Der Begriff “Umlageausfallwagnis“ findet sich in § 25a NMV 1970 (Neubaumietenverordnung). Die Neubaumietenverordnung gilt ihrem Wortlaut nach nur für öffentlich geförderte Wohnungen und wird für preisgebundene steuerbegünstigte Wohnungen entsprechend angewandt.
Umlageausfallwagnis bei preisgebundenem Wohnraum
Dieses Umlageausfallwagnis ist auf 2 Prozent der auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten beschränkt. Maßgebliche Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich anfallenden Nebenkosten, nicht die Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten. Es kommt also auf die Gesamtbelastung der Nebenkosten an, nicht auf die auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteile der Nebenkosten in der Einzelabrechnung (LG Hamburg WuM 1990, 561).
Sicherheitsleistung schließt Ausfallrisiko aus
Der Vermieter darf das Umlageausfallwagnis nicht einbeziehen, wenn und soweit ein Mieter durch eine Barkaution oder eine werthaltige Bürgschaft Sicherheit geleistet hat und das Ausfallwagnis damit ausgeglichen ist. Allerdings schränkt § 9 I 1, V 1 WoBindG diese Möglichkeit wieder ein, weil danach eine Sicherheitsleistung des Mieters für Nebenkosten nicht vereinbart werden darf.
Nicht preisgebundener Wohnraum
Eine formularmäßige Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, da sie für den Mieter eine überraschende Klausel darstellen würde (LG Trier WuM 2007, 626, Schmid ZMR 1998, 609). Grund ist mithin, dass die Umlage eines Mietausfallwagnisses in dem Nebenkostenkatalog des § 2 BetrKV nicht vorgesehen ist und es sich dabei um ein typisches Risiko des Vermieters handelt.
Wird das Umlageausfallwagnis individualvertraglich vereinbart, sollte ein Festbetrag ausgewiesen werden. Die Vereinbarung eines variablen Betrages dürfte unwirksam sein, da das Risiko für den Mieter unkalkulierbar erscheint. Vereinbarungen dieser Art spielen in der Praxis eher nur eine geringe Rolle.
7. März 2017 - 13:09
Wir bewohnen seit 1965 (Erstbezug) ein Privatbau. Für diese Wohnung benötigt man keinen WBS mehr. Wir zahlen seit 1965 2% Ausfallwagnis. Ich frage an, ob das seine Richtigkeit hat?