Jeder Mieter trägt die Nebenkosten für die Dauer seiner Mietzeit. Der Abrechnungszeitraum bei Mieterwechsel stellt somit faktisch auf den Zeitpunkt der Beendigung des alten Mietverhältnisses und den Zeitpunkt des Beginns des neuen Mietverhältnisses ab. Für den alten Mieter ist der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses maßgebend. Zieht der Mieter vorzeitig aus der Wohnung aus, muss er trotzdem die Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses tragen und wird allenfalls faktisch entlastet. …Artikel jetzt weiter lesen
Nicht umlegbare Nebenkosten – In einer Liste
Wir erklären in dem Artikel die Grundlagen für die Umlagefähigkeit von Nebenkosten und fassen die nicht umlegbaren Nebenkosten in einer Liste zusammen (siehe unten). Der Vermieter darf Betriebs- und Nebenkosten nur auf seinen Mieter umlegen, wenn er im Mietvertrag mit dem Mieter eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hat. Ohne eine solche Vereinbarung braucht der Mieter keinerlei Nebenkosten zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn im Mietvertrag eine Inklusivmiete oder eine Nebenkostenpauschale vereinbart …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkosten: Abrechnungszeitraum zu lang
Das Gesetz legt für die Abrechnung von Nebenkosten einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten zu Grunde (§ 556 III 1 BGB). Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen, die der Mieter auf die Nebenkosten leistet, also jährlich abrechnen. Über den Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen hinaus besteht eine Abrechnungspflicht auch dann, wenn der Mieter die Nebenkosten zu tragen hat, ohne dass Vorauszahlungen vereinbart sind. Der Abrechnungszeitraum ist von der Abrechnungsfrist zu unterscheiden. Nach …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist
Nebenkosten sind zur zweiten Miete geworden. Mieter ärgern sich wegen hoher Nebenkosten, Vermieter sind frustriert, wenn ihre Abrechnungen beanstandet werden. Besonders ärgerlich wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist und diese zu Lasten der einen und zugunsten der anderen Partei zu korrigieren wäre. Ob eine Korrektur dann überhaupt noch möglich ist, entscheidet sich nach den Umständen. Wir zeigen in diesem Artikel, wann einen Korrektur der …Artikel jetzt weiter lesen
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung einlegen – so geht’s
Jeder Mieter darf sie ihm erteilte Nebenkostenabrechnung des Vermieters prüfen. Bei einer fehlerhaften Abrechnung kann der Mieter Korrektur verlangen und Nachzahlungsforderungen des Vermieters ablehnen. Anlass für Beanstandungen ergibt sich, wenn der Vermieter die Abrechnung nicht in einer für einen juristischen Laien nachvollziehbaren Form erstellt hat (BGH, NJW 82, 573). Der Mieter muss in der Lage sein, die Abrechnung ohne Hinzuziehung zusätzlicher Unterlagen schlüssig und prüfungsfähig nachzuvollziehen. Dazu bedarf es einer …Artikel jetzt weiter lesen
Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Die Verjährungsfrist in der Nebenkostenabrechnung ist neben der Abrechnungsfrist eine der wichtigsten Fristen, auf die ein Vermieter in Verbindung mit einer Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung achten muss. Die regelmäßige Verjährungsfrist, welche im Hinblick auf Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung angewandt wird, beträgt 3 Jahre. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Vermieter sich bei bestehenden Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung auf die Verjährungsfrist berufen kann, ist jedoch, dass dem Mieter zuvor die Nebenkostenabrechnung fristgerecht innerhalb …Artikel jetzt weiter lesen
Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung
Die Widerspruchsfrist gehört zu den wichtigsten Fristen, die in erster Linie für Mieter von großer Bedeutung ist. Während der Widerspruchsfrist, die ebenfalls innerhalb des § 556 BGB geregelt ist, hat der Mieter das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, sofern Fehler in der Nebenkostenabrechnung aufgefallen sind. Damit eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch den Mieter möglich ist, muss der Vermieter dem Mieter auf Wunsch die Möglichkeit zur Einsicht …Artikel jetzt weiter lesen
Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten
Der Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, für die der Vermieter einen Nebenkostenabrechnung erstellt. Der Abrechnungszeitraum darf gemäß des § 556 Abs. 3 BGB maximal 12 Monate betragen. Überschreitet der Abrechnungszeitraum diese gesetzlich festgelegte maximale Frist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der formelle Fehler kann eine Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge haben. Eine Verkürzung der Frist jedoch ist zulässig, sofern der Vermieter die umlagefähigen Nebenkosten anteilig für den abgerechneten …Artikel jetzt weiter lesen
Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Die Abrechnungsfrist, an der sich ein Vermieter bei der Erstellung und Zusendung der Nebenkostenabrechnung an den Mieter halten muss, ist in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Die dort genannte Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. Da üblicherweise ein Abrechnungszeitraum gewählt wird, der dem Kalenderjahr entspricht, endet die gesetzliche Abrechnungsfrist in der Regel mit Ablauf des Monats Dezember des Folgejahres. Demzufolge muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter bis spätestens …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung: Fristen
Einer der Faktoren, der bei der Erstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung besonders wichtig ist, ist die Einhaltung der im § 556 BGB festgelegten Fristen, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führen kann. Diese Fristen in der Nebenkostenabrechnung regeln hierbei nicht nur den maximalen Zeitraum, in dem der Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet ist (die sogenannte Abrechnungsfrist), sondern auch die maximale Dauer der Abrechnungsperiode (der sogenannte Abrechnungszeitraum). Aber der § 556 …Artikel jetzt weiter lesen
