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Ruhezeiten im Mietrecht

Lärm macht krank. Lärm stört das Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern. Lärm ist immer wieder Ursache für Streitigkeiten zwischen Mietern. Vermieter sehen sich Forderungen nach Mietminderung ausgesetzt. Im Ergebnis helfen nur Kompromisse.

Lärmempfinden ist oft subjektiv. Eine Bewertung kann nur objektiv erfolgen. Regelungen finden sich daher in unterschiedlichen Lärmschutzvorschriften. So regeln die Feiertagsgesetze der Bundesländer die Feiertagsruhe und die Landesimmissionsschutzgesetze die Nacht- und Mittagsruhe. Im Übrigen gilt unter Nachbarn das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme. Auch die Hausordnung in einem Mehrfamilienhaus kann Grenzen setzen.

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Wir Deutsche beklagen uns gerne darüber, dass zu vieles gesetzlich geregelt wird. Die Kritik wäre berechtigt, sofern sich gerade Nachbarn an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten würden. Danach sollte sich jeder so verhalten, dass er andere nicht stört. Die Freiheit zur Ausübung des eigenen Persönlichkeitsrechts endet dort, wo das Persönlichkeitsrecht anderer beginnt. Da diese Einsichtsfähigkeit oft schlicht fehlt, sind gerade im Nachbarschaftsrecht gesetzliche Regeln unabdingbar.

  • Die Länderimmissionsschutzgesetze schreiben in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens eine Nachtruhe vor. In dieser Zeit sind alle störenden Betätigungen untersagt. Eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Mittagsruheexistiert hingegen allenfalls in kommunalen Satzungen. In der Regel wird dort eine Mittagsruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr vorgegeben.
  • Ferner enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Betonmischer usw. in Wohngebieten die Regelung, dass diese werktags nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden dürfen. Der Betrieb von Laubbläsern in Wohngebieten ist zusätzlich auf die Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr werktags beschränkt.
  • Das Feiertagsgesetz betrifft vorwiegend öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die die Feiertagsruhe stören und dem Wesen des Feiertags widersprechen (Autowaschen, Bauarbeiten, Umzüge).
  • Der Vermieter kann in einer Hausordnung genaue Vorgaben machen und Ruhezeiten festlegen sowie bestimmte lärmverursachende Verhaltensweisen ganz oder teilweise verbieten (Schlagzeugspielen, Badeverbot zwischen 23.00 – 5.00 Uhr)

Grundsätzlich Erwägungen, die jeder Mieter kennen sollte

Soweit es um Lärmquellen in Mehrfamilienhäusern geht, findet sich in der Rechtsprechung eine schier unübersehbare Zahl von Entscheidungen, die vornehmlich Einzelfälle betreffen.  Entscheidungsgrundlage für die Gerichte ist in Wesentlichen immer das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Es ist unmöglich, die Vielfalt des menschlichen Zusammenlebens gesetzlich regeln zu wollen. Wer den rechtlichen Rahmen einschätzen will, muss die Grundsätze der Beurteilung kennen. Sie lassen sich anhand einzelner Beispiele verdeutlichen.

Zimmerlautstärke

Allgemein gilt, dass sich die Geräuschentwicklung in einer Wohnung auf Zimmerlautstärke beschränken muss. Kurzfristige Überschreitungen bleiben regelmäßig belanglos. So gehören Hundegebell, Kindergeschrei, Duschgeräusche, laute Unterhaltungen oder Radiotöne zum Lebensalltag und sollten regelmäßig kein Anlass sein, den Nachbarn zurechtzuweisen. Hier muss sich jeder an die eigene Nase fassen und berücksichtigen, dass er auch selbst vielleicht auch einmal über die Strenge schlägt und auch dann erwarten darf, dass die Nachbarn dies nicht gleich beanstanden.

Zimmerlautstärke bedeutet, dass ein Geräusch außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung, insbesondere in den Räumen oberhalb und unterhalb der Geräuschquelle, nicht mehr oder kaum noch wahrnehmbar ist (LG Berlin DWW 1988, 83).

Jeder Hausbewohner das Recht auf freie Lebensgestaltung innerhalb der eigenen vier Wände. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein friedliches Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nur möglich ist, wenn die Bewohner gegenseitige Toleranz üben und nicht jede Lebensäußerung des Nachbarn unterdrücken.

Radio und Fernsehen

Auch außerhalb der Ruhezeiten darf der Mieter Radio- und Fernsehgeräte nur so laut betreiben, dass sie beim Nachbarn nicht oder kaum zu hören sind.  Maßgebend ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht aber die besondere Geräuschempfindlichkeit eines Bewohners (BGH DWW 1993, 70). Ruhestörender Lärm ist anzunehmen, wenn das Wohlbefinden und die Gesundheit des Nachbarn erheblich beeinträchtigt werden.

Musizieren

Geht es um  das häusliche Musizieren, ist maßgebend, dass die Einwirkungen nicht als störend empfunden werden, was sowohl von der Art des Instruments und der Lautstärke als auch von der Frequenz abhängig ist. Der Vermieter kann im Mietvertrag kein vollständiges Musizierverbot aussprechen. Der in diesem Zusammenhang viel zitierte BGH-Beschluss (V ZB 11/98) betraf lediglich den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, die das Musizieren vor 10:00 Uhr morgens und nach 22:00 Uhr abends verboten hatte. Daraus lässt sich aber keine allgemein verbindliche Regelung ableiten.

Auch kommt es auf die Örtlichkeit an. Wohnen vorwiegend ältere Leute im Haus, gelten andere Anforderungen als in einer Wohnanlage mit jungen Bewohnern. Auch ist die Geräuschdämmung im Gebäude zu berücksichtigen, der Pegel der Umgebungsgeräusche (Verkehrslage) und die Art des Instruments  sowie die Intensität des Musizierens. So dürften die Auswirkungen auf das Geräuschempfinden beim Schlagzeug erheblicher sein als bei einem Klavier oder einer Flöte. Beim Schlagzeug wird darauf abgestellt, dass dieses herkömmlicherweise nicht in Wohnräumen gespielt wird (LG  Nürnberg-Fürth WM 1992, 253). Auch ganze Musikgruppen haben in Mietwohnungen nicht zu musizieren. Üben Berufsmusiker über das normale Maß hinaus, muss der Vermieter zustimmen.

Auf die Qualität der Musikausübung kann es dabei nicht ankommen. Maßgebend ist ausschließlich die Lärmintensität. Auch hier verweisen die Gerichte regelmäßig auf die üblichen Ruhezeiten und  beschränken je nach den Umständen die Spielzeit am Tag auf ca. 2 Stunden (OLG Karlsruhe NJW 1989, 1179).

Kinder

Auch Kinder müssen Ruhezeiten im Haus einhalten. Schreibt die Hausordnung eine Mittagsruhezeit vor, ist lautes Spielen einzuschränken. Schreiende und weinende Kleinkinder sind nicht zu beanstanden. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprechen, sind hinzunehmen (AG Starnberg 1 C 1021/91). Lediglich unangepasster oder rücksichtsloser Lärm ist beanstandungsfähig.

Haushaltsmaschinen

Mieter dürfen ihre Haushaltsmaschinen auch benutzen, wenn Sie damit beim Nachbarn wahrnehmbare Geräusche verursachen. Berufstätige Mieter dürfen ausnahmsweise außerhalb der Ruhezeiten aktiv sein.

Tiere

Haustiere müssen so gehalten werden, dass ihr Gebell, Pfeifen oder ihre Bewegung nach außen nicht wahrnehmbar sind. Das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis ist nicht akzeptabel.  Wer seinen Vogel auf den Balkon stellt, muss die Ruhezeiten berücksichtigen. Ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, soll nicht in einer reinen Wohngegend gehalten werden dürfen.

3 Antworten auf "Ruhezeiten im Mietrecht"

  • Hausordnung Vorlage: Muster Hausordnung für Mehrfamilienhaus
    16. Januar 2013 - 15:31 Antworten

    […] Ordnung muss sein. Dies gilt, wenn Menschen innerhalb einer Wohnung auf engem Raum miteinander leben gleichermaßen als wenn sie Mieter und Bewohner eines Mehrfamilienhauses sind. Zwar muss jeder Mieter die Möglichkeit haben, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Die Wohnung ist Lebensmittelpunkt. Allerdings findet die freie Entfaltung des Persönlichkeitsrechts ihre Grenze dort, wo das Persönlichkeitsrecht eines anderen Mieters beginnt. Gerade das Mietrecht ist vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt (Stichwirt Ruhezeiten). […]

  • Eva Maria Bremer
    3. Mai 2013 - 10:41 Antworten

    Bei uns hier in Nürnberg, Gostenhofer Schulgasse werden wir seit Jahren mit Kinderlärm belästigt: Hier gelten keine Ruhezeiten, hier wird bis spät in die Nacht Fußball gespielt von oftmals bis zu 15 Kindern, auch Sonn- und Feiertags. Selbst kleinste Kinder sind hier bis spät in der Nacht alleine unterwegs. Ich kann meinen Balkon nicht nutzen, da ich hier nicht entspannen kann durch den oft unerträglichen Lärm. Anfragen beim Ordnungsamt haben nichts gebracht, die haben uns mitgeteilt, dass Kinder immer laut sein dürfen und wir das hinnehmen müssen. Haben wir nicht auch ein Recht auf eine Ruhephase? Müssen Kinder nicht auch lernen, Rücksicht zu nehmen und zu bestimmten Zeiten einfach mal ruhig sein. Ich finde, dass auch Kinder lernen müssen, ruhig zu sein und finde, dass es unbedingt wie früher auch wenigstens die Mittagsruhezeiten einzuhalten sind. Auch Kinder müssen Grenzen kennenlernen.

  • Susan Tiger
    13. November 2013 - 16:26 Antworten

    Liebe Frau Bremer

    Wir haben leider das gleiche Problem und sind daran fast am Verzweifeln. Unser Haus (eigentlich Neubau, aber scheins mit Mängeln) ist furchtbar hellhörig. Die Kinder unter uns (!) hören wir Tag und Nacht, sie springen vom Bett, vom Sofa, dass bei uns ein Stock drüber sogar der Boden vibriert.
    Wie haben Sie eine Lösung gefunden? Gibt es Alternativen zum Umzug? Höre/lese gerne von Ihnen

    Herzliche Grüße
    Susan Tiger

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