Die Mittagsruhe ist heilig. In unserer freizeit- und konsumorientierten Gesellschaft, in der jeder sein Persönlichkeitsrecht ausleben will, wird Ruhe immer mehr zum Luxusgut. Schließlich macht Lärm krank. Des einen Freud, ist des anderen Leid.
Wird die Mittagsruhe gestört, fragt sich der Mieter, welche rechtlichen Grundlagen es eigentlich gibt, um eine Lärmquelle zu unterbinden. Diese Frage ist alles andere als leicht zu beantworten. Es gibt nämlich keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung.
Lärmschutz ist Ländersache und regelt sich vornehmlich im Nachbarrecht. Insbesondere kommt es auf die Art des Lärms an. So macht es einen Unterschied, ob Kinder schreien, der Nachbar neue Dübellöcher bohrt, den Rasen mäht oder Laub saugt.
Also eines vorweg: Mit der Mittagsruhe ist das so eine Sache. Eine klare, eindeutige, verlässliche rechtliche Regelung gibt es nicht. Ansätze gibt es indes einige.
1. Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn
Wer an eine gesetzliche Regelung denkt, sollte an erster Stelle das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn im Auge haben. Danach ist jeder Nachbar verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er andere Nachbarn nicht übermäßig stört. Dieses Gebot ist mit §§ 1004, 541 BGB rechtlich insoweit geregelt, als der Eigentümer einer Sache von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen darf. Insbesondere kann der Vermieter gemäß § 541 BGB den Mieter zur Unterlassung auffordern und notfalls verklagen.
Lärmempfinden ist subjektiv. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht aber die besondere Geräuschempfindlichkeit des jeweils betroffenen Bewohners (BGH DWW 1993, 70). Dabei ist auch das Recht der freien Lebensgestaltung innerhalb der eigenen Räume eines jeden Mieters zu berücksichtigen. Die Ausübung des Persönlichkeitsrechts findet dort ihre Grenze, wo das Persönlichkeitsrecht des anderen beginnt. Die Grenzziehung ist oft schwierig.
2. Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit
Ferner bestimmt § 117 OWiG (ebenfalls sehr allgemein) , dass derjenige, der ohne berechtigten Anlass übermäßigen Lärm erregt und dadurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt, ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße bis 5000 Euro belegt werden kann. Adressat dieser Vorschrift ist die Ordnungsbehörde. Nur diese ist berechtigt, gegen den Lärmverursacher vorzugehen. Der Nachbar selbst kann diese Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage nutzen.
3. Hausordnungen und Mietverträge
Insoweit steht dem Mieter ein Druckmittel zu, als er gegenüber dem Vermieter bei erheblichen Beeinträchtigungen die Miete mindern und so den Vermieter dazu drängen kann, das Problem anzugehen. In extremen Fällen kommt die Kündigung des lärmenden Mieters in Betracht.
4. Landesimmissionsschutzgesetze
Die Landesimmissionsschutzgesetze der Bundesländer regeln zwar die Nachtruhe, so dass in der Zeit zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr jeder übermäßige Lärm unterbleiben muss. Mit Ausnahme von Berlin und Nordrhein-Westfalen legen die Landesimmissionsschutzgesetz für die Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr eine Mittagsruhezeit fest. Hessen hat diese Regelung 2005 abgeschafft.
5. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- Wer lärmintensive elektrische Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikulierer oder Betonmischer nutzt, darf diese gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Wohngebieten nur werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr betreiben. Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um und erfasst 57 Geräte.
- Letztlich ist die Verordnung ein bürokratisches Monster. Sie bestimmt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten Betriebszeiten und unterscheidet nach Art des Geräts.
- An Werktagen bestehen von 7.00 bis 20.00 Uhr keine Einschränkungen, wenn der Nachbar den Rasen mähen, vertikutieren oder Löcher bohren möchte oder eine Motorkettensäge betreibt. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der zulässige Schallwert für Rasenmäher 77 Dezibel beträgt und alle Motorrasenmäher auf einem Typenschild den maximalen Schallwert ausweisen müssen.
- In Misch, Gewerbe- oder Industriegebiete bestehen tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.
- Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten Sonderregelungen. Wenn diese ein EG-Umweltzeichen besitzen, dürfen sie an Werktagen bis 20 Uhr abends benutzt werden.
Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen werktags nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Indirekt schreibt die Verordnung somit eine Mittagsruhe vor. Für den lärmgeplagten Nachbarn dürfte das Problem darin bestehen, dass er das Gerät des Nachbarn inspizieren und danach seine rechtliche Argumentation ausrichten müsste.
6. Lärmschutzsatzungen der Kommunen
Zusätzlich kann es sein, dass in einzelnen Kommunen besondere Lärmschutzsatzungen bestehen, die noch strengere Vorgaben beinhalten. Wer sicher gehen möchte, sei es, dass es um den Einsatz eines bestimmten Geräts geht, oder sei es, dass der Einsatz eines bestimmten Geräts beanstandet werden soll, sollte sich bei seiner örtlichen Kommune erkundigen, welche Vorschriften örtlich maßgebend sind.
18. September 2015 - 13:58
Ihr habt mir geholfen, danke für die Info . Mit freundlichen Grüßen Alexander Berkowski