegt mir besonders am Herzen, denn falls etwas passieren sollte und ein Passant hier im Winter zb stürzt und dieser sogar Folgeschäden erleidet, dann haften JEDER hier Gesamtschuldnerisch, wenn er seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, Schnee und Eis zu räumen.
    Der einzigste der wahrscheinlich Haftungsfrei wäre, ist der Mieter der von allen Anderen Geld bekommt.

    Mir scheinen zudem 360 € jährlich die ich ihm zahle, viel zu viel zu sein., andere hier zahlen sogar 50 €Euro monatlich.
    Was würden sie in diesem gesonderten Fall tun? Dem Vermieter ist das alles bekannt und der sagte mir mal,dass ein Gartenunternehmen uns Mietern teurer käme. Das bezweifele ich aber sehr stark an, denn so viel zu erledigen gibt es hier in dem kleinen Vorgarten nicht.

    • Dennis Hundt
      2. Mai 2023 - 16:45 Antworten

      Hallo Friedhelm,

      ein derartiges vorgehen ist absolut unüblich. Ich würde (Voraus)Zahlungen für Nebenkosten ausschließlich an den Vermieter richten. Dieser ist Ihr Ansprech- und Vertragspartner.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Regina Becker
    16. Oktober 2023 - 10:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Problem ist, dass ich von meiner Wohnung aus einen zuzugeben sehr schönen Ausblick auf einen riesigen und gepflegten Garten habe, den jedoch weder ich, noch die anderen Mieter des Hauses benutzen dürfen. Der Garten zieht sich auch über das Grundstück des Hauses meines Vermieters (dieser wohnt ein Haus nebendran), der alleine mit seinen Familienangehörigen den Garten pflegt und diesen auch nur für sich und seine Familie benutzt. Allen anderen ist wie gesagt, die Nutzung untersagt.

    Ist das jetzt rechtgemäß, dass, wenn nur mein Vermieter und seine Familie den Garten benutzen, alle anderen aus unserem Haus die Gartenpflege zahlen sollen? Es steht zwar im Mietvertrag, dass die Gartenpflegekosten aufgeteilt werden, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass wir das zahlen müssen, wenn doch niemand von uns den Garten nutzt und nur er selbst sich und seiner Familie ein Sondernutzungsrecht gibt.

    Viele Grüße
    R. Becker

    • Dennis Hundt
      20. Oktober 2023 - 17:29 Antworten

      Hallo Regina,

      danke für den Beitrag. Ich denke der Artikel oben passt auf Ihren Sachverhalt. Bei Nutzung durch eine Partei, sind die Kosten nicht auf alle umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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