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Sind Stromkosten Teil der (Miet)Nebenkosten?

Die Frage, ob Stromkosten Teil der Mietnebenkosten sind, ist eigentlich einfach zu beantworten. Dennoch beinhaltet sie in der Praxis Sprengstoff. Dies hängt damit zusammen, dass der Wohnungsstrom in der Betriebskostenverordnung nicht als umlagefähige Nebenkostenart erwähnt wird.

In den Internetforen wird das Problem meist nur oberflächlich erfasst. Der maßgebliche Hintergrund bleibt im Dunkeln. Mancher Vermieter tappt in die Stromfalle.

Wir gehen der Frage nach, wie und ob der Wohnungsstrom in die Nebenkosten des Mieters einfließt und wie man von vornherein Probleme mit dieser Frage vermeidet.

1. Beim Allgemeinstrom ist es einfach

In der Betriebskostenverordnung werden die Stromkosten lediglich insofern als umlegungsfähig bezeichnet, sofern sie für Treppenhaus und Gemeinschaftsräume wie Kellerräume, Waschküche oder Außenanlagen anfallen (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Gleiches gilt für die Betriebsstromkosten für die Heizungsanlage. Von Wohnungsstrom ist in der Betriebskostenverordnung nirgendwo die Rede.

2. Idealfall: Mieter meldet sich bei Stadtwerken an

Im einfachsten Fall ist für jede Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein eigener Stromzähler installiert. Jeder einzelne Mieter meldet sich bei den örtlichen Stadtwerken als Nutzer an und bezieht von dort seinen Wohnungsstrom. Alternativ kann er seinen Strom über das Leitungsnetz der Stadtwerke natürlich auch von einem anderen Stromanbieter beziehen. Seinen über den Stromzähler gemessenen Stromverbrauch bezahlt er direkt an den Stromlieferanten. Der Vermieter bleibt dann außen vor. Zu diesem Zweck hat der Vermieter mit dem Mieter klar abgesprochen, dass sich der Mieter bei den Stadtwerken selbst als Strombezieher anmeldet. So einfach ist es aber nicht immer. Oft fehlt eine solche Absprache. Und schon entsteht Streit.

3. Mustermietverträge lassen Wohnungsstrom unerwähnt

Die Problematik entsteht durch die Formulierung vieler Mustermietverträge. Dort wird die Kenntnis der Gesetzeslage vorausgesetzt, ohne dass diese erklärt wird und die Vereinbarungen unvollständig bleiben. So heißt es beispielhaft, dass der Mieter neben der Miete Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung trägt.

Da die Betriebskostenverordnung den Wohnungsstrom nicht direkt als Betriebskostenposition erwähnt, wird der Wohnungsstrom des einzelnen Mieters dort gerade nicht erfasst. Wenn der Mietvertrag also auf die Betriebskostenverordnung verweist, bleibt der Wohnungsstrom erst einmal außen vor.

Besonders teuflisch sind Mustermietverträge, die für die Vereinbarung „Sonstiger Betriebskosten“ überhaupt keinen Raum vorsehen. Dort ist nur von der Kaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten gemäß BetrKV die Rede zuzüglich einer Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasserkosten. Wird dann als Gesamtmiete die Kaltmiete zuzüglich der Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten angegeben, bleiben die Wohnungsstromkosten außen vor. Wird dann auch noch vergessen, zu vereinbaren, dass der Mieter sich bei den Stadtwerken anmelden soll, muss der Vermieter davon ausgehen, dass der Wohnungsstrom mit der Kaltmiete abgegolten ist. Selbst wenn die Betriebskosten gemäß BetrKV im Einzelnen noch aufgeführt werden, wird schnell übersehen, dass der Wohnungsstrom dann nicht bezeichnet ist. Diese Art der Formulierung in Mustermietverträgen ist auch für den Mieter irreführend und schlicht vermieterfeindlich. Sie ist Ursache mancher Auseinandersetzung.

4. So entsteht das Problem

Die mit dem Mieter vereinbarte Nebenkostenpauschale zur Abgeltung der in der Betriebskostenverordnung bezeichneten Nebenkosten erfasst dann nicht den Wohnungsstrom. Der Vermieter zahlt den Verbrauch des Mieters mangels weiterer Vereinbarung aus der eigenen Tasche. Sofern der Mieter sich nicht selbst bei den Stadtwerken anmeldet und sein Stromverbrauch über den Stromzähler des Vermieters läuft, braucht er nichts zu bezahlen. Denn er hat diesbezüglich mit dem Vermieter keine Vereinbarung getroffen. Will der Vermieter dann den Stromverbrauch des Mieters abrechnen, stellt sich der Mieter auf den Standpunkt, dass sein Stromverbrauch mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Nebenkostenpauschale abgegolten sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass der Mieter den Strom selbst bezahlen müsse, fehle. Dann ist der Vermieter der Dumme.

5. So löst sich das Problem

Will der Vermieter den Wohnungsstrom des Mieters nicht selbst bezahlen, muss er mit dem Mieter ausdrücklich vereinbaren, dass der Mieter sich selbst bei den Stadtwerken anmeldet. Sein Stromverbrauch wird dann über den Stromzähler abgerechnet. Alternativ kann der Vermieter selbst den Strom beim Stromlieferanten beziehen. Der Mieter entrichtet dann an den Vermieter eine Strompauschale oder eine Vorauszahlung auf seinen Stromverbrauch.

Mit anderen Worten: Da Mustermietverträge die Kenntnis dieser Gegebenheiten stillschweigend voraussetzen, entsteht in der Praxis das Problem, dass der Wohnungsstrom des Mieters über den Zähler des Vermieters läuft, der Mieter sich selbst bei den Stadtwerken nicht anmeldet und der Vermieter den Stromverbrauch des Mieters abrechnen will. Die Abrechnung geht ins Leere, da der Vermieter mit dem Mieter keine Vereinbarung über dessen Wohnungsstrom getroffen hat.

6. Formulierungshilfen zum Mietvertrag

Demgemäß erfordert eine Abwälzung des Verbrauchs an Wohnungsstrom auf den Mieter eine vertragliche Vereinbarung (AG Nidda WuM 1990, 312). Der Vermieter muss mit dem Mieter mietvertraglich vereinbaren, …

  • dass der Mieter neben der Miete Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung zahlt
  • und als zusätzliche weitere Betriebskosten der Wohnungsstrom über den Wohnungsstromzähler abgerechnet wird
  • und der Mieter dann auch für den Wohnungsstrom eine Kostenpauschale oder eine Vorauszahlung entrichtet.
  • Alternativ kann vereinbart werden, dass sich der Mieter direkt bei den Stadtwerken anmeldet. Nur dann erübrigt sich die Vereinbarung einer Kostenpauschale oder einer Vorauszahlung mit dem Vermieter.

7. Vertragsänderung durch stillschweigende Zahlung des Wohnungsstroms?

Fehlt es an einer Vereinbarung von Betriebskosten (Wohnungsstrom) neben der Kaltmiete, kann die längere vorbehaltlose Zahlung durch den Mieter zu einer konkludenten Vertragsänderung dahin führen, dass die Zahlung der geforderten Betriebskosten als vereinbart gilt (LG Detmold, WuM 1991, 701; LG Koblenz, WuM 1990, 312). Bei einer einmaligen gesonderten Betriebskostenzahlung könne noch nicht von der Abänderung einer vereinbarten Inklusivmiete ausgegangen werden kann (LG Detmold, a.a.O.). Anders sei dies bei einer viermaligen Zahlung (LG Saarbrücken, NZM 1999, 408).

Nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 146/03 in WuM 2004, 292) soll durch die jahrelange Übung (in diesem Fall 9 Jahre) davon auszugehen sein, dass sich die Parteien stillschweigend auf eine Vertragsänderung geeinigt hätten. Später entschied der BGH (VIII ZR 14/06 in WuM 2008, 225), dass ein stillschweigender Änderungsvertrag nicht allein durch Übersendung einer Nebenkostenabrechnung zu Stande käme. Es müssten noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Wille des Mieters erkennen lasse, mit der Änderung des Mietvertrages einverstanden zu sein.

8 Antworten auf "Sind Stromkosten Teil der (Miet)Nebenkosten?"

  • Peters
    13. Juni 2016 - 21:29 Antworten

    Ich befasse mich gerade (zwangsläufig) mit dem Thema und habe eine Frage zur Haftung für den Stromverbrauch. Wenn ich mit dem Mieter eine Nebenkostenpauschale ohne weitere Erläuterung vereinbart habe und in der Wohnung des Mieters ein eigener Zähler ist, haftet dann der Mieter? Der liefervertrag wurde vorher gekündigt und der Mieter hat bei Einzug einen konkludente Vertrag mit dem Versorger geschlossen. Ist das so korrekt?

  • Thomas Brassoi
    8. Mai 2017 - 08:54 Antworten

    Ein sehr wichtiger Beitrag für mich. Bin als Mieter in genau diese Problematik involviert. Gibt es zu Ihrem Artikel juristische Kommentare oder entsprechend Urteile auf die ich zurückgreifen kann. Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. LG Thomas

  • Richter
    19. Februar 2019 - 13:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind am 1.1.17 in eine Wohnung in einem MFH-Neubau eingezogen. Es gab leider keine Übergabe und somit auch kein Übergabeprotokoll.

    Jetzt kam von unserem Vermieter eine Schreiben mit einer Rechnung, dass er von uns für den gesamten Zeitraum (Nov. 17 bis Jan. 19) insgesamt 860 Euro Stromkosten von uns bekommt. Seine Vorauszahlung von 585 € sollen wir auf einmal an ihn überweisen. Die Rest direkt an die Stadtwerke auf sein Konto. Zudem sollen wir ab diesen Monat eine Abschlagszahlung direkt an die Stadtwerke leisten sollen (der Vertrag läuft auf unseren Vermieter).

    Ein weiteres Problem beim Thema Strom ist, dass von Sept. 17 bis Okt. 17 die Handwerker Strom verbraucht haben, der über diesen Zähler lief. Unser Vermieter rechnet das aber ganz einfach, die Summe die für die 4 Monate in 2017 angefallen ist durch 4 x 2 Monate = das was wir zu bezahlen haben. Das kann doch aber nicht die Lösung sein. Zumal der Verbrauch der Handwerker höher war als unserer und wir aber durch diese simple Rechnung mehr bezahlen müssten. Hinzu kommt, das die Handwerker auch nach unserem Einzug noch regelmässig unseren Strom mitbenutzt haben (z.B. die Aussensteckdose für den Strom zum Bau der Garagen, oder im Keller für Trocknungsgeräte etc.) Diesem Umstand wird im Moment keinerlei Rechnung getragen. Das kann doch aber nicht rechtens sein. Welche Möglichkeiten haben wir hier?

    Jetzt ist es so, das wir einen Standardmietvertrag haben (Mustervertrag). In unserem Mietvertrag ist allerdings nichts vermerkt das wir uns selbst bei den Stadtwerken anmelden müssen (in dem Mietvertrag unserer alten Wohnung gab es dafür ein separates Blatt innerhalb des Mietvertrages was wir unterschreiben mussten). Die Betriebskosten werden laut unseres Mietvertrages nach dem § 2 Betriebskostenverordnung abgerechnet. Auf einem gesonderten Blatt unseres Mietvertrages sind die Punkte aufgelistet inkl. zusätzlicher Punkte. Der Wohnungsstrom ist dort aber nicht erfasst. Es gibt auch sonst keine Regelung, dass wir z.B. eine Stromabschlagszahlung leisten müssen.

    So wie Sie das hier auf der Webseite schreiben, würde das ja bedeuten, dass der Strom in unserer Kaltmiete integriert ist, richtig? Wenn ja, welche Möglichkeiten haben wir jetzt? Gibt es dafür bestimmte Gesetze oder Paragraphen auf die wir uns beruhen können?

    Wenn nein, welche Möglichkeiten haben wir jetzt? Kann der Vermieter von uns verlangen, die gesamte Summe rückwirkend auf einmal zu bezahlen?

    Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.

    Liebe Grüsse

    Kathrin Richter

    • Dennis Hundt
      19. Februar 2019 - 15:09 Antworten

      Hallo Frau Richter,

      ich würde Ihnen zwei Wege empfehlen:

      1. Einigen Sie sich mit Ihrem Vermieter auf angemessene Stromkosten für die Zeit der Bauarbeiten.

      oder

      2. Lassen Sie Ihre Sachlage rechtlich prüfen und einschätzen, ob der Wohnungsstrom in Ihrem Fall mit der Mietzahlung abgegolten ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan PASSON
    3. Februar 2022 - 17:44 Antworten

    Frage > Ich – Vermieter. Situation: Mietvertrag für möbilierte1-Zi-Wohnung inklusive aller Nebenkosten, Heizung, GEZ.
    Ausnahme: Strom. Hier ist im Mietvertrag eine Pauschale von EUR 10 für den Verbrauch vorgesehen – Differenz zum Mehrverbrauch zahlt Mieter selbst (Vertrag von 6/2012).

    In den letzten 6,7 Jahren sind an Differenz EUR 3.800 aufgelaufen. Der Mieter lehnt die Bezahlung dieser Kosten ab mit dem Hinweis, dass “Nebenkosten” innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden müssen. Frage (1) sind Strom Nebenkosten? Wie können diese Kosten eingefordert werden??

    • Dennis Hundt
      4. Februar 2022 - 09:38 Antworten

      Hallo Stephan,

      ich würde hier genau den Mietvertrag prüfen. Was wurde dort vereinbart? So wie Sie es schreiben “inklusive aller Nebenkosten, Heizung, GEZ.
      Ausnahme: Strom.” –> haben Sie die Stromkosten als Nebenkosten betrachtet. Was nachvollziehbar und m.E. korrekt wäre. Auf den ersten Blick teile ich durchaus die Ansicht des Mieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Benny
    13. Februar 2022 - 09:18 Antworten

    Wir haben eine neue Nachbarin, die einen Friseursalon betreibt und nun ihre berufsbedingten Textilie, wie Handtücher hier im Haus wäscht und zudem noch die Kleidung ihres Freundes. Fünf Mal in der Woche läuft ihre Maschine im Keller. Wir werden über Wohnfläche abgerechnet und sie hat die kleinste Wohnung unterm Dach. Ich hatte sie bereits darauf aufmerksam gemacht, aber sie ignoriert das gänzlich und ihr erster Gang, wenn sie nach Hause kommt, ist direkt in die Waschküche. Muss ich mir das gefallen lassen? Danke

    • Dennis Hundt
      13. Februar 2022 - 19:52 Antworten

      Hallo Benny,

      die Wohnung dient zu Wohnzecken. Wenn Ihre Nachbarin gewerbliche (Neben)Tätigkeiten in dem Wohnhaus betreibt, sollte das der Vermieter unterbinden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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