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Nebenkostennachzahlung nach Trennung: Wer muss zahlen?

Sie haben eine hohe Nebenkostennachzahlung bekommen und der Ex ist bereits ausgezogen: Damit stehen Sie nicht allein da! Bei einer Trennung oder Scheidung wird die ehemalige gemeinsame Mietwohnung oft zum Stein des Anstoßes. Neben der Frage, wer in der Wohnung bleibt, sind gerade offene Mietzahlungen, Nebenkosten oder die Nebenkostennachzahlung beliebte Streitthemen.

Dabei ist die Rechtslage ganz einfach: Derjenige der im Mietvertrag als Mieter genannt ist haftet auch für die Miete samt Nebenkosten und die Nebenkostennachzahlung — und zwar in voller Höhe, selbst nach dem Auszug wegen einer Trennung. Derjenige Mieter, der in der Wohnung verbleibt, kann also von seinem Ex auch den Anteil an der Nebenkostennachzahlung nach der Trennung noch verlangen.

Lesen hier, wann auch der Ex nach der Trennung noch aus dem Mietvertrag verpflichtet ist und wer Miete, Nebenkosten und Nebenkostennachzahlung zahlen muss.

I. Folgen der Trennung für Mietvertrag

Bei den Auswirkungen einer Trennung auf das aktuelle Mietverhältnis, kommt es zunächst nur auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an. Zieht ein Mieter wegen einer Trennung aus der ehemals gemeinsamen Mietwohnung, hat das grds. erstmal keinen Einfluss auf das Bestehen des Mietverhältnisses und beendet den Mietvertrag nicht.

Denkbar sind drei Fallvarianten:

  • Derjenige der nach der Trennung auszieht, steht allein im Mietvertrag
  • Derjenige der in der Wohnung verbleibt, steht allein im Mietvertrag
  • Beide stehen im Mietvertrag

1. Derjenige der nach der Trennung auszieht, steht allein im Mietvertrag

In diesem Fall, bleibt der ausziehende solange Mieter mit allen Verpflichtungen, wie z.B. Mietzahlung, Nebenkostenzahlung und Nebenkostennachzahlung bis er den Mietvertrag beendet.

Das kann entweder durch Kündigung sein oder auch durch einen Aufhebungs- bzw. Entlassungsvertrag. Dabei kann er ausziehende Partner nach der Trennung auch den verbleibenden Partner in den Mietvertrag eintreten lassen. Dafür ist eine sog. Mieterwechsel vorzunehmen, der in einem einfachen Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart werden kann.

Bis dahin bliebt der Mieter, der im Mietvertrag steht, allein verpflichtet. Er kann überdies trotz Auszug auch keine Kaution verlangen. Allein durch den Auszug, beendet er den Mietvertrag nicht und hat daher weder gegenüber dem verbleibenden Mieter noch dem Vermieter einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung.

2. Derjenige der in der Wohnung verbleibt, steht allein im Mietvertrag

In dem Fall, dass der Partner, der in der Wohnung verbleibt, im Mietvertrag als alleiniger Mieter eingetragen ist, ändert sich nichts in Bezug auf das Mietverhältnis. Der Mieter ist nach dem Mietvertrag allein zur Zahlung verpflichtet und hat auch allein die Nebenkostennachzahlung zu begleichen, selbst wenn diese den Zeitraum vor der Trennung betrifft.

3. Beide stehen im Mietvertrag

In dem dritten Fall, dass beide als Mietparteien im Mietvertrag aufgeführt sind, ändert auch der Auszug eines Mieters zunächst nichts am Mietvertrag.  Beide haften für die Pflichten, die sich gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag ergeben. Mieten mehrere Personen eine Wohnung haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner nach § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, beide sind verantwortlich für die Mietzahlungen, die Vorauszahlungen der Nebenkosten und die Nebenkostennachzahlung.

Außerdem ist zu beachten, dass beide Mieter gegenüber dem Vermieter voll haften. Ist es z.B. so, dass der in der Mietwohnung verbleibende Mieter seine Miete nicht zahlt oder die Nebenkostennachzahlung verweigert, kann der Vermieter sich ohne weiteres an den wenden, der nach der Trennung ausgezogen ist. Der Vermieter kann von diesem auch den vollen Zahlungsbetrag verlangen und nicht etwa nur die Hälfte.

II. Nebenkostennachzahlung allein von dem verbleibenden Mieter zu zahlen?

Ein Problem, was sich in der Praxis bei der Trennung der Mieter oft stellt, ist dass der ausgezogene Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht vom Vermieter erhält. Da die Nebenkostenabrechnung meist nur an die Mietwohnung versendet wird, in der dann nur noch einer der Mieter wohnt, fehlt es dann in tatsächlicher Hinsicht an dem sog. Zugang der Nebenkostenabrechnung bei allen Mietern.

Die Folge ist, dass der Mieter, der ausgezogen ist, sich also im Einzelfall darauf berufen könnte, dass ihm gar keine Nebenkostenabrechnung zugegangen ist und er die Nebenkostennachzahlung deshalb verweigert. Durch den fehlenden Zugang fehlt dann rechtlich die sog. Fälligkeitsstellung der Nebenkostennachforderung gegenüber diesem Mieter.

Aus diesem Grund hat ein Vermieter in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) seine Nebenkostennachforderung ausdrücklich nur von dem Mieter verlangt, der nach der Trennung in der Mietwohnung geblieben ist (Urteil vom 28. April 2010, Az.: VIII ZR 263/09). Dieser Mieter — der nach der Trennung allein in der Wohnung verblieben ist — verweigerte nun allerdings die Zahlung mit dem Hinweis, dass die Nebenkostennachzahlung gar nicht fällig ist, da die Nebenkostenabrechnung gar nicht allen Mietern zugegangen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dazu, dass ein solcher „fehlender Zugang“ den Vermieter nicht daran hindern kann die Nebenkostennachzahlung von dem Mietern zu verlangen, der nach der Trennung allein in der Mietwohnung verbleibt. Der Vermieter ist in einem solchen Fall berechtigt, nach seinem Belieben jeden seiner beiden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die gemeinsamen Mieter — die beide im Mietvertrag stehen— haften als Gesamtschuldner nach § 421 Satz 1 BGB.

Der Zugang der formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB) bei dem Mieter dient zwar dazu, die Fälligkeit, des Abrechnungssaldos, wie z.B. der Nebenkostennachzahlung herbeizuführen, setzt aber nicht voraus, dass er einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Es reicht also, dass die Nebenkostenabrechnung demjenigen, der beiden Mieter zugeht, von dem der Vermieter die Nebenkostennachforderung verlangt.

III. Nebenkostennachzahlung von ausgezogenem Ex nach Trennung fordern?

Gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag bzw. gab es für den Abrechnungszeitraum einen gemeinsamen Mietvertrag dann, kann die gezahlte Nebenkostennachzahlung anteilig von dem ausgezogenen Ex gefordert werden. Nach § 426 BGB gibt es eine Ausgleichungspflicht und einen Forderungsübergang bei Gesamtschuldnern. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet und soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über.

Das bedeutet für den Fall, dass derjenige Mieter, der in der Mietwohnung verbleibt, allein die Nebenkostennachforderung zahlt, er das Recht hat den Anteil der auf den anderen Mieter fallen würde auch von diesem zu verlangen. Nach einer Trennung kann der in der Wohnung verbleibende Mieter also von dem ausgezogenen verlangen, dass dieser seinen Anteil an der Nebenkostennachforderung an ihn zahlt (vgl. OLG Bremen, Beschluss 17.02.2016, Az.: 4 WF 184/15).

IV. Sonderfall: Nebenkosten bei Eigentumswohnung nach Trennung

Geht es um die Nebenkosten bei einer Eigentumswohnung, sind die Nebenkosten nach einer Trennung von demjenigen zu zahlen, der in der Wohnung verbleibt. Mit der Trennung entfällt die Rechtfertigung für eine unentgeltliche Nutzung. So entschied jedenfalls, das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, in einem Fall in dem die Exfrau des Eigentümers eines Einfamilienhauses nach der Trennung in dessen Haus unentgeltlich wohnen blieb. Die Nebenkosten sind in einem solchen Fall gegenüber dem Ex zu erstatten (Urteil vom 7. Juli 2010, Az: 9 U 536/09).

V. Fazit

Die Trennung der Mieter ändert nichts an dem Bestand des Mietvertrages. Stehen beide im Mietvertrag haften auch beide für alle Mietforderungen, die Nebenkosten und die Nebenkostennachzahlung.

Der Vermieter kann allerdings nach der Trennung nach seinem Belieben auch nur von demjenigen die Nebenkostennachforderung verlangen, der in der Mietwohnung wohnen bleibt. Letztere hat dann einen Ausgleichsanspruch gegen denjenigen, der nach der Trennung ausgezogen ist.

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