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Nebenkostenabrechnung mit der Kaution verrechnen?

Wenn nach der Beendigung eines Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution ansteht, muss manch ein Vermieter der Versuchung widerstehen, die Kaution erst einmal einzubehalten und mit irgendwelchen Forderungen, seien sie begründet oder nicht begründet, zu verrechnen. Meist geht es um die beim Auszug des Mieters noch anstehende Nebenkostenabrechnung. Der Mieter drängt in aller Regel auf eine sofortige Erstattung, zumal er bei der Neuanmietung einer Wohnung darauf angewiesen ist, auch dort erneut eine Kaution zahlen zu müssen.

Aber auch während des bestehenden Mietverhältnisses verrechnen Vermieter immer wieder die Kaution mit einem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung, dessen Zahlung der Mieter oft aus guten Gründen verweigert.

Die Frage ist: Darf der Vermieter Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung mit der Mietkaution verrechnen?

Die Streitfrage ist auf dem Hintergrund zu bewerten, dass die Kaution einen Sicherungszweck hat, der in der Regel erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses beurteilt werden kann.

1. Verrechnung während des Mietverhältnisses

Solange das Mietverhältnis besteht, darf ein Vermieter die Kaution auch mit einem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung nur verrechnen, wenn seine Forderung von einem Gericht rechtskräftig festgestellt oder von Seiten des Mieters unstreitig oder offensichtlich unbegründet ist und das Verhalten des Mieters mutwillig wäre (LG Mannheim 4 S 123/95).

Durfte der Vermieter die Kaution verrechnen, hat er Anspruch darauf, dass der Mieter die Kaution wieder auf den vereinbarten Betrag auffüllt, da er durch seine Nichtzahlung das Sicherungsinteresse des Vermieters beeinträchtigt hat (BGH WuM 1972, 52).

2. Verrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses

Nach der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter jedenfalls eine gewisse Bedenkzeit, die je nachdem, welche Forderungen zur Debatte stehen, auf bis zu sechs Monate anzusetzen ist. Der Vermieter darf berechtigte Forderungen von der Kaution einbehalten und verrechnen. Zu den berechtigten Forderungen gehören neben Schönheitsreparaturen auch Mietrückstände, Sachschäden an der Mietwohnung und vor allem die Nebenkosten.

Idealerweise vereinbarten die Parteien beim Auszug des Mieters eine formelle Wohnungsübergabe, in der beide die Wohnung begutachten und eventuelle Mängel im Übergabeprotokoll dokumentieren. Ein solches Übergabeprotokoll ist Grundlage, um aus Sicht des Vermieters die Kaution oder Teile davon zu verrechnen oder aus Sicht des Mieters die sofortige Erstattung zu verlangen.

Möchte der Vermieter die Kaution mit einer ausstehenden Nebenkostenabrechnung eventuell verrechnen, ist er dazu berechtigt, sofern er die Nebenkostenabrechnung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Abrechnungsfrist von zwölf Monaten vornimmt und eine Nachzahlung aus der Abrechnung zu erwarten ist. (BGH ZMR 2006, 431). Die Mietkaution deckt nämlich auch nicht fällige Ansprüche ab, die sich aus der Abwicklung des Mietverhältnisses erst ergeben.

Allerdings muss sich der Einbehalt an der zu erwartenden Nachzahlung orientieren. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten und mit einer sich ergebenden Nachzahlung verrechnen. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Forderung des Vermieters bereits fällig ist.

Den entstehenden Interessenkonflikt (Vermieter macht Sicherungsinteresse geltend, Mieter erwartet sofortige Erstattung) löst die Rechtsprechung derart, dass aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte der Betrag zu schätzen ist, der voraussichtlich nachträglich zu zahlen ist. Der Vermieter darf diesen Betrag einbehalten und muss über ihn nochmals gesondert abrechnen, sobald die Nebenkostenabrechnung vorliegt.

Soweit der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt hat, scheidet jeglicher Einbehalt aus, da die Abrechnungsfrist eine Ausschlussfrist ist, nach deren Ablauf der Mieter nicht mehr zur Nachzahlung verpflichtet ist (LG Kassel WuM 1989, 511).

Verweigert der Vermieter die Erstattung der Kaution oder verrechnet er sie mit angeblichen Forderungen, bleibt dem Mieter nur übrig, den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und nach Fristablauf auf Erstattung der Kaution gerichtlich zu verklagen.

78 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung mit der Kaution verrechnen?"

  • Lisa K.
    1. Juli 2013 - 18:46 Antworten

    Hallo!

    Wie sieht es denn mit der Kaution der Auszahlung der Kaution aus wenn keine Nachzahlung der Nebenkosten zu erwarten ist? In meinem Fall ist so gut wie keine Nachzahlung zu erwarten, da ich vom letzten Jahr noch Geld zurück bekommen habe. Zu diesem Zeitpunkt lebten wir noch mit zwei Personen im Haushalt, in diesem Jahr war ich komplett alleine in der Wohnung und habe aber die gleichen Nebenkosten bezahlt, sprich wie für zwei Personen.
    Somit kann ich nur sehr schwer davon ausgehen, das ich wieder Geld erstattet bekomme und nicht nachzahlen muss.
    Darf der Vermieter dann auch einen Teil der Kaution einbehalten?

    LG Lisa

    • Dennis Hundt
      2. Juli 2013 - 13:30 Antworten

      Hallo Lisa,

      ich würde genau so gegenüber dem Vermieter argumentieren und um vollständige Auszahlung der Mietkaution bitten. Diese Aufgabe kann bei Bedarf auch ein Anwalt für Sie übernehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Enrico Bochmann
      31. Dezember 2019 - 12:04 Antworten

      Schönen Tag. Mein ehemaliger Vermieter hat meine Kaution einbehalten und nun auch meine Nachzahlung von meiner Betriebskosten Abrechnung. Da ich die Wohnung nicht fachgerecht geweist habe. Und er das Geld mit den Kosten der Fachfirma für das neu weißen verrechnen will. Ist das überhaupt rechtens?

  • Christoph Henning
    19. August 2013 - 17:57 Antworten

    Hallo!

    unser jetziges Mietverhältnis haben wir fristgerecht gekündigt und planen umzuziehen! Aufgrund diverser Mängel nach der Totalsanierung haben wir ca. 3 Jahre die Nettokaltmiete um 10% gekürzt. Die Mängel wurde durch uns ca. 1 Jahr vor der Kürzung beginnend angemahnt und wurden sowohl durch den ausführenden Bauträger als auch die Hausverwaltung begutachtet und die ausstehenden Zahlungen nicht eingefordert. Nun ist unsere Sorge, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die entrichtete Kaution mit den Mietkürzungen verrechnet und wir am Ende doch die Leidtragenden sind. Ais diesem Grund haben wir zunächst die Zahlung der Nettokaltmiete eingestellt und plädieren auf Verrechnung mit der Kaution. So gehen wir zumindest nicht in Vorleistung!
    Inwieweit ist das statthaft bzw. welche anderen Möglichkeiten gibt es?

    Danke

    C. Henning

    • Dennis Hundt
      19. August 2013 - 18:31 Antworten

      Hallo Christoph,

      wenn Ihr Vermieter an die Kaution will, dann müssen Sie sich dann dagegen wehren. Auf jeden Fall ist es nicht zulässig, die Kaution abzuwohnen. Besprechen Sie Ihr mögliches Vorgehen am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike
    28. August 2013 - 20:08 Antworten

    Hallo,

    ich habe für meine Wohnung eine Kaution von 840 Euro gezahlt. Nun bin ich umgezogen und habe eine Nachzahlung von 920 Euro bekommen. Ich habe meinem Vermieter nun die 80 Euro überwiesen und schriftlich mitgeteilt das er den Rest mit der Kaution verrechnen soll. Seinen Haustürschlüssel bekommt er morgen, weil ich zum ende des Monats gekündigt habe.
    Nun habe ich Bescheid bekommen, das mein Vermieter damit nicht einverstanden ist und ich das Geld für die Nebenkosten komplett haben will. Da jetzt Sommerzeit ist, kein MEHR an Nebenkosten zu erwarten, Die Heizungen wurden abgelesen und danach hatte ich sie auch nicht mehr an.

    Habe ich als Mieter das Recht, oder besser noch gibt es einen § der besagt das ich als Mieter sagen kann, das er die Kaution dafür verwenden soll? Für eventuelle Schäden käme ja eh die Haftpflichversicherung auf.

    Vielen Dank

    Heike

    • Dennis Hundt
      29. August 2013 - 21:21 Antworten

      Hallo Heike,

      wenn Sie so vorgehen (was ich nicht empfehlen kann) dann müssen Sie in der Tat (und zu Recht) mit Gegenwind aus Vermieterrichtung rechnen. Sie vermischen einfach verschiedene Dinge. Ich würde wie immer empfehlen, einen anwaltlichen Rat einzuholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    7. September 2013 - 19:03 Antworten

    Hallo!
    Unsere Vermieterin hat die Wohnung bereits angenommen und die Kaution erstattet.
    Nun gibt es einen ominösen Schaden an einer Tür. Sie hält jetzt die Nebenkostenabrechnung und die zu erwartende Summe zurück. Darf sie dies?
    Danke!

  • Heribert Anhalt
    17. September 2013 - 09:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe eine Frage zu der Kautionsrückzahlung.

    Ein Mieter ist ausgezogen. Seine Kaution wurde vom Jobcenter bezahlt.
    Wie sieht es hier aus mit der Verrechnung mit der Nebenkostenabrechnung?

    Die Abrechnung ist zeitig erstellt worden, nur vom Mieter nicht bezahlt worden.
    Jetzt verlangt das Jobcenter die Kaution zurück. Ich habe denen schon ein Schreiben mit Anlage der Nebenkostenabrechnung und allen Belegen zugesandt.

    Sie verlangen trotzdem die Rückzahlung der vollen Kaution.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Gruß H.Anhalt

    • Dennis Hundt
      17. September 2013 - 14:58 Antworten

      Hallo Heribert,

      danke für den Kommentar. Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen. Sie Frage ist wohl auch, ob Sie dem Mieter entsprechend die Nebenkostenabrechnung zugesendet und die Nachzahlung (nicht nur einmal) eingefordert haben. Sprechen Sie doch am besten mit einem Anwalt über Ihr Anliegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    13. November 2013 - 10:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Tochter hat 3 Monate nach ihrem Auszug einen Teil ihrer Kaution vom Vermieter zurück bekommen. Auch bei ihr wird der Einbehalt von 300 Euro mit der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung (die Mitte nächsten Jahres zu erwarten ist) begründet. Jedoch hat sie in den vergangenen Jahren immer eine Rückerstattung bekommen, so dass der Einbehalt eigentlich nicht gerechtfertigt ist. Ausserdem wurde die Wohnung nach Auszug nahtlos von einem Nachmieter übernommen ! Muss in diesem Fall die Nebenkostenabrechnung nicht sofort erfolgen ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüsse.

  • Anja
    13. November 2013 - 13:03 Antworten

    Hallo,
    unser Mieter ist am 31.08.2013 ausgezogen. Die Nebenkostenabrechnung wurde bereits erstellt, wonach der Mieter noch eine Summe von rd. 200 Euro an den Vermieter zahlen muss. Dieser verweigert er jedoch völlig unbegründet. Daher hat der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution (Sparbuch) bislang verweigert. Der Mieter wurde aber mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die Mietkaution sofort ausgehändigt wird, sobald die offenen Nebenkosten gezahlt werden.
    Nun hat der Mieter Klage auf Herausgabe der Mietkaution gestellt, hat jedoch in der Klageschrift nicht darauf hingewiesen, dass die Nebenkosten 2013 noch nicht von ihm gezahlt wurden.
    Wie schätzen Sie die Chancen des Mieters ein? Müsste der Vermieter notfalls auf Zahlung der Nebenkosten ebenfalls klagen?

  • Danny B.
    3. Dezember 2013 - 19:18 Antworten

    Hallo,
    ich bin im Juni 2013 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    Der Vermieter hat einen Teil meiner Kaution einbehalten um eine eventuelle Nebenkostennachzahlung zu decken.
    Da ich für das Jahr 2012 immer noch keine Abrechnung bekommen habe, kann ich dann im Januar 2014 meine restliche Kaution zurückverlangen oder muss ich dann noch erst noch auf die Abrechnung von 2013 warten?

    • Dennis Hundt
      4. Dezember 2013 - 11:11 Antworten

      Hallo Danny,

      der Vermieter wird sicherlich einen geringeren Teil des Kaution auch für eine mögliche Nachzahlung aus 2013 einbehalten wollen. Das liegt zumindest nahe. Für eine Beratung zum Einzelfall, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephanie W.
    30. Dezember 2013 - 12:14 Antworten

    Wie verhält es sich, wenn ein Mieter vor 2 Monaten ausgezogen ist, es ein mängelfreies Übergabeprotokoll gibt und die Hälfte der Kaution (750€) für die Verrechnung der Nebenkostennachzahlung einbehalten wurde. Dies wurde auch so im Protokoll festgehalten. Der Vermieter schickt kürzlich die Abrechnung vom 01.06.2012 – 31.05.2013. Die Nachforderung beträgt ca. 1000€. Hier fehlen die restlichen Monate, allerdings ist mit keiner hohen Nachzahlung zu rechnen, da die Heizung laut einzelner Zähler (im Protokoll festgehalten) für die Restmonate nicht benutzt wurde. Muss der Mieter den Forderungen nachkommen, oder kann er auf einer kompletten Endabrechnung imcl. der fehlenden Monate bestehen, bzw. dem Vermieter die Nachzahlung mit den Nebenkosten verrechnen?
    Der Vermieter wünscht keine Verrechnung.

  • Anna
    22. Januar 2014 - 14:22 Antworten

    Hallo,
    ich war für 3 Monate Untermieterin in einer Wohnung. Wir waren zu dritt, wobei die Hauptmieterin ebenfalls in der Wohnung gewohnt hat.
    Die Wohnung wurde von der Hauptmieterin zum 31.12.2011 gekündigt. Jetzt warte ich noch immer auf die Rückzahlung meiner Kaution in Höhe von 500 Euro. Nach mehreren Anrufen meint meine Hauptmieterin, dass sie noch auf die Nebenkostenabrechnung wartet ( das kann ja wohl nicht stimmen?!) und sowieso von meinen 500 Euro nichts übrig bleiben würde, da sie Umzugskosten sowie Streichkosten für Küche, Bad und Flur hatte. Kann sie mir diese wirklich berechnen? Ich habe schließlich nur 3 Monate in der Wohnung gewohnt, wobei ich davon noch einen Monat im Urlaub war.
    Ich habe hier gelesen, dass eine Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten durch den Hauptmieter an den Untermieter nicht erfolgen muss.
    Jetzt möchte ich ihr eine Fristsetzung zur Rückzahlung der Kaution setzen und erwarte, dass sie utopische Kosten abziehen wird.
    Einen Anwalt einzuschalten bzw, ein Mahnverfahren anzustreben, erscheint bei einem Streitwert von 500 Euro doch recht teuer…
    Vielen Dank,
    Anna

    • Dennis Hundt
      22. Januar 2014 - 20:43 Antworten

      Hallo Anna,

      Grundlage ist immer der Mietvertrag. Ich würde eine letzte Frist zur Kautionsrückzahlung setzen und im Zweifel einen Anwalt einen Brief schreiben lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vanessa Villmann
    17. Juli 2014 - 18:12 Antworten

    Guten Abend!
    Ich hab jetzt vom 21. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 in einer WG gewohnt. Kaution 930€ – kam auf ein Kautionsbuch.
    In dem ganzen Jahr gab es keine Nebenkostenabrechnung, ich wohne mittlerweile in einer neuen Wohnung und brauche meine Kaution zurück.
    Meine Vermieterin sagt nein, da sie erst die Nebenkostenabrechnung schreiben muss und auf das Geld meiner Nachfolgerin wartet (ist ja nun nicht mein Problem) Ich hab nun auf verschiedenen Seiten gelesen, dass die Abrechnung spätestens nach 12 Monaten gemacht werden muss, da sonst kein kompletter Anspruch mehr darauf besteht?
    Bin nun etwas auf Kriegsfuß mit meiner alten Vermieterin, weil ich es nicht einsehe, dass sie sich damit so viel Zeit lässt.
    Kann ich ihr da irgendwas sagen, auch bezüglich der Nebenkostenabrechnung oder hab ich ‘meinen Mund zu halten’ weil sie im Recht ist?

    Vielen Dank schonmal !

    • Dennis Hundt
      18. Juli 2014 - 13:16 Antworten

      Hallo Vanessa,

      sofern die Nebenkostenabrechung nach Kalenderjahren abläuft, muss die Nebenkostenabrechnung 2013 bis Ende 2014 bei Ihnen sein. Die Abrechnung für 2014 entsprechend bis Ende 2015. Für eine mögliche Nachzahlung darf die Vermieterin einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten.

      Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexandra G.
    22. August 2014 - 10:10 Antworten

    Guten Tag!
    Mein Vermieter wollen die Kaution bis zum März/April einbehalten, sprich bis zur Nebenkostenabrechnung. Laut dem Übergabeprotokoll sind in der Wohnung keine Schäden vorhanden und auch sonst gab es bei der Übergabe keine Mängel. Da die letzte Nebenkostenabrechnung dieses Jahr im April durchgeführt wurde, ist eigentlich für die Monate April – August eine Rückzahlung an mich zu erwarten. Wie kann ich eine schnelle Rückzahlung der Kaution erwirken?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Inga H.
    17. März 2015 - 23:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich und mein Freund sind zum 31.12.14 aus unserer Wohnung ausgezogen, wir wohnten dort 2 Jahre und haben in dieser kompletten Zeit keine Nebenkostenabrechnung von unserem Vermieter bekommen!
    Nach der gemeinsamen Begehung der Wohnung konnten keinerlei Schäden festgestellt werden. Der Vermieter hat uns bist heute die Kaution nicht zurückerstattet, da ja noch eine Nebenkostenabrechnung gemacht werden müsse.. .
    Jetzt möchte der Vermieter für die letzten beiden Jahre eine Nebenkostenabrechnung erstellen, soweit ich weiß, wäre die Frist für die erste Abrechnung schon verstrichen, dies sagte ich ihm auch am Telefon, doch er meinte es wäre in Ordnung.
    Jetzt habe ich die Befürchtung das er die Abrechnung so auslegt, das wir gar nichts mehr von der Kaution zurück bekommen.

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Marion
    3. August 2015 - 08:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt!

    Meine Mieter sind am 30.06.15 ausgezogen und haben bis heute die Kaution nicht gezahlt. Die Frist zur Einforderung ist noch nicht abgelaufen (Einzug war am 01.05.2012).
    Nun gibt es ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung, die die Höhe der Mietkaution jedoch nicht erreicht.
    Kann ich das Guthaben einbehalten und den Rest der Kaution nachfordern?
    Und reicht ein Einwurf-Einschreiben? Normale Einschreiben kommen zurück mit “Annahme verweigert”.

    Leider wird immer nur die andere Richtung diskutiert.

    MfG
    Marion

    • Dennis Hundt
      3. August 2015 - 17:17 Antworten

      Hallo Marion,

      an Ihrer Stelle wäre ich doch froh, diese Mieter los zu sein. Warum jetzt noch eine Kaution fordern oder gibt es Probleme / verursachte Schäden?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen
    7. August 2015 - 14:38 Antworten

    Hallo Dennis

    Folgendes Problem haben wir: Wir sind am 31.07.14 ausgezogen und der Vermieter hat daraufhin 500€ einbehalten weil angeblich mit einer Nebenkostennachzahlung zu “rechnen” sei.

    Jetzt sind ja die 12 Monate gesetzliche Frist vorbei und es kam nie eine Rechnung. Kann ich jetzt dann bald mal meine eingehaltenen 500€ zurückfordern??

    Danke im voraus für eine Antwort
    Liebe grüße
    Steffen

    • Dennis Hundt
      9. August 2015 - 12:42 Antworten

      Hallo Steffen,

      die Abrechnungsfrist bemisst sich nicht nach Ihrem Auszugsdatum, sondern anhand des Abrechnungszeitraums.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Larissa
    21. August 2015 - 17:49 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich habe folgendes Problem:
    Im April bin ich aus meiner alten Wohnug ausgezogen. Ich habe ein Mietkautionssparbuch, dieses liegt mir vor. Ich kann das Mietkautionssparbuch aber nicht auflösen, da ich keine Freigabe von meinem ehemaligen Vermieter bekomme, bis die Nebenkostenabrechnung gezahlt ist. Ich würde aber gerne die Abrechnung mit meinem Sparbuch verrechnen lassen und meinem ehemaligen Vermieter das Sparbuch zukommen lassen, da er ja jederzeit an das Geld kommt. Kann ich auf eine Verrechnung bestehen wenn ich ihm alle benötigten Unterlagen schicke?
    Vielen Dank im Voraus,
    Larissa

    • Dennis Hundt
      21. August 2015 - 19:55 Antworten

      Hallo Larissa,

      es ist so ein bisschen wie das Abwohnen der Kaution, das ist nicht zulässt. Und so ist es auch bei der Kaution. Sie können den Vermieter bitten, die Kaution zu nutzen, eine Recht darauf sehe ich allerdings nicht.

      Fragen Sie im Zweifel bitte einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franziska
    28. Oktober 2015 - 19:55 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe 5 jahre in einer Wohnung gewohnt und bin Anfang diesen Jahres ausgezogen. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2014 bekommen und soll 700 euro nachahlen. Diese würde ich gerne mit der Kaution verrechnen. Vorallem weil es mit der Verwaltung immer Probleme gab und ich befürchte, das es nächstes Jahr bei der Abrechnung zu Problemen kommt und ich die Kaution nie wieder sehe.
    Habe ich darauf einen Anspruch oder kann ich auch dies nur zu einem Teil geltend machen, da ja noch eine Abrechnung über 3 Monate von 2015 kommt?
    Danke im Voraus
    Franziska

    • Dennis Hundt
      29. Oktober 2015 - 09:32 Antworten

      Hallo Franziska,

      ich würde an Ihrer Stelle versuchen eine einvernehmliche Lösung zur Verechnung mit der Hausverwaltung zu finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas F.
    22. März 2016 - 17:53 Antworten

    Hallo,
    ich bin 02/15 ausgezogen und mein Vermieter hat sich von der Kaution 100 Euro Sicherheit einbehalten mit der schriftl. Aussage, dass diese mit der Abrechnung BK14 und BK15 verrechnet werden. Soweit so gut.
    Nun allerdings kam eine Aufforderung zur Nachzahlung BK14 in Höhe von 90,70 €. Daraufhin schrieb ich dem Vermieter einen Brief mit der Frage, warum er das nicht, wie von Ihm mitgeteilt, verrechnet.
    Gestern erhielt ich nun eine recht schroffe Antwort, dass ich verpflichtet sei den Betrag zu zahlen, weil aufgrund der Höhe davon auszugehen sei, dass BK15 ähnlich ausfällt. Allerdings werden es da ja nur 2 zu berechnende Monate sein, weswegen ich mir nun immer noch die Frage stelle, warum sollte ich dem Vermieter 90 Euro überweisen, wenn der einbehaltene Betrag das doch vollumfänglich abdeckt. Und sollte der übrig bleibende Betrag die BK15 nicht abdecken, so habe ich ihm doch schriftl. versichert den Rest zu überweisen, wenns denn soweit ist.
    Ich verstehs halt nicht. Bin ich gezwungen zu zahlen?

    Danke im Voraus für eine mögliche Antwort.
    Grüße,
    Andreas

    • Dennis Hundt
      23. März 2016 - 02:07 Antworten

      Hallo Andreas,

      selbstverständlich müssen Sie die Nachzahlung leisten. Für 2015 ist wahrscheinlich auch mit einer Nachzahlung zu rechnen. Es sind Wintermonate und denen stehen keine Sommermonate gegenüber in denen Sie Vorauszahlungen für den Winter ansparen (daher kommt es fast immer zu einer Nachzahlung, wenn ein Mieter nur im Winter in einer Wohnung lebt).

      Bitte lassen Sie sich dazu bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bastian WIchmann
    12. Juli 2016 - 23:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben als GbR ein Bistro auf einem Campingplatz angemietet. Nach Beendigung des Jahresvertrages haben wir alles sauber und einwandfrei hinterlassen, die Räumlichkeiten mit dem Verpächter durchgegangen und alles war ok. 5 Monate später, nachdem wir aus dem Bistro raus waren, kam ein Anruf vom Verpächter. Er meinte es sei noch alles dreckig und fettig, wir sollten alles noch putzen. Die Kaution hatten wir bis dahin schon zurückbekommen. Des guten Willens haben wir die Abzugshaube noch mal gereinigt. Reichte dem Vermieter wohl nicht und hat anschließend eine Rechnung zu uns geschickt für Putzarbeiten des Bistros und die Nebenkostenzurückerstattung einbehalten. Darf er das so machen ?

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2016 - 12:56 Antworten

      Hallo Bastian,

      verweisen Sie auf die mängelfreie Übergabe (hoffentlich inkl Protokoll).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kimberley
    13. Juli 2016 - 06:35 Antworten

    Guten Morgen,

    mein Vermieter hat einen Teilbetrag der Kaution von 150€ einbehalten. Nachdem ich die letzte Betriebskostenabrechnung von 240€ Guthaben erhalten habe, habe ich um Auszahlung der Kaution gebeten. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Kaution in der BK Rechnung enthalten ist.

    Für mich ist das nicht nachvollziehbar, wo meine 150€ hin sind. Zudem frage ich mich, ob es rechtswirksam ist meine Restkaution in den Betriebskosten auszuweisen. Ich konnte leider keinen vergleichbaren Fall finden.

    Ich freue mich auf eine Rückmeldung.

    Gruß

    • Dennis Hundt
      13. Juli 2016 - 12:55 Antworten

      Hallo Kimberley,

      leider ist auch für mich das Verhalten des Vermieters nicht verständlich. Haken Sie am besten nach, was, wie genau verrechnet wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate
    9. August 2016 - 22:59 Antworten

    Hallo, ich habe Nebenkostenabrechnung 2012, 2013, 2014, 2015 erhalten. Jedes mal Einspruch eingelegt da Nebenkostenabrechnung 2012 nicht fristgerecht eingegangen ist- nach 31.12.2013 19 Uhr Nebenkostenabrechnung 2013, 2014, 2015 nicht korrekt – nachweislich zu hoher Ölverbrauch, etc. Jetzt bin zum 1.10.2015 ausgezogen. Mieter hat meine Kaution in Höhe 1440€ einbehalten und mir Nebenkostenabrechnung 2012, 2013, 2014, 2015 verrechnet und stellt noch offene Forderungen. Ich fordere seit Jahren Vermieter auf um Nebenkostenabrechnung zu berichtigen. Leider bis dato keine Antwort. Kann ich meine Kaution gerichtlich einklagen, was passiert mit noch offener Forderungen?? Ich habe Nebenkostenabrechnung 2009,2010,2011 immer um die 200 € Nachzahlung dann auf einmal 2012 über 900€ 2013 800€ 2014 700€ und 2015 für 9 Monate wieder nur 90€ Nachzahlung. Vermieter verweist immer nur auf Überprüfung aber passieren tut nix.

    • Dennis Hundt
      10. August 2016 - 10:51 Antworten

      Hallo Beate,

      ich würde versuchen mit Hilfe eine Anwalts den Einzelfall “aufzuräumen” und wenn möglich, die Kaution zurückfordern. Ohne die Unterlagen und den Schriftverkehr zu sehen, lässt sich zu Ihrer Sachlage leider kaum ein Kommentar abgeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    27. August 2016 - 09:57 Antworten

    Hallo,
    für die Jahre 2009-2015 wurde nie eine NK-Abrechnung erstellt, sondern es wurden monatlich 100€ NK-Vorschuss bezahlt. Mir war das auch nicht wirklich wichtig, da ich mit den 100€ pro Monat gut planen konnte.
    Jetzt geht es um die Rückzahlung der Kaution nach Auszug zum 30.06. und die Rückzahlung verzögert sich, da noch eine NK-Abrechnung erstellt werden und gegebenenfalls eine Verrechnung stattfinden soll.

    Darf der Vermieter jetzt plötzlich damit anfangen eine NK-Abrechnung zu erstellen?
    Und falls ja, kann ich für Vorjahre eine Nachberechnung einfordern?

    Nehme mal an, dass in den vollen Jahren eher der Vermieter zurückzahlen hätte müssen und man jetzt eine NK erstellt, da im ersten Halbjahr die Heizkosten wahrscheinlich höher als im zweiten sind und daher noch was rauszuholen zu sein scheint…

  • Yves
    6. September 2016 - 10:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Vermieter hat mir für das Wirtschaftsjahr 2015 vergangene Woche die BKA zukommen lassen, das Mietverhältnis ist seit Dezember 2015 beendet.

    Aus der Abrechnung 2015 ergab sich eine Nachforderung. Mein Vermieter hat diese Nachforderung sofort ohne meine Einwilligung von der Kaution abgezogen und mir des Restbetrag überwiesen.

    Darüber hinaus gehe ich bei dieser Abrechnung ohnehin in Widerspruch.

    Darf er sich meiner Kaution bedienen, ohne vorher zu wissen, ob ich mit der Abrechnung einverstanden bin?

    Gruß

    Yves

    • Dennis Hundt
      7. September 2016 - 11:39 Antworten

      Hallo Yves,

      genau mit dieser Frage beschäftigt sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thorsten Schmidt
    23. Januar 2017 - 20:27 Antworten

    Hallo.
    Ich wohne seit dem 01.09.2016 in einer 70qm Wohnung mit meiner Freundin und habe 1200€ Kaution bezahlt. Ich ziehe fristgerecht zum 01.02.2017 aus. Wieviel Kaution darf mein Vermieter einbehalten und wie lange?

  • Frank
    6. Februar 2017 - 12:50 Antworten

    Hallo,

    Betreff: Rückforderung der Mietbürgschaftsurkunde
    Wir hatten zum 01.07.2015 das Mietverhältnis als Mieter beendet. Es erfolgten Nebenkostenabrechnungen aus den Mietjahren 2013, 2014 und 2015 die nach Auskunft des Mieterschutzbundes alle formell unwirksam waren. Grundsätzlich besteht ja Verjährung aus Bürgschaft 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Da jedoch mögliche Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen zumindest in Teilen für 2015 bis zum 31.12.2016 geltend gemacht werden können, stellt sich für uns die Frage, ob wir nun die Mietbürgschaftsurkunde eines Geldinstitutes zurückfordern können, ein halbes Jahr warten sollten (wegen sechsmonatiger Verjährung) oder aber die Verjährung der letzten Nebenkostenabrechnung abwarten sollten.

    • Dennis Hundt
      8. Februar 2017 - 11:08 Antworten

      Hallo Frank,

      über das Kalenderjahr 2015 hätte der Vermieter bereits bis Ende 2016 abrechnen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heinz-Dieter Knerr
    20. Februar 2017 - 20:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt

    Unser Mieter hat am 09.09.2016 mündlich und am 13.09.2016 schriftlch per Einschreiben gekündigt.
    Er hat für Okt.und Nov. nur die Betriebskosten bezahlt mit der Ansage die Kaution decke ja die 2 Monatsmieten.Er ist am 21.Nov. ausgezogen und sagt der Mietvertrag ist damit für ihn erledigt.Was ist in dieser Sache zu tun?Die soeben erstellte Betriebskosten Endabrechnung ergibt eine Vorderung zu meinen Gunsten.Wie ist die Vorgehensweise in diesem Fall.

    Viele Grüsse

    H.Dieter Knerr
    ..

    • Dennis Hundt
      21. Februar 2017 - 08:58 Antworten

      Hallo Heinz-Dieter,

      Sie hätten das Verhalten des Mieters natürlich so nicht zulassen dürfen. Das “Abwohnen” der Kaution ist so nicht rechtmäßig. Ich würde die Nachzahlung anfordern und bei Nichtzahlung rechtlichen Rat einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heerdegen Heike
    30. Mai 2017 - 10:21 Antworten

    Wir haben bei Einzug keine Kaution zahlen müssen. Jetzt haben wir mehrere tausend Euro Guthaben bei den Nebenkosten. Man verweigert uns die Auszahlung weil angeblich eine Tür ausgetauscht werden muss. Im übrigen werden wir die nächsten Jahre nicht ausziehen.
    Danke Heike

  • Müller
    27. Juli 2017 - 09:36 Antworten

    Hallo, wie ist die Rechtslage wenn der Vermieter die Kaution einbehält weil er die Evtl. Nebenkostenabrechnung damit verrechnen möchte? Die Nebenkostenabrechnung wird in meinen Fall vom Jobcenter übernommen. Somit würde ich die Kaution im Falle einer Rückzahlung einbüßen. Der Vermieter reagiert auch auf keine Nachrichten von mir.

  • Gaby Bassauer
    25. Oktober 2017 - 13:59 Antworten

    Hallo, wir sind Ende Juli ausgezogen, der Vermieter bekam bei Einzug eine Mietkautionsversicherung. Beim Auszug wurde uns die Nebenkostenabrechnung übergeben, diese wurde unsererseits geprüft und für falsch befunden wegen falscher Personenzahl. Widerspruch gegenüber dem Vermieter wurde eingelegt. Nun fordert der Vermieter von der Mietkautionsversicherung den Nachzahlungsbetrag. Darf die Versicherung einfach auszahlen, obwohl wir Widerspruch eingelegt haben und der Vermieter die Abrechnung nicht korrigieren will?
    Danke.

  • Demir
    7. November 2017 - 11:06 Antworten

    Hallo, ich habe vor kurzem (Ende Oktober) meine Wohnung übergeben. Im Übergabeprotokoll stehen keine Mängel drin. Die Energiekosten (Gas, Strom, Wasser) habe ich selbst getragen und alle Zuständigen informiert. Ich habe lediglich von April-Oktober in der Wohnung gewohnt. Mein Vormieter hatte als Einzelperson die gleiche Höhe an NK. Jetzt möchte der Eigentümer und Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil die NK dieses Jahr höher ausfallen. Welches Recht habe ich jetzt? Mir wurde diese Info noch nie vermittelt und ich habe lediglich 6 Monate da gewohnt. Die NK scheinen noch nie problematisch gewesen zu sein und waren von Anfang an auf eine Person zugeschnitten (keine Nachzahlung vom Vormieter nötig). Darf der Eigentümer das trotzdem? Obwohl ich jegliche Energie selbst zahle und die Wohnung ohne Schäden übergeben wurde? Wie können denn in der Sommerzeit höhere Kosten erwartet werden? Die NK beinhalten Müllabfuhr, Reinigung etc.

    MfG Demir

    • Dennis Hundt
      7. November 2017 - 12:09 Antworten

      Hallo Demir,

      der Vermieter hat i.d.R. ohnehin 6 Monate Zeit, über die Mietkaution abzurechnen. Das vorab. Ansonsten hier noch ein Artikel für Sie: Nebenkostenabrechnung: Kaution einbehalten

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ingrid Hilpert
    26. November 2017 - 19:34 Antworten

    Bei uns ist das Problem umgekehrt. 300 € der Kaution stehen seit Monaten noch aus. Dürfen wir eine evtl. Erstattung von Nebenkosten auf das Kautionskonto übertragen?

    Danke

  • Susanne Iburg
    22. Oktober 2018 - 16:02 Antworten

    Hallo,

    ich habe meinem Vermieter seinerzeit ein Sparbuch für die Mietkaution gegeben.
    Nun hatte ich zum 30.05.2018 gekündigt, die Übergabe erfolgte am 16.06.18, wir haben alles sauber dokumentiert, es entstehen auch keine Kosten für nachträgliche Sanierung etc. Nun will mein Vermieter das Sparbuch bis Januar 2019 komplett behalten um sich für evt. Nebenkostennachzahlung abzusichen. ICh habe jetzt schon so oft gelesen, dass der Vermieter sich nur einen angemessenen Teil einbehalten darf, wenn er denn davon ausgeht, dass einen Nachzahlung zu erwarten ist. Darf der die komplette Mietsicherheit auf dem Sparbuch einbehalten oder darf ich ihn höflich auffordern mir das Sparbuch zukommen zu lassen?

    Danke!

    • Dennis Hundt
      23. Oktober 2018 - 09:18 Antworten

      Hallo Susanne,

      in der Praxis müsste das Sparbuch zum Teil aufgelöst werden. Das könnten Sie dem Vermieter ja vorschlagen und/oder schon selbst bei der entsprechenden Bank nach dem Vorgehen / einem Formular fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lutz
    8. Dezember 2018 - 08:33 Antworten

    Hallo,
    wir sind aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Die mangelfreie Wohnungsübergabe wurde dokumentiert.
    Die vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung, welche eine Nachzahlung des Mieters ausweist haben wir zurückgewiesen, da diese aus unserer Sicht in einigen Punkten nicht nachvollziehbar erstellt ist.
    Unserer Aufforderung diese entsprechend neu zu erstellen wollte der Vermieter nachkommen, hat aber nach über 4 Monate diese noch nicht erstellt. Nun hat uns die Bank informiert, dass der Vermieter das verpfändete Kautionskonto auflösen und uns diese Summe abzüglich der strittigen Forderung auszahlen möchte.
    Zwischenzeitlich war vereinbart, dass die strittige Summe auf dem Sparbuch verbleibt, bis eine ordentliche und nachvollziehbare NK-Abrechnung vorliegt.
    Welche Möglichkeiten haabe ich dagegen vorzugehen oder muss ich nunmehr bis 3 Jahre nach der Erstellung der NK-Abrechnung immer wieder dieser begründet widersprechen und dnn wegen Verjährung die Summe zurückfordern,ggf.einklagen?

    Im Voraus vielen Dank

    Lutz

  • Michele
    8. Februar 2019 - 12:18 Antworten

    Hallo,

    folgende Situation: Ende Januar 2018 bin ich aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen. Die Kaution hat der Vermieter einbehalten aufgrund der noch fehlenden Nebenkostenabrechnung aus dem Vorjahr (2017). Im August erhielt ich dann die NK-Abrechnung aus der eine Gutschrift hervorging, d.h. ich habe sehr viel Geld zurückbekommen. Daraufhin hat der Vermieter mir einen Teil der Kaution zurück überwiesen, hat jedoch nach wie vor 200 Euro einbehalten mit der Begründung, er wolle noch die nächste NK-Abrechnung von 2018 abwarten, da ich den Januar 2018 noch dort gewohnt habe. Generell war ich schon damals der Meinung er hätte mir die komplette Kaution im August zurückzahlen müssen, da man ja soweit ich weiß nur einen Teil der Kaution einbehalten darf wenn auch eine Nachzahlung zu erwarten ist. Da ich mich aber nicht streiten wollte habe ich das so akzeptiert, habe mir selber aber die Frist gesetzt ihm bis spätestens Ende Januar 2019 Zeit zu geben, mir die Kaution zurückzuzahlen, da mein Auszug dann auch ein Jahr her ist. Gesagt getan, ich habe ihn am 1.2.2019 schriftlich aufgefordert mir doch Bitte die restliche Kaution zurückzuzahlen, da er sowieso keine Nachzahlung erwarten kann, da die letzte NK-Abrechnung eine Gutschrift ergeben hat. Seine Antwort folgte heute, indem er mir wieder sagte, dass er mir den restlichen Teil erst zurückzahlt wenn die Hausverwaltung die NK-Abrechnung erstellt hat. Ich finde das Verhalten aber nicht richtig und auch etwas unverschämt. Daher die Frage, wie ich weiter vorgehen kann um hier einen Fortschritt zu erzielen und meine restliche Kaution wiederzubekommen? Hat der Vermieter immer noch das Recht die Kaution einzubehalten, obwohl er keine Nachzahlung zu erwarten hat? Vielen Dank vorab. MFG

  • Berit
    4. März 2019 - 14:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin ende April 2018 aus meiner Wohnung ausgezogen und der Vermieter hat die Kaution von 300 EUR einbehalten aufgrund der noch fehlenden Nebenkostenabrechnung vom 2017. Jetzt habe ich die 2017 entsprechende BK-Abrechnung bekommen wo steht dass 250 EUR von mir nachzuzahlen sind und der Vermieter fordert mich auf den Betrag ihm zu überweisen. Warum zieht er einfach nicht den Betrag von der Kaution ab? es reicht aus und genau AUS DIESEM GRUND hat er die Kaution einbehalten. Was ist sonst der Sinn der Sache?
    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!

    • Dennis Hundt
      4. März 2019 - 16:32 Antworten

      Hallo Berit,

      das Vorgehen des Vermieters ist korrekt und üblich. Nach der Zahlung kann die Kaution ausgezahlt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josephine Sophie Dietrich
    17. April 2019 - 09:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin letztes Jahr im August aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nun eine Nebenkostenabrechnung in Höhe von 250€ erhalten, die ich nicht auf einmal zahlen kann. Ich habe meinen Vermieter darum gebeten, es mit meiner Mietkaution zu verrechnen, welche er immer noch zu 100% einbehält. Nun möchte er mir den Mehraufwand für das Verrechnen in Rechnung stellen und ist der Meinung, dass es nicht möglich ist, eine offene Forderung über die Mietkaution zu verrechnen. Ist das zulässig? Falls nicht, kann ich mich auf bestimmte Paragraphen beziehen?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,

    Josephine Sophie Dietrich

    • Dennis Hundt
      17. April 2019 - 11:31 Antworten

      Hallo Josephine,

      bitten Sie Ihren Vermieter, die Nachzahlung in Raten zahlen zu dürfen. Das ist in der Regel die bessere Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Schulz
    10. September 2019 - 15:27 Antworten

    Guten Tag,
    darf denn der ehemalige Mieter die Kaution von der NK-Abrechnung abziehen?
    Wir erhalten von unserem ehemaligen Vermieter keinerlei Reaktion auf Kontaktversuche – haben keine Rückmeldung erhalten, ob die Kaution benötigt wird um Reparaturen zu zahlen, haben nach mehrfacher AUfforderung keinen Kontoauszug vom Kautionskonto erhalten – nichts. Alle Kontaktaufnahmen werden einfach ignoriert.
    Von anderen Mietern weiß ich, dass diese die Kaution nie zurück erhalten haben – wenn nur auf dem Rechtsweg.
    Jetzt haben wir die NK-Abrechnung bekommen und müssen noch viel nachzahlen.
    Dürfen wir die Kaution davon abziehen? Die Kündigung der Wohnung ist mittlerweile 9 Monate her und sie ist bereits neu vermietet. Also sollte ja eigentlich klar sein, ob die Kaution benötigt wird oder nicht?
    Vielen Dank

    • Dennis Hundt
      11. September 2019 - 06:42 Antworten

      Hallo Angela,

      danke für Ihre sehr spezielle Frage. Ich würde Sie auf ein ähnliches Thema verweisen “Abwohnen der Kaution”. Da sind die Dinge identische gelagert und es gibt eindeutige Rechtsprechung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ronda
    20. Oktober 2019 - 14:26 Antworten

    Guten Tag,
    Ich freue mich das dieser Artikel noch aktuell kommentiert wird und bin sehr dankbar das hilfreiche Antworten gegeben werden!

    Ich versuche meine Situation kurz zu schildern. Ich finde die Situation etwas seltsam und habe ein mulmiges Gefühl.

    Ich hatte eine Mietwohnung die von jobcenter übernommen wurde. Die Kaution von 900€ habe ich aus eigener Tasche gezahlt. Dann habe ich letztes Jahr (2018) fristgerecht gekündigt, sodass ich im August 2018 ausziehen konnte. Die Kaution wurde zwecks fehlender Nebenkostenabrechnung als komplette Summe einbehalten.
    Nun erfuhr ich das Techem bereits im Januar 2019 eine Ablesung getätigt hat. Nach etlichem hin und her wurde der Vermieterin von seite Techems bestätigt das die Nebenkostenabrechnung an meine Vermieterin folgende Woche an die Vermieterin rausgeht.
    Nun hat sich die Vermieterin gemeldet mit der bitte mich in 4 Tagen beim jobcenter zu treffen um ein Formular einzureichen.
    Daraufhin meinte ich das ich doch nur die Kaution wiederbekommen sollte.
    Ihr Aussage war nun folgende: “Abzüglich Nebenkosten, die Abrechnung geben Sie dem Jobcenter und bekommen dann die Nachzahlung von denen”
    Nun ist mittlerweile mehr als 1 Jahr vergangen in dem Sie mich mit meiner Kaution hingehalten hat. Wir haben eine ordentlich Wohnungsübergabe mit Protokoll gemacht wo vermerkt ist das keine Schäden etc. entstanden sind wofür Sie die Kaution nutzen könnte.

    Meine Annahme ist das Sie ordentlich Geld kassieren will.

    Was kann ich tun? Soll ich zum Anwalt? Habe keine Lust mich mit dem Jobcenter auseinanderzusetzen und ggf. keine Rückzahlung von denen zu erhalten.

    Darf die Vermieterin das oder ist der Zeitraum in dem Sie die Möglichkeit hatte so zu aggieren bereits verstrichen? Soll ich mir einen Anwalt zur Hilfe nehmen?

    lg
    Ronda

    • Dennis Hundt
      21. Oktober 2019 - 09:00 Antworten

      Hallo Ronda,

      m.E. sollte die Vermieterin die Nachzahlung mit dem Amt abrechnen und dann spricht nichts mehr gegen die vollständige Auszahlung der Kaution. Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, sollten Sie sich möglichst beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    21. Dezember 2019 - 16:36 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechnung. Ich wusste nichts von den Fristen und habe jetzt eine Frage. Meine Vermieterin hat meine Kaution von ca. 600 € einbehalten. Um dann diese später mit meinen Nebenkosten zu verrechnen. Dabei geht es um das Jahr 2017. Ihre Frist mir meine Nebenkostenabrechnung von 2017 ist ja, nachdem ich mich jetzt belesen hatte Ende 2018 ausgelaufen. Ich hatte die erste von 2016 per Mail erhalten, habe aber nichts von 2017 bekommen. Ich hätte gerne meine Kaution jetzt irgendwie wieder. Da ich ja noch die Frsit bis Ende 2019 habe, um für 2017 einen Wiederspruch einzulegen, ist jetzt meine Frage, ist es jetzt zu spät diese noch anzufordern? Oder hätte ich das Anfang 2019 tun sollen?

    MfG Nicole

  • Florian
    27. April 2021 - 18:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Vermieter möchte die auf einem Mietkautionskonto liegende Kaution i.H.v. 4200€ bis zur Abrechnung der NBK (Ende 2021) einbehalten – der Auszug war am 15.12.2020.
    Er bietet mir jedoch an, einen Anteil freizugeben. Ein Anteil kann jedoch mit dem Kautionskonto nicht freigegeben werden, weshalb ich dem Vermieter 500€ überweisen soll und er dann das Kautionskonto freigibt.

    Meine Frage ist nun, in wie weit kann ich mir das vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen und was sollte in so einem Schreiben festgehalten sein?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Florian

    • Dennis Hundt
      29. April 2021 - 09:38 Antworten

      Hallo Florian,

      bei den Mietkautionskonten die mir bekannt sind, sind auch Teilentnahmen möglich. Wenn Sie ein gutes Verhältnis haben, setzen Sie einen kleinen Vertag auf und leben den den Vorschlag des Vermieters entsprechend.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    5. Mai 2021 - 13:14 Antworten

    Hallo,

    wir haben unsere Wohnung fristgerecht gekündigt, die Wohnungsübergabe laut Protokoll, dass von beiden Seiten unterschrieben wurde durchgeführt. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung mit einer Rückzahlung erhalten. Da wir bei der Auszahlung unserer Kaution mit Problemen rechnen (die gesamte Mietdauer verlief leider mit einem gestörten Verhältnis) wollen wir die ausstehende Nachzahlung mit der ausstehenden Kaution verrechnen lassen um zu vermeiden, dass wir kein Druckmittel mehr in der Hand haben hinsichtlich der Kaution.

    Ist diese Vorgehen rechtens?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Florian

    • Dennis Hundt
      5. Mai 2021 - 19:48 Antworten

      Hallo Florian,

      Sie haben keinen Anspruch auf eine Verrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rene
    11. Dezember 2022 - 18:54 Antworten

    Hallo. Zur Lage:

    Ich bin im April 2021 ausgezogen. die Kaution habe ich nach mehreren Aufforderungen erst am 17 Januar 22 überwiesen bekommen. Jedoch mit Abzug einer Summe zur Nachzahlung, die aus der Nebenkostenabrechnung von 2019 stammt. Kurz zur Erklärung. Die offene Forderung aus der NKA 2019 habe ich nicht beglichen, weil der Vermieter/Verwalter nicht meiner Aufforderung nachgekommen ist, mir die Rechnungen zur NKA vorzulegen innerhalb der geltenden Frist. Keine Antwort mehr zur NKA war der Fall. NKA 2020 habe ich nie erhalten. Kann ich Ihn auffordern die abgezogene Summe wieder zu begleichen da der Vorgang den der Vermieter/Verwalter getätigt hat, gesetzwidrig war?

    Vielen Dank schon einmal für die Bemühungen.

    • Dennis Hundt
      11. Dezember 2022 - 20:05 Antworten

      Hallo Rene,

      natürlich sollten und können Sie die Auszahlung einfordern. Allerdings liegt der Ball bei Ihnen und Sie müssen rechtlich die Auszahlung der Kaution durchsetzen / einfordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susann
    15. November 2023 - 11:01 Antworten

    Hallo!
    Unsere WG hat mit Einverständnis des Vermieters geschlossen für die Wohnung zum April 23 Nachmieter gesucht und eine ordnungsgemäße Übergabe gemacht. Nun kam die Nebenkostenabrechnung für 2022 – trotz eines geringeren Verbrauchs natürlich mir einer Nachforderung aufgrund der gestiegenen Energiepreise – so der Vermieter. Obwohl Teile der Kaution einbehalten wurden und von meiner Seite aus das Einverständnis mit der Verrechnung (Kautionseinbehalt höher als Nachforderung) erklärt wurde, droht der Vermieter nun mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Habe ich etwas zu befürchten? Können von mir auch die Anteile der anderen WG-Nutzer gefordert werden, wenn jeder seinen eigenen Mietvertrag hatte?
    Wäre für Hilfe dankbar.
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      15. November 2023 - 13:26 Antworten

      Hallo Susann,

      die Mieter eines Vertrages haften gemeinsam. Einzelverträge schützen Sie als Mieterin vor der gemeinsamen Haftung.

      Ich verstehe nicht genau, in welcher Postion Sie heute sind. und wen die Nachzahlung betrifft. Aber es ist nicht ungewöhnlich, dass Sie die Nachzahlung leisten und die Kaution zu gegebener Zeit ausgezahlt wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dörte
    6. Dezember 2023 - 12:48 Antworten

    Hallo, ich bin am 30.04.2022 ausgezogen und mein Vermieter hat die komplette Kaution einbehalten wegen der Nebenkostenabrechnung. Inzwischen habe ich die Nebenkotenabrechnung bekommen. Habe ihn dazu aufgefordert die Abrechnung mit der Kaution zu verrechnen, aber dies lehnt er ab. Er möchte dass ich ihm jetzt noch zusätzlich die Nebenkosten bezahle obwohl er noch die volle Kaution hat. Muss ich das machen? Ich glaube dass er meine Kaution einbehalten will wegen der Renovierung für die er 1400 Euro haben wollte, aber mir keinerlei Rechnung dazu geschickt hat. Ich glaube er hat es schwarz machen lassen. Was soll ich machen?

    • Dennis Hundt
      6. Dezember 2023 - 13:23 Antworten

      Hallo Dörte,

      Sie können den Vermieter bitten, die Nachzahlung mit der Kaution zu verrechnen. Eine Pflicht dazu, sehe ich allerdings nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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