Go to Top

Wann und wie kann die Abrechnungsfrist für Nebenkosten verlängert werden?

Leistet der Mieter auf die Nebenkostenvorauszahlungen, muss der Vermieter die Vorauszahlungen abrechnen und den Mieter informieren, ob die Vorauszahlungen die Nebenkosten, insbesondere den Energieverbrauch, abdecken oder nicht. Je nachdem muss der Mieter eine Nachzahlung leisten oder erhält zu viel gezahlte Beträge erstattet.

Der Vermieter steht für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung, die sogenannte Abrechnungsfrist. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen der Vermieter die Abrechnungsfrist abweichend vom Gesetz verlängern kann. Der Bundesgerichtshof hatte genau diese Frage zu entscheiden (Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10).

Um was ging es im BGH-Fall? (Verlängerung der Abrechnungsfrist)

Im BGH-Fall wurde am 31.8.2009 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008 erstellt. Die Abrechnungsfrist wurde also über die gesetzlich vorgegebenen 12 Monate auf 19 Monate ausgedehnt. Grund war, dass die Vermieterin altersbedingt überfordert war und ihre Betreuerin mit dem Mieter vereinbart hatte, dass die Nebenkostenabrechnung künftig auf das Kalenderjahr umgestellt werden und deshalb der Abrechnungszeitraum ausnahmsweise auf 19 Monate verlängert werden sollte. Der Mieter verweigerte dann die Zahlung des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages.

Was steht im Gesetz zur Abrechnungsfrist?

§ 556 III 1 BGB verpflichtet den Vermieter, über die Vorauszahlungen für Nebenkosten jährlich, spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende der vereinbarten Abrechnungsperiode, abzurechnen. Abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 556 IV BGB nicht erlaubt. Die Frage, ob die Parteien die Abrechnungsfrist verlängern können, wenn sie den Abrechnungsturnus auf eine Jahresabrechnung umstellen wollen, eine Rechtsprechung streitig. Der BGH stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber die partnerschaftliche Kooperation von Vermieter und Mieter fördern wollte und eine vom Gesetz abweichende vertragliche Gestaltung möglich bleiben müsse, wenn es hierfür vernünftige Gründe gibt, die dem Interesse beider Parteien dient.

Siehe dazu auch: Nebenkosten: Abrechnungszeitraum ändern

BGH erlaubt die einvernehmliche, sachlich begründete Verlängerung der Abrechnungsfrist

Grundsätzlich verbietet das Gesetz die vertragliche Verlängerung der Abrechnungsfrist über 12 Monate hinaus. Eine Ausnahme muss in Fällen einer einzelfallbezogenen, sachlich begründeten Verlängerung erlaubt bleiben. Dies bedeutet, dass die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keine vom Gesetz abweichende Abrechnungsperiode vereinbaren können.

Ergibt sich aber während der Laufzeit des Mietvertrages der Bedarf nach einer Anpassung des Abrechnungsturnus, muss die Verlängerung der Abrechnungsfrist möglich bleiben. Gerade die auf das Kalenderjahr abgestellte Abrechnung dient den Interessen beider Mietvertragsparteien. Sie ist sachlich begründet. Denn die Nebenkosten (Grundsteuer, städtische Gebühren, Energieverbrauch) werden dem Vermieter ebenfalls mit Ablauf des Jahres berechnet. Dann muss es ihm möglich sein, zu diesem Zeitpunkt auch mit dem Mieter über dessen Vorauszahlungen abzurechnen.

Im BGH-Fall wurde die Abrechnungsfrist einvernehmlich vertraglich verlängert. Zu einer einseitigen Änderung des festgelegten Abrechnungsjahres ist der Vermieter allerdings nicht berechtigt (LG Berlin GE 1987, 281). Eine Ausnahme davon soll erlaubt sein, wenn für die Änderung vernünftige Gründe sprechen (LG Berlin GE 2002, 1627: Anpassung an die Abrechnungsperiode des Stromlieferanten). Um den Widerspruch des Mieters zu vermeiden, sollte der Vermieter darauf achten, dass vernünftige Gründe darstellbar sind und der Mieter im Idealfall zustimmt.

Im Gewerbemietrecht ist § 556 BGB nicht anwendbar. Deshalb können die Parteien die Abrechnungsfrist frei vereinbaren. Treffen sie keine Vereinbarung, muss der Vermieter die Vorauszahlungen des Mieters jährlich, spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen.

Problematik der Teilabrechnung

Der Vermieter darf regelmäßig Nebenkosten nicht teil- oder zwischenabrechnen, es sei denn, er hat sachlich vernünftige Gründe (z.B. zeitliche Aufgliederung des Kostenanteils in 2 aufeinanderfolgende Zeitabschnitte des Abrechnungsjahres, BGH VIII ZR 227/09).

Link: Darf der Vermieter Nebenkosten zwischenabrechnen / teilabrechnen?

5 Antworten auf "Wann und wie kann die Abrechnungsfrist für Nebenkosten verlängert werden?"

  • Michael S.
    19. Februar 2019 - 19:18 Antworten

    Guten Abend,

    gibt es eine gesetzliche Regelungen bezüglich Neubauten? Also das z.B. die Abrechnung von Nov/Dez 2017 erst mit der Abrechnung 2018 erfolgen kann/darf?

    Unser Vermieter teilte uns Ende Dez 2018 mit das dies üblich und möglich sei.

    Stimmt das?

    Vielen Dank im Voraus.

    Liebe Grüße

    Michael S.

    • Dennis Hundt
      20. Februar 2019 - 10:38 Antworten

      Hallo Michael,

      on und wann eine Verlängerung des Abrechnungszeitraum möglich ist, lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Graf
    13. November 2020 - 11:57 Antworten

    Guten Tag,

    wie verhält sich die Nebenkostenabrechnung im Todesfall des Eigentümers? Der Eigentümer rechnete bis dato alles selbst ab ohne Verwalter und über den Nachlass des Eigentums entscheidet ein Nachlassgericht, jedoch dauert dies bis mindestens Ende des Jahres.

    Gibt es eine Möglichkeit die Nebenkosten vom letzten Jahr für dieses Jahr anzusetzen und ab dem nächsten Jahr wieder eine ordentliche Nebenkostenabrechnung zu vollziehen?

    Oder gibt es nur eine Verlängerung gem. BGB?

    Vielen Dank!
    Viele Grüße
    A. Graf

  • Rosemarie Kämnitz
    1. Januar 2022 - 19:35 Antworten

    Guten Tag und ein gutes Jahr 2022,

    ich habe am 29. 12. 2021 meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 Fristgerecht erhalten.
    Daraus geht ein Guthaben von 200,00 Euro hervor. Im Februar 2022 bekomme ich das Guthaben
    erstattet. Wenn sich die Verwaltung zu ihren Ungunsten verrechnet hat, muss ich das Guthaben
    zurück zahlen? Für mich ist doch die Aussage bindend!

    Vielen Dank für ihre Bemühungen im Voraus
    Rosemarie Kämnitz

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert