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Nebenkosten: Allgemeinstrom

Gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV gehören zu den auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten auch die Kosten der Beleuchtung. Damit ist in der Regel der Allgemeinstrom gemeint. Die Verordnung definiert die Kosten der Beleuchtung als die Stromkosten für die Außenbeleuchtung, die Beleuchtung der von den Mietern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, zu denen insbesondere die Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen gehören.

Umlagefähig sind demnach die Stromkosten für die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Räumlichkeiten. Stromkosten für die Klingelanlage, den Aufzug oder die Heizungsanlage sind danach keine Beleuchtungskosten und kein Allgemeinstrom.

Parkplätze und Garagen

Umgelegt werden dürfen die Kosten für die Beleuchtung der Tiefgarage, Stellplätze und der Parkplätze (AG Neuss WuM 1997, 471), aber nur, soweit ein Mieter tatsächlich Nutzer eines Garagen- oder Stellplatzes ist. Nutzt ein einzelner Mieter ausschließlich einen Stellplatz, der nicht allen Mietern zugänglich ist, fallen die Beleuchtungskosten ausschließlich ihm zur Last (Schmid Mietrecht S. 801). Anschaffungskosten für  Leuchten und Leuchtmittel sind nicht umlegungsfähig (AG  Koblenz NZM 2000, 238). Diese gehören zum Inventar der Mietsache und obliegen dem Vermieter.

Die Stromkosten für die Gemeinschaftsantenne gehören nicht zum Allgemeinstrom. Diese werden von § 2 Nr. 15 BetrKV  erfasst.

Stromentnahmen für andere Zwecke (Baumaßnahme, Reinigungsarbeiten) gehören nicht zum  Allgemeinstrom. Da der Vermieter die

Umlegungsfähigkeit des Allgemeinstroms beweisen muss, sollte er bei einem größeren Strombedarf einen Zwischenzähler setzen (LG Karlsruhe WuM 1996, 230).

So muss der Vermieter abrechnen

Im Hinblick auf die Systematik der Betriebskostenverordnung genügt in der Nebenkostenabrechnung eine Position „Allgemeinstrom“  nicht den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung (OLG Hamburg ZMR 2003, 181). Der Vermieter muss aufteilen. So könnte er formulieren: „Allgemeinstrom/Hauslicht“. Stromkosten kann der Vermieter nämlich bei unterschiedlichen Positionen ansetzen, so dass es darauf ankommt, den Strombedarf jeweils zu erfassen und der jeweiligen Kostenposition zuzuordnen (LG Kiel WuM 1996, 632). So ist beispielsweise der Strom für die Beleuchtung des nicht der gemeinsamen Benutzung durch die Mieter dienlichen Heizungsraums nach Nr. 17 BetrKV umzulegen.

Bei gemischten Objekten mit Gewerbemietern muss der Vermieter den Allgemeinstrom getrennt ermitteln, wenn aufgrund der gewerblichen Nutzung das Flurlicht besonders stark genutzt wird (LG Gütersloh WuM 1995, 660).


98 Antworten auf "Nebenkosten: Allgemeinstrom"

  • Mario Schneider
    6. September 2013 - 06:47 Antworten

    Guten Tag,

    eine Frage zum Allgemeinstrom.

    Darf der Allgemeinstrom pro Person oder nur pro Partei berechnet werden?

    MfG

    Mario Schneider

    • Dennis Hundt
      7. September 2013 - 18:21 Antworten

      Hallo Mario,

      der Allgemeinstrom wird mit dem Im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel abgerechnet. Das kann pro Einheit oder nach Personen erfolgen, meistens jedoch nach Wohnfläche. Stellen Sie Ihre Fragen im Zweifel einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Stäbler
      14. September 2019 - 16:31 Antworten

      Weder noch. Der Allgemeinstrom wird i.d.R. nach m2 abgerechnet. Im Mietvertrag muss erwähnt sein, mit welchem Schlüssel solche Kosten abgerechnet werden.

  • Kopfschütteln
    8. Oktober 2013 - 16:12 Antworten

    Guten Tag, die Abrechnung des Allgemeinstromes nach qm ist total unverständlich und Grund zu Streitigkeiten: In unserer Anlage gibt es größere und kleinere Wohnungen – bis auf eine (2 Personen) von Singles bewohnt. 2 der Bewohner waschen auch für die Verwandtschaft mit. Wasserumlage nach Verbrauch und qm, da Gesamtzähler für Heizung. Und inzwischen drücken meine (mehr) qm auch auf die Allgemeinstrom-Lichtschalter!?

    Außer an strahlend sonnigen Tagen ist meine Wohnung wegen ungünstiger Lage um einiges dunkler (2 Whng betroffen) als alle anderen – meinen Strom muß ich selber zahlen.
    Bei schlechten Witterungsverhältnissen ist die Flurreinigung bei Licht auszuführen. Obwohl kleiner Anteil am Flur, zahlen auch hier meine qm mit.

  • Frage
    21. Oktober 2013 - 10:39 Antworten

    Hallo,
    wie darf der Vermieter denn die Stromkosten für die Nebenkostenabrechnung berechnen ? Mein (Nebenkosten-)abrechnungsjahr geht vom 01.01 – 31.12.

    Für eine genaue Abrechnung müsste der Strom ja möglichst kurzfristig nach Neujahr abgelesen werden. Die Jahresabrechnung bzw. Ablesung des Stromanbieters erfolgt für den Vermieter aber evtl. viel später im Jahr

    Darf der Vermieter auch aufgrund von den Abschlagszahlungen die er an den Stromanbieter zahlt die Nebenkostenabrechnung erstellen oder gilt nur der tatsächliche Verbrauch ?

    • Dennis Hundt
      22. Oktober 2013 - 17:36 Antworten

      Hallo,

      kleinere Ableseverzögerungen müssen Sie als Mieter sicherlich hinnehmen, diese sind auch normal. Gerade der Allgemeinstrom ist ja eine eher kleinere Nebenkostenposition. Wenn hier einige Tage später abgelesen wird, geht es um ein paar Cent. Die Sie im nächsten Jahr weniger zahlen. Wenn Ihnen das Thema sehr wichtig ist, sollten Sie einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sven Platter
    26. April 2014 - 14:21 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen in einem Haus mit vier Mietparteien, jede Mietpartei hat eine Garage. Der Stromverbrauch der Garagen wird den vier Mietparteien vom Vermieter zu gleichen Teilen in der Nebenkostenabrechnung berechnet (so ist es auch im Mietvertrag festgelegt). Nun ist es jedoch so, dass die beiden Mietparteien im Erdgeschoss jeweils einen Garten zur Nutzung haben. Ihren Rasen mähen die beiden betreffenden Mietparteien elektrisch und nutzen dafür den Stromanschluss ihrer Garage. Als Mieter im Obergeschoss, der jetzt in den letzten sechs Monaten genau einmal für etwa zehn Minuten das Neonlicht in der Garage benutzt hat und sonst quasi gar keinen Strom dort braucht, tue ich mich schwer damit, das Rasenmähen meiner Nachbarn zu subventionieren. Kann ich darauf bestehen, dass beispielsweise Zwischenzähler in die Garagen eingebaut werden o.Ä.?
    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      28. April 2014 - 13:47 Antworten

      Hallo Sven,

      leider kann ich Ihnen zu diesem Einzelfall keinen Tipp geben. Vielleicht sollten Sie sich dazu rechtlich beraten lassen. Auf der anderen Seite lohnt der ganze Aufwand wohlmöglich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sven Platter
        28. April 2014 - 20:11 Antworten

        Trotzdem danke.

  • Silvia Nichel
    28. April 2014 - 18:00 Antworten

    Hallo und guten Tag,
    in meinem Haus haben für längere Zeit Sanierungsmaßnahmen stattgefunden. Es war von Nöten, dass u.a. die Elektriker für die Durchführung ihrer Arbeiten die privaten Stromanschlüsse beanspruchen mussten (Starkstromgeräte). Da sich dies nun im Gesamtjahresverbrauch bemerkbar macht, würde ich gern wissen, inwieweit meine Vermieterin sich an den Mehrkosten beteiligen muss. – Es wurde kein Zwischenstromzähler durch die Handwerker eingebaut.
    Vorab, herzlichen Dank
    Silvia Nichel

    • Dennis Hundt
      1. Mai 2014 - 17:31 Antworten

      Hallo Silvia,

      Sie liegen mit Ihre Ahnung richtig – diese Kosten müssen (erfasst und) vom Vermieter getragen werden. Bitte Sie Ihren Vermieter die Kosten (pauschal) rauszurechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan Hansen
    17. Juni 2014 - 15:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    eine Frage zur Tiefgaragen – Nebenkostenabrechnung:

    In unserer Tiefgarage stehen die Mülltonnen für unsere WEG/Mietparteien.
    Um an die Tonnen zu gelangen muss das Licht eingeschaltet werden.
    Nicht alle Mieter/Eigentümer besitzen einen Stellplatz.

    Ist es richtig, dass nur die Eigentümer eines Stellplatzes für die Kosten (hier Strom) alleine aufkommen? Wenn dem so ist empfinde ich das als ungerechte Verteilung der Strom-Allgemein Kosten oder sehe ich das falsch?

    Vielen Dank und Grüße
    Jan Hansen

    • Dennis Hundt
      18. Juni 2014 - 11:24 Antworten

      Hallo Jan,

      wenn es 1000% korrekt sein soll, müsste man sicherlich die Zeit ermitteln, in der das Licht wegen der Mülltonnen eingeschaltet wird. Vielleicht wird die Hausverwaltung (WEG) die Kosten für die Zeitermittlung aber über die Verwaltungskosten umlegen und den Eigentümern in Rechnung stellen. Kurz um: Das Leben ist nie ganz fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian
    21. Juni 2014 - 15:05 Antworten

    Muss ich anteilsmäßig Allgemeinstrom zahlen für ein Treppenhaus zu dem ich keinen Zugang hatte?
    Wohnung war ein Anbau angebaut ans Haupthaus, jedoch mit seperatem Eingang und ich als Mieter hatte keinen Schlüssel zum Haupthaus
    mfg

  • Steffanie
    4. Dezember 2014 - 00:14 Antworten

    Hallo.
    Wir wohnen in einem Zwei-Parteien-Haus zur Miete.
    Ist der Vermieter dazu verpflichtet einen Stromzähler für Allgemeinstrom einzubauen wenn dieser nicht vorhanden ist? Sämtlicher Allgemeinstrom geht über unseren Zähler….
    Was können wir tun, um uns dagegen zu wehren?

    MfG, Steffanie

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2014 - 08:35 Antworten

      Hallo Steffanie,

      bitten Sie Ihren Vermieter um den Einbau eines Zwischenzählers. Derzeit wird der Allgemeinstrom sicherlich pauschal abgezogen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klaus
    30. Dezember 2014 - 23:19 Antworten

    Hallo,
    wir leben in einem 3 Parteienhaus und es gibt nur einen Stromzähler für das komplette Haus. Darf der Vermieter in den Nebenkosten auch eine Spalte “Privatstrom” ausweisen und mit der qm verrechnen? Weil es wurde mündlich eine Pauschale auf die Kaltmiete draufgepackt und den Privatstrom zu bezahlen. Außerdem befindet sich auf den Abrechnung auch der Allgemeinstrom als gesonderter Posten. Wie sollte er den Allgemeinstrom ablesen?
    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      31. Dezember 2014 - 13:31 Antworten

      Hallo Klaus,

      ich kann leider nicht sagen, was Sie zur Umlage der Stromkosten vereinbart haben. Siehe dazu: https://www.nebenkostenabrechnung.com/stromkosten-teil-nebenkosten/.

      Wenn es keine Zwischenzähler gibt, müssen die Kosten ja irgendwie umgelegt werden. Vielleicht regen Sie den Vermieter an, Zwischenzähler zu installieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Klaus
        31. Dezember 2014 - 18:12 Antworten

        vielen Dank für die Antwort.
        Wenn ich das richtig verstehe kann ich zwei Punkte aus ihren Artikeln rausnehmen.

        Zum einen lassen Mustermietverträge (so einen habe ich) den Wohnungstrom unerwähnt. Wenn der Wohnungstrom nicht in dem Vertrag explizit erwähnt wird dann muss der Mieter auch keinen Wohnungsstrom in den Nebenkosten akzeptieren richtig?

        Zum andern finde ich auf ihrer Seite “Unterschied: Wohnungsstrom und Allgemeinstrom – Wer zahlt was?” den Hinweis “In der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zwischen Allgemeinstrom und Wohnungsstrom unterscheiden.”
        Das bedeutet das er das unterscheiden muss wenn der Wohnungsstrom auch im Vertrag erwähnt wird oder?

        Ich zahle zurzeit einen Pauschalbetrag für Strom in der Kaltmiete. Da das Haus nur einen Zähler hat kann der Vermieter mir ja keine verbrauchsabhängige Nutzung erstellen. Somit muss der Vermieter den Punkt Wohnungsstrom in der Abrechnung streichen.

        Sehe ich das richtig?

        • Dennis Hundt
          2. Januar 2015 - 16:11 Antworten

          Hallo Klaus,

          ich kann Sie hier zu Ihrem speziellen Einzelfall leider nicht mit einen “Ja, Sie haben Recht” beraten. Für eine genaue Prüfung des Einzelfalls müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Alleine schon, weil ich nicht prüfen kann / weiß, was Sie genau mit Ihrem Vermieter vereinbart haben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Dortmunder
    22. Juli 2015 - 18:04 Antworten

    Mein Vermieter hat in der letzten Nebenkostenabrechnung genau 100 € als Kosten für Allgemeinstrom festgelegt. In diesem Jahr sind es genau 132,00 €. Im Haus gibt es drei Wohnungen und nur insgesamt 4 Personen. Keine Garage, keine Heizung, keine Außenbeleuchtung, oder sonst etwas. Es gibt 4 Sparleuchten im Hausflur und eine Lampe im Keller. Der Vermieter hat im Hof aber einen großen Getränkekühlschrank (200 Liter) am Allgemeinstrom angeschlossen, Wer ist für die Überprüfung für so etwas zuständig. Der Stromanbieter?

    • Dennis Hundt
      22. Juli 2015 - 19:33 Antworten

      Hallo Dortmunder,

      die Lösung ist ein Zwischenzähler, denn der Vermieter kann diesen Strom natürlich nicht über den Allgemeinstrom abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David Schiller
    5. September 2015 - 17:00 Antworten

    Wir hatten aufgrund von starken Regenfällen im feuchte Wände in unerem Hausflur (Untergeschoss in einem Mehrfamilienhaus). Diese Wände wurden dann mit Geräten tockengelegt, welche vom Allgemeinstrom gespeißt wurden. Kann der Vermieter jetzt die zusätzlichen Stromkosten auf dir Mieter umlegen?

    Danke schon mal im Vorraus

    • Dennis Hundt
      6. September 2015 - 08:55 Antworten

      Hallo David,

      den Stromverbrauch für die Instandsetzung muss der Vermieter rausrechnen und darf diesen nicht auf die Mieter umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Hammel
    19. September 2015 - 22:11 Antworten

    Hallo..
    Wir wohnen hier mit 20 Parteien in 10 Doppelhäusern in einer kleinen privaten Straße die für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Beschilderung das es sich im eine Private Straße handelt ist nicht vorhanden.
    Seit der letzten Nebenkostenabrechnung ist ein Punkt “Straßenbeleuchtung” vorhanden den es in den Jahren davor nie gab. Die Straße ist durch mehrere Laternen beleuchtet. Ist die Abrechnung in einer öffentlich zugänglichen Straße statthaft??

  • K. Steinau
    15. Dezember 2015 - 19:44 Antworten

    Ich wohne in einem Haus mit 4 Eigentumswohnungen. Es gibt einen separaten Zähler für den Allgemeinstrom. Wie wird der Allgemeinstrom korrekt abgerechnet, nach Anzahl Personen pro Haushalt oder Miteigentumsanteil pro Wohnung?
    Wer kann hierzu etwas sagen?

    • Dennis Hundt
      16. Dezember 2015 - 13:51 Antworten

      Hallo Frau Steinau,

      der Verteilerschlüssel ist sicherlich in der Teilungserklärung festgehalten. In der Regel wird hier nach MEA bzw. Wohnfläche abgerechnet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • K.Steinau
      16. Dezember 2015 - 15:37 Antworten

      Hallo Herr Hundt,
      vielen Dank für diese Auskunft, hilft mir sehr weiter.

      Herzliche Grüße,
      K. Steinau

  • Stephan
    14. Februar 2016 - 13:56 Antworten

    Wie sieht es mit Bonuszahlungen für Anbieterwechsel bei Strom und Gas aus muss der Vermieter die mindernd abziehen oder darf er die für sich behalten?
    Gruß

    • Dennis Hundt
      14. Februar 2016 - 20:05 Antworten

      Hallo Stephan,

      der Vermieter kann nur die tatsächlich entstandenen Kosten umlegen. Wie der Strompreis sich zusammensetzt (niedriger Grundpreis, höhere Kosten pro kWh oder umgekehrt und/oder Bonus) spielt in meinen Augen keine Rolle.

      Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • R. Mey
    17. Februar 2016 - 14:46 Antworten

    Hallo,
    ich möchte gerne wissen, ob es rechtens ist, wenn der Vermieter die Stromkosten (nur ein Stromhausanschluss) entsprechend der angemieteten Fläche auf den Mieter umlegen kann. Der Umlageschlüssel ist also die Mietfläche.
    Es sind zwar Zwischenzähler im Objekt vorhanden, jedoch sind diese nicht geeicht und nur Etagenzähler. Wo kann ich das auch nachlesen.

    Danke für eine Rückmeldung.

    Herzliche Grüße

  • Schäfer
    24. Mai 2016 - 11:51 Antworten

    Zitat aus dem obigen Text: Stromkosten für die Klingelanlage, den Aufzug oder die Heizungsanlage sind danach keine Beleuchtungskosten und kein Allgemeinstrom.

    Nach Betriebskostenverordnung § 2 – Aufstellung der Betriebskosten gehören diese Kosten aber sehr wohl zu den Betriebskosten. Dann verraten Sie doch mal wie ich diese Kosten abrechnen soll wenn nicht über den Allgemeinstrom der dann mit der Betriebskostenabrechnung verrechnet wird?

    • Dennis Hundt
      24. Mai 2016 - 18:56 Antworten

      Hallo Herr Schäfer,

      wir müssen die Begriffe “Allgemeinstrom” und “Beleuchtungsosten” unterscheiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja
    29. Juni 2016 - 10:02 Antworten

    Hallo!

    Ich nutze in einem Mietshaus NUR den Garagenplatz. Ich habe in diesem Haus keine Wohnung.
    Ist es gerechtfertigt, mir die Nebenkosten von : Aufzug, Garten, Müll … Zu verrechnen?

    Die Garage ist von der Straße zu begehen. Ich nutze weder den Aufzug noch das Treppenhaus.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Dennis Hundt
      30. Juni 2016 - 09:57 Antworten

      Hallo Sonja,

      was haben Sie den im Mietvertrag vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Herr F. Lukas
    3. November 2016 - 18:16 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich hätte da zwei Fragen! Ich bin im August 2015 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum beläuft sich von 01.01.15 bis 31.12.15.
    Heute bekam ich meine Betriebskostenabrechnung. Die Kosten für Müll, Hausmeister und Versicherungen wurden anteilig berechnet. Das Mietshaus hat vier Eingänge mit je 6 Wohneinheiten. Muss ich den Allgemeinstrom (Flur,Keller,Außenbeleuchtung) von den mir nicht zugänglichen drei Eingängen mittragen? Der Umlageschlüssel sind die 24 Wohneinheiten.
    Und muss der Allgemeinstrom nicht detailliert aufgeschlüsselt sein (z.B. Strom Keller usw)??

    Ich Danke ihnen und wünsche einen schönen Tag

    Mfg F.Lukas

    • Dennis Hundt
      4. November 2016 - 09:39 Antworten

      Hallo Herr Lukas,

      ob Sie 1/6tel der Stromkosten Ihres Aufgangs oder 1/24tel der Stromkosten aller vier Aufgänge tragen ist relativ egal, da die Werte sehr ähnlich sein werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franz Stadler
    17. November 2016 - 09:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserer aktuellen Abrechnung 2015 liegt der Allgemeinstrom des Objektes zu den Vorjahren 2010-2014 um 300% höher (zuvor schwankend ca. 500€/Jahr jetzt 1500€). Auf Nachfrage beim Vermieter zur Einsicht zeigte dieser nur die aktuelle Stromabrechnung vor mit der Bemerkung, dass die Vorjahre eine Pauschalierung gewesen wären.
    Kann der Vermieter tatsächlich die Einsicht in die Vorjahre verweigern?
    Ist das mit der Pauschalierung ok (da dies ja Neumieter benachteiligen würde)?

    Vielen Dank vorab

    Mfg Franz S.

  • Petra Sch.
    13. März 2017 - 12:14 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum Wirtschaftsjahr einer Nebenkostenabrechnung. Für Strom z. B. erhalten wir die Jahresrechnung im April; das Wirtschaftsjahr für unsere Nebenkostenabrechnung geht allerdings von Januar bis Dezember. Dann sollte die Jahresabrechnung Strom so gebucht werden, dass die Kosten dem entsprechenden Verbrauchsjahr zugeordent werden – oder? Bei der bisherigen Methode sind Jahresvergleiche nicht möglich. Buchhalterisch ist es kein Problem, eine Jahresrechnung aufzusplitten. Ich kenne z. B. die Vorgehensweise, dass am Jahresende vorhandene Ölbestände dem alten Jahr noch gutgeschrieben werden.
    Für Antworten und Hinweise zu passenden Gesetzestexten wären wir sehr dankbar,
    Petra Sch.

  • Joanna
    16. März 2017 - 13:03 Antworten

    Guten Mittag,

    ich habe mich schon ein wenig in die Thematik bezüglich des Abrechnens von “Allgemeinstrom” eingelesen und herausgefunden, dass es 3 Möglichkeiten gibt den Allgemeinstrom auf die Mieter umzulegen:
    – Pro Wohneinheit
    – Nach Personenanzahl
    – nach Wohnfläche
    wie die Abrechnung erfolgt, ist wohl im Mietvertrag ersichtlich. Allerdings finde ich dazu in meinem Mietvertrag keine Vereinbarung und würde nun gerne wissen, nach was der Vermieter gesetzlich abrechnen muss, wenn keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden ist.

    Vielen Dank!

    Joanna W.

    • Dennis Hundt
      17. März 2017 - 07:50 Antworten

      Hallo Joanna,

      nach BGB muss die Abrechnung dann nach Wohnfläche erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    27. März 2017 - 11:58 Antworten

    Guten Tag,

    ich prüfe z.Z. unsere Nebenkostenabrechnung von 2015 und bin über den Punkt “Strom- Allg.” gestolpert.
    Wir haben die Nebenkosten schon unter Vorbehalt gezahlt und haben Belegeinsicht gefordert, aber genau bei dem Punkt des “Allgemeinstroms” weigert sich unser Vermieter die Belege/Rechnungen vorzulegen. Ein Schreiben durch den Mietverein beantwortete der Anwalt unseres Vermieters sinngemäß: “Verträge und Belege diesen Punkt betreffend müssen nicht eingesehen werden – es gibt nichts was den Argwohn des Mieters erregen könnte”.
    Noch zusätzlich ist zu erwähnen, dass sich im Erdgeschoss eine Arztpraxis und ein Büro einer Versicherungsgesellschaft befindet. Eine Nachfrage meinerseits, ob diese “Gewerbe” getrennt abgerechnet werden, blieb unbeantwortet.

    Daher meine Fragen:
    – Hab ich das Recht auch diese Belege einzusehen?
    – Wie muss die “Gewerbe-Rechnung” zu der “eigentlichen Rechnung” getrennt sein, da die Patienten oder Kunden eben den Hausflur und damit auch das Licht benutzen?
    – Gibt es eine Möglichkeit an die Belege ranzukommen, falls der Vermieter dies immer noch verweigert?

    beste Grüße

    Martin

    • Dennis Hundt
      27. März 2017 - 14:43 Antworten

      Hallo Herr Martin,

      nur ganz kurz: Der Vermieter muss alle Beträge mit Belegen/Rechnungen legen können. Hier gibt es m.E. keine Ausnahmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael K.
    29. Mai 2017 - 19:27 Antworten

    (Hatte gestern ein Kommentar da gelassen, ist aber weg)

    Mein Vermieter hat bei allen Häuser den Allgemeinstrom zusammen gerechnet und dann umgelegt. Es sind aber in allen Häusern eigene Zählen für den Allgemeinstrom.
    Darf der Vermieter das?
    LG
    Michael

  • Hildegard Thimmel
    29. Juni 2017 - 11:52 Antworten

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage zum Hausstrom Keller, Flur, Hof.
    Mein Haus wurde 1972 gebaut und es gibt keinen gesonderten Zähler,
    Es ist ein Zweifamilienhaus und es sind zwei identische Wohnungen.
    In der vermieteten Wohnung leben 2 Personen, Und meine Wohnung
    wird nur von 1 Person genutzt. Wie kann ich den Hausstrom errechnen.?
    LG Hildegard

    • Dennis Hundt
      4. Juli 2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Hildegard,

      Sie rechnen den Hausstrom über den im Mietvertrag festgelegten Umlageschlüssel ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    12. Oktober 2017 - 06:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich stehe vor dem Problem der Umlage des Allgemeinstroms auf insgesamt 5 Wohneinheiten. In den Mietverträgen wurden verschiedene Umlageschlüssel vereinbart. Ein Teil erfolgt nach Wohnfläche, ein anderer Teil nach Personen Anzahl. Erstelle ich nun zwei Umlageabrechnungen für die jew. mietvertraglichen Vereinbarungen?

    Wie müsste ich den gleichen Fall handhaben, wenn es um die Umlage von Wasserkosten geht und eine Wohneinheit über einen Zähler verfügt? Müsste ich den auf den Zähler entfallenden Betrag im Vorfeld von den Gesamt-Wasserkosten abziehen und dann auf die um diese Wohneinheit verminderte verbleibende Personenzahl bzw. Gesamtfläche verteilen?

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Nadine

    • Dennis Hundt
      12. Oktober 2017 - 13:37 Antworten

      Hallo Nadine,

      wenn ein Wasserstand erfasst wird, dann wird nach verbrauchsabhängig abgerechnet. Ja, den Strom müssen Sie dann mit den verschiedenen Schlüsseln umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominic Riemann
    25. März 2018 - 21:15 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat durch eine Baufirma, bei Baumaßnahmen im Laubengang, verursachte Stromkosten als Allgemeinstromkosten auf uns Mieter umgelegt. Kann das rechtens sein?
    Die Baumaßnahmen mussten aufgrund baulicher Mängel getätigt werden.

    MfG

    • Dennis Hundt
      26. März 2018 - 08:06 Antworten

      Hallo Dominic,

      Kosten für die Instandhaltung muss der Vermieter tragen. Die Frage ist, ob “Unsummen” Strom verbraucht wurden oder ob es sich ggf. nur um wenige Cent pro Mieter handelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Sander
    14. September 2018 - 19:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir wohnen mit 49 Parteien in 7 Häusern in einer kleinen privaten Straße, die auch für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Eine Beschilderung, dass es sich um eine private Straße handelt ist nicht vorhanden.
    Heute kam die Nebenkostenabrechnung für 2017. Plötzlich ist ein Punkt „Strom Außenbeleuchtung“ vorhanden, den es in den Jahren davor nie gab. Der Punkt “Allgemeinstrom” in der Abrechnung ist für unser Haus in Ordnung.
    Die Straße ist durch mehrere Laternen beleuchtet.
    Vor den Häusern befinden sich Parkplätze (u. die Laternen), die aber nicht den jeweiligen Wohnungen fest zugeordnet sind, sondern wer zuerst kommt, hat Glück. Vielfach ist es aber so, dass die Mieter (gerade abends) überhaupt keinen Parkplatz mehr bekommen u. in den Seitenstraßen, die nicht zum Objekt gehören, parken müssen. Oft parken auch Orts- bzw. Objektfremde auf den Parkplätzen, die zu unseren Häusern gehören (besonders an Wochenenden).
    Die gesamte Anlage/Objekte gehören der Stadt.
    Der Punkt “Allgemeinstrom” in der Abrechnung ist für unser Haus in Ordnung.
    Ist die Abrechnung in dem Punkt „Strom Außenbeleuchtung“ korrekt?

    Herzlichen Dank vorab und viele Grüße
    Andrea

    • Dennis Hundt
      17. September 2018 - 13:07 Antworten

      Hallo Andrea,

      die Außenbeleuchtung ist eine umlegbare Position.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manfred Etscheid
    4. Oktober 2018 - 19:38 Antworten

    Hallo,
    bei mir hat die Gemeinde die Straßenbeleuchtung erneuert und modernisiert.
    Hier werde ich anteilmässig zur Kasse gebeten.
    Kann ich diese Kosten in den MNK unterbringen?

  • Thomas Haag
    8. Februar 2019 - 00:43 Antworten

    Hallo H. Hundt,
    der Allgemeinstrom hat natürlich einen eigenen Zähler den der Versorger in der Abrechnung mit Grundpreis in der Rechnung aufführt, quasi die Zählermiete.
    Bei mir wird dieser Grundpreis durch die Anzahl der Parteien/Wohnungen geiteilt und abgerechnet.
    Zusätzlich kommt noch der verbrauchte Strom dazu.
    Wie denken Sie darüber?

    Vorab schon besten Dank

    Thomas

    • Dennis Hundt
      8. Februar 2019 - 17:03 Antworten

      Hallo Thomas,

      die Abrechnungen nach Einheiten ist zulässig. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, was dort vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Acki F.
    17. Februar 2019 - 19:44 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne seit 2011 in einer Mietwohnung (6 Parteien, Mehrfamilienhaus). Zufällig ist mir aufgefallen das das Licht im Hausflur u. Keller über meinen Stromzähler läuft. Ich zahle also das Flurlicht mit an meinen Stromanbieter. Dazu anteilig über die Miet- Nebenkosten an den Vermieter. Habe diesen darauf angesprochen aber ohne Ergebnis. Bekomme auch keine Jahres Nebenkostenabrechnung.
    Werde nun einen Zwischenzähler verlangen.
    Kann man irgendwie Pauschal einen Geldbetrag bzw. Strom Verbrauch errechnen? Würde gerne mein Zuviel bezahlten Beiträge zurück bekommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Acki

    • Dennis Hundt
      18. Februar 2019 - 10:31 Antworten

      Hallo Acki,

      drängen Sie beim Vermieter auf eine Lösung oder lassen Sie die Möglichkeiten für Schadenersatz ggf. rechtlich prüfen. Natürlich darf der Allgemeinstrom nicht über Ihren Zähler laufen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Markus Vetter
      3. April 2019 - 16:15 Antworten

      Guten Tag,

      so ganz kann ich das nicht nachvollziehen.
      Wenn das Flur,- und Kellerlicht über ihren Stromzähler läuft, wie können sie dann noch anteilig in den Nebenkosten an ihren Vermieter zahlen?

      Dazu müsste dieser ja eine Summe haben die er aufteilt. Kann er ja aber gar nicht haben, da er gar nicht weiß was verbraucht wurde…

      Oder verstehe ich was falsch

      Schönen Gruß
      Markus

  • Marie Lübke
    24. März 2019 - 21:32 Antworten

    Hallo zusammen,

    wenn der Kellerraum/Heizungsraum feucht ist und der Vermieter dort einen Lüfter mit 300 Watt aufstellt um das Problem zu beseitigen, darf dieses doch nicht als Allgemeinstrom an die Mieter des Hauses weiterberechnet werden oder?

    Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüsse
    Marie

    • Dennis Hundt
      30. März 2019 - 19:20 Antworten

      Hallo Marie,

      die Kosten für die Mängelbeseitigung muss der Vermieter tragen. Dieser ist für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Herbst
    13. August 2019 - 07:27 Antworten

    Hallo,
    ich betreibe ein Ladengeschäft in einem Haus, wo sich 5 private Wohnungen befinden mit separatem Hauseingang. Für diesen Bereich besitze ich keinen Zugang, also nutze dadurch weder Hauslicht, Kellerlicht, den Allgemeinstrom für diesen Hausbereich.
    Der Stromverbrauch (inl. Verbrauch Aussenbeleuchtung für den Laden ) wird separat über meinen eigenen Stromzähler und eigenen Vertrag mit dem Strombetreiber abgerechnet.
    Bei der Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr wurde der Verbrauch des Hausstromes für die privaten Wohnungen mir mit voll in Rechnung gestellt. Ist das rechtens, muss ich Strom bezahlen, den ich nicht verbrauche, da ich zu diesen Hausbereich keinen Zugang habe und das Licht dort nicht nutze.
    Meinen Laden erreiche ich auch über einen getrennten Eingang, der auch keinen Hausausgang besitzt.
    Für den Hauseingang besitze ich keinen Schlüssel.
    Die Heizung wird extra über einen Zähler abgerechnet.
    Vielen Dank für die Hilfe
    Angela

  • Wöll
    7. Januar 2020 - 21:57 Antworten

    Hallo,

    wir haben vor ein paar Tagen die NK-Abrechnung 2018 erhalten und mit 2017 verglichen.

    Unser Anteil für die Kosten für Allgemeinstrom (mehr steht nicht in der NK-Abrechnung!) haben sich von 18,06 € in 2017 auf 56,44 € in 2018 erhöht. Gem. Mietvertrag ist nach Wohneinheiten abzurechnen.
    Im Haus sind 7 Wohneinheiten. Und nach der NK-Abrechnung wurde dies auch so gemacht, Betrag in 2017 – 126,29 € und in 2018 – 395,10 €.

    Jetzt haben wir mit einem Nachbarn gesprochen. Er hat folgende Beträge in der NK-Abrechnung 2018 unter dem Punkt Allgemeinstrom: Betrag – 131,29 € – Anteil 18,76 €. Auch bei ihm sind “Gesamtanteile 7 und Ihr Anteil 1” angegeben, wie bei uns.

    Kann mir jemand erklären, ob das so richtig sein kann, dass wir in unserer NK-Abrechnung 2018 ganz andere Zahlen stehen haben wie der Nachbar und wenn es wirklich so ist, warum?

    Vielen Dank.

    Alexandra

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2020 - 22:52 Antworten

      Hallo Alexandra,

      das ist nicht schlüssig, m.E. müssten die Beträge gleich hoch sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Wöll
        9. Januar 2020 - 13:52 Antworten

        Ja, so sehen wir das auch.

        Die Hausverwaltung argumentiert wie folgt / Auszug aus der Antwort:

        bei Ihrem Kostenvergleich nehmen Sie Bezug auf die Jahresrechnung des Eigentümers …. Ein Kostenvergleich ist grundsätzlich nicht möglich, da die Eheleute …. „Eigentümer“ einer Wohneinheit, hingegen Sie „Mieter“ einer Wohneinheit sind.

        Bei einem Wohnungseigentümer ist auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes abzurechnen, d. h. nach dem Einnahmen-/ Ausgabenprinzip.

        Bei Ihnen als Mieter ist hingegen nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Demzufolge sind hier zwei unterschiedliche Rechtsgebiete zu betrachten die voneinander losgelöst sind und nach dem jeweils gegebenen Rechtsspektrum herangezogen werden müssen.

        Bei Ihnen bewegen wir uns in den Bereich von Abgrenzungen im buchhalterischen Sinne, was hingegen bei Wohnungseigentümern nicht zulässig ist. Hieraus ergeben sich folgerichtig unterschiedliche Kosten p. a..

        Die Volatilität der Stromkosten ist nicht ungewöhnlich, da die Energieversorger durch die Anpassungen bei Gutschriften respektive Nachzahlungen stets die neue Anpassung zu Ihren Gunsten auslegen, bis über eine Jahresabrechnung dann ein entsprechender Abrechnungsbetrag verrechnet wird.

        Diese Argumentation verstehen wir nicht.
        Es ist doch egal, ob Eigentümer oder Mieter. Beide sind Nutzer (jeweils 1/7) des Allgemeinstroms und demnach muss auch bei allen in der NK-Abrechnung derselbe Betrag stehen.

        Was meinen Sie?

        Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

        Alexandra

        • Dennis Hundt
          9. Januar 2020 - 20:45 Antworten

          Hallo Alexandra,

          die Argumentation ist m.E schlüssig. Es kann durchaus einen Unterschied machen, ob wir über eine Nebenkostenabrechnung oder eine Hausgeldabrechnung sprechen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Irmgard Barchi
    28. Februar 2020 - 14:48 Antworten

    Wenn ein Wechsel beim Strom bzw. Gasanbieter vorliegt – wegen Ersparnis – gibt es fast immer einen Bonus.
    Wie sieht es bei der Abrechnung aus, wenn der Vermieter selbst die Nebenkostenabrechnung erstellt?
    Ein Bonus wird ja am Ende der erstellten Gas-Stromrechnung gesondert ausgewiesen und von den Gesamtkosten abgezogen.
    Muss er den Bonus auch an die Mieter weitergeben? Oder kann der Vermieter die wirklich verbrauchten
    Strom bzw. Gaskosten berechnen?

    • Dennis Hundt
      2. März 2020 - 09:04 Antworten

      Hallo Irmgard,

      m.E. muss ein (interner) Bonus in der Stromabrechnung mit den Mietern berücksichtigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ludwig Kastor
    19. Juni 2020 - 16:53 Antworten

    Hallo zusammen,
    ich habe folgende Frage:

    Ich habe 8 Garagen. Ich will einen Gesamtzähler einbauen lassen von den Stadtwerken, anschließend in jede Garage den Strom legen lassen und in jede Garage einen geeichten Stromzähler installieren lassen.

    Ich melde nur den einen Stromzähler an und zahle den Gesamtverbrauch.
    Darf ich dann am Ende des Jahres meine Ausgaben nach Verbrauch umlegen auf jede Partei, je nachdem, wieviel jeder verbraucht hat? Oder ist das schon ein “Strom verkaufen” und dadurch eventuell verboten?

    Denn wenn jede Garage einen eigenen Anschluss von den Stadtwerken bekommt, fallen die Gebühren pro Garage viel höher aus.

    • Dennis Hundt
      20. Juni 2020 - 07:56 Antworten

      Hallo Ludwig,

      wenden Sie sich mit Ihrer Frage am besten an die Stadtwerke um Ihr dort Vorgehen abzustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Kappel
    10. Juli 2020 - 19:01 Antworten

    Wir wohnen im Vier familien Haus. Zwei auf jeder Seite. Auf der Nebenkostenabrechnung tauchen jetzt für 2 Parteien, 160 € für allgemeinstrom auf. Also jede Partei 80 €. Im Flur hängt ein digitaler Zähler der einen Verbrauch von 31 Kw/h anzeigt für das ganze Jahr. Die größe der Wohnung ist 81 qm jeder Partei.
    Also 160 € für 31 KW/h Hausbeleuchtung ist in meinen Augen unlauter?
    Kann das richtig sein ?

    • Dennis Hundt
      12. Juli 2020 - 13:42 Antworten

      Hallo Frank,

      nehmen Sie Einblick in die Abrechnungsunterlagen. Der Vermieter kann nur die tatsächlichen Kosten abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christiane König
    15. September 2020 - 11:15 Antworten

    Hallo,
    gibt es irgend ein BGH Urteil zu Allgemeinstrom? Mein Vermieter hat private Räume und Teile der Heizungsanlage im Posten Allgemeinstrom / Wärmepumpe ( kein separater Zähler) abgerechnet. Auf Nachfrage, hat er ein paar Euro für seine Räume abgezogen und den Rest gefordert.
    Angeblich ist das rechtens und es gibt kein BGH Urteil, was etwas anderes sagt.
    Selbst mein Anwalt ,kennt keins.
    Er hat nun für 2 Mietparteien , je 2 Personen , insgesamt 640 Euro für diesen Posten abgerechnet.

    Vielen Dank

    Christiane

    • Dennis Hundt
      17. September 2020 - 20:07 Antworten

      Hallo Christiane,

      wenn Sie Ihren Einzelfall bereits rechtlichen haben prüfen lassen, sollten Sie auf die Einschätzung Ihres Anwalts vertrauen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    12. Januar 2021 - 11:31 Antworten

    Bei uns im Mietvertrag steht: Beleuchtung außerhalb der Mieträume -> Wird vom Mieter an den Versorger bezahlt.
    Insgesamt gibt es hier im Haus 2 Mietsparteien.
    Unsere Frage: Zählt die Formulierung oben nur für die Beleuchtung außerhalb der Mietsräume, die wir ALLEINE nutzen (z.B. Beleuchtung in unserem Garten), oder darf der Vermieter diese Formulierung so auslegen, dass wir komplett für die Beleuchtung außerhalb aller beiden Mietsräume aufkommen müssen, also z.B. auch für die Beleuchtung der Treppe, die zum Haus führt, und von beiden Mietsparteien benutzt wird?
    Weil es sind auch nur 2 Stromzähler vorhanden (für die Mietspartei undten und für uns oben), einen eigenen Zähler für den Allgemeinstrom gibt es nicht, auch keinen Zwischenzähler.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Michael

    • Dennis Hundt
      12. Januar 2021 - 13:59 Antworten

      Hallo Michael,

      die Formulierung macht in einem Haus mit mehreren Einheiten keinen Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Udo Damm
    15. März 2021 - 18:46 Antworten

    Hallo,
    ich bin in einen Neubau eingezogen. Der gesamte Strom wird über eigene Zähler erfasst. Nun habe ich bereits mehrfach schriftlich, andere Mieter ebenfalls, darum gebeten, dass die Außenbeleuchtung neu justiert wird. Diese geht bei Regen an und das Licht brennt dann die ganze Nacht (8 Lampen), nur auf meiner Etage. Ich hatte dem Vermieter mitgeteilt, das er dann 90% der Stromkosten zu tragen hat. Dieser Antwortet aber nicht. Ich wohne nun seit 9 Monaten hier und habe keinen Zugang zu dem Bewegungsmeldern.
    Muss hier der Vermieter den Hauptanteil am Strom zahlen?

    Viele Grüße
    Udo

  • Steffen
    5. April 2021 - 11:33 Antworten

    Hallo,

    ich habe ein Haus für drei Parteien. Es sind drei Hauptzähler vorhanden. Ein vierter Hauptzähler (für den Allgemeinstrom) ließe sich NICHT ohne großen Aufwand installieren. Allerdings gibt es bei einem der Hauptzähler einen Zwischenzähler. Wie könnte man dann rechtskonform die Abrechnung der Stromkosten gestalten? Wäre z.B. folgendes möglich: Wohnung 1 und 2 je ein Hauptzähler und die Mieter schließen einen eigenen Stromvertrag ab. Für den dritten Hauptzähler schließe ich einen Vertrag für den Allgemeinstrom ab, den ich dann nach qm auf die drei Parteien verteile und mit der Wohnung 3 rechne ich dann über den Zwischenzähler ab. Oder darf man das gar nicht, weil ich ja dann dem Mieter Strom verkaufen würde? Ich hoffe, die Konfiguration ist klar geworden.

    Vielen Dank
    Steffen

    • Dennis Hundt
      5. April 2021 - 17:22 Antworten

      Hallo Steffen,

      ein separater Zähler wäre besser. Ihr Vorgehen klingt plausibel. Ob rechtliche Fallstricke zu erwarten sind, kann ich hier leider nicht einschätzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Habig
    10. Oktober 2022 - 16:30 Antworten

    Guten Tag,
    Bin gerade dabei die Wohnung meiner Mutter zu übernehmen, die Miete liegt bei 495 Euro warm.
    Das würde auch durch Hartz4 bezahlt,aber jetzt möchte meine Vermieter noch 100eu zusätzliche
    Allgemeinstrom kosten von 1200eu im Jahr von mir haben.Darf man das einfach so???

    • Dennis Hundt
      11. Oktober 2022 - 13:30 Antworten

      Hallo Andreas,

      Allgemeistrom ist i.d.R. eine Position der Nebenkostenvorauszahlung / Nebenkostenabrechnung. Ich weiss leider nicht genau, wie die Dinge bei Ihnen liegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias Schulz
    27. Oktober 2022 - 17:42 Antworten

    Guten Tag,

    unsere Wohnanlage beinhaltet eine Tiefgarage, deren Stellplätze einzeln angemietet werden können. Unser Vermieter rechnet im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Stromverbrauch mit den Mietern der Stellplätze ab. Jedoch nur mit den Mietern von Stellplätzen.

    Da in der Tiefgarage jedoch auch diverse Fahrradkeller und der Müllraum sind, welche natürlich von allen Mietern in der Wohnanlage genutzt werden, stellt sich mir die Frage, ob das rechtens ist?

    Die Wartungskosten für elektrische Rollläden für Erdgeschosswohnungen werden übrigens mit allen Mietern in der Wohnanlage abgerechnet. Ist das so in Ordnung?

    Vielen Dank im Voraus.
    Matze

    • Dennis Hundt
      27. Oktober 2022 - 18:36 Antworten

      Hallo Matze,

      wenn die anderen Mieter auch die Tiefgarage nutzen, dann ist eine kostenbeteiligt sinnvoll. Die Wartung der Rollläden sollten nur die betroffenen Mieter tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Guido aus Frankfurt
    3. Mai 2023 - 03:51 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe von meinem privaten Vermieter eine Nebenkostenrechnung (HK + WK + BK) für ein ganzes Jahr erhalten. Dort in der Betriebskostenabrechnung ist der Allgemeinstrom (Licht für den Waschraum, Flurlicht usw.) NICHT aufgeführt, wir hatten aber mit dem Vermieter uns mündlich auf eine Pauschale von 23€/Monat geeinigt, da er keinen extra Stromzähler dafür hat. Gezählt wird über seinen Stromzähler (EG). Es gibt also keinen Umlageschlüssel und wird dementsprechend auch bei der Jahresabrechnung NICHT in den Betriebskosten mitaufgeführt.

    Ist es rechtens, dass er keinen extra Stromzähler dafür hat? Oder muss er gesetzlich unbedingt einen Zwischenzähler haben? Ich bin jetzt leider arbeitslos geworden und überlege gerade, ob ich diese 23€/Monat Pauschalkosten als Nebenkosten angeben kann, obwohl wie gesagt der Allgemeinstrom in der Betriebskostenabrechnung NICHT gelistet ist? Laut Betriebskostenverordnung muss der Allgemeinstrom nicht gelistet sein und laut §556 Bürgerliches Gesetzbuch ist so eine Pauschale erlaubt. In meinem Mietvertrag ist der Allgemeinstrom aber nicht explizit erwähnt.

    • Dennis Hundt
      3. Mai 2023 - 09:57 Antworten

      Hallo Guido,

      es gelten die Prinzipien der Buchführung: keine Zahlung ohne Beleg. Sie sollten für dieses Vorgehen also eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter treffen, damit Sie die Kosten z.B. beim Jobcenter angeben können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Guido aus Frankfurt
        3. Mai 2023 - 15:04 Antworten

        Hallo Denis,

        danke für deine rasche Rückmeldung. Schriftliche Vereinbarung heißt, explizit im Mietvertrag den Allgemeinstrom als Pauschale aufführen lassen? Der Allgemeinstrom wird wie gesagt vom Zähler des Vermieters gezählt, sodass eine 100% Berechnung nicht möglich ist und deshalb die Pauschale.

        • Dennis Hundt
          4. Mai 2023 - 20:06 Antworten

          Hallo Guido,

          eine Vereinbarung kann im Rahmen des Mietvertrages oder als Nachtrag von den Parteien geschlossen werden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Tristan
    2. August 2023 - 12:12 Antworten

    Hallo,

    ich habe bei mir im Haus noch zwei weitere Wohnungen vermietet. Der Allgemeinstrom im Keller, Treppenhaus und Garten/Garagen läuft über einen eigenständigen Zähler. Der Stromverbrauch entsteht haupsächlich durch mich selbst. Der Verbrauch der Beleuchtung im Treppenhaus die gemeinsam genutzt wird ist vernachlässigbar, allerdings entstehen Monatlich kosten in Höhe von ca 15€ für den Grundpreis des Stromversorgers. Können diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden, da diese ja bei geringsten Verbrauch auch anfallen? Wenn ja, kann dies Anteilig an den Parteien abgerechnet werden?

    Danke und Grüße

    • Dennis Hundt
      2. August 2023 - 13:24 Antworten

      Haloo Tristan,

      sofern es sich um Allgemeinstrom handelt, Sie den Strom also nicht im Handwerkskeller oder privaten Garten nutzen, sind diese Kosten auf alle Parteien umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mieter53
    6. September 2023 - 12:06 Antworten

    Wenn einmal jährlich der Stromzähler abgelesen wird und dann abgerechnet wird, sind leider nur die allgemeinen Stromkosten bekannt und diese beinhalten die Lüftung, die Hebebühne der Garage, den Stromverbrauch für die Reinigung, die Handwerker und auch die Beleuchtung. Wie kann ich denn jetzt sagen, wie hoch die Stromkosten für die Beleuchtung sind, wenn nur die Summe für alles bekannt ist?

    • Dennis Hundt
      6. September 2023 - 14:08 Antworten

      Hallo Mieter53,

      ohne Zwischenzähler bleibt nur die Schätzung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Mieter53
        6. September 2023 - 20:42 Antworten

        Hallo Dennis, danke für deine schnelle Antwort. Gibt es irgendwelche Orientierungen für eine solche Schätzung? VG aus Bonn

        • Dennis Hundt
          7. September 2023 - 17:02 Antworten

          Hallo Mieter53,

          ich kenne leider nicht die Gegebenheiten und Verbräuche vor Ort. Ich kann dazu leider nichts schreiben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Joachim Freitag
    11. April 2024 - 09:25 Antworten

    Guten Tag,

    wir sind Mieter eine Whg. in einem 6-Parteien-Haus und nach unserem Mietvertrag verpflichtet, die Nebenkosten, so auch die Betriebskosten, darin auch die “Beleuchtungskosten” anteilig nach qm zu zahlen.

    Im Hause existiert nur ein Stromzähler, der alle Hausstromverbraucher, auch den Heizungsstrom, die Hausbeleuchtung, den Reinigungs-, den Garten-, den Garagentor- und den Reparaturstrom erfasst, die jährliche Rechnung umfasst recht stabil um 1.700 kWh pro Kalenderjahr. Ein Teil dieser Kosten werden abgezogen und finden sich als Heizungsstrom in der ISTA-Abrechnung wieder.

    Die Vermieterin stellt uns qua Nebenkostenabrechnung/in den Betriebskosten den wohnungsanteilig zu zahlenden Gesamthausstrom in Rechnung, benennt diese Betriebskostenposition aber täuschend “Beleuchtungsstrom”.

    Die abrechnende Hausverwaltung bestätigte, dass nur ein Stromzähler für die Messung des Allgemeinstrom/Hausstroms existiert, benannte dessen Nummer und legte dazu die Jahresrechnung des Stromlieferanten vor.

    Meine Frage: Wenn der auf uns umlegbare Anteil des Beleuchtungsstroms aufgrund nur eines Zählers aus der Gesamtheit des verbrauchten Allgemeinstroms nicht bestimmbar/errechenbar ist, gibt es Rechtsurteile darüber, nach denen dann die Position Beleuchtungsstrom in unserer NK-Abrechnung nicht erhoben werden kann/darf?

    Vielen Dank im voraus und freundl. Grüße

    • Dennis Hundt
      11. April 2024 - 13:27 Antworten

      Hallo Joachim,

      ich verdrehe die Sachlage leider nicht vollständig. Es ist normal und rechtens, dass die Kosten des Allgemeinstroms (z.B. Beleuchtung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung) auf die Mieter umgelegt wird. Wenn Sie die Formulierung “Beleuchtung” stört, würde ich dies an Ihrer Stelle in Richtung Hausverwaltung anmerken und ggf. um Anpassung in der kommenden Nebenkostenabrechnung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Joachim Freitag
        19. April 2024 - 17:37 Antworten

        Hallo Dennis,

        leider sind Sie nicht auf meine Fragestellung eingegangen. Auch blieb unverständlich, wer wo was verdreht haben soll.

        Mietvertaglich geschuldet ist, in der MV-Anlage expressis verbis zu genannt, in Sachen Betriebkosten: Strom der “Beleuchtungsstrom” . Diesen kann der Vermieter aber nicht bestimmen, weil es für den häuslichen Allgemeinstrom nur einen Zähler gibt, der alle oben genannten Stromverbraucher ebenfalls erfasst.

        Der Vermieter rechnet hier aus dem angefallenen Gesamtstrom wohnungsanteilig ab und nicht das, was mietvertraglich als umlegbar vereinbart wurde. Auf der Basis der mietvertraglichen Absprache kann er hier seine Forderungshöhe nicht rechtfertigen.

        Wenn das so ist, erneut hier meine Frage, ob es dazu einschlägige Urteile zur Rechtsfolge gibt, wenn ein Vermieter den geschuldeten Anteil/ den umlegbaren nicht errechnen kann (weil es für Beleuchtungsstrom keinen Zwischenzähler gibt), ob dann die gesamte Forderung zur Betriebskostenart Strom unwirksam ist? Er will etwas umlegen, was er nicht umlegen kann, weil es vertraglich nicht vereinbart ist.

        Erneut vielen Dank im voraus und freundliche Grüße

        • Dennis Hundt
          20. April 2024 - 14:16 Antworten

          Hallo Joachim,

          in der Praxis würde der Vermieter den Beleuchtungsstrom angemessen schätzen. Urteile habe ich dazu leider nicht zur Hand.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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