Das Gesetz legt für die Abrechnung von Nebenkosten einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten zu Grunde (§ 556 III 1 BGB). Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen, die der Mieter auf die Nebenkosten leistet, also jährlich abrechnen.
Über den Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen hinaus besteht eine Abrechnungspflicht auch dann, wenn der Mieter die Nebenkosten zu tragen hat, ohne dass Vorauszahlungen vereinbart sind.
Der Abrechnungszeitraum ist von der Abrechnungsfrist zu unterscheiden. Nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraumes von zwölf Monaten beginnt die Abrechnungsfrist zu laufen. Diese beträgt weitere zwölf Monate. In dieser Zeit muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum erstellen.
Gesetzlich festgelegte Länge des Abrechnungszeitraums
Der im Gesetz genannte Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten darf wieder über- noch unterschritten werden. Lediglich dann, wenn der Mieter vor Ablauf des Abrechnungszeitraums auszieht, muss der Vermieter über die Wohnzeit des Mieters abrechnen.
Lediglich bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume und andere Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen, können die Parteien den Abrechnungszeitraum frei vereinbaren (OLG Düsseldorf, ZMR 1998, 219).
Die Abrechnungsfrist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Vermieter und Mieter können im Mietvertrag den Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) festlegen oder einen anderen Zeitraum vereinbaren.
Längere Abrechnungszeiträume können auch vertraglich nicht vereinbart werden. Das Gesetz ist insoweit zwingend. Auch sachliche Gründe (Wechsel des Eigentümers im Abrechnungszeitraum) rechtfertigen keine Abweichung.
Der Vermieter kann allenfalls einzelne Nebenkostenarten gesondert abrechnen, beispielsweise die Heizkosten nach der Heizperiode (OLG Hamburg ZMR 1989, 18), sofern er auch insoweit den Jahresrhythmus einhält.
Abrechnungszeitraum länger als zwölf Monate: Das sind die Folgen
Der Vermieter darf den Abrechnungszeitraum nicht beliebig verkürzen oder verlängern und müsste in diesem Beispiel über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 abrechnen.
So sollte sich ein Mieter bei einem zu langen Abrechnungszeitraum verhalten
Der Mieter kann verlangen, dass die Nebenkostenabrechnung ausschließlich auf den Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten ausgerichtet wird. Ignoriert der Vermieter diese Vorgabe, kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung formell beanstanden und Widerspruch erheben.
Sofern der Vermieter keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellt hat, braucht der Mieter aus dieser Nebenkostenabrechnung sich ergebende eventuelle Nachzahlungen nicht zu leisten. Außerdem kann er laufende Vorauszahlungen zurückbehalten.
Sofern der Vermieter nicht bereit ist, die formell zu beanstandende Nebenkostenabrechnung zu korrigieren, müsste er den Mieter, der die Zahlung von Nachforderungen aus diesem Grunde verweigert, verklagen. Zwangsläufig müsste das Gericht die Klage abweisen.
Korrekturmöglichkeiten des Vermieters
Allerdings muss der Vermieter dann auf den Lauf der Abrechnungsfrist achten. Diese beträgt zwölf Monate. Gelingt es ihm nicht, innerhalb dieser Abrechnungsfrist eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu erstellen, ist er mit eventuellen Nachforderungen ausgeschlossen.
Ungeachtet dessen verbleibt dem Mieter das Recht, die Nebenkostenabrechnung einzufordern und infolge sich ergebender zu hoher Vorauszahlungen Erstattungen zu verlangen. Nachforderungsansprüche des Vermieters bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
8. Januar 2013 - 22:44
Sehr geehrter Herr Hundt, ich mietete ein EFH von 01.02.2011-31.07.2012 (Beginn und Ende Mietvertrag). Die Übergabe des Hauses erfolgte bereits am 29.12.2010 mit Protokoll. Am 04.10.2012 erhielt ich eine formell unkorrekte Nebenkostenabrechnung. Der Abrechnungszeitraum wurde nicht angegeben, umfasste aber die gesamte Mietdauer also 17 Monate. Es wurde die Mietdauer angegeben, wohl aber der Abrechnungszeitraum gemeint. Der Umlageschlüssel fehlte sowie die Berechnung der Kosten. Es wurden nur die Gesamtbeträge der Nebenkostenarten angegeben und die sich daraus ergebende Gesamtsumme der Abrechnung. Zwei Wochen nach Erhalt teilte ich dem Vermieter mit, dass die Abrechnung für mich nicht schlüssig ist und ich widerspreche. Gleichzeitig bat ich um Zusendung der Abrechnungsunterlagen. Eine Woche darauf erhielt ich einen Brief ohne erneute Rechnung, nur mit Nennung eines nun noch höheren Betrages, da der Vermieter nun auch Reparaturkosten für die Heizung komplett umlegen wollte. Auch erhielt ich die Kopien der Rechnungen für alle in der Abrechnung aufgeführten Kosten, die aber an meinen Vermieter adressiert waren. Ich widersprach erneut zwei Wochen später wegen unrichtiger Rechnung. Am 16.11.2012 kam wieder ein Brief vom Vermieter, mit nun wieder nach unten korrigierter Zahlungsaufforderung, aber wieder ohne ordentliche Rechnung. Es wurde nur der Zahlungsbetrag genannt und eine Frist bis zum 01.12.2012 und der Androhung einer Klage. Dieses Schreiben ließ ich unbeantwortet.
Ein Abrechnungszeitraum wurde im Vertrag nicht festgelegt. Heute kam ein Schreiben vom Amtsgericht. Ich habe binnen zwei Wochen Notfrist die Absicht der Verteidigung anzuzeigen und nach Ablauf der Notfrist innerhalb zwei Wochen mit Verteidigung zu erwidern. Wann beginnt der Abrechnungszeitraum, mit Datum Übergabeprotokoll oder Beginn Mietverhältnis? Hätte ich den Vermieter auf die formellen Fehler hinweisen müssen, oder reichte mein Widerspruch wegen Unrichtigkeit aus? Ab wann sind die Forderungen für den ersten Abrechnungszeitraum verjährt?
Vielen Dank für eine rasche Antwort.
13. Januar 2013 - 12:32
Hallo Tobi,
ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich Beraten lassen. Ein Portal wie diese hier, ist meiner Meinung nach nicht der richtige Ort.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Februar 2013 - 15:51
Hallo Herr Hundt,
mein ehemaliger Vermieter hat mir 11/2011 eine Nebenkostenabrechnung zugestellt. Ich habe die Abrechnung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen und hat den Vermieter schriftlich angewiesen eine formell richtige Abrechnung zu erstellen, was der ehemalige Vermieter bis zum heutigen Zeitpunkt nicht tat.
Es sind auch einige inhaltliche Fehler bei der Abrechnung aufgetreten, selbst verschiedene Belege (Brennholzlieferung) sind vom Vermieter handgeschrieben und von mir gar nicht unterschrieben.
Jetzt meine eigentliche Fragen:Wie lange hat der Vermieter Zeit eine formell/inhaltliche Korrekte Abrechnung zu erstellen?
Zweite Frage:Der Vermieter hat noch die Kaution von 900€, ist die nicht Auszahlung meines Geldes immer noch rechtmäßig?
17. Februar 2013 - 09:26
Hallo Herr May,
drei Links für Sie, die Ihre Fragen beantworten sollten:
Die Abrechnungsfrist bei der Nebenkostenabrechnung + Kaution einbehalten + Keine Belege vorhanden (Eigenleistung des Vermieters).
Viel Erfolg
Dennis Hundt
13. März 2013 - 07:52
Hallo Herr Hundt,
wir sind zum 30.06.2011 aus unserer Mietwohnung ausgezogen.
Unser Vermieter schuldet uns noch bis heute die Nebenkostenabrechnungen von 2009, 2010 und 2011.
Nachdem wir in 2008 eine “saftige” Nachzahlung geleistet und unsere Nebenkostenvorauszahlungen erhöht haben, haben wir keine Nebenkostenabrechnungen mehr erhalten.
Wir haben unseren Vermieter daraufhin mehrmals telefonisch und nun auch schriftlich (per Einschreiben) darauf hingewiesen, dass er uns die fehlenden Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung stellen möchte. Wir erwägen nun, zum Rechtsanwalt zu gehen, um erneut die Nebenkostenabrechnungen einzufordern.
Wie ist die rechtliche Situation für uns als Mieter. Gibt es hier eine Verjährungsfrist, dass wir keinen Anspruch mehr auf ein evtl. Guthaben haben? Die Kaution haben wir glücklicherweise bereits Mitte 2011 zurück erhalten.
13. März 2013 - 12:08
Hallo Nicole,
der Abrechnungszeitraum ist für alle Jahre abgelaufen, Sie verlieren Ihren Anspruch auf ein Guthaben aber erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung (vereinfacht: 3 Jahre).
Ich würde Ihnen auch empfehlen, zu einem Anwalt zu gehen. Dieser kann Sie sicher erfolgreich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10. September 2013 - 10:33
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir hatten unsere Einliegerwohnung seit dem 01.08.2012 vermietet. Der Mieter hat jetzt zum 15.08.2013 die Wohnung gekündigt. Meine Frage ist, wie lange ich Zeit habe, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für den Zeitraum vom 01.08.-31.12.2012 ist noch keine Nebenkostenabrechung erfolgt, da wir die Gasabrechnung immer erst Ende Juli erhalten. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Leutner-Efferoth
10. September 2013 - 20:02
Hallo Heike,
wenn Sie nach Kalenderjahr abrechnen, haben Sie für 2012 bis Ende 2013 Zeit und für 2013 bis Ende 2014.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19. Januar 2015 - 17:33
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich bin zum 31.07.2013 aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Am 03.12.2014 bekam ich die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2013-31.07.13. Frage : Muss ich trotz der überschrittenen 12 Monate die Zahlung leisten?
Vielen Dank für die schnelle Antwort
20. Januar 2015 - 18:52
Hallo Valentina,
entscheidend ist nicht das Datum Ihres Auszuges, sondern der Abrechnungszeitraum (vermutlich 01.01. bis 31.12.).
Viele Grüße
Dennis Hundt
9. Februar 2015 - 14:06
Guten Tag Herr Hundt.
Wir haben unsere wohnung Per 31.03.2013 verlassen. Wir haben jetzt (04.02.2015) die Nebenkostenabrechnung erhalten für 01.01.2013 – 31.03.2013. Müssen wir diese noch bezahlen?
freundliche Grüsse
9. Februar 2015 - 18:48
Hallo Matthias,
wenn nach Kalenderjahr abgerechnet wird, hätte die Nebenkostenabrechnung für 2013 bis zum 31.12.2014 zugestellt werden müssen, siehe Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Viele Grüße
Dennis Hundt
21. Dezember 2015 - 14:01
Unser Vermieter hat es verpasst, die Heiz-/Warmwasserkosten innerhalb des Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten (1. Ablesung – 10.01.2014 / 2. Ablesung – 09.02.2015, Verdunstungs-HKV) zu erfassen. Die Abrechnung lautet dann aber (unrichtigerweise) auf 01.01.2014-31.12.2014. So wie ich das verstehe ist damit die HK/WWK Abrechnung formell falsch. Laut (falscher) Abrechnung ergab sich ein kleines Guthaben, welches wir erstattet bekamen. Welchen Betrag können aufgrund der formell falschen Abrechnung im Nachhinein zurück fordern? Den gesamten Betrag für Heiz-/Warmwasserkosten oder nur die (rechnerische) Überbezahlung welche über den 12-monatigen Abrechnungszeitraum hinaus geht?
21. Dezember 2015 - 15:00
Hallo Daniel,
woher nehmen Sie die Information, dass die Ablesungen am ersten und letzten Tag des Abrechnungszeitraumes erfolgen müssen?
Viele Grüße
Dennis Hundt
22. Dezember 2015 - 17:35
Hallo Herr Hundt,
natürlich nicht am 1.1./31.12. aber doch zeitnah, oder liege ich da ganz falsch? Unabhängig vom konkreten Ablesetag versteh ich es doch so, dass der 12 Monatszeitraum ja nicht völlig irrelevant sein kann. Schließlich sind Jan/Febr ja nicht gerade die “heizärmste” Zeit und verfälschten ja somit die 12 Monatsabrechnung ja erheblich. Oder wie wäre da die Argumentation? Könnte der Vermieter denn 01/01 und 05/02 ablesen lassen und dies dann einfach als eine 01-12/01 Abrechnung verkaufen? Scheint mir doch bei allen möglichen juristischen Winkelzügen doch etwas weltfremd. Bin ich da komplett auf dem Holzweg?
23. Dezember 2015 - 03:12
Hallo Daniel,
viele Verteiler (elektronische) speichern die Werte zu den Stichtagen. In der Praxis wird auch oft zurückgerechnet (z.B. mit Hilfe von Gradtagszahlen). Wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann, steht dem Mieter ggf. eine Kürzungsrecht zu.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ps: eine zu hohe Abrechnung in diesem Jahr, kommt Ihnen spätestens im kommende Jahr zu Gute (was nicht bedeuten soll, das eine mangelhafte Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung hingenommen werden soll).
23. Dezember 2015 - 10:56
Hallo Herr Hundt,
bei elektronischen HKV gibt es da m.E. (wahrscheinlich) kein Problem. Aber wie geschrieben wir haben Verdunstungs-HKV. So wie ich Sie verstehe würde im beschriebenen Fall die Variante Gradtagzahlen/Kürzungsrecht greifen und nicht wie von mir angenommen der Formfehler/Nichtigkeit der Abrechnung. Oder kann man dies nicht so pauschal sagen?
zur PS: Absolut d’accord, aber wie Sie schreiben Mangel ist Mangel wie ich auch schon leidvoll auf der anderen Seite erfahren musste.
22. Dezember 2015 - 00:15
Sehr geehrter Herr Hundt,
in meiner Nebenkostenabrechnung wurde über einen Abrechnungszeitraum von 15 Monaten abgerechnet. Sollte ich von meinem Vermeiter nun auf eine Abrechnung für den Zeitraum vom 12 Monaten beantragen oder hat ein Vermieter (im allgemeinen) Möglichkeiten etwas an dieser Frist zu verändern?
Mit freundlichen Grüßen
Lukas
22. Dezember 2015 - 08:17
Hallo Lukas,
wie Sie gelesen haben, darf sich die Abrechnungsfrist in der Regel über maximal 12 Monate erstrecken. Denken Sie über einen Widerspruch nach: Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Februar 2016 - 22:23
Hallo Herr Hundt,
wir haben am 28.12.15 im Anhang der Bestätigung des Erhaltes unserer Kündigung die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 bekommen von unserem Vermieter bekommen ohne Zahlungsziel.
Es geht um Beträge für das Jahr 2014 in Höhe von 428,66 € und in 2015 in Höhe von 424,09 €.
Nunmehr bekommen wir ne Mahnung mit der Androhung rechtlicher Schritte beide Abrechnungen auszugleichen.
Ist das korrekt? Wir können ja für 2014 keinen Widerspruch mehr einlegen etc
Über eine schnelle Antwort würden wir uns arg freuen.
Lieben Gruß Ramona
17. Februar 2016 - 02:14
Hallo Ramona,
Sie haben die Nebenkostenabrechnung für 2014 innerhalb der Abrechnungsfrist erhalten, richtig? Die Nebenkostenabrechnung ist korrekt? Warum zahlen Sie dann die Nachzahlung nicht?
Mehr zur Widerspruchsfrist finden Sie hier.
Viele Grüße
Dennis Hundt
2. Juli 2016 - 13:02
Hallo, Herr Hundt,
ich bin zum 31.3.2015 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Heute erhielt ich die Nebenkostenabrechnung. Es sind drei Termine der “Pflege für die Außenanlage” einberechnet worden, die alle erst nach meinem Auszug stattgefunden haben. Ist das rechtmäßig?
Mit freundlichen Grüßen
Meike
2. Juli 2016 - 14:32
Hallo Meike,
der Wintermieter zahlt anteilig auch die Gartenpflege im Sommer und der Sommermieter zahl zeitanteilig den Winterdienst. Absolut normal.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. Juli 2016 - 10:57
Hallo Herr Hundt,
ich habe gestern die Nebenkostenanbrechung für das Jahr 2015 bekommen. Die Ablesung der Heizkosten fand jedoch erst im Mai 2016 statt(sonst im Jan.Feb.). Das heist es werden Heizkosten für den Zeitraum von 01.01.15 bis Mai 2016 genommen und für den Zeitraum 01.01.-31.12.15 abgerechnet. Dadurch erhöhen sich die Heizkosten um fast 4:000 €
Jetzt wird von jedem Mieter, da die Kosten höher sind, eine höhere Nebenkostenvorrauszahlung gefordert.
Dies ist doch nicht korrekt. Desweitern fordert der Vermieter die Mietkosten für Rauchmelder ein.
Ist der Vermieter dazu berechtigt?
Macht es Sinn, das jeder Mieter einzeln widerspruch einlegt oder gemeinsam?
31. Juli 2016 - 21:10
Hallo Christine,
jeder Mieter muss gegen seine Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen.
Mehr zu den Raumeldern: Nebenkosten: Können Rauchmelder-Kosten umgelegt werden?
Viele Grüße
Dennis Hundt
5. Oktober 2016 - 05:11
Hallo Herr Hundt,
Wir sind zum 01.02.15 in die Wohnung eingezogen, und haben am 15.09.16 die Nebenkostenabrechnung für 01.01-31.12.15 bekommen, die zwei Heizkostenabrechnungen, einmal vom 01.02.-30.04.15 und einmal vom 01.05.15-30.04.16 enthält. Als Vorauszahlungen wurden uns jedoch nur die gezahlten Beträge für 11 Monate (01.02.-31.12.15) angerechnet. Darf der Vermieter die Heizkosten für 15 Monate in einer Nebenkostenanrechnung abrechnen? Der “normale” Abrechnungszeitraum für die Heizkosten ist bei ihm vom 01.05-30.04 des Folgejahres.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kamphausen
5. Oktober 2016 - 08:26
Hallo Clara,
der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate lang sein. Sie sehen es ja selbst, es macht so keinen Sinn. 15 Monate abrechnen bei 11 Monaten Vorauszahlungen, das passt nicht. Bitte lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung im Zweifel anwaltlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
5. Oktober 2016 - 12:26
Danke Herr Hundt.
Mein Vermieter ist Rechtsanwalt für Mietrecht, meinen Sie, dass es sich lohnt, ihn dann direkt zu fragen, was er sich dabei gedacht hat?
Viele Grüße
C.Kamphausen
5. Oktober 2016 - 14:13
Hallo Clara,
natürlich loht das, weisen Sie auf den 12-monatigen Abrechnungszeitraum hin – das wird nichts neuem für Ihren Vermieter sein. Was nicht heissen soll, dass es immer Sinn macht den Streit zu suchen. Eine Frage, was es damit auf sich hat könnte ja schon helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20. Oktober 2016 - 23:15
Hallo Herr Hundt,
folgendes Problem: bei unserem letzten Mieter hatten wir eine Nebenkostenpauschale festgesetzt. Die war im Nachhinein aber zu niedrig angesetzt. Mit dem jetzigen Mieter haben wir eine Nebenkostenvorauszahlung ausgemacht. Da zur Zeit seines Einzuges der Ölpreis auf Rekordhöhe war und wir keinen Schimmer von seinem Heizverhalten hatten, wurde ein höherer Betrag als “normal” vereinbart. Geplant war eine jährliche Nebenkostenabrechnung aber die haben wir einfach vergessen, nicht daran gedacht oder wie man das sonst noch nennen will. Immerhin haben wir die exakten Verbrauchsdaten (Wasser, Öl) für genau 2 Jahre. Da wir zweimal zu sehr guten Konditionen nachtanken konnten, bleibt nun einiges übrig. Der Mieter bekommt jetzt für diese 2 Jahre eine Rückzahlung von fast 1400 Euro. Was würde passieren, wenn er jetzt motzt und sagt, dass das laut Gesetz eine ungültige Abrechnung ist? Was ich bisher gelesen habe sagt aus, dass der Mieter zu keiner Nachzahlung (zumindest fürs erste Jahr, aber das lässt sich nicht genau belegen) verpflichtet ist. Wie verhält es sich aber andersrum. Er bekommt ja eine nicht unerhebliche Summe zurück.
Liebe Grüße
Michael Jaeger
21. Oktober 2016 - 14:46
Hallo Michael,
mit Überschreiten der Abrechnungsfrist erlischt nicht der Anspruch des Mieters auf ein Guthaben. Mehr unter: Nebenkostenabrechnung Guthaben: Auszahlung, Verjährung + Alles was wichtig ist
Viele Grüße
Dennis Hundt
12. November 2018 - 14:45
Hallo,
in unserer Nebenkostenabrechnung wurde der Abrechnungszeitraum auf 12 Monate (01.01.2017-31-12-2017) gesetzt. Die Ablesung des Wasserverbrauchs fand aber am 30.01.2018 statt und der Verbrauch wurde vollständig in der Abrechnung erfasst. Ich habe darauf einen Widerspruch eingelegt mit Verweis auf die Einhaltung der Abrechnungsperiode von 12 Monaten. Die Verwaltung hat sich angeblich bei der Ablesefirma informiert. Diese gibt an, dass die Nebenkostenabrechnung den gesamten Verbrauchswert umfassen darf, wenn die Ablesung bis zum 30.01. des Folgejahres erfolgte. Erst danach muss zum 31.12. der Verbrauch zurück gerechnet werden.
Ist dies korrekt?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Besten Dank, E. N.
13. November 2018 - 21:01
Hallo E.N.
hier ein Artikel zum Thema: Ablesung der Wasser- und Heizungszähler versäumt – Was jetzt?
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. Mai 2022 - 21:17
Hallo,
mein Sohn hat eine NK Abrechnung vom 01.04.2020 bis 15.05.2022 erhalten.
Der Zeitraum ist doch viel zu groß.
Lt. Mietvertrag jährlich.
Ist diese Abrechnung korrekt?
Freundliche Grüße
24. Mai 2022 - 13:06
Hallo Arnold,
richtig, i.d.R. darf der Abrechnungszeitraum nur 12 Monate betragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
8. Februar 2023 - 11:08
Hallo Herr Hundt,
am 30.11.2021 war ich aus der Wohnung ausgezogen. Die Vermieterin sagte, die Nebenkostenabrechnung etwa März oder April 2022 kommen würde. Aber bisher habe ich die Rechnung noch nicht bekommen. Ab wann gilt der Abrechnungszeitraum in diesem Fall?
Viele Grüße
8. Februar 2023 - 13:01
Hallo Ye Hu,
sofern ihre Vermieterin nach Kalenderjahr abrechnet, wovon auszugehen ist, hat sie für die Abrechnung 2021 bis Ende 2022 Zeit. Kommt die Abrechnung also nach dem 31.12.2022 müssen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit keine Nachzahlung mehr leisten. Fordern Sie die Abrechnung an, Sie können wenig verkehrt machen.
Viele Grüße
Dennis Hundt