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Nebenkostenabrechnung: Mieterrecht auf Zinsen für Guthaben / Rückzahlung?

Im Fall des Verzugs gibt es Verzugszinsen! Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben und damit ein Rückzahlungsanspruch des Mieters für zu viel geleistete Vorauszahlungen, ist der Vermieter verpflichtet, das Guthaben umgehend zu erstatten.

Zinsen ab Verzug

Mit der Vorlage der Nebenkostenabrechnung ist das Guthaben fällig und damit zahlbar (BGH NZM 2005, 342). Der Vermieter muss das Guthaben verzinsen, wenn er in Verzug ist (§ 288 BGB). Dann stehen dem Mieter Verzugszinsen zu.

Der Anspruch entsteht also nicht schon dann, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung übersendet und das Guthaben damit fällig und zahlbar ist, sondern erst, wenn der Vermieter in Verzug gerät (AG Berlin-Mitte GE 2005, 805).

So errechnet sich der Verzugszins

Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent über dem Basiszinssatz. So steht es in § 288 I 2 BGB. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank alle 6 Monate zum 1. Januar und 1. Juli neu bestimmt und aktualisiert.

Zum 1.1.2014 betrug der Basiszinssatz 0,64 % und gilt bis 30.6.2014. Zum 1.7.2014 wird der Basiszinssatz neu festgesetzt (Zum Vergleich: zum 1.1.2002 lag er bei 10,67 %!).

Mieter und Vermieter können den Verzugszinssatz mit Hilfe eines Basiszinsrechners leicht errechnen.

Beispiel:
Guthaben / Rückzahlung zu Gunsten des Mieters = 150 €. Maßgeblicher Zinssatz = 5 % gemäß § 288 I 2 BGB + 0,63 %
Basiszinssatz (1.1.2014) = 5,63 %. Dies ergibt einen Verzugszinssatz zu Gunsten des Mieters von 8,44 €. Der Zinssatz wird auf das Jahr gerechnet. Beträgt der Verzug des Vermieters lediglich 4 Monate, ist der Verzugszinssatz anteilig zu rechnen. Im Beispiel ergeben sich: 8,44 € : 12 Monate x 4 Monate =2,81 €.

Hinweis: der Basiszinssatz kann auch negativ sein: so lag er ab 1.1.2013 bei – 0,13 % und ab 1.7.2013 bei – 0,38 %. Der Verzugszinssatz betrug dann: 4,87 % bzw. 4,62 %.

Auf die Zinsen selbst braucht der Vermieter keine Verzugszinsen zu entrichten. Es gilt das Zinseszinsverbot des § 289 BGB.

Informatives zum Verzug

Rein formal kommt der Vermieter als Schuldner der Zahlung infolge der Zahlungsverzögerung in Verzug, wenn ihn der Mieter mahnt (§ 286 I 1 BGB). Da der Mieter mit Übersendung der Nebenkostenabrechnung davon ausgehen darf, dass der Vermieter das Guthaben umgehend erstattet, stellt sich die Frage der Mahnung erst nach einem gewissen Zeitraum von ca. 14 Tagen. Nach Möglichkeit sollte ein Telefonat die Situation klären. Ansonsten empfiehlt sich eine schriftliche Mahnung.

Im Übrigen begründet sich der Verzug auch dadurch, dass der Vermieter nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit der Forderung zahlt (§ 286 III 1 BGB). Eine ausdrückliche Mahnung mit Zahlungsfrist (z.B. 14 Tage) sorgt aber für klare Verhältnisse. Schließlich kann es durchaus Gründe geben, weshalb der Vermieter das Guthaben noch nicht überwiesen hat (Vergesslichkeit, Urlaub, Krankheit, Fehlüberweisung).

21 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Mieterrecht auf Zinsen für Guthaben / Rückzahlung?"

  • Tauber
    28. Dezember 2017 - 21:48 Antworten

    Ich habe mein Mietverhältnis zum 01.06.2017 beendet.

    Im Okt. 2015 habe ich Widerspruch für 2014 erhoben. Das war ein hohe Nachzahlung. Kommenden Oktober verfällt der Anspruch nach 3 Jahren, weil davon auszugehen ist, dass der Vermieter kein Interesse mehr hat.
    Für 2015 und 2016 hatte ich Guthaben und wieder habe ich widersprochen.

    Bis jetzt habe ich noch keine Reaktion des Vermieters erhalten. Wie sieht es da mit Verzugszinsen aus? Oder sollte ich lieber bis Oktober 2018 die Füße still halten damit die BK 2014 verfällt?

    Wie sieht es auch mit meiner Kaution aus? Kann da auch über das Mietverhältnis hinaus Zinsen erwartet werden. Mein ehemaliger Vermieter lässt sich bis zu 1,5 Jahren Zeit zu Rückzahlung.

    Für 2017 kann man sicher keine vorzeitige Abrechnung erwarten?

    Wie soll ich mich verhalten??

  • Wolfgang Richardt
    29. Januar 2018 - 14:20 Antworten

    Wir bekommen aus der Nebenkostenabrechnung von 2014 u. 2015 nach eine Rückerstattung. Da sich die Vermieterin auf unsere Telefonanrufe nicht meldet, möchte ich es gerne schriftlich machen. Wie kann man diesen Brief höflich formulieren?

    Danke für ihre Mühe

    • Dennis Hundt
      29. Januar 2018 - 17:23 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen den Brief hier leider nicht vorschreiben. Verfassen Sie einfach einen Dreizeiler.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonathan
    1. März 2018 - 22:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben in unserer WG erst jetzt (28.02.2018) die Heizkostenabrechnung für 2015/2016 bekommen. Da wir ein Guthaben kriegen, stellt sich für uns die Frage, ob wir Zinsen auf das Guthaben verlangen können. Wir konnten ja bis dato keine Forderung bzw. Mahnung stellen, da wir nicht wussten ob wir ein Guthaben kriegen oder ggf. eine Nachzahlung leisten müssten (die aufgrund der abgelaufenen Frist am 31.12.2017 eh nicht wirksam gewesen wäre).

    Wie verhält sich das mit den Zinsen auf Guthaben von Nebenkostenabrechnungen, die schon längst fällig waren?

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      2. März 2018 - 09:44 Antworten

      Hallo Jonathan,

      die Frage nach Zinsen wird oben im Artikel besprochen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jonathan
    2. März 2018 - 12:05 Antworten

    In dem Artikel wird jedoch nur darüber gesprochen, wie verfahren wird, wenn die Nebenkostenabrechnung fristgerecht vorliegt. Bei uns kam sie ja mehr als 1 Jahr verspätet an… Hat das keine Auswirkungen?

  • Sallly
    2. März 2018 - 21:51 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    mein Vermieter gibt mir seit 2013 die Auskunft, er würde keine NK Abrechnungen machen lassen, da ihm der Aufwand zu teuer sei und er lieber “ein paar Euro draufzahlt”, als eine Gesamtabrechnung zu bezahlen.
    Durch Zufall erfuhr ich nun, dass meine Nachbarn sehr wohl Abrechnungen erhalten haben über die Jahre. Sie mussten nachzahlen. Mittlerweile bin ich im Besitz meiner NK Abrechnungen, da ich mich an die Firma, die die Abrechnungen erstellt, gewendet habe.
    Ergebnis: Seit 2012 habe ich durchschnittlich pro Jahr ein Guthaben von ca. 120 €
    Wie verhalte ich mich? …und- ist dieses bewusste Zurückhalten meines Anspruches und die Äußerung ‘Es gäbe keine Abrechnungen` nicht eigentlich eine Straftat?

    Freundliche Grüße

  • Carola
    16. Oktober 2018 - 12:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit 2014 zur Miete. Im Dezember 2015 wurde die Mietnebenkostenabrechnung für 2014 gemacht und daraus habe ich ein Guthaben von 60 € bekommen. Seither wurde mir auch keine weiteren Mietnebenkostenabrechnung zugestellt. Wann tritt die Verjährung für die 60€ ein, jetzt im Dezember 2018 oder gibt es für ein Guthaben keine Verjährung?

    Viele Grüße

    Carola

  • INGE
    5. November 2018 - 19:06 Antworten

    Ich habe bis dato noch keine Nebekostenabrechnung. Von der Hausverwaltung wurde sie im März genehmigt. Sonst hat mein Vermieter sie immer im April fertig gehabt. Im Juni rief er mich an und bat um etwas Geduld, weil er ein paar Tage in die Klinik müsse. Was mache ich, wenn ich die Abrechnung in der Zeit bis vom 17. – 31. 12. zugestellt bekomme, wenn ich im Urlaub bin? Ist dies dann im Rahmen der Zustellungsfrist, obwohl ich die Abrechnung nicht empfangen habe?

    • Dennis Hundt
      5. November 2018 - 19:08 Antworten

      Hallo Inge,

      ob Sie im Urlaub sind spielt keine Rolle, der Vermieter muss die fristgerechte Zustellung beweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Mosler
    20. August 2019 - 11:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    hab meine Nebenkostenabrechnung (einen Teil gab mir die Hausverwaltung aus der man ersehen konnte, dass ein Guthaben besteht!!) von 2016 und 2017 und auch das Guthaben daraus bis heute nicht erhalten! Mein Vermieter wurde von mir jetzt schon dreimal schriftlich daran erinnert, nach dem letzten Mal behauptete Er sogar, er hätte das schon erledigt!
    (Will mich auch unbedingt aus der Wohnung haben, da Er lieber Monteure in der Wohnung hat, die mehr Geld bringen!!)
    Ist das Unterschlagung, soll ich Ihn anzeigen, oder was kann ich tun?

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia

  • Corinna Molle
    30. August 2019 - 13:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    als Vermieter überweise ich meinen Mietern Guthaben innerhalb von 14 Tagen, verlange aber umgekehrt auch, dass Nachzahlungen binnen 14 Tage an mich überwiesen werden. Hierzu bestimme ein Datum, gebe aber meist 16-18 Tage an (z. B. wenn RG-Datum 1.6. ist, dann schreibe ich, dass die Zahlung bis 18.6. zu zahlen ist (oder wenn WE oder Feiertage sind: 20.06.). Ich bin also bei Nachzahlungen kulanter als bei Auszahlungen – damit ich keinen Ärger bekomme.

    Nun wäre meine Frage: wenn der Mieter seine Nachzahlung trotz Zahlungsziel nicht bezahlt, auch auf Mahnungen nicht reagiert (meistens warte ich dann trotzdem noch eine Woche länger und sende der erst eine Mahnung): ab wann darf ich als Vermieter dann Zinsen verlangen? Auch diese 5%? Des RG-Betrages? Ab wann darf ich dann einen Mahnbescheid ausfüllen bzw. versenden?

    Vielen Dank für Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Molle

  • ernst-josef.spindler
    28. Oktober 2019 - 13:15 Antworten

    Lieber Herr Hundt,
    herzlichen Dank für die gute Erklärung der Verzugszinsen. Nach m.M. ist in Ihrer Erklärung der Verzugszinsen aber ein Fehler, da die Basiszinsen für den 1. 1. 2014 nicht + 0,64 % sondern – 0,64% betrugen (laut Wikipedia) “Basiszinsen”.
    Herzliche Grüße
    Ernst Spindler

  • Ersch
    28. November 2020 - 10:27 Antworten

    Hallo,

    Wie verhält es sich, wenn ich mehrere Jahre ein Guthaben bei der Nebenkostenabrechnung hatte, und die Hauswerwaltung das Guthaben jedes Jahr mit der nächsten Monatsmiete verrechnet, was ich natürlich schriftlich mitgeteilt bekomme, aber ich für meine Miete ein Dauerauftrag eingerichtet habe und den deswegen nicht jedes Jahr für diese Verrechnung im nächsten Monat gestoppt habe sondern dieser ganz normal weiterggelaufen ist? Dann besteht das Guthaben ja für jedes Jahr nach wie vor? Besteht dann für mich als immer noch Mieter dort ebenfalls eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Erstattung und Überweisung des Guthabens der letzten Jahre auf mein Konto?
    Vielen Dank schonmal im Voraus für die Hilfe.

    MfG
    Isabelle Ersch

    • Dennis Hundt
      3. Dezember 2020 - 08:09 Antworten

      Hallo Isabelle,

      Ihr Mietenkonto weisst eine Überzahlung aus. Bitten Sie die Hausverwaltung auszurechnen, wie weit Ihr Konto überzahlt ist, damit das Mietkonto ausgeglichen werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rita Laut
    28. November 2020 - 10:31 Antworten

    Hallo,
    Ich habe ein Guthaben aus NK Abrechnung von 855,18 €. Die wurde von der HV im August an die Vermieter verteilt. Meine Vermieterin hat dann erst nach Aufforderung meinerseits Ende Oktober die Abrechnung an mich verschickt. Daraus ergab sich das o.g. Guthaben
    Leider verweigert, trotz mehrmaliger Abmahnung meine Vermieterin die Auszahlung des Geldes. Was kann ich Tun?

    Ich bin geneigt sie wegen Unterschlagung anzuzeigen.
    Alternativ, darf ich die Summe von der Kaltmiete einbehalten

    MfG
    Rita Laut

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