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Abflussprinzip bei der Nebenkostenabrechnung

Der Begriff Abflussprinzip wird bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung verwendet, um den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Vermieter vom Mieter die Zahlung der vereinbarten Nebenkosten verlangen kann.

Der Begriff selbst besagt, dass der Vermieter eine Nebenkostenposition mit ihrer Fälligkeit bezahlt. Dann fließt der Betrag sozusagen von seinem Konto ab (Fälligkeitsprinzip).

Im Gegensatz dazu steht das Zuflussprinzip. Hier ist maßgeblich, wann der Vermieter selbst die Rechnung für eine Nebenkostenposition erhält. Der Zugang genügt, so dass der Vermieter vom Mieter die Zahlung der Position einfordern darf. In der Praxis und in der Rechtsprechung wird vorwiegend auf dieses Zuflussprinzip abgestellt.

Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter aber auch zu, nach dem Abflussprinzip abzurechnen (BGH GE 2008, 444). Danach kann der Vermieter die Zahlung einer Nebenkostenposition fordern, wenn er diese selbst bezahlt. Zugleich stellt der BGH in dieser Entscheidung aber auch klar, dass der Vermieter trotzdem gemäß dem Zuflussprinzip, also zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, mit dem Mieter abrechnen darf.

Tipp: Um mit dem Mieter möglichst keine Streitigkeiten zu investieren, sollte im Mietvertrag klar geregelt werden, wie und wann abgerechnet wird.

Wenn der Mieter auf die Nebenkosten Vorauszahlungen erbringt, kommt es in der Praxis auf die Unterscheidung zwischen Abflussprinzip und Zuflussprinzip nicht unbedingt an, da der Mieter frühzeitig zahlt. Relevant wird die Unterscheidung allenfalls dann, wenn der Vermieter Nebenkosten abrechnen möchte, die er bei der Berechnung der Vorauszahlungen noch nicht berücksichtigt hat.

Im Übrigen dürfte jeder Vermieter daran interessiert sein, möglichst früh Zahlung vom Mieter zu erhalten, insbesondere dann, wenn er selbst einzelne Nebenkostenpositionen bezahlt.


4 Antworten auf "Abflussprinzip bei der Nebenkostenabrechnung"

  • Leibersperger
    24. Februar 2023 - 16:30 Antworten

    Guten Tag,
    wir (Vermieter) haben im November 2022 eine Heizungswartung durchführen lassen, haben aber erst jetzt im Februar die Rechnung dazu bekommen. Kann ich die Wartung trotzdem bei der Abrechnung für 2022 ansetzen? Dazu kommt, dass eine der Mietparteien im Dezember ausgezogen ist.
    Ich finde diesbezüglich leider auch in keinem Gesetzestext hierzu eine Aussage.
    Danke vorab
    und freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      25. Februar 2023 - 09:02 Antworten

      Hallo Frau Leibersperger,

      ich würde die Kosten für 2022 ansetzen. Ansonsten schleppen Sie das Problem noch weiter mit, weil Sie dann im Zweifel in 2023 zweimal Wartungskosten ansetzen/umlegen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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