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Energieversorger ist insolvent, Vermieter leistet Vorkasse – Muss Mieter zweimal zahlen?

Die gute Nachricht vorweg: Die Stromversorgung bleibt stets gewährleistet. Fälle wie Teldafax haben seitens von Mietern in bestimmten Fällen die Befürchtung begründet, sie müssten gegenüber ihrem Vermieter zweimal für den Energieverbrauch zahlen.

Erweist sich der Energieversorger als insolvent, besteht das Risiko des Kunden regelmäßig darin, dass er die Vorauszahlung für den laufenden Monat vielleicht verliert. Schwieriger wird es, wenn der Vermieter Vertragspartner des Energieversorgers ist und der Mieter für seinen Energieverbrauch Vorauszahlungen an den Vermieter leistet. Hat der Vermieter, – um den vom Energieversorger angebotenen Rabatt in Anspruch zu nehmen, Vorkasse geleistet, ist der im Voraus geleistete Betrag fast immer verloren. Will der Vermieter dann ersatzweise von dritter Seite Strom beziehen, muss er zwangsläufig einen neuen Liefervertrag mit einem anderen Versorger abschließen und erneut Zahlung leisten. Er kann den Mieter aber nur einmal belasten. Keinesfalls braucht der Mieter zweimal zu zahlen.

Vermieter trägt als Vertragspartner das Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko des Energieversorgers trägt der Vermieter. Da die Energieversorger neuerdings im Wettbewerb zueinander stehen, die Eigenkapitalquote meist sehr gering ist und die Preise auf Kante kalkuliert sind, ist im Insolvenzfall kaum verwertbares Vermögen vorhanden. Einschlägige Fälle haben diese Einschätzung bestätigt.

Sind in einer solchen Situation die vom Vermieter per Vorauskasse geleisteten Beträge (z.B. Jahresbetrag) verloren, muss der Vermieter seine Forderung als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter des Energieversorgers anmelden. Soweit der Mieter seine Vorauszahlung gleichfalls als Jahresbetrag an den Vermieter erbracht hat, geht ihn das Vertragsverhältnis des Vermieters mit dem Energieversorger und damit das Insolvenzrisiko des Energieversorgers nichts an. Gegenüber dem Vermieter hat er seine Verpflichtungen erfüllt. Das, was im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Energieversorger passiert, braucht ihn nicht zu interessieren. Der Vermieter bleibt also verpflichtet, den Mieter für das, was dieser bezahlt hat, zu beliefern. Soweit der Mieter lediglich monatliche Vorauszahlungen leistet, hat er erst recht kein Problem. Er bezahlt nur das, was der Vermieter tatsächlich liefern kann. Der Vermieter ist dann verpflichtet, einen anderen Energieversorger mit der Energieversorgung des Mieters zu beauftragen.

Wenn der Mieter einspringen muss

Ein Problem auf Seiten des Mieters kann dann entstehen, wenn der Vermieter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, den zweiten Energieversorger zu bezahlen, weil er sich mit der Vorauskasse beim ersten Energieversorger finanziell verausgabt hat und die monatlichen Vorauszahlungen nicht nochmals leisten kann. Hilfsweise kann der Vermieter den Energiebelieferungsvertrag mit dem Energieversorger abschließen und vereinbart mit dem Mieter, dass er die Vorauszahlungen direkt an den Energieversorger leistet.

Der Mieter ist in einer solchen Situation gut beraten, auf die Klärung der Verhältnisse zu achten. Bezieht er Energie, muss er damit rechnen, von dem örtlichen Energieversorger auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Soweit er über den Versorgungsanschluss verfügen kann, begründet er mit der Entgegennahme der Energieversorgung, dass er bereit ist, sich vertraglich zu verpflichten (vgl. BGH Urteil v. 2.7.2014, VIII ZR 316/13).

Im Idealfall schließt der Mieter mit dem Energieversorger einen eigenständigen Belieferungsvertrag ab und zahlt seinen Verbrauch direkt an den Energieversorger. Geht der Energieversorger dann pleite, müsste der Mieter für die Ersatzversorgung tatsächlich zweimal zahlen. Insoweit trägt er das Vertragsrisiko selbst.

Grundversorgung mit Energie ist immer gesichert

Was auch immer passiert: Stellt der Energieversorger die Belieferung mit Energie ein, springen die örtlichen Stadtwerke in die Bresche. Allerdings beliefern sie den Verbraucher meist nur nach dem ungünstigsten Tarif “Grundversorgung”, so dass die ersatzweise Belieferung nur eine vorübergehende Lösung sein kann.

“Grundversorgung” ist die gesetzlich festgeschriebene Versorgung des örtlich zuständigen Grundversorgers mit Strom und Gas. Die Belieferung mit Strom und Gas gehört zur Daseinsvorsorge. Kommt es zu einer Unterbrechung der Energiebelieferung, schaltet sich automatisch der Grundversorger ein. Eine Unterbrechung ist ausgeschlossen. Die “Ersatzversorgung” ist immer gewährleistet.

4 Antworten auf "Energieversorger ist insolvent, Vermieter leistet Vorkasse – Muss Mieter zweimal zahlen?"

  • Apel
    7. Mai 2019 - 10:13 Antworten

    Wenn ich zuviel Vorauszahlungen geleistet habe, ist dann das Geld verloren? Ich bin Mieter in einem Privathaus

  • Wendler
    25. Juli 2019 - 15:29 Antworten

    Unser Gasanbieter hat Insolvenz angemeldet. Kann ich die geleisteten Vorauszahlungen in der Nebenkostenabrechnung ansetzen? Oder nur den niedrigeren Rechnungsbetrag und die Differenz zu den Vorauszahlungen bleibt Vermieterrisiko?

    • Dennis Hundt
      6. August 2019 - 12:38 Antworten

      Hallo Herr Wendler,

      lesen Sie am besten nochmals den Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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