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Unterschied: Wohnungsstrom und Allgemeinstrom – Wer zahlt was?

Strom kostet Geld. Zwischen Wohnungsstrom und Allgemeinstrom gibt es einen Unterschied, so dass sich für den Mieter die Frage stellt, wer zahlt welchen Strom?

Nur im Idealfall vereinbaren Vermieter und Mieter einen Mietvertrag, in dem neben der Kaltmiete sämtliche Nebenkosten abgegolten sind. Dann erübrigt sich jede Streitfrage. Allerdings sind solche „Brutto-Vereinbarungen“ im Regelfall nur in Zwei-Familienhäusern erlaubt, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.

Ansonsten kann in Mehrfamilienwohnhäusern mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten der Stromverbrauch über eine Kostenpauschale mit der Kaltmiete abgerechnet werden. Auch dann sollten sich hinsichtlich des Stroms keine Streitigkeiten ergeben.

Allgemeinstrom zahlen alle Mieter

Im Regelfall legt der Vermieter den Stromverbrauch aber über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter im Haus um. Dann zahlt der Mieter den Stromverbrauch zusätzlich zur Kaltmiete. Dies betrifft gemäß § 2 Ziffer 11 Betriebskostenverordnung zunächst die Kosten des Allgemeinstroms.

Dazu gehören die Kosten der Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Räume, die Grundgebühren und die Miete für den Stromzähler. Außerdem kann der Vermieter die Kosten der Beleuchtung für die Außenanlagen und für alle Bewohner nutzbaren Gebäudeteile (Zugänge, Flure, Treppen, Dachböden, Waschküche, Fahrradkeller, Gemeinschaftsräume) auf die Mieter umlegen. Umgelegt werden können auch die Kosten für die Beleuchtung der Tiefgarage und der Parkplätze. Gleiches gilt für die Kosten für den Betrieb eines Notstromaggregats.

Da in der Betriebskostenverordnung nur die Stromkosten selbst erwähnt werden, kann der Vermieter die Kosten für ersatzweise eingebaute Lampen und Glühbirnen nicht ansetzen. Außerdem ist die Stromentnahme für andere Zwecke nicht erlaubt. Saniert der Vermieter das Gebäude, muss er die Stromkosten für den Betrieb technischer Geräte selbst zahlen.

Darüber hinaus kann der Vermieter die Kosten des Betriebsstroms für eine Gemeinschaftsantennenanlage oder der Einrichtungen für die Wäschepflege (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäscheschleudern, Bügelmaschinen, Wäschemangeln) auf die Mieter umlegen (§ 2 Nr. 15, 16 BetrKV).

Die Stromkosten für eine im Haus befindliche Sauna, einen Fitnessraum oder ein Schwimmbad muss der Mieter nur bezahlen, wenn er diese selbst nutzen kann und die Nutzung mietvertraglich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Beleuchtungskosten von Parkflächen, die nur einzelnen Mieter zur Verfügung stehen.

Wohnungsstrom sollte individuell abgerechnet werden = Mietersache

Wegen des Wohnungsstroms bestehen zwei Möglichkeiten. Im Regelfall ist die individuelle Abrechnung des Stromverbrauchs der Abrechnung mit einem pauschalen Betrag vorzuziehen. Bei der pauschalen Erfassung des Stromverbrauchs riskiert der Mieter, dass er den Stromverbrauch eines anderen Mieters, der eine Vielzahl elektrischer Geräte betreibt und sich in der Nutzung dieser Geräte wenig energiebewusst verhält, mit bezahlt, während er selbst energiebewusst lebt.

Eigener Liefervertrag mit Stromlieferanten

Der Mieter kann einen eigenen Liefervertrag mit dem Stromversorgungsunternehmen abschließen und seinen individuellen Stromverbrauch direkt mit dem Lieferanten abrechnen.

In der Wahl des Lieferanten ist er frei. Er kann den für ihn günstigsten Anbieter auswählen und den Stromverbrauch über seinen Stromzähler abrechnen. Für den voraussichtlich anfallenden Stromverbrauch entrichtet der Mieter gegenüber dem Stromlieferanten monatliche Abschlagszahlungen.

Die Strompreise verändern sich ständig, ein Vergleich der Stromanbieter über renommierte Portale macht Sinn und kann für den Mieter die gesamten Wohnkosten senken. (Hier darf als Anregung nicht fehlen, dass natürlich auch Vermieter die Preise für den Allgemeinstrom vergleichen dürfen / sollten und so die Nebenkosten senken können).

Vermieter ist Vertragspartner des Stromlieferanten

In der anderen Variante ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter Vertragspartner des Stromlieferanten. Dann legt der Vermieter den individuell abzurechnenden Stromverbrauch im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter um. Zuvor zahlt der Mieter auf den voraussichtlichen Stromverbrauch monatliche Vorauszahlungen, die im Rahmen der Jahresnebenkostenabrechnung konkret abgerechnet werden müssen.

Der Stromverbrauch des Mieters in dieser Variante im Regelfall durch einen individuellen Stromzähler erfasst. Ist kein solcher Stromzähler installiert, muss der Vermieter den Stromverbrauch anderweitig erfassen. Dazu kann er als Verteilerschlüssel auf die Wohnfläche oder die Personenzahl in der Mieterwohnung abstellen und den Stromverbrauch im Verhältnis der Wohnfläche des Mehrfamilienhauses auf den einzelnen Mieter umlegen.

Leerstand geht zu Lasten des Vermieters

Stehen in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen leer, fällt der über diesen Stromzähler erfasste Stromverbrauch dem Vermieter zur Last. Den Stromverbrauch kann er nicht auf die anderen Mieter umlegen. Gleiches gilt für den Allgemeinstrom. Auch diese Kosten gehen zu Lasten des Vermieters, so lange, bis die Wohnung wieder vermietet ist.

Sie auch: Nebenkostenabrechnung bei Leerstand

Allgemeinstrom und Wohnungsstrom ist aufzuteilen

In der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zwischen Allgemeinstrom und Wohnungsstrom unterscheiden. Eine Position „Strom allgemein„ oder „Allgemeinsstrom“ genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss aufteilen.

Gleiches gilt, wenn sich in einem Mietobjekt Wohnungen und Gewerberäume befinden, insbesondere dann, wenn der Gewerbebetrieb aufgrund der besonderen Nutzung höhere Stromkosten verursacht.

Mieter darf zeitgemäße Stromversorgung erwarten

Im Hinblick auf die Stromversorgung kann der Mieter erwarten, dass der Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte gewährleistet wird. Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Haus oder eine Wohnung zu modernisieren und auf den jeweils neuesten technischen Standard zu bringen. Eine Mindestversorgung muss aber unabhängig von der Bauweise des Gebäudes oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein möglich sein.

Üblicherweise umfasst der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung, dass zumindest größere Haushaltsgeräte wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche elektrische Geräte (Staubsauger, Fernseher, Musikanlage) in der Wohnung benutzt werden können.

Zur zeitgemäßen Nutzung der Wohnung gehört außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur die Beleuchtung, sondern auch den Betrieb kleinerer elektrischer Geräte über eine Steckdose gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass der Mieter eine Wohnung in dem Zustand übernommen hat, in dem er sie besichtigt hat. Steht dieser zeitgemäße Standard nicht zur Verfügung, ist der Vermieter ausnahmsweise zur Modernisierung und Anpassung an die zeitgemäßen Verhältnisse verpflichtet.

48 Antworten auf "Unterschied: Wohnungsstrom und Allgemeinstrom – Wer zahlt was?"

  • Chris Einenkel
    24. Juni 2016 - 22:44 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Abrechnung des Allgemeinstroms.

    Ich wohne in einem Haus mit sieben anderen Mietparteien. Der Stromverbrauch für die Lampen im Treppenhaus werden anteilig (also durch 8) berechnet, was ja richtig ist.
    Vor kurzem hatte jedoch ein Mitmieter einen Wasserschaden. Der Kondenstrockner, welcher mehr als 40 Tage 24 Stunden am Tag lief, wurde an eine Steckdose für den Allgemeinstrom angeschlossen, sodass ich bei der Nebenkostenabrechnung von 2016 ca. 10€ bezahlen müsste.
    Ist es rechtlich okay, wenn mir das angerechnet wird oder kann ich mich weigern, den Betrag zu zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dennis Hundt
      25. Juni 2016 - 08:58 Antworten

      Hallo Chris,

      Stromkosten für Renovierungen oder für eine Trocknung nach einen Wasserschaden werden in der Regel separat erfasst und auch zusammen mit der Renovierung abgerechnet (nicht mit den Nebenkosten).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Kleinert
    3. Oktober 2016 - 14:32 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende Frage. Im Mietvertrag wurde der Verbrauchsstrom (nicht Allgemeinstrom) nicht erwähnt bzw. umgelegt. Es wurden nur die Betriebs- und Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung umgelegt. Es gibt auch keinen Stromzähler den ich direkt beim Versorger anmelden könnte. Auch die monatlichen Vorauszahlungen beziehen sich nur auf die Betriebs- und Nebenkosten. Der Vermieter rechnet nun Verbrauchsstrom anhand eines Zwischenzählers ab. Ist dies zulässig? Es wurden zwei Abrechnungen erstellt. Einmal die Betriebs- und Nebenkosten unter Berücksichtigung der Betriebs- uns Nebenkostenvorauszahlungen und einmal die Verbrauchsstromabrechnung, hier gab es ja keine Vorauszahlungen, da nichts vereinbart wurde.

    Vielen Dank im Voraus…

    • Dennis Hundt
      3. Oktober 2016 - 16:24 Antworten

      Hallo Sabine,

      grundsätzlich trägt der Vermieter die Nebenkosten, deren Umlage nicht im Mietvertrag vereinbart ist. Auf der anderen Seite zählt der Wohnungsstrom im Normalfall zu den Kosten, die der Mieter direkt mit dem Versorger abrechnet. Lassen Sie den Sachlage im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    12. Oktober 2016 - 10:20 Antworten

    Hallo,
    Ich habe folgende Frage:
    Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, welches überwiegend von Eigentümern bewohnt wird. Wir haben den üblichen Allgemeinstromzähler für Treppenhaus und den allgemeinen Kellerbereich, dort befindet sich auch ein Trockenraum. In diesem wollen die einen Eigentümer den Geburtstag des Kindes feiern -was an sich auch ok ist – daher wurden die anderen Nachbarn durch ein Schreiben “gebeten“ an diesem Tag keine Wäsche dort aufzuhängen.
    Da dieser Raum der Allgemeinheit gehört wie ist es da mit den Stromkosten?
    Im Keller ist es bekanntlich dunkel, daher wird das Licht dort im “dauereinsatz“ sein, zudem werden diese wahrscheinlich auch für gewisse Wärme sorgen müssen da schliesslich Kinder Anwesend sein werden d.h. Heizstrahler…sowie Musik u.s.w. zur Unterhaltung.

    Wie ist dann die Sachlage?

    • Dennis Hundt
      12. Oktober 2016 - 14:52 Antworten

      Hallo Susanne,

      sprechen wir hier über wenige Cent pro Wohnung oder über höhere Stromkosten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander
    18. Oktober 2016 - 14:47 Antworten

    Hallo,

    Ich habe folgende Frage:
    Ich wohne in einem Haus mit 2 Parteien, es gibt jedoch nur einen Stromzähler welcher nach der Wohnfläche in der jährlichen Nebenkostenabrechnung aufgeteilt wird. In der Nebenkostenabrechnung werden alle Kosten mit ausnahem des Stroms vom 01.01. – 31.12. berechnet, beim Strom ändert sich der Zeitraum jedes Jahr mal kürzer als ein Jahr mal länger z. B. ein Jahr vom 05.02.2014 – 08.02.2014 und im nächsten vom 09.02.2015 – 04.02.2015. Müsste der Strom nicht wie alle anderen Kosten für den Zeitraum 01.01. – 31.12. berechnet werden?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Nadine
    20. Februar 2017 - 20:43 Antworten

    Guten Tag
    Ich lebe in einem 3- Familienhaus. Das Waschen und Trocknen der Wäsche wird durch alle Parteien geteilt. Nun hat ein Paar ein Kind bekommen und sie waschen mehrere Male die Woche 60 er und 90 er Wäsche mit Vorwäsche. Ich als single wasche nicht oft. Es sind schon nach 6 Mt. Mehr Stromkosten entstanden. Muss ich dies so hinnehmen?

    • Dennis Hundt
      21. Februar 2017 - 08:56 Antworten

      Hallo Nadine,

      allgemein kann ich schreiben, dass es Verteilerschlüssel gibt, die unabhängig von der Personenanzahl oder vom Verbrauch abgerechnet werden. Lesen Sie im Mietvertrag nach, welcher Verteilerschlüssel vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Avni Qekaj
    21. Februar 2017 - 17:57 Antworten

    Hallo Zusammen,

    bezüglich des Allgemeinstroms in einem Mehrfamilienhaus hätte ich eine Frage und bin über jeden Hinweis sehr dankbar. Der Allgemeinstrom (Treppenhausbeleuchtung, Außenbeleuchtung) wird nicht durch einen separaten Stromzähler erfasst, sondern läuft über den Stromzähler der Eigentümerwohnung und somit über den Vermieter. Wie kann der Stromverbrauch des Vermieters vom Allgemeinstrom im aktuellen Fall auseinanderdividiert werden. Gibt es hierfür rechtlich vertretbare Parameter an welche dieser sich orientieren kann, z.B. x% an Stromkosten können dem Allgemeinstrom zugerechnet werden etc.

    Für eure Rückmeldung möchte ich mich im Voraus bedanken.

    Beste Grüße
    A. Qekaj

    • Dennis Hundt
      22. Februar 2017 - 11:11 Antworten

      Hallo Avni,

      ein Zwischenzähler wäre ideal. Ansonsten müsste man sich gezwungenermaßen an Durchschnittswerten orientieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Heinz Gruber
      24. März 2021 - 20:25 Antworten

      Sehr geehrter Herr Qekaj,

      man sollte jedoch auch beachten, dass manchmal an jedem Zähler der Mietparteien ein anderer Teil des Allgemeinstroms hängt und damit der Allgemeinstrom bereits verteilt ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Gruber

  • Frank
    24. Februar 2017 - 16:14 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Abrechnung des Stromverbrauchs.

    Folgender Sachverhalt:

    Gewerbeimmobilie, Mietvertag weist Mietkosten mit “Betriebskosten inklusive” aus. Der Mieter hat zu den unstrittigen Stromverbräuchen die das gesamte Objekt verbraucht eine mittlerweile sehr hohen Verbrauch an Stromkosten auf seiner gemieteten Fläche.
    Ein separater Zähler hierfür ist vorhanden. Der Mieter beruft sich auf den Passus “Betriebskosten inklusive” und weigert sich den zusätzlich angefallen Stromverbrauch auf seiner abgegrenten Fläche zu zahlen.

    Wie kann man hier weiter vorgehen?

    Vielen dank im voraus.

  • Marc
    18. März 2017 - 00:47 Antworten

    Hallo, ich renoviere gerade eine Wohnung, in die ich im April als neuer Mieter einziehe.
    Dem Elektriker, der geprüft hat, ob die Steckdosen für die neue Küche alle korrekt abgesichert sind, ist etwas kurrioses aufgefallen. Wenn alle meine Sicherungen aus sind, haben meine Steckdosen in den energieintensivsten Zimmern noch Strom. Bei Betrachtung des Sicherungskastens ist aufgefallen, dass irgendein Vormieter (?) mein Stromkabel mit Isolierband schlecht verlängert hat und es zum Sicherungskasten des Allgemeinstroms läuft. Nach Ausschalten der Sicherung war auch der Strom der Wohnung unter uns weg. Auch hier wurde das Kabel verlängert.
    Wir zahlen über unseren Stromzähler also nur Spülmaschine, Backofen/Herd, das Licht im Schlafzimmer, Licht im Kinderzimmer und Strom und Licht vom Bad. Der Rest läuft über den Allgemeinstrom. Bei der Wohnung unter uns wird es ähnlich sein. Die Wohnung über uns ist nicht betroffen, zahlt aber natürlich den Allgemeinstrom mit.
    Ist der Vermieter verpflichtet das richten zu lassen? Kann ich gegen eine Nebenkostenabrechnung vorgehen, falls der Vermieter nichts unternimmt? Mit Allgemeinstrom hat das ja nichts mehr zutun und ich habe ihn ja vorher über den “Fall” informiert. Im Mietvertrag steht übrigens, dass ich meinen Strom über meinen eigenen Stromzähler an den Energieversorger zahle.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      18. März 2017 - 07:17 Antworten

      Hallo Marc,

      natürlich muss der Vermieter das m.E. repartieren lassen – ansonsten kann keine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    12. Mai 2017 - 16:58 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur privaten Nutzung von Steckdosen in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern mit Eigentümern und Mietern ,hier Parkdeck. Ich gehe doch sicher richtigerweise davon aus, dass die Nutzung einer Steckdose zum Laden einer Batterie nicht in Ordnung ist, da der Stromverbrauch über alle Parteien abgerechnet wird, Oder? Wir jedenfalls machen Software über unsere Kellersteckdose, die auch nur über uns abgerechnet wird.

    Gruss und jetzt schon Danke für die Antwort.

    Anne

  • Kullermann, Gottfried
    6. Februar 2018 - 20:22 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Abrechnung des Allgemeinstroms.

    Ich Wohne in einem Zweifamilienhaus mit separaten Zählern. Im Hausanschluss Raum hängt ein Frostwarner mit ca.500 Watt Leistungsaufnahme, außerdem ist auch die Treppenhausbeleuchtung und die Außenbeleuchtung (mit Bewegungsmelder) auf meinem Zähler.

    Es gibt auch keinen dritten Zähler zur Erfassung des Allgemeinstroms.

    Muss ich diese Kosten alleine bezahlen?

    Viele Grüße

    Gottfried

    • Dennis Hundt
      7. Februar 2018 - 15:54 Antworten

      Hallo Gottfried,

      diese Kosten müssen natürlich (rausgerechnet und) auf alle Bewohner umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver Kasper
    10. Februar 2018 - 16:21 Antworten

    Guten Tag

    Ich wohne in einem Block mit 7 Parteien. Ich besitze ein Electrofahrrad bei dem ich den Aku nicht entfernen kann, sodass ich diesen untem im Innenhof am Algemeinstrom aufladen muss. Ist dies zulässig oder muss ich mich da mit der Verwaltung in Verbindung setzen?
    Den nun hat einer der Mietparteien reklamiert und gesagt das er es der Verwaltung meldet wenn ich dies nochmals mache. Wie ist hier die Rechtslage?
    Ich währe ja auch berei diesen Strom denn ich gebrauche für das aufladen des Akus zu bezahlen aber dies ist ja kaum möglich zu messen.

    Liebe Grüsse
    Oliver

    • Dennis Hundt
      11. Februar 2018 - 10:45 Antworten

      Hallo Oliver,

      Sie nutzen den Allgemeinstrom für Ihr “Privatvermögen” – das ist natürlich nicht Sinn der Sache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten Thöne
    2. Juni 2018 - 14:49 Antworten

    Guten Tag,

    meine Vermietungsgesellschaft (betreut ein ganzes Wohnviertel) rechnet den Allgemeinstrom direkt mit einem Energieversorger ab. Offensichtlich sind aus unerfindlichen Gründen hier Zahlungsrückstände aufgetreten. Als Ergebnis hat der Energieversorger den Allgemeinstrom so abgeklemmt, dass in den umliegenden Häuser keine Warmwasserversorgung mehr möglich ist.

    Was ist zu tun? Darf der Energieversorger auf den Rücken der Mieter (die ja alle den Allgemeinstrom im voraus mit den Nebenkosten entrichten) so handeln? Ist die Vermietungsgesellschaft den Mietern gegenüber auskunftspflichtig über den Verbleib der Vorauszahlungen (über die jährliche Nebenkostenabrechnung hinaus)?

    Wie kann man sich hier wehren? Es sind auch alte Leute und Familien mit Babys betroffen.

    Viele Grüße,

    Carsten

  • Hendrik Schmalz
    25. Juli 2018 - 08:30 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin in eine vor drei Jahren renovierte Wohnung gezogen, welche damals wegen Schimmelproblemen mit einer Lüftungsanlage ausgestattet wurde, welche ich selbst nicht regulieren kann. Die Stromkosten für diese Anlage muss ich als Mieter tragen, ist das Rechtens? Darf der Vermieter einem dies aufzwingen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Hendrik Schmalz

  • Holger Moll
    1. August 2018 - 10:00 Antworten

    Guten Tag, wir wohnen zur Miete in einer WEG bestehend aus 2 Mehrfamilienhäusern (1×6 und 1×7 Wohnungen). Als Allgemeinstrom werden knapp 3000,-€/Jahr (!) angesetzt der dann auf alle 13 Parteien gleichermassen umgelegt. Daneben zahlt jede Partei ihren Wohnungsstrom selbst, in den auch die Waschmaschinen und Keller enthalten sind. Da uns die Allgemeinstromkosten sehr hoch vorkommen, haben wir nach Details gefragt und erfahren, dass es insgesamt 3 Stromzähler gibt. Einen Allgemeinstromzähler je Haus und in dem Haus wo die Tiefgarage ist noch einen extra Stromzähler für Garagenstrom, über den auch die Aussentreppenbeleuchtung des einen Hauses läuft (die Aussenbeleuchtung des anderen Hauses geht über den Zähler dort). Die Ölheizung läuft über den Allgemeinstrom. Das Haus mit 6 Parteien (davon 2 meist leerstehend) benötigt ca. 1000€ Strom, das Haus mit 7 Parteien (voll bewohnt) benötigt ca. 2000,-€ Strom (und zeitgleich weniger Heizöl !). Frage: muss ich die Umlage der Allgemein-Stromkosten zu 1/13 hinnehmen oder kann ich auf Abrechnung je Haus bestehen? Wie sollte ich mich verhalten? Komme ich in Verzug oder besteht ein formaler Fehler in der NK-Abrechnung?

    • Dennis Hundt
      1. August 2018 - 11:41 Antworten

      Hallo Holger,

      nehmen Sie am besten Einblick in die Teilungserklärung und prüfen Sie, welcher Umlageschüssel in Ihrer WEG vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    1. August 2018 - 16:09 Antworten

    Hallo,

    in unserer Wohnung die wir seit heute offiziell beziehen, haben wir festgestellt, dass der Allgemeinstrom (Keller) (Zwei Parteien) über unsere Wohnung läuft. Der Vermieter will eine andere Regelung finden, da er nicht bereit ist einen neuen Zähler für 2000,- Euro einzubauen. Welche rechte stehen uns hierbei zu?

    • Dennis Hundt
      1. August 2018 - 16:20 Antworten

      Hallo Dennis,

      ohne Zwschenzähler wird es keine gute Lösung geben. Ich sehe nur die Möglichkeit der Schätzung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    1. August 2018 - 16:32 Antworten

    Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Können wir darauf bestehen, dass der Allgemeinstrom auf den oberen Mieter umgeklemmt wird und wir ausschließlich unseren Strom für einen separaten Kellerraum zahlen? Diese Möglichkeit steht uns Laut meinem Schwiegervater zu. Er ist Elektriker und könne dieses im Idealfall so abzweigen.

    Viele Grüße

  • Jana
    13. August 2018 - 13:39 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage zur Abrechnung des Allgemeinstroms.

    Meine Eltern wohnen in einem 2-Familienhaus (beide Wohnungen vermietet) und der gesamte Strom für den Hausflur, Keller und Außenbereich läuft über den Allgemein-Zähler. Der Mieter aus der Wohnung im OG hat im Keller 2 große Hobbyräume, die er täglich mehrere Stunden (mind. 8-10 Std.) nutzt. Weiterhin nutzt er fast ausschließlich das im Keller vorhandene Badezimmer (incl. Wasserverbrauch über Allgemeinwasser-Zähler).
    Nunmehr wurde für die Wohnung im OG ein Treppenlift eingebaut, welcher ebenfalls an einer Steckdose im Hausflur angeschlossen wurde.

    Meine Eltern haben lediglich einen kleinen Abstellraum, den sie nur selten betreten. Die Stromkosten für den Allgemein-Zähler werden jedoch 50:50 auf beide Wohnungen umgelegt.

    Der Bitte, die beiden Hobbyräume und den Treppenlift auf den Wohnungszähler OG umzuklemmen (wäre technisch möglich) weigert sich der Vermieter nachzukommen.

    Welche Möglichkeiten und Rechte haben meine Eltern in diesem Fall?

  • Michael Meier
    25. September 2018 - 12:39 Antworten

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zur Haus Flurbeleuchtung
    Ich habe einn Gewerberaum gemietet, mit seperatem Zugang und der Postkasten hängt im Eingang(Treppenhaus) des Mehrfamilienhauses, jetzt sollen wir den Allgemeinstrom für die Flurbeleuchtung mit Zahlen ist das rechtens? Die Mieter nutzen den Eingang jeden Tag um in ihre Wohnung zu gelangen, ich hohle jeden zweiten Tag in der Mittagszeit meine Post ab.
    Vielen Dank
    Michael Meier

  • Ridder
    6. Oktober 2018 - 08:54 Antworten

    Hallo, ich habe mit meinem Mieter die Wohnung getauscht. Der Flurstrom läuft nun über den Zähler des Mieters. 4 Lampen und 1 Steckdose zum saugen. Was kostet das etwa. Das umklemmen wäre zu kompliziert sagt der Elektriker. MfG

    • Dennis Hundt
      8. Oktober 2018 - 07:12 Antworten

      Hallo Frau Ridder,

      rechnen Sie den Stromverbrauch anhand der Nutzung (Lampen + Geräte) hoch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank M
    17. April 2019 - 18:28 Antworten

    Hallo!
    Ich hoffe hier eine Vorabinfo zu erhalten.
    Es finden Sanierungsarbeiten im Haus statt (Altbau). Nach dem der Baustrom unwissentlich von den Mietern aus den Keller/Waschmaschinensteckdosen bezogen und diese nun abgeschlossen wurden, baute der Handwerker einfach eine Steckdose im Haussicherungskasten ein, auf Kosten des Allgemein Stroms oder Hausstromss
    Ist das rechtens? Ich komme ungerne für die Stromkosten der monatelangen Nutzung Ihrer Baugeräte, Lampen usw auf, vom durchgängig brennenden Flurlicht will ich erst gar nicht reden.

    Vielen Dank im Vorfeld

    • Dennis Hundt
      17. April 2019 - 20:28 Antworten

      Hallo Frank,

      der Baustrom darf den Mietern nicht als Nebenkosten abverlangt werden. Im Zweifel muss der Baustromverbrauch geschätzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl Schäfer
    13. September 2019 - 16:38 Antworten

    Meine Frage: ich soll den Zähler, der am Gemeinschftsstom angeschlossen und Licht in meinen Keller bringt abbauen, weil das nicht gestattet ist !ich zahle seit über 30 Jahre dien im Zähler angezeigte Verbrauch an die Verwaltung, was einen Eigentümer im Haus stört.
    Strom dürfe man mur vom Hauptzähler abnehmen und dieser Zwischenzähler muss weg.
    Ist es richtig dass man keinen Zwischenzähler haben darf , der geeicht ist und schon von Baubeginn an so installiert wurde?
    Vielen Dank .

  • Fischbach
    12. Juli 2020 - 18:26 Antworten

    Habe aus meinem Keller Strom für ein elektrisches Gerät genommen, dieser Strom wird vom allgemeinstrom-zähler berechnet.
    Mein Vermieter hat mich deswegen abgemahnt.
    Ist das zulässig?

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2020 - 09:48 Antworten

      Hallo Fischbach,

      es kommt hier sicher auf den Einzelfall an. An einer frei zugänglichen Steckdose kann man sicher einen Staubsauger anschließen und den Keller reinigen. Auf der anderen Seite können Sie an gleicher Steckdose keinen Kühlschrank betreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Zeitz
    8. März 2021 - 10:00 Antworten

    Meine Fragen:
    Auf unserer Nebenkostenabrechnung gibt es eine Position “Stromversorgung” zu diesem Posten wird lediglich ein Betrag ausgeworfen, jedoch weder Zählerständen noch kwh, ist das so rechtens?

    Wir beziehen auch unseren Wohnungsstrom über den Vermieter, d. h. in unserer Miete mit Nebenkostenvorrauszahlung ist sowohl Strom als auch Gas enthalten.

    Eine Trennung zwischen Allgemeinstrom und Wohnungsstrom findet auf der Abrechnung nicht statt.

    Belege zur Überprüfung sind nur für die Heizkostenabrechnung mitgesandt.

    Weitere Posten sind “Versicherung” (nicht aufgeschlüsselt, um was für Versicherungen es sich handelt)

    Außerdem ist sowohl der Abrechnungszeitraum aufgrund fristloser Kündigung falsch und die Ablesung wurde für die weitere Wohnung bereits zweimal trotz Belegung mit mehr Personen und ähnlicher Größe aufgrund nicht möglicher Ablesung günstiger geschätzt, was mir nicht gerecht vorkommt. Auch die Wohnungsgröße in der Abrechnung (130qm) weicht von der Wohnungsgröße im Mietvertrag (120 qm) ab. Im Mietvertrag (Standartvordruck) ist angegeben, dass die Betriebskosten gem. Wohnfläche berechnet werden.

    Handelt es sich hierbei nur um inhaltliche Fehler oder auch um formelle Fehler der Nebenkostenabrechnung?

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      8. März 2021 - 18:56 Antworten

      Hallo Sabine,

      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich kann Sie hier leider nicht umfassend beraten und empfehle eine anwaltliche Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matlena
    19. Oktober 2021 - 10:20 Antworten

    sind elektrische Geräte z.B. 20 Jahre (!) alte Gefrierschränke oder Trockner in privaten Kellern als “Allgemeinstrom” abrechenbar und somit auf alle Mieter umzusetzen?
    1. Wie kann ich überprüfen ob die Geräte über den Privatstromzähler laufen?

    2.Allgemeinstrom-Beträge von 15€ (2017) auf 76,46 (2018) können nicht wirklich richtig sein und wie erkenne ich überhaupt ob der Strom für die Heizung und Warmwasseraufbereitung zum “Allgemeinstrom” gehört?
    Die HV gibt keinerlei Kommentar dazu ab. Nicht einmal auf Schreiben des Mietervereins!
    Was tun ?

    • Dennis Hundt
      19. Oktober 2021 - 12:58 Antworten

      Hallo Matlena,

      wenn einzelne Mieter Großgeräte in privaten Kellerabteilen betreiben, kann kaum von Allgemeimstrom gesprochen werden. Haken Sie bei der Hausverwaltung nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    11. Februar 2022 - 10:34 Antworten

    Mein Vermieter hat vor zwei Jahren eine Zentrale Lüftungsanlage für meine ca. 40 Jahre alte Wohnung wegen Schimmel eingebaut. Hintergrund des Schimmelbefalls ist m.E. die falsch gemauerten Wände Gebaut wurden die Wände wie folgt: Von innen nach außen 11.5cm Ziegel, 5cm Dämmung, 24 cm Ziegel. D.H. entgegen (genau spiegelverkehrt) der üblichen Bauweise. Dadurch wandert der rechnerische Tauwasserpunkt nach innen, sprich vor die Dämmung und führt bei hohen Temperaturunterschieden zu Tauwasseranfall und damit Schimmel.

    Nun meine Fragen hierzu. Wer muss für die Betriebskosten wie Strom und Filter aufkommen. Mieter oder Vermieter

    Vielen Danke

    • Dennis Hundt
      11. Februar 2022 - 19:58 Antworten

      Hallo Peter,

      die laufenden Kosten für eine Belüftungsanlage (die das manuelle Lüften unterstützt oder ersetzt) zählen m.E. zu den Nebenkosten. Instandhaltung ist hingegen Vermietersache. Ihr Fall ist schwer abzugrenzen, sodass ich Ihnen hier leider nicht wirklich helfen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • frank gniot
    5. Januar 2023 - 21:08 Antworten

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage zum Allgemeinstromzählers.
    Wohne in einem 2 Familienhaus und es gab bisher keinen Zähler für den Allgemeinstrom.
    Nachdem ich herausgefunden habe, das dieser über meinen privaten Stromzähler “abgezapft” wurde
    (bereits seit 11 Jahren), möchte nun der Vermieter einen Zähler einbauen lassen, der über die andere Mietpartei angeschlossen wird (mit Vereinbahrung). Da aber der Vermieter den Allgemeinstrom auch für sich benutzen möchte, der natürlich nicht seperat erfasst werden kann, möchte ich hier aus den oben genannten Gründen nicht zustimmen.
    Darf er den Allgemeinstrom trotzdem benutzen ?
    Muss der Zähler nicht von einem Energieanbieter an den Haupthausanschluss angeschlossen werden ?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      7. Januar 2023 - 14:43 Antworten

      Hallo frank,

      der Vermieter muss seinen Verbrauch heraus rechnen oder im Idealfall erfassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Schulte
    10. Oktober 2023 - 08:55 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank für die Möglichkeit der Fragenstellung.
    Ich bin Eigentümer von einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit ca. 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Die Tiefgaragenstellplätze wurden separat verkauft, nicht jeder Wohnungseigentümer ist im Besitz eines Stellplatzes.

    Das Mehrfamilienhaus wurde im letzten Jahr neu erstellt und besitzt keine Zwischenzähler zur Trennung der Stromkosten der Tiefgaragen vom Allgemeinstrom. Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass dieser Zwischenzähler installiert werden muss? Ist es möglich, den Bauträger/Verkäufer aufzufordern, diesen Zwischenzähler auf seine Kosten einbauen zu lassen?

    Viele Grüße
    Markus Schulte

    • Dennis Hundt
      10. Oktober 2023 - 13:36 Antworten

      Hallo Markus,

      ich würde nicht ausgehen, dass sie den Bauträger verpflichten können, diesen Zähler nachzurüsten. Eigentümer des gesamten Konstruktes ist die Eigentümergemeinschaft. Wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass hier ein Zwischenzähler eingebaut werden soll, dann kann das jederzeit gemacht werden und ich sehe kein Problem.

      Es gibt leider/im Übrigen diverse Punkte, die bei der Verteilung des Hausgeldes oder auch bei der Verteilung von Nebenkosten nicht fair sind. Abrechnung nach Wohnfläche, bei großen Wohnungen mit wenigen Personen zum Beispiel.

      Ich sehe bei Ihnen als Übergangslösung, dass der Stromverbrauch der Tiefgarage geschätzt werden sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf Kurzyna
    5. Januar 2024 - 19:55 Antworten

    Hallo, ich bekomme demnächst mein E-Auto. Nun habe ich nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, zuhause zu laden, da im Carport nur Allgemeinstrom verfügbar ist. Wäre es möglich – das Einverständnis des Vermieters vorausgesetzt – eine separate Steckdose mit Zähler fachgerecht zu installieren und den Strom für das Auto sozusagen dem Vermieter abzukaufen?
    Ich konnte bisher keine Informationen darüber finden und würde mich sehr freuen, wenn jemand mit entsprechender Erfahrung etwas dazu sagen könnte.

    Die besten Grüße

    Ralf

    • Dennis Hundt
      6. Januar 2024 - 08:26 Antworten

      Hallo Ralf,

      Sie sollten mit dem Vermieter besprechen, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Wallbox installiert werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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