Nebenkosten kann der Vermieter nur dann auf den Mieter umlegen, wenn er im Mietvertrag diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen hat. Dazu kann er die Nebenkosten im Detail im Mietvertrag bezeichnen oder pauschal auf die Auflistung in § 2 der Betriebskostenverordnung verweisen.
Danach gelten solche Kosten als Nebenkosten, die dem Vermieter durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes fortlaufend entstehen. In der Betriebskostenverordnung sind 17 Positionen aufgelistet, die als Betriebskosten = Nebenkosten in Betracht kommen.
Hier finden Sie die umlegbaren Nebenkosten und hier eine Liste mit den nicht umlegbaren Nebenkosten.
2. März 2018 - 14:04
Ich habe zwei Fragen:
a) Wir haben im Haus im Keller wasserdichte Kellerfenster, da das Haus in einem Gebiet steht, wo Hochwasser vorkommen kann. Diese Fenster müssen alle 2 Jahre gewartet werden, darf diese Wartung auf alle Mieter umgelegt werden?
b) wie verhält es sich, wenn der Vermieter Gartenarbeiten, Hofreinigung, Müllhausreinigung, Hecke schneiden usw. selbst vornimmt – wie darf der Vermieter dies in der Nebenkosten-Abrechnung abrechnen? Gibt es hierfür einen sogenannten “Kostenspiegel” ? Darf der Vermieter die Preise in Höhe des Stundensatzes einer Firma abrechnen oder nicht?
2. März 2018 - 16:57
Hallo Franziska,
hier eine Hilfe für Sie: https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-ohne-belege-eigenleistung-des-vermieters/
Und hier noch ein Link: https://www.nebenkostenabrechnung.com/fensterwartung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. Februar 2019 - 05:40
Darf der Vermieter, wenn er Rasenmähen, Heckenschneiden und Fegen des Hofes an einen nicht angemeldeten Mann abgibt, die Kosten in der Nebenkostenabrechnung aufführen und die Beträge mit Laufzettel bei den Mieter geltend machen ?
24. Februar 2019 - 08:01
Hallo Gisela,
ich weiss leider nicht, was Sie mit “angemeldeten Mann” meinen, aber der Vermieter braucht für die Ausgaben Belege / Rechnungen.
Viele Grüße
Dennis Hundt