Go to Top

Reparaturversicherung

Die Versicherungsprämien für eine Reparaturversicherung sind keine umlagefähigen Nebenkosten im Sinne des § 2 Ziffer 13 oder 17 Betriebskostenverordnung (AG Köln WuM 1990, 556). In der Nebenkostenabrechnung des Vermieters haben sie nichts zu suchen.

Mit einer Reparaturversicherung kann sich der Vermieter gegen das Risiko notwendiger Reparaturen am Gebäude versichern.

Die mangelnde Umlagefähigkeit ergibt sich daraus, dass der Vermieter selbst für die Instandhaltung, Instandsetzung und Reparaturen am Gebäude verantwortlich ist und die damit verbundenen Kosten nicht auf den Mieter umlegen kann. Schließlich ist er nach dem Mietvertrag verpflichtet, das Mietobjekt im bestimmungsgemäßen Zustand zu erhalten, auf dessen Grundlage er das Objekt an den Mieter vermietet hat. Die Reparaturversicherung gehört daher auch nicht zu den umlagefähigen Sachversicherungen des § 2 Ziffer 13 BetrKV.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert