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Heizkostenverordnung – Was Mieter und Vermieter über die HeizkostenV wissen müssen

Seit 1981 ist die Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 5.10.2009) zwingendes Recht und kann mietvertraglich nicht abbedungen werden. Ihr Ziel besteht darin, die Mieter zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Energie zu veranlassen, so dass die Höhe der anfallenden Heizkosten vom individuellen Verbrauchsverhalten eines jeden Mieters abhängt.

Demgemäß können Vermieter und Mieter auch keine vom Verbrauch unabhängige Inklusivmiete oder Warmmietverträge oder Heizkostenpauschalen vereinbaren (BGH WuM 2006, 518). Von Gesetzes wegen muss immer (abgesehen von wenigen Ausnahmen, siehe unten) eine zumindest teilweise verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erfolgen. Lediglich beim Verteilerschlüssel haben die Parteien individuelle Gestaltungsmöglichkeiten.

Zwar weist die Heizkostenverordnung  lediglich 12 inhaltlich relevante Paragraphen auf. Insgesamt erscheint der Verordnungstext zumindest für einen Laien wenig verständlich. Vornehmlich ist die Heizkostenabrechnung somit eine Spielwiese meist professioneller Abrechnungsunternehmen.

Ausnahmsweise ist die Heizkostenverordnung (§ 11) in folgenden Fällen nicht anwendbar:

1. Vermieter und Mieter bewohnen gemeinsam ein Zweifamilienhaus. In diesem Fall muss nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Zieht der Vermieter aus und ein zweiter Mieter ein, gilt wiederum die HeizkostenV.

2. Passivhäuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² sind von der Heizkostenverordnung ausgenommen. Der Aufwand erscheint unwirtschaftlich. (Zum Vergleich: der Wärmebedarf in ungedämmten Häusern beträgt üblicherweise 120 – 150 kWh/m²)

3. Ist die verbrauchsmäßige Abrechnung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich,  kann verbrauchsunabhängig abgerechnet werden. Ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand liegt vor, wenn die Kosten nicht innerhalb von 10 Jahren erwirtschaftet werden können.

4. Für Wohnungen mit Baujahr bis 1.7.1981, in denen keine Möglichkeit besteht, die Heizung abzustellen oder herunterzufahren,  braucht ebenfalls nicht verbrauchsabhängig abgerechnet zu werden.

5. Eine Ausnahme besteht ebenfalls, wenn energiesparende Heizungsanlagen (Wärmepumpen, Solaranlagen) vorhanden sind.

6. Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Jugendwohnheime sowie Räumlichkeiten, für die regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden, unterliegen nicht der Heizkostenverordnung.

Mieter hat Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung

Liegt keine dieser Ausnahmefälle vor, muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen. Tut er es nicht, gibt die Heizkostenverordnung dem Mieter das Recht, den in der  Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Heizkostenanteil oder die Wohnflächenabrechnung um 15 % zu kürzen und seinen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung für künftige Abrechnungszeiträume vom Vermieter einzufordern.

So wird der verbrauchsabhängige Anteil beziffert

Die Heizkostenverordnung gibt dem Vermieter vor, die Heizkosten und Warmwasserkosten mit einem Anteil von mindestens 50 %, höchstens 70 %, nach dem Verbrauch des Mieters abzurechnen. Der restliche Anteil zwischen 50 und 30 % kann unabhängig vom Verbrauch berechnet werden. Der Vermieter darf die Verbrauchsgrenze von 50 % nicht unterschreiten.  Allerdings können Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, die obere Grenze zu einem Verbrauchsanteil von bis zu 100 % abzurechnen.

Ausnahmeregelung für ältere Gebäude

Die Heizkostenverordnung (§ 7) gibt in ihrer Fassung von 2009 vor, dass in älteren Gebäuden 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig und 30 % verbrauchsunabhängig abzurechnen sind, wenn das Gebäude schlecht wärmegedämmt ist und die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht genügt, es sich um ein Öl- oder Gasheizung handelt und freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt oder unter Putz verlegt sind.  Diese Vorgabe des Gesetzgebers ist wenig  konstruktiv, als ausgerechnet der Verbrauchsanteil bei energetisch schlecht ausgestatteten Wohnungen, in denen ein Mieter den Verbrauch nur bedingt beeinflussen kann, zwingend bei 70 % liegen soll.

So wird der verbrauchsunabhängige Anteil erfasst

Für den verbrauchsunabhängigen Anteil der Heizkosten (30-50 %) kann als Verteilerschlüssel die Wohnfläche in Quadratmeterzahl, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder auch die beheizte Wohnfläche für maßgeblich erklärt werden. Zu den beheizten Flächen gehören nur die Zimmer der Wohnung, die einen eigenen Heizkörper besitzen. Heizkörperfreie Räume zählen nicht, auch dann nicht, wenn sie indirekt über einen Nachbarraum mit beheizt werden.

Gilt als Verteilerschlüssel die Wohnfläche, zählen Balkone und Terrassen zwischen 25 % und 50 % Flächenanteile mit. Die Wohnfläche ist einschließlich der Balkon- und Terrassenflächen anzusetzen  (BGH WuM 2007, 700) (Der Umstand, dass Balkone und Terrassen nicht beheizt werden, bleibt irrelevant).

Vermieter darf Verteilerschlüssel ändern

Die Heizkostenverordnung 2009 erlaubt dem Vermieter das einmal festgelegte Verhältnis zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kostenanteilen einseitig abzuändern, wenn er eine  Voraufteilung der Heizkosten beispielsweise wegen eines Gewerbemieters einführt oder im Haus energiesparende Baumaßnahmen ausführt.  Auch andere sachgerechte Gründe erlauben ab der Abrechnungsperiode 2009 eine Änderung, sofern der bisherige Aufteilungsmaßstab zu ungerechten und nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen führt. Dies gilt insbesondere bei einem hohen Leerstand im Objekt.

Schätzung des Energieverbrauchs in Sonderfällen

Kann der Energieverbrauch in einzelnen Fällen nicht erfasst (Messgeräteausfall, Computerfehler) oder nicht abgelesen werden (Mieter lässt die Ablesetermine platzen) muss nach § 9a Heizkostenverordnung eine Kostenverteilung in Sonderfällen erfolgen. Der Vermieter kann den Verbrauch dann schätzen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer für die Situation die Verantwortung trägt (BGH WuM 2005, 776). Die Heizkostenverordnung erlaubt vier Verfahren zur Schätzung des Verbrauchs:

  1. Verbrauchsschätzung anhand früherer, witterungsmäßig vergleichbare Abrechnungsperioden
  2. Verbrauch vergleichbarer anderer Räume von Nachbarn innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode
  3. Durchschnittsverbrauch des Hauses
  4. Verbrauchsschätzung in Bezug auf kürzere Zeiträume als ein Jahr

Der Vermieter darf eine Verbrauchsschätzung nicht nach den ortsüblichen Durchschnittskosten vornehmen (BGH WuM  2007,700).

Die Schätzung darf maximal einen Anteil von 25 % des Verbrauchs der gesamten Wohnfläche eines Gebäudes erfassen. Darüber hinaus muss der Kostenansatz nach einem anderen Verteilerschlüssel, etwa nach der Wohnfläche, erfolgen.

So darf der Mieter seinen Kostenanteil kürzen

Die Heizkostenverordnung gewährt dem Mieter einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Kommt der Vermieter dieser Vorgabe nicht nach, kann der Mieter seinen Anspruch einklagen und darf seinen Kostenanteil in der Nebenkostenabrechnung um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV). Der Mieter hat kein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter zulässigerweise den Verbrauch geschätzt hat und nicht mehr als 25 % der Wohnfläche des Hauses betroffen war.

So wird der Warmwasseranteil ermittelt

Die Heizkostenverordnung geht von getrennten Anlagen für Heizung und Warmwasser aus. Wird beides in einer Anlage produziert, ist eine gemeinsame Verteilung nicht erlaubt. Die Betriebskosten sind aufzuteilen. Maßgeblich ist der jeweilige Anteil am Energieverbrauch.

1. Anhand des Volumens des verbrauchten Warmwassers kann in Verbindung mit der Formel des § 9 HeizkostenV  der Energieanteil für die Warmwasseraufbereitung errechnet werden.

2. Ist dies nicht möglich, kann der Warmwasserverbrauch nach der  Formel des § 9 II 1 HeizkostenV kann pauschal errechnet werden. Vereinfacht lautet die Formel: Wohnfläche mal 32 gleich Wärmemenge in Kilowattstunden. Diese Formel ersetzt den früher angewandten Pauschalwert, bei dem für die Erwärmung des Warmwassers 18 % der gesamten Heizkosten angesetzt wurden. Dies ist auch heute noch möglich, wenn der Wasserverbrauch nicht gemessen werden kann.

3. Seit 2009 besteht die Zielvorgabe, dass ab 1.1.2014 mit Hilfe eines Wärmezählers ermittelt werden muss, welcher Energieanteil für die Heizung und welcher für die Warmwasseraufbereitung benötigt wurde. Vorhandene Warmwasserkostenverteiler müssen bis 31.12.2013 gegen Wasserzähler ausgetauscht werden. Ist eine Installation technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, kann der Energieanteil für die Warmwasseraufbereitung wie vorstehend zu 1. und 2. ermittelt werden.

45 Antworten auf "Heizkostenverordnung – Was Mieter und Vermieter über die HeizkostenV wissen müssen"

  • Maren Wallner
    13. August 2013 - 19:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 ist im Bereich der Heizkosten um beinahe 100 % gestiegen. Geschuldet ist dies anscheinend der Tatsache, dass der Vermieter nicht die lt. ISTA angefallenen tatsächlich verbrauchten 16.000 Liter umgelegt hat, sondern insgesamt 28.000 liter – da bisher der Anfangs- und Endbestand offensichtlich falsch geschätzt wurde und der Tank Ende des Jahres komplett befüllt wurde. Ist dies rechtlich möglich? Trotz nachweislich gesunkenem Verbrauch wurden erheblich mehr Kosten auf die MIeter umgelegt.

    Für Ihre Hilfe vielen Dank im voraus.

    Viele Grüße
    M. Wallner

  • Harald
    1. November 2015 - 19:28 Antworten

    Eine Frage zum besseren Verständnis:
    Wenn der Festkostenanteil nach Wohnfläche berechnet wird, bedeutet das dann dass im Verhältnis meine Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses abgerechnet werden muss?

    Oder bedeutet es meine Wohnfläche im Verhältnis zu allen vermieteten Wohnflächen.

    Da in der Heizkostenverordnung immer nur von der Wohnfläche gesprochen wird bin ich mir nicht sicher, was hier richtig ist.

    Liebe Grüße
    Harald

    • Dennis Hundt
      2. November 2015 - 20:17 Antworten

      Hallo Harald,

      die Nebenflächen wie Keller oder Treppen spielen keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick
    30. November 2015 - 17:55 Antworten

    Ich bin am 01.12.14 in eine Wohnung eingezogen, die ich Aufgrund von Baumängeln nicht bewohnt habe (Auszug Ende März 2015, ohne Wohnung bewohnt zu haben). Ich habe nun für Dezember 2014 die Nebenkostenabrechnung erhalten. In allen Räumen sind Verdunstungszähler (mit einheitlicher Skala/B Faktor wird berechnet). Die Messwerte wurden zum Jahresende nicht abgelesen und die Verbrauchswerte für Dezmeber 2014 sind sogar höher als für den kompletten Mietzeitraum (teilweisen um 6.000 Einheiten zu hoch) angegeben. In der Abrechnung steht Ablesung vom 26.05.15 wurde umgerechnet auf den 31.12.14.
    Heißt das also, dass die tatsächlichen Werte uninteressant sind und einfach auf den verherigen Verbrauch meiner Nachmieterin umgerechnet wird? Das wäre für mich doch deutlich zum Nachteil.
    Für eine kurze Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    • Dennis Hundt
      1. Dezember 2015 - 02:27 Antworten

      Hallo Patrick,

      wurden die Kosten vielleicht nach Gradtagszahlen berechnet? Ohne die Abrechnung zu sehen, ist eine Beurteilung leider nicht möglich. Vielleicht sollten Sie die Heizkostenabrechnung anwaltlich prüfen lassen, je nach Nachzahlungshöhe.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Georg
    3. Dezember 2015 - 18:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Frage zur Abrechnung der Grundkosten iHv. 30% für Heizung und Warmwasser.

    In der Teilungserklärung steht bei Heizung:
    “30% nach den Flächen der beheizten Räume”
    hier wird nach meiner Auffassung der Balkon/ Terrasse, sowie die Speis/Abstellraum in Abzug gebracht.
    Sehen Sie dies ebenso?

    Bei den Grundkosten für Warmwasser:
    “30% nach Wohn- bzw. Nutzfläche der Wohnungen ohne Abstellräume”
    Wie geht man hier mit den Flächen der Balkone bzw. Terrassen um? Muss man diese mit einrechnen oder in Abzug bringen?

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!!

    Viele Grüße – Georg

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2015 - 03:34 Antworten

      Hallo Georg,

      auf Nebenkostenabrechnung.com geht es um Nebenkosten, weniger um Hausgeld – das nur kurz vorweg. Zu den beherzten Flächen gehören in meinen Augen keine Balkone und Terrassen, schließlich sind diese nicht beheizt. Allerdings werden Balkone und Terrassen regelmäßig in Teilen zur Wohnfläche gezählt, oft 25% bis 50%.

      Im Zweifel sollten Sie die Ausführungen in Ihrer Teilungserklärung von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: Solange alle Parteien im Haus über Balkone und Terrassen verfügen, ist es auch ein stückweit egal wie ganz abgerechnet wird. Hauptsache bei allen gleich.

  • Sara
    13. Januar 2016 - 22:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter hat uns die Nebenkostenabrechnung für 2014 zukommen lassen, die eine Nachzahlung von 980 Euro beinhaltet. Leider war zu dem Zeitpunkt im Jahr 2015, als der Heizungsableser da war, niemand Zuhause, weshalb der Wert geschätzt werden musste. Damit begründet unser Vermieter auch die hohe Nachzahlung. Durch Erkundigungen, die wir eingeholt haben, weiß ich aber, dass sich dieser im Falle einer Schätzung, an der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr orientieren muss. Auch 2013 hatten wir eine Nachzahlung zu leisten, die allerdings nur bei 96 Euro lag.
    Meine Frage ist nun, was diesbezüglich meine Rechte sind? Unsere Lebenssituation hat sich in den letzten Jahren nicht verändert. Die hohe Nachzahlung ist für uns nicht nachvollziehbar.

    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      14. Januar 2016 - 02:29 Antworten

      Hallo Sara,

      in der Regel mit der Schätzung nicht der Vermieter vor, sondern der Abrechnungsdienstleister. Ich bin nicht sicher, ob es Sinn macht sich dagegen zu wehren. Vielmehr werden Sie die zu hohe Nachzahlung aus 2014 bei der nächsten Ablesung / Nebenkostenabrechnung zurück erhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Gertitschke
    13. Februar 2016 - 16:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe jetzt meine Nebenkostenabrechnung erhalten. In meiner Heizkostenabrechnung habe ich festgestellt, das sowohl bei der Heizung als auch bei Warmwasser zu 100% verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Nun habe ich in meinen Mietvertrag geschaut. Hier steht unter §5 Heizkosten folgendes:
    Die Heizungsbetriebskosten werden wie folgt umgelegt:
    ________________% (maximal 50%) nach qm der Wohn- oder Nutzfläche und der Rest nachdem Ergebnis der Heizkostenverteiler.

    Leider ist kein Prozentsatz eingetragen. Darf der Vermieter dann zu 100% verbrauchsabhängig abrechnen (wir wohnen in einem Zweifamilienhaus, der Vermieter wohnt aber woanders)?

    Mit freundlichen Grüßen
    P. Gertitschke

    • Dennis Hundt
      14. Februar 2016 - 03:16 Antworten

      Hallo Gertitschke,

      die Heizkostenverordnung bis 50 bis 70% für die Abrechnung nach Verbrauch vor.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roland Mahler
    29. Februar 2016 - 09:29 Antworten

    In einem 24 WE sind in jeder Wohnung ein kWh-Zähler und ein Kaltwasserzähler und ein Wasserzähler für Warmwasser. Da die verbrauchten Ölmengen zu stark schwanken, habe ich nachgerechnet.
    Verbrauchtes Öl , abzüglich Öl für Warmwasser (gemäß Formel aus dem Gesetz) ist gleich Öl für Heizung. Wird nun die verbliebene Ölmenge in kWh umgerechnet (lt. Gesetz 10 kWh/Liter) und durch die Summe der kWh-Zählerstände geteilt, so ergeben sich jedes Jahr andere Werte. Der Ölverbrauch schwankt damit bis zu 100%. Beispiel: Jahr 1 – je 10 kWh Wärme (also 1 Liter) sind 1,4 Liter Öl (14 kWh) verbraucht, Jahr 2 = 1,9 Liter, Jahr 3 = 2,2 Liter, Jahr 4 = 2,8 Liter Jahr , Jahr 5 = 1,8 Liter, Jahr 6 = 1,6 Liter usw.
    Da eine Prüfung des angelieferten Öl nicht möglich ist, kann dann so eine Nachprüfung erfolgen?
    Energetisch und technisch müsste sich, wenn man die Werte in ein Diagramm überträgt, eine annähernde Linie ergeben. Jetzt ist es eine Fiberkurve!

    • Dennis Hundt
      29. Februar 2016 - 21:31 Antworten

      Hallo Roland,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen bei der Berechnung / bei Ihrem weiteren Vorgehen leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alfred
    3. Mai 2016 - 21:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    darf man bei einem 4 Fam. Haus den verbrauchsunabhänging Teil auch einfach durch 4 teilen und nicht nach Wohnfläche ?
    Bei uns hat die kleinste Wohnung den höchsten Verbrauch, wodurch mir nicht klar ist, warum diese Wohnung den geringsten verbrauchsunabhängigen Anteil zahlen soll.

    MfG
    Alfred

  • Matthias
    12. Mai 2016 - 17:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    als Mieter wurde mir im Jahr 2014, ca. Mitte des Jahres, Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip (nur ein Röhrchen) gegen elektronische HKV ausgetauscht. Nach der neuen Heizkostenverordnung waren die alten HKV zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu lässig, weshalb die Heizkostenabrechnung um 15% gemindert werden kann.

    Soweit richtig?

    Die neue Heizkostenverordnung spricht von Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip die vor dem 01.07.1981 montiert wurden. Wie kann ich nachweisen, das meine HKV vor diesem Datum montiert wurden. Würde es für den den Tatbestand ausreichen, dass die HKV nur ein Röhrchen besaßen und in der Mitte des Heizkörpers montiert waren, um anzunehmen das diese vor 01.07.1981 montiert wurden.

    Vielen Dank und mfG
    Matthias

    • Dennis Hundt
      12. Mai 2016 - 17:48 Antworten

      Hallo Matthias,

      ich würde mich an Ihrer Stelle wohl an einen Heizungsfachmann wenden und um eine Einschätzung des Montage-Zeitpunktes bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tammy
    18. Juni 2016 - 11:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe vergangenes Jahr von Mitte März bis Ende August (6 Monate) zur Untermiete gewohnt. Nun kam eine sehr hohe Nachzahlung für Strom und Gas. Diese bezieht sich auf das gesamte Jahr.

    Ist es mein Recht eine Berücksichtigung der Jahreszeiten bei der Nachzahlung von Strom und Gas an meinen ehemaligen Hauptmieter zu fordern?

    Beim Gas könnte dies an Hand einer Abrechnung nach der Gradtagszahlentabelle realisiert werden. Das will der Hauptmieter aber nicht. Im Untermietvertrag gibt es hierzu keine Regelung. Darf ich auf mein Recht bestehen?

    Beim Strom könnte über eine Abrechnung an Hand des statistischen durchschnittlichen Monatsverbrauchs im verlauf des Jahres oder über Standardlastprofile geschehen. Wissen Sie wo ich ein solches Standardlastprofil erhalten kann? Oder eine andere Möglichkeit?

    Vielen vielen Dank.,
    Tammy

    • Dennis Hundt
      19. Juni 2016 - 12:54 Antworten

      Hallo Tammy,

      Vermieter sind verpflichtet, nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Wie Sie den Strom abrechnen, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

      Im Zweifel sollten Sie die Vereinbarungen im Mietvertrag anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    11. Juli 2016 - 13:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich lebe in einer zwei Personen WG in einem Drei-Parteien-Haus. Bei uns wird Warmwasser sowie Heizung verbrauchsunabhängig abgerechnet und im Erdgeschoss befindet sich zusätzlich ein Friseur, der ganz offensichtlich viel mehr Warmwasser verbraucht und heizt als wir es tun. Wir haben nun eine satte Nebenkostenabrechnung bekommen, die wir so nicht akzeptieren wollen.

    Selbst eine Kürzung um 15 % der Wohnfläche wäre inakzeptabel, da das Gewerbe im Erdgeschoss dann immer noch klar bevorzugt wäre. Haben Sie vielleicht einen Tipp, wie wir hier vorgehen sollten?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

    Liebe Grüße
    Chris

  • Thomas Müller
    12. Juli 2016 - 21:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bräuchte mal einen Tipp: ich habe einen Mietvertrag ohne qm Angabe. In der NK Abrechnung wird jedoch nun mit einem Verteilerschlüssel mit einer qm Angabe von 90qm gerechnet. Ist das so in Ordnung?

    Was kann ich jetzt tun?

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Müller

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2016 - 12:57 Antworten

      Hallo Thomas,

      viele Vermieter wollen im Mietvertrag keine genaue Flächenangabe machen. Spätestens bei der Nebenkostenabrechnung muss er dann aber doch dazu Stellung nehmen, wie jetzt bei Ihnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Uschka John
    25. August 2016 - 14:40 Antworten

    Hallo, Herr Hundt,
    ich habe bei den 3 Mitwohnungen und meiner eigengenutzten Wohnung auch keine qm angegeben. Absprachegemäß und mietvertraglich wurde vereinbart 100 % nach Verbrauch Heiz- und Wasserkosten abzurechnen. Das wird von dem Gegenanwalt und vom Gericht nicht anerkannt. Aber im § 10 der HeizkostenV besteht doch diese Möglichkeit.
    Da ich allein lebe und kein Mieter bereit war den Endölstand jährlich mit abzulesen, habe ich das seit 40 Jahren allein gemacht. Obwohl ich von den letzten Jahren einen ziemlich identischen Verbrauch nachweisen kann, wird das nicht anerkannt. Ablesung durch Abrechnungsfirma, Wartungsfirma und meinem Dreisatz waren im letzten Jahr fast identisch. Es steht auch nirgends, dass es zu zweit gemacht werden muss. Außerdem was hätte ich von falschen Ablesedaten.
    Kann das Gericht aufgrund dieser beiden Tatsachen die gesamte Abrechnung ablehnen und ich die Nachforderung nicht einklagen ?

  • Sabrina
    20. September 2016 - 15:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe meine Nebenkostenabrechung für das Jahr 2015 erhalten, auch für meine ehemalige Wohnung, welche ich im Januar und Februar noch bewohnt habe.
    Hier wird eine Nachzahlung in Höhe von knapp 160 € gefordert. Dies betrifft hauptsächlich die Heizkosten. Ein Ablesewert von 1,4 Strichen wird genannt, berechnet wurden mir 7,6 Striche (aufgrund der Kaltverdunstungsvorgabe). Ist es rechtens, dass so ein hoher Betrag gefordert bzw. berechnet wird, obwohl ich nur 2 Monate dort gewohnt habe und der Ablesewert viel geringer ausfällt?
    Im Jahr 2014 habe ich insgesamt 14 Striche, im Jahr 2013 16 Striche verbraucht.

    Viele Grüße

    Sabrina

    • Dennis Hundt
      20. September 2016 - 16:39 Antworten

      Hallo Sabrina,

      zu den Ablesewerten kann ich leider nicht schreiben, nur soviel: Wenn Sie nur im Winter in der Wohnung leben ist eine Nachzahlung normal. Im Sommer sparen Sie Heizkostenvorauszahlungen für den Winter an. Wenn diese Ansparungen fehlen, kommt es zur Nachzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sabrina
        20. September 2016 - 16:55 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Auch, wenn Ablesewerte verfügbar sind? Dann dürfte mein Nachmieter ja ziemliche Einsparungen machen, wenn mir die Hälfte des Verbrauchs bereits angerechnet wurde.
        Das heißt ja quasi, wenn man Anfang des Jahres auszieht, dass man einen Nachteil hat.

        Grüße
        Sabrina

  • Brigitte Kölpin
    15. Oktober 2016 - 12:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine sehr strittige Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015, die formal und inhaltlich unwirksam ist.. Mittlerweile habe ich die 5. korrigierte Abrechnung bekommen. Die Vermieterin hat mir einfach einen Betrag x in Rechnung gestellt (das ist die Hälfte der Heizkosten für das komplette 3-Fam.Haus. Ich selbst habe eine 50 m² DG-Wohnung) ohne jegl. Verteilerschlüssel. Es ist eine 3-Fam.Haus, die Mutter wohnt unten und die andere Wohnung steht leer.

    Ich bin mittlerweile ausgezogen und 1 Woche später wurde meine Mietkaution mit der strittigen Heizkostenabrechnung verrechnet. Meine Frage hierzu “ist die Vermieterin dazu berechtigt”?

    Danke für eine schnelle Antwort und
    liebe Grüße
    Brigitte Kölpin

  • Ernst Willer
    24. Januar 2017 - 17:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Bei unserem Auszug im Jahr 2015 wurde der Heizverbrauch durch unseren Vermieter nicht abgelesen, obwohl wir ihn mehrmals darauf hingewiesen haben, dass dieser Wert noch im Übergabeprotokoll fehlt. Der Zähler befand sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, war also zu jeder Zeit nach Übergabe (und auch vorher) für den Vermieter zugänglich (mit Vierkantschlüssel). Nun wurde dieser Verbrauch anhand von Gradzahltagen in der Nebenkostenabrechnung geschätzt, da der Wert nicht vorliegt. Ist dies zulässig? Und wenn nicht, dürfen wir den Betrag um den gesamten Posten kürzen? Herzlichen Dank!

  • Schwesinger
    2. Februar 2017 - 22:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Im Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten und 1 Gewerbeeinheit wird die Warmwasseraufbereitung sowie die Heizung in einer Anlage erzeugt. Hier muss doch der Vermieter zwingend beides nach HKV getrennt berechnen. Dies ist leider in der Nebenkostenabrechnung nicht ersichtlich. Bin doch hier richtig der Annahme, dass dies eine formelle Unwirksamkeit der Abrechnung darstellt und somit diese zurück zu weisen ist.

    Vielen Dank

  • Fritz
    6. April 2019 - 23:24 Antworten

    Frage: Seit 2014 sollen die Energiekosten für Warmwasser und für Heizung getrennt ermittelt werden.
    Ergibt sich daraus eine gesetzliche Verpflichtung, die Anlage für die Aufbereitung des Warmwassers mit einem Wäremengenzähler auszurüsten ? Denn die Kosten für die Miete des Zählers ist dann unter Umständen höher als die Kosten für die Erwärmung des Wassers.

  • irene kunstmann
    10. November 2019 - 16:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vor 2,5 Jahren bin ich in ein Dreifamilienhaus eingezogen. Im Anhang des Mietvertrages wurde erwähnt, das die Heizkosten nicht durch ein Wärmemessunternehmen abgelesen werden und diese nach Wohnfläche abgerechnet wird und die übrigen Nebenkosten nach Wohnfläche. Aus Kostengründen gibt es keine Zähler im Haus. Da nach Aussagen der Vermieterin die Ableseunternehmen mehr Kosten verursachen als die Tatsächlichen NK. Aus Unwissenheit und da ich dringend eine Wohnung brauchte, habe ich den Mietvertrag unterschrieben. Ich bin mittlerweile aus Berufsbedingten Gründen 12 Std pro Tag nicht in meiner Wohnung und nur an 1-2 Wochenenden anwesend. Wie kann ich nun Vorgehen? Hinzu kommt noch, das ich einen Dreijahres Mietvertrag unterschrieben habe und berufsbedingt kündigen muss, aber aus dem Vertrag nicht entlassen werde. Habe ich aufgrund meiner Unterschrift nun alles gebilligt?
    Herzliche Grüße

    • Dennis Hundt
      11. November 2019 - 15:44 Antworten

      Hallo Irene,

      lassen Sie die Klausel bei Bedarf rechtlich prüfen. Es kann daran hängen, ob die Klausel individuell oder formularvertraglich vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • JR. Bittner
    21. Dezember 2019 - 16:20 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    folgender Fall:
    -Meine Muter wohnte in einer Mietwohnung
    -Sie starb Oktober 2017.
    -Die Heizkostenablesung wurde von mir verpasst
    -Die Schätzung war zu hoch
    -Die Wohhung wurde im Januar 2018 wieder vermietet.
    -Eine Verrechnung der zu viel gezahlten Heizkosten wurde abgelehnt mit “eine Negativberechnung im Folgejahr nicht möglich und in der Heizkostenverordnung auch nicht verankert sei”.

    Frage Stimmt das?
    Schöne Grüße.

    JR. Bittner

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2019 - 07:26 Antworten

      Hallo JR. Bittner,

      ich sehe keinen Grund, warum die Hausverwaltung nicht mit dem Werten vom 31.12.2017 / 01.01.2018 arbeitet. Zudem musste die Nebenkostenabrechnung 2017 bis Ende 2018 bei Ihnen sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • JR. Bittner
        14. Januar 2020 - 22:46 Antworten

        Guten Abend Herr Hundt,

        danke für Ihre Antwort.
        Ja, die Nebenkostenabrechnung 2017 war bis Ende 2018 bei mir eingegangen. Auch die Nebenkostenrechnung 2018 (die Abrechnungsperiode dauerte vom 1.1.18 bis zum 15.1.18) kam bei mir in 2019 an. Nur mit dem Manko (aus meiner Sicht), dass die in der Abrechnungsperiode 2017 zuviel gezahlten Nebenkosten nicht mit den Nebenkosten aus der Abrechnungsperiode 2018 verrechnet wurden. Das würde zu einer Rückerstattung führen.
        Ich habe mir noch andere Hilfe geholt. Sobald ich etwas erfahren habe, werde ich berichten.

        Viele Grüße.

        JR. Bittner

  • JR. Bittner
    26. Februar 2020 - 22:14 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    mitlerweile habe ich mich von einem Online-Dienst für Mietnebenkosten beraten lassen.
    Hinsichtlich meiner Frage haben die nur die Aussage des Vermieters/der Heizungsabrechungsfirma bestätigt: Es gibt keine Verpflichtung für die Verrechnung von (zu hoch geschätzten) Heizkosten mit den Folgeperioden. Aus der Heizkostenverordnung könne man dies nicht ableiten. Vorausgesetzt, die Schätzung ist rechtens und es wurden Alternativen für den Ablesetermin angeboten.
    Da ich für den zu erwartenden Erstattungsbetrag einen Anwalt (bei mir angebotenen 200€ Stundenlohn) nur zwei bis drei Stunden in Anspruch nehmen könnte, werde ich die Sache jetzt ruhen lassen.
    Schade, dass es so ausgegangen ist.
    Schöne Grüße.

    JR. Bittner

  • Heinrich Steimar
    7. Juni 2020 - 19:15 Antworten

    Dies ist eigentlich kein Kommentar, sondern die Darstellung eines Vorfalles.

    Ich/wir sind / warenr Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft aus 2 Eigentümern. Meine Frau und Ich sind am 28.4.2018 aus unserem Hausteil ausgezogen, inzwischen ist das Haus jetzt durch einen Makler verkauft worden und am 19.05.2020 formelle durch den Makler, mit Schlüsselübergabe übergeben worden.
    Seit dem o. genannten Termin – 28.04.2018 ist das Haus komplett geräumt und unbewohnt.
    sämtliche Energieleitungen wurden gekappt. Alle Elektroleitungen durch ausschalten der verschiedenen
    Leitungswege durch ausschalten am Hauptzählerkasten also ebenfalls, auch aus Sicherheitsgründen, abgeschaltet.
    In diesem Fall wurden also auch alle Wasserzuleitungen abgedreht, im besonderen aber unser Heizungssystem, von der Heizungsanlage getrennt, in dem wir von einen Fachunternehmen sämtliche Heizkörper entleert haben, die Entlüfter betätigt und kontrolliert wurden wie auch die Heizkörperventile komplett abgeschraubt und durch einfache Verschraubungen verschlossen, und danach versiegelt wurden.
    Dies alles im Beisein des Miteigentümers.
    Begründung: Wir wollten von Vorneherein verdeutlichen, dass keinerlei Möglichkeit mehr besteht, obwohl unser Hausteil ja leer stand und nicht bewohnt war, Energie, gleich welcher Art, zu entnehmen.

    Nun erhalten wir von unserem bisherigen Miteigentümer, dem wir auf Grund unseres Alters vor 5 Jahren die Hausverwaltung übertragen haben, jetzt für das Jahr 2019 eine von der Fa. Techem erstellte
    Heizkostenabrechnung mit einer Forderung über 541,42 € vom 01.05.2019 – 30.04.2020
    a) für Heizkosten = 361,24
    + Verbrauch 3,51
    b) Warmwasser = 176,28
    + Verbrauch 0,39
    _______________________
    541,42

    zusätzlich eine R3echnung für Grundpreise der Geräte u. Nebenkosten
    in Höhe von 103,30 €

    Wir sind der Meinung, dass unsere Haus unbewohnt war, alle maßgeblichen Leitungen
    vom System abgenommen wurden,
    somit logischerweise ja auch keine Energie mehr entnommen werden konnte und diese
    Rechnungen für uns gegenstandslos sind und wir sie nicht zu bezahlen haben.

    Gerne würden wir Ihre fachliche Meinung dazu hören. Leider drängt die Zeit und wir würden es begrüßen, möglichst schnell von Ihnen zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen
    Heinrich Steimar

    • Dennis Hundt
      7. Juni 2020 - 19:18 Antworten

      Hallo Herr Steimar,

      danke für Ihren Beitrag. Es gibt gewisse Grundkosten, die auch ohne Nutzung entstehen. Die Heizkostenverordnung unterscheidet ja auch in Verbrauchs- und Grundkosten. Anderes Beispiel: Der Rasen in einem Mehrfamilienhaus muss gemäht werden egal ob Sie in dem Haus leben oder nicht. Das entbindet Sie also nicht automatisch vom Hausgeld. Lassen Sie Ihren individuelle Situation bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karl Fenta
    17. Oktober 2020 - 19:17 Antworten

    Guten Tag,

    hätte nur eine simple Frage, die mir hoffentlich beantwortet werden kann. In meinem Mietvertragvertrag ist geregelt, dass die Heizkosten ausschließlich auf Basis der Quadratmeter verteilt werden. Den Mietvertrag habe ich vor der Abrechnungsperiode unterschrieben. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten, wo die Heizkosten (wie oben beschrieben) nur gem. der Quadratmeter verteilt wurden. Allerdings habe ich jetzt erfahren, dass dies gem. Heizkostenverordnung nicht zulässig ist. Nun zur Frage: Macht die Heizkostenverordnung abweichende Regelungen im Mietvertrag hinsichtlich der Verteilung automatisch unwirksam, sodass ich den ausgewiesenen Heizkostenbetrag pauschal um 15% kürzen kann? Oder habe ich die Verteilung der Heizkosten gem. Quadratmeter akzeptiert, indem ich den Mietvertrag unterschrieben habe? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank vorab!

    Viele Grüße
    Karl Fenta

    • Dennis Hundt
      18. Oktober 2020 - 14:42 Antworten

      Hallo Karl,

      in der Regel kann eine derartige Umlage nicht wirksam vereinbart werden. Lassen Sie die Klausel im Zweifel prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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