Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese muss gewisse Mindestabgaben enthalten. Nur so ist der Mieter in der Lage, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters nachzuprüfen und rechnerisch nachzuvollziehen.
Zugleich soll der Mieter erkennen, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters konfrontiert wird oder in welcher Höhe er eine Erstattung beanspruchen kann.
Nur eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung, die gewisse Mindestangaben enthält, begründet einen Nachforderungsanspruch des Vermieters. Eine bestimmte Form der Abrechnung schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings ergibt sich die Verpflichtung zur Abrechnung aus § 259 BGB. Danach muss die Rechnungslegung in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise erfolgen. Dies setzt gewisse Mindestangaben voraus. Sie ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Nebenkostenabrechnung.
Formelle Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung
Die Rechtsprechung hat die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung stetig ausgedehnt. Sie muss folgende Mindestangaben enthalten:
1. Namen und Adresse des Vermieters (Hausverwaltung)
2. Name und Adresse des Mieters
3. Angabe des Abrechnungszeitraumes (Datum von … / Datum bis …) – Abrechnungszeitraum maximal ein Jahr, (bei Mieterwechsel nur der Zeitraum, in dem der Mieter die Wohnung bewohnt hat)
4. Bezeichnung des Mietobjekts (Ort, Straße, Haus, Etage, Wohnung)
5. Angabe und Aufgliederung der einzelnen Kostenarten gemäß Vereinbarung im Mietvertrag, individuell oder gemäß § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV (Grundsteuer, Hauswart, Wasserversorgung, Müllabfuhr, pp)
6. Angabe sonstiger Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV
7. Angabe der Gesamtkosten jeder einzelnen Kostenart (Heizenergie, Müll pp), gesamter Rechnungsbetrag einer Dienstleistung, auch wenn nur ein Teil umlegbare Nebenkosten sind, ggf. Aufteilung nach Wohn- und Gewerbeeinheiten, Berücksichtigung von Leerständen
8. Angabe und Erläuterung des im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssels (Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten)
9. Berechnung des Nebenkostenanteils des Mieters je Betriebskostenart (Umlageanteil im Verhältnis zum Gesamtobjekt, Beispiel: Gesamtwohnfläche 500 m², Wohnung Mieter: 60 m², Angabe von Miteigentumsanteilen)
10. Summe der Vorauszahlungen des Mieters
11. Angabe des Rechnungssaldos: Erstattungsguthaben des Mieters / Nachforderung des Vermieters
18. Juli 2017 - 13:25
Meine Frau putzt die Kellerräume und das Treppenhaus nach putzplan. Wir bekommen dafür 70 Euro Miete erlassen, macht im Jahr 840 Euro. Auf der Nebenkosten Abrechnung ist dieser Betrag von 840 Euro durch die drei wohnparteien geteilt. Das heisst wir sollen anteilmäßig 280 zahlen. Das kann doch nicht richtig sein das wir dafür arbeiten und dann am Ende des Jahres anteilmäßig zurückzahlen sollen.
22. Juli 2017 - 17:36
Hallo Peter,
genau so ist es korrekt und das macht auch absolut Sinn.
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. Februar 2018 - 11:53
Die Aufteilung ist korrekt. Auch bei auswärtiger Vergabe müsste ja ein Anteil bezahlt werden. Nur ein Tip mal: Klären wie Sie versichert sind, wenn etwas passiert.
18. November 2017 - 12:29
Auf Anfrage nach Einsicht in die Belege wurde mir mitgeteilt, dass ich zu den Bürozeiten jederzeit Einblick in die Belege nehmen können. Es wurden aber weder Bürozeiten noch eine Adresse angegeben.
Dabei ist mir aufgefallen, dass auf der Nebenkostenabrechnung auch nur Postleitzahl, Stadt und Postfach angegeben wurden.
Reichen bei der Angabe der Adresse Stadt und Postfach für die formellen Mindestangaben oder müssen auch Straße und Hausnummer angegeben werden?
Unter Adresse verstehe ich eigentlich Stadt, Straße und Hausnummer.
17. März 2019 - 23:57
Guten Tag,
ich habe nach den Weihnachtsfeiertagen 2018 eine Nebenkostenabrechnung per Einschreiben erhalten. Weder auf der Abrechnung selbst noch auf dem Briefumschlag wird der Absender genannt, stattdessen ist die Abrechnung sogar wie folgt überschrieben:
“NEBENKOSTENABRECHNUNG
Herrn und Herrn ”
Wenn mein Vermieter nun quasi neben mir als Adressat aufgeführt, jedoch kein Absender genannt wird und die Abrechnung zwar mit der Aufforderung schließt, den “Nachzahlungsbetrag unverzüglich auf mein Konto zu überweisen”, aber weder eine Bankverbindung genannt noch erläutert wird, wer diese Forderung formuliert hat, ist die Abrechnung dann formell richtig? Der Rechtsanwalt meines Vermieters hat erwartungsgemäß mitgeteilt, an der formellen Richtigkeit der Abrechnung könne “kein vernünftiger Zweifel bestehen.”
Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.
R. Frank
19. April 2020 - 17:19
Guten Tag,
reicht es aus wenn in der Nebenkostenabrechnung nur die Gesamtkosten für den Wasserverbrauch / Abwasser steht. Oder muss auch der Verbrauch in m³ angegeben werden.
Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.
E. Birkenstock
20. April 2020 - 08:30
Hallo Ernst,
auch der Verbrauch muss aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt