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Einwendungsfrist bei der Nebenkostenabrechnung

Mieter haben meist ein schlechtes Gefühl, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung des Vermieters für den vergangen Abrechnungszeitraum im Briefkasten haben. Angesichts ständiger Preissteigerungen ist damit oft eine Nachzahlung verbunden. Es erscheint aus Sicht des Mieters naheliegend, die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen.

Will der Mieter dem Zahlenwerk in der Nebenkostenabrechnung nicht unbedingt vollen Glauben schenken, kann er vom Vermieter die Einsicht in die Originalabrechnungsunterlagen verlangen oder sich Kopien anfertigen lassen. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, sich innerhalb gesetzlich vorgegebener Fristen mit der Nebenkostenabrechnung auseinander zusetzen.

Einwendungsfrist ist für den Mieter im BGB verankert

Der Mieter muss eventuelle Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung spätestens innerhalb einer Einwendungsfrist von zwölf Monaten vortragen, nachdem er die Abrechnung des Vermieters erhalten hat (§ 556 Abs. 3 S.5 BGB) .

Versäumt er diese Frist, muss er die Abrechnung akzeptieren (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Ausnahme: Der Mieter hat eine verspätet vorgetragene Einwendung selbst nicht zu vertreten, wenn er beispielsweise den Fehler nicht erkennen konnte oder er auf Nachfrage vom Vermieter falsche Auskünfte erhalten hat oder wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege nicht rechtzeitig ermöglicht hat (Schmid, Mietrecht, 2. Aufl. § 556 R. 330).

Zahlungsfrist / Einwendungsfrist ( Folgen bei Zahlung)

Das Recht, die Nebenabrechnung zu prüfen, entbindet den Mieter aber nicht von der Verpflichtung, eine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlung zu leisten (BGH ZMR 2006, 358).

Allenfalls dann, wenn er sein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in Anspruch nimmt, wird ihm ein Prüfungszeitraum von höchstens 30 Tagen ab dem Zugang der Unterlagen zugestanden. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Verzug und muss mit einer gerichtlichen Geltendmachung der Nachzahlungsforderung durch den Vermieter rechnen.

Zahlt der Mieter die Nebenkostennachzahlung ohne jeden Vorbehalt, erkennt er faktisch die Forderung an und kann keine Einwendungen mehr erheben.

Tipp: Einwendungsfrist voll ausschöpfen durch Zahlung unter Vorbehalt

Möchte der Mieter das Risiko des Verzugs vermeiden und Mahnungen des Vermieters aus dem Wege gehen, hat er die Möglichkeit, die Nebenkostennachzahlung unter Vorbehalt zu leisten. Er kann dann in Ruhe die Einwendungsfrist von zwölf Monaten in voller Länge ausschöpfen und in diesem Zeitraum Beanstandungen vorbringen. Wichtig ist, dass der Mieter einen Vorbehalt nicht nur auf dem Überweisungsträger vermerkt, sondern dem Vermieter ausdrücklich erklärt, dass er die Nachforderung nur unter Vorbehalt zahlt und die Forderung nur anerkennt, wenn sich die Abrechnung als richtig erweist.


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